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Urteil

10 S 22/15

LG Saarbrücken 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2015:0925.10S22.15.0A
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Leitsätze
1. Für eine Klage, mit der der Kläger die Herausgabe eines öffentlich-rechtlichen Vollstreckungstitels erstrebt, der erlassen wurde, um den Anschluss- und Benutzungszwang an einen Kanal zu erzwingen, ist der Zivilrechtsweg selbst dann nicht eröffnet, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage des § 826 BGB stützt.(Rn.28) 2. Hat das erstinstanzliche Gericht die Klage unter Verkennung von § 17a Abs. 2 S. 1 GVG als unzulässig abgewiesen, so ist der Rechtsstreit auf die Berufung der Klägerin im instanzabschließenden Urteil an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.(Rn.25)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28.01.2015, Az. 4 C 219/14 (04), aufgehoben. 2. Der Zivilrechtsweg ist unzulässig. 3. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis verwiesen. 4. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.572,16 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Klage, mit der der Kläger die Herausgabe eines öffentlich-rechtlichen Vollstreckungstitels erstrebt, der erlassen wurde, um den Anschluss- und Benutzungszwang an einen Kanal zu erzwingen, ist der Zivilrechtsweg selbst dann nicht eröffnet, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage des § 826 BGB stützt.(Rn.28) 2. Hat das erstinstanzliche Gericht die Klage unter Verkennung von § 17a Abs. 2 S. 1 GVG als unzulässig abgewiesen, so ist der Rechtsstreit auf die Berufung der Klägerin im instanzabschließenden Urteil an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.(Rn.25) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28.01.2015, Az. 4 C 219/14 (04), aufgehoben. 2. Der Zivilrechtsweg ist unzulässig. 3. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis verwiesen. 4. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.572,16 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Herausgabe eines Vollstreckungstitels und die Erstattung von ihm gezahlter Zwangsgelder, die ihm die Beklagte auferlegt hat, nachdem er sich geweigert hatte, sein Anwesen an einen öffentlichen Kanal der Stadt ... anzuschließen. Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens ... in ... In der ... entwässerten ursprünglich alle Anwesen ursprünglich in den sog. ... Im Jahr 1967 wurde ein Abwasserkanal errichtet, der ebenfalls in den ... entwässerte und nur von den Anwesen Nr. 15 und 18 genutzt werden konnte; die übrigen Anwesen lagen zu tief. Im Jahr 1995 wurde ein weiterer Abwasserkanal errichtet. Die Beklagte verlangte von der Rechtsvorgängerin des Klägers im Jahr 1998, ihr Grundstück an den 1995 errichteten öffentlichen Kanal anzuschließen. Diese weigerte sich mit der Begründung, die Beklagte habe den Kanal entgegen aller baurechtlichen Vorschriften und entgegen dem Stand der Technik so hoch angelegt, dass ein Anschluss ohne Hebeanlage nicht möglich sei. Der gegen den Anschluss- und Benutzungszwang gerichtete Widerspruch der Rechtsvorgängerin des Klägers wurde im Jahr 2001 zurückgewiesen. Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 07.03.2003 (GA I 31 ff.) abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes wies mit Beschluss vom 17.06.2003 (GA I 19 ff.) den Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig zurück. Mit Verwaltungsakt vom 17.05.2013 (GA I 91 f.) wurde gegen den Kläger ein Zwangsgeld von 500 Euro und am 23.01.2014 (GA I 93 f.) ein weiteres in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt. Im August 2014 stellte die Beklagte der Hausbank des Klägers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 1.520,53 Euro inklusive Zinsen und Kosten zu (Az. ...; vgl. GA I 96). Der Kläger zahlte am 19.11.2014 zur Abwendung der Kontopfändung an den Gerichtsvollzieher einen Betrag von 1.572,16 Euro. