Beschluss
13 S 156/22
LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
a) Ein Überholvorgang i.S.d. § 5 Abs. 1 StVO beginnt durch ein Ausscheren auf eine andere Fahrspur oder - wie hier - durch eine deutliche Verkürzung des nach § 4 StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes.(Rn.8)
b) Wer an einem auf einer Fahrspur links orientierten Fahrzeug rechts vorbeifährt, darf dies nur, wenn ein Rechtsüberholen ausnahmsweise zulässig ist. Der Tatbestand des § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO greift nur dann, wenn der Linksabbieger seine Abbiegeabsicht (durch Fahrtrichtungsanzeiger) angekündigt und sich entsprechend einordnet oder in anderer Weise seine Abbiegeabsicht eindeutig zutage tritt.(Rn.10)
Tenor
Die Klägerin und Berufungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: a) Ein Überholvorgang i.S.d. § 5 Abs. 1 StVO beginnt durch ein Ausscheren auf eine andere Fahrspur oder - wie hier - durch eine deutliche Verkürzung des nach § 4 StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes.(Rn.8) b) Wer an einem auf einer Fahrspur links orientierten Fahrzeug rechts vorbeifährt, darf dies nur, wenn ein Rechtsüberholen ausnahmsweise zulässig ist. Der Tatbestand des § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO greift nur dann, wenn der Linksabbieger seine Abbiegeabsicht (durch Fahrtrichtungsanzeiger) angekündigt und sich entsprechend einordnet oder in anderer Weise seine Abbiegeabsicht eindeutig zutage tritt.(Rn.10) Die Klägerin und Berufungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin und Berufungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses. Die Berufung hat aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Parteien jeweils für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7, § 17 Abs. 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keine Seite ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Denn eine Idealfahrerin auf Klägerseite hätte bei der streitgegenständlichen unklaren Verkehrslage auf das Fahrmanöver des Erstbeklagten dergestalt reagiert, dass sie ihre Geschwindigkeit verringert und gesteigerte Bremsbereitschaft gezeigt hätte. 2. Ferner ist die Erstrichterin zutreffend davon ausgegangen, dass im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Ersatzverpflichtung davon abhängt, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG). 3. Auf Seiten der Beklagten hat das Amtsgericht zu Recht einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO in die Abwägung eingestellt. Dies wird durch die Berufung auch nicht angegriffen. a) § 9 Abs. 5 StVO verlangt – in der hier maßgeblichen Variante – das Abbiegen in ein Grundstück. Unter einem solchen Grundstück i.S.d. Norm versteht man solche „privaten“ Grundflächen, die nicht für jedermann zugelassen sind bzw. von jedermann tatsächlich genutzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1957 – VI ZR 44/56 –, juris, Orientierungssatz; OLG Hamm, Urteil vom 8. November 2013 – I-9 U 88/13 –, juris, Rn. 11; Kammer, Urteil vom 21. November 2014 – 13 S 138/14 –, juris, Rn. 15 ff.; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2016 – I-1 U 158/15 –, juris, Rn. 91; Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 2. Aufl., § 9 StVO Rn. 58 ff.; differenzierend im Hinblick auf den nachfolgenden Verkehr: OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2019 – I-1 U 108/18 –, juris, Rn. 56; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 4 U 145/13 –, juris, Rn. 65). Die streitgegenständliche Hauseinfahrt, in die der Erstbeklagte abbiegen wollte, wird von diesem Grundstücksbegriff erfasst. b) Für einen Sorgfaltsverstoß des Abbiegenden spricht ein Anscheinsbeweis, wenn es – wie hier durch das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt wurde – in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang zu einem Zusammenstoß mit dem Gegenverkehr oder dem nachfolgenden Verkehr kommt (Kammer, Urteil vom 5. Juni 2020 – 13 S 20/20 –; Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 2. Aufl., § 9 StVO Rn. 65). 4. Zulasten der Klägerseite hat die Erstrichterin zurecht einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO angenommen. a) Überholen ist der tatsächliche, absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt oder – was hier nicht einschlägig ist – verkehrsbedingt hält (statt aller BGH, Beschluss vom 28. März 1974 – 4 StR 3/74 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). Ein Überholmanöver beginnt durch ein Ausscheren auf eine andere Fahrspur oder – wie hier – durch eine deutliche Verkürzung des nach § 4 StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 1971 – 1 Ss 262/71 –, NJW 1972, 962 ff.; Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Auflage 2022, § 5 StVO, Rn. 8 m.w.N.). b) Letzteres ist hier der Fall. Ausweislich