Urteil
12 O 496/19
LG Saarbrücken 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB setzt neben der Erhebung der Musterfeststellungsklage auch die Anmeldung der Ansprüche zum Klageregister in unverjährter Zeit voraus.(Rn.23)
(Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB setzt neben der Erhebung der Musterfeststellungsklage auch die Anmeldung der Ansprüche zum Klageregister in unverjährter Zeit voraus.(Rn.23) (Rn.28) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Richtig ist zwar, dass bei dem im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebauten Motor EA 189 ursprünglich eine Software verwendet wurde, die eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt und die im Hinblick auf das Verhalten der Beklagten im Übrigen auch zu Ansprüchen aus Herstellerhaftung, insbesondere solchen nach § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB (analog), führen kann (vgl. BGH, Urteile vom 30.7.2020 – VI ZR 367/19, juris und vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962; Saarl. OLG, Urteil vom 14.2.2020 – 2 U 128/19, juris). Die Beklagte kann einem entsprechenden deliktischen Anspruch des Klägers aber jedenfalls mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten (§ 214 Abs. 1 BGB). 2. Die 3-jährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann im Streitfall vor dem 1.1.2016 zu laufen. a) Wird der Geschädigte – wie hier – aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er ohne die Handlung des Schädigers nicht abgeschlossen hätte und war die Leistung für die Zwecke des Geschädigten nicht voll brauchbar, entsteht der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 und vom 28.10.2014 –VI ZR 15/14, VersR 2015, 75 m.w.N.). Danach war der Anspruch aus § 826 BGB hier bereits mit Abschluss des Kaufvertrages im Jahr 2013 entstanden. b) Zwar liegt es nahe, dass die Frist zur Verjährung dieses Anspruchs hier nicht bereits mit seiner Entstehung, mithin im Jahr 2013, zu laufen begonnen hat. Denn die gegenüber der Beklagten erhobenen Manipulationsvorwürfe haben sich – unstreitig – erst im Jahr 2015 verdichtet, so dass auf Seiten des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt weder von einer Kenntnis noch einer grob fahrlässigen Unkenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände ausgegangen werden kann. Hierauf kommt es indes ebenso wenig an wie auf die Frage, wann der Kläger im Streitfall positive Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB erlangt hat. Denn der Kläger muss sich so behandeln lassen, als hätte er bis zum 31.12.2015 entsprechende Kenntnis gehabt. Die etwaige Unkenntnis des Klägers beruht nämlich auf grober Fahrlässigkeit, weil ihm sowohl die Umstände, die einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte als möglicher Haftungsschuldner in Betracht kommt, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind. aa) Unstreitig hat die Beklagte am 22.9.2015 eine sogenannte Ad-hoc-Mitteilung und eine Pressemitteilung veröffentlicht.Hieran anschließend entwickelte sich noch im September 2015 – gerichtsbekannt und auch durch die in diesem Prozess vorgelegten umfangreichen Nachweise belegt – eine sämtliche Medien beherrschende Diskussion über den Einsatz manipulierter Dieselmotoren durch die Beklagte in deren Konzern, über die Betroffenheit deutscher Verbraucher und über die Verantwortung maßgeblicher Vertreter der Beklagten. Anfang Oktober 2015 informierten die Beklagte und die Skoda Auto Deutschland GmbH jeweils im Rahmen einer Pressemitteilung über die Einrichtung von Internetseiten, die eine Suche nach von der Manipulation betroffenen Fahrzeugen der Beklagten unter Eingabe der entsprechenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ermöglichten. Über die Freischaltung der Webseiten wurde wiederum in allen Medien berichtet, wie sich nicht zuletzt aus den von der Beklagten in Bezug genommenen Publikationen ergibt. Auch über die Maßnahmen des KBA wurde gerichtsbekannt in Presse, Funk und Fernsehen wiederholt und umfangreich berichtet (vgl. zur Berichterstattung in den Medien jetzt auch BGH, Urteil vom 30.7.2020 – VI ZR 5/20, juris). Schließlich wurde in den Medien gerichtsbekannt sogar über einen von der Beklagten