Urteil
13 S 27/23
LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2023:1222.13S27.23.00
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Leitsätze
a) Allein die Behauptung eines Sachverständigen, die Kalkulationsseiten („Audatex“) müssten in der Regel vom Sachverständigen noch überarbeitet werden, so dass auch hierfür Schreibkosten anfielen, stellt keinen ausreichend substantiierten Vortrag dar. Abgerechnet werden können insoweit dann nur die Druck-/Kopierkosten.(Rn.28)
b) Eine Haftung des Sachverständigen auf Schadensersatz aus c.i.c. im Zusammenhang mit der Abrechnung seiner Kosten setzt voraus, dass der in Rechnung gestellte Betrag erkennbar deutlich überhöht und damit nicht ersatzfähig ist. Weiter reicht die Aufklärungsverpflichtung des Sachverständigen nicht, insbesondere muss er den Geschädigten nicht auf jede Abweichung von der Ortsüblichkeit hinweisen.(Rn.34)
c) Ist das berechnete Honorar zwar überhöht, übersteigt die Differenz zu den ortsüblichen Beträgen aber noch nicht die erkennbare Wesentlichkeits-bzw. Deutlichkeitsschranke - wovon bei einer Überschreitung von exakt 20%, die einem Geschädigten nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich zugebilligt wird, auszugehen ist -, bleibt es bei der Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten und der Sachverständige ist nicht verpflichtet, dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Differenz zum ortsüblichen Honorar zu erstatten. Dem Anspruch des Sachverständigen steht dann nicht der Einwand des „dolo agit“ entgegen.(Rn.34)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24.03.2022 (122 C 416/22 (14)) abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 8,52 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: a) Allein die Behauptung eines Sachverständigen, die Kalkulationsseiten („Audatex“) müssten in der Regel vom Sachverständigen noch überarbeitet werden, so dass auch hierfür Schreibkosten anfielen, stellt keinen ausreichend substantiierten Vortrag dar. Abgerechnet werden können insoweit dann nur die Druck-/Kopierkosten.(Rn.28) b) Eine Haftung des Sachverständigen auf Schadensersatz aus c.i.c. im Zusammenhang mit der Abrechnung seiner Kosten setzt voraus, dass der in Rechnung gestellte Betrag erkennbar deutlich überhöht und damit nicht ersatzfähig ist. Weiter reicht die Aufklärungsverpflichtung des Sachverständigen nicht, insbesondere muss er den Geschädigten nicht auf jede Abweichung von der Ortsüblichkeit hinweisen.(Rn.34) c) Ist das berechnete Honorar zwar überhöht, übersteigt die Differenz zu den ortsüblichen Beträgen aber noch nicht die erkennbare Wesentlichkeits-bzw. Deutlichkeitsschranke - wovon bei einer Überschreitung von exakt 20%, die einem Geschädigten nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich zugebilligt wird, auszugehen ist -, bleibt es bei der Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten und der Sachverständige ist nicht verpflichtet, dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Differenz zum ortsüblichen Honorar zu erstatten. Dem Anspruch des Sachverständigen steht dann nicht der Einwand des „dolo agit“ entgegen.(Rn.34) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24.03.2022 (122 C 416/22 (14)) abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 8,52 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin, ein ..., begehrt von dem Beklagten, einem Kfz-Haftpflichtversicherer, aus abgetretenem Recht Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Form von Nebenkosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall, der sich jedenfalls im Jahr 2022 (laut Klägerin am 25.07.2022, laut Beklagtem am 27.02.2022) in ... ereignet hat. Die alleinige Haftung der Beklagtenseite ist unstreitig. Die Geschädigte beauftragte die Klägerin mit der Begutachtung der Schäden. Diese bezifferte die Reparaturkosten auf 1.805,47 EUR netto und die Wertminderung mit 200 EUR und stellte unter dem 27.07.2022 eine Vergütung in Höhe von 714,48 EUR brutto in Rechnung (Anlage K2; Bl. 23 d.A.), worauf der Beklagte unter Ansatz eines pauschalen Betrages in Höhe von 100 EUR für die Nebenkosten vorgerichtliche 702,10 EUR zahlte. