Urteil
13 S 23/22
LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision mit einer geöffneten und in die Gegenfahrbahn ragenden Fahrzeugtür bei Dunkelheit.(Rn.16)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Merzig - Zweigstelle Wadern - vom 02.02.2022 – 13 C 25/20 (12) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
a. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.269,21 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2019 zu zahlen.
b. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 201,71 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2020 zu zahlen.
c. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision mit einer geöffneten und in die Gegenfahrbahn ragenden Fahrzeugtür bei Dunkelheit.(Rn.16) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Merzig - Zweigstelle Wadern - vom 02.02.2022 – 13 C 25/20 (12) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: a. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.269,21 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2019 zu zahlen. b. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 201,71 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2020 zu zahlen. c. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 01.09.2019 gegen 22:00 Uhr in Anspruch. Die Zeugin ..., die Ehefrau des Klägers, befuhr am vorgenannten Tag die Straße „...“ in ... mit dem Pkw Opel Astra des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... in Fahrtrichtung zur Einmündung in die Straße „...“. Der Erstbeklagte befuhr mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ... die gleiche Straße in entgegengesetzter Fahrtrichtung, hielt sein Fahrzeug auf Höhe des Anwesens mit der Hausnummer 5 an und stieg aus. Dabei ließ er am Beklagtenfahrzeug das Standlicht sowie die Innenbeleuchtung eingeschaltet und die Fahrertür geöffnet. In der Folge kollidierte die Zeugin ... mit der geöffneten Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs, wodurch das klägerische Fahrzeug im Bereich der Anstoßstelle vorne links beschädigt wurde. Zur Beseitigung der Schäden sind Reparaturkosten in Höhe von 1.878,82 Euro netto erforderlich. Erstinstanzlich hat der Kläger die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung des Fahrzeugs in Höhe von 1.903,82 Euro (1.878,82 Euro Netto-Reparaturkosten + 25,- Euro Kostenpauschale) sowie auf Zahlung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 Euro in Anspruch genommen. Hierzu hat er geltend gemacht, die Zeugin ... habe die Straße mit der zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h befahren. Die Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs sei vollkommen geöffnet gewesen und habe bis etwa in die Mitte der klägerischen Fahrspur hineingeragt. Der Unfall sei für die Zeugin ... unvermeidbar gewesen, da die geöffnete Fahrertür aufgrund einer Straßenkuppe erst bei Erreichen des Beklagtenfahrzeugs zu erkennen gewesen sei. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, die Zeugin ... sei mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Die allenfalls 80 cm geöffnete Fahrertür sei für die Zeugin ... bereits von weitem erkennbar gewesen. Da sie hierauf nicht reagiert habe, habe sie den Unfall alleine verursacht. Für den Erstbeklagten sei das Unfallereignis hingegen unvermeidbar gewesen. Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass grundsätzlich beide Seiten für die Folgen des Unfallereignisses hafteten. Insbesondere stelle sich der Unfall für keine Seite als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar. Die vorzunehmende Haftungsabwägung führe zu einer Alleinhaftung der Beklagtenseite, da der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß gegen § 14 StVO spreche. Ein etwaiges geringfügiges Mitverschulden der klägerischen Fahrerin sowie die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges würden hinter diesen Verstoß zurücktreten. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese – nunmehr begrenzt auf die Hälfte der Klageforderung – die Abweisung der Klage weiterverfolgen. Die Beklagten wenden ein, dem Kläger sei auf Grundlage der getroffenen Feststellungen sowohl ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO als auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO anzulasten. Hätte das Amtsgericht dies angemessen berücksichtigt, so wäre zumindest eine Haftungsteilung angezeigt gewesen. Zudem wäre das Amtsgericht gehalten gewesen, über die Frage Beweis zu erheben, ob die Tür beleuchtet gewesen sei, um aufzuklären, wann genau diese wahrnehmbar gewesen sei. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Die der Berufung nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Dies ist zutreffend und wird vom Kläger zu Unrecht im Hinblick auf die Unabwendbarkeit des Ereignisses für die Zeugin ... angegriffen. a) Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt – gemessen an den Anforderungen eines Idealfahrers – nicht abgewendet werden kann (stellv. für alle: Hentschel/König/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 17 StVG Rn. 22 mwN). Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.: BGH, Urteil vom 23. September 1986 – VI ZR 136/85 –, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 – III ZR 14/90 –, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 62/91 –, juris Rn. 10). Der Begriff des „unabwendbaren Ereignisses“ beinhaltet nicht die absolute Vermeidbarkeit des Schadens. Nach dem Zweck der Norm ist der Schädiger vielmehr von solchen Schäden freizustellen, die auch von einem besonders umsichtigen „Idealfahrer“ durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden können (Vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 62/91 –, juris Rn. 10). Dabei muss sich die äußerst mögliche Sorgfalt nicht nur auf die unmittelbare Unfallsituation, sondern auch auf die Auswahl und die Beaufsichtigung des Fahrzeugs erstrecken (AG Halle-Saalkreis, VersR 1996, 211). b) Wie die Erstrichterin im Ergebnis zutreffend angenommen hat, ist es dem hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht gelungen, den Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfalls zu erbringen. Es liegen keine beweissicheren Tatsachen vor, dass ein Idealfahrer anstelle der Zeugin ... die offenstehende Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs nicht hätte rechtzeitig erkennen, beobachten und entsprechend gefahrvermeidend reagieren können. Insbesondere hat das Erstgericht zurecht auf Grundlage der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ... festgestellt, dass für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs – je nach Reaktionszeit – eine Vorbeifahrt an dem Beklagtenfahrzeug ohne Kollision durch eine Ausweichbewegung in die Regenrinne möglich gewesen sei. 2. Das Erstgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Ersatzverpflichtung davon abhängt, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1, 2 StVG). 