erklärten Verjährungsverzicht bis zum 31.12.2016 und die Beklagte erklärte sodann durch öffentliche Mitteilung vom 16.12.2015 (abrufbar über https://www.volkswagenag.com/de/news/2015/12/umsetzung.html#) ohne Einschränkung auf die Art der Ansprüche einen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede bis zum 31.12.2017 im Hinblick auf etwaige Ansprüche, die „im Zusammenhang mit der in Fahrzeugen mit Motortyp EA 189 eingebauten Software bestehen“. Hiervon ausgehend waren bereits im letzten Quartal des Jahres 2015 alle Umstände in der Öffentlichkeit bekannt geworden, die dem Kläger die notwendige Kenntnis im Hinblick auf die anspruchsbegründenden Umstände des § 826 BGB, vermitteln konnten. Soweit der Kläger sich trotz der sich insoweit regelrecht aufdrängenden Umstände nicht weiter informiert hat, fällt ihm – wie die Kammer bereits entschieden hat – grob fahrlässige Unkenntnis zur Last (Kammer, Urteile vom 13.12.2019 – 12 O 56/19, juris und für ein Fahrzeug wie hier Urteil vom 13.12.2019 – 12 O 117/19; ebenso jetzt OLG Koblenz, Urteil vom 30.6.2020 – 3 U 1785/19, juris; OLG Stuttgart, Urteile vom 7.4.2020 - 10 U 455/19, juris und vom 14.4.2020 – 10 U 466/19, juris; OLG Köln, Beschluss vom 4.3.2020 – 26 U 73/19, juris; OLG München, MDR 2020, 348 und Beschlüsse vom 5.2.2020 – 3 U 7392/19, juris und vom 2.6.2020 – 3 U 7229/19, juris). bb) Dem Kläger fällt auch jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis im Hinblick auf die Person des Haftungsschuldners zur Last. Für die Frage der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 199 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Gläubiger aus den ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 20.1.2009 – XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 m.w.N.). Entscheidend ist allein, ob Umstände bekannt oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt sind, die sowohl die Haftung aus § 826 BGB begründen können als auch den Haftungsschuldner kennzeichnen. Das ist hier aber der Fall. Denn die bekannt gewordenen Umstände im Jahr 2015 waren – wie bereits gezeigt – nicht nur geeignet, einen Anspruch aus § 826 BGB zu begründen, sondern auch die Beklagte als mögliche Haftungsschuldnerin zu erkennen. Das ergibt sich schon daraus, dass ausschließlich die Beklagte und deren Verantwortung für die Manipulation im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion standen. Insoweit musste sich gerade aus Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten eine Haftung der Beklagten als Hersteller aufdrängen (Kammer, Urteile vom 13.12.2019 aaO; ebenso jetzt OLG Stuttgart, Urteil vom 14.4.2020 aaO; OLG München, Beschluss vom 5.2.2020 aaO). Dass die Frage, ob die Beklagte aus § 826 BGB in Anspruch genommen werden kann, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wurde und bis zum Jahr 2020 noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorlag, ändert hieran nichts. Insbesondere kann der Kläger hieraus keine Unzumutbarkeit der Klageerhebung ableiten, wie die Kammer bereits entschieden hat (eingehend Kammer, Urteile vom 13.12.2019 aaO m.w.N.; ebenso jetzt OLG Stuttgart, Urteile vom 7.4.2020 und vom 14.4.2020 aaO; OLG Oldenburg, NJW-RR 2020, 666; zur Offensichtlichkeit der Haftung vgl. auch Heese, NJW 2019, 257). 3. Begann die Verjährungsfrist danach bereits mit dem Schluss des Jahres 2015 zu laufen, endete sie mit Ablauf des Jahres 2018. Die danach – im August 2019 – erfolgte Anmeldung der Ansprüche des Klägers zur Musterfeststellungsklage konnte die Verjährung nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB hemmen. Denn die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB setzt neben der Erhebung der Musterfeststellungsklage die Anmeldung der Ansprüche zum Klageregister in unverjährter Zeit voraus. a) § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB bestimmt, dass die Verjährung durch die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch gehemmt wird, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage. b) Unter welchen Voraussetzungen eine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB eintritt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. aa) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht führt bereits die Erhebung der Musterfeststellungsklage zu einer (schwebenden) Hemmung der Verjährung aller Ansprüche, die denselben Lebenssachverhalt wie die Feststellungsziele der Musterfeststellungsklage betreffen (vgl. LG Regensburg, Urteil vom 2.1.2020 – 72 O 1861/19, BeckRS 2020, 5090; Augenhofer, VuR 2019, 83; Ansicht der Bundesregierung, BT-Drs. 19/2701, S. 9 f.; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 204 Rn. 48h; Schmidt, WM 2019, 1966, 1970; Henrich, in: BeckOK BGB, § 204 Rn. 20a; im Ergebnis wohl auch Weinland, Die neue Musterfeststellungsklage, 2018, Rn. 104). Die Nichtanmeldung zum Klageregister wird dabei als auflösende Bedingung angesehen (Augenhofer, aaO; Bundesregierung, aaO; Schmidt, aaO). bb) Weiterhin wird – wie vorliegend auch vom Kläger – vertreten, dass die Anmeldung zum Klageregister nach § 608 Abs. 1 ZPO auf den Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungsklage zurückwirkt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 31.7.2020 – 328 O 277/19, BeckRS 2020, 18629; LG Tübingen, Urteil vom 17.2.2020 – 2 O 266/19, BeckRS 2020, 5265; Meller-Hannich, in: BeckOGK Zivilrecht, Stand: 1.12.2019, § 204 BGB Rn. 117; Beckmann/Waßmuth, WM 2019, 89, 94 f.; Mekat/Nordholtz, NJW 2019, 411, 412; Jaensch, jM 2020, 324; Rüsing, NJW 2020, 2588). cc) Andere Vertreter in Rechtsprechung und Literatur gehen davon aus, dass eine Verjährungshemmung von Ansprüchen nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB nur dann eintreten kann, wenn sowohl die Erhebung der Musterfeststellungsklage als auch die Anmeldung des Gläubigers zum Klageregister nach § 608 Abs. 1 ZPO in unverjährter Zeit erfolgt sind (vgl. OLG München, Beschluss vom 5.2.2020 – 3 U 7392/19, juris; Deiß/Graf/Salger, BB 2018, 2883; Prütting, ZIP 2020, 197, 202; offen gelassen von OLG Koblenz, Urteil vom 30.6.2020 – 3 U 123/20, juris). c) Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. aa) Ausgehend von dem Wortlaut der Regelung spricht die Verwendung der Vergangenheitsform in § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB („angemeldet hat“) dafür, dass die Anmeldung zum Klageregister neben der Erhebung der Musterfeststellungsklage notwendige Voraussetzung für den Eintritt der Verjährungshemmung ist (vgl. Deiß/Graf/Salger, BB 2018, 2883; Stellungnahme des Bundesverbands der Verbraucherzentralen, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2018/ Downloads/06012018_Stellungnahme_vzbv_MFK.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Zwar ist den Vertretern der Gegenauffassung zuzugeben, dass der Wortlaut insoweit nicht eindeutig ist und insbesondere keinen zwingenden Schluss darauf zulässt, dass die Anmeldung zum Klageregister in unverjährter Zeit erfolgen muss. Allerdings ergibt sich dies bei der gebotenen Auslegung der Norm auf der Grundlage ihres Wortlauts nach ihrer systematischen Stellung und ihrem Sinn und Zweck. bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt sämtlichen Hemmungstatbeständen des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Prinzip zugrunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers unterbrochen wird, die einen auf Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, „worum es geht“ (BGH, Urteil vom 18.6.2015 – III ZR 227/14, juris sowie bereits Urteil vom 6.7.1993 – VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337, jeweils m.w.N.). Hiervon ausgehend kommt der Anmeldung des Gläubigers in § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB eine für den Eintritt der Hemmung entscheidende Bedeutung zu. Denn erst durch die Anmeldung zum Klageregister wird die individuelle und aktive Rechtsverfolgung durch den Gläubiger für dessen Schuldner erkennbar. Die Annahme einer Verjährungshemmung allein durch die Erhebung einer Musterfeststellungsklage würde demgegenüber einen Systembruch begründen, der zudem im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Regelung und den Verjährungsvorschriften insgesamt stünde. cc) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthalten die Vorschriften über die Verjährung eine formale Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit, des Rechtsfriedens und des Schuldnerschutzes