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des Differenzbetrages von 12,38 EUR. Die Geschädigte hat ihre Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten auf Erstattung der Sachverständigenkosten unter dem 27.07.2022 erfüllungshalber an die Klägerin abgetreten. In der formularmäßigen Auftragserteilung (Anlage K3; Bl. 24 d. A.) heißt es: „Das Sachverständigenbüro berechnet sein Grundhonorar nach der aktuellen BVSK-Tabelle im Honorarkorridor HB III. Bemessungsgrundlage sind die Reparaturkosten netto zuzüglich einer eventuellen merkantilen Wertminderung bzw. im Totalschadensfall der Wiederbeschaffungswert brutto. Zusätzlich werden nachfolgende Nebenkosten berechnet: Fahrtkosten € 0.70 je gefahrenem Kilometer, Fotokosten je Foto € 2,40, Schreibkosten je Seite € 1,68, Kopierkosten je Foto € 0.60, Kopierkosten je Schreibseite € 0,60, Post- und Telekommunikationspauschale € 15,00, EDV-Schadenkalkulationsabrufkosten € 20,00. EDV-Wiederbeschaffungswertabrufkosten € 20,00, Restwertabfragen € 18,00 zuzüglich Kosten für sonstige Fremdleistungen. Alle vorgenannten Beträge verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten unwiderruflich erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges an das Sachverständigenbüro ab. Hiermit weise ich den Versicherer an, die Sachverständigenkosten unmittelbar an das von mir beauftragte Sachverständigenbüro zu zahlen. Zahlungen von Fahrer, Halter oder Versicherer an das Sachverständigenbüro werden auf dessen Anspruch gegen mich angerechnet.“ Der Beklagte wurde mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29.07.2022 unter Fristsetzung zum 08.08.2022 zur Zahlung aufgefordert. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Berechnung der Nebenkosten sei nicht zu beanstanden und berücksichtige insbesondere die Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken zur „Obergrenze (JVEG +20 %)“. Der 20%ige Aufschlag sei in den Fällen, in denen der Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgehe, jedenfalls dann angemessen und nicht überhöht, wenn – wie hier – zwischen Geschädigtem und Sachverständigem eine Preisvereinbarung getroffen sei, aus der sich die Höhe der Nebenkosten ermitteln lasse. Um die Schadenskalkulation durchführen sowie den Wiederbeschaffungswert und mit diesem die Wertminderung ermitteln zu können, sei auf das System der Firma ... zurückgegriffen worden; die hierfür angefallenen Gebühren seien ebenfalls zu erstatten. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 12,38 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2022 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die berechneten Nebenkosten seien maßgeblich übersetzt und jedenfalls in Höhe von 12,38 EUR nicht erstattungsfähig. Schreibkosten seien nicht gesondert berücksichtigungsfähig, da die Schadensberechnung in routinemäßigen Schadensfällen regelmäßig unter Inanspruchnahme eines EDV-Programms erfolge und Schreibkosten bei gebotener wirtschaftlicher Arbeitsweise des Sachverständigen für den Laien erkennbar nicht anfielen. Jedenfalls seien die Seiten, auf denen lediglich der Computerausdruck dokumentiert sei, keine Schreibseiten. Kosten für eine EDV-Abrufgebühr und eine EDV-Fahrzeugbewertung sowie für die Restwertabfrage könnten nicht gesondert abgerechnet werden, da diese bereits mit dem pauschalierten Grundhonorar abgegolten seien. Außerdem seien Kosten für eine Fahrzeugbewertung nicht angefallen, ein Wiederbeschaffungswert sei nicht ermittelt worden. Dass überhaupt