Beschluss
2 S 535/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1015.2S535.25.00
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Leitsätze
1. Für die Beitreibung von Rundfunkbeitragsforderungen durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde finden gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV (juris: RdFunkStVtr BW) i.V.m. § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (juris: RdFunkStVtrErgG BW) und § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG (juris: VwVG BW) die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG (juris: VwVG BW)).(Rn.9)
2. Dies hat zur Folge, dass über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, das zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zu entscheiden hat (§ 766 ZPO, § 764 Abs. 1 und 2 ZPO).(Rn.14)
3. Hierzu gehört auch die Frage, ob das Vollstreckungsersuchen als Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme den formalen Anforderungen, d. h. insbesondere den gesetzlichen Anforderungen des § 15a Abs. 4 LVwVG (juris: VwVG BW), entspricht, also u. a. die Vollstreckungsbehörde sowie den zu vollstreckenden Verwaltungsakt unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens hinreichend bezeichnet.(Rn.14)
4. Auch über die Frage, ob der dem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstreckungsauftrag gemäß § 753 Abs. 5 i.V.m. § 130d ZPO ordnungsgemäß elektronisch übermittelt worden ist, hat nicht das Verwaltungsgericht, sondern das zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht im Rahmen einer Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. März 2025 - 14 K 809/25 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 445,75 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beitreibung von Rundfunkbeitragsforderungen durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde finden gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV (juris: RdFunkStVtr BW) i.V.m. § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (juris: RdFunkStVtrErgG BW) und § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG (juris: VwVG BW) die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG (juris: VwVG BW)).(Rn.9) 2. Dies hat zur Folge, dass über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, das zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zu entscheiden hat (§ 766 ZPO, § 764 Abs. 1 und 2 ZPO).(Rn.14) 3. Hierzu gehört auch die Frage, ob das Vollstreckungsersuchen als Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme den formalen Anforderungen, d. h. insbesondere den gesetzlichen Anforderungen des § 15a Abs. 4 LVwVG (juris: VwVG BW), entspricht, also u. a. die Vollstreckungsbehörde sowie den zu vollstreckenden Verwaltungsakt unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens hinreichend bezeichnet.(Rn.14) 4. Auch über die Frage, ob der dem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstreckungsauftrag gemäß § 753 Abs. 5 i.V.m. § 130d ZPO ordnungsgemäß elektronisch übermittelt worden ist, hat nicht das Verwaltungsgericht, sondern das zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht im Rahmen einer Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.(Rn.16) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. März 2025 - 14 K 809/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 445,75 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.03.2025, mit dem sein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden der Jahre 2015 bis 2021 abgelehnt wurde, ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. I. Zwar fehlt dem Antragsteller - wie dieser mit seiner Beschwerde dargelegt hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) - für seinen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsgegner hat mit Vollstreckungsersuchen vom 01.10.2024 die Zwangsvollstreckung der mit den Rundfunkbeitragsbescheiden vom 02.07.2015, 02.01.2018, 01.06.2018, 03.05.2019, 02.07.2019, 01.02.2020, 04.05.2020, 01.08.2020, 01.10.2020 und 04.01.2021 festgesetzten Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 1.783,- EUR eingeleitet; das Vollstreckungsverfahren ist nach Aktenlage noch nicht beendet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Vollstreckungsverfahren nicht deshalb beendet, weil der Antragsteller zu dem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen ist und der Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 21.01.2025 die Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis angeordnet, die eingeholten Drittstellenauskünfte an den Antragsgegner übermittelt und seine Kosten geltend gemacht hat. Denn das Vollstreckungsverfahren endet erst mit der Unanfechtbarkeit der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2021 - I ZB 18/21 - juris Rn. 15). Vorliegend ist die Eintragungsanordnung nach Aktenlage aufgrund der vom Antragsteller hiergegen bei den Zivilgerichten eingelegten Rechtsbehelfe noch nicht bestandskräftig geworden. Der Antragsgegner kann den Vollstreckungsauftrag deshalb jederzeit bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung zurücknehmen. Hierdurch würde eine Vollstreckungsvoraussetzung entfallen, die Zwangsvollstreckung würde unzulässig und die getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen wären wegen Wegfalls des die Zwangsvollstreckung legitimierenden Auftrags aufzuheben. Fällt also der das Vollstreckungsverfahren einleitende Antrag weg, kommt die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2021 - I ZB 18/21 - juris Rn. 15). Unabhängig davon hat der Antragsgegner, nachdem der Antragsteller zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen ist, nunmehr die Möglichkeit, zur Erzwingung der Abgabe gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG i.V.m. § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO den Erlass eines Haftbefehls gegen den Antragsteller zu beantragen. Zwar hat der Antragsgegner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärt, die Zwangsvollstreckung sei erfolglos verlaufen und die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien abgeschlossen. Eine verbindliche Erklärung, die Vollstreckung nicht weiter zu betreiben und insbesondere keinen Haftbefehl zu beantragen, ist diesen Ausführungen jedoch nicht zu entnehmen. Dem Antragsteller ist es deshalb nicht zuzumuten, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Vielmehr hat er ein Rechtsschutzbedürfnis für seinen gerichtlichen Eilantrag, der auf die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtet ist. II. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, d. h. das Bestehen des im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden materiellen Anspruchs, und einen Anordnungsgrund, d. h. die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit, glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat der Antragsteller, wovon auch das Verwaltungsgericht in seinen vorsorglichen Ausführungen ausgegangen ist, einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist vielmehr berechtigt, die mit den Bescheiden vom 02.07.2015, 02.01.2018, 01.06.2018, 03.05.2019, 02.07.2019, 01.02.2020, 04.05.2020, 01.08.2020, 01.10.2020 und 04.01.2021 festgesetzten Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlägen und Mahnkosten zu vollstrecken. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV, der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab dem 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht geworden ist, werden Festsetzungsbescheide über rückständige Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Maßgeblich sind insoweit die für die Vollstreckung geltenden landesrechtlichen Vorschriften. In Baden-Württemberg werden rückständige Rundfunkbeiträge gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG - beigetrieben. 1. Zu Unrecht macht der Antragsteller sinngemäß geltend, die Regelung des § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV sei verfassungswidrig, weil das den öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten eingeräumte Recht zur Selbsttitulierung und Selbstvollstreckung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, da es die im Wettbewerb mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehenden privaten Rundfunkanbieter und Presseverlage benachteilige. Der Antragsteller beruft sich hierzu ohne Erfolg auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2012 (- 1 BvL 8/11, 1 BvL 22/11 - BVerfGE 132, 372). Mit diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht Bestimmungen des niedersächsischen Landesrechts als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, die zwei öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten in Niedersachsen das Recht zur Selbsttitulierung privatrechtlicher Forderungen eingeräumt hatten. Das Bundesverfassungsgericht sah hierin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der begünstigten Kreditinstitute im Vergleich zu privaten und anderen öffentlich-rechtlich verfassten Kreditinstituten in Niedersachsen, die in demselben Geschäftsfeld tätig sind und denen kein Selbsttitulierungsrecht zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 BvL 8/11, 1 BvL 22/11 - BVerfGE 132, 372, juris Rn. 46 ff.). Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen nicht übertragbar (so auch VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2025 - 26/25.VB-2 - juris Rn. 21; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.05.2025 - 8 ME 132/24 - juris Rn. 34 ff.). Zwischen der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch den Antragsgegner - einer öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalt - und der Vollstreckung von Forderungen durch private Rundfunkanbieter und Presseverlage bestehen wesentliche Unterschiede, die eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ausschließen. Forderungen privater Rundfunkanbieter und Presseverlage sind privatrechtlicher Natur, wohingegen es sich bei den Rundfunkbeitragsforderungen des Antragsgegners um öffentlich-rechtliche Abgabenforderungen (sog. Vorzugslasten) handelt, die der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen und zudem unmittelbar kraft Gesetzes entstehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120 - juris Rn. 24; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11.09.2024 - 9 K 2585/24 - juris Rn. 103). 2. Ober- und höchstrichterlich ist zudem geklärt, dass der Antragsgegner nach § 4 Abs. 1 LVwVG als Behörde, die die Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide erlassen hat (vgl. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV), zuständige Vollstreckungsbehörde ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2017 - I ZB 91/16 - juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 - juris Rn. 23). 