Urteil
12 S 7/10
LG Saarbrücken 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2010:1103.12S7.10.0A
1mal zitiert
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Begründung eines Wohnsitzes in §§ 7, 29 FeV bzw. § 4 IntKfzV.(Rn.12)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 9. Juni 2010 (Az.: 5B C 308/08) abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Begründung eines Wohnsitzes in §§ 7, 29 FeV bzw. § 4 IntKfzV.(Rn.12) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 9. Juni 2010 (Az.: 5B C 308/08) abgeändert und wie folgt gefasst: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin eine Haftpflichtversicherung für seinen Pkw Audi 80, amtl. Kennz. .... Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen der Klägerin für die Kraftfahrtversicherung (AKB, Bl. 290 ff. d. A.) zugrunde. Am 3. März 2005 überließ der Beklagte das Fahrzeug Herrn .... Dieser verschuldete mit dem Fahrzeug am selben Tag einen Verkehrsunfall. Er geriet auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Den Fahrzeugschaden der Unfallgegnerin des Herrn ... regulierte die Klägerin vollumfänglich; sie zahlte wegen der Unfallschäden 6.264,04 €. Mit Schreiben vom 11. April 2005 (Bl. 22 f. d. A.) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass der Fahrer seines Fahrzeugs nach dem Ergebnis der amtlichen Ermittlungen zum Unfallzeitpunkt nicht im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis gewesen sei. Aus diesem Grund kündigte die Klägerin mit dem Schreiben den Versicherungsvertrag und wies den Beklagten darauf hin, dass sie ihre Aufwendungen wegen des Unfalls bis zu einem Betrag von 5.000,- € von ihm zurückfordern werde. Mit (rechtskräftigem) Strafbefehl vom 14. August 2007 verhängte das AG Völklingen gegen Herrn ... eine Geldstrafe (u. a.) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Bl. 63 ff. d. A. 60 Js 750/05 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, fortan: BA.). Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten in Höhe von 5.000,- € auf Erstattung ihrer unfallbedingten Aufwendungen in Anspruch. Sie behauptet, dass Herr ... ohne Fahrerlaubnis gefahren sei und der Beklagte Herrn ... vor der Überlassung des Fahrzeugs nicht danach gefragt habe, ob er eine Fahrerlaubnis besitze. Der Beklagte behauptet unter Vorlage eines bulgarischen Führerscheins (Bl. 81 d. A.), dass Herr ... Inhaber einer auch in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis gewesen sei. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 5.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2008 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Herr ... ohne Fahrerlaubnis gefahren sei. Zwar sei er Inhaber eines bulgarischen Führerscheins gewesen. Dieser sei jedoch zum Unfallzeitpunkt in Deutschland nicht mehr gültig gewesen, weil sich Herr ... bereits länger als sechs Monate hier aufgehalten habe. Der Beklagte habe das Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldhaft ermöglicht. Zwar ist das Amtsgericht nach der Vernehmung von Zeugen davon ausgegangen, dass der Beklagte Herrn ... nach einer Fahrerlaubnis gefragt hat. Vorzuwerfen sei dem Beklagten aber, dass er sich einen Führerschein auch nach seinem eigenen Vorbringen nicht habe vorlegen lassen. Die Obliegenheitsverletzung habe schließlich auch Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt; der grobe Fahrfehler deute auf die Unkenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften oder auf mangelnde Eignung hin. Gegen das ihm am 14. Juni 2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14. Juli 2010 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. August 2010 am 25. August 2010 begründet hat. Mit der Berufung begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage. Er macht insbesondere geltend, dass sich Herr ... illegal und nur vorübergehend in Deutschland aufgehalten habe. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. II. Die Berufung ist gem. §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht die mit der Klage geltend gemachte Forderung nicht zu. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 7 Abs. 1 StVG, § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (jetzt: § 116 Abs. 1 Satz 2 VVG). 