Fahrtkosten angefallen seien, werde mit Nichtwissen bestritten. Da die Rechnung der Klägerin erkennbar übersetzt gewesen sei, müssten die angemessenen Werte des JVEG – ohne Aufschlag – zum Ansatz gebracht werden. Allenfalls seien 640,34 EUR brutto zu erstatten. Das Amtsgericht Saarbrücken, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Zwar sei das Grundhonorar nach Maßgabe der Honorarbefragung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) nicht zu beanstanden, ebenso wenig eine Abrechnung der Nebenkosten nach JVEG. Sofern der Geschädigte selbst diese Beträge geltend mache, seien auch um 20% erhöhte Einzelbeträge mangels für den Laien erkennbarer Überhöhung erstattungsfähig. Dies gelte jedoch nicht, wenn – wie vorliegend – der Sachverständige aus abgetretenem Recht klage. Denn dem Schädiger bzw. dem Haftpflichtversicherer stehe nach § 255 BGB ein Anspruch auf Abtretung der Ansprüche des Geschädigten – hier aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB (c.i.c.), da der Sachverständige die Geschädigte vorvertraglich nicht über die Überhöhung der angesetzten Beträge aufgeklärt habe – gegen den Sachverständigen zu. Folglich könnte der Haftpflichtversicherer unmittelbar von dem Sachverständigen eine erbrachte Zahlung auf überhöht in Rechnung gestellte Nebenkosten wieder zurückverlangen, so dass dem Sachverständigen gemäß § 242 BGB der „dolo agit“-Einwand entgegengehalten werden könne. Des Weiteren könnten keine Schreib-, sondern nur Kopierkosten für Seiten angesetzt werden, die sich allein in der Wiedergabe von Informationen aus dem EDV-Abruf erschöpften. Für eine EDV-Abrufgebühr und eine EDV-Fahrzeugbewertung seien jeweils 20 EUR erstattungsfähig, sofern – wovon das Amtsgericht stillschweigend ausgegangen ist – diese Gebühren tatsächlich angefallen seien. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Fehlerhafterweise sei das Gericht davon ausgegangen, dass ein 20%-Aufschlag nicht erstattungsfähig sei, wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht den Anspruch aus seiner Rechnung gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend mache. Der 20%-Aufschlag sei in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken vielmehr jedenfalls dann angemessen und nicht überhöht, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung getroffen sei, aus der sich die Höhe der Nebenkosten ermitteln lasse.Aus der in der Abtretungsvereinbarung enthaltenen Preisvereinbarung sei die Höhe der einzelnen Nebenkosten, welche sich an der Rechtsprechung des Landgerichts zu zulässigen Kostenansätzen für Nebenkosten orientierten, genau ersichtlich, wodurch die Klägerin ihren Aufklärungspflichten genügt habe. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anspruch der Geschädigten gegen die Klägerin, welcher der Beklagten abgetreten werden könnte, so dass das Amtsgericht zu Unrecht die Grundsätze des „dolo agit“ angewandt habe. Außerdem seien Schreibgebühren auch zu Recht für die übernommenen Kalkulationsseiten des Anbieters „...“ in Rechnung gestellt worden, da diese Tabellen von den Sachverständigen regelmäßig überarbeitet werden müssten. Fremdsprachige Begriffe müssten beispielsweise ins Deutsche übersetzt und Ausstattungsmerkmale im Einzelnen ergänzt oder geändert werden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 08.03.2023 (sic), zugestellt am 27.03.2023, Geschäftszeichen: 122 C 416/22 (14), zu verurteilen, an die Klägerin 12,38 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen seit 09.08.2022 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Sachverständige, der die von ihm in Rechnung gestellten Kosten selbst geltend mache, sei aufgrund seiner vorvertraglichen Pflichten und seines Sonderwissens gegenüber dem Zessionar verpflichtet, diesen über die seinerseits erhobenen höheren Entgelte, welche gegebenenfalls