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Urteil

13 S 64/24

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2025:0116.13S64.24.00
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Leitsätze
1. Das Grundhonorar von Sachverständigen kann unter Berücksichtigung der Honorarbefragung der BVSK gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Maßgebend hierfür ist die zugrundeliegende Schadenshöhe, welche sich im Reparaturfall aus den Reparaturkosten netto zuzüglich einer eventuellen merkantilen Wertminderung zusammensetzt. Für die Bestimmung der hierfür relevanten Schadenshöhe kommt es auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht auf die Verweisungsmöglichkeit auf eine Referenzwerkstatt an.(Rn.27) 2. Im Falle einer Preisvereinbarung darf ein Geschädigter bei einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls solange für erforderlich halten, wie die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des JVEG um nicht mehr als 20% überschritten wird. Eine zwischenzeitliche Abtretung der Forderung an den Sachverständigen nebst Rückabtretung ändert hieran nichts, da auch dem Sachverständigen selbst die Forderung in dieser Höhe zusteht.(Rn.36)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 11.06.2024 – 25 C 753/23 (12) – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Grundhonorar von Sachverständigen kann unter Berücksichtigung der Honorarbefragung der BVSK gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Maßgebend hierfür ist die zugrundeliegende Schadenshöhe, welche sich im Reparaturfall aus den Reparaturkosten netto zuzüglich einer eventuellen merkantilen Wertminderung zusammensetzt. Für die Bestimmung der hierfür relevanten Schadenshöhe kommt es auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht auf die Verweisungsmöglichkeit auf eine Referenzwerkstatt an.(Rn.27) 2. Im Falle einer Preisvereinbarung darf ein Geschädigter bei einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls solange für erforderlich halten, wie die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des JVEG um nicht mehr als 20% überschritten wird. Eine zwischenzeitliche Abtretung der Forderung an den Sachverständigen nebst Rückabtretung ändert hieran nichts, da auch dem Sachverständigen selbst die Forderung in dieser Höhe zusteht.(Rn.36) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 11.06.2024 – 25 C 753/23 (12) – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 13.04.2023, das sich in ... ereignete. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Streitgegenständlich sind lediglich noch restliche Sachverständigenkosten. Diese wurden vom Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 04.05.2023 unter Fristsetzung zum 02.06.2023 in Höhe von 1.250,79 Euro geltend gemacht. Die Beklagte glich hiervon 1.091,58 Euro aus. Vom Restbetrag begehrte der Kläger mit der Klage noch 150,88 Euro. Der Kläger ist der Auffassung gewesen, die begehrten Sachverständigenkosten seien sowohl betreffend Grundhonorar als auch betreffend Nebenkosten angemessen und entsprächen ständiger regionaler Rechtsprechung. Dementsprechend habe man bezüglich der Fahrtkosten diese auf eine Strecke von 50 gefahrene Kilometer (35,00 Euro netto) beschränkt. Das Honorar sei ausdrücklich mit dem Kläger vereinbart worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 150,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2023 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da das Sachverständigenbüro, welches das Schadensgutachten erstellt habe, sich hieraus resultierende Ansprüche regelmäßig abtreten lasse. Eine Schätzung der Schadenshöhe sei mangels Schätzungsgrundlage nicht möglich. Eine wirksame Preisvereinbarung zwischen Kläger und Sachverständigem existiere nicht, sodass der Kläger nur das Übliche verlangen könne. Im Rahmen dessen sei das Grundhonorar des Sachverständigen zu hoch bemessen; dieses sei aus einem Mittel aus HB I und HB III zu