Beschluss
24 U 1530/19
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vergleichsmehrwert nach § 33 Abs. 2 RVG liegt nur vor, wenn durch den Vergleich streitige Ansprüche zwischen Gläubiger und Schuldner erledigt werden.
• Eine Abgeltungsklausel, die Ansprüche Dritter regelt, begründet keinen Vergleichsmehrwert, wenn diese Ansprüche zuvor nicht zwischen den Parteien streitig waren.
• Sachlich unbegründete oder bereits verjährte Ansprüche führen nicht zu einem Mehrwert des Vergleichs.
• Der Antrag auf Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist unbegründet, wenn die behauptete Höhe falsch beziffert ist.
Entscheidungsgründe
Kein Vergleichsmehrwert bei pauschaler Abgeltung von Drittansprüchen • Ein Vergleichsmehrwert nach § 33 Abs. 2 RVG liegt nur vor, wenn durch den Vergleich streitige Ansprüche zwischen Gläubiger und Schuldner erledigt werden. • Eine Abgeltungsklausel, die Ansprüche Dritter regelt, begründet keinen Vergleichsmehrwert, wenn diese Ansprüche zuvor nicht zwischen den Parteien streitig waren. • Sachlich unbegründete oder bereits verjährte Ansprüche führen nicht zu einem Mehrwert des Vergleichs. • Der Antrag auf Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist unbegründet, wenn die behauptete Höhe falsch beziffert ist. Die Klägerin wandte sich in der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil und begehrte Zahlung von 41.570 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung ihres VW Eos sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren. In der Berufungsverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem die Beklagte sich zur Zahlung eines Geldbetrags verpflichtete und eine umfassende Abgeltungsklausel für sämtliche behaupteten, bestehenden oder künftigen Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit der Umschaltlogik des Fahrzeugs einschloss, auch zugunsten Dritter wie dem Verkäufer und Konzernangehörigen. Die K. beantragte anschließend die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts von 34.986 € nach § 33 Abs. 2 RVG. Die Beklagte wendete ein, ein entsprechendes Mehrwertrecht bestehe nicht und verwies auf eine vergleichbare Entscheidung des OLG München. • Antrag nach § 33 Abs. 2 RVG ist zulässig, da er sich aus dem Kontext als Antrag im eigenen Namen der K. ergibt und die Klägerin durch den Vergleich die Verfahrenskosten überwiegend trägt. • Ein Vergleichsmehrwert entsteht nur, wenn durch den Vergleich streitige Ansprüche zwischen Gläubiger und Schuldner oder zwischen einer Partei und einem Streithelfer endgültig erledigt werden. • Die im Vergleich enthaltene Abgeltungsklausel betrifft hingegen Ansprüche Dritter, gegen die die Klägerin vor dem Vergleich keine Ansprüche geltend gemacht hatte; diese Ansprüche waren demnach nicht streitig zwischen Gläubiger und Schuldner und begründen daher keinen Mehrwert. • Soweit die K. einen konkreten Geldwert geltend macht, ist dieser zudem falsch beziffert; der tatsächlich maßgebliche Kaufpreis und Klageantrag betrugen jeweils 41.570 € und nicht 34.986 €. • Praktische Erwägung: Die Aufnahme einer routinemäßigen Abgeltungsklausel zugunsten Dritter führt nicht automatisch zu einer Kostenmehrfestsetzung, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine streitige Haftung Dritter oder tatbestandsmäßige Anspruchsgrundlagen vorliegen, etwa Mithaftung im Konzern oder nicht verjährte Ansprüche gegen den Händler. Der Antrag auf Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts von 34.986,00 € wurde zurückgewiesen. Es blieb bei der bereits für das Berufungsverfahren festgesetzten Streitwertregelung. Die Entscheidung beruhte darauf, dass die im Vergleich geregelten Ansprüche Dritter zuvor nicht zwischen Gläubiger und Schuldner streitig waren und daher keinen Mehrwert begründen. Ferner war die geltend gemachte Höhe des Mehrwerts fehlerhaft berechnet. Damit besteht kein Anspruch auf zusätzliche Festsetzung von Anwaltsvergütung nach § 33 Abs. 2 RVG.