3. Ohne Beanstandung hat das Amtsgericht insoweit festgestellt, dass ein Sorgfaltspflichtverstoß der Beklagten gegen § 14 Abs. 1 StVO in die Haftungsabwägung einzustellen ist. a) Nach dieser Vorschrift muss sich, wer ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08 –, juris Rn. 11 mwN). Die Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO beschränkt sich dabei auch nicht ausschließlich auf solche Vorgänge, bei denen sich durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer ergibt (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08 –, juris Rn. 11). Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht insoweit schon der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08 –, juris Rn. 12 mwN). b) Anders als die Berufung meint ist dieser Anschein vorliegend gegeben und auch nicht erschüttert worden. Soweit die Berufung vorträgt, das Erstgericht wäre zu dem Ergebnis gelangt, dass ein den Anscheinsbeweis erschütternder atypischer Geschehensablauf gegeben sei, wenn es den Verkehrsverstoß der Klägerseite gegen § 3 Abs. 1 StVO zutreffend berücksichtigt hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Unabhängig von der Frage, ob der Zeugin ... ein Sorgfaltspflichtverstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO anzulasten ist, kann ein Geschwindigkeitsverstoß allein dem Geschehen nicht bereits die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität nehmen. Nach alledem spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Sorgfaltspflichtverstoß der Beklagten gegen § 14 Abs. 1 StVO. 4. Allerdings ist auch dem Kläger ein Sorgfaltspflichtverstoß anzulasten. Denn auf Grundlage der vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Zeugin ... entweder gegen § 3 Abs. 1 Satz 2, Satz 4 StVO (Verstoß gegen das Sichtfahrgebot) oder aufgrund Unaufmerksamkeit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Nach der auf den hiesigen Sachverhalt zu übertragenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erlaubt das Auffahren auf ein die Fahrbahn versperrendes Kraftfahrzeug grundsätzlich eine alternative Schuldfeststellung dahin, dass entweder der Bremsweg des Auffahrenden länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend gewesen sein muss (BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 – VI ZR 188/86 –, juris Rn. 12 mwN). Abweichendes kann für Fallgestaltungen gelten, in denen der Anhalteweg aufgrund besonderer Umstände ohne Verschulden des Auffahrenden verkürzt worden ist, etwa durch ein von der Seite her in den Anhalteweg geratendes Hindernis, mit dem der Auffahrende nicht rechnen konnte (BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 – VI ZR 188/86 –, juris Rn. 12). Derartige besondere Umstände lagen hier nicht vor. Dass die Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs erst im oder unmittelbar vor dem Moment der Vorbeifahrt der Zeugin ... geöffnet worden ist, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. In solchen Fallgestaltungen ist die Wahlfeststellung nach der Rechtsprechung des BGH zwingend. Denn der Kraftfahrer darf auch bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrbahn befindet, anhalten kann (BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 – VI ZR 188/86 –, juris Rn. 12 mwN). Dabei hat der Kraftfahrer bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit auch auf unbeleuchtete Hindernisse, insbesondere unbeleuchtet auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge einzurichten (BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 – VI ZR 188/86 –, juris Rn. 13 mwN). 5. Auf dieser Grundlage wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die vom Erstgericht festgestellte Haftungsquote. Denn anders als das Erstgericht meint, tritt der dem Kläger anzulastende Sorgfaltspflichtverstoß gegen § 3 Abs. 1 oder § 1 Abs. 2 StVO nicht hinter dem Sorgfaltspflichtverstoß der Beklagten gegen § 14 Abs. 1 StVO zurück. Vielmehr hat auch die Zeugin ... dadurch, dass sie entweder nicht mit einer dem Sichtfahrgebot entsprechenden Geschwindigkeit unterwegs war oder nicht rechtzeitig auf das Hindernis auf ihrer Fahrbahn reagierte, einen erheblichen Anteil an der Kollision. Die gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmende Abwägung führt dazu, dass der Kläger ein Drittel seines Schadens selbst tragen muss. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges ist dabei höher als die des klägerischen Fahrzeuges zu bewerten, da der Erstbeklagte durch eine zu weite Öffnung der Fahrertür eine erhebliche Gefahr geschaffen hat, auf welche die Zeugin ... reagieren musste. Die Kammer bewertet auf dieser Grundlage die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs mit 1/3 und die des Beklagtenfahrzeugs mit 2/3. 6. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Haftungsquote war dem Kläger insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.269,21 Euro zuzusprechen, nachdem die Beklagten die Höhe der geltend gemachten Schäden nicht mehr in Abrede stellen. Zusätzlich sind die außergerichtlichen Kosten des klägerischen Prozessbevollmächtigten Teil des ersatzfähigen Schadens nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Aktivlegitimation des Klägers ist indes zweitinstanzlich ebenfalls nicht mehr in Abrede gestellt worden. Folglich sind vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren für die Geltendmachung des ersatzfähigen Schadens von 1.269,21 Euro ersatzfähig. Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 149,50 Euro + 20,00 Euro (Pauschale) + 32,21 Euro (MwSt) = 201,71 Euro. 7. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286, 288 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).