aufgestellt worden ist. Die Verjährung soll den Schuldner davor bewahren, noch längere Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden. Diesem Zweck ist bei der Auslegung der Verjährungsregelungen zwingend Rechnung zu tragen (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 23.11.1994 – XII ZR 150/93, BGHZ 128, 74, 82 und vom 22.2.2018 – VII ZR 253/16, NJW 2018, 2056). Hiervon ausgehend hält die Kammer eine Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB für geboten, wonach im Interesse der Rechtssicherheit und des Schuldnerschutzes bei gleichzeitiger Wahrung der Gläubigerinteressen der Eintritt der Verjährungshemmung von einer Anmeldung zum Klageregister in unverjährter Zeit abhängt. Die gegenteiligen Auffassungen führen zu einer mit dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Schuldnerschutz nicht vereinbaren Privilegierung der Gläubiger. Eine unabhängig von einer Anmeldung eintretende (schwebende) Hemmung der Verjährung aller Ansprüche bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins im Musterfeststellungsverfahren (§ 608 Abs. 1 ZPO), die sich im Übrigen nur schwer mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbaren ließe (vgl. Mansel, WM 2019, 1621, 1622), würde dazu führen, dass die Verjährung selbst dann bis zum nach § 608 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt gehemmt wäre, wenn eine Anmeldung überhaupt nicht erfolgte. Eine solche Verjährungshemmung wäre für den Schuldner – wie bereits gezeigt – nicht nur nicht hinreichend erkennbar, sondern würde auch eine, wenn auch zeitlich begrenzte, Rechtsunsicherheit im Hinblick auf den im jeweiligen Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner konkret verankerten Anspruch begründen. Dies gilt insbesondere, wenn man mit den Befürwortern dieser Ansicht (vgl. Augenhofer, VuR 2019, 83, 84 und die Bundesregierung, BT-Drs. 19/2701, S. 9 f. und 19/2741, S. 23) davon ausgehen wollte, die Hemmungswirkung könne im Falle der Nichtanmeldung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt mit Wirkung ex-nunc wieder entfallen. Denn der endgültige Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung hinge dann davon ab, wann das für die jeweilige Musterfeststellungsklage zuständige Oberlandesgericht den ersten Termin bestimmt (§ 608 Abs. 1, § 216 Abs. 1 ZPO). Der Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung ließe sich insoweit nicht mehr eindeutig unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 194 ff. BGB) bestimmen, sondern wäre von einer (im Vorfeld nicht bestimmbaren) Verfahrenshandlung eines Gerichts abhängig. Eine mit dem Zweck des Verjährungsrechts nicht zu vereinbarende Rechtsunsicherheit für den Schuldner ergäbe sich auch bei Annahme einer auf den Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungsklage zurückwirkenden Anmeldung. Denn insoweit müsste der Schuldner bis zum Zeitpunkt des § 608 Abs. 1 ZPO noch mit der Geltendmachung möglicherweise bereits verjährter Ansprüche rechnen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden Hemmungstatbestände indes nur dann berücksichtigt, wenn sie bei laufender Verjährungsfrist verwirklicht werden (vgl. BGH, Urteile vom 25.4.2017 – VI ZR 386/16, NJW 2017, 3144 und vom 23.6.2015 – XI ZR 536/14, NJW 2015, 3160). Schließlich vermag auch der Rechtsgedanke des § 167 ZPO eine rückwirkende Hemmung nicht zu begründen, da dieser Vorschrift die Erwägung zugrunde liegt, dass die Zustellung nicht im Machtbereich des Zustellungsveranlassers liegt und er nicht das Verzögerungsrisiko tragen soll (vgl. BGH, Urteil vom 6.7.2008 – III ZR 206/07, NJW 2008, 1674 m.w.N.). Die (rechtzeitige) Anmeldung zum Klageregister liegt aber allein im Verantwortungsbereich des Klägers. dd) Die danach gebotene Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB steht mit den besonderen Regelungszwecken der Vorschriften in Einklang. § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB soll sicherstellen, „dass angemeldete Verbraucher, die den Ausgang der Musterfeststellungsklage im Hinblick auf die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils abwarten, nicht durch den Ablauf von Verjährungsfristen während der Dauer der Musterfeststellungsklage daran