3. Unbehelflich ist auch der Beschwerdevortrag, das an das Amtsgericht Heidenheim - Gerichtsvollzieherverteilungsstelle - gerichtete Vollstreckungsersuchen vom 01.10.2024, mit dem gemäß § 13 Abs. 1, § 15a Abs. 1 LVwVG die Beitreibung der Rundfunkbeitragsforderungen beantragt wurde, leide an formellen Mängeln. Denn die formellen Anforderungen an ein Vollstreckungsersuchen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen. Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde finden gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG). Dies hat zur Folge, dass über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, das zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zu entscheiden hat (§ 766 ZPO, § 764 Abs. 1 und 2 ZPO; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2019 - 2 S 2620/18 - n.v.; LG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.2017 - 19 T 477/17 - juris; Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl., Einleitung Rn. 19). Hierzu gehört auch die Frage, ob das Vollstreckungsersuchen als Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme den formalen Anforderungen, d. h. insbesondere den gesetzlichen Anforderungen des § 15a Abs. 4 LVwVG, entspricht, also u. a. die Vollstreckungsbehörde sowie den zu vollstreckenden Verwaltungsakt unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens hinreichend bezeichnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.04.2017 - I ZB 91/16 - juris Rn. 19 ff., vom 08.10.2015 - VII ZB 11/15 - juris Rn. 14 ff. und vom 11.06.2015 - I ZB 64/14 - juris Rn. 27 ff.). Unabhängig davon hat sich der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen bereits ausführlich mit entsprechenden Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners auseinandergesetzt und hat dabei keine formalen Mängel festgestellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.10.2015 - VII ZB 11/15 - juris Rn. 14 ff. und vom 11.06.2015 - I ZB 64/14 - juris Rn. 27 ff.). Ausgehend von den dargelegten Maßgaben spielt auch der Vortrag des Antragstellers keine Rolle, wonach der dem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstreckungsauftrag deshalb nicht wirksam sei, weil er entgegen § 753 Abs. 5 i.V.m. § 130d ZPO nicht durch den Antragsgegner als Vollstreckungsbehörde ordnungsgemäß elektronisch übermittelt worden sei (vgl. zu dieser Frage die Wirksamkeit des Vollstreckungsersuchens bejahend LG Rottweil, Beschluss vom 20.05.2025 - 1 T 146/24 - juris Rn. 8 ff. unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 06.04.2023 - I ZB 84/22 - juris Rn. 15 ff.; LG Kempten, Beschluss vom 05.11.2024 - 43 T 1151/24 - juris Rn. 6 ff.; a. A. LG München, Beschluss vom 12.03.2024 - 16 T 926/24 - juris Rn. 10 ff.). Auch über die Einhaltung der Voraussetzungen des § 753 Abs. 5 i.V.m. § 130d ZPO hat nicht das Verwaltungsgericht, sondern das zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht im Rahmen einer Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Entsprechend sind auch die vom Antragsteller behaupteten Mängel der Ladung zum Termin zur Abgabe Vermögensauskunft im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. 4. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen auch im Übrigen vor. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung ist nach baden-württembergischem Landesrecht, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (§ 2 Nr. 1 LVwVG) oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (§ 2 Nr. 2 LVwVG). Ist die zu vollstreckende Grundverfügung unanfechtbar, ist ihre Rechtmäßigkeit im Vollstreckungsverfahren - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall nachträglich entstandener Einwendungen - nicht mehr zu prüfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2020 - 2 S 2597/20 - juris Rn. 4 mwN). a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Rundfunkbeitragsbescheide dem Antragsteller ordnungsgemäß bekanntgegeben wurden. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Antragsgegner die Beweislast für die Bekanntgabe der zu vollstreckenden Beitragsbescheide. § 41 Abs. 2 LVwVfG in der bis zum 06.02.2025 geltenden Fassung, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt (nach der geltenden Fassung am vierten Tag), findet nach § 2 Abs. 1 LVwVfG für die Tätigkeit des Antragsgegners keine Anwendung. § 41 Abs. 2 LVwVfG normiert auch weder einen allgemeinen Rechtsgrundsatz noch einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts. Es besteht zugunsten des Antragsgegners auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine mit einem Postausgangsvermerk versehene und zur Post gegebene einfache Briefsendung beim Empfänger tatsächlich angekommen ist (vgl. zum Ganzen ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2017 - 2 S 114/17 - juris Rn. 23 ff.). Das Gericht kann jedoch im Wege eines Indizienbeweises - bei freier Würdigung der Einzelfallumstände nach § 108 Abs. 1 VwGO - zu der Überzeugung gelangen, dass ein abgesandtes Schriftstück den Absender tatsächlich erreicht hat. Ein solcher Indizienbeweis kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Behauptung eines Antragstellers, es sei ihm kein Schriftstück zugegangen, angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles als reine Schutzbehauptung bewertet werden muss (vgl. BFH, Urteil vom 14.03.1989 - VII R 75/85 - juris Rn. 18; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.01.2016 - 3 B 273/15 - juris Rn. 10 f.). Indizien für den Zugang eines Bescheids liegen insbesondere dann vor, wenn eine Behörde die Übergabe einer Sendung, die einen Beitragsbescheid enthält, an die Post in geeigneter