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Urteil

13 S 85/23

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2024:0613.13S85.23.00
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Leitsätze
1. Eine Verwertung von Aufzeichnungen einer von einem Unfallbeteiligten installierten Dashcam ist grundsätzlich zulässig, auch wenn die jeweilige Aufzeichnung nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht. Sie kann vom Gericht gemäß § 144 ZPO von Amts wegen angeordnet werden, wobei im Rahmen einer Güterabwägung insbesondere das Interesse des Geschädigten an einer Sachverhaltsaufklärung sowie ggf. höher zu gewichtende Persönlichkeitsrechte der Parteien zu berücksichtigen sind. Letztere stehen in der Regel nicht entgegen, wenn eine Partei die Aufnahme als Beweismittel anbietet und die andere Partei beantragt, ihr die Aufzeichnung zur Verfügung zu stellen.(Rn.29) 2. Zur Verweisung auf die günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt.(Rn.42) 3. Liegt die vom Geschädigten bevorzugte Werkstatt 6,2 km von seinem Wohnsitz entfernt und die vom Schädiger benannte Referenzwerkstatt 21,4 km, ist eine Verweisung mangels müheloser Zugänglichkeit jedenfalls dann unzumutbar, wenn die Referenzwerkstatt keinen von der vorgelegten Kostenkalkulation erfassten Hol- und Bringservice anbietet, der auch eventuelle spätere Nachbesserungen der Reparaturleistung erfasst.(Rn.45)
Tenor
1. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen wird das am 22.08.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Merzig (26 C 71/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.056,93 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 108,29 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.06.2019, zu zahlen. b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der seine Ursache in dem klagegegenständlichen Verkehrsunfall hat, der sich am 05.02.2019 gegen 17 Uhr in ---, auf der Zufahrt zu --- zwischen den Fahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen --- (Fahrzeug der Klägerin) und --- ereignet hat. c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verwertung von Aufzeichnungen einer von einem Unfallbeteiligten installierten Dashcam ist grundsätzlich zulässig, auch wenn die jeweilige Aufzeichnung nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht. Sie kann vom Gericht gemäß § 144 ZPO von Amts wegen angeordnet werden, wobei im Rahmen einer Güterabwägung insbesondere das Interesse des Geschädigten an einer Sachverhaltsaufklärung sowie ggf. höher zu gewichtende Persönlichkeitsrechte der Parteien zu berücksichtigen sind. Letztere stehen in der Regel nicht entgegen, wenn eine Partei die Aufnahme als Beweismittel anbietet und die andere Partei beantragt, ihr die Aufzeichnung zur Verfügung zu stellen.(Rn.29) 2. Zur Verweisung auf die günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt.(Rn.42) 3. Liegt die vom Geschädigten bevorzugte Werkstatt 6,2 km von seinem Wohnsitz entfernt und die vom Schädiger benannte Referenzwerkstatt 21,4 km, ist eine Verweisung mangels müheloser Zugänglichkeit jedenfalls dann unzumutbar, wenn die Referenzwerkstatt keinen von der vorgelegten Kostenkalkulation erfassten Hol- und Bringservice anbietet, der auch eventuelle spätere Nachbesserungen der Reparaturleistung erfasst.(Rn.45) 1. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen wird das am 22.08.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Merzig (26 C 71/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.056,93 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 108,29 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.06.2019, zu zahlen. b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der seine Ursache in dem klagegegenständlichen Verkehrsunfall hat, der sich am 05.02.2019 gegen 17 Uhr in ---, auf der Zufahrt zu --- zwischen den Fahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen --- (Fahrzeug der Klägerin) und --- ereignet hat. c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 05.02.2019 gegen 17 Uhr in --- auf der Zufahrtsstraße zur Sehenswürdigkeit --- ereignete. Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw VW --- mit dem amtlichen Kennzeichen ---, Erstzulassung 31.03.2016, abwärts die genannte Straße; der Beklagte zu 2) kam ihr mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen --- entgegen. Am Rande der Fahrbahn und neben der Fahrbahn lag gefrorener Schnee. Im Begegnungsverkehr kam es an einer Engstelle zur Kollision, wobei das klägerische Fahrzeug beschädigt wurde. Die Klägerin ließ unter dem 12.02.2019 einen Kostenvoranschlag zur Bestimmung der Höhe der Reparaturkosten von der Autohaus ---, ---, --- erstellen, welcher die voraussichtlichen Reparaturkosten mit 1.744,89 EUR ohne MwSt. bezifferte (Bl. 9 ff. d.A.). Eine seitens der Beklagten zu 1) eingereichte Kalkulation der Firma --- wies die klägerischen Reparaturkosten dagegen mit einem Betrag in Höhe von 1.399,91 EUR ohne USt. aus (Bl. 30 ff. d.A.) unter Verweisung auf die Referenzwerkstatt ---. Abgezogen wurden dabei Arbeitslohn in Höhe von 41,25 EUR, Verbringungskosten in Höhe von 150 EUR, Lackierkosten in Höhe von 148,05 EUR sowie Ersatzteilkosten in Höhe von 5,57 EUR. Die von der Klägerin zu Rate gezogene Werkstatt liegt 6,2 km von ihrem Wohnsitz entfernt, die von Beklagtenseite benannte Referenzwerkstatt 21,4 km. Auf die Reparaturkosten zahlten die Beklagten unter Annahme einer Kostenteilung 699,96 EUR, auf die Kostenpauschale 13 EUR und auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin 161,84 EUR. Die Klägerin begehrt weitere Reparaturkosten in Höhe von 1.044,93 EUR sowie eine restliche Kostenpauschale in Höhe von 17 EUR und weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 108,29 EUR. Die Klägerin hat behauptet, da für ein Passieren beider Fahrzeuge die Straße nicht breit genug gewesen sei, sei sie mit den beiden rechten Reifen ihres Fahrzeugs auf das schneebedeckte Feld ausgewichen, sodass sie nur noch hälftig auf der Straße gestanden habe, und habe den Motor ausgestellt. Der Beklagte zu 2) sei an ihrem Fahrzeug vorbeigefahren, habe sich verschätzt, sei am klägerischen Fahrzeug entlang geschliffen, bis sein Fahrzeug mit dem hinteren Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs verkeilt gewesen sei. Anschließend habe er den Rückwärtsgang eingelegt, zurückgesetzt und erneut das Fahrzeug der Klägerin gerammt. Daraufhin sei er abrupt zum Stehen gekommen, da sich sein Fahrzeug am klägerischen Fahrzeug festgefahren habe. Der Unfall sei für die Klägerin unvermeidbar gewesen. Die in Ansatz gebrachten Reparaturkosten seien ortsüblich und erforderlich und fielen bei markgebundenen Fachbetrieben am Wohnort der Klägerin an. Dies gelte insbesondere für die in Ansatz gebrachten Lackierkosten, Ersatzteilabschläge sowie den in Ansatz gebrachten Arbeitslohn. Darüber hinaus sei ihr der Verweis auf die seitens der Beklagen genannte Referenzwerkstatt aufgrund deren weiter Entfernung unzumutbar. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.061,93 EUR, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 1.5.2019, zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der seine Ursache in den klagegegenständlichen Verkehrsunfall hat, der sich am 5.2.2019 gegen 17:00 Uhr in ---, auf der Zufahrt zu ---zwischen den Fahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen --- (Fahrzeug der Klägerin) und --- ereignet hat; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 108,29 EUR, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 2) habe sein Fahrzeug angesichts der entgegenkommenden Klägerin auf Schrittgeschwindigkeit abgebremst, ein Ausweichen nach rechts sei ihm wegen des 20 cm höheren Ackerrandes nicht möglich gewesen. Die Klägerin sei jedoch ohne zu bremsen weitergefahren, habe etwa auf Höhe der Fahrertür des Beklagten-Fahrzeugs die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren und mit dem Heck die Mitte der Fahrertür des PKWs des Beklagten zu 2) touchiert. Der klägerische Pkw habe sich mit den beiden rechten Rädern auf der mit Schnee und eisbedeckten Fahrbahn befunden habe und sei vermutlich bei dem Versuch der Klägerin, sich an dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) vorbei zu drängen nach links ausgebrochen. Aus diesem Grund müsse die Klägerin, die das Rechtsfahrgebot nicht beachtet habe, sich ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen. Darüber hinaus sei der seitens der Klägerseite eingeholte Kostenvoranschlag in Höhe von 344,87 EUR überhöht. Die Klägerin müsse sich auf die günstigere, ihr ohne weiteres zugängliche und zumutbare Reparaturmöglichkeit bei der Firma --- verweisen lassen. Hierbei handele es sich um einen markengebundenen und zertifizierten Kfz-Fachbetrieb, in welchem eine fachgerechte Reparatur nach den Herstellerrichtlinien gewährleistet sei. Letztendlich sei die geltend gemachte Nebenkostenpauschale in Höhe von 30 EUR überhöht. Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat nach Anhörung der Parteien (Bl. 75 d.A.), Vernehmung der Zeuginnen --- und --- (die Zeugin --- schriftlich) und Einholung zweier Sachverständigengutachten samt Ergänzungsgutachten (Bl. 99 ff., 134 ff., 192 ff., 265 ff.) unter Annahme einer Haftungsquote von 75% zu Lasten der Beklagten dem Klageantrag zu 1) in Höhe von 355,72 Euro und dem Feststellungsantrag mit einer Quote von 75% stattgegeben. Außerdem hat es der Klägerin weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 54,15 EUR zugesprochen. Zur Begründung hat es angeführt, vom Fahrzeug des Beklagten zu 2) sei eine höhere Gefahr ausgegangen. Dem Beklagten zu 2) sei ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 S. 5 (richtig:) StVO vorzuwerfen, er sei insbesondere nicht mit angepasster Geschwindigkeit und nicht weit genug rechts gefahren. Davon sei das Erstgericht mit Blick auf die Feststellungen des Sachverständigen überzeugt. Jedoch sei auch der Klägerin ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen, da sie ihr Fahrzeug in schräger Position auf die Fahrbahn gelenkt habe; daher müsse sie sich die Betriebsgefahr anrechnen lassen. Der Nachweis der Unabwendbarkeit sei keiner der Parteien gelungen, insbesondere habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie den Motor abgestellt habe. Außerdem sei der Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten auf 355,72 EUR beschränkt, weil die Beklagten auf eine gleichwertige, mühelos erreichbare, günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen hätten. Eine über 25 EUR hinausgehende Unkostenpauschale sei nicht geschuldet. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin sei gegeben, da diese die konkrete Durchführung der Reparatur beabsichtige, so dass dann ggf. die Umsatzsteuer ebenfalls zu erstatten sei, und eine Schadensausweitung während der Reparatur möglich sei. Rechtsverfolgungskosten seien nur ausgehend von einer Hauptforderung in Höhe von 1.068,68 EUR zu erstatten, Verzugszinsen erst ab Rechtshängigkeit, da die Fristsetzung im vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben angesichts der verlangten Zuvielforderung nicht geeignet gewesen sei, den Verzug auszulösen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klage in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie rügt, das Amtsgericht habe verkannt, dass der Verweis auf die genannte Referenzwerkstatt unzumutbar und damit unbeachtlich sei. Außerdem habe das Fahrzeug der Klägerin zum Unfallzeitpunkt gestanden, so dass ihre Betriebsgefahr zurücktreten müsse. Die Klägerin beantragt, I. unter Abänderung des am 22.08.2023 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Merzig, Az. 26 C 71/19 (08), die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.061,93 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2019, zu zahlen. II. unter Abänderung des am 22.08.2023 verkündigten Urteils des Amtsgerichts Merzig, Az. 26 C 71/19 (08), festzustellen dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der seine Ursache in dem klagegegenständlichen Verkehrsunfall hat, der sich am 05.02.2019 gegen 17 Uhr in ---, auf der Zufahrt zu --- zwischen den Fahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen --- (Fahrzeug der Klägerin) und --- ereignet hat. III. unter Abänderung des am 22.08.2023 verkündigten Urteils des Amtsgerichts Merzig, Az. 26 C 71/19 (08), die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 108,29 EUR, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2019 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Klägerin müsse sich jedenfalls die Betriebsgefahr Ihres Fahrzeuges anrechnen lassen. Sie habe dadurch, dass sie ihr Fahrzeug in eine schräge Position gelenkt hat, einen eigenen und ihr auch insoweit anzurechnenden Verursachungsbeitrag für den Unfall gesetzt. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel überwiegend Erfolg. 1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerseite als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und nicht festgestellt werden kann, dass der Unfall für einen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Gemäß § 17 Abs. 3 StVG ist die Verpflichtung zum Ersatz nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG für denjenigen ausgeschlossen, für den sich der Unfall als unabwendbares Ereignis darstellt. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt - gemessen an den Anforderungen eines Idealfahrers - nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (Kammer, Urteil vom 11. November 2022 - 13 S 23/22 -, juris m.w.N.). Ein Idealfahrer legt ein Fahrverhalten an den Tag, das mit Blick auf Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht erheblich über dem des Fahrerdurchschnitts liegt, nicht nur alle Verkehrsvorschriften beachtet, sondern unter Berücksichtigung aller möglichen Gefahrmomente einschließlich fremder Fahrfehler Gefahrsituationen nach Möglichkeit zu vermeiden sucht (OLG Hamm, ZfSch 2022, 201). Gemessen an diesem Maßstab können sich beide Fahrzeugführer nicht auf ein unabwendbares Ereignis berufen. Der Sachverständige ---, der mit einem Unfallrekonstruktionsgutachten beauftragt wurde, führt in seinem Gutachten vom 16.04.2020 (Bl. 99 ff.) zur Frage der Unvermeidbarkeit aus: „Unter Berücksichtigung der dokumentierten Verkehrssituation muss es für beide Fahrzeugführer offensichtlich gewesen sein, dass ein uneingeschränktes aneinander vorbeifahren nicht möglich war. Insofern hätten beide Fahrzeugführer ihre Fahrzeuge anhalten und sich auf eine geeignete Form der Fortsetzung ihrer Ausgangsfahrt verständigen müssen. Wie in den vorstehenden Ausführungen bereits beschrieben, ist es aus den zur Verfügung stehenden Unfalldaten heraus nicht möglich zu beurteilen, ob sich das Kläger-Fahrzeug im Kontaktzeitpunkt im Stillstand oder noch in einer Roll/Fahrbewegung befand. Somit kann für beide Fahrzeugführer der Nachweis einer Unabwendbarkeit gerade nicht geführt werden.