Beschluss
3 Qs 11/23
LG Saarbrücken 1. Jugendkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2023:0314.3QS11.23.00
10Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Vor einer Entscheidung nach § 61a Abs. 1 Satz 1 JGG ist der Jugendliche in entsprechender Anwendung von § 57 Abs. 1 Satz 2, letzter Hs JGG zu hören, wobei die Anhörung im Falle einer negativen Entscheidung stets mündlich erfolgen sollte. Die Verletzung der gesetzlichen Anhörungspflichten begründet einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, was den Verurteilten in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.(Rn.6)
2. Aufgrund des schwerwiegenden Verfahrensfehlers kann das Beschwerdegericht nicht selbst in der Sache entscheiden (§ 309 Abs. 2 StPO), sondern hat die Sache zur Durchführung der erforderlichen Anhörung und zur erneuten Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.(Rn.12)
3. Ist das Verfahren der Protokollberichtigung nicht entsprechend den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die hierzu ein streng formalisiertes Berichtigungsverfahren vorsieht, durchgeführt worden, gilt das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 15.02.2023 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Saarbrücken zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor einer Entscheidung nach § 61a Abs. 1 Satz 1 JGG ist der Jugendliche in entsprechender Anwendung von § 57 Abs. 1 Satz 2, letzter Hs JGG zu hören, wobei die Anhörung im Falle einer negativen Entscheidung stets mündlich erfolgen sollte. Die Verletzung der gesetzlichen Anhörungspflichten begründet einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, was den Verurteilten in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.(Rn.6) 2. Aufgrund des schwerwiegenden Verfahrensfehlers kann das Beschwerdegericht nicht selbst in der Sache entscheiden (§ 309 Abs. 2 StPO), sondern hat die Sache zur Durchführung der erforderlichen Anhörung und zur erneuten Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.(Rn.12) 3. Ist das Verfahren der Protokollberichtigung nicht entsprechend den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die hierzu ein streng formalisiertes Berichtigungsverfahren vorsieht, durchgeführt worden, gilt das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung.(Rn.9) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 15.02.2023 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Saarbrücken zurückverwiesen. I. Die Kammer hat mit Beschluss vom 31.01.2023 (3 Qs 1/23) auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.12.2022 aufgehoben, worin das Amtsgericht die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil vom 18.08.2022 abgelehnt hatte. Grund hierfür war die nicht erfolgte Belehrung des Verurteilten gemäß § 61 Abs. 3 S. 4 JGG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeentscheidung der Kammer vom 31.01.2023 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 15.02.2023 hat das Amtsgericht Saarbrücken das Hauptverhandlungsprotokoll vom 18.08.2022 dahin abgeändert, dass „auch die Belehrung gemäß § 61 Abs. 3 S. 4 JGG“ erteilt worden sei. Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Saarbrücken mit weiterem Beschluss vom 15.02.2023 erneut die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten aus dem Urteil vom 18.08.2022 abgelehnt und die teilweise erfüllte Arbeitsweisung mit drei Wochen auf die zu vollstreckende Jugendstrafe angerechnet. Auf eine vorherige Anhörung des Verurteilten vor der erneuten Entscheidung hat das Amtsgericht bewusst verzichtet. Der Verurteilte hat gegen diesen, seinem Verteidiger am 22.02.2023 zugestellten Beschluss, mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.02.2023, beim Amtsgericht Saarbrücken am selben Tag eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung weiter vorgetragen. Die Staatanwaltschaft hat die Sache der Kammer zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt. II. Die gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 JGG statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO) sofortige Beschwerde hat in der Sache – jedenfalls vorläufigen – Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts leidet mangels der gebotenen erneuten Anhörung des Verurteilten an einem durchgreifenden Verfahrensfehler. 1. In entsprechender Anwendung von § 57 Abs. 1 S. 2, letzter Hs JGG sind auch vor einer Entscheidung nach § 61a Abs. 1 S. 1 JGG die Staatsanwaltschaft und der Jugendliche/Heranwachsende zu hören. Die Anhörung des Jugendlichen oder Heranwachsenden darf zwar auch schriftlich erfolgen, sie ist aber zwingend erforderlich (vgl. Eisenberg/Kölbel JGG/Kölbel, 24. Aufl. 2023, § 57 Rn. 19). Sie sollte stets auch mündlich erfolgen, insbesondere wenn eine negative Entscheidung droht (vgl. BeckOK JGG/Kilian, 28. Ed. 1.2.2023, § 57 Rn. 21; Ostendorf, JGG, 11. Aufl. 2021, § 57 Rn. 8 mwN; MüKoStPO/Kaspar, 1. Aufl. 2018, JGG § 61b Rn. 23). Die Verletzung der gesetzlichen Anhörungspflichten begründet einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, was den Verurteilten in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2015 – 3 Ws 413/15, BeckRS 2015, 21047). 