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EuGH-Vorlage

2 O 134/24

LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGRAVEN:2025:0314.2O134.24.00
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Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden in Ergänzung zum bereits mit Urteil des Gerichtshofs vom 14.03.2024 entschiedenen Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-536/22 folgende Fragen gem. Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist bei der Berechnung der angemessenen und objektiven Entschädigung des Kreditgebers für die ihm entstandenen unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten gem. Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU verlustmindernd zu berücksichtigen, dass der Kreditgeber die Möglichkeit hat, den vom Kreditnehmer vorzeitig zurückgezahlten restlichen Kreditbetrag erneut als Kredit auszureichen?(Rn.49) Wenn nein: Auf welche andere Weise kann das vorlegende Gericht dann sicherstellen, dass der Kreditgeber sich anhand der hypothetischen Berechnung der Entschädigung gem. Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU nicht bereichert? 2. Ist es unionsrechtlich zulässig, dass der Kreditgeber bei der Berechnung der angemessenen und objektiven Entschädigung gem. vorstehender Frage Ziff. 1 negative Zinssätze bei der hypothetischen Wiederanlage des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrages anwendet?(Rn.66) (Rn.72)
Tenor
I. Das Verfahren bleibt weiterhin ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden in Ergänzung zum bereits mit Urteil des Gerichtshofs vom 14.03.2024 entschiedenen Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-536/22 folgende Fragen gem. Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist bei der Berechnung der angemessenen und objektiven Entschädigung des Kreditgebers für die ihm entstandenen unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten gem. Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU verlustmindernd zu berücksichtigen, dass der Kreditgeber die Möglichkeit hat, den vom Kreditnehmer vorzeitig zurückgezahlten restlichen Kreditbetrag erneut als Kredit auszureichen? Wenn nein: Auf welche andere Weise kann das vorlegende Gericht dann sicherstellen, dass der Kreditgeber sich anhand der hypothetischen Berechnung der Entschädigung gem. Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU nicht bereichert? 2. Ist es unionsrechtlich zulässig, dass der Kreditgeber bei der Berechnung der angemessenen und objektiven Entschädigung gem. vorstehender Frage Ziff. 1 negative Zinssätze bei der hypothetischen Wiederanlage des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrages anwendet?
Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren bleibt weiterhin ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden in Ergänzung zum bereits mit Urteil des Gerichtshofs vom 14.03.2024 entschiedenen Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-536/22 folgende Fragen gem. Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist bei der Berechnung der angemessenen und objektiven Entschädigung des Kreditgebers für die ihm entstandenen unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten gem. Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU verlustmindernd zu berücksichtigen, dass der Kreditgeber die Möglichkeit hat, den vom Kreditnehmer vorzeitig zurückgezahlten restlichen Kreditbetrag erneut als Kredit auszureichen? Wenn nein: Auf welche andere Weise kann das vorlegende Gericht dann sicherstellen, dass der Kreditgeber sich anhand der hypothetischen Berechnung der Entschädigung gem. Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU nicht bereichert? 