Beschluss
1 T 126/21
LG Rottweil 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Vergleichsgebühr KV 1900 ist eine Akt- und Handlungsgebühr, die durch den Abschluss eines Mehrvergleichs anfallen kann. Sie entsteht für eine bestimmte Tätigkeit des Gerichts, nämlich die gerichtliche Protokollierung bzw. Feststellung eines wirksamen Vergleichs (Prozessvergleichs), um die Folge der Prozessbeendigung herbeizuführen und um dem Vergleich die Eigenschaft des Vollstreckungstitels zu verschaffen. Die Gebühr KV 1900 fällt an, soweit der Vergleich der Parteien über die verfahrensgegenständlichen Ansprüche hinausgeht und weitere, nicht anhängige Ansprüche regelt (Mehrvergleich) und damit der Wert des Verfahrensgegenstandes übersteigt.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt vom 08.04.2021. 1 C 8/21, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt vom 08.04.2021. 1 C 8/21, wird zurückgewiesen. I. Die Kläger haben Klage gegen den Beklagten auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses über einen Wohnwagenstellplatz (Jahresmiete 1.248 €) erhoben. Der Beklagte hatte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 30.09.2020 fristgerecht zum 31.10.2019 gekündigt. Die Kläger hatten sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Kündigung unwirksam sei, weil die Vorgehensweise des Beklagten, bei der Kündigung die Gestellung eines Nachmieters, der den Wohnwagen der Kläger übernehmen könnte, zu verweigern, treuwidrig sei. Im Termin am 08.04.2021 haben sich die Parteien vergleichsweise geeinigt. Nach dem Vergleich endet das Mietverhältnis zum 31.10.2021; zudem einigten sich die Parteien darauf, dass die Kläger sämtliche Aufbauten auf dem Stellplatz (insbesondere Wohnwagen, Anbau, Fahrradgarage und Inventar) zum Preis von 4.000 € an den Beklagten zum 01.11.2021 verkaufen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben (Vergleich vom 04.08.2021, Bl. 39 d.A.). Mit Beschluss vom 04.08.2021 (Bl. 39 d.A.) hat das Amtsgericht Freudenstadt den Streitwert auf 1.248,00 € und einen Mehrwert des Vergleichs auf 4.000 € festgesetzt. Gegen die Festsetzung eines Mehrwerts des Vergleichs wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde (Schreiben vom 28.05.2021, Bl. 43 d.A., in Verbindung mit Schreiben vom 22.07.2021, Bl. 4 eAkte). Die Kläger sind der Auffassung, ein Mehrwert des Vergleichs dürfe nicht festgesetzt werden, weil ein Streit nur über das Mietverhältnis, nicht aber über den Kauf bestanden habe. Ein Vergleichsmehrwert entstehe nur, wenn streitige Ansprüche mitgeregelt werden. Das Amtsgericht hat der Streitwertbeschwerde mit Beschluss vom 13.07.2021 nicht abgeholfen und die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts ausführlich begründet. Auf den Beschluss wird Bezug genommen (Bl. 48 f. d.A.). Die Kläger halten an ihrer Beschwerde und ihrer Auffassung fest (Schriftsatz vom 23.07.2021, Bl. 5 eAkte). II. Die von den Klägern eingelegte Streitwertbeschwerde, die sich auf die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts beschränkt, ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 GKG), insbesondere übersteigt der Beschwerdewert 200 €. Die Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG wurde gewahrt. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 13.07.2021 ausgeführt: „Vorliegend ist eine zusätzliche Gebühr gem. GKG KV Nr. 1900 für den Abschluss des Vergleiches vom 08.04.2021 angefallen. Die Parteien haben in dem Vergleich eine Regelung über den bis dahin nicht gerichtlich anhängigen Gegenstand des Verkaufs des Wohnwagens getroffen, der nach den Angaben der Parteien mit 4.000 € zu bewerten war. Entgegen der Rechtsansicht der Kläger kommt es hierbei - anders als in der Arbeitsgerichtsbarkeit, auf deren Verfahren GKG KV Nr. 1900 keine Anwendung findet - nicht darauf an, dass die im Vergleich miterledigten Ansprüche zuvor streitig oder ungewiss waren. Die Vergleichsgebühr KV 1900 ist eine Akt- und Handlungsgebühr, die