des gerichtlichen Sachverständigengutachten ist die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs mindestens mit einer Geschwindigkeit von 34 km/h gefahren, sofern sie zeitgerecht reagiert hat (vgl. Bl. 114 d.A. und Bl. 118 d.A. sowie Bl. 158 d.A.). Im Falle einer verzögerten Reaktion erhöht sich demzufolge ihre Fahrgeschwindigkeit (vgl. Bl. 158 d.A.). Des Weiteren hat sie nach ihrer eigenen Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2021 direkt eine Vollbremsung vollzogen, nachdem der Erstbeklagte wieder auf ihre Fahrspur eingeschwenkt ist (vgl. Bl. 61 d.A.). Da die Fahrerin demnach trotz Vollbremsung den Zusammenstoß nicht verhindern konnte, hatte sie den nach § 4 StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstand unterschritten und damit den Überholvorgang eingeleitet. c) Das hier streitgegenständliche Fahrmanöver der Klägerseite war schon deshalb unzulässig, weil die Fahrerin unzulässigerweise rechts überholen wollte. Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf nämlich grundsätzlich nur links überholt werden, es sei denn, das Rechtsüberholen ist ausnahmsweise erlaubt. Ein solcher Ausnahmetatbestand ist indes nicht dargetan. Gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO ist ein Linksabbieger nur dann zulässigerweise rechts zu überholen, wenn er seine Abbiegeabsicht (durch Fahrtrichtungsanzeiger) angekündigt und sich entsprechend einordnet oder in anderer Weise seine Abbiegeabsicht eindeutig zutage tritt. Daran mangelt es – unabhängig davon, dass der Erstbeklagte auch gar nicht links abbiegen wollte – im vorliegenden Fall schon deshalb, weil der Erstbeklagte unstreitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht gesetzt hatte. Die weiteren Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 3 StVO bzw. der § 7 Abs. 2 und Abs. 2a StVO sind ebenfalls – wie schon das Amtsgericht korrekterweise ausgeführt hat – nicht gegeben. War demnach ein Überholen schon nach § 5 Abs. 1 StVO untersagt, bedarf es unter den gegebenen Umständen keiner abschließenden Entscheidung, ob auch eine unklare Verkehrslage vorlag, die zu einem Überholverbot gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO führen würde. d) Anders als die Klägerseite meint, war der Unfall für die Fahrerin auch nicht unvermeidbar. Wie der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt hat, ergibt sich eine Unvermeidbarkeit lediglich dann, wenn die Reaktionsaufforderung der Fahrerin erst in dem Abbiegevorgang des Beklagtenfahrzeugs in die Grundstückseinfahrt zu sehen ist und diese in diesem Moment eine Geschwindigkeit von mehr als 32 km/h gefahren ist (vgl. Bl. 118 d.A.). In seinem Ergänzungsgutachten stellte er klar, dass das Unfallgeschehen für die Klägerseite dann vermeidbar war, wenn die Fahrerin auf einen geplanten Vorbeifahrvorgang rechts am Beklagtenfahrzeug verzichtet und ihre Fahrgeschwindigkeit direkt gedrosselt hätte (vgl. Bl. 158 d.A.). Demnach hat sich der oben genannte Verkehrsverstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO vorliegend konkret ausgewirkt. Denn die Fahrerin hätte – wie das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat – direkt nach dem Wechsel des Beklagtenfahrzeugs auf die Gegenfahrbahn reagieren müssen, da die Voraussetzungen für ein Rechtsüberholen nicht erfüllt waren und sie bei unveränderter Fahrweise das Beklagtenfahrzeug rechts passiert hätte. Die Reaktionsaufforderung der Fahrerin war demnach schon deutlich vor dem Abbiegevorgang des Beklagtenfahrzeugs in die Grundstückseinfahrt zu sehen, sodass nach den durch den Gerichtssachverständigen festgestellten Tatsachen keine Unvermeidbarkeit für die Klägerseite gegeben ist. 5. Vor diesem Hintergrund begegnet die seitens des Amtsgerichts angenommene Haftungsverteilung von 70% zulasten der Beklagtenseite und 30% zulasten der Klägerseite keinen Bedenken. Vorliegend hat der Erstbeklagte der ihm nach § 9 Abs. 5 StVO obliegenden, gesteigerten Sorgfaltspflicht des in ein Grundstück Abbiegenden nicht genügt. Ein Verstoß gegen diese höchstmögliche Sorgfalt begründet regelmäßig die Alleinhaftung des Abbiegenden, wenn er dem anderen einen Fahrfehler nicht nachweisen kann (vgl. nur OLG München, Urteil vom 29. Oktober 2010 – 10 U 2996/10 –, juris, Rn. 39; Kammer, st. Rspr., Urteile vom 5. April 2012 – 13 S 17/12 – und vom 18. Januar 2013 – 13 S 158/12 –). Hier ist der Klägerseite jedoch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO zur Last zu legen, woraus die moderate Anhebung der Betriebsgefahr folgt. 