1. Die Parteien waren der Eigentümerin des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs zum Schadensersatz verpflichtet, der Beklagte als Halter des von Herrn ... geführten Fahrzeugs (§ 7 Abs. 1 StVG), die Klägerin als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs (§ 3 Nr. 1 PflVG a. F., jetzt: § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG). Sie hatten der Fahrzeugeigentümerin als Gesamtschuldner für die Unfallschäden einzustehen (§ 3 Nr. 2 PflVG a. F., jetzt: § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG). Gem. § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB geht der Anspruch des Gläubigers auf den Gesamtschuldner über, der den Gläubiger befriedigt und von den anderen Gesamtschuldnern Ausgleichung verlangen kann. Da die Klägerin den Schaden reguliert hat, ging der Anspruch der Fahrzeugeigentümerin gegen den Beklagten mithin auf sie über, soweit sie vom Beklagten Ausgleichung verlangen kann. Die Ausgleichspflicht zwischen Fahrzeughalter bzw. Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer regelt § 3 Nr. 9 PflVG a. F. (jetzt: § 116 Abs. 1 VVG). Danach ist der Versicherer allein verpflichtet – kann also keine Ausgleichung verlangen –, soweit er dem Versicherungsnehmer gegenüber aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist (Satz 1). Soweit eine solche Verpflich-tung aus dem Versicherungsvertrag nicht besteht, ist der Versicherungsnehmer allein verpflichtet (Satz 2). Die mit der Klage geltend gemachte Ausgleichsforderung setzt mithin voraus, dass die Klägerin dem Beklagten gegenüber in Höhe von 5.000,- € von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. Dann ist nämlich der aus § 7 Abs. 1 StVG folgende Schadensersatzanspruch der Fahrzeugeigentümerin gegen den Beklagten infolge der Regulierung der Unfallschäden durch die Klägerin auf diese übergegangen. 2. Die Klägerin ist gegenüber dem Beklagten nicht (in Höhe von 5.000,- €) von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Leistungsfreiheit ergibt sich insbesondere nicht aus § 2b AKB, § 6 Abs. 1 VVG a. F. § 2b Abs. 1 AKB sieht verschiedene Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls vor. Gem. § 2b Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 AKB ist der Versicherer in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung in Höhe von 5.000,- € (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 KfzPflVV) von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Die Leistungsfreiheit besteht gem. § 2b Abs. 1 Satz 2 AKB auch gegenüber dem Versicherungsnehmer bzw. Halter, der zwar nicht selbst ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, das Fahren des Fahrers ohne Erlaubnis aber schuldhaft ermöglicht hat. Zwar hätte der Beklagte ein Fahren des Herrn ... ohne Fahrerlaubnis schuldhaft ermöglicht, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Auch fehlt es nicht etwa an der Kündigung des Versicherungsvertrags, die gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a. F. Voraussetzung der Leistungsfreiheit ist; die Klägerin hat die Kündigung mit Schreiben vom 11. April 2005 ausgesprochen. Es kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass Herr ... das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt tatsächlich ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt hat. Das geht zu Lasten der Klägerin, die die Obliegenheitsverletzung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu beweisen hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. November 1966, II ZR 182/64, NJW 1967, 779, unter II.; Feyock/ Jacobsen /Lemor 3 , Rdnr. 42 zu § 2b AKB). a) Der Beklagte hat unwiderlegt vorgebracht, dass Herr ... zum Unfallzeitpunkt Inhaber einer bulgarischen Fahrerlaubnis war. Dies hat auch das Amtsgericht mit Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dass Herr ... den bulgarischen Führerschein bei der Unfallfahrt offenbar nicht bei sich führte, ist ohne Belang. Damit hat er zwar gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV verstoßen. Die Parteien haben die Leistungsfreiheit der Klägerin indes nicht für den Fall vereinbart, dass der Fahrer seinen Führerschein entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV nicht mit sich führt, sondern nur für den Fall, dass der Fahrer die vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht hat (vgl. Maier, in Stiefel/ Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB D.1 Rdnr. 78). b) Es ist nicht ausgeschlossen, dass Herr ... das Fahrzeug des Beklagten zum Unfallzeitpunkt aufgrund seines bulgarischen Führerscheins fahren durfte, mithin die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte. Zu Unrecht hat das Amtsgericht angenommen, dass Herr ... schon deshalb keine Fahrerlaubnis hatte, weil er sich vor der Unfallfahrt über sechs Monate in Deutschland aufhielt. aa) Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Unfalls war die Berechtigung des Inhabers einer ausländischen Fahrerlaubnis, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, in § 4 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV, jetzt: § 29 FeV) geregelt. Danach durften Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie in Deutschland keinen ordentlichen Wohnsitz