2. Ist es unionsrechtlich zulässig, dass der Kreditgeber bei der Berechnung der angemessenen und objektiven Entschädigung gem. vorstehender Frage Ziff. 1 negative Zinssätze bei der hypothetischen Wiederanlage des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrages anwendet? A. Es wird auf den Sachverhalt im Abschnitt A. des Vorlageersuchens vom 08.08.2022 in der Rechtssache C-536/22 Bezug genommen. Ergänzend ist zum Sachverhalt Folgendes auszuführen: Die Beklagte begründet die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung mit der Berechnung gem. Anl. B 5 nach dem Zahlungsstrom-Modell (Cash-Flow-Modell). Die Beklagte stellt bei dieser Berechnung den Kundenzahlungsstrom bei ungekündigtem Kredit von insgesamt 261.478,81 € dem Kundenzahlungsstrom bei vorzeitiger Rückzahlung am 05.06.2020 von 233.619,80 € gegenüber, so dass sich durch Addition der einzelnen Differenzbeträge ein Differenz-Cashflow von insgesamt - 27.859,01 € ergibt (siehe letzte Zeile, Spalte (4) auf Seite 19 der Anlage B 5). Die Beklagte nimmt dann hypothetisch an, dass die einzelnen ausbleibenden künftigen Zahlungen im Kundenzahlungsstrom durch zum Kalkulationszeitpunkt (05.06.2020) abgeschlossene Kapitalmarktgeschäfte exakt zum jeweiligen künftigen Zahlungszeitpunkt ausgeglichen werden und legt dabei Zinssätze für Interbankengeschäfte zugrunde, nämlich den Geldmarktzinssatz EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) und einen Kapitalmarktzinssatz"KMSBB" (siehe Seite 4 der Anlage B 5). Der EURIBOR lag zum maßgeblichen Zeitpunkt 05.06.2020 (Datum der vorzeitigen Rückzahlung) beispielsweise für einen Monat Laufzeit bei - 0,483 % und 12 Monate Laufzeit bei - 0,12 %, und der Kapitalmarktzinssatz"KMSBB" beispielsweise für 5 Jahre bei - 0,135 % und für 9 Jahre bei - 0,04 %. Aus der Anwendung dieser Zinssätze in der Berechnung der Beklagten resultiert ein „Nominalvolumen Interbankengeschäft“ von – 28.408,15 € (siehe letzte Zeile, Spalte (4) auf Seite 19 der Anlage B 5). Dieser Betrag von – 28.408,15 € bildet den von der Beklagten angenommenen Schaden durch die vorzeitige Rückzahlung. Überwiegend geht die Berechnung der Beklagten von negativen Zinssätzen aus. Erst für die künftigen Zahlungszeitpunkte ab dem 31.07.2028 war der für die Interbankengeschäfte anzuwendende Zinssatz positiv. Aufgrund dieses Umstandes ist das „Nominalvolumen Interbankengeschäft“ mit – 28.408,15 € sogar höher als der Differenz-Cashflow in Höhe von - 27.859,01 € (= Summe der ausbleibenden Zahlungen). Die von der Beklagten verlangte Entschädigung errechnet sich durch Abzug der aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung entfallenden Risikoprämie und Verwaltungskosten dann wie folgt: Behaupteter Schaden (Berechnung Seite 15-20 der Anlage B 5) 28.408,15 € Entfallende Risikoprämie (Berechnung Seite 25-29 der Anlage B 5) - 621,62 € Entfallende Verwaltungskosten (Berechnung Seite 33-38 der Anlage B 5) - 172,36 € Verlangte Vorfälligkeitsentschädigung 27.614,17 € Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die gesamte Anlage B 5 Bezug genommen. Die Beklagte trägt mit Schriftsatz vom 14.10.2024 ergänzend vor, dass sich nicht nachverfolgen lasse, was konkret mit dem Mittelzufluss durch die vorzeitige Rückzahlung des Kredits geschehen sei. Mittelzuflüsse seien, wenn sie einmal eingegangen seien, nicht mehr individuell verfolgbar. Entsprechend lasse sich nicht rekonstruieren, ob die Mittel konkret an andere Kreditnehmer als Kredit ausgegeben wurden. Weiter legt die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.10.2024 dar, dass sie ca. 158 Mio. € ihres Vermögens in Pfandbriefen und öffentlichen Anleihen angelegt habe und dies ca. 5 % der Bilanzsumme der Beklagten (Stichtag 30.06.2024) ausmache. B. Die anzuwendenden nationalen Rechtsnormen ergeben sich aus Abschnitt B. des Vorlageersuchens vom 08.08.2022 in der Rechtssache C-536/22. C. Der Erfolg oder Misserfolg der gegenständlichen Klage ist abhängig von der Beantwortung der im Beschlusstenor aufgeworfenen ergänzenden Vorlagefragen II. 1. und II. 2. Die Klage ist als Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründet, soweit die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in der von ihr berechneten Höhe hat. Ein etwaiger Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ergibt sich aus § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB. Soweit daher die Berechnung der Beklagten gem. Anlage B 5 den Anforderungen des § 502 Abs. 1 BGB in richtlinienkonformer Auslegung nicht genügt, hat die Beklagte keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung. I. Zu beachten sind die Vorgaben des Gerichtshofs aus dem Urteil vom 14.03.2024 in der Rechtssache C-536/22. 