schätzen. Die hinreichende Qualifikation des Sachverständigen werde bestritten, ebenso wie der Reparaturaufwand bzw. die korrekte Bemessung der Schadenshöhe. Daher könne der Reparaturaufwand nur in Höhe von 5.598,05 Euro Grundlage zur Ermittlung des Grundhonorars sein. Die Nebenkosten seien nicht tatsächlich angefallen. Die Fotokosten seien übersetzt; diese seien statt pro Foto nur für eine Lichtbildseite erstattungsfähig. Der Einzelpreis von 2,45 Euro sei deutlich überhöht. Auch seien Übersichtsaufnahmen, Bilder des Innenraums bzw. immer wieder des gleichen Schadens nicht erforderlich und damit nicht erstattungsfähig. Eine Weiterleitung des Gutachtens erfolge üblicherweise digital, sodass keine weiteren Kosten anfielen. Telefon- und Portokosten seien zu bestreiten, ein tatsächlicher Aufwand sei nicht oder nicht in der Höhe entstanden, allenfalls sei eine geringe Pauschale in Ansatz zu bringen. Schreibkosten seien im Grundhonorar inbegriffen, es handele sich nicht um freie Texteingaben, sondern nur um Ergebnisse der Kalkulation. Kopierkosten seien grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Dass Fahrtkosten angefallen seien, werde bestritten, diese seien nicht erstattungsfähig; der Kilometersatz sei zudem zu hoch. Die Beauftragung eines fast 30 km entfernt ansässigen Gutachters verstoße gegen die Schadensminderungspflicht. Kosten für EDV-Abruf bzw. Restwertermittlung seien nicht zu ersetzen, diese seien im Grundhonorar enthalten. Das Amtsgericht Saarlouis hat der Klage in Höhe von 140,88 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Soweit die Beklagte die Abtretung des Anspruchs behaupte, handele es sich um eine Vermutung ins Blaue hinein, der nicht weiter nachzugehen sei. Maßgebliche Größe für die Ableitung der Höhe des Grundhonorars sei der vom Sachverständigen ermittelte Schadensaufwand nur, wenn er zutreffend ermittelt sei. Die Beklagte habe zwar im Rahmen der Regulierung den vom Sachverständigen ermittelten Reparaturaufwand bestritten und diesen mit 5.598,05 Euro zzgl. 400,00 Euro Wertminderung zugrunde gelegt. Dies beruhe jedoch auf dem Umstand, dass im Fall einer fiktiven Abrechnung zutreffend auf einen Referenzbetrieb verwiesen worden sei; im Übrigen sei lediglich ein Abzug von 72,98 Euro vorgenommen bzw. ein Reparaturaufwand von 5.648,65 Euro netto anerkannt worden. Dieser Betrag sei vorliegend maßgeblich, da es sich bei Sachverständigenkosten um einen Teil des grundsätzlich zu ersetzenden Herstellungsaufwand handele. Bei den Nebenkosten sei nach der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammer JVEG + 20% erstattungsfähig. Basierend auf seiner Schadensminderungspflicht habe der Kläger auch zu Recht nur Fahrtkosten von bis zu 50 km geltend gemacht. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Eine Preisvereinbarung sei weder konkret vorgetragen noch bewiesen worden. Eine Zahlung des noch offenen Werklohns an den Sachverständigen sei wohl ebenfalls nicht erfolgt. Bei den Nebenkosten sei deshalb allenfalls das Übliche erforderlich. Nach den Grundsätzen des Sachverständigenrisikos müsse darüber hinaus der Kläger darlegen und beweisen, dass die abgerechneten Maßnahmen im Rahmen der Begutachtung tatsächlich durchgeführt wurden und dass die geltend gemachten Begutachtungskosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise des Sachverständigen oder – bei Berechnung des Honorars nach der Höhe des Schadens – wegen unzutreffender Schadensermittlung nicht erforderlich waren. Im Übrigen sei die Abtretung durch den Kläger zugestanden worden. Zusätzlich werde der Hilfsantrag nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerecht, da sich der Vorteilsausgleich lediglich auf eine „Überteuerung“ beziehe. Vom Sachverständigenrisiko seien aber auch etwaige Ansprüche wegen des Nichtanfalles von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise des Sachverständigen oder wegen unzutreffender Schadensermittlung umfasst. