Urteil
1 S 3/18
LG Saarbrücken 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Sozialleistungen mit einer zeitlichen Bestimmung für den Folgemonat werden auf einem Pfändungsschutzkonto nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO auch noch in dem übernächsten Monat nach dem Zuflussmonat geschützt. Dies setzt nicht die Ausschöpfung des Freibetrages in dem Zuflussmonat voraus (Urteile des BGH vom 4. Dezember 2014, IX ZR 115/14, ZIP 2015, 163 und vom 19. Oktober 2017, IX ZR 3/17, ZIP 2017, 2290).(Rn.31)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.05.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken – 36 C 418/17 (12) – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 350,49 Euro.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sozialleistungen mit einer zeitlichen Bestimmung für den Folgemonat werden auf einem Pfändungsschutzkonto nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO auch noch in dem übernächsten Monat nach dem Zuflussmonat geschützt. Dies setzt nicht die Ausschöpfung des Freibetrages in dem Zuflussmonat voraus (Urteile des BGH vom 4. Dezember 2014, IX ZR 115/14, ZIP 2015, 163 und vom 19. Oktober 2017, IX ZR 3/17, ZIP 2017, 2290).(Rn.31) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.05.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken – 36 C 418/17 (12) – wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 350,49 Euro. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Kläger) verlangt von der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) Rückzahlung von 350,49 Euro, die diese Anfang Juni 2017 an eine Gläubigerin des Klägers von dessen Pfändungsschutzkonto abgeführt hat. Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Nr. ... ein Girokonto. Am 19.10.2012 erging ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag einer Gläubigerin des Klägers, der ... GmbH, mit dem diese Ansprüche des Klägers u.a. aus dem Girokonto pfändete, und zwar das gegenwärtige wie künftige Guthaben betreffend (Bl 26 ff d.A.). Das Girokonto wurde sodann gemäß Zusatzvereinbarung vom 09.11.2012 als Pfändungsschutzkonto geführt (Bl 18 d.A.). Im April 2017 nahm der Kläger belastende Verfügungen über dieses Konto vor in der Größenordnung von 230,- Euro (Umsatzliste Bl 84 f d.A.). Ende des Monats April, genau am 28.04.2017 zahlte die ... eine Leistung in Höhe von 376,- Euro, die dem Konto gutgeschrieben wurde. Im Mai 2017 verfügte der Kläger nicht über das Konto. Von der Ende April 2017 gutgeschriebenen Leistung der ... führte die Beklagte am 02.06.2017 einen Betrag von 350,49 Euro an die ..., die Pfändungsgläubigerin, ab. Mit Schreiben vom 28.07.2017 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Rückzahlung der 350,49 Euro auf bis zum 10.08.2017, nachdem die Beklagte auf eine zuvor erfolgte Aufforderung zur Rückbuchung nach Prüfung des Vorgangs erklärt hatte, die Auskehrung sei korrekt erfolgt (Bl 9 ff d.A.). Der Kläger verlangt Zahlung der 350,49 Euro nebst Zinsen gesetzlicher Höhe seit 10.08.2017. Er hat hierzu behauptet, die streitgegenständliche Zahlung der ... vom 28.04.2017 sei eine für den Monat Mai bestimmte Sozialleistung gewesen. Diese sei nach § 850k Abs. 1 ZPO auch im Juni noch vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt gewesen. Die Beklagte ist der Klage entgegentreten und hat die Auffassung vertreten, ein Übertrag sei nur in den dem Zuflussmonat folgenden Monat möglich, nicht in den übernächsten. Das Amtsgericht hat durch sein am 09.05.2018 verkündetes Urteil (Bl 157 ff d.A.) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.06.2018 (Bl 182 f d.A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, in vollem Umfang der Klage einschließlich der Nebenforderung stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Amtsgericht insbesondere ausgeführt, bei der vorliegenden Zahlung der ...handele es sich um eine für den Folgemonat bestimmte Sozialleistung, wie auch der Beklagten bekannt gewesen sei, so dass nach der Entscheidung des BGH vom 04.12.2014 (IX ZR 115/14) ein Übertrag in den übernächsten Monat nach dem Zuflussmonat noch möglich sei. Die Urteilsforderung nebst Zinsen wurde nach Vollstreckungsandrohung von der Beklagten beglichen. Gegen das amtsgerichtliche Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, der zufolge die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht. Nach Auffassung der Beklagten müsse die Entscheidung des BGH vom 19.10.2017 (IX ZR 3/17) dahingehend verstanden werden, dass die