Beschluss
1 T 146/24
LG Rottweil 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGROTTW:2025:0520.1T146.24.00
1mal zitiert
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Vollstreckungsersuchen einer Anstalt öffentlichen Rechts bedarf zur wirksamen Einreichung bei Gericht bei Übersendung über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) als sicherem Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZPO lediglich einer einfachen Signatur der verantwortenden Person.(Rn.9)
2. Die verantwortende Person muss dabei nicht mit dem das Dokument erstellenden Sachbearbeiter identisch sein, sondern kann jede andere Person sein, die innerhalb der Anstalt die Verantwortung für das Dokument übernimmt, auch der Intendant.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rottweil vom 05.10.2024, Az. 3 M 826/24, aufgehoben.
2. Die Vollstreckungserinnerung des Schuldners vom 18.07.2024 wird zurückgewiesen
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens trägt der Schuldner.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Vollstreckungsersuchen einer Anstalt öffentlichen Rechts bedarf zur wirksamen Einreichung bei Gericht bei Übersendung über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) als sicherem Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZPO lediglich einer einfachen Signatur der verantwortenden Person.(Rn.9) 2. Die verantwortende Person muss dabei nicht mit dem das Dokument erstellenden Sachbearbeiter identisch sein, sondern kann jede andere Person sein, die innerhalb der Anstalt die Verantwortung für das Dokument übernimmt, auch der Intendant.(Rn.10) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rottweil vom 05.10.2024, Az. 3 M 826/24, aufgehoben. 2. Die Vollstreckungserinnerung des Schuldners vom 18.07.2024 wird zurückgewiesen 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens trägt der Schuldner. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit Schreiben vom 01.07.2024 sendete die Gläubigerin im elektronischen Rechtsverkehr per besonderem elektronischen Behördenpostfach (beBPo) ein Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht Rottweil. Das Schreiben schließt mit der Namenszeile "***, ***". Mit Schreiben vom 10.07.2024 lud die zuständige Gerichtsvollzieherin den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft. Hierauf wies der Schuldner mit Schreiben vom 18.07.2024 darauf hin, dass er gegenüber der Gläubigerin bzw. dem von ihr eingeschalteten Beitragsservice "Widerspruch" gegen die zugrundeliegende Forderung eingelegt habe, der bislang nicht beschieden sei. Deswegen werde er zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erscheinen, solange dieser Widerspruch nicht verbeschieden sei. Die Gerichtsvollzieherin legte das Schreiben als Vollstreckungserinnerung aus und legte die Akten dem Amtsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 28.08.2024 teilte die Gläubigerin mit, dass die Forderung gegen den Schuldner weiterhin bestehe und an dieser festgehalten werde. Mit Beschluss vom 05.10.2024 erklärte das Amtsgericht auf die Erinnerung des Schuldners die Zwangsvollstreckung für unzulässig. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das Vollstreckungsersuchen nicht wirksam eingereicht worden sei und es daher an den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen fehle. Entgegen den gesetzlichen Regelungen lasse das Vollstreckungsersuchen die verantwortende Person im Rahmen einer einfachen Signatur nicht hinreichend erkennen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der *** des *** den Antrag habe einreichen wollen. Der tatsächlich verantwortliche Mitarbeiter sei demgegenüber aus dem Schreiben und der einfachen Signatur nicht erkennbar. Gegen diesen Beschluss legte die Gläubiger mit Schreiben vom 18.10.2024 Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 15.05.2025 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht vorgelegt. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat auch in der Sache Erfolg. Hingegen war die Vollstreckungserinnerung des Schuldners zurückzuweisen. 1. Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Insbesondere liegt dem Tätigwerden der Gerichtsvollzieherin ein wirksames Vollstreckungsersuchen zugrunde. Dieses ist auch durch die Gläubigerin wirksam beim Amtsgericht Rottweil über den elektronischen Rechtsverkehr eingereicht worden. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Amtsgericht dabei gesehen, dass die Übersendung hier aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) der Gläubigerin erfolgte und dies einen sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZPO darstellt. Mithin war es nach § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO ausreichend, dass das elektronische Dokument von der verantwortenden Person (einfach) signiert ist. Eine einfache Signatur stellt dabei die Wiedergabe des Nachnamens am Ende des Textes in Maschinenschrift dar (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 130a Rn. 12). Diesen Anforderungen wird der Namenszug "*** " auf dem Vollstreckungsersuchen ohne weiteres gerecht. Damit liegen aber zugleich die Wirksamkeitsanforderungen des § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO vor. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des von diesem in Bezug genommenen Landgerichts München I (Beschluss vom 12.03.2024 - 16 T 926/24 = BeckRS 2024, 23831) lassen sich dem Gesetz weitergehende Anforderungen nicht entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2023 - I ZB 84/22 = NJW-RR 2023, 906). Insbesondere wird nicht vorausgesetzt, dass bei Nutzung des beBPo der Namenszug am Ende des Schriftstücks identisch mit dem das Schriftstück erstellenden Behördenmitarbeiter ist. Dabei ergibt es sich aus der technischen Konzeption des beBPo, bei dem jeder Behörde nur ein einziges elektronisches Postfach im elektronischen Rechtsverkehr zugewiesen ist, dass über dieses Postfach eine Vielzahl von Schreiben versendet wird, die von verschiedenen Sachbearbeitern erstellt worden sind. Da § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO auch in diesen Fällen die Versendung über des beBPo mit einfacher Signatur ausreichen lässt, bietet dieses Übermittlungsverfahren - anders als bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder der Verwendung des einem konkreten Rechtsanwalt zugeordneten beA - keine Möglichkeit, die Herkunft des Antrags von einem konkreten Sachbearbeiter rechtssicher nachzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2023 - I ZB 84/22 = NJW-RR 2023, 906 Rn. 29). Die damit verbundene Unmöglichkeit der zweifelsfreien Zuordnung einer versandten Nachricht zu einer handelnden Person ist hinzunehmen und vom Gesetzgeber ausdrücklich in Kauf genommen worden, da bei einem behördlichen Postfach davon ausgegangen wird, dass nur befugte Mitarbeiter darauf Zugriff haben. Die Herkunft aus der Sphäre der Behörde ist damit hinreichend sichergestellt. Erforderlich, aber zugleich ausreichend ist es demgegenüber, dass der Schriftzug einer verantwortenden Person als einfache Signatur am Ende des Dokuments erscheint. Davon, dass der Intendant der Gläubigerin die Verantwortung für die aus seinem Haus per beBPo ausgehenden Schreiben übernehmen will, kann ohne weiteres ausgegangen werden. Dies entspricht auch der Verantwortungshierarchie einer Anstalt des öffentlichen Rechts, vergleichbar einer Behörde. Der vorliegende Fall ist damit gerade nicht mit Konstellationen vergleichbar, in denen das Schreiben überhaupt keinen Namensschriftzug am Ende erkennen lässt, sondern lediglich die Behörde bzw. Anstalt selbst im Briefkopf ausweist. Im Übrigen würde die Auffassung des Amtsgerichts dazu führen, dass das Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin auch dann als unwirksam eingereicht anzusehen wäre, wenn das konkrete Schreiben tatsächlich vom *** der Gläubigerin erstellt worden wäre. Mag die Erstellung eines Vollstreckungsersuchens durch diesen auch unwahrscheinlich sein, ist sie indes nicht denklogisch ausgeschlossen. Ergänzend nimmt die Kammer auf die Gründe des Beschlusses des LG Kempten, Beschluss vom 05.11.2024 - 43 T 1151/24 = BeckRS 2024, 40886 Bezug. 2. Auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Das Schreiben des Schuldners wendet sich allein gegen die inhaltliche Richtigkeit der mit dem Vollstreckungsersuchen beizutreibenden Forderung. Diese ist aber im Erinnerungsverfahren nicht zu prüfen. Zudem hat die Gläubigerin mitgeteilt, dass die Forderung weiterhin besteht und geltend gemacht wird. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zuzulassen. Die Kammer weicht in ihrer Entscheidung von der oben zitierten Rechtsprechung der 16. Zivilkammer des Landgerichts München I (Beschluss vom 12.03.2024 - 16 T 926/24 = BeckRS 2024, 23831) ab und schließt sich der Auffassung des Landgerichts Kempten an. Eine Entscheidung eines übergeordneten Gerichts zu den relevanten Rechtsfragen fehlt bislang. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert daher eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.