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Urteil

10 O 137/10

LG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine separate Kostenausgleichsvereinbarung, die Abschluss- und Vertriebskosten unabhängig vom Fortbestand der Versicherung in voller Höhe fällig stellt, ist ein nach §169 Abs.5 S.2 VVG umgangenenes Rechtsgeschäft und wegen Verstoßes gegen das Verbotsgesetz nichtig (§134 BGB). • Zum Schutzzweck des §169 Abs.5 S.2 VVG gehört, das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nicht durch faktische Vertragsstrafen oder fortbestehende Zahlungsverpflichtungen zu unterlaufen. • Aus der Nichtigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung folgt kein Anspruch des Versicherers auf Zahlung von Raten, Mahn- oder Inkassokosten.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit separater Kostenausgleichsvereinbarung als Umgehung von §169 Abs.5 S.2 VVG • Eine separate Kostenausgleichsvereinbarung, die Abschluss- und Vertriebskosten unabhängig vom Fortbestand der Versicherung in voller Höhe fällig stellt, ist ein nach §169 Abs.5 S.2 VVG umgangenenes Rechtsgeschäft und wegen Verstoßes gegen das Verbotsgesetz nichtig (§134 BGB). • Zum Schutzzweck des §169 Abs.5 S.2 VVG gehört, das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nicht durch faktische Vertragsstrafen oder fortbestehende Zahlungsverpflichtungen zu unterlaufen. • Aus der Nichtigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung folgt kein Anspruch des Versicherers auf Zahlung von Raten, Mahn- oder Inkassokosten. Die Parteien schlossen am 17.03.2009 unter Vermittlung einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag und zugleich eine separate Kostenausgleichsvereinbarung über 8.452,50 € ab, zahlbar in 48 Raten. Der Versicherungsbeginn war der 01.05.2009; der Beklagte erhielt die Unterlagen und Widerrufsbelehrungen. Er zahlte bis Juli 2009, ab 01.08.2009 leistete er keine Raten mehr. Mit Schreiben erklärte er Widerruf, hilfsweise Kündigung und später Anfechtung; zudem erklärte er Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen. Die Klägerin klagte auf Zahlung des abgezinsten Barwerts der ausstehenden Raten nebst Zinsen und Gebühren. Das Gericht hatte zu prüfen, ob die Kostenausgleichsvereinbarung gegen §169 Abs.5 S.2 VVG verstößt und damit nichtig ist. • Die Klage ist unbegründet, weil die Kostenausgleichsvereinbarung als Umgehungsgeschäft zu §169 Abs.5 S.2 VVG nichtig ist (§134 BGB). • §169 Abs.5 S.2 VVG verbietet Stornoabzüge für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten; Sinn und Zweck ist der Schutz des Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers vor faktischem Druck durch fortbestehende Zahlungsverpflichtungen. • Eine Gestaltungsform, die die Kosten separat und unabhängig vom Fortbestand der Versicherung in voller Höhe fällig stellt, führt dazu, dass Kündigungshandeln des Versicherungsnehmers wirkungslos würde und damit den Schutzbereich des §169 verletzt. • Nach ständiger Rechtsprechung genügt objektive Umgehung der Verbotsnorm; es kommt auf Inhalt und Zweck der Vorschrift an, nicht auf subjektive Umgehungsabsicht. • Die vom Versicherer geltend gemachte Transparenz durch separate Vereinbarung rechtfertigt nicht die Einschränkung des gesetzlichen Schutzes; das Risiko, dass Kosten vor Amortisation verloren gehen, trägt der Versicherer nach Gesetzeswortlaut. • Vergleiche zur Maklerprovision sind nicht übertragbar, weil Maklerkosten unabhängige Ansprüche darstellen, während hier Vertragsnebenkosten des Hauptvertrags betroffen sind, die durch §169 VVG begrenzt werden. • Aus der Nichtigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung folgt ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung von Mahn- und Inkassokosten unter Verzugsgesichtspunkten. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Begründung: Die separate Kostenausgleichsvereinbarung ist als Umgehung von §169 Abs.5 S.2 VVG nichtig nach §134 BGB, sodass der Klägerin kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Raten zusteht. Mangels wirksamer Forderung entfallen auch Ansprüche auf Mahn- und Inkassokosten. Der Versicherer trägt somit das Risiko, dass seine Abschluss- und Vertriebskosten bei vorzeitigem Vertragsende nicht voll erstattungsfähig sind, weil der Gesetzgeber den Schutz des Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers ausdrücklich sichern wollte.