i. S. d. § 7 FeV haben (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV). Gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV wird ein Wohnsitz in Deutschland angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis verliert die Berechtigung zur Führung von Kraftfahrzeugen in Deutschland allerdings nicht sogleich mit der Begründung eines so umschriebenen Wohnsitzes im Inland. Die Berechtigung besteht vielmehr noch sechs Monate ab der Wohnsitzbegründung (§ 4 Abs. 1 Satz 3 IntKfzV, jetzt: § 29 Abs. 1 Satz 3 FeV). Für Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis gelten weitergehende Sonderregelungen (vgl. § 28 FeV i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 IntKfzV bzw. jetzt: § 29 Abs. 1 Satz 2 FeV). Darauf kommt es hier indes nicht an. Denn auch zum Unfallzeitpunkt war Bulga-rien noch nicht Mitglied der Europäischen Union. Der Beitritt erfolgte erst zum 1. Januar 2007 (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Beitrittsvertrags vom 25. April 2005, ABl. Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, S. 11). Maßgeblich ist danach nicht, ob sich Herr ... vor der Unfallfahrt über sechs Monate in Deutschland aufgehalten hat. Der bulgarische Führerschein stellte am 3. März 2005 vielmehr nur dann nicht (mehr) die vorgeschriebene Fahrerlaubnis dar, wenn Herr ... über sechs Monate zuvor seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet hatte. bb) Nach Auffassung der Kammer wird i. S. v. § 4 Abs. 1 IntKfzV (jetzt: § 29 Abs. 1 FeV) ein Wohnsitz begründet, wenn der Betroffene in einem Jahr über 185 Tage tatsächlich in Deutschland gewohnt hat oder wenn sich für einen vorherigen Zeitpunkt sein Wille feststellen lässt, hier aus beruflichen oder engen persönlichen Bindungen (vgl. Bouska, NZV 2000, 321 ff., 323) einen Wohnsitz zu begründen. (1) Nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers soll die Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV voraussetzen, dass der Bewerber tatsächlich 185 Tage eines Jahres hier gewohnt hat (BR-Drucks. 443/98, S. 250). Danach würde der Wohnsitz in Deutschland erst am 186. Tag des Wohnaufenthalts in Deutschland begründet. Das entspricht indes weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV. Die Formulierung, dass ein Wohnsitz „angenommen“ wird, deutet darauf hin, dass nicht der Begriff des Wohnsitzes definiert, sondern aus einem bestimmten Sachverhalt unwiderlegbar auf einen anderen Sachverhalt, nämlich den Wohnsitz, geschlossen wird. Dann regelt § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV aber die Tatsachenfeststellung: Wer wegen beruflicher oder enger persönlicher Bindungen über 185 Tage eines Jahres hier gewohnt hat, hat hier auch seinen Wohnsitz. Das schließt nicht aus, dass der Wohnsitz bereits vorher begründet wird. Nur bedarf dies eben der besonderen Feststellung und kann nicht bereits wegen des längeren Wohnaufenthalts angenommen werden. Dementsprechend wird ein Wohnsitz nach Auffassung der Kammer spätestens am 186. Tag des Wohnaufenthalts in Deutschland wäh-rend eines Jahres begründet. Bei einem Aufenthalt dieser Dauer kann zudem davon ausgegangen werden, dass er auf beruflichen oder engen persönlichen Bindungen beruht, soweit es keine Anhaltspunkte für andere Gründe des Aufenthalts gibt (vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., Anm. 2. b zu § 7 FeV). Diese Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV entspricht auch dem Sinn und Zweck von § 7 Abs. 1 FeV und § 4 Abs. 1 IntKfzV (§ 29 Abs. 1 FeV). Grund für die Regelung in § 7 Abs. 1 FeV ist, dass der Fahrerlaubnisbewerber dort ausgebildet und geprüft werden soll, wo er als Fahranfänger hauptsächlich fährt; außerdem soll verhindert werden, dass eine Person in mehreren Mitgliedstaaten einen Führerschein erwirbt oder zu erwerben versucht (so die Verordnungsbegründung, BR-Drucks. 443/98, S. 249 f.). § 4 Abs. 1 IntKfzV bezweckt, dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis nur für einen kurzen Übergangszeitraum für das Inland die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu belassen, deren Fortbestand aber alsbald nur nach den dafür vorgesehenen Prüfungen zuzulassen (so die Verordnungsbe-gründung, BR-Drucks. 443/98, S. 326 f.). Danach gebietet der Sinn der Regelungen nicht, die Wohnsitzbegründung von einem Mindestwohnaufenthalt abhängig zu machen. Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis, der belegt, aus beruflichen oder engen persönlichen Bindungen eine längere Zeit in Deutschland wohnen zu wollen, wird als Fahranfänger hauptsächlich hier fahren und in einem anderen Mitgliedstatt nicht ohne weiteres seinen Führerschein erwerben können. Die Übergangszeit, in der der Inhaber eines ausländischen Führerscheins berechtigt ist, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, wird verkürzt, wenn für die Wohnsitzbegründung nicht auf eine Mindestwohnzeit, sondern (auch) auf den Willen des Betroffenen abgestellt wird. (2) Deshalb begründet unabhängig von der Wohndauer derjenige seinen Wohnsitz i. S. v. § 4 Abs. 1 IntKfzV (§ 29 Abs. 1 FeV) in Deutschland, der hier wegen beruflicher oder enger persönlicher Bindungen gewöhnlich wohnen will (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/ Janker 21 , Rdnr. 18a zu § 2 StVG; Hentschel/König/ Dauer 40 , Rdnr. 4 zu § 7 FeV). Das entspricht im wesentli-chen der in § 7 Abs. 1 BGB zum Wohnsitz getroffenen Regelung. Danach begründet derjenige, der sich an einem Ort ständig niederlässt, dort seinen Wohnsitz. Die Wohnsitzbegründung setzt dabei neben der objektiven Niederlassung einen subjektiven Wohnsitzwillen voraus, also den Willen, den Ort der Niederlassung ständig zum Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisses zu machen (BGH, Beschluss vom 28. März 2006, VIII ZB 100/04, NJW 2006, 1808, unter III. 2. b). Aus § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV folgt nur eine unwesentliche Konkretisierung dieses Grundsatzes. Unter den Lebensverhältnissen sind vor allem die beruflichen Bindungen zu verstehen oder auch besonders enge persönliche Bindungen. cc) Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV bestimmte Annahme, dass der Wohnsitz am 186. Tag des Wohnaufenthalts in Deutschland begründet wird (s. o. bb (1)), hat hier nicht zur Folge, dass Herr ... am 3. März 2005 bereits seine Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland verloren hatte. Er hielt sich zu diesem Zeitpunkt erst seit etwa sieben Monaten in Deutschland auf. Deshalb erfolgte die Wohnsitzbegründung aufgrund der Annahme erst etwa einen Monat vor der Unfallfahrt, mithin innerhalb der sechsmonatigen Übergangszeit, in der Herr ... aufgrund seines bulgarischen Führerscheins noch zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland berechtigt war. Es kommt deshalb darauf an, ob sich für einen früheren Zeitpunkt – nämlich mindestens sechs Monate vor der Unfallfahrt – die Wohnsitzbegründung feststellen lässt, also die Niederlassung in Deutschland verbunden mit dem Willen, hier wegen beruflicher oder enger persönlicher Bindungen ständig zu wohnen. Das ist nicht der Fall. Die Klägerin hat dazu kaum etwas vorgetragen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie sich im wesentlichen auf den gegen Herrn ... ergangenen Strafbefehl berufen. Dieser ist indes für die Kammer nicht bindend (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO sowie OLG Saarbrücken, NJW-RR 2003, 176, unter I. 2. b bb). Ihm kommt auch allenfalls geringe Indizwirkung zu. Denn weder dem Strafbefehl noch den Ermittlungsakten lässt sich entnehmen, worauf konkret die Annahme beruht, dass Herr ... ohne Fahrerlaubnis gefahren sei. Erstmals in der Berufungserwiderung hat sich die Klägerin – wie zuvor das Amtsgericht – ausdrücklich auf die Aussage des Herrn ... im gegen ihn gerichteten Strafverfahren bezogen (siehe dazu das Protokoll der polizeilichen Vernehmung vom 4. März 2005, Bl. 27 ff. d. BA.). Danach reiste Herr ... sieben Monate zuvor nach Deutschland ein und hielt sich seither ständig hier auf. Er wohnte bei seinem Bruder, arbeitete zwei Monate lang gar nicht und im übrigen zehn bis 15 Tage pro Monat, wofür er zumeist abredewidrig nicht bezahlt wurde (S. 4 f. des Vernehmungsprotokolls, Bl. 30 f. d. BA.). Warum und mit welchen Vorstellungen Herr ... nach Deutschland kam, erschließt sich aus diesen Angaben nicht. Möglich ist, dass er längere Zeit in Deutschland bleiben wollte, um hier zu arbeiten, auch weil er bei seinem Bruder wohnen konnte. Möglich ist aber auch, dass er Deutschland jedenfalls zunächst nach einem Besuch bei seinem Bruder und kurzen Gelegenheitsjobs alsbald wieder verlassen wollte, dann aber doch länger blieb, als er es eigentlich vorhatte. Den Strafakten ist immerhin zu entnehmen, dass er Deutschland kurz nach dem Unfall verlassen hat und seither wieder in Bulgarien wohnt (siehe die Polizeivermerke vom 25. Juli 2005, 14. März 2007 und 5. Juni 2007, Bl. 47, 52, 59 d. BA.). Jedenfalls fehlt der Annahme, dass er sich länger als sechs Monate vor dem Unfall in Deutschland niederließ, um hier wegen beruflicher oder enger persönlicher Bindungen gewöhnlich zu wohnen, eine ausreichende Grundlage. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Für die Streitwertfestsetzung (§ 63 Abs. 2 GKG) ist die der Klägerin vom Amtsgericht zuerkannte Hauptforderung maßgeblich, weil sich der Beklagte mit seinem Berufungsantrag gegen diese Zuerkennung wendet (§§ 47, 48, 43 GKG, § 3 ZPO).