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 04.07.2024 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Saarlouis vom 04.07.2024, Az.: 25 C 753/23 (12), die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die restlichen Gutachtengebühren in Höhe von 140,88 Euro an den Gutachter nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2023 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers gegen den Gutachter ... aus der streitgegenständlichen Rechnung Nr. ... vom ... wegen angeblicher Überteuerung. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. Die Höhe des Sachverständigenhonorars hänge nicht davon ab, ob der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lasse oder nicht, denn die Höhe eines bereits mit Übergabe des Werkes angefallenen Werklohns könne sich nachträglich nicht mehr ändern. Die Abzüge der Beklagten hinsichtlich der Verweisung seien damit unbeachtlich für die Bestimmung des Grundhonorars. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist als Zulassungsberufung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. 1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers im Schriftsatz vom 20.12.2024 (Bl. 131 ff. d.eA) wegen der Versäumung der Stellungnahmefrist zu den richterlichen Hinweisen vom 27.11.2024 (Bl. 64 d.eA.) ist unstatthaft, da es sich bei der gesetzten Frist um keine der in § 233 ZPO genannten Fristen handelt (vgl. Grandel in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Auflage 2024, § 233 Rn. 2). 2. Der Vortrag im Schriftsatz vom 20.12.2024 (Bl. 131 ff. d.eA) ist jedoch trotz der Versäumung der Stellungnahmefrist zu den richterlichen Hinweisen vom 27.11.2024 (Bl. 64 d.eA.) gem. § 525 ZPO i.V.m. § 296 Abs. 1, § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Denn nach der freien Überzeugung der Kammer verzögert die Zulassung dieses Vortrags die Erledigung des Rechtsstreits nicht, da der Schriftsatz rechtzeitig vor dem auf den 16.01.2025 anberaumten Termin (siehe Bl. 75 d.eA.) am Landgericht eingegangen ist. Darüber hinaus hat der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt; insbesondere war der Fristverlängerungsantrag vom 12.12.2024 (Bl. 81 d.eA.) an das richtige Gericht adressiert und wurde lediglich durch das Büropersonal des Prozessbevollmächtigten fälschlicherweise an das erstinstanzliche Gericht übersendet (vgl. zur Wiedereinsetzung: BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 – III ZR 113/00 –, juris, Rn. 16). Entgegen der Auffassung der Beklagten im Schriftsatz vom 12.12.2024 (Bl. 71 f. d.eA.) ist der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 20.12.2024 (Bl. 131 ff. d.eA) auch gem. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da dieser einen Gesichtspunkt betrifft, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. 3. Es kann dahinstehen, ob die Abtretung vom 03.05.2023 (Bl. 108 d.eA.) wirksam war, da der Kläger jedenfalls aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Rückabtretung vom 12.12.2024 (vgl. Bl. 137 d.eA.) wieder Anspruchsinhaber geworden ist. Da die Rückabtretung hiernach erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgt ist, ist dies auch im Berufungsrechtszug noch zu berücksichtigen, da eine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich zu verneinen ist, wenn ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entstanden ist, auch wenn es bereits früher zur Entstehung hätte gebracht werden können (Kammerurteil vom 11. November 2022 – 13 S 17/22 –; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 – VIII ZR 212/17 –, juris, Rn. 23 ff.). 4. Nachdem die alleinige Haftung der Beklagtenseite unstreitig ist, ist nur über die Schadenshöhe zu entscheiden. Zu Recht hat das Amtsgericht erkannt, dass hierfür die Vorschrift des § 249 Abs. 2 BGB maßgeblich ist. 5. Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15 –, juris, Rn. 10, vom 5. Juni 2018 – VI ZR 171/16 –, juris, Rn. 8 und vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22 –, juris). 