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Urteil

9 K 2233/20

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:0309.9K2233.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet. Tatbestand: Der am 09. August 1970 in Russland geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet, Vater einer volljährigen Tochter und Inhaber einer russischen Fahrerlaubnis, die bis zum 04. Juli 2028 gültig ist. Gegenüber den Meldebehörden gaben der Kläger und seine Ehefrau an, dass sie am 20. Februar 2018 in der L.---straße 42, 33175 in C. M.-----ringe ihren Wohnsitz genommen haben und gleichzeitig aus ihrer früheren Hauptwohnung in der Russischen Föderation ausgezogen sind. Für die Zeit vom 31. Mai 2017 bis zum 30. Mai 2018 hatte der Kläger ein Schengen Visum, nach dem ihm die Erwerbstätigkeit nicht gestattet war, außerdem hatte er für die Zeit vom 01. Februar 2018 bis zum 01. Mai 2018 ein Visum für Deutschland nach § 21 AufenthG mit dem ihm die Erwerbstätigkeit bei der L1. GmbH gestattet wurde. Im Zeitraum vom 15. März 2018 bis zum 14. März 2019 war der Kläger Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG. Seiner Frau wurde am 15. März 2018 im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis gewährt. Am 18. April, 14. September und 28. November 2018 überschritt der Kläger als Führer eines PKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Neben den Bußgeldern wurden daraufhin für einen Monat ein Fahrverbot festgesetzt (16. April bis 15. Mai 2019) und vier Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Am 27. September 2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis der Klasse B aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 08. November 2018 informierte der Beklagte den Kläger bzgl. der Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung. Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass wegen der Geschwindigkeitsverstöße bzw. Verkehrsvergehen vom 14. September 2018 und 28. November 2018 ein Strafermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eröffnet worden sei und der Prüfauftrag an den TÜV-O1. zurückgenommen worden sei. Diese Tatsachen würden Bedenken an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Da noch nicht absehbar sei, ob es zu einer Verurteilung komme und ggf. eine Sperrfrist ausgesprochen werde, werde man den Antrag ruhen lassen und nach Abschluss des Strafverfahrens eine endgültige Entscheidung treffen. Weiterhin bat der Beklagte, um die Vorlage eines Führungszeugnisses, um sich einen Eindruck von der charakterlichen Eignung des Klägers zu verschaffen. An die Vorlage eines Führungszeugnisses erinnerte der Beklagte den Kläger mit Schreiben 27. November 2019 und setzte dafür eine Frist bis zum 03. Januar 2020. Das daraufhin vorgelegte Führungszeugnis vom 18. Dezember 2020 enthielt keine Eintragungen. Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 14. September und 28. November 2018 sah die Staatsanwaltschaft G. nach § 153a Abs. 1 StPO nach Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 600,00 € ab. Mit Schreiben vom 23. März 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund der Vorfälle vom 18. April (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit), 14. September und 28. November 2018 (jeweils Fahren ohne Fahrerlaubnis) Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen habe. Daher ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens binnen 8 Wochen zu der Frage an, ob zu erwarten sei, dass der Kläger künftig nicht mehr erheblich oder nicht mehr wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Das Schreiben enthielt den Hinweis, sollte der Kläger sich weigern, sich begutachten zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringen, so könne der Beklagte auf die Ungeeignetheit des Klägers schließen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm am 12. Mai 2020 dazu Stellung. Es liege kein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor. Der Kläger habe dem Vorgehen nach § 153 a Abs. 1 StPO nur deshalb zugestimmt, weil der Beklagte signalisiert habe, nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens den Antrag des Klägers zeitnah weiter zu bearbeiten. Daher sei er aus Zeitgründen bereit gewesen die Zahlungsauflage zu akzeptieren. Mangels Eignungszweifel, seien die Voraussetzungen für die Anordnung eines entsprechenden Gutachtens