1. Der Gerichtshof hat entschieden (Tenor Ziff. 2 und Rn. 50 des Urteils vom 14.03.2024), dass es mit Unionsrecht vereinbar ist, wenn eine nationale Entschädigungsvorschrift insbesondere den finanziellen Verlust des Kreditgebers im Zusammenhang mit den restlichen, nicht mehr anfallenden Vertragszinsen berücksichtigt, sofern - es sich um eine angemessene und objektive Entschädigung handelt, - keine Vertragsstrafe gegen den Verbraucher verhängt wird - und die Entschädigung diesen finanziellen Verlust nicht überschreitet. Nach dem Urteil des Gerichtshofs enthält die Richtlinie im Übrigen keine weiteren konkreten Angaben zur Berechnung einer möglichen Entschädigung, so dass die Regelung der Einzelheiten der Berechnung in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt ist (Rn. 50 des Urteils vom 14.03.2024). Damit ist im vorliegenden Fall zu Gunsten der Beklagten die Frage entschieden, dass der finanzielle Verlust des Kreditgebers im Zusammenhang mit den restlichen, nicht mehr anfallenden Vertragszinsen zu berücksichtigen ist. 2. Der Gerichtshof betont im Urteil vom 14.03.2024 (Tenor Ziff. 2 und Rn. 50) weiter, dass sich die Berechnung der Entschädigung nicht notwendigerweise auf die tatsächliche Verwendung des vorzeitig zurückgezahlten Betrags stützen müsse, sondern dass die Methode auch den entgangenen Gewinn des Kreditgebers berücksichtigen könne, dessen Umfang zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits noch nicht feststehe. Der Gerichtshof nimmt dabei Bezug auf die Ausführungen des Generalanwalts in den Nrn. 60 bis 62 seiner Schlussanträge vom 28.09.2023, wonach eine Methode, die ein hypothetisches Element enthalte, mit der RL 2014/17 nicht in Widerspruch stehe. 3. Die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 14.03.2024 dürften insgesamt so zu verstehen sein, dass es unionsrechtlich einerseits keiner Kontrolle bedarf, wie die Beklagte das zurückgezahlte Geld tatsächlich verwendet, dass aber andererseits die Methode so beschaffen sein muss, dass eine Bereicherung des Kreditgebers ausgeschlossen ist. II. Bei der von der Beklagten angewandten Methode ist fraglich, ob sie die vorgenannte Vorgabe des Gerichtshofs erfüllt, denn die Methode könnte gegen das Bereicherungsverbot verstoßen. 1. Der Berechnung der Beklagten gem. Anlage B 5 liegt die hypothetische Annahme zugrunde, dass die Beklagte mit dem zurückgezahlten Kreditbetrag Interbankengeschäfte zum Interbankenzinssatz tätigt, um die in Zukunft entfallenden Ratenzahlungen der Kläger zu kompensieren. Zwar muss die Beklagte nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 14.03.2024 die tatsächliche Verwendung des vorzeitig zurückgezahlten Betrags bei der Berechnung nicht notwendigerweise berücksichtigen. Nach dem vom Gerichtshof als Bedingung einer zulässigen Entschädigung bezeichneten unionsrechtlichen Bereicherungsverbot, wonach die Entschädigung den Verlust des Kreditgebers nicht überschreiten darf, dürfte es jedoch geboten sein, die mögliche Verwendung des vorzeitig zurückbezahlten Betrages zur Ausreichung eines neuen Kredits angemessen zu berücksichtigen. Denn die Kreditvergabe an Privatpersonen und Unternehmen ist das Kerngeschäft einer Geschäftsbank. Es ist außerdem viel naheliegender, dass eine Bank einen Kredit vergibt, statt sichere Kapitalanlagen zu einem erheblich niedrigeren Zinssatz (z. B. zum Hypothekenpfandbriefsatz oder zum Interbankenzinssatz) zu tätigen. Die Beklagte stellt auch gar nicht in Abrede, dass sie die Möglichkeit der neuen Kreditvergabe hatte. Die Beklagte behauptet lediglich, dass sie in tatsächlicher Hinsicht nicht nachverfolgen könne, wie das vorzeitig zurückgezahlte Kreditkapital eingesetzt wurde. 