durch den Abschluss eines Mehrvergleichs anfallen kann; sie entsteht - im Gegensatz zu einer Verfahrensgebühr - für eine bestimmte Tätigkeit des Gerichts, nämlich die gerichtliche Protokollierung bzw. Feststellung eines wirksamen Vergleichs (Prozessvergleichs) gem. § 779 BGB, um die Folge der Prozessbeendigung herbeizuführen und um dem Vergleich die Eigenschaft des Vollstreckungstitels gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu verschaffen (BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 33. Edition, Stand 01.01.2021, GKG KV 1900, Rn. 1). Die Gebühr KV 1900 fällt an, soweit der Vergleich der Parteien über die verfahrensgegenständlichen Ansprüche hinausgeht und weitere, nicht anhängige Ansprüche regelt (Mehrvergleich) und damit der Wert des Verfahrensgegenstandes übersteigt (Beck aaO Rn. 3).“ Auf diese zutreffende Begründung des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 13.07.2021, wird in vollem Umfang Bezug genommen; sie wird zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht. Ergänzend wird auf die Kommentierung Hartmann, Kostengesetze, 48. A. 2018, GKG KV 1900 Rn. 6 ff hingewiesen. Nur ergänzend wird ausgeführt: Schon der Wortlaut von KV 1900 „Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird“ spricht eindeutig dafür, dass hier durch den in den Vergleich aufgenommene Kaufvertrag über Wohnwagen, Anbau usw., der geschlossen worden ist, ein Vergleichsmehrwert ausgelöst worden ist. Denn eine Verpflichtung zum Verkauf bzw. Kauf war nicht Gegenstand des Rechtsstreits, es wurde etwas Zusätzliches geregelt. Zwar erfordert ein Vergleich nach § 779 BGB einen Vertrag, eine Regelung, über streitige oder ungewisse Punkte. Dies bedarf jedoch weiter Auslegung. Eine solche Regelung besteht auch, wenn, wie hier, zusätzliche Pflichten neu begründet werden, um hinsichtlich anderer streitiger Verhältnisse (hier Mietvertrag Stellplatz) eine gütliche Einigung zu erzielen. Es wurde nicht, was zwischen den Parteien unstreitig war, nämlich dass keine Kaufverpflichtung des Beklagten und keine Veräußerungspflicht der Kläger besteht, deklaratorisch in den Vertrag aufgenommen, sondern das Gegenteil: Es wurden Rechte und Pflichten begründet. Vom Sinn und Zweck von KV 1900 ist die Aufnahme eines unstreitigen Rechtsverhältnisses nur dann nicht erfasst, wenn etwas nur aufklärend, deklaratorisch aufgenommen wird, nicht hingegen, wenn neue Rechte und Pflichten geschaffen, aus denen später vollstreckt werden kann, oder wenn ein Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geschaffen werden (Hartmann, aaO, GKG KV 1900 Rn. 11). Auch die von den Klägern angeführten Beschlüsse des OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.03.2018 - 10 W 8/18 - BeckRS 2018, 5759, und OLG München Beschluss v. 15.1.2020 – 24 U 1530/19, BeckRS 2020, 165, in denen ausgesprochen worden ist, dass zu einem Mehrwert ein miterledigter Anspruch nur führen könne, soweit er zwischen Gläubiger und Schuldner streitig war, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Sie sind nicht einschlägig. Sie betreffen routinemäßig in den Vergleichstext aufgenommene Abgeltungsklauseln, ohne dass dahinter konkret streitige Ansprüche standen. Anders liegt die Fallgestaltung hier. Die Kläger hatten zwar unstreitig keinen Anspruch gegen den Beklagten, dass dieser als Campingsplatzbetreiber bei Beendigung des Mietverhältnisses ihnen den Wohnwagen nebst Anbau und Zubehör abkauft, wenn auch die Kläger die von ihnen geltend gemachte Unwirksamkeit der Kündigung damit begründeten, dass aus der Ablehnung der Gestellung eines Nachnutzers ihnen erhebliche Vermögensnachteile wegen fehlender Veräußerbarkeit des Wohnwagens entstünden. Jedoch wurde vorliegend über eine vom Streitgegenstand nicht erfasste Sache ein Kaufvertrag abgeschlossen, wurden, wie bereits ausgeführt, Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer begründet. III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 GKG).