seitens eines Versicherers nicht erstattet werden, aufzuklären. Gegen diese Pflicht habe die Klägerin verstoßen. Das Amtsgericht habe die Klage daher zu Recht unter Anwendung der Grundsätze des „dolo agit“ abgewiesen. II. Die nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthafte Berufung ist fristgerecht erhoben; unschädlich ist die fehlerhafte Angabe des Entscheidungsdatums (08.03.2023 statt 24.03.2023), da dadurch keine Identitätszweifel auftreten (Heßler in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 519 Rn. 33). Die Berufung ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. 1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass das von der Klägerin geltend gemachte Sachverständigenhonorar dem Grunde nach vom Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu ersetzen ist, weil dies zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehört, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 19.07.2016 – VI ZR 491/15 –, juris, Rn. 10 und vom 05.06.2018 – VI ZR 171/16 –, juris, Rn. 8). 2. Die angefochtene Entscheidung geht zutreffend davon aus, dass der Beklagte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich nur diejenigen Sachverständigenkosten zu ersetzen hat, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich jedoch eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – sofern für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Welche Sachverständigenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, hat der Tatrichter dabei nach § 287 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17 –, juris, Rn. 17). Im Rahmen dieser Schadensschätzung ist zwar zu berücksichtigen, dass eine vom Geschädigten vorgelegte Rechnung seines Sachverständigen über die von diesem abgerechneten Leistungen ein wichtiges Indiz für die Erforderlichkeit dieser Leistungen darstellt. Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Rechnet der Sachverständige – wie hier – seine Nebenkosten nicht pauschal, sondern nach ihrem tatsächlichen Anfall ab, ist eine pauschale Schadensschätzung durch das Gericht unzulässig. Vielmehr sind in einem solchen Fall bei der Schadensschätzung die tatsächlich angefallenen Aufwendungen zu berücksichtigen (Kammerurteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 –, juris). 3. Im Fall einer konkreten Preisvereinbarung – wie hier – kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren (BGH, NJW 2020, 1148; Kammerurteil vom 15.10.2021 – 13 S 72/21 sowie Urteil der 10. Zivilkammer vom 13.01.2022 – 10 S 64/21 –, juris). Im Rahmen der Plausibilitätskontrolle kann auf die Honorarbefragung des „Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.“ (BVSK), zurückgegriffen werden, die jedenfalls für die pauschalierten Grundhonorare einen Anhaltspunkt für die Üblichkeit darstellt. Hinsichtlich der separat berechneten Nebenkosten – mit Ausnahme der Fahrtkosten – bietet das für gerichtliche Sachverständige geltende Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) eine geeignete Orientierungshilfe (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 08.08.2023), Rn. 244). a) Das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar ist jedenfalls nicht erkennbar überhöht. Dass das Grundhonorar unter Orientierung an der Schadenhöhe ermittelt wurde, ist unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17 –, juris, Rn. 24; BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 –, juris, Rn. 20), und wird auch von Beklagtenseite nicht angegriffen. Ein Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Soweit die Klägerin mit der Geschädigten vereinbart hat, das Grundhonorar nach der aktuellen BVSK-Tabelle im Honorarkorridor III zu berechnen, steht dies in Übereinstimmung mit der vom Bundesgerichtshof gebilligten, ständigen Rechtsprechung der Kammer zur Angemessenheit von