Weise durch einen Aktenvermerk dokumentiert hat, ein Rücklauf dieser Sendung an die Behörde nicht zu verzeichnen ist und der Betroffene nur schlicht und substanzlos den Zugang dieses Bescheids bestreitet, wohingegen ihn andere Schreiben der Behörde an dieselbe Adresse erreicht haben sollen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2017 - 2 S 114/17 - juris Rn. 28 mwN). Auch das Bestreiten einer ungewöhnlich hohen Anzahl vermeintlich nicht zugegangener Schreiben, für die es keine Erklärung gibt, kann ein Anhaltspunkt für eine bloße Schutzbehauptung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2023 - 6 C 3.22 - BVerwGE 181, 83, juris Rn. 37). Nach diesen Grundsätzen ist der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass dem Antragsteller die der streitgegenständlichen Vollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide bekanntgegeben wurden. Für die Bescheide vom 02.07.2015 und 02.01.2018 folgt die Bekanntgabe bereits daraus, dass der Antragsteller hiergegen Widerspruch und Klage erhoben hat. Auch gegen die Bescheide vom 02.07.2019, 01.02.2020, 04.05.2020, 01.08.2020 und 04.01.2021 hat er Widerspruch erhoben, sie also ebenfalls erhalten. Dass ihm die weiteren Bescheide vom 01.06.2018, 03.05.2019 und 01.10.2020 nicht zugegangen sein sollen, erscheint als reine Schutzbehauptung. Der Antragsgegner hat auch die Aufgabe dieser Festsetzungsbescheide dokumentiert; ein Rücklauf der Sendungen ist nach Aktenlage nicht erfolgt. Überdies hat der Antragsteller den Zugang der Bescheide erst bestritten, nachdem er im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war. Sein Beschwerdevorbringen beschränkt sich dabei darauf, pauschal den Zugang der „streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide“ zu bestreiten, obwohl jedenfalls die Bescheide vom 02.07.2015, 02.01.2018, 02.07.2019, 01.02.2020, 04.05.2020, 01.08.2020 und 04.01.2021 ihm nachweislich zugegangen sind, da er hiergegen Rechtsbehelfe eingelegt hat. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift die Bekanntgabe des „Bescheids vom 06.10.2019“ bestreitet, bezieht sich dieses Vorbringen nicht auf einen der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheid, sondern auf den Widerspruchsbescheid vom 06.11.2019 (betreffend den Festsetzungsbescheid vom 02.07.2019), den das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss versehentlich als „Bescheid vom 06.10.2019“ bezeichnet hat. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2019 erfolgte ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde am 12.11.2019, so dass der Antragsteller auch insoweit wahrheitswidrig den Zugang bestreitet. b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht des Weiteren festgestellt, dass sämtliche Festsetzungsbescheide nach § 2 Nr. 1 LVwVG vollstreckbar sind, da sie unanfechtbar sind. Für die Bescheide vom 02.07.2015 und 02.01.2018 folgt dies nach den unbestrittenen Ausführungen im angegriffenen Beschluss aus der Rechtskraft der klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.09.2017 - 3 K 2730/17 - und 01.02.2019 - 3 K 5913/18 -. Die Bescheide vom 01.06.2018, 03.05.2019 und 01.10.2020 sind ebenfalls bestandskräftig, da der Antragsteller hiergegen nach Aktenlage keinen Widerspruch erhoben hat und die Widerspruchsfrist zwischenzeitlich abgelaufen ist. Auch die Bescheide vom 02.07.2019, 01.02.2020, 04.05.2020, 01.08.2020 und 04.01.2021 sind unanfechtbar. Die von dem Antragsteller hiergegen erhobenen Widersprüche hat der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheiden vom 06.11.2019 und 10.07.2024 zurückgewiesen, ohne dass der Antragsteller daraufhin innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach der erfolgten Zustellung der Widerspruchsbescheide Klage erhoben hat. Ohne Erfolg macht der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift geltend, diese Widerspruchsbescheide seien ihm entgegen § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht zugestellt worden. Wie bereits dargelegt, erfolgte die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2019 ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde am 12.11.2019. Der Beschwerdevortrag des Antragstellers, dieser Bescheid (der „Bescheid vom 06.10.2019“) sei mit einfachem Brief versendet und ihm nicht zugestellt worden, trifft somit nachweislich nicht zu. Bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2024 enthält die Akte des Antragsgegners zwar keinen Nachweis der Zustellung. Dem Schreiben des Antragstellers vom 02.08.2024 ist jedoch zu entnehmen, dass ihm dieser Bescheid am 19.07.2024 tatsächlich zugegangen ist. Damit gilt der Bescheid jedenfalls gemäß § 8 VwZG als in diesem Zeitpunkt zugestellt. Entgegen dem Beschwerdevortrag fehlt es für die Anwendbarkeit des § 8 VwZG nicht an dem erforderlichen Zustellungswillen des Antragsgegners (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.01.1988 - 8 C 8.86 - juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1997 - 8 S 1170/97 - juris Rn. 19; Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, VwZG, 13. Aufl., § 8 VwZG Rn. 1 mwN). Zu Unrecht trägt der Antragsteller insoweit vor, eine Zustellung, gleich welcher Art, sei nicht verfügt worden und sei ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt gewesen. Denn der Widerspruchsbescheid vom 10.07.2024 war ausdrücklich mit dem Zusatz „Per Postzustellungsauftrag“ versehen. Der Antragsgegner hatte somit ersichtlich den