2. Bei der hypothetischen Annahme einer neuen Kreditvergabe wäre der dafür übliche Zinssatz zugrunde zu legen. Da es sich hier ursprünglich um einen Immobiliarkredit gehandelt hat, wäre es naheliegend, den üblichen Zinssatz für besicherte Immobiliarkredite anzuwenden. In Deutschland lag der durchschnittliche Effektivzinssatz für besicherte Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit einer anfänglichen Zinsbindung über 5 bis 10 Jahre bei 1,05 % (MFI-Zinsstatistik SUD 160, abrufbar auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank). Hätte die Beklagte also zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits durch die Kläger einen neuen besicherten Wohnungsbaukredit ausgereicht, wäre dies nach der Bundesbankstatistik zu einem durchschnittlichen Effektivzinssatz von voraussichtlich 1,05 % möglich gewesen. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Nominalzinssatz immer ein wenig niedriger liegt als der Effektivzinssatz, bestand eine signifikante Zinsdifferenz von rund einem Prozentpunkt zu den von der Beklagten in der Anlage B 5 zugrundegelegten Zinssätzen. Dort beträgt der Nominalzinssatz zum Zahlungszeitpunkt 05.06.2025 (5 Jahre) - 0,135 % (Seite 17 der Anlage B 5), und zum 05.06.2028 (8 Jahre) beträgt er - 0,005 % (Seite 19 der Anlage B 5). 3. Es ist daher ganz offensichtlich, dass die Beklagte durch eine neue Kreditvergabe im Ergebnis signifikant höhere Zinsen erwirtschaften konnte, als es bei einer Anlage zum Interbankenzinssatz der Fall wäre. Der Verlust der Beklagten wäre bei Anwendung des üblichen Zinssatzes für Immobiliarkredite wesentlich niedriger. Klar erkennbar ist auch, dass die in der Berechnung gem. Anlage B 5 vom Verlust abgezogenen Beträge für die hypothetisch entfallenden geringfügigen Positionen „ersparte Risikoprämie“ von 621,62 € und „ersparte Verwaltungskosten“ von 172,36 € so geringfügig sind, dass sie an dem signifikanten Zinsunterschied und der dadurch signifikant höheren Vorfälligkeitsentschädigung nichts ändern. Das kann an einem Rechenbeispiel verdeutlich werden: Wenn der in der Berechnung der Beklagten gem. Anl. B 5 auf Seite 18 in der 9. Zeile zum Zahlungszeitpunkt 01.06.2026 ermittelte Differenz-Cashflow von - 12.635,83 mit einem positiven Nominalzins von rund 1 % statt mit einem negativen Nominalzins von - 0,112 % verzinst würde (der Anlagezeitraum beträgt dabei laut Spalte „Laufzeit Interbankengeschäft“ 5 Jahre, 6 Monate und 26 Tage), dann ergäbe allein diese einzelne Anlage einen Zinsertrag von rund 700,-- € (statt einem Zinsverlust von rund 8,-- € in der Berechnung der Beklagten). Dadurch würde sich in der Berechnung der Beklagten gem. Anl. B 5 auf Seite 18 , 9. Zeile ein Nominalvolumen des Anlagegeschäfts von rund - 11.935,-- € ergeben (statt - 12.643,94 € in der Berechnung der Beklagten). Die Beklagte konnte also einen hohen Zusatzgewinn vereinnahmen, indem sie in ihrer hypothetischen Verlustberechnung gem. Anl. B 5 zugrunde legte, dass sie mit dem vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrag Interbankengeschäfte zum Interbankenzinssatz EURIBOR tätigt, während sie tatsächlich das vorzeitig zurückgezahlte Geld als neuen Kredit zu einem wesentlich höheren Zinssatz vergeben konnte. III. Die Berechnungsmethode der Beklagten, bei der sie die hypothetische Wiederausreichung als Kredit außer Betracht lässt, dürfte daher dem unionsrechtlichen Bereicherungsverbot zuwiderlaufen. Erst wenn die Entscheidung des Gerichtshofs hierzu vorliegt, kann das Gericht die Vorfälligkeitsentschädigung unionsrechtskonform berechnen. D. I. Rechtslage im nationalen Recht 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Kreditgeber die Vorfälligkeitsentschädigung nach zwei Methoden berechnen: der Aktiv-Aktiv-Methode, deren Grundlage eine fiktive Neuausreichung eines Kredits ist, oder nach der Aktiv-Passiv-Methode, die auf einer fiktiven laufzeitkongruenten Wiederanlage in sicheren Kapitalmarkttiteln basiert (BGH, Urteil vom 12.3.2024 – XI ZR 159/23 - ECLI:DE:BGH:2024:120324UXIZR159.23.0, juris Rn. 13, 18 m. w. Nachw.). Beiden Methoden liegt das Cash-Flow-Modell zu Grunde. Das bedeutet, dass die jeweils relevanten Zahlungsströme unter Verwendung der Nominalzinsen zu ermitteln und anschließend mit jeweils fristenkongruenten Zinssätzen