6. Der Umfang des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. a) Ausweislich der Berufungsbegründung vom 25.01.2023 (Bl. 217 ff. d.A.) macht die Klägerin nunmehr keinen Nutzungsausfallschaden mehr geltend und hat gegen die durch das Amtsgericht festgestellten Reparaturkosten in Höhe von 4.887,96 Euro sowie die ausgeurteilte Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro keine Einwände. b) Gegen die erstinstanzlich angenommene Wertminderung in Höhe von 650,00 Euro bestehen keine Bedenken, nachdem die Erstrichterin unter Zuhilfenahme des Gerichtssachverständigen einen Mittelwert aus den Ergebnissen der drei grundsätzlich anerkannten Berechnungsmethoden zur Wertminderung gebildet hat. Diese Schadensschätzung i.S.d. § 287 Abs. 1 ZPO (vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB, Stand: 22.02.2023, Rn. 169) ist nicht zu beanstanden und zweitinstanzlich deshalb nicht zu überprüfen. Denn nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Spruchkörpers grundsätzlich gebunden und kann lediglich überprüfen, ob die Voraussetzungen und Grenzen des § 286 Abs. 1 ZPO gewahrt und eingehalten wurden. Da die Schätzung i.S.d. § 287 ZPO nach richterlichem Ermessen erfolgt, kann das Rechtsmittelgericht lediglich überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen wurde; hierbei gelten dieselben Maßstäbe wie bei einer Beweiswürdigung i.S.d. § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15 –, juris, Rn. 21). Es dürfen hiernach keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen. Die Ermessensausübung bzw. Schätzung des erstinstanzlichen Gerichts darf nicht in sich widersprüchlich sein, keinen Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderlaufen und muss insbesondere Kriterien der Schätzgrundlage erkennen lassen (vgl. zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung BGH, Urteil vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15 –, juris, Rn. 21 m.w.N.). Zweifel im oben genannten Sinne liegen jedoch erst dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellen wird (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 – VI ZR 230/03 –, juris, Rn. 19). Solche Zweifel sind weder ersichtlich noch seitens der Klägerin dargetan. c) Ferner kann dahinstehen, ob das Erstgericht die geltend gemachten Gutachterkosten zu Unrecht als unbegründet angesehen hat. Denn selbst wenn man die begehrte Summe in Höhe von 1.109,32 Euro ansetzen würde, stünde der Klägerin unter Beachtung der oben genannten Haftungsquote hieraus nur ein Betrag in Höhe von 776,52 Euro zu. Nachdem die Beklagtenseite jedoch vorgerichtlich auf die Gutachterkosten bereits einen Betrag in Höhe von 944,86 Euro gezahlt hat (vgl. Bl. 220 d.A.), wurde die Klägerin schon überobligatorisch befriedigt. d) Danach ergibt sich unter Beachtung der oben genannten Haftungsquote folgende Schadensberechnung im Übrigen: Reparaturkosten netto: 4.887,96 Euro Wertminderung: 650,00 Euro Unkostenpauschale: 30,00 Euro Gesamt: 5.567,96 Euro hiervon 70%: 3.897,57 Euro Nachdem die Beklagtenseite an die Klägerin hinsichtlich dieser Schadensposten vorgerichtlich bereits 2.584,87 Euro geleistet (vgl. Bl. 21 d.A.) und das Erstgericht weitere 1.312,70 Euro zugesprochen hat, steht dieser demnach kein weiterer Schadensersatzanspruch mehr zu. 7. Zuletzt hat die Erstrichterin zu Recht den Klageantrag zu 2) als unzulässig abgewiesen. Denn dieser Klageantrag war zu unbestimmt, nachdem die Klägerin sich einerseits durch Herrn Rechtsanwalt … hat vertreten lassen (siehe Bl. 20 d.A.) und andererseits auf den Einwand der Beklagtenseite, dass nicht erkennbar sei, von wessen Forderung die Klägerin freigestellt werden solle, eine – auch für die außergerichtliche Vertretung – auf die Rechtsanwälte … ausgestellte Vollmacht vom 16.04.2021 (Bl. 43 d.A.) vorgelegt hat. Nach § 139 Abs. 2 ZPO musste das Amtsgericht auf die Unbestimmtheit des Klageantrags zu 2) auch nicht hinweisen. 8. Ob der nunmehr in der Berufungsinstanz umgestellte Klageantrag zu 2) eine zulässige Klageänderung gemäß § 533 ZPO i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO darstellt, nachdem zwischen den Parteien unstreitig sein dürfte, dass außergerichtlich nur Herr Rechtsanwalt … tätig geworden ist, kann dahinstehen. Denn der Klägerin stünde gemäß § 249 Abs. 1 BGB allenfalls Freistellung hinsichtlich der ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Teil ihres Schadensersatzanspruchs (hier: 3.897,57 Euro) zu. Dieser Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13 –, juris, Rn. 20) in Höhe von 361,40 Euro + 20,00 Euro (Pauschale) + 72,47 Euro (USt) = 453,87 Euro. Dieser Betrag wurde jedoch schon vorgerichtlich an die Klägerin geleistet (vgl. Bl. 6 d.A.), sodass kein weiterer Anspruch besteht. Die Berufung hat damit offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Da weder der Rechtsstreit für die Berufungsklägerseite existenziell wichtig noch das erstinstanzliche Urteil unrichtig begründet ist und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine mündliche Verhandlung geboten ist, soll die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen werden.