gehindert werden, ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen“ (BT-Drs. 19/2507, S. 28). Daneben sollen Verbraucher die einfache und kostenfreie Möglichkeit erhalten, ihre Ansprüche „mit verjährungshemmender Wirkung und ohne Anwaltszwang zu einem Klageregister anzumelden“ (BT-Drs. 19/2507, S. 1 f., 15; zum Gesichtspunkt der erleichterten Rechtsverfolgung in diesem Zusammenhang vgl. auch bereits Kammer, Urteil vom 13.12.2019 – 12 O 100/19, Zfs 2020, 199; ebenso jetzt OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2020 – 13 U 1253/19, juris). Der erstgenannte Zweck wird mit der hier vertretenen Auffassung erreicht, da die Hemmung durch eine rechtzeitige Anmeldung in unverjährter Zeit eintritt und deshalb durch ein Abwarten auf den Ausgang des Verfahrens keine Verjährung der Ansprüche während des laufenden Verfahrens eintritt. Gleiches gilt für die erleichterte Verjährungshemmung, da die Verjährungshemmung durch die Anmeldung im Vergleich zur sonst erforderlichen Klageerhebung erheblich niedrigere Anforderungen aufweist. Im Gegensatz zu einer Klage auf Schadensersatz, für die regelmäßig aufgrund des Streitwerts das Landgericht sachlich zuständig ist (§ 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG), besteht kein Anwaltszwang (§ 78 ZPO) für die Anmeldung, da § 608 ZPO einen solchen nicht vorsieht und die Verbraucher auch nicht Parteien des Musterfeststellungsklageverfahrens werden (vgl. § 606 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Auch ist eine wirksame Anmeldung anders als die Zustellung einer Klage (§ 12 Abs. 1 GKG) nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig. ee) Der mutmaßliche gesetzgeberische Wille steht der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen. Dem Willen des Gesetzgebers kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Auslegung ohnehin nur eine Bedeutung im Zweifelsfall zu (vgl. BVerfGE 1, 299, 312; 122, 248, 283 f., 286 ff.). Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass es für die Auslegung einer Norm auf den in dieser zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers ankommt, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder (vgl. BVerfGE 1, 299, 312; 10, 234, 244; 105, 135, 157; 133, 168, 205). Die in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen können nicht mit dem objektiven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden (vgl. BVerfGE 11, 126, 130; 62, 1, 45). Für die Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers sind vielmehr alle anerkannten Auslegungsmethoden heranzuziehen, die sich gegenseitig ergänzen (vgl. BVerfGE 11, 126, 130; 133, 168, 205 Rn. 66) und nicht in einem Rangverhältnis zueinanderstehen (vgl. BVerfGE 105, 135, 157; 133, 168, 205 Rn. 66). Danach fehlt es vorliegend an klaren Anhaltspunkten für einen eindeutigen Willen des Gesetzgebers (a.A. Augenhofer, VuR 2019, 83, 84 f.; Henrich, in: BeckOK BGB, § 204 Rn. 20a). Zwar steht die Auffassung der Kammer der von der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Auslegung entgegen (BT-Drs. 19/2701, S. 9 f.; BT-Drs. 19/2741, S. 23). Aus den Äußerungen des Bundesrates (BR-Drs. 176/1/18, S. 16) sowie des federführenden Rechtsausschusses (BT-Drs. 19/2741, S. 2) wird aber deutlich, dass bei den Beteiligten des Gesetzgebungsverfahrens offenbar verschiedene Auffassungen zur Auslegung der Vorschrift vertreten wurden. Hätte der Gesetzgeber – wie die Bundesregierung meint – gewollt, dass eine schwebende Hemmung allein durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage eintritt, hätte er das Anmeldungserfordernis in § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB nicht erwähnen müssen. Vielmehr hätte es nahegelegen, das Anmeldungserfordernis nicht in die Vorschrift aufzunehmen, da dann eindeutig nur auf die Erhebung der Musterfeststellungsklage als Hemmungszeitpunkt abzustellen gewesen wäre. Der Gesetzgeber hat aber in vollem Bewusstsein, dass der Wortlaut nicht eindeutig ist, das Erfordernis der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage in § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB belassen, obwohl im Gesetzgebungsverfahren mehrere Stellungnahmen vorgelegt wurden, die auf die Uneindeutigkeit dieses Wortlauts hinwiesen (Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Schmidt-Kessel, abrufbar unter https://www.bundestag.de/blob/561928/5f3caf905ae8f4639bdc0b6e0e1a 99fa/schmidt-kessel-data.pdf; Stellungnahme des Bundesverbands der Verbraucherzentralen, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2018/Downloads/ 06012018_Stellungnahme_vzbv_MFK.pdf?