2. Gemessen hieran kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat ausweislich der Verfügung vom 08.02.2023 und des Vermerks vom 15.02.2023 bewusst keine erneute Anhörung durchgeführt. Dies ist verfahrensfehlerhaft und verletzt den Verurteilten in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Insbesondere war die erneute Anhörung nicht aufgrund der am 02.12.2022 erfolgten Anhörung des Verurteilten entbehrlich, gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Kammer den nachfolgenden Beschluss des Amtsgerichts vom 07.12.2022 aufgrund einer fehlenden Belehrung nach § 61 Abs. 3 S. 4 JGG aufgehoben hat. Daran ändert die vom Amtsgericht vorgenommene Abänderung des Hauptverhandlungsprotokolls nichts, da sie nicht den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Protokollberichtigungsverfahrens entspricht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hierzu ein streng formalisiertes Berichtigungsverfahren durchzuführen (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschl. v. 23.4.2007 – GSSt 1/06, BeckRS 2007, 10130, NJW 2007, 2419; KK-StPO/Greger, 9. Aufl. 2023, § 271 Rn. 17). Weder liegen hier aber die erforderlichen dienstlichen Stellungnahmen der Urkundspersonen vor, noch erfolgte eine Anhörung des Beschwerdeführers vor der Berichtigung des Protokolls, zu dessen Nachteil das Protokoll berichtigt werden sollte. Ist das vorgegebene Verfahren der Protokollberichtigung nicht eingehalten worden, so gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung (vgl. BGH, Beschlüsse v. 5.6.2019 – 4 StR 130/19, BeckRS 2019, 15077; v. 14.7.2010 – 2 StR 158/10, BeckRS 2010, 19621, NStZ 2011, 168; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.2.2011 – SS (B) 117/10, BeckRS 2011, 5936, NStZ-RR 2011, 319 mwN). Zwar kann eine Belehrung in der am 02.12.2022 erfolgten Anhörung gesehen werden, da dem Verurteilten jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die Problematik seines Verhaltens und die möglichen Konsequenzen bewusst waren. Die Wirkungen gelten jedoch nicht rückwirkend, sondern für die Zukunft. Zwingend war daher eine erneute Anhörung, bevor das Amtsgericht über die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe entschied. Einer erneuten ablehnenden Entscheidung durfte das Verhalten des Angeklagten bis zur Anhörung am 02.12.2022 – mangels vorheriger Belehrung im Urteilszeitpunkt und fehlerhafter Protokollberichtigung – nicht zugrunde gelegt werden. Ist jedoch nur die Berücksichtigung des Verhaltens des Verurteilten ab dem Zeitpunkt der mündlichen Anhörung am 02.12.2022 zulässig, so muss er auch bezogen auf diesen Zeitraum angehört werden. Die Anhörung vom 02.12.2022 war hierzu nicht geeignet. Im Hinblick auf die weitreichenden Folgen einer Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe ist es mit Blick auf das gesetzlich normierte Anhörungsrecht des Verurteilten und das Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG zwingend angezeigt, diesen auch vor einer erneuten ablehnenden und somit belastenden Entscheidung anzuhören. 2. Aufgrund des schwerwiegenden Verfahrensfehlers kann die Kammer nicht selbst in der Sache entscheiden (§ 309 Abs. 2 StPO) und verweist die Sache zur Durchführung der erforderlichen Anhörung und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Saarbrücken zurück. Andernfalls ginge dem Verurteilten eine Instanz verloren (vgl. etwa Kammer, Beschl. v. 18.5.2020 – 3 Qs 29/20, BeckRS 2020, 56108; OLG Koblenz, Beschl. v. 23.3.2016 – 2 Ws 150/16, BeckRS 2016, 9647; OLG Hamm, Beschl. v. 8.11.2016 – 3 Ws 396/16, BeckRS 2016, 20431; BGH, Beschl. v. 5.5.1995 – StB 15/95, BeckRS 1995, 11869, NStZ 1996, 610 mwN; Eisenberg/Kölbel JGG/Kölbel, 24. Aufl. 2023, § 58 Rn. 10 mwN; Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2. Aufl. 2014, § 58 Rn. 7; MüKoStPO/Kaspar, 1. Aufl. 2018, JGG § 59 Rn. 21 mwN). 3. Vor einer erneuten Entscheidung über die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe wird das Amtsgericht die Beteiligung der zuständigen Jugendgerichtshilfe in den Blick zu nehmen haben (§ 38 Abs. 6 S. 1 JGG). III. Im Hinblick auf den lediglich vorläufigen Erfolg des Rechtsmittels ist keine Kostenentscheidung der Beschwerdekammer veranlasst; sie bleibt vielmehr dem Amtsgericht vorbehalten (vgl. KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, § 473 Rn. 1).