Sachverständigenkosten (vgl. Kammerurteile vom 29.07.2013 – 13 S 41/13 –, juris, Rn. 27; vom 06.02.2015 – 13 S 185/14 –, juris, Rn. 13 und vom 17.11.2017 – 13 S 45/17 –, juris, Rn. 23). Danach bestehen keine Bedenken gegen das der Höhe nach zuerkannte Grundhonorar von 490 EUR netto zzgl. USt., welches noch nach der BVSK-Tabelle 2020 berechnet wurde und sich jedenfalls im – einer Plausibilitätskontrolle standhaltenden – Korridor der gemäß der Vereinbarung eigentlich anwendbaren BVSK-Tabelle 2022 hält. b) Unter Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof nicht beanstandeten (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 –, juris, Rn. 18) Rechtsprechung der Kammer, die das JVEG als Schätzgrundlage für die Angemessenheit der Nebenkosten – mit Ausnahme der Fahrtkosten – heranzieht, gilt: aa) Für das Schreiben und den Druck des Originalgutachtens in schwarz/weiß sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG 0,50 EUR je Seite und gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG 0,90 EUR pro angefangene 1000 Anschläge erstattungsfähig. Ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen. Die Kammer legt insoweit als Schätzgrundlage die Normseite der VG Wort zugrunde, auf welche auch die amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (BT-Drs. 19/23484) Bezug nimmt. Danach entsprechen 1500 Zeichen inkl. Leerzeichen bzw. 1000 Anschläge exkl. Leerzeichen einer Seite. Ausweislich des vorgelegten Gutachtens (Bl. 8ff. d.A.) enthält dieses selbst (ohne Fotoseiten) 10 Seiten. Hiervon sind jedoch – wovon bereits das Amtsgericht in seiner Entscheidung ausgegangen ist – nur 7 Seiten im Rahmen der Schreibkosten erstattungsfähig, da die Kalkulation der Reparaturkosten im Umfang von 3 Seiten abzuziehen ist. Insoweit übertragt der Privatgutachter – was auch für die Geschädigte in der Laiensphäre erkennbar ist – Daten aus dem DAT-System, ohne eigene wesentliche Schreibleistungen vorzunehmen. Daran ändert auch der erstmalig in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Einwand der Klägerin zur Nichtberücksichtigung der Kalkulationsseiten als Schreibseiten nichts. Denn einerseits hätte die Klägerin diesen Einwand bereits im Rahmen ihrer Berufungsbegründung innerhalb der hierfür vorgesehenen gesetzlichen Frist erheben müssen, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, nachdem dieser Umstand ausdrücklich Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war. Eine wie hier grundsätzlich zulässige Berufung hindert den Rechtsmittelkläger zwar nicht, vorgebrachte Berufungsgründe fallen zu lassen oder auszutauschen oder sein Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist zu ergänzen; insoweit gelten jedoch die Zulassungsbeschränkungen u.a. des § 520 Abs. 1 ZPO, wonach der Berufungskläger die Berufung begründen muss (Heßler in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 520 Rn. 38). Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das Berufungsurteil für unrichtig hält, hat er diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er für unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Beschluss vom 22.01.2019 – XI ZB 9/18 –, juris). Dies hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht getan, sondern hat die Berufung einzig darauf gestützt, dass das Amtsgericht die Preisvereinbarung übersehen und zu Unrecht nicht auf den 20%-Aufschlag erkannt habe. Hinzu kommt andererseits, dass auch der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz abstrakt und damit unsubstantiiert geblieben ist. Denn die Behauptung, die Kalkulationsseiten müssten in der Regel vom Sachverständigen noch überarbeitet werden, stellt keine auf den Streitfall zugeschnittene Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2007 – II ZB 4/06 –, Rn. 6, juris) dar. Eine Berücksichtigung der Kalkulationsseiten im Rahmen der