“ Aber auch wenn der Klägerin der Nachweis gelingen sollte, dass sie zum Kollisionszeitpunkt gestanden hat, hätte sie sich dennoch nicht wie eine Idealfahrerin verhalten. Denn sie hätte auch dann - wie der Sachverständige ausgeführt und das Erstgericht festgestellt hat - dadurch, dass sie ihr Fahrzeug in Schrägstellung am Fahrbahnrand zum Stehen gebracht hätte, einen Beitrag zu dem Zusammenstoß geleistet, was ein Idealfahrer nicht getan hätte. 2. Das Erstgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Ersatzverpflichtung davon abhängt, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1, 2 StVG). a) In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht zwar nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters und kann in der Berufung nicht allein damit angegriffen werden, dass der Berufungsführer seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Erstgerichts setzt. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber erkennbar ausschließen (BGH, st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04 -, juris, Rn. 9). Vorliegend hat das Amtsgericht die entscheidungserheblichen Feststellungen jedoch nicht vollständig und ohne Verfahrensfehler vorgenommen. b) Zunächst hat das Amtsgericht die Aufnahme der vom Beklagten zu 2) während des Unfallgeschehens installierten und eingeschalteten Dashcam, zu der der Sachverständige --- in seinem Gutachten vom 16.04.2020 sowie der Gutachtenergänzung vom 21.07.2020 Ausführungen gemacht hat (Bl. 99 ff., 134 ff. d.A.), nicht gemäß § 371 Abs. 1 ZPO in Augenschein genommen. Eine Verwertung dieser Aufzeichnungen wäre indes zulässig gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich die Kammer anschließt, stellen Dashcam-Aufzeichnungen zulässige Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess dar, selbst wenn die jeweilige Aufzeichnung nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprach. Im Rahmen einer Güterabwägung ist dem Interesse des Geschädigten an einer Sachverhaltsaufklärung angesichts ansonsten bestehender Beweislosigkeit der Vorrang gegenüber dem Datenschutzrecht einzuräumen (H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 371 ZPO (Stand: 20.02.2024), Rn. 50; vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 4 U 111/21 -, Rn. 45 f., juris). Das Gericht kann im Rahmen seines Ermessens von Amts wegen die Vorlage der Dashcam-Aufnahme gemäß § 144 ZPO anordnen (H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 371 ZPO (Stand: 20.02.2024), Rn. 50). Vorliegend verhält es sich so, dass die Beklagten die Aufnahme der Dashcam als Beweismittel angeboten haben (Bl. 23 d.A.), die Klägerin hat auch beantragt, ihr die Aufnahme zur Verfügung zu stellen (Bl. 131 d.A.), was erstinstanzlich jedoch nicht geschehen ist. Höher zu gewichtende Persönlichkeitsrechte der Parteien stehen einer Verwertbarkeit der Aufnahme mithin nicht entgegen. Die Kammer hat daher mit Verfügung vom 15.03.2024 den Beklagten aufgegeben, die Aufzeichnungen der Dashcam vorzulegen; dem sind die Beklagten am 16.05.2024 nachgekommen. c) Verfahrensfehlerhaft hat das Amtsgericht erstinstanzlich außerdem die Zeugin ---, Beifahrerin der Klägerin, nicht persönlich angehört, sondern hat eine schriftliche Stellungnahme der Zeugin genügen lassen (Bl. 163 f. d.A., siehe auch Bl. 168 ff. d.A., Stellungnahme der Zeugin aus der Bußgeldakte). Die Zeugin hatte angegeben, die Klägerin sei ganz weit rechts gefahren, der Beklagte zu 1) hingegen nicht, beide Fahrzeuge hätten zunächst angehalten und die Klägerin sei schon ausgestiegen gewesen, als der Beklagte zu 1) wieder losgefahren sei. Daraufhin sei die Klägerin wieder eingestiegen und beim Vorbeifahren habe der Beklagte zu 1) das Fahrzeug der Klägerin „erwischt“, beim erneuten Anfahren habe es „ordentlich gekracht“; das Fahrzeug der Klägerin habe die ganze Zeit gestanden. Eine Vernehmung der Zeugin in der Berufungsinstanz ist nicht mehr möglich, da die Zeugin verstorben ist. Die Kammer ist jedoch nicht gehindert, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin anders als das Amtsgericht, welches diesen angesichts widersprechender Angaben der Zeugin --- keine Bedeutung beigemessen