Beschluss
3 Qs 35/21
LG Saarbrücken 1. Jugendkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Weisung im Rahmen der Bewährungsüberwachung, regelmäßig ärztlich verordnete Medikamente einzunehmen, unterfällt nicht § 10 Abs. 2 JGG und unterliegt auch nicht dem Einwilligungserfordernis entsprechend § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB, da das Jugendgerichtsgesetz hinsichtlich der Rechtsfolgen eine abschließende Regelung enthält.(Rn.16)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28.07.2021 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Weisung im Rahmen der Bewährungsüberwachung, regelmäßig ärztlich verordnete Medikamente einzunehmen, unterfällt nicht § 10 Abs. 2 JGG und unterliegt auch nicht dem Einwilligungserfordernis entsprechend § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB, da das Jugendgerichtsgesetz hinsichtlich der Rechtsfolgen eine abschließende Regelung enthält.(Rn.16) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28.07.2021 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Oberlandesgericht Koblenz sprach den Verurteilten am 25.06.2019 rechtskräftig der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in vier Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit der sonstigen unbefugten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe schuldig und verhängte deshalb gegen ihn eine Jugendstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten (Az. 2 StE 6 OJs 10/18). Mit Beschluss vom 23.09.2019 überführte der Vollstreckungsleiter des Amtsgerichts Ottweiler den Verurteilten gemäß § 89b JGG in den Erwachsenenvollzug und gab in der Folge mit weiterem Beschluss vom 21.10.2019 die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem vorbezeichneten Urteil an den für die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken zuständigen Vollstreckungsleiter des Amtsgerichts Saarbrücken ab. Das Amtsgericht Saarbrücken setzte mit Beschluss vom 30.04.2020 die Vollstreckung der Jugendstrafe nach zwei Drittel der verbüßten Strafe mit Wirkung vom 28.07.2020 für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aus. Neben mehreren weiteren Anordnungen wurde dem Verurteilten unter Ziffer II. 3. des Aussetzungsbeschlusses folgende Weisung erteilt: „Ihm wird die Weisung erteilt, wegen seiner psychiatrischen Problematik weiterhin in ärztlicher Behandlung zu bleiben und regelmäßig die ihm verordneten Medikamente einzunehmen bzw. sich als Depot-Medikation verabreichen zu lassen und dies der Bewährungshilfe in geeigneter Weise (z.B. durch Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht) nachzuweisen.“ Grund für diese Weisung war, dass der Verurteilte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leidet und darüber hinaus von einem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden und Amphetamin (ICD-10 F.12.1 und F15.1) auszugehen ist. Ferner ist für den Verurteilten eine gesetzliche Betreuung angeordnet. Der Verurteilte wurde am 28.07.2020 aus der Haft entlassen und hierbei über die Bedeutung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung belehrt. In der Folge nahm der Verurteilte die zur Behandlung seines psychiatrischen Krankheitszustandes erforderliche Medikation nicht regelmäßig zu sich und verweigerte teilweise die Einnahme ausdrücklich. Im Hinblick hierauf erfolgte am 18.12.2020 eine Anhörung vor dem Amtsgericht Saarbrücken, in der er erneut ausdrücklich belehrt und ermahnt wurde. Auch im Nachgang nahm er seine Medikamente nicht regelmäßig ein. Am 20.04.2021 berichtete der Bewährungshelfer, dass er Kenntnis davon erlangt habe, dass der Verurteilte wenige Tage zuvor einen Mitarbeiter des Projekts „Get on“ mit den Worten „Das bezahlst Du mit deinem Leben“ bedroht habe, weil dieser ihm keine Zigaretten gegeben haben. Am 20.04.2021 demolierte der Verurteilte zudem eine Saarbahn, indem er die fahrenden Züge mit Gegenständen, unter anderem einer Krücke, bewarf, weswegen er notfallmäßig in Polizeibegleitung in die geschlossene Station ... des Klinikums S. in S. verbracht wurde, wo er am 03.05.2021 entlassen wurde. Ein weiterer stationärer Aufenthalt im Klinikum S. in S. erfolgte schließlich vom 13.05.2021 bis zum 18.05.2021, nachdem der Verurteilte nur wenige Stunden nach einer mehrere Stunden andauernden stationären Behandlung im Klinikum S. in S.