Schreibkosten ergibt sich auch nicht aus der zwischen der Klägerin und der Geschädigten getroffenen Preisvereinbarung, da diese lediglich die Höhe der Schreibkosten regelt, nicht jedoch definiert, wofür diese anfallen. Eine Verpflichtung des Sachverständigen, das Gutachten rein elektronisch zu versenden, besteht indes – anders als der Beklagte annimmt – nicht. Demnach ist für das Schreiben und den Druck des Originalgutachtens in schwarz/weiß ein Betrag von 9,80 EUR (7 x 1,40 EUR) zzgl. USt. erstattungsfähig. bb) Für den Druck der Zweitausfertigung des Gutachtens in schwarz/weiß sowie den Druck der jeweils 3 Seiten der Kalkulation der Reparaturkosten sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG 0,50 EUR je Seite erstattungsfähig. Demnach ist hierfür ein Betrag in Höhe von 6,50 EUR (7 x 0,50 EUR + 2 x 3 x 0,50 EUR) zzgl. USt. erstattungsfähig. cc) Weiterhin hat der Gutachter 9 Schadensfotos gefertigt und abgerechnet. Die Höhe der zu erstattenden Fotokosten richtet sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG. Danach sind einmalig für das Originalgutachten Kosten in Höhe von 2 EUR pro Foto zu erstatten. Für den 2. Fotosatz bei der Kopie des Gutachtens sind 0,50 EUR pro Foto zu erstatten. Demnach ist für die 9 Schadensfotos nebst 9 Kopien ein Betrag von 22,50 EUR (9 x 2 EUR + 9 x 0,50 EUR) zzgl. USt. Erstattungsfähig, was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt (Bl. 39 d. A.). dd) Die in Höhe von 15 EUR angesetzten Telefon- und Portokosten sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEG erstattungsfähig und begegnen weder seitens des Beklagten (Bl. 39 d. A.) noch innerhalb der Plausibilitätskontrolle Bedenken. ee) Nicht nach JVEG zu beurteilen sind allerdings Fahrtkosten eines Sachverständigen. Denn anders als die übrigen Nebenkosten orientiert sich die Regelung über die Fahrtkosten in § 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG i.V.m. § 5 JVEG, wonach lediglich 0,35 EUR pro km vorgesehen sind, nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge. Tatsächlich dürften die Fahrtkosten der Kfz-Sachverständigen im Mittel bei mindestens 0,60 EUR liegen, wobei die Kammer (Kammerurteil vom 19.12.2014, a.a.O., Rn. 40) entsprechend ihrer – vom Revisionsgericht nicht beanstandeten – Schätzung anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen einen Kilometersatz bis zu 0,70 EUR als noch erforderlich angesehen hat. Dass solche Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 –, juris, Rn. 10 ff. m.w.N.). Das Fahrzeug wurde laut Gutachten bei der Reparaturfirma ... also nicht unmittelbar am Büro der Klägerin, begutachtet. Zwar hat der Beklagte den Anfall von Fahrtkosten zunächst mit Nichtwissen bestritten, dann jedoch in seiner eigenen Berechnung (Bl. 39 d. A.) erstinstanzlich die Fahrtkosten wie von der Klägerin geltend gemacht eingestellt. Demnach sind die Fahrtkosten mit einem Betrag von 5,60 EUR (8 x 0,70 EUR) zzgl. USt. plausibel und erstattungsfähig. c) Ferner sind – nach ständiger Rechtsprechung der Kammer – Fremdleistungen, die der Sachverständige selbst in Anspruch genommen hat und die ihm seinerseits in Rechnung gestellt worden sind, ohne weiteres erforderlich und damit ersatzfähig. Denn der Geschädigte darf in aller Regel davon ausgehen, dass die durch eine – nicht ersichtlich willkürliche – Fremdvergabe von Leistungen entstandenen (weiteren) Kosten in aller Regel zur Erstellung des Schadensgutachtens erforderlich waren. Damit sind auch Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Dritten wie z.B. die „EDV-Abrufgebühr“, die „Fahrzeugbewertung“ u.