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Urteil

1 S 19/15

LG ROTTWEIL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist nur innerhalb der zweiwöchigen Frist nach §§ 700 Abs.1, 339 Abs.1 ZPO zulässig; verspäteter Einspruch ist unzulässig. • Ein Zustellungsvermerk auf dem Vollstreckungsbescheid genügt als starkes Beweiszeichen für die ordnungsgemäße Zustellung; der Empfänger muss nach § 418 Abs.2 ZPO den Gegenbeweis führen oder die Indizwirkung substantiiert widerlegen. • Zustellung nach § 180 ZPO ist auch bei gemeinschaftlich genutztem Briefkasten möglich, eine bloße Behauptung über unsachgemäße Entleerung genügt nicht. • Eine erteilte Vollmacht des Rechtsvorgängers bleibt nach § 672 BGB bei Verschmelzung grundsätzlich wirksam und berechtigt zur titulierten Forderungsverfolgung.
Entscheidungsgründe
Verspäteter Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid unzulässig; Zustellungsvermerk als Beweiszeichen • Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist nur innerhalb der zweiwöchigen Frist nach §§ 700 Abs.1, 339 Abs.1 ZPO zulässig; verspäteter Einspruch ist unzulässig. • Ein Zustellungsvermerk auf dem Vollstreckungsbescheid genügt als starkes Beweiszeichen für die ordnungsgemäße Zustellung; der Empfänger muss nach § 418 Abs.2 ZPO den Gegenbeweis führen oder die Indizwirkung substantiiert widerlegen. • Zustellung nach § 180 ZPO ist auch bei gemeinschaftlich genutztem Briefkasten möglich, eine bloße Behauptung über unsachgemäße Entleerung genügt nicht. • Eine erteilte Vollmacht des Rechtsvorgängers bleibt nach § 672 BGB bei Verschmelzung grundsätzlich wirksam und berechtigt zur titulierten Forderungsverfolgung. Der Kläger begehrte die Abweisung des Einspruchs des Beklagten gegen einen Vollstreckungsbescheid aus dem Jahr 1993. Der Beklagte legte erst im August 2014 Einspruch ein, obwohl die Einspruchsfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids bereits im März 1993 begonnen hatte. Der Vollstreckungsbescheid weist einen amtlichen Zustellungsvermerk vom 10.03.1993 auf. Der Beklagte behauptete hingegen, er habe nicht ordnungsgemäß zugestellt erhalten und verwies auf die Gegebenheiten des Briefkastens und eine vorübergehende Abwesenheit. Der Kläger wurde vertreten durch einen Prozessbevollmächtigten, der sich auf eine Hauptvollmacht des Rechtsvorgängers berief; die Klägerin war nachfolgender Rechtsträger nach einer Verschmelzung. Streitgegenstand war allein die Zulässigkeit des Einspruchs und die Wirksamkeit der Zustellung sowie die Vertretungsbefugnis des Klägervertreters. • Die Berufung des Klägers war zulässig und begründet; das Amtsgericht hatte den Einspruch zu Unrecht nicht als unzulässig verworfen. • Die Einspruchsfrist beträgt nach §§ 700 Abs.1, 339 Abs.1 ZPO zwei Wochen ab Zustellung; diese Frist begann hier am 10.03.1993 und der Einspruch des Beklagten vom 21.08.2014 ist damit verspätet. • Der amtliche Zustellungsvermerk auf dem Vollstreckungsbescheid erbringt ein starkes Beweiszeichen für die ordnungsgemäße Zustellung; nach § 418 Abs.2 ZPO oblag dem Beklagten der Gegenbeweis oder eine schlüssige Entkräftung der Indizwirkung, die er nicht erbracht hat. • Für die Wirksamkeit der Zustellung nach § 180 ZPO reicht es, dass der Beklagte seinen Lebensmittelpunkt an der im Bescheid genannten Adresse hatte; vorübergehende Abwesenheit oder Mitbenutzung eines Briefkastens durch mehrere Personen schließen die Zustellung nicht aus. • Die vom Beklagten vorgebrachten Behauptungen zur Briefkastenentleerung und Wohnsitzaufgabe waren nicht substantiiert belegt; daher war kein weiterer Zeugenbeweis erforderlich. • Die Prozessvertretung war wirksam: die Untervollmacht des Klagevertreters stützte sich auf eine wirksame Hauptvollmacht des Rechtsvorgängers; nach § 672 BGB bestehen solche Vollmachten trotz Verschmelzung fort. • Kostenentscheidung erfolgte nach § 91 Abs.1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit begründet sich auf §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. • Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht gegeben sind. Die Berufung des Klägers wurde stattgegeben, das Urteil des Amtsgerichts Horb am Neckar vom 27.01.2015 aufgehoben und der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen. Der Einspruch war wegen Fristversäumnis unbeachtlich, da die Zustellung am 10.03.1993 durch den Zustellungsvermerk ausreichend nachgewiesen ist und der Beklagte die Indizwirkung nicht glaubhaft widerlegt hat. Die Klägervertreter waren zur Forderungsverfolgung befugt, weil die Vollmacht des Rechtsvorgängers nach der Verschmelzung fortbestand. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.