__blob=publicationFile&v=1; Bedenken der Fraktion Bündnis90/Die Grünen, BT-Drs. 19/2741, S. 22 f.; vgl. auch die Rede der Abgeordneten Amira Mohamed Ali in der Plenardebatte zum Gesetzentwurf, Plenarprotokoll 19/37, S. 3596). ff) Die Auslegung der Kammer trägt schließlich auch den gegen die rückwirkende Hemmung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 9.6.2020 – 3 U 2049/20, juris; Grzeszick, NJW 2019, 3269, Prütting, ZIP 2020, 197, 202), da hiernach eine einmal eingetretene Verjährung nicht mehr gehemmt werden kann. 3. Soweit sich der Kläger auf andere Anspruchsgrundlagen stützt (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB), scheitern auch diese jedenfalls an der erhobenen Einrede der Verjährung. 4. Der Klageantrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist zwar nach § 256 Abs. 1 i.V.m. den §§ 756, 765 ZPO zulässig. Wegen der Verjährung der Hauptansprüche (s.o.) hat er in der Sache jedoch keinen Erfolg. 5. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der Kläger mangels durchsetzbarem Hauptanspruch auch keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach den §§ 826, 249 BGB hat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal geltend. Der Kläger erwarb am 5.6.2013 von einem Händler in Bruchmühlbach einen Skoda Superb 2.0 TDI als Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von 119.487 km zu einem Kaufpreis von 12.900,00 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor vom Typ EA 189, Schadstoffnorm EU 5 ausgestattet. Die Motorsteuerung war zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger bei dem streitgegenständlichen Motortyp so ausgestaltet, dass die Software erkennt, ob das Fahrzeug im Prüfstandmodus (sog. Neuer Europäischer Fahrzyklus, NEFZ) betrieben wird. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) sah in dieser Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und gab im Oktober 2015 der Beklagten durch nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung auf, die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten. Die Beklagte entwickelte daraufhin eine Softwarelösung. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 194.634 km auf. Mit seiner am 14.12.2019 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 9.1.2020 zugestellten Klage verfolgt der Kläger gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Deliktsrecht, insbesondere sittenwidriger Schädigung. Er behauptet, der Vorstand der Beklagten habe von dem Einbau und dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware Kenntnis gehabt und dies sowie nachteilige Folgen für die Käufer aus Gewinnstreben zumindest gebilligt. Er hätte den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug bei Kenntnis der gesetzeswidrigen Software nicht geschlossen. Auch durch das von der Beklagten entwickelte Software-Update zur Entfernung der Abschalteinrichtung werde kein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Skoda Superb 2.0 TDDI mit der Fahrgestellnummer …. an den Kläger 12.900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 5.6.2013 zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 22.9.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwaltes ... in Höhe von 1.317,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen von Ansprüchen des Klägers und erhebt im Übrigen die Einrede der Verjährung. Auf die Einrede der Verjährung behauptet der Kläger zuletzt, eine etwaige Verjährung sei jedenfalls durch seinen Anschluss an die gegen die Beklagte gerichtete Musterfeststellungsklage, der im August 2019 erfolgt sei, gehemmt worden. Er ist der Ansicht, dass die Anmeldung im Jahr 2019 auf den Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte im November 2018 zurückwirke. Wegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2020 und vom 28.8.2020 Bezug genommen.