-B. randalierte, gegen Autos und eine Ampel trat sowie angab, Stimmen zu hören und Vergewaltigungsphantasien äußerte. Unter dem 09.06.2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz im Hinblick auf die fehlende regelmäßige Medikamenteneinnahme, die hiermit zusammenhängenden Vorfälle und den damit verbundenen Weisungsverstoß den Widerruf der Bewährung. In der Zeit vom 16.06.2021 bis zum 21.06.2021 war der Verurteile abermals stationär im Klinikum S., nachdem er zuvor einen Roller demolierte. Mit Beschluss vom 06.07.2021 genehmigte das Amtsgericht Saarbrücken – Betreuungsgericht – auf Antrag der Betreuerin die vorläufige Unterbringung des Verurteilten in einer geschlossenen Station des Klinikums S. in S.. Das Amtsgericht Saarbrücken hat am 12.07.2021 einen Sicherungshaftbefehl gegen den Verurteilten erlassen, da hinreichende Gründe für den Widerruf der Bewährung bestünden. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken führt zwischenzeitlich zudem eine ganze Reihe von Ermittlungsverfahren gegen den Verurteilten (Az. 3 Js 1057/21; 3 Js 1067/21; 64 Js 726/21; 64 Js 1096/21; 26 Js 912/21; 81 Js 966/21; 81 Js 1103/21). Im Rahmen der Anhörung zum beantragten Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung am 19.07.2021 auf der Station ... des Klinikums S. hat das Amtsgericht Saarbrücken den vorgenannten Sicherungshaftbefehl verkündet und ihn in Vollzug gesetzt. Der Verurteilte befindet sich aufgrund des Sicherungshaftbefehls seit dem 20.07.2021 in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken. Schließlich hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.07.2021 die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe widerrufen und hierbei auf den Verstoß gegen die Weisung in Ziffer II. 3. des Aussetzungsbeschlusses vom 30.04.2020 abgestellt. Gegen diesen, dem Verteidiger des Verurteilten am 30.07.2021 zugestellten Widerrufsbeschluss hat der Verurteilte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.08.2021, eingegangen beim Amtsgericht Saarbrücken am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 16.08.2021 hat der Verteidiger die sofortige Beschwerde begründet. Im Wesentlichen trägt er vor, es fehle an einer Zustimmung des Verurteilten nach § 10 Abs. 2 S. 2 JGG für die Weisung in Ziffer II. 3. des Aussetzungsbeschlusses vom 30.04.2020. Zudem sei die Weisung nicht ausreichend klar und bestimmt. Mit Zuschrift vom 19.08.2021 hat die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen und hat hierzu nähere Ausführungen gemacht. Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat die Sache der Kammer zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt. II. Die gemäß § 59 Abs. 3, § 88 Abs. 6 S. 3 JGG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Saarbrücken hat die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung zu Recht widerrufen. 1. Die formellen Voraussetzungen für die Widerrufsentscheidung liegen vor, insbesondere ist der Verurteilte mündlich angehört worden (§ 58 Abs. 1 S. 3, § 88 Abs. 6 S. 3 JGG). 2. Darüber hinaus hat das Amtsgericht die Widerrufsentscheidung zu Recht auf § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JGG i.V.m. § 88 Abs. 6 S. 1 JGG gestützt. a) Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat in ihrer Zuschrift vom 19.08.2021 hierzu ausgeführt: „(...) Die Weisung, regelmäßig die ihm verordneten Medikamente einzunehmen bzw. sich als Depot-Medikation verabreichen zu lassen, findet ihre gesetzliche Grundlage in § 23 Abs. 1 S. 1 und 3 JGG iVm § 10 Abs. 1 JGG. Der Katalog der Weisungen in § 10 Abs. 1 Satz 1 JGG stellt sich, wie sich bereits aus der Formulierung „insbesondere“ ergibt, nicht als abschließend dar, sondern lässt die Erteilung anderer, dort nicht genannter Weisungen zu (Kölbel in: Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Auf. 2021, JGG § 10 Rn. 36) und kann daher Grundlage der erteilten Weisung sein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war für die Erteilung der Weisung eine Zustimmung des Verurteilten nicht erforderlich. § 10 Abs. 2 JGG sieht ein Zustimmungsbedürfnis nur vor für die Weisung, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die dem Verurteilten im Bewährungsbeschluss vom 30.04.2020 erteile Weisung zur Medikamenteneinnahme auch als hinreichend bestimmt. Weisungen im Rahmen des Bewährungsverfahrens müssen klar, bestimmt und in ihrer Einhaltung überprüfbar sein, damit Verstöße einwandfrei festgestellt werden können. Maßgeblich ist, dass der Verurteilte ihnen unmissverständlich entnehmen kann, unter welchen Umständen ihm der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung droht (KG, Beschluss vom 18. März 2014 – 4 Ws 23/14, juris Rn. 4 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Weisung. Zur Unbestimmtheit führt insbesondere nicht, dass die von dem Verurteilten einzunehmende Medikation nicht näher bezeichnet ist, da dies der Tatsache geschuldet ist, dass sich die ärztlicherseits für erforderlich gehaltene Medikation gerade bei psychischen Erkrankungen häufiger ändern kann. Aus der Weisung ergibt sich gleichwohl hinreichend bestimmt, welches Verhalten von dem Verurteilten erwartet wird, nämlich die Einnahme der ihm verordneten Medikation. Gegen diese Weisung hat der Verurteilte ausweislich der Berichte seines Bewährungshelfers auch beharrlich verstoßen. Ein Verstoß gegen Weisungen ist nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 JGG dann als beharrlich anzusehen, wenn der Proband mindestens schon einmal den Weisungen zuwidergehandelt hat und aus Missachtung oder Gleichgültigkeit dies immer wieder tut oder zu tun bereit ist (LG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Mai 2005 – 4 Qs 21/05 I, juris Rn 33). Ausweislich der Berichte des Bewährungshelfers weigerte sich der Verurteilte in mehr oder minder regelmäßigen Abständen, die ihm verordnete Medikation einzunehmen, da er die Auffassung vertrat, er brauche diese nicht mehr. Diese Auffassung, die der Verurteilte bereits in seiner Anhörung zur beabsichtigten Strafaussetzung zu Bewährung vertrat (Bl. 91 d. BewH), manifestierte sich in der Folgezeit in etlichen Weigerungen und demzufolge psychotischen Schüben (Bl. 114, 125, 127 d. BewH). Durch dieses Verhalten gibt der Verurteilte auch Anlass zu der Besorgnis, dass er erneut Straftaten begehen werde. Dies ergibt sich bereits aus dem Verhalten des Verurteilten während des bisherigen Bewährungsverfahrens. So bedrohte der Verurteilte in einem mutmaßlich akut psychotischen Zustand einen Mitarbeiter des Projekts Get on mit den Worten: „Das bezahlst Du mit Deinem Leben.“, nachdem er von dem Mitarbeiter keine Zigarette erhalten habe (Bl. 131 d. BewH). Am 18.05.2021 randalierte der Verurteilte in Saarbrücken und trat gegen eine Ampel und Autos (Bl. 142 d. BewH).“ Dem tritt die Kammer bei. b) Ergänzend bemerkt die Kammer hierzu: aa) Der Fall einer Weisung nach § 10 Abs. 2 JGG liegt nicht vor. (1) Eine heilerzieherische Behandlung im Sinne des § 10 Abs. 2 Alt. 1 JGG umfasst nicht nur heilpädagogische Maßnahmen im engeren Sinne, sondern alle Arten von (psycho-)therapeutischen Interventionen, die geeignet sind, kriminalitätsfördernde Verhaltensstörungen oder -auffälligkeiten zu überwinden, wobei als Behandlungsformen die analytische Therapie, die Gesprächspsychotherapie, die Verhaltenstherapie oder die Sozialtherapie, deren Durchführung jeweils wiederum ambulant oder stationär, in Gruppen oder einzeln erfolgen kann, in Betracht kommen (vgl. BeckOK JGG/Nehring, 21. Ed. 1.5.2021, § 10 Rn. 55; Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl. 2021, § 10 Rn. 45; Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2. Aufl. 2014, § 10 Rn. 61). Bei der Weisung in Ziffer II. 3. des Bewährungsbeschlusses vom 30.04.2020 handelt es sich jedoch ersichtlich weder um eine heilpädagogische noch um eine psychotherapeutische Maßnahme. (2) Ebenso wenig stellt sich die Weisung als Entziehungskur im Sinne des § 10 Abs. 2 Alt. 2 JGG dar. Die nach dieser Bestimmung erteilte Weisung wendet sich an Betäubungsmittel- und Alkoholkonsumenten (vgl. BeckOK JGG/Nehring, 21. Ed. 1.5.2021, § 10 Rn. 56). Zwar liegt bei dem Verurteilen auch eine Betäubungsmittelproblematik vor. Allerdings handelt es sich bei der Weisung, die Medikamente einzunehmen, nicht um eine Entwöhnungsbehandlung. Auch besteht der Anlass und die Problematik des Verhaltens des Verurteilten in der paranoiden Schizophrenie, was auch der Grund für die Weisung war. bb) Weitergehende (Zustimmungs-)Anforderungen ergeben sich für die Weisung in Ziffer II. 3. des Aussetzungsbeschlusses vom 30.04.2020 auch nicht aus den gemäß § 2 Abs. 2 JGG nachrangig anzuwendenden Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts. (1) Zwar steht gemäß § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB die Anweisung zu Heilbehandlungen, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, unter dem Zustimmungserfordernis des Verurteilten und der Begriff des körperlichen Eingriffs erfährt eine weite Auslegung (vgl. MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl. 2020, § 56c Rn. 31). Unter diesen Begriff fallen alle diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die in die Körperintegrität des Verurteilten einwirken, wozu auch das Zuführen von Medikamenten gehört (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 22.3.2018 – 3 Ws 113/18, BeckRS 2018, 21350; OLG Naumburg, Beschl. v. 12.2.2009 – 1 Ws 706/08, BeckRS 2009, 18434, NJW 2009, 3314; OLG Schleswig, Beschl. v. 5.7.2006 – 1 Ws 259/06, BeckRS 2006, 137676). (2) Die Bestimmung des § 56c Abs. 3 StGB gelangt im Jugendrecht indes nicht zur Anwendung. Das Jugendgerichtsgesetz stellt – sofern nicht explizit etwas anderes bestimmt ist – eine abschließende Regelung dar; die allgemeinen Bestimmungen gelten gemäß § 2 Abs. 2 JGG lediglich nachrangig, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Daher gilt für die Rechtsfolgen der Tat der 3. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 38 bis 76b) grundsätzlich nicht, da an seine Stelle das Rechtsfolgensystem des Jugendgerichtsgesetzes tritt (vgl. BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, 50. Ed. 1.5.2021, § 10 Rn. 2; Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 10; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl. 2018, § 10 Rn. 2; MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2020, § 10 Rn. 5; Zöller in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020, § 10 Rn. 4). Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der etwa in § 7 JGG hinsichtlich der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung ausdrücklich Ausnahmen von diesem Grundsatz bestimmt hat. Eine solche Regelung hat er jedoch im Hinblick auf die allgemeinen Bewährungsvorschriften nach §§ 56 bis 58 StGB gerade nicht getroffen. Vor dem Hintergrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung von Ausnahmen zur grundsätzlichen Nichtanwendbarkeit des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches stellen die Bewährungsvorschriften des Jugendgerichtsgesetzes eine abschließende Regelung dar, weswegen es sich um ein selbständiges System jugendgemäßer Reaktionsmittel handelt, das an die Stelle des allgemeines Strafsystems tritt (vgl. Lackner/Kühl/Heger, aaO). Aus eben diesen Erwägungen muss auch eine analoge Anwendung ausscheiden, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt und die Bestimmung des § 10 Abs. 2 JGG das Zustimmungserfordernis für Weisungen abschließend regelt. cc) Schließlich ist die Weisung in Ziffer II. 3. des Bewährungsbeschlusses auch ausreichend bestimmt. Eine Weisung muss klar und eindeutig sein (vgl. Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2. Aufl. 2014, § 10 Rn. 8) Sie muss verständlich und bestimmt sein, so dass der Jugendliche ihren Bedeutungsgehalt erfasst und eine Überprüfbarkeit gewährleistet ist (vgl. BeckOK JGG/Nehring, 21. Ed. 1.5.2021, § 10 Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Die Weisung in Ziffer II. 3. des Bewährungsbeschlusses legt unmissverständlich dar, was von dem Verurteilten verlangt wird und was er zu tun hat. Sie ist einfach gehalten und lässt keine Zweifel daran aufkommen, dass der Verurteilte regelmäßig die ihm verordneten Medikamente einzunehmen bzw. sich als Depot-Medikation verabreichen zu lassen. Sofern der Verurteilte eine Unbestimmtheit darin erblicken will, dass die Medikation in der Weisung nicht konkretisiert wird, vermag er hiermit aus den zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz nicht durchzudringen. Hinzu tritt, dass im Falle eines regelmäßigen Wechsels der Medikation auch eine ständige Anpassung der Weisung erforderlich wäre, was indes aufgrund des unter Umständen mehrfachen Wechsels der Medikation binnen kurzer Zeit nicht zielführend wäre, zumal Ziel der Weisung ist, dass der Verurteilte die ärztlich für erforderlich erachteten Medikamente einnimmt, ohne dass es darauf ankommt, um welches Medikamente es sich konkret handelt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Für ein Absehen der Kostenauferlegung nach einer entsprechenden Anwendung des § 74 JGG besteht bei dem zwischenzeitlich über 21 Jahre alten Verurteilten keine Veranlassung.