hat, zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2016 - X ZR 96/14 -, BPatGE 55, 298, Rn. 29). d) Auch die Zeugin ---, Beifahrerin im Beklagtenfahrzeug, wurde von der erkennenden Richterin nicht persönlich vernommen, sondern von deren Dezernatsvorgängerin. Kommt es auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen (Urteilsfähigkeit, Erinnerungsvermögen, Wahrheitsliebe) entscheidend an (z.B. weil seine Bekundungen in Widerspruch zu anderen Beweismitteln oder zu konkretem Parteivortrag stehen), muss der erkennende Richter sich nach Möglichkeit ein eigenes Bild hiervon machen (Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, Vorbemerkungen zu §§ 373-401, Rn. 14). Dies hat das Erstgericht vorliegend missachtet. Hinzu kommt, dass die Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung nur die Situation nach der Kollision schilderte, als die Fahrzeuge bereits ineinander verkeilt waren; zur Phase der Annäherung der Fahrzeuge machte sie keine Angaben und wurde offenbar hierzu auch nicht befragt (Bl. 166 d.A.). e) Nach alledem hatte die Kammer die Beweisaufnahme sowie die Beweiswürdigung zu wiederholen und selbst Feststellungen zu den Mitverursachungsbeiträgen der Klägerin und des Beklagten zu 2) zu treffen. aa) Die Kammer ist nach dem in der Berufungsverhandlung gewonnenen Gesamteindruck zu der Überzeugung gelangt, dass sich das Unfallgeschehen im Wesentlichen so wie von der Klägerin dargetan ereignet hat, und es somit der Beklagte zu 2) war, der sich am klägerischen Fahrzeug vorbeidrängte, obwohl dort nicht ausreichend Platz war. Die Klägerin konnte in ihrer persönlichen Anhörung plastisch, detailreich und nachvollziehbar berichten, wie es zu der Kollision gekommen ist. Dabei konnte sie insbesondere ihr damaliges Gefühlserleben anschaulich wiedergeben und erinnerte sich auch an Randgeschehen, wie beispielsweise das Verhalten der Zeuginnen --- und ---nach dem Unfall. Der Beklagte zu 2) reagierte hingegen teilweise ausweichend, antwortete erst nach mehrmaligen, eindringlichen Nachfragen der Kammer und berief sich auf den langen Zeitablauf seit dem Unfallgeschehen. Hinzu kommt - für die Kammer im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Beklagten zu 2) von wesentlicher Bedeutung -, dass im Laufe des Rechtsstreits erhebliche Abweichungen innerhalb der Angaben des Beklagten zu 2) bestehen und seine Angaben insgesamt nicht in Einklang zu bringen sind mit dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme der Dashcam (siehe cc)). Erstmals in der Berufungsverhandlung erklärte der Beklagte zu 2), er habe sein Fahrzeug vor der Kollision angehalten, während er erstinstanzlich noch bekundete, man sei langsam aneinander vorbeigefahren (Bl. XCVI d. eAkte). Den Aufzeichnungen der Dashcam ist indes zu entnehmen, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 2) sich in dem Zeitpunkt, in dem die Aufnahme endet, eindeutig noch in Bewegung befand, was der Angabe des Beklagten zu 2), das Ende der Aufnahme sei mit dem Stillstand des Fahrzeugs zu erklären, widerspricht. Auch die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei ungebremst in die Engstelle eingefahren, wird durch die Aufzeichnung der Dashcam eindeutig widerlegt. Wenn der Beklagte zu 2) meint, es sei auf dem Lichtbild, welches die Endstellung der Fahrzeuge zeigt (Bl. CXXXV d. eAkte), zu erkennen, dass diese Stellung nicht mit einem Vorbeifahren seinerseits zu erklären sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn den Schilderungen der Klägerin ist gerade zu entnehmen, dass der Beklagte zu 2) mit seinem Fahrzeug noch einmal rückwärtsfuhr, nachdem es bereits zum Anstoß gekommen war. Auf diesem Wege ist zu erklären, dass die Fahrzeuge sich regelrecht ineinander verkeilt haben. Nicht nachzuvollziehen wäre hingegen, wie die Klägerin, wenn sie - wie der Beklagte zu 2) behauptet - als einzige noch in Bewegung gewesen sein sollte, in Schrägstellung die dokumentierte Endstellung herbeigeführt haben sollte. bb) Dieses Ergebnis findet eine Stütze sowohl in den schriftlichen Angaben der Zeugin --- als auch im Ergebnis des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen. Dieser hat zu dem spezifischen Schadensbild, welches sich aus seiner Sicht nicht bei einer normalen Streifberührung bei zu engem Abstand im Begegnungsverkehr ergeben könne, folgende Feststellung getroffen (Bl. 114 ff. d.A.): „Nach abschließender Bewertung aller zur Verfügung stehender Unfalldaten ist davon auszugehen, dass sich die beiden Fahrzeuge am Unfalltag auf der beschriebenen Zuwegung begegneten. Aufgrund der winterlichen Fahrbahnverhältnisse war die Fahrspur für beide Fahrzeuge teilweise schneebedeckt verengt und nur eingeschränkt passierfähig. Es ist davon auszugehen, dass das bergabwärts nähernde Fahrzeug der Klägerin