abzuzinsen sind.Beide Methoden stimmen auch darin überein, dass die Wiederverwendung der freigewordenen Mittel fiktiv (= hypothetisch) erfolgt, also kein Ersatzgeschäft belegt werden muss (Huber, WM 2017 605 m. w. Nachw.). Die Aktiv-Aktiv-Methode führt in der Regel zu niedrigeren Entschädigungsbeträgen. Da jedoch Kreditgeber bei Vergabe von Immobiliarkrediten von ihrem Wahlrecht regelmäßig dahin Gebrauch machen, dass die Berechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode erfolgt, spielt in der deutschen Rechtsanwendung die Aktiv-Aktiv-Methode bei Immobiliarkreditverträgen keine Rolle. a) Bei der Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode ergibt sich der finanzielle Nachteil des Kreditgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Kreditnehmer bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Kreditvertrags tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen (BGH, a.a.O., juris Rn. 14.). Für den Wiederanlagezins ist der Zinssatz für Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe nach der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank zugrunde zu legen, wobei gegebenenfalls auch negative Zinssätze anzuwenden sind (BGH, Urteil vom 12.3.2024,a.a.O., juris Rn. 13, 14, 18 ff.). Im Juni 2020 lag der durchschnittliche Hypothekenpfandbriefzinssatz bei Hypothekenpfandbriefen mit einem Jahr Restlaufzeit bei - 0,24 % (Statistik der Deutschen Bundesbank Zinsstrukturkurve (Svensson-Methode) / Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe / 1,0 Jahr(e) RLZ / Monatswerte, abrufbar auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank). Die Höhe dieses Zinssatzes bewegt sich also in der Größenordnung des von der Beklagten angewendeten Interbankenzinssatzes, der bei einem Jahr Laufzeit – 0,12 % beträgt (siehe Seite 4 der Anlage B 5). b) Die Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode soll laut BGH (BGH, Urteil vom 12.3.2024, a.a.O., juris Rn. 20) zur Ermittlung des durch die vorzeitige Kreditablösung entstandenen Schadens führen, ohne den Kreditgeber im Ergebnis finanziell zu benachteiligen oder zu begünstigen, und damit eine Überkompensation vermeiden. Der BGH verweist darauf, dass der Gesetzgeber mehrfach die von der Senatsrechtsprechung entwickelten Berechnungsgrundsätze zur Vorfälligkeitsentschädigung gebilligt und bewusst davon abgesehen habe, diese für Immobiliarkreditverträge näher gesetzlich zu kodifizieren (BGH, a.a.O., juris Rn. 20). 2. Von Teilen der Rechtsprechung und der Rechtsliteratur wird diese Rechtsprechung des BGH abgelehnt. a) Dabei wird auf die allgemeinen Grundsätze der Schadensminderungspflicht, der Vorteilsausgleichung und des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots abgehoben. Hiernach sei der Kreditgeber verpflichtet, diejenige Methode der Berechnung der Entschädigung zu wählen, die den Schaden zwar abdeckt, aber den Schuldner weniger belastet. Bei der Aktiv-Passiv-Methode könne sich der Kreditgeber bereichern, indem er mit dem zurückgezahlten Restkreditbetrag durch neue Kreditvergabe einen zusätzlichen Gewinn erziele, der aber bei der hypothetischen Berechnung des Schadens nicht berücksichtigt werde. Es sei daher nicht richtig, wenn die Rechtsprechung dem Kreditgeber die Berechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode gestatte (beck-online-Großkommentar/Knops, BGB, Stand 15.08.2024, § 502 Rn. 38, Rn. 60). b) Es wird auch die Begründung des BGH für die Zulassung der Aktiv-Passiv-Methode in Zweifel gezogen, dass nämlich der materielle Ersatzanspruch ansonsten durch praktisch nicht erfüllbare Beweisanforderungen seine Wirkung verliere. Die Kritiker betonen umgekehrt, die Anwendung der Aktiv-Passiv-Methode führe zu einer realitätsfernen Beweiserleichterung für den Kreditgeber (beck-online-Großkommentar/Knops, BGB, Stand 15.08.2024, § 502 Rn. 38). c) Weiter wird kritisiert, dass der BGH negative Wiederanlagesätze bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zulässt. Auch hier wird ein Verstoß gegen das Bereicherungsverbot eingewandt. Hervorgehoben wird, dass sich durch die Anwendung