Willen, eine Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde (vgl. § 3 VwZG) vorzunehmen. c) Erfolglos bleibt darüber hinaus der Einwand des Antragstellers, die der Vollstreckung zugrundeliegenden Beitragsbescheide seien keine Leistungsbescheide, weil es an dem für eine Beitreibung erforderlichen Leistungsgebot fehle, also an einer hinreichend deutlichen Zahlungsaufforderung. Ein Verwaltungsakt ist ein Leistungsbescheid, wenn nach dessen Unanfechtbarwerden die Leistungspflicht des Adressaten grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden kann, so dass der geregelte öffentlich-rechtliche Anspruch nötigenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1978 - V C 52.77 - BVerwGE 57, 26, juris Rn. 17). Ob durch einen behördlichen Bescheid eine Leistungspflicht des Adressaten in diesem Sinne begründet werden soll, ist entsprechend § 133 und § 157 BGB durch Auslegung des Verwaltungsakts zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2020 - 6 C 3.19 - BVerwGE 169, 1, juris Rn. 20 mwN). Hiervon ausgehend erfüllen die Rundfunkbeitragsbescheide des Antragsgegners bei sachgerechter Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers die Merkmale eines Leistungsbescheids. Ihr Erklärungsinhalt erschöpft sich nicht - wie der Antragsteller meint - in der bloßen Feststellung, dass eine Rundfunkbeitragsschuld entstanden ist. Vielmehr soll mit den Bescheiden, die sämtlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren, die Pflicht zur Leistung auf eine rückständige, bereits ohne förmliche Festsetzung kraft Gesetzes entstandene Beitragsforderung verbindlich mit der Zielsetzung festgesetzt werden, dass der Adressat des Bescheids nach Unanfechtbarkeit die Leistungspflicht nicht mehr in Abrede stellen kann und die geregelte Zahlungspflicht notfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzbar ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.05.2025 - 8 ME 132/24 - juris Rn. 53 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2021 - 2 B 1276/21 - juris Rn. 25). Die jeweils als „Festsetzungsbescheid - Beitragsnummer […]“ überschriebenen Bescheide des Antragsgegners vom 03.05.2019, 02.07.2019, 01.02.2020, 04.05.2020, 01.08.2020, 01.10.2020 und 04.01.2021 treffen die Feststellung, dass der Antragsteller seiner Pflicht zur Zahlung der rückständigen Rundfunkbeiträge nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, und weisen somit auf eine Zahlungspflicht hin. Diese wird auch betragsmäßig konkretisiert, indem jeweils für einen bestimmten Zeitraum ein konkreter Betrag (einschließlich eines Säumniszuschlags) festgesetzt und zu dessen Berechnung im Einzelnen auf eine ebenfalls abgedruckte tabellarische Aufstellung („Kontoauszug“) verwiesen wird. Sodann heißt es jeweils: „Dieser Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Er wird im Wege der Zwangsvollstreckung […] durchgesetzt, wenn der festgesetzte Betrag nicht gezahlt wird. Wichtiger Hinweis: Beachten Sie unbedingt, dass nicht nur der oben festgesetzte Betrag zu zahlen ist, sondern auch die weiteren offenen Forderungen. Einschließlich des Monats […] besteht ein offener Gesamtbetrag von […]. Nur wenn Sie diesen offenen Gesamtbetrag unverzüglich zahlen, vermeiden Sie Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage dieses Festsetzungsbescheides.“ Die Rundfunkbeitragsbescheide bringen somit unmissverständlich zum Ausdruck, dass und in welcher Höhe eine Zahlungspflicht besteht und dass diese Zahlungspflicht, wenn sie nicht erfüllt wird, im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt wird. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers wurde diesem durch Übermittlung eines „SEPA-Überweisung/Zahlscheins“ mit den zu vollstreckenden Bescheiden auch jeweils mitgeteilt, auf welches Bankkonto die festgesetzten Beträge einzuzahlen sind. Gleiches gilt für die der streitgegenständlichen Zwangsvollstreckung ebenfalls zugrundeliegenden Rundfunkbeitragsbescheide vom 02.07.2015, 02.01.2018 und 01.06.2018. Auch sie sind - unter Angabe der Beitragsnummer - als „Festsetzungsbescheid“ überschrieben und treffen die Feststellung, dass der Antragsteller seiner Pflicht zur Zahlung der rückständigen Rundfunkbeiträge nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Die Höhe der zu zahlenden rückständigen Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlägen wird beziffert und die Berechnung in einem „Kontoauszug“ im Einzelnen näher dargelegt. Weiter heißt es: „Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben. Hinweis: Einschließlich des festgesetzten Betrags weist das Beitragskonto bis Ende […] einen offenen Gesamtbetrag von […] auf. Dieser Betrag enthält auch die fälligen Beiträge von […] für […].“ Die Bescheide enden mit dem Hinweis, dass der Antragsteller „Mahnmaßnahmen“ bzw. „künftige Vollstreckungsmaßnahmen“ vermeiden kann, wenn er „den offenen Gesamtbetrag von […] umgehend“ begleicht. Damit ist auch den Bescheiden vom 02.07.2015, 02.01.2018 und 01.06.2018 bei sachgerechtem Verständnis aus der Sicht eines objektiven Empfängers hinreichend deutlich zu entnehmen, dass und in welcher Höhe eine Leistungspflicht besteht und dass die Bescheide zu dem Zweck ergangen sind, einen vollstreckbaren Titel als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung zu begründen. d) Ohne Erfolg beruft sich der Antragssteller des Weiteren darauf, die Rundfunkbeitragsbescheide seien nichtig und stellten auch aus diesem Grund keine vollstreckungsfähigen Titel dar. Vor dem Hintergrund, dass bislang weder das Bundesverfassungsgericht (vgl. Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - BVerfGE 149, 222) noch der EuGH (vgl. Urteil vom 13.12.2018 - C-492/17 - juris) oder das Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa Urteil vom 09.12.2019 - 6 C 20.18 - juris Rn. 21; Beschluss vom 09.04.2018 - 6 B 36.18 - juris Rn. 6) Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht und der Rundfunkbeitragsbescheide mit höherrangigem Recht hatten, spricht wenig dafür, dass die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Rundfunkbeitragsbescheide wegen eines besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehlers (entsprechend § 44 Abs. 1 LVwVfG) nichtig sein könnten (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2021 - 2 B 1276/21 - juris Rn. 45). Fernliegend ist insbesondere der Vortrag des Antragstellers, der Abdruck einer Unionsmarke - nämlich „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice®“ und „Beitragsservice®“ - führe zu einem besonders schwerwiegenden und noch dazu offensichtlichen Fehler der Rundfunkbeitragsbescheide und damit zu deren Nichtigkeit. Unbehelflich ist auch das Vorbringen, die hoheitliche Tätigkeit der Beschäftigten des Antragsgegners bzw. des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen sei nicht mit dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG vereinbar und die Rundfunkbeitragsbescheide seien deshalb nichtig. Dies gilt bereits deshalb, weil diese Verfassungsnorm zwar als Regel vorsieht, dass die ständige Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Beamten übertragen wird, es aber nicht generell verbietet, dafür auch Arbeitnehmer einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85 - BVerfGE 88, 103, juris Rn. 44). Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG begründet zudem keine Individualrechte. Er enthält lediglich eine objektiv-rechtliche Verfassungsregelung, die nicht dem Schutz oder den Interessen des Einzelnen dient. Sie garantiert nur institutionell das Strukturprinzip, dass hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel durch Beamte wahrgenommen werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.02.1988 - 2 BvR 1324/87 - juris Rn. 9). Auch ein Anspruch des Einzelnen auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens lässt sich darauf nicht stützen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 31.99 - juris Rn. 13; hierauf Bezug nehmend VG Sigmaringen, Gerichtsbescheid vom 04.02.2025 - 5 K 3594/24 - juris Rn. 20). Erfolglos rügt der Antragsteller in diesem Zusammenhang auch, der vollautomatisierte Erlass von Festsetzungsbescheiden sei rechts- oder sogar verfassungswidrig und im Hinblick auf Art. 22 Abs. 1 DS-GVO unionsrechtswidrig. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich und von dem Antragsteller auch nicht dargelegt worden, inwiefern die behaupteten Rechtsverstöße so schwerwiegend und offenkundig sein sollten, dass sie die Nichtigkeit der Bescheide zur Folge haben könnten. Hinsichtlich der Bescheide vom 02.01.2018, 02.07.2019, 01.02.2020, 04.05.2020, 01.08.2020 und 04.01.2021 kann der behauptete Mangel eines automatisierten Erlasses dieser Bescheide im Übrigen bereits deshalb nicht durchgreifen, weil diese Bescheide im Widerspruchsverfahren durch einen Amtswalter überprüft worden sind und mit der Bescheidung der Widersprüche jeweils eine eigenhändig unterschriebene Einzelfallentscheidung durch einen Behördenvertreter getroffen wurde (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2020 - 2 S 2134/20 - juris Rn. 15 ff.; vgl. auch OVG Bremen, Beschlüsse vom 31.01.2024 - 1 LA 46/23 - juris Rn. 8 und vom 27.11.2023 - 1 LA 46/23 - juris Rn. 21 zu Art. 22 Abs. 1 DS-GVO). Auch die Beitragsbescheide vom 01.06.2018, 03.05.2019 und 01.10.2020, die der Antragsteller nicht mit einem Widerspruch angegriffenen hat und die zum Teil vor dem Inkrafttreten des § 10a RBStV und zum Teil danach erlassen wurden, sind nicht im Sinne des in § 44 Abs. 1 LVwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes wegen eines besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehlers nichtig. Hiervon ist bei vollautomatisiert erlassenen Rundfunkbeitragsbescheiden auch dann nicht auszugehen, wenn diese vor dem Inkrafttreten des § 10a RBStV erlassen wurden. Danach kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern - wie bei den streitgegenständlichen Rundfunkbeitragsbescheiden - weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsverfahrensgesetzes am 01.01.1977 - und somit schon vor Einfügung des § 35a VwVfG zum 01.01.2017 - wurden einige Verfügungen, Entscheidungen oder hoheitliche Maßnahmen „vollautomatisiert“, d. h. ohne jegliches menschliches Zutun, erlassen und dennoch als Verwaltungsakte im Sinne der Legaldefinition des § 35 Satz 1 VwVfG gewertet und als rechtmäßig erachtet (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 35a Rn. 22 sowie unter Bezugnahme hierauf Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120 - juris Rn. 37). Dies betrifft etwa vollautomatisierte Verkehrseinrichtungen (z. B. Ampeln) oder auch Fälle, in denen aufgrund vorliegender Daten automatisch Abgabenbescheide gegenüber den der Behörde bekannten Abgabenschuldnern erlassen wurden. Festsetzungsbescheide über Rundfunkgebühren oder -beiträge wurden aufgrund des im Regelfall einfachen Sachverhalts und der einfach strukturierten gesetzlichen