nach rechts zum Fahrbahnrand gelenkt wurde und hierdurch sich in schräger Position auf der Fahrbahn befand. Es ist nicht aufzuklären, ob sich das Kläger-Fahrzeug im Kontaktzeitpunkt im Stillstand oder noch in einer Roll-/Fahrbewegung befand. Dies lässt sich aus den begrenzten Unfallinformationen nicht feststellen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Beklagte zu 2.) mit seinem bei der Beklagten zu 1.) zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversicherten PKW bergaufwärts genähert. Das Beklagten-Fahrzeug wurde hierbei äußerst eng an dem entgegenkommenden Kläger-PKW vorbeigesteuert, wobei auch der an die Fahrspur angrenzende Randstreifen genutzt wurde. Der Beklagte zu 2.) versuchte offensichtlich wieder auf die geräumte Fahrspur zu gelangen und lenkte hierbei zu früh sein Fahrzeug nach links, wodurch sich der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen verengte und es zur Berührung kam.“ Auch in seiner ergänzenden Stellungnahme, in der er sich nochmals eingehend mit der Abrollspur des klägerischen Fahrzeugs im Schnee auseinandersetzte, bekräftigte der Sachverständige diese Bewertung (Bl. 137 d.A.). Gegen das Ergänzungsgutachten wurden seitens der Parteien keine Einwendungen mehr erhoben (Bl. 150 d.A.). cc) Auch wenn die von Beklagtenseite gefertigten und in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Dashcam-Aufzeichnungen den Moment der Kollision nicht wiedergeben, lassen sich aus ihnen doch Erkenntnisse zum vorkollisionären Verhalten beider Fahrzeugführer gewinnen. So ist zumindest erkennbar, wie die Klägerin als dem Beklagten zu 2) entgegenkommendes Fahrzeug langsamer wird und nach rechts auf den schneebedeckten Fahrbahnrand zieht. Ebenso lässt sich aus einem Abgleich des Dashcam-Videos mit dem Lichtbild von der Endposition der verunfallten Fahrzeuge (Bl. CXXXV d.A.) folgern, dass die Klägerin sich - was im Einklang mit ihren Angaben steht - nach Abbruch des Videos noch etwa 1 bis 1 ½ Fahrzeuglängen fortbewegt hat, während der Beklagte zu 2) bis zur Kollision noch eine wesentlich größere Wegstrecke zurückgelegt haben muss. Dies lässt sich durch einen Vergleich des Fahrbahnrandes, der angesichts der Schneebedeckung und bereits getauter Stellen eine charakteristische Zeichnung hat, auf Video und Foto sowie anhand der Schnee-, Schatten- und Nässeverhältnisse auf der Fahrbahn herleiten. Insbesondere steht aufgrund des Lichtbildes fest, dass sich die Kollision an einer Stelle ereignete, an der ein breiter Fahrbahnrand mit Schnee bedeckt war. Aus der Gesamtschau ergibt sich, dass die Klägerin - wie sie auch behauptet - ihr Fahrzeug am Fahrbahnrand zum (Beinahe-) Stillstand gebracht hat, so dass es - denknotwendig - der Beklagte zu 2) gewesen sein muss, der versuchte, die Engstelle zu passieren. 3. Die gutachterlichen Ausführungen sprechen dafür, dass letztlich ein zu frühes Lenken nach links des Beklagten zu 2) zur Kollision der Fahrzeuge geführt hat, so dass diesem ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO anzulasten wäre. Aber auch wenn - wie es letztlich die Angaben sowohl der Klägerin als auch des Beklagten zu 2) nahelegen - die Kollision ihre Ursache darin hat, dass die Spur neben dem klägerischen Fahrzeug zu schmal war, um eine Durchfahrt des Beklagten zu 2) zu ermöglichen und diesem ein Fahren weiter rechts schlichtweg nicht möglich gewesen sein sollte, trifft den Beklagten zu 2) jedenfalls ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO. 4. Der Klägerin kann allenfalls - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat - vorgeworfen werden, dass sie ihr Fahrzeug in schräger Position an den Fahrbahnrand lenkte. Anerkanntermaßen kann es der Billigkeit entsprechen, gegenüber einem grob leichtfertig handelnden Schädiger eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr bei der Abwägung außer Betracht zu lassen (BGH, Urteil vom 20. Februar 1990 - VI ZR 124/89 -, Rn. 12, juris). Um einen solchen Fall geht es hier, da der Beklagte zu 2) jedenfalls grob gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat, indem er einfach weiterfuhr und dabei eine Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs mutwillig in Kauf nahm, anstatt - wie es von Nöten gewesen wäre - anzuhalten und sich mit der Klägerin über das weitere Vorgehen zu verständigen. 5. Dies rechtfertigt es, von einer Alleinhaftung der Beklagtenseite auszugehen. 6. Soweit das Erstgericht im Rahmen der Beurteilung der Schadenshöhe angenommen hat, die Klägerin müsse sich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, kann dies keinen Bestand haben. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (st. Rspr., vgl. BGH vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2183 Rn. 7 m.w.N.). Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation und der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Allerdings ist der Geschädigte nach dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Begehrt er den Ersatz fiktiver Reparaturkosten, genügt es im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Gleichwohl muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen. So entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Geschädigte auf die günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18 -, Rn. 6, juris m.w.N.). b) Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den fiktiv abrechnenden Geschädigten regelmäßig, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt - gerechnet vom Tag der Erstzulassung - nicht älter als drei Jahre war. Dies war vorliegend zwar der Fall, eine Verweisung ist unter Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls dennoch grundsätzlich möglich. Denn Hintergrund dieses Unterfalls der Unzumutbarkeit einer Verweisung ist, dass der Geschädigte sich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen müssen soll, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 07.03.2024), Rn. 159). Dies droht hier jedoch nicht, da es sich auch bei der Referenzwerkstatt um einen VW-Vertragshändler und eine entsprechende markengebundene Werkstatt handelt. c) Ob die Reparatur zu der einer Markenwerkstatt technisch gleichwertig ist, ist grundsätzlich tatrichterlich unter Anwendung der Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu bestimmen. Als Indizien für die Gleichwertigkeit hat der BGH etwa die Eigenschaft als Meisterbetrieb für Lack- und Karosseriearbeiten, die Verwendung von Originalteilen, einen regelmäßig von unabhängigen Prüforganisationen kontrollierten Qualitätsstandard sowie die Gewährung einer der Markenwerkstatt vergleichbaren Garantie auf die erbrachten Leistungen angesehen. Ferner kann die personelle und ausrüstungsmäßige Ausstattung des Betriebs oder die Erfahrung bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen einen Hinweis auf einen vergleichbaren Qualitätsstandard darstellen (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 07.03.2024), Rn. 157). Vorliegend ist den Beklagten der Nachweis gelungen, dass die Referenzwerkstatt ebenfalls eine VW-Vertragswerkstatt ist, so dass sich die Frage nach einer Gleichwertigkeit mit einer Markenwerkstatt de facto nicht stellt. In seinem Ergänzungsgutachten vom 02.03.2023 hat der Sachverständige --- festgestellt, dass die Referenzwerkstatt --- ein zertifizierter Kfz Reparaturbetrieb sei, der nach VW-Herstellerrichtlinien repariere; es sei davon auszugehen, dass ausschließlich VW-Originalteile Verwendung fänden (Bl. 268 d.A.). Zwar führt die Klägerseite zu Recht an, dass die Firma --- dem Sachverständigen keine Informationen zu den in Anspruch genommenen Fremdwerkstätten für Lackierung und Karosserie gegeben hat. Dies ändert jedoch nichts an der Zulässigkeit der Verweisung. Denn viele Markenwerkstätten - so offenbar auch die von der Klägerin bevorzugte, die in ihrem Kostenvoranschlag ausdrücklich Verbringungskosten vorsieht (Bl. 10 d.A.) - haben ihre Karosserie- und Lackierarbeiten, wie sie bei der Unfallreparatur regelmäßig anfallen, ebenfalls auf freie Werkstätten ausgelagert (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 07.03.2024), Rn. 153). Der Schädiger ist darüber hinaus allgemein nicht verpflichtet darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die von ihm benannte Werkstatt tatsächlich im konkreten Fall zur Reparatur zu den vom Schädiger genannten Preisen bereit gewesen wäre. Denn der Geschädigte rechnet fiktiv ab und zeigt deshalb an der Durchführung der Reparatur in der konkreten Werkstatt gerade kein Interesse (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 07.03.2024), Rn. 158). d) Die Zumutbarkeit einer Verweisung scheitert jedoch an der mühelosen Zugänglichkeit der Referenzwerkstatt. Diese Frage kann nicht nach festen Entfernungen bemessen werden, sie ist vielmehr anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Ein wesentlicher Anhaltspunkt kann die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer markengebundenen Fachwerkstatt darstellen (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 07.03.2024), Rn. 156). Liegt die Referenzwerkstatt ca. 18 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt und kann bei Wahl der schnellsten Route und üblicher Verkehrslage in etwa 19 Minuten Fahrzeit erreicht werden, kann - wie die Kammer bereits entschieden hat - nicht von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden (Kammer, Urteil vom 13. Dezember 2013 - 13 S 143/13). Vorliegend sind diese Zahlen jedoch unstreitig überschritten. Soweit der Bundesgerichtshof - wie das Erstgericht zitiert - keine Bedenken an der Zugänglichkeit