Ä., soweit sie unstreitig sind oder nachweislich tatsächlich angefallen sind, aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten als erforderlich anzusehen (Kammerurteil vom 19.12.2014, a.a.O. sowie Urteil der 10. Zivilkammer vom 13.01.2022, a.a.O.). Die Klägerin hat laut Gutachten (Bl. 15 d. A.) die Instandsetzungskosten-Kalkulation mittels Datenfernübertragung auf einer EDV-Anlage nach dem -...System erstellt, Blatt 5 bis 7 des Gutachtens enthalten die entsprechende Kalkulation. Ebenso nachgewiesen ist, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.11.2023 ihren – nicht § 530 ZPO unterfallenden (Heßler in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 530 Rn. 9) – Vortrag zu Wiederbeschafftungs- und Minderwert konkretisiert hat, der Anfall der in Rechnung gestellten und vom Amtsgericht anerkannten Gebühr für die EDV-Fahrzeugbewertung. Laut Gutachten wurde zwar von der Ermittlung des Wiederbeschaffungs- sowie des Restwertes angesichts des Verhältnisses von Wiederbeschaffungswert zu Reparaturkosten Abstand genommen, die Klägerin hat jedoch nach Hinweis des Berufungsberichts schlüssig dargelegt, dass die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes notwendiger Schritt bei der Ermittlung eines eventuellen Minderwertes ist, mit welchem das Gutachten sich ausdrücklich auseinandersetzt (Seite 9 des Gutachtens). Die Klägerin hat mithin unter Vorlage eines „Minderwert Reports“ vom 27.07.2022 nachgewiesen, dass die Gebühr für die EDV-Fahrzeugbewertung auch tatsächlich angefallen ist. Des Weiteren hat die Klägerin eine Bestätigung ihres Vertrages mit der ... vom 13.01.2022 vorgelegt (Bl. 25 d. A.), so dass der Anfall der Gebühren für EDV-Abruf sowie EDV-Fahrzeugbewertung hinreichend nachgewiesen ist. Diese sind auch der Höhe nach mit jeweils 20 EUR nicht zu beanstanden (vgl. Kammerurteil vom 19.12.2014, a.a.O.). d) Die Klägerin kann darüber hinaus auch, was zwischen den Parteien streitig ist, den von der Kammer in bestimmten Konstellationen gebilligten 20%-Aufschlag auf die nach dem JVEG berechneten Nebenkosten geltend machen. Denn ein – vom Amtsgericht angenommener – Schadensersatzanspruch der Geschädigten gegen die Klägerin aus c.i.c., welcher – per Abtretung oder Gesetz – auf den Beklagten übergehen könnte, besteht vorliegend nicht. Eine solche Haftung des Sachverständigen setzt voraus, dass der in Rechnung gestellte Betrag erkennbar deutlich überhöht und damit nicht ersatzfähig ist. Weiter reicht seine Aufklärungsverpflichtung nicht, insbesondere muss er den Geschädigten nicht auf jede Abweichung von der Ortsüblichkeit hinweisen. Ist das berechnete Honorar zwar überhöht, übersteigt die Differenz zu den ortsüblichen Beträgen aber noch nicht die erkennbare Wesentlichkeits- bzw. Deutlichkeitsschranke – wovon hier bei einer Überschreitung von exakt 20%, die einem Geschädigten nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich zugebilligt wird, auszugehen ist –, bleibt es bei der Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten und der Sachverständige ist nicht verpflichtet, dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Differenz zum ortsüblichen Honorar zu erstatten (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 08.08.2023), Rn. 251; BGH, NJW 2017, 2403; zur erkennbaren Überhöhung vgl. auch BGH, NJW 2018, 693). Ohne eine solche Forderung gegen die Klägerin kann ihr im vorliegenden Einzelfall auch nicht der Einwand des „dolo agit“ entgegengehalten werden. e) Hiernach sind die Sachverständigenkosten insgesamt in Höhe von (490 EUR Grundhonorar + 5,60 EUR Fahrtkosten + 11,76 EUR Schreibkosten (inkl. 20%) + 7,80 EUR Kopierkosten (inkl. 20%) + 27 EUR Fotokosten (inkl. 20%) + 15 EUR Telefon-/Portokosten + 20 EUR EDV-Abrufgebühr + 20 EUR EDV-Fahrzeugbewertung =) 597,16 EUR netto, zzgl. USt in Höhe von 19% 710,62 EUR brutto erstattungsfähig, auf die der Beklagte vorgerichtlich bereits 702,10 EUR gezahlt hat. In der Folge steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 8,52 EUR zu. 4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).