negativer Zinsen unter Umständen sogar Vorfälligkeitsentschädigungen ergeben können, die über dem vollen Zinsertrag des Kreditgebers bei planmäßiger Durchführung des Vertrages liegen. Es sei nach allgemeinem Schadensrecht jedoch unzulässig, wenn der Kreditnehmer im Rahmen der Entschädigung mehr Zinsen bezahlen müsse, als es vertraglich vereinbart wurde (OLG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2023, 14 U 2764/22 - ECLI: DE:OLGNUER:2023:0725.14U2764.22.0A, juris Rn. 18; beck-online-Großkommentar/Knops, BGB, Stand 15.08.2024, § 502 Rn. 52). Insoweit wird auch auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU verwiesen. Dort heißt es zur Frage, ob das in der Richtlinie enthaltene Erfordernis, dass die Entschädigung den finanziellen Schaden des Kreditgebers nicht überschreiten dürfe, in das deutsche nationale Recht umgesetzt werden müsse: „Eine Umsetzung ist nicht erforderlich, da nach deutschem Schadensersatzrecht nur objektiv entstandene Schäden berücksichtigungsfähig sind. Das Ausmaß des schadensersatzrechtlichen Anspruchs ist durch das Bereicherungsverbot beschränkt“ (BT-Drucksache 18/5922, S. 91). d) Außerdem wird grundsätzlich eingewandt, dass Negativzinsen nach dem gesetzlichen Leitbild des Kreditvertrages gem. § 488Abs. 1 Satz 2 BGB keine Zinsen im Rechtssinne darstellen(OLG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2023, a.a.O., juris Rn. 28 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 9.5.2023 – XI ZR 544/21 -ECLI:DE:BGH:2023:090523UXIZR544.21.0, juris Rn. 35). Daraus leitet das OLG Nürnberg ab, dass auch im Rahmen der Entschädigung des § 502 BGB keine Negativzinsen berücksichtigt werden könnten. II. Rechtslage im Unionsrecht Für die Beantwortung der Vorlagefragen II. 1. und 2. dürfte es entscheidend auf die Auslegung des Bereicherungsverbots gem. Art. 25 Abs. 3 Satz 2 RL 2014/17/EU ankommen, wonach die Entschädigung den Verlust des Kreditgebers nicht überschreiten darf. 1. Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona führt in den Schlussanträgen vom 28.09.2023 in der Rechtssache – C-536/22 – (Rn. 63 ff.) aus, dass die Aktiv-Passiv-Methode nach der deutschen Rechtsprechung die von der RL 2014/17 geforderten Mindestvoraussetzungen an eine Entschädigung erfülle. Der Generalanwalt nennt in diesem Zusammenhang folgende Voraussetzungen: - der Kreditgeber müsse die Entschädigung transparent ermitteln, - der Kreditgeber dürfe auf die Bedingungen keinen Einfluss haben, - die Entschädigung dürfe keine Vertragsstrafe enthalten. Diese drei Voraussetzungen hält der Generalanwalt für gegeben. Er stellt seine Einschätzung allerdings ausdrücklich unter den Vorbehalt einer abschließenden Würdigung durch das vorlegende Gericht, so dass es sich nicht um eine endgültige Bewertung handelt (Schlussanträge Rn. 67). Der Generalanwalt geht auch nicht auf den vom Gerichtshof betonten Grundsatz des Bereicherungsverbots ein, so dass es denkbar ist, dass er vor diesem Hintergrund zu einem anderen Ergebnis käme. 2. Der Gerichtshof hat im Urteil vom 14.03.2024 - C-536/22 (dort Tenor Ziff. 2) entschieden, dass die Entschädigung des Kreditgebers gem. Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU dessen finanziellen Verlust nicht überschreiten darf. Das Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung ist hiernach ein den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der EU gemeinsamer Grundsatz, der vom Gerichtshof zumindest implizit als einer der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts anerkannt worden ist (Urteil vom 16.12.2008 – C-47/07 P – Masdar (UK) / Kommission; EuGH, Urteil vom 09.07.2020 – C-575/20- ECLI:EU:C:2020:530, Tschechische Republik – Kommission, Rn. 82; Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 15.07.2021 in der Rechtssache – C-33/20, C-155/20, C-187/20 - Celex-Nr. 62020CC0155, UK u.a. gegen Volkswagen Bank GmbH Rn. 129 f.). Nach die-sem Grundsatz hat eine Person, die einen Verlust erlitten hat, der zu einem Ver-mögenszuwachs bei einer anderen Person geführt hat, ohne dass ein gültiger Rechtsgrund für diese Bereicherung