nicht gegeben. Mit Schreiben vom 08. Juni 2020 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Versagung, weil das Gutachten nicht vorgelegt wurde, an und versagte letztlich mit Bescheid vom 29. Juli 2020 – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 03. August 2020 zugestellt – die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis. Am 21. August 2020 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 29. Juli 2020 Klage erhoben. Er begründet seine Klage damit, dass er am 14. September und 28. November 2018 nicht ohne Fahrerlaubnis gefahren sei. Seine Ehefrau und volljährige Tochter würden in Russland leben. Seine Geschäftsführertätigkeit habe er im Jahr 2018 überwiegend von Russland aus betrieben. Dies ergebe sich aus den in seinem Reisepass vermerkten Grenzübergängen. Die Art seiner Niederlassung lasse nicht mit Sicherheit darauf schließen, dass er sich für die Dauer von mindestens 185 Tagen an diesem Ort aufhalten werde. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 29. Juli 2020 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf seinen ablehnenden Bescheid vom 29. Juli 2020 und führt ergänzend aus: Innerhalb von sieben Monaten habe der Kläger drei Mal gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen verstoßen. Der Kläger habe ab dem 20. Februar 2018 in C. M.-----ringe seinen Wohnsitz begründet. Dies ergebe sich aus der melde- und ausländerrechtlichen Anmeldung. Die Angaben zum überwiegenden Lebensmittelpunkt in Russland seien nicht glaubhaft, da die Ehefrau des Klägers ebenfalls einen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel erhalten habe und in C. M.-----ringe mit sog. 1. Wohnsitz gemeldet sei. Hinsichtlich der staatsanwaltlichen Entscheidung nach§ 153 a StPO bezüglich des Verfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestehe keine Bindungswirkung. Mit Beschluss vom 01. Februar 2022 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid vom 29. Juli 2020, mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers vom 08. November 2020 auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts, denn es liegen nicht ausgeräumte Eignungsbedenken vor. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG ) müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Davon kann nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV vorliegt. Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auch derjenige anzusehen, der sich weigert, bei der Aufklärung zu befürchtender Aufklärungsmängel mitzuwirken, der insbesondere einer zu Recht ergangenen Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachkommt, indem er sich entweder schon der Begutachtung nicht unterzieht oder aber nach erfolgter Begutachtung das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. So liegt es hier. Der Kläger hat das mit Schreiben vom 23. März 2020 von ihm verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht innerhalb der ihm eingeräumten Frist von acht Wochen beigebracht. Der Beklagte durfte von dieser nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens auf die fehlende Eignung des Klägers schließen. Ein solcher Rückschluss aus der Nichtvorlage eines Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung, das genannte Gutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und für die Weigerung, das Gutachten vorzulegen, kein ausreichender Grund besteht. St. Rspr. vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 3 B 16.14 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 – 16 E 886/14 –, juris, Rn. 5, vom 4. Juni 2020 – 16 B 672/20 –, juris, Rn. 4; s.a. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV, Rn. 51 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Die unter dem 23. März 2020 ergangene Aufforderung des Beklagten an den Kläger, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist rechtmäßig. aa) Die Anordnung ist formell ordnungsgemäß ergangen. Der Beklagte hat die durch die Untersuchung zu klärende Frage („ob zu erwarten ist, dass Sie künftig nicht mehr erheblich oder nicht mehr wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werden“) nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hinreichend konkret formuliert. Vgl. zu den Anforderungen an die Fragestellung BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 3 B 16.14 –, juris, Rn. 8 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2000 – 19 B 1134/00 –, juris, Rn. 5 f., und vom 4. Juni 2020 – 16 B 672/20 –, juris, Rn. 8; s.a. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV, Rn. 42 ff. Die Anordnung genügt auch den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach muss der Fahrerlaubnisinhaber der aus sich heraus verständlichen Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen vermögen. Vgl. ausführlicher dazu BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2013 – 16 B 1146/13 –, juris, Rn. 9, vom 5. März 2014 – 16 B 1485/13 –, juris, Rn. 3, und vom 4. Juni 2020 – 16 B 672/20 –, juris, Rn. 6; s.a. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV, Rn. 42 ff. Dies ist hier in der Gutachtenanordnung erfolgt. Der Beklagte hat mit der Auflistung von drei datumsmäßig benannten Vorfälle, den jeweils dazu genannten Arten der Verkehrszuwiderhandlung (einmal „Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit“, zweimal „Fahren ohne Fahrerlaubnis“) einen Sachverhalt dargestellt, der ihn an der Fahreignung zweifeln ließ. Dabei handelt es sich zwar nur um eine kurze tabellarische Auflistung. Dass und warum der Beklagte als Fahrerlaubnisbehörde aufgrund dieser Vorfälle an der Fahreignung des Klägers zweifelte, war diesem aber u.a. aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 17. Mai 2019 bekannt. Der Beklagte hat dem Kläger für die Beibringung des Gutachtens auch nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV mit der Frist von 8 Wochen – auch unter Berücksichtigung der Beschränkungen infolge der Corona-Pandemie – eine angemessene Frist eingeräumt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2021 – 9 B 855/21 –, juris, Rn. 14 f., wonach trotz Corona-Pandemie neun Wochen ausreichen sollen. Überdies hat der Kläger auch keine Einwände hinsichtlich der Länge der Frist erhoben, sondern war grundsätzlich der Ansicht, kein Gutachten vorlegen zu müssen. Schließlich enthält die Gutachtenanordnung vom 23. März 2020 auch die erforderlichen Hinweise nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 bzw. Abs. 8 Satz 2 FeV. bb) Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 FeV. Nach diesen Vorschriften kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (Nr. 4) und bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, (Nr. 5) anordnen. Das ist hier der Fall. Die Vorfälle vom 14. September und 28. November 2018 erfüllen den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG ((1)), damit und mit dem vom Beklagten angeführten Verstoß vom 18. April 2018 werden die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV erfüllt ((2)). Schließlich durften die Verstöße auch als Anlass für eine Gutachtenanordnung berücksichtigt werden, obwohl das eingeleitete Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt wurde ((3)). (1) Indem der Kläger am 14. September und 28. November 2018 als Führer eines PKW am Straßenverkehr teilgenommen hat – nachgewiesen durch die an diesen Tagen festgestellten Verstößen gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung (vgl. Bl. 21 und 22 der Beiakte) –, hat er den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG erfüllt. Der Kläger war an diesen Zeitpunkten nicht Inhaber einer in Deutschland gültigen ausländischen Fahrerlaubnis. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse grundsätzlich im Umfang ihrer sich daraus ergebenden Berechtigung Fahrzeuge im Inland führen, sofern sie keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland nach Maßgabe des § 7 FeV unterhalten. Begründet der Inhaber einer durch einen Drittstaat erteilten Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so besteht die Inlandsberechtigung nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV lediglich noch für die Dauer von sechs Monaten fort. Die vorgenannte Frist beginnt im Zeitpunkt der fahrerlaubnisrechtlichen Wohnsitznahme nach § 7 FeV. Nach § 29 Abs. 1 Satz 5 FeV besteht die Möglichkeit, diese Sechsmonatsfrist auf Antrag durch Verwaltungsakt auf insgesamt zwölf Monate auszudehnen, sofern der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland unterhalten wird. Es handelt sich insoweit ausdrücklich um ein lex specialis, das insbesondere auch den fahrerlaubnisbehördlichen Rückgriff auf § 74 FeV bezüglich einer darüberhinausgehenden Verlängerung verbietet. Nach Ablauf der Sechs- bzw. Zwölfmonatsfrist endet die Berechtigung, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, automatisch. Im Missachtungsfall ist der Tatbestand des § 21 StVG erfüllt. Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 29 FEV Rn. 9-10; Neu in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 29 FeV (Stand: 01.12.2021), Rn. 17. Der Kläger hat am 20. Februar 2018 in Deutschland seinen Wohnsitz i.S.d. § 7 FeV i.V.m. § 29 FeV begründet. Nach § 7 Abs. 2 FeV wird ein ordentlicher Wohnsitz in Deutschland angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Zwar soll nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers die Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV voraussetzen, dass der Bewerber tatsächlich 185 Tage eines Jahres hier gewohnt hat. Vgl. BR-Drucks. 443/98, 07. Mai 1998, S. 250. Danach würde der Wohnsitz in Deutschland erst am 186. Tag des Wohnaufenthalts in Deutschland begründet. Das entspricht indes weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV. Die Formulierung, dass ein Wohnsitz „angenommen“ wird, deutet darauf hin, dass nicht der Begriff des Wohnsitzes definiert, sondern aus einem bestimmten Sachverhalt unwiderlegbar auf einen anderen Sachverhalt, nämlich den Wohnsitz, geschlossen wird. Dann regelt § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV aber die Tatsachenfeststellung: Wer wegen beruflicher oder enger persönlicher Bindungen über 185 Tage eines Jahres hier gewohnt hat, hatte hier auch seinen Wohnsitz. Das schließt nicht aus, dass der Wohnsitz bereits vorher begründet wird. Nur bedarf dies eben der besonderen Feststellung und kann nicht bereits wegen des längeren Wohnaufenthalts angenommen werden. Dementsprechend wird ein Wohnsitz spätestens am 186. Tag des Wohnaufenthalts in Deutschland während eines Jahres begründet, kann aber auch bereits früher begründet werden. Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 7 FeV Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 11 CE 17.718 –, juris Rn. 17; LG Saarbrücken, Urteil vom 03. November 2010 – 12 S 7/10 –, juris Rn. 13; Neu in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 FeV (Stand: 01.12.2021), Rn. 22 Diese Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV entspricht auch dem Sinn und Zweck von § 7 Abs. 1 FeV und § 4 Abs. 1 IntKfzV (§ 29 Abs. 1 FeV). Grund für die Regelung in § 7 Abs. 1 FeV ist, dass der Fahrerlaubnisbewerber dort ausgebildet und geprüft werden soll, wo er als Fahranfänger hauptsächlich fährt; außerdem soll verhindert werden, dass eine Person in mehreren Mitgliedstaaten einen Führerschein erwirbt oder zu erwerben versucht. Vgl. BR-Drucks. 443/98, 07. Mai 1998, S. 249 f. § 4 Abs. 1 IntKfzV bezweckt, dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis nur für einen kurzen Übergangszeitraum für das Inland die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu belassen, deren Fortbestand aber alsbald nur nach den dafür vorgesehenen Prüfungen zuzulassen. Vgl. BR-Drucks. 443/98, 07. Mai 1998, S. 326 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 03. November 2010 – 12 S 7/10 –, juris Rn. 13-14. Es kommt deshalb im Fall des Klägers darauf an, ob sich am 20. Februar 2018 – bzw. mindestens sechs Monate vor dem 14. September und 28. November 2018 – seine Wohnsitzbegründung feststellen lässt, also die Niederlassung in Deutschland verbunden mit dem Willen, hier wegen beruflicher oder enger persönlicher Bindungen ständig zu wohnen. Eine solche vorzeitige Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes – schon ab dem Beginn des Aufenthalts – kann dann angenommen werden, wenn sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche (sowie ggf. zusätzlich über berufliche) Bindungen verfügt, in einer Weise niederlässt, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Betreffende über keine weitere Wohnung verfügt oder wenn die Art und die Einrichtung dieser Wohnung bzw. die Art und Intensität der bestehenden persönlichen oder beruflichen Bindung eine Beendigung des Aufenthalts bereits vor dem Ablauf eines halben Jahres als praktisch ausgeschlossen erscheinen lassen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 11 CE 17.718 –, juris Rn. 17. Im Fall des Klägers war bereits im Zeitpunkt seines Umzugs nach Deutschland davon auszugehen, dass er wegen beruflicher und persönlicher Bindungen 185 Tage im Jahr in Deutschland wohnen würde. Dafür spricht zum einen der durch den Beklagten am 08. November 2018 eingeholte Melderegisterauszug (Bl. 2 der Beiakte). Danach war die damalige Anschrift des Klägers „L.