mehrfache Übertragung eines Ansparübertrags ausgeschlossen sei. Der Ausnahmefall in Form eines Guthabens nach § 835 Abs. 4 ZPO liege nicht vor. Denn der Pfändungsschutz nach § 835 Abs. 4 ZPO greife erst dann, wenn im Zuflussmonat ein Guthaben über dem Freibetrag vorliege. Jedenfalls aber stehe der Beklagten gegenüber dem Zahlungsanspruch ein zur Aufrechnung gestellter Bereicherungsanspruch wegen Befreiung des Klägers von der Verbindlichkeit gegenüber dem Pfändungsgläubiger zu. Angesichts des unterschiedlichen Verständnisses der beiden BGH-Entscheidungen in Rechtsprechung und Literatur sollte die Revision zugelassen werden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 09.05.2017 (36 C 418/17 (12)) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift der Kammer vom 21.09.2018 (Bl 222 f d.A.). B. Die zulässige (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Berufung ist unbegründet, denn das angefochtene Urteil beruht auf keiner Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO. I. Dem Kläger steht aus § 675u S. 2 BGB ein Zahlungsanspruch in Höhe der Klageforderung zu (1.), der nicht ausgeschlossen ist gem. § 676c Nr. 2 BGB (2.), und weder durch Aufrechnung noch durch Erfüllung erloschen ist (3.). 1. Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers geführt hat, ist der Zahlungsdienstleister nach § 675u S. 1 und 2 Halbsatz 2 BGB grundsätzlich verpflichtet, das Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Statt des Anspruchs auf Gutschrift kann der Zahler Auszahlung dann verlangen, wenn die Kontobeziehung unter Saldoausgleich aufgelöst ist, oder wenn das Konto auch ohne Rückbuchung im Plus steht (Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage, § 675u Rdn. 4, mit Hinweis auf BGH WM 2009, 958, Rdn. 13 nach juris). Der streitgegenständliche Zahlungsvorgang vom 02.06.2017 war nicht autorisiert. Denn der Kläger hat keinen Zahlungsauftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2 BGB) hinsichtlich der Überweisung des Betrags von 350,49 Euro an die Pfändungsgläubigerin, bei der es sich um einen Zahlungsvorgang im Sinne von § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB handelt, erteilt und diese auch nicht autorisiert (§ 675j Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Die Beklagte hat die Überweisung im Juni 2017 ohne Zutun des Klägers vorgenommen. Dem Kläger steht ausnahmsweise auch ein Anspruch auf Auszahlung zu, nicht (nur) auf Gutschrift. Denn aus der Umsatzliste geht hervor, dass das Konto jeweils im Plus geführt wurde, so dass nicht erst die Rückbuchung einen positiven Kontostand bewirken würde. 2. Der Anspruch des Klägers aus § 675u S. 2 BGB ist nicht gemäß § 676c Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift erfasst die Auskehr von gepfändetem Guthaben an einen Pfändungsgläubiger (BGH, Urteil vom 17.10.2017, XI ZR 419/15, NJW 2018, 299, Rdn. 18 nach juris). Vorliegend war der überwiesene Betrag aber nicht gemäß § 850k Abs. 1 ZPO von der Pfändung durch den Gläubiger erfasst. a) Insoweit gilt zunächst zu § 850k Abs. 1 ZPO grundsätzlich Folgendes: Das Pfändungsschutzkonto gewährt dem Kontoinhaber einen automatischen, nicht von einem Antrag abhängigen Pfändungsschutz bei der Pfändung des Kontoguthabens. Ihm wird der monatliche Pfändungsfreibetrag nach § 850k Abs. 1 Satz 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO für einen Kalendermonat als Sockelfreibetrag gewährleistet, der im streitgegenständlichen Zeitraum 1.073,88 Euro betrug. Soweit der Schuldner in einem Kalendermonat nicht über das Guthaben in Höhe des nach § 850k Abs. 1 ZPO pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses Guthaben gemäß § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO für diesen Monat geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst, erhöht also den für diesen Monat geltenden Sockelfreibetrag um den Ansparübertrag. Wird über das in einem Kalendermonat von der Pfändung freigestellte und in den Folgemonat pfändungsfrei übertragene Guthaben auch in diesem Monat nicht verfügt, so unterfällt es am Ende des Kalendermonats der Pfändung. Vor diesem Hintergrund kann der Schuldner auf dem Pfändungsschutzkonto ständig ein Guthaben in Höhe des doppelten Sockelfreibetrags unterhalten. Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip). Die Möglichkeit einer mehrfachen Übertragung besteht - grundsätzlich - nicht (zu allem BGH, Urteil vom 19.10.2017, IX ZR 3/17, WM 2017, 2303, Rdn. 14 f nach juris). b) Eine Ausnahme besteht für Sozialleistungen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Folgemonat bestimmt sind. Im Hinblick auf diese Sozialleistungen mit einer zeitlichen Bestimmung für den Folgemonat, und zwar zur Lösung des sog. „Monatsanfangsproblems“, fügte der Gesetzgeber durch das Gesetz vom 12.04.2011 § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO ein sowie § 835 Abs. 4 ZPO. Gestützt auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/4776, S. 8 f.), vom Tatsächlichen her bezogen auf Sozialleistungen, die für den Folgemonat bestimmt waren bei monatlichen Zahlungseingängen und Verfügungen unterhalb des damals gültigen Grundfreibetrages von 989,99 Euro, entschied der BGH, aus dem Zweck der gesetzlichen Neuregelung folge, dass die Übertragungsmöglichkeit nach § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO auch gelte für das nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrte Guthaben (Urteil vom 04.12.2014, IX ZR 115/14, WM 2015, 177, Rdn. 6 ff nach juris). „Soll mithin ein Guthaben, das aus Gutschriften im Vormonat herrührt, einem Guthaben aus Gutschriften im laufenden Monat gleichstehen, weil der Schuldner aus der Auszahlung im Vormonat keinen Nachteil erleiden soll, dann darf auch bezüglich der Möglichkeit, Guthaben pfändungsfrei in den nachfolgenden Monat zu übertragen, kein Unterschied bestehen. Verweigerte man dem Schuldner, der seine Einkünfte bereits im Vormonat erhält, die Möglichkeit, Guthaben nach Maßgabe des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO anzusparen, wäre er gegenüber dem Schuldner, der die Leistung in dem Monat erhält, für den sie bestimmt ist, in einer Weise benachteiligt, für die kein rechtfertigender Grund erkennbar ist“ (a.a.O. Rdn. 12). Dies bedeutet ganz konkret, dass Sozialleistungen, die für den Folgemonat bestimmt sind, nicht nur in dem dem Zuflussmonat folgenden Monat geschützt sind, sondern auch noch in dem übernächsten Monat, soweit der Schuldner dieses Guthaben noch nicht verbraucht hat. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des BGH aus den zutreffenden Erwägungen der Entscheidung an. c) Der BGH hat diese Rechtsprechung vom 04.12.2014, die in einer Linie liegt mit derjenigen vom 28.07.2011 (VII ZB 92/10), nicht abgeändert mit dem Urteil vom 19.10.2017 (IX ZR 3/17, WM 2017, 2303, nach juris), sondern im Gegenteil bestätigt. Wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, liegt dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde, indem es dort den Pfändungsschutz für eine einmalige Zahlung ohne zeitliche Bestimmung zu definieren galt, die „Monatsanfangsproblematik“ somit nicht berührt war. Diese Sozialleistung ohne zeitlichen Bezug ist abzugrenzen von derjenigen, die für den Folgemonat bestimmt ist: „Allein ein Guthaben, das aufgrund der Regelung in § 835 Abs. 4 ZPO erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Monats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang, übertragen werden und erhöht in diesem Monat den Pfändungsfreibetrag (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 a.a.O. Rdn. 9)“ (BGH, Urteil vom 19.10.2017, IX ZR 3/17, WM 2017, 2303, Rdn. 16 nach juris). d) Schließlich ist die Entscheidung vom 04.12.2014 in der konkreten Umsetzung vom Ergebnis her nicht deswegen einer Korrektur zu unterwerfen, weil der BGH die Anwendungsvoraussetzungen des § 835 Abs. 4 S. 1 BGB falsch verstanden hätte (so Sudergat, WuB 2015, 178, 179). Nach dieser wie auch der Auffassung der Beklagten soll die Anwendung des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO voraussetzen, dass das Guthaben tatsächlich gepfändet ist, indem der Freibetrag ausgeschöpft ist; oder - m.a.W. - dass die Pfändung überhaupt greift, indem im Zuflussmonat ein Guthaben über dem Freibetrag erreicht wird - erst dann wirke der Auskehrschutz. Dieser Auffassung kann sich die Kammer unter ausdrücklicher Aufgabe der eigenen Entscheidung vom 24.10.2014 (1 S 1/14, dort unter III. 1 g)) nicht anschließen. Wie vom Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil wiederum zutreffend ausgeführt, ist die Ausschöpfung des Freibetrages keine Anwendungsvoraussetzung des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO. Gegen diese Auffassung sprechen maßgeblich die Erwägungen des Gesetzgebers, wie sie sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lassen (BT-Drucks. 17/4776, S. 8 f.). Denn durch die in § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO neu eingeführte Frist - das sog. Moratorium - „ wird sichergestellt, dass am Ende eines Kalendermonats auf dem P-Konto eingehende Zahlungen, die für den Folgemonat und zur Sicherung des Pfändungsschutzes des Schuldners bestimmt sind, diesem nicht durch eine Weiterleitung an den Gläubiger entzogen werden. ... In dieser Zeit hat der Schuldner die Möglichkeit, die Höhe des für ihn geltenden Gesamtfreibetrags zu klären.“ Soll der Schuldner innerhalb der Zeitspanne, während derer das Guthaben separiert ist, jedoch gerade erst den genauen Umfang der Pfändung klären können, dann kann das konkrete Wirksamwerden der Pfändung keine Anwendungsvoraussetzung des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO darstellen. Der Wortlaut der §§ 835 Abs. 4 S. 1, 850k Abs. 1 S. 1 ZPO bestätigt gleichfalls diese Auslegung. Denn beide Normen treffen Regelungen für den Fall, dass „Guthaben gepfändet“ wird - dann wird der Freibetrag nicht von der Pfändung erfasst bzw. es besteht eine Verfügungssperre. Die Formulierung „Pfändung“ meint somit die grundsätzlich bewirkte Pfändung im zwangsvollstreckungsrechtlichen Sinne (§ 829 ZPO), nicht deren genauen Umfang unter Berücksichtigung von Pfändungsschutzvorschriften. Der BGH hat in der Entscheidung vom 04.12.2014 (XI ZR 115/14) die Ausschöpfung des Freibetrages gleichfalls nicht als Anwendungsvoraussetzung des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO angesehen. In dem dortigen Sachverhalt bewegten sich die Guthabensbeträge und Verfügungen unterhalb der Freibetragsgrenze; hätte der BGH diesen Umstand im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO für erheblich gehalten, ist davon auszugehen, dass dies thematisiert worden wäre. e) Dies alles bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die am 28.04.2017 eingegangene Sozialleistung mit Bestimmung für den Folgemonat gem. § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO in den übernächsten Monat nach dem Zuflussmonat - somit in den Juni - übertragen werden konnte, da der Kläger hierüber nicht verfügte und zu keinem Zeitpunkt seinen Pfändungsfreibetrag ausschöpfte. Im Juni 2017 war dieser Betrag noch nicht von der Pfändung erfasst, so dass er nicht ausgekehrt werden durfte. Der Zahlungsanspruch aus § 675u S. 2 BGB scheitert somit nicht an § 676c Nr. 2 BGB. 3. Der Zahlungsanspruch ist auch weder durch Aufrechnung (a) noch durch Erfüllung (b) erloschen. a) Von vornherein scheitert eine Aufrechnung - ohne diese Einwendung im Übrigen zu vertiefen oder sich mit § 394 BGB auseinanderzusetzen - jedenfalls daran, dass mit der Überweisung des nicht der Pfändung unterliegenden Betrages keine Erfüllungswirkung i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB erzielt und somit auch nicht die Forderung der Pfändungsgläubigerin gegen den Kläger zum Erlöschen gebracht werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2017, IX ZR 3/17, Rdn. 22; BGHZ 82, 28, Rdn. 13 f, jeweils nach juris). b) Durch die Zahlung der Klageforderung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist diese schließlich auch nicht erfüllt worden. Denn Zahlungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils sind in der Regel dahin zu verstehen, dass sie nur eine vorläufige Leistung darstellen sollen und unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Bestätigung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit erfolgen. Eine Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung hat keine Erfüllungswirkung, § 362 BGB (BGH NJW 2012, 1717, Rdn. 7 nach juris). II. Die Nebenforderung ist begründet unter Verzugsgesichtspunkten (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB). III. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren der Beklagten aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Denn die Frage der Anwendbarkeit des § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO auf Sozialleistungen mit zeitlicher Bestimmung für den Folgemonat wurde höchstrichterlich geklärt mit dem Urteil vom 04.12.2014 (a.a.O.), bestätigt durch dasjenige vom 19.10.2017 (a.a.O.). Es ist weder ersichtlich noch wurde konkret dargelegt, dass seither durch Instanzgerichte abweichende Entscheidungen getroffen wurden, so dass womöglich eine erneute Klärung durch den BGH angezeigt erschiene. Allein ein teilweise fehlerhaftes Verständnis im Schrifttum genügt nicht, um angesichts der eindeutigen Entscheidungen des BGH von Rechtsunsicherheit zu sprechen, die eine erneute höchstrichterliche Klärung erforderlich machte (BGH, Beschluss vom 08.02.2010, II ZR 54/09, Rdn. 3 nach juris).