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Kostenübernahme für den Einbau einer Hebeanlage zu verurteilen (GA I 2). Diese Anträge hat er später zurückgenommen (GA I 99). Klageerweiternd hat er beantragt, ihn von der Zahlung der beiden verhängten Zwangsgelder freizustellen und das Beitreibungsverfahren vorläufig einzustellen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Kanal so zu verlegen, dass er von dem Kläger ohne Verwendung technischer Hilfsmittel genutzt werden kann (GA I 52 f.). Letztere Anträge hat der Kläger anschließend für erledigt erklärt (GA I 173) und zuletzt in erster Instanz nur noch die Herausgabe des Vollstreckungstitels und Erstattung der zwischenzeitlich gezahlten Zwangsgelder begehrt. Der Kläger hat behauptet, eine Benutzung des öffentlichen Kanals sei nur mit Hilfe einer Hebeanlage möglich. Die Beklagte habe sich treuwidrig verhalten, weil sie den Anschluss an die öffentliche Kanalisation erst dann verlangt habe, nachdem sie mehr als 20 Jahre nach der Verlegung des Mischwasserkanals den diesen aufnehmenden Kanal verlegt habe. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels gem. § 826 BGB zu, weil der zugrundeliegende Titel materiell unrichtig sei und dies der Beklagten auch bekannt sei; die Vollstreckung aus dem Titel sei daher sittenwidrig. Die Beklagte hat behauptet, ein Kanalanschluss des klägerischen Anwesens sei nach vorne zur Straßenseite hin möglich. Sie hat die Auffassung vertreten, für die geltend gemachten Ansprüche sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Im Übrigen stehe dem die rechtskräftig festgestellte Verpflichtung des Klägers zum Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Mischwasserkanalisation entgegen. Das Amtsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil (GA I 177 ff.) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 826 BGB auf Herausgabe des Vollstreckungstitels lägen nicht vor. Es handele sich um einen öffentlich-rechtlichen Vollstreckungstitel, dessen Herausgabe nicht vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden könne. Ferner stehe dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Zwangsgelder zu. Auch diesbezüglich sei der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht eröffnet. Im Übrigen wäre die Klage auch insoweit unbegründet. Der Kläger könne die Unrichtigkeit des ursprünglichen Urteils nicht damit darlegen, dass er dieselben Tatsachenbehauptungen, Beweismittel und Rechtsmittel wie in dem abgeschlossenen Vorprozess wiederhole; dem stehe die Rechtskraft des Urteils entgegen. Der Kläger trage jedoch lediglich den Sachverhalt vor, der auch Gegenstand der dem streitgegenständlichen Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts und Oberverwaltungsgerichts des Saarlands war. Besondere Umstände, die die Vollstreckung als sittenwidrig erscheinen ließen, lägen nicht vor. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge auf Herausgabe des Vollstreckungstitels und Zahlung von 1.572,16 Euro nebst Zinsen aufrechterhält. Er rügt im Wesentlichen, das Amtsgericht habe den Sachverhalt unzutreffend erfasst und zudem rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des § 826 BGB verneint. Das Verhalten der Beklagten sei treuwidrig, indem sie mehr als zwanzig Jahre nach der Verlegung des Mischwasserkanals in der ... den Mischwasserkanal aufnehmenden Kanal verlegte und dann von der Rechtsvorgängerin des Klägers verlangte, dass diese ihr Hausanwesen an den Mischwasserkanal anschließen sollte, wohlwissend, dass dies ohne zusätzliche Verwendung einer Hebeanlage nicht möglich sein werde. Der Kläger ist der Auffassung, die Zivilgerichte seien für die vorliegende Klage zuständig, weil sich der Herausgabeanspruch auch auf die Vorschrift des § 826 BGB stütze. Mangels Vorliegen eines Titels sei die Beklagte zur Rückzahlung des Ordnungsgeldes verpflichtet, weil es für dessen Verhängung an einem Rechtsgrund fehle. Der Kläger beantragt (GA I 203), unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28.01.2015, Az. 4 C 219/14 (04), die Beklagte zu verurteilen, 1. den Vollstreckungstitel ... an den Kläger herauszugeben 2. an den Kläger 1.572,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.11.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt (GA II 213), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie erhebt vorsorglich die Einrede der Verjährung und rügt das ergänzte Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz als verspätet. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift der Kammer vom 13.08.2015 Bezug genommen. II. A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Da das Amtsgericht durch Urteil anstatt – wie durch § 17a Abs. 2 und Abs. 4 GVG vorgegeben – durch Beschluss entschieden hat, ist die Berufung nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2011 – 3 U 216/10 -; juris; Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 17a GVG Rdn. 17) statthaft. B. Die Berufung des Klägers hat in der Sache insoweit Erfolg, als für die zuletzt noch streitgegenständlichen Anträge auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels und Rückzahlung der von ihm gezahlten Zwangsgelder der Zivilrechtsweg nicht eröffnet ist und der Rechtsstreit damit von Amts wegen im Berufungsverfahren an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen ist, § 17a Abs. 2 GVG: 1. Für die Ansprüche, die Gegenstand der Berufung sind, ist der Zivilrechtsweg nicht eröffnet, was im Rechtsmittelverfahren vorliegend zu berücksichtigen ist und zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht führt: a) Grundsätzlich ist die Frage, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, einer Prüfung im Rechtsmittelverfahren entzogen, § 17a Abs. 5 GVG. Hat das erstinstanzliche Gericht Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtswegs oder erhebt eine Partei ausdrücklich die Rüge des unzulässigen Rechtswegs, kann bzw. muss eine (positive) Vorabentscheidung hierüber ergehen, § 17a Abs. 3 GVG, wenn der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Damit soll die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs vor dem Ergehen einer erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung geklärt werden. § 17a Abs. 5 GVG ist auch dann anwendbar, wenn weder das Gericht noch die Parteien vor der Hauptsacheentscheidung das Rechtswegproblem erkannt haben. Die Prüfungssperre gilt allerdings nicht, wenn das Gericht trotz Rüge einer Partei erst im Urteil - im positiven Sinne - über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden hat (BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 – III ZR 9/92 –, BGHZ 121, 367-378; BGH, Beschluss vom 03. Juli 1997 – IX ZB 116/96 –, MDR 1997, 1053; Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 17a GVG, Rdn. 18). b) Vorliegend hat das Amtsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass es eine Zuständigkeit der Zivilgerichte nicht für gegeben erachtet (GA I 165). Die Beklagte hat jedoch keine ausdrückliche Rüge der Unzulässigkeit des Rechtswegs erhoben, sondern lediglich Klageabweisung beantragt (GA I 173). Die mit Schriftsatz vom 16.10.2014 (GA I 136) erhobene Rüge der (Un-) Zuständigkeit des Gerichts bezog sich nur auf die Zuständigkeit des Landgerichts unter dem Gesichtspunkt möglicher Amtshaftungsansprüche. c) Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen, wobei sich aus dem Tenor nicht ergibt, ob es sie als unzulässig oder unbegründet abgewiesen hat. Aus den Entscheidungsgründen – und dem vorangegangenen Hinweis des Gerichts - ist indes ersichtlich, dass es für die zuletzt noch streitgegenständlichen Ansprüche den Rechtsweg zu den Zivilgerichten als nicht gegeben erachtet hat und die Klage quasi im Wege einer Hilfserwägung zugleich als unbegründet abgewiesen hat („als unbegründet abzuweisen wäre“). Das Amtsgericht hätte allerdings auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die Klage nicht im Wege eines Urteils (als unzulässig) abweisen dürfen, sondern gem. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG von Amts wegen den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verweisen müssen. In dem Fall – der im Gesetz nicht vorgesehen ist –, dass das erstinstanzliche Gericht statt einer Verweisung die Klage abweist, besteht keine Bindungswirkung des Rechtsmittelgerichts an die erstinstanzliche Entscheidung, weil die Verfahrensgrundsätze des § 17a GVG nicht eingehalten worden sind. In diesem Fall liegt bereits keine Hauptsacheentscheidung im Verständnis des Gesetzes vor. (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 – III ZR 278/04 –, MDR 2005, 644; Zöller/Lückemann a.a.O. Rdn. 18; PG-Bitz/Steinfatt, ZPO, 7. Aufl., § 17a GVG Rdn. 13 m.w.N.). Die Kammer ist daher an einer Verweisung des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug nicht gehindert. 