---straße 42, 33175 C. M.-----ringe Einzug 20. Februar 2018“. Gleichzeitig lässt sich dem Melderegisterauszug entnehmen, dass der Kläger aus seiner früheren Hauptwohnung in der Russischen Föderation am 20. Februar 2018 ausgezogen ist. Dass der Kläger entgegen seiner Angaben gegenüber dem Einwohnermeldeamt neben seiner Wohnung in C. M.-----ringe in Russland noch eine weitere Wohnung unterhalten hat, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Da der Klägers bereits seit Mitte 2017 Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen Firma war, ist auch nicht nachvollziehbar, warum er sich am 20. Februar 2018 melde- und ausländerrechtlich mit Wohnsitz in Deutschland angemeldet haben sollte, wenn nicht um aufgrund seiner beruflichen Bindungen nun dauerhaft seinen Wohnsitz in Deutschland aufzunehmen. Weiterhin erhielt der Kläger am 15. März 2018 einen Aufenthaltstitel für Deutschland, der ebenfalls von einem längerfristigen Aufenthalt ausgeht. Da auch die Ehefrau des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland erhalten hat und sich am 20. Februar 2018 ebenfalls unter der Adresse in C. M.-----ringe melderechtlich angemeldet hat, ist der schriftsätzlich Vortrag des Klägers seine Frau würde in Russland leben unglaubhaft. Viel mehr ist davon auszugehen, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Frau in Deutschland einen ordentlichen Wohnsitz begründet hat, so dass auch aufgrund seiner persönlichen Bindung davon auszugehen war, dass der Kläger 185 Tage im Jahr in Deutschland wohnen würde. Daran ändert sich auch nichts, wenn die – nach eigenen Angaben des Klägers – volljährige Tochter des Klägers noch in Russland gewohnt haben sollte. Insoweit ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass beispielsweise eine Betreuung der volljährigen Tochter notwendig gewesen wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Eintragungen im Reisepass des Klägers. Diese belegen zwar, dass der Kläger auch im Jahr 2018 mehrfach im Ausland war, daraus folgt jedoch nicht, dass der Kläger in Russland (oder einem anderen Land) seinen (Haupt-)Wohnsitz hatte, sondern nur dass er (geschäftlich) viel gereist ist. Ein Rückschluss auf einen längerfristigen Aufenthalt bzw. Wohnsitz in Russland ist bereits deshalb nicht möglich, weil durch die Eintragungen im Reisepass keine Ein- und Ausreisen nach Russland nachgewiesen werden, sondern die Stempel beispielsweise aus Polen, Kroatien, Estland und Montenegro stammen. Die Wohnsitznahme im Sinne von § 29 Abs. 1 i.V.m. § 7 FeV setzt aber nicht voraus, dass sich der Betroffene 185 Tage am Stück in Deutschland aufhält, sondern dass er 185 Tage im Jahr in Deutschland wohnt. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 FeV hat außerdem ein Bewerber, der sich aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, dessen persönliche Bindungen aber im Inland liegen, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger weiterhin in Deutschland lebt und nicht vorgetragen hat, dass er anfangs tatsächlich vorgehabt habe, in Deutschland nicht seinen Wohnsitz zu begründen, oder tatsächlich Deutschland zwischenzeitlich wieder für einen längeren Zeitraum verlassen habe. (2) Mit den Vorfällen vom 14. September 2018 und dem 28. November 2018, bei denen es jeweils um den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG ging, und dem Verstoß vom 18. April 2018, bei dem es um einen Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung geht, hat der Kläger zum einen mehrere Verkehrsverstöße und mehrere Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begangen, so dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV vorliegen. Dem steht nicht entgegen, dass die von der Fahrerlaubnisbehörde herangezogene Befugnisnorm des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV primär Ordnungswidrigkeiten oder sonstige nicht strafbewehrte Verstöße gegen Verkehrsvorschriften im Blick hat. Vgl. dazu ausführlich VGH BW, Urteil vom 03. September 2015 – 10 S 778/14 –, juris Rn. 34-35; sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. November 2017 – 12 ME 197/17 –, juris Rn. 10. Zum anderen stellt das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine erhebliche Straftat