einer Fachwerkstatt geäußert hat, die vom Wohnort des Geschädigten 21 km entfernt ist, liegt dieser Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Geschädigte nicht aufgezeigt hat, dass sich eine markengebundene Fachwerkstatt in einer deutlich geringeren Entfernung zu seinem Wohnort befand (BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 -, Rn. 12, juris). Vorliegend ist die von der Klägerin bevorzugte Fachwerkstatt jedoch lediglich 6,2 km von ihrem Wohnort entfernt, so dass die beiden Konstellationen nur bedingt vergleichbar sind. Die Kammer hat mit Verfügung vom 15.03.2024, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 18.03.2024, darauf hingewiesen, dass es bei der Entscheidung über die mühelose Zugänglichkeit auch auf die von der Klägerin ausdrücklich in Streit gestellte Frage ankommen wird, ob in der Referenzwerkstatt ein Hol- und Bringdienst angeboten wird. Weiterer Vortrag der Beklagtenseite ist daraufhin nicht erfolgt, so dass die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangen konnte, dass die von den Beklagten benannte Referenzwerkstatt ---einen von der vorgelegten Kostenkalkulation erfassten Hol- und Bringservice anbietet, der auch eventuelle spätere Nachbesserungen der Reparaturleistung erfasst. Eine mühelose Zugänglichkeit ist daher nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht gewährleistet, ohne dass es auf eventuelle altersbedingte Einschränkungen der Klägerin, die genaue Anschrift der Referenzwerkstatt oder die Frage ankäme, ob auch bei der Referenzwerkstatt Verbringungskosten anfallen. e) Letzt genannte sind indes auch im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich ersatzfähig (Kammer, Urteil vom 19. Juli 2013 - 13 S 61/13 -, juris). Der erstinstanzlich mit der Beweisfrage der technischen Erforderlichkeit der von Seiten der Klägerin fiktiv geltend gemachten Reparaturkosten befasste Sachverständige hat festgestellt, dass die im Kostenvoranschlag vom 12.02.2019 ausgewiesenen Positionen insgesamt notwendig sowie der Höhe nach ortsüblich und angemessen seien (Bl. 197 d.A.). f) Daher sind zugunsten der Klägerin, die sich nicht auf die von Beklagtenseite benannte Referenzwerkstatt verweisen lassen muss, Reparaturkosten in Höhe von 1.744,89 EUR ohne MwSt. in die Schadensberechnung einzustellen. 7. Eine über 25 EUR hinausgehende Unkostenpauschale ist nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung der Kammer nicht geschuldet (vgl. Kammer, zuletzt Urteil vom 15. Februar 2024 - 13 S 28/23 -, Rn. 32, juris m.w.N.; zur Rspr. des Bundesgerichtshofs vgl. BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05 -; wie hier auch OLG Celle, Urteil vom 8. August 2006 - 14 U 36/06 -, juris, Rn. 20; OLG München, Urteil vom 27. Januar 2006 - 10 U 4904/05 -, juris, Rn. 48; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2009 - 4 U 173/07 -, juris, Rn. 27; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2010 - 3 U 216/09 -, juris, Rn. 32). 8. Vor diesem Hintergrund beläuft sich der ersatzfähige Schaden der fiktiv abrechnenden Klägerin auf (1.744,89 EUR Nettoreparaturschaden + 25 EUR Unkostenpauschale =) 1.769,89 EUR, abzüglich bereits gezahlter 712,96 EUR, also 1.056,93 EUR. Hinzu kommen vorgerichtliche Anwaltskosten, deren Höhe sich auf der Grundlage des berechtigten Erstattungsbetrages gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27.05.2014 - VI ZR 279/13, NZV 2014, 507 m.w.N.) auf 195 EUR zzgl. 20,00 EUR (Pauschale) zzgl. 12 EUR für Akteneinsicht und USt. = 270,13 EUR beläuft. Unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Betrages von 161,84 EUR hinaus war der Klägerin mithin ein weiterer Betrag von 108,29 EUR zuzusprechen. 9. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist - wie das Erstgericht angenommen hat und was in zweiter Instanz nicht in Frage gestellt hat - zulässig. Bei (noch nicht angefallener) Umsatzsteuer für erst künftig durchzuführende Reparaturen (vgl. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) wird ein entsprechendes Feststellungsbegehren allgemein für zulässig erachtet, wenn der Kläger - wie hier - nachvollziehbar geltend macht, er werde ggfl. sein mit dem Unfallschaden fahrfähiges Fahrzeug reparieren (vgl. Kammer, Urteil vom 31.07.2015 - 13 S 81/15 - sowie Urteil vom 24.09.2010 - 13 S 216/09 -, ZfS 2011, 85; KG, Urteil vom 30.06.2008 - 22 U 13/08, juris; OLG Celle, MDR 2012, 400). Der Feststellungsantrag ist auch nach Maßgabe der bisherigen Ausführungen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB begründet. 10. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Anders als erstinstanzlich hat die Klägerin Verzugszinsen in der Berufungsinstanz erst ab Rechtshängigkeit geltend gemacht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).