2. Inhaltlich ist das Amtsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass für die vorliegende Klage der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht eröffnet ist, § 13 GVG. a) Der Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 13 GVG ist nicht legaldefiniert; er grenzt sich ab von dem der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 VwGO. Ob eine Streitigkeit, für die keine ausdrückliche Rechtswegzuweisung besteht, öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach neuerer Rechtsprechung nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Es ist zunächst zu fragen, durch welche Rechtssätze der Sachverhalt entscheidend geprägt wird und welche Rechtssätze für die Beurteilung des Klagebegehrens in Anspruch genommen werden können (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85 –, BGHZ 97, 312-317, BVerwGE 74, 368-373; BGH, Beschluss vom 07. Dezember 1999 – XI ZB 7/99 –, NJW 2000, 1042). Dieser Gesichtspunkt führt vorliegend noch zu keinem eindeutigen Ergebnis: In der Sache wendet sich der Kläger gegen den öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang, dessen Voraussetzungen er nicht für gegeben erachtet, weshalb nach seiner Rechtsauffassung die gegen seine Rechtsvorgängerin ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte inhaltlich falsch seien. Dies spricht bereits maßgeblich für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Andererseits wendet sich der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit konkret gegen die seitens der Beklagten eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, nämlich die Verhängung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs, womit grundsätzlich als Anspruchsgrundlagen § 826 BGB und § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (Herausgabe des Titels) bzw. § 812 ff. (Rückzahlung des Zwangsgelds) in Betracht kommen könnten. b) Es ist allerdings anerkannt, dass auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche auch dann nicht vor die Zivilgerichte gehören, wenn sie auf privatrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden, die auch im öffentlichen Recht Anwendung finden, z.B. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (BVerwG, Urteil vom 17. September 1970 – II C 48.68 –, BVerwGE 36, 108-114) oder aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (BVerwG, Urteil vom 06. September 1988 – 4 C 5/86 –, BVerwGE 80, 170-177 ; Zöller/Lückemann a.a.O., § 13 GVG, Rdn. 4). So liegt der Fall hier: Die Streitigkeit beruht vorliegend auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis, nämlich der auf der Abwassersatzung der Stadt ... beruhenden Verpflichtung des Klägers, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Auch die Festsetzung und die Androhung des eines weiteren Zwangsgeldes, mithin die Rechtsmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Vollstreckungsmaßnahme, war bereits Gegenstand eines Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten (Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.04.2014, Az. 3 L 332/14, GA I 69 ff., sowie Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.07.2014, Az. 1 B 267/14, GA I 72 ff.). Auch ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels für die verhängten Zwangsgelder – den der Kläger im Übrigen nicht einmal genau bezeichnet – und auf Rückzahlung dieser Zwangsgelder wird nicht dadurch zu einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit, weil als Anspruchsgrundlagen hierfür die genannten Vorschriften des Zivilrechts in Betracht zu ziehen sind, die auch im öffentlichen Recht allgemein anerkannt sind. Dies spricht im vorliegenden Fall entscheidend für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit. c) Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung in Zweifelsfällen auch der Gesichtspunkt der Sachnähe heranzuziehen ist: Es sollen möglichst die Gerichte entscheiden, die für die betreffende Rechtsmaterie besondere Sachkunde besitzen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 04. Juni 1974 – GmS-OGB 2/73 –, BSGE 37, 292-296 ; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 – III ZR 60/87 –, BGHZ 102, 343-350; BSG, Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 RU 32/88 –, SozR 2100 § 76 Nr 2, BSGE 65, 133-138; BAG, Urteil vom 28. Juni 1989 – 5 AZR 274/88 –, BAGE 62, 210-217). Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt betrifft im Kern die Frage, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Rechtsvorgängerin des Klägers dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfen war, materiell richtig war oder nicht. Nur wenn ein Titelgläubiger ein unrichtiges Urteil sittenwidrigerweise vorsätzlich erstritten oder wenn er dieses vorsätzlich in sittenwidriger Weise ausgenutzt hat, steht ihm gegebenenfalls ein Anspruch auf Herausgabe des Titels und auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung zu (Staudinger/Oechsler (2014) BGB § 826 Rdn. 472 m.w.N.; MünchKommZPO/Gottwald [2013] § 322 Rn 221; Zöller/Greger, ZPO [2012] vor § 578 Rn 17; Musielak, ZPO10 [2013] § 322 Rn 93, 96; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO [33. Aufl 2012] § 322 Rn 50 ff). Damit steht die Frage, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts, bestätigt durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, inhaltlich richtig ist, im Mittelpunkt auch dieses Rechtsstreits. Allein die Tatsache, dass – wie der Kläger meint – zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen, nämlich § 826 BGB bzw. § 812 BGB sein Klagebegehren stützen könnten, ist nach den obigen Grundsätzen dagegen nicht entscheidend. d) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass gem. § 17 Abs. 2 GVG die Zivilgerichte öffentlich-rechtliche Vorfragen – und umgekehrt – selbstständig entscheiden müssen (BGH, Urteil vom 07. Februar 1992 – V ZR 246/90 –, BGHZ 117, 159-168; BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2010 – IX ZB 271/09 –, FamRZ 2011, 476). Dies folgt daraus, dass die Natur eines Rechtsverhältnisses nur einheitlich bestimmt werden kann. Eine Bindung an ein Gericht des anderen Rechtszugs besteht allerdings dann, wenn dieses über den jetzt als Vorfrage zu beurteilenden Streitpunkt bereits als Hauptfrage entschieden hatte. Dies folgt aus der Rechtskraftwirkung, die auch über die einzelnen Gerichtszweige hinaus wirkt (BGH, Urteil vom 30. April 1953 – III ZR 268/51 –, BGHZ 9, 329; BGH, Urteil vom 09. Juli 1953 – III ZR 193/51 –, BGHZ 10, 220; Zöller/Lückemann a.a.O. § 13 Rdn. 33). Eine solche setzt zwar voraus, dass dieselben Parteien streiten. Die vorangegangenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sind von der Mutter des Klägers, der früheren Eigentümerin des Anwesens, gegen den ..., als Rechtsnachfolger des Oberbürgermeisters der ... erstritten worden. Vorliegend ist nach Änderung des Rubrums die ..., letztvertreten durch den ..., verklagt. Eine Rechtskrafterstreckung ist somit zu bejahen. e) Schließlich kommen vorliegend auch Ansprüche aus Amtshaftungsgesichtspunkten, für die gem. Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB der Zivilrechtsweg eröffnet wäre, nicht in Betracht. Wie bereits in dem Beschluss der 4. Zivilkammer vom 31.10.2014 (GA I 137 ff.) näher ausgeführt worden ist, sind Ansprüche aus Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB grundsätzlich auf Schadensersatz und nicht auf Herausgabe gerichtet. Abweichend von den Grundsätzen der Naturalrestitution gem. § 249 BGB ist der Anspruch nach § 839 BGB in der Regel auf Ersatz in Geld, allenfalls auf Wertersatz, jedenfalls aber nicht auf Wiedergutmachung durch eine dem Amt zurechenbare Handlung gerichtet (Staudinger/Wurm, BGB (2007), § 839 Rdn. 240; MünchKomm/Papier, 6. Aufl., § 839 Rdn. 295). Nach § 839 BGB kann damit Naturalrestitution nicht verlangt werden, wenn diese durch hoheitliches Handeln bewirkt werden kann (Papier a.a.O.). So kann weder die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts noch die Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Handlung Gegenstand eines Amtshaftungsanspruchs sein. Allein die Nennung der entsprechenden Anspruchsgrundlagen unter Vertretung einer unzutreffenden Rechtsauffassung vermag die Zuständigkeit der Zivilgerichte unter diesem Gesichtspunkt nicht zu begründen. C. Eine Kostenentscheidung war im Hinblick auf § 17b Abs. 2 GVG nicht veranlasst. Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens waren allerdings wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Amtsgericht nicht zu erheben, weil sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären (§ 21 GKG; vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2011 – 3 U 216/10 -; juris; Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 538 Rdn. 58). D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 48, 45 Abs. 3 GKG, § 3 ZPO. Der Streitwert für die mit dem Antrag zu 1) begehrte Herausgabe des Vollstreckungstitels ist das Interesse, das der Kläger mit der Herausgabe bezweckt. Dies ist wirtschaftlich identisch mit dem Antrag auf Rückzahlung der aufgrund des Titels festgesetzten Zwangsgelder, so dass ein einheitlicher Streitwert zu bilden war (§ 45 Abs. 3 GKG).