im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2017 – 16 E 132/16 –, juris Rn. 19-22; BayVGH, Beschluss vom 25. Mai 2016 – 11 C 16.781 –, juris Rn. 8; VGH BW, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 10 S 2406/14 –, juris Rn. 30; VGH BW Urteil vom 03. September 2015 – 10 S 778/14 –, juris Rn. 35. (3) Die Verstöße durften auch als Anlass für eine Gutachtenanordnung berücksichtigt werden, obwohl die wegen der Verstöße eingeleiteten Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt wurden. Zwar darf allein aus einem Einstellungsbeschluss nach § 153a StPO und auch einer dabei abgegebenen Zustimmungserklärung des Beschuldigten nicht geschlossen werden, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat sei ihm in tatbestandlicher Hinsicht nachgewiesen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 –, juris Rn. 20. Umgekehrt heißt das aber auch nicht, dass eine Einstellung nach § 153a StPO einer eigenständigen Würdigung und Bewertung der strafgerichtlichen Verfahrensakten in einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegenstünde. Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte sind lediglich gehindert, allein aufgrund der Zustimmung des Angeklagten zur Einstellung nach § 153a StPO und der Einstellung selbst davon auszugehen, ihm sei nachgewiesen, dass er die ihm vorgeworfene Tat begangen habe. Den Verwaltungsbehörden und den Gerichten ist aber nicht verwehrt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Schlussfolgerungen für das Vorliegen der Voraussetzungen einer belastenden Verwaltungsentscheidung – wie etwa hier die Versagung der Fahrerlaubnis – ergeben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 –, juris Rn. 20 (für den Wideruf einer Approbation); zum Fahrerlaubnisrecht s.a. BayVGH, Beschluss vom 24. März 2014 – 11 CE 14.11 –, juris Rn. 15; SächsOVG, Beschluss vom 17. März 2020 – 6 B 314/19 –, juris Rn. 11. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO keineswegs zum Ausdruck bringt, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob von der Strafverfolgung unter Auflagen und Weisungen abgesehen werden kann, weil die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a Abs. 1 Satz 1 StPO). Nach der strafprozessrechtlichen Kommentarliteratur zu § 153a StPO muss, wenn zweifelhaft ist, ob überhaupt ein Straftatbestand erfüllt ist, die Rechtsfrage geklärt werden; die Anwendung des § 153a StPO gegenüber einem möglicherweise Unschuldigen ist untersagt. Es muss nach dem Verfahrensstand mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung ausgegangen werden können, denn nur dann kann dem Angeklagten die Übernahme besonderer Pflichten zugemutet werden. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. März 2014 – 11 CE 14.11 –, juris Rn. 16; s.a. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2021 – 9 B 855/21 –, juris Rn. 5 ff. Demnach ist eine rechtskräftige Verurteilung oder eine bestandskräftige Bußgeldentscheidung wegen einer von der Fahrerlaubnisbehörde festgestellten Straftat bzw. wegen eines von ihr festgestellten Verstoßes im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 4-7 FeV nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich das Vorliegen der Straftat bzw. des Verstoßes aus Feststellungen der Polizei oder aus anderen Erkenntnissen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinreichend zuverlässig ergibt. Insbesondere können auch Vorfälle berücksichtigt werden, in denen die strafrechtlichen Verfahren im Stadium vor einer rechtskräftigen Verurteilung eingestellt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2021 – 9 B 855/21 –, juris Rn. 9; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 11 FeV Rn. 35a; Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 11 FeV (Stand: 01.12.2021), Rn. 76. b) Weil der Kläger der nach alledem rechtmäßigen Aufforderung, ein medizinisch-psychologischen Gutachten zur Frage seiner Fahreignung vorzulegen, ohne ausreichenden Grund nicht nachgekommen und ein entsprechendes Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat, durfte der Beklagte nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließen und ihm die beantragte Fahrerlaubnis versagen. Kann angesichts dessen nicht festgestellt werden, dass der Kläger die erforderliche Kraftfahreignung besitzt, war die Klage daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.