besteht, gegen den Bereicherten einen Herausgabeanspruch bis zur Höhe dieses Verlusts. Aus diesem in Art. 25 Abs. 3 Satz 2 RL 2014/17/EU auch ausdrücklich normierten Grundsatz dürfte sich ergeben, dass ein Kreditgeber bei der hypothetischen Entschädigungsberechnung die Möglichkeit einer neuen Kreditvergabe berücksichtigen muss. a) Im vorliegenden Fall ist eine neue Kreditvergabe eine naheliegende hypothetische Möglichkeit. Die Kreditvergabe an Verbraucher und Unternehmen ist das Kerngeschäft einer Geschäftsbank wie der Beklagten. Sichere Anlagen mit niedrigen oder sogar negativen Zinssätzen spielen eine völlig untergeordnete Rolle, da die Bank daran nichts verdient. Angesichts der höheren Zinsen bei einer neuen Kreditvergabe ist es deshalb auch überwiegend wahrscheinlich, dass eine Bank das zurückgezahlte Geld wieder in dieser Weise verwendet. Der durchschnittliche Effektivzinssatz für besicherte Immobiliarkredite mit einer anfänglichen Zinsbindung über 5 bis 10 Jahre in Deutschland lag zum hier maßgeblichen Zeitpunkt 05.06.2020 bei rund 1,05 % (siehe oben C. II. 2.). Wenn die Beklagte bei der hypothetischen Berechnung dieses wesentlich realistischere hypothetische Szenario zugrunde legen würde, wäre ihr Verlust und damit ihr Schaden weit geringer. Die hypothetische Berücksichtigung einer neuen Kreditvergabe ist einem Kreditgeber während der Laufzeit des ursprünglichen Kreditvertrages auch ohne Weiteres zumutbar, denn bei regulärer Bedienung der Kreditraten hätte der Kreditgeber vom Kreditnehmer den Kreditbetrag nicht zurückverlangen und für andere Zwecke verwenden dürfen. b) Wenn dem Kreditgeber dagegen erlaubt würde, bei der hypothetischen Berechnung seiner Entschädigung gem. Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU das zurückgezahlte Geld zum Hypothekenpfandbriefzinssatz oder dem Interbankenzinssatz wiederanzulegen, würde ihm ein ungerechtfertigter Zusatzgewinn und damit eine Bereicherung ermöglicht. Denn er kann tatsächlich den Geldbetrag profitabler als neuen Kredit ausreichen und damit wesentlich höhere Zinsen als bei einer Anlage zum Hypothekenpfandbriefzinssatz oder dem Interbankenzinssatz erzielen. c) Die Aktiv-Passiv-Methode, so wie sie vom BGH in langjähriger Rechtsprechung ausgeprägt wurde, dürfte daher teilweise mit dem unionsrechtlichen Bereicherungsverbot unvereinbar sein. Unbedenklich ist diese Methode zwar, soweit sie es dem Kreditgeber gestattet, seinen Schaden hypothetisch zu berechnen, also ohne ein konkretes Ersatzgeschäft nachweisen zu müssen. Dies hat der Gerichtshof ausdrücklich mit Urteil vom 14.03.2024 (Tenor Ziff. 2 und Rn. 50) entschieden, indem er betont, dass sich die Berechnung der Entschädigung nicht notwendigerweise auf die tatsächliche Verwendung des vorzeitig zurückgezahlten Betrags stützen müsse. Hintergrund ist dabei die Überlegung des Gerichtshofs, dass der entgangene Gewinn des Kreditgebers zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits noch nicht feststeht. Im Widerspruch zum unionsrechtlichen Bereicherungsverbot steht jedoch das zweite wesentliche Element der Aktiv-Passiv-Methode, nämlich die Anwendung des Hypothekenpfandbriefsatzes für die hypothetische Wiederanlage des zurückgezahlten Geldbetrages. Die Anwendung dieses Zinssatzes kann insbesondere nicht damit gerechtfertigt werden, dass den Kreditgebern eine hypothetische Berechnung des Schadens ermöglicht werden soll. Ein Kreditgeber kann hypothetisch problemlos auch mit einem anderen Durchschnittszinssatz als dem für Hypothekenpfandbriefe rechnen, ohne dass er in Beweisnöte kommt. Wenn beispielsweise bei der hypothetischen Berechnung der durchschnittliche Zinssatz für besicherte Wohnungsbaukredite an private Haushalte zugrunde gelegt würde, wäre die Berechnung sogar viel einfacher. Denn dabei müssten keine hypothetischen Risiko- und Verwaltungskosten abgezogen werden, weil diese bei der Neuausreichung eines Kredits ebenso entstehen würden. d) Nach Unionsrecht dürfte es daher geboten sein, bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zwar eine hypothetische Berechnung zuzulassen, dabei aber die Möglichkeit einer neuen Kreditvergabe zu berücksichtigen. Auf diese Weise bekäme der Kreditgeber den ihm nach gewöhnlichem Geschäftsverlauf entstehenden Verlust vollständig ersetzt. Es würde ihm aber nicht erlaubt, sich einen zusätzlichen Gewinn zu verschaffen, indem er bei der Schadensberechnung hypothetisch einen unrealistisch niedrigen Zinssatz für die Wiederanlage des Geldes zugrunde legt. 3. Falls der Gerichtshof die Berücksichtigung der Möglichkeit einer neuen Kreditvergabe bei der Berechnung der Entschädigung gem. Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU nicht für erforderlich halten sollte, müsste die Unterfrage der Vorlagefrage II. 1. beantwortet werden, auf welche andere Weise das vorlegende Gericht dann sicherstellen kann, dass sich der Kreditgeber anhand der hypothetischen Berechnung der Entschädigung gem. Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU nicht bereichert. 4. Es stellt sich weiter die Vorlagefrage II. 2., ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, dass der Kreditgeber bei der Entschädigungsberechnung negative Zinssätze anwendet. a) Es ist bereits fraglich, ob Negativzinsen überhaupt dem unionsrechtlichen Leitbild eines Kreditvertrages entsprechen, denn in aller Regel ist ein Kreditzinssatz positiv. Zweifelhaft ist daher auch, ob gegenüber einem Kreditnehmer bei der Berechnung der Entschädigung gem. Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU Negativzinsen angewendet werden können. Die Frage stellt sich umso mehr, als ein Kreditgeber nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 14.03.2024 in der Rechtssache C-536/22 (Rn. 50) eine hypothetische Berechnung vornehmen darf. Eine hypothetische Berechnung muss von realistischen Annahmen ausgehen. Es spricht deshalb viel dafür, dass zumindest Negativzinsen als völlig untypischer Ausnahmefall vom Kreditgeber konkret nachgewiesen werden müssten, wenn sie in die Berechnung der Entschädigung des Kreditgebers gem. Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU einfließen sollen. b) Zudem kann eine solche hypothetische Berechnung für den vorzeitig zurückzahlenden Kreditnehmer bei entsprechend niedrigem Zinssatz sogar dazu führen, dass er an den Kreditgeber insgesamt mehr bezahlen muss, als er bei regulärer Bedienung des Kredits bezahlt hätte. Dieses mögliche Ergebnis dürfte zeigen, dass die fiktive Anwendung von Negativzinsen im Rahmen der Berechnung der Entschädigung am Sinn und Zweck der Regelung des Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU vollkommen vorbeigeht. Eine derart nachteilige Berechnung der Entschädigung dürfte unangemessen im Sinne dieser Vorschrift sein. Möglicherweise ist darin auch eine unzulässige Vertragsstrafe zu sehen. c) Außerdem zeigt die Anwendung von Negativzinssätzen bei der hypothetischen Berechnung der Entschädigung gem. Art. 25 Abs. 3 Satz 2 RL 2014/17/EU besonders deutlich, dass hier ein Verstoß gegen das Bereicherungsverbot vorliegt. Eine Bank kann die Bezahlung negativer Zinsen in aller Regel vermeiden, indem sie das Geld wieder als Kredit ausreicht, und dies ist ihr auch zumutbar (s. o. 2. a). III. Bei der Vorlagefrage II. 1., ob und in welcher Weise die Möglichkeit neuer Kreditvergabe zu berücksichtigen ist und auf welche Weise andernfalls die Einhaltung des Bereicherungsverbots sichergestellt werden kann, und bei der Vorlagefrage II. 2., ob Negativzinsen bei der Berechnung der Entschädigung gem. Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU angewendet werden dürfen, handelt es sich um unionsrechtliche Fragen, die zweifelhaft sind und die nur der Gerichtshof letztverbindlich entscheiden kann. E. Die im Beschlusstenor II. 1. und II. 2. gestellten Vorlagefragen sind vom Gerichtshof bisher nicht entschieden worden. Es liegt daher im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts, die im Beschlusstenor genannten Fragen gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 AEUV von Amts wegen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen und den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen.