Beschluss
3 Ws 113/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0322.3WS113.18.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird in den Ziffern I. 4. (forensische Nachsorge) sowie II. 1. (Medikamenteneinnahme) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die 1. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse, ebenso die dem Untergebrachten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird in den Ziffern I. 4. (forensische Nachsorge) sowie II. 1. (Medikamenteneinnahme) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die 1. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse, ebenso die dem Untergebrachten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Juli 2017 die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Urteils des Jugendschöffengerichts Dortmund vom 15. November 2001 mit Wirkung zum 5. Januar 2018 für erledigt erklärt. Weiter hat der Senat angeordnet, dass die Führungsaufsicht bestehen bleibt, ihre Dauer nicht abgekürzt wird und höchstens 5 Jahre beträgt. Er hat dem Untergebrachten für die Dauer der Bewährungsaufsicht den für ihn örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfer bestellt und die weiteren Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht gem. §§ 68a, 68b StGB der für den Untergebrachten zum Zeitpunkt des Eintritts der Führungsaufsicht zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen. Im Zuge dieser Übertragung hat die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Bochum mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 21. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht verschiedene Weisungen erteilt. Soweit hier von Belang lauten diese Weisungen wie folgt: „I. 4. Er hat sich nach Weisung der LWL-Klink Herne einer forensischen Nachsorge zu unterziehen und regelmäßigen Kontakt zu den behandelnden Ärzten bzw. Therapeuten zu halten (§ 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB). 1. 1. Er hat die ihm verordneten Medikamente regelmäßig einzunehmen und den ärztlichen Anordnungen sowie den Weisungen der Therapeuten uneingeschränkt Folge zu leisten“. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2017 zugestellt worden. Mit am 5. Januar 2018 bei der Strafvollstreckungskammer in Bochum eingegangenem Schreiben vom 2. Januar 2018 hat er gegen die beiden vorgenannten Weisungen zu Ziffer I. 4. und II.1. Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er auf seine negativen Erfahrungen mit vielen Ärzten und Psychologen verwiesen und im Übrigen nähere Ausführungen gemacht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Pflichtverteidiger des Untergebrachten hat keine Stellung genommen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27.02.2018 in anderer Sache (StA Essen 22 Js 22/18) in Untersuchungshaft. II. Die zulässige Beschwerde des Untergebrachten hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung der Weisungen zu Ziffer I. 4. und II. 1. sowie zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum. 1. Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde des Verurteilten gegen die Weisungen des angefochtenen Beschlusses nur darauf gestützt werden, dass die getroffenen Führungsaufsichtsweisungen gesetzeswidrig seien. Dies ist dann der Fall, wenn die getroffenen Anordnungen im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonstige Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreiten (BVerfG, Beschluss vom 30. März 2016 – 2 BvR 496/12, juris; Senat, Beschluss vom 23. Juli 2013 – III-3 Ws 204/13, juris, Rdnr. 15; OLG Hamm, Beschuss vom 17. Dezember 2015 - III- 1 Ws 570 und 571/15; Beschluss vom 19. Dezember 2017 – III-1 Ws 561 und 568/17; OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2009 – 2 Ws 40/09, NStZ-RR 2009, 260, m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 453 Rn. 12, m.w.N.; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 453, Rdnr. 12, 13). Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (OLG Dresden, Beschluss vom 13. Juli 2009 – 2 Ws 291/09, NJW 2009, 3315; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2013 – 1 Ws 333/13, juris, Rdnr. 12; Beschluss vom 12. Mai 2016 – 1 Ws 97/16, juris, Rdnr. 10) 2. Die Weisung zu Ziffer I. 4. ist gesetzwidrig. Gem. § 68b Abs. 1 Satz 1 Ziff. 11 StGB kann dem Untergebrachten für die Dauer der Führungsaufsicht die Weisung erteilt werden, sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen u. a. bei einer forensischen Ambulanz vorzustellen. a) Die von der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zu Ziffer I. 4. ausgesprochene Weisung ist bereits deshalb gesetzwidrig, weil sie die nähere Regelung der Kontaktaufnahme zu der forensischen Ambulanz den Weisungen der LWL-Klinik Herne überlässt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 68b Abs. 1 Satz 1 Ziff. 11 StGB hat dagegen das Gericht zu bestimmen, zu welchen Zeiten oder in welchen Abständen sich der Untergebrachte bei einer forensischen Ambulanz vorzustellen hat. Eine Delegation dieser Weisungsbefugnis an eine dritte Stelle sieht das Gesetz nicht vor. b) Im Übrigen ist die Weisung auch deshalb gesetzwidrig, weil sie inhaltlich unklar und deshalb nicht hinreichend bestimmt ist. Die Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB eröffnet nur die Anordnung einer Vorstellungspflicht, nicht dagegen einer Behandlungspflicht. Der Betroffene soll nur „in das Behandlungszimmer gezwungen“ werden (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28. Juni 2006, BT-Drucks. 16/1993, S. 19). Eine Therapieweisung oder eine Weisung sich in irgendeiner Weise behandeln lassen zu müssen, ist damit dagegen gerade nicht verbunden (OLG Dresden, Beschluss vom 5. Juni 2015 – 2 Ws 248/15, Rdnr. 30, juris). Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, was die Strafvollstreckungskammer damit meint, dass sich der Untergebrachte einer forensischen Nachsorge zu unterziehen habe, insbesondere, ob sie damit auch eine über die bloße Vorstellung hinausgehende Behandlungspflicht begründen möchte. Eine derartige Anordnung ist als Therapieweisung, sofern sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, als nicht strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB zwar ohne Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich möglich, muss dann aber die Behandlung genau beschreiben und setzt eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus (OLG Dresden, a.a.O.). 3. Die Weisung zu II. 1., die verordneten Medikamente regelmäßig einzunehmen und den ärztlichen Anordnungen sowie den Weisungen der Therapeuten uneingeschränkt Folge zu leisten, ist gesetzwidrig, weil sie entgegen § 68b Abs. 2 S. 2 StGB i. V. m. § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB ohne Zustimmung des Untergebrachten erteilt worden ist. Die Weisung, Medikamente einzunehmen stellt nämlich die Weisung zu einer mit einem körperlichen Eingriff verbundenen Heilbehandlung im Sinne der genannten Vorschriften dar, die nur mit Einwilligung des Verurteilten bzw. Untergebrachten erteilt werden darf (Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. Juli 2006 – 1 Ws 259/06 (86/06), Rdnr. 5, juris). Der Begriff des körperlichen Eingriffs ist weit auszulegen, so dass darunter alle diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen fallen, die in die Körperintegrität des Verurteilten einwirken, wozu auch das Zuführen von Medikamenten gehört (Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O., m. w. N.). Die danach erforderliche Einwilligung des Verurteilten ist nicht eingeholt worden, insbesondere auch deshalb, weil der Untergebrachte sowohl der Anhörung vor dem Senat als auch der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum fern geblieben ist. 4. Im Umfang der Aufhebung der genannten Weisungen war die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen. 1. a) Die aufgezeigten Rechtsfehler zwingen zur (teilweisen) Aufhebung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer und zur Zurückverweisung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gem. § 309 Abs. 2 StPO schied hingegen aus. 10. aa) In Fällen, in denen die Prüfungsaufgabe des Beschwerdegericht gesetzlich beschränkt ist, wie hier durch § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO, darf das Beschwerdegericht nämlich sein Ermessen in der Regel nicht an die Stelle des Ermessens der Strafvollstreckungskammer setzen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. Dezember 1997 – 3 Ws 973/97, NStZ-RR 1998, 126; OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. November 2013 – 2 Ws 321/13, juris, Rdnr. 27-29; Thüringer OLG, Beschluss vom 2. März 2006 – 1 Ws 66/06, juris, Rdnr 35; OLG Dresden, Beschluss vom 27. März 2008 – 2 Ws 147/08, NStZ 2008, 572; Beschluss vom 13. Juli 2009 – 2 Ws 291/09, NJW 2009, 3315, 3316; OLG Oldenburg, Beschluss vom 5. Januar 2009 – 1 Ws 758/08, BeckRS 2009, 01744; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. September 2017 – 4 Ws 377/17, juris, Rdnr. 12, 13) 4. bb) Hinsichtlich der Weisung I. 4. wird die Strafvollstreckungskammer unter Berücksichtigung des aktuellen Sachstandes zu entscheiden haben, in welchen Zeitabständen bzw. zu welchen Zeiten der Untergebrachte sich bei der forensischen Ambulanz wird einfinden müssen. 1. cc) Hinsichtlich der Weisung zu II. 1. obliegt es der Strafvollstreckungskammer, zunächst näher zu konkretisieren, welche Medikamente der Untergebrachte konkret zu nehmen hat, um dann ggf. seine Einwilligung in eine entsprechende Therapieweisung einzuholen. 5. Zum Haftbefehl des Amtsgerichts Bottrop vom 8. Januar 2018 sowie zur Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 02.03.2018 gegen den Untergebrachten weist der Senat zur Vermeidung offensichtlicher Fehlentscheidungen bzw. zur Vermeidung der Vertiefung von deren Wirkungen darauf hin, dass Äußerungen gegenüber Klinikmitarbeitern und von diesen herbeigerufenen Polizeibeamten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wohl nicht geeignet sind, eine Störung des öffentlichen Friedens i. S. v. § 126 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu begründen (BGH, Beschluss vom 30. November 2010 – 3 StR 428/10, juris). Die vorstehend zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zwar zu entsprechenden Äußerungen gegenüber Mitarbeitern des Sozialamtes und von diesen herbeigerufenen Polizeibeamten erfolgt, Klinikmitarbeiter dürfen aber ebenso professionell in der Betreuung von psychisch auffälligen Personen geschult sein, wie Mitarbeiter des Sozialamtes im Umgang mit deren Klientel. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO analog.