Voraussetzungen bereits lange vor Einfügung des § 10a RBStV maschinell erstellt und höchstrichterlich überprüft, ohne dass es insoweit zu einer Beanstandung gekommen wäre (vgl. beispielweise BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20). Überdies stand dem Betroffenen stets die Möglichkeit offen, durch Einlegung eines Widerspruchs die Entscheidung eines Behördenmitarbeiters im Einzelfall zu erzwingen. Rundfunkbeitragsbescheide litten deshalb auch schon vor dem Inkrafttreten des § 10a RBStV nicht an einem zur Nichtigkeit führenden besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehler (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2021 - 2 B 1276/21 - juris Rn. 46 ff.; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120 - juris Rn. 37; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 35a Rn. 56). Das Inkrafttreten der Regelung des § 35a VwVfG zum 01.01.2017, wonach ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht, ändert hieran auch nichts für die nach diese Zeitpunkt, aber noch vor dem Inkrafttreten des § 10a RBStV ergangenen Festsetzungsbescheide vom 01.06.2018 und vom 03.05.2019. Denn abgesehen davon, dass der Gesetzgeber selbst bei Einfügung des § 35a VwVfG davon ausgegangen ist, dass der zu diesem Zeitpunkt bereits praktizierte vollständig automatisierte Erlass von Verwaltungsakten „rechtlich vertretbar ist“ und die Neuregelung nur eine klarstellende Bedeutung hat (vgl. BT-Drs. 18/8434 S. 122), findet diese Vorschrift für Rundfunkbescheide auf der Grundlage des baden-württembergischen Landesrechts keine Anwendung; eine vergleichbare landesrechtliche Regelung gab es bis zum Inkrafttreten des § 35a LVwVfG am 17.02.2021 nicht; auch diese Regelung ist im Übrigen nach § 2 Abs. 1 LVwVfG für die Tätigkeit des Antragstellers nicht anwendbar (vgl. auch Mannebach in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl., § 10a RBStV Rn. 2 ff.). 5. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller hinsichtlich der mit Bescheid vom 02.07.2015 für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2015 und mit Bescheid vom 02.01.2018 für den Zeitraum April 2015 bis Dezember 2017 festgesetzten Rundfunkbeiträge auf Verjährung. Nach § 7 Abs. 4 RBStV richtet sich die Verjährung der Beitragsforderungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der genannten Beitragsbescheide waren die vom Antragsgegner festgesetzten Rundfunkbeitragsforderungen demnach offenkundig nicht verjährt. Auch nach diesem Zeitpunkt ist keine Verjährung eingetreten, die der Durchsetzung der Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung entgegenstünde. Denn die Verjährung der Beitragsansprüche wurde nach dem in § 53 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz durch den Erlass der Festsetzungsbescheide gehemmt. Diese Hemmung endete nach dem Rechtsgedanken des § 53 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG erst mit der Unanfechtbarkeit der Bescheide, also mit der Rechtskraft der klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.09.2017 - 3 K 2730/17 - und 01.02.2019 - 3 K 5913/18 -. Zwar finden die Regelungen in § 53 Abs. 1 LVwVfG gemäß § 2 Abs. 1 LVwVfG nicht unmittelbar Anwendung. Sie sind für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen jedoch als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes heranzuziehen (so ausdrücklich in Bezug auf den gleichlautenden Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG BVerwG, Beschluss vom 18.04.2024 - 6 B 68.23 - juris Rn. 16 mwN; vorgehend Bayerischer VGH, Urteil vom 16.05.2023 - 7 BV 21.1442 - juris Rn. 36; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2024 - 5 Bf 33/24.Z - juris Rn. 23). Die in § 7 Abs. 4 RBStV enthaltene Verweisung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung steht dem nicht entgegen. Denn der Gesetzgeber wollte im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur den Beginn und das Ende der Festsetzungsverjährung regeln und hat mit dem Verweis auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugleich zum Ausdruck gebracht, dass - im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen (z. B. § 232 AO) - der Eintritt der Verjährung kein Erlöschen des Beitragsanspruchs zur Folge haben soll (BVerwG, Beschluss vom 18.04.2024 - 6 B 68.23 - juris Rn. 16). Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die Regelung in § 53 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG, wonach die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt, wenn ein Verwaltungsakt im Sinne des § 53 Abs. 1 LVwVfG unanfechtbar geworden ist, Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes ist, der bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen zur Anwendung gelangt (dies unter Bezugnahme auf § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB bejahend Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.05.2025 - 8 ME 132/24 - juris Rn. 81; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2023 - 2 E 664/22 - Rn. 3 unter Verweis auf den Beschluss vom 03.03.2017 - 2 B 86/17 - juris Rn. 20 zu Rundfunkgebühren; Noßwitz in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl., § 7 Rn. 64). Hieran bestehen insofern Zweifel als das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung zum Erschließungsbeitragsrecht ausdrücklich festgestellt hat, dass es keinen der Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatz einer 30-jährigen Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gibt. Auch aus § 197 Abs. 1 BGB folge kein allgemeiner Rechtsgedanke, der es erlauben würde, in nicht ausdrücklich geregelten Bereichen die frühere 30-jährige Regelverjährung zu perpetuieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58, juris Rn. 34 f.). Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch geltenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelungen als die „sachnächsten“ entsprechend heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58, juris Rn. 35; Urteil vom 15. 07.2016 - 9 A 16.15 - juris Rn. 35; Urteil vom 15.03.2017 - 10 C 3.16 - BVerwGE 158, 199, juris Rn. 18). Hiervon ausgehend gilt in Fällen bestands- oder rechtskräftig festgestellter Rundfunkbeitragsforderungen - wenn nicht der Rechtsgedanke des § 53 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG zur Anwendung gelangt - jedenfalls entsprechend § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine 30-jährige Vollstreckungsverjährungsfrist, da es sich hierbei im Hinblick auf die Vorschrift des § 7 Abs. 4 RBStV um die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „sachnächste“ Regelung handelt. Eine 30-jährige Vollstreckungsverjährungsfrist entspricht für öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitragsforderungen, die der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen, nach dem Gesamtzusammenhang der rundfunkbeitragsrechtlichen Vorschriften der Interessenlage. Andernfalls wären die Landesrundfunkanstalten gezwungen, unmittelbar nach der Unanfechtbarkeit der Bescheide die Vollstreckung der Beitragsforderungen zu betreiben. Dies erscheint vor allem im Hinblick darauf, dass es sich bei Rundfunkbeitragsverfahren um Massenverfahren handelt, nicht sachgerecht. Der Wortlaut des 7 Abs. 4 RBStV, der ausdrücklich nur auf die „Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung“ verweist, steht dem nicht entgegen. Denn der Gesetzgeber wollte hiermit nur den Beginn und das Ende der Festsetzungsverjährung regeln und hatte die Vollstreckungsverjährung mithin nicht im Blick (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.04.2024 - 6 B 68.23 - juris Rn. 16). Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift sinngemäß einwendet, eine Hemmung der Verjährung sei durch den Erlass der Bescheide nicht erfolgt und auch § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB finde keine Anwendung, weil die Rundfunkbeitragsbescheide nichtig oder jedenfalls nicht als Leistungsbescheide vollstreckungsfähig seien, hat der Senat bereits dargelegt, dass diese Einwände nicht durchgreifen. 6. Ebenfalls erfolglos bleibt der wiederholte Vortrag des Antragstellers in seiner Beschwerdeschrift, das Verwaltungsgericht habe das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Dieser Einwand greift bereits deshalb nicht durch, weil der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit zum Vortrag hatte und ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß dadurch geheilt wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 05.07.2022 - 1 S 1224/22 - juris Rn. 7 und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 - juris Rn. 3). 7. Entsprechend kann auch das Vorbringen des Antragstellers seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, etwa weil es zur Prüfung des Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses die Akten des Amtsgerichts Heidenheim und des Landgerichts Ellwangen nicht beigezogen hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. 8. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller schließlich eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Verwaltungsgericht pflichtwidrig seiner nach Art. 100 Abs. 1 GG und Art. 267 Abs. 3 AEUV bestehenden Vorlagepflicht nicht nachgekommen sei. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind schon deshalb nicht erfüllt, weil das Verwaltungsgericht ausweislich der Gründe seines Beschlusses nicht von der Verfassungswidrigkeit entscheidungserheblicher Vorschriften überzeugt war. Auch der Senat hat - wie dargelegt - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vollstreckung der festgesetzten Rundfunkbeiträge. Als erstinstanzliches Gericht unterlag das Verwaltungsgericht auch keiner Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Auch der Senat ist im vorliegenden Verfahren nicht zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet. Abgesehen davon, dass keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die Vollstreckung der bestandskräftig festgesetzten Rundfunkbeiträge bestehen, trifft auch das letztinstanzliche Gericht in Eilverfahren grundsätzlich keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Eine Pflicht zur Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht für letztinstanzliche Gerichte nur, wenn ihre Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Im Eilverfahren wird jedoch keine endgültige, sondern nur eine vorläufige Entscheidung bis längstens zum Abschluss eines durchzuführenden Hauptsacheverfahrens getroffen (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.1977 - C-107/76 - juris, Rn. 5; Urteil vom 27.10.1982 - C-35/82 - juris, Rn. 8 f.; BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16 - juris Rn. 14 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (1/4 der zu vollstreckenden Forderung in Höhe von insgesamt 1.783,- EUR). Eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2017 - 2 S 1446/17 - juris Rn. 5 ff.). Der Beschluss ist unanfechtbar.