6. Die angefochtene Entscheidung geht zutreffend davon aus, dass die Beklagte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich nur diejenigen Sachverständigenkosten zu ersetzen hat, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich jedoch eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – sofern für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Welche Sachverständigenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, hat der Tatrichter dabei nach § 287 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, juris, Rn. 17). 7. In den Fällen, in denen der Geschädigte eine Preisvereinbarung mit dem Schadengutachter trifft, schlagen sich die eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten bereits im Abschluss der Preisvereinbarung selbst nieder. Dementsprechend kommt es für die Beurteilung der Erforderlichkeit des geltend gemachten Herstellungsaufwandes, soweit er sich unmittelbar aus der Preisvereinbarung ergibt, darauf an, ob der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise verlangt hat, die – erkennbar – deutlich überhöht sind. Die Preisvereinbarung als solche bildet daher, sofern sich der Geschädigte der daraus ergebenden Verpflichtung nicht zugleich durch Abtretung eigener Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten an Erfüllungs statt entledigt, bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 7. Februar 2023 – VI ZR 137/22 –, juris, Rn. 55; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15. März 2024 – 3 U 7/24 –, juris, Rn. 28). So ist es hier, nachdem der Kläger auf den zweitinstanzlichen Hinweis des Gerichts die Preisvereinbarung vom 03.05.2023 (Bl. 108 d.eA.) vorgelegt hat. Die darin zugleich vereinbarte Abtretung des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten erfolgte lediglich erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt. 8. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar nicht überhöht. Kammerbekannt rechnen Schadengutachter im Gerichtsbezirk ihr Grundhonorar üblicherweise nach der BVSK ab, sodass dieses anhand der BVSK geschätzt werden kann (unbeanstandet gelassen von BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16 –, juris). Das entspricht auch der jüngsten Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts, wonach für die Bemessung des üblichen Grundhonorars die Honorarbefragung der BVSK als Schätzgrundlage herangezogen werden kann, weil die „Schadengutachter im Gerichtsbezirk – senatsbekannt – ihr Grundhonorar orientiert an der Schadenshöhe abrechnen“ (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15. März 2024 – 3 U 7/24 –, juris, Rn. 31). 9. Maßgeblich für die Bemessung des Grundhonorars unter Anwendung der Honorarbefragung der BVSK ist die zugrundeliegende Schadenshöhe, welche sich im Reparaturfall – wie hier – aus den Reparaturkosten netto zuzüglich einer eventuellen merkantilen Wertminderung zusammensetzt. a) Der Sachverständige hat insoweit Netto-Reparaturkosten in Höhe von 5.721,63 Euro zzgl. einer Wertminderung in Höhe von 400,00 Euro, mithin insgesamt 6.121,63 Euro, angesetzt (Bl. 88 ff. d.eA.). Unter Berücksichtigung der Honorarbefragung der BVSK aus dem Jahr 2022 liegt das unter Zugrundelegung dieser Schadenshöhe bemessene Grundhonorar mit 875,00 Euro netto an der Obergrenze von Honorarkorridor V bzw. innerhalb von Honorarkorridor III und ist deshalb jedenfalls nicht erkennbar überhöht. b) Nach dem Prüfbericht der Beklagten vom 11.05.2023 (Bl. 71 ff. d.A.) wurden die erforderlichen Netto-Reparaturkosten mit 5.648,65 Euro zzgl. einer Wertminderung in Höhe von 400,00 Euro, mithin insgesamt 6.048,65 Euro, ermittelt. Auch danach ist die maßgebliche Schadenshöhe im Bereich zwischen 6.000,00 Euro und 6.500,00 Euro anzusiedeln, sodass die gleiche Zeile der Honorarbefragung der BVSK aus dem Jahr 2022 als Schätzgrundlage heranzuziehen ist. c) Soweit sich die Beklagte im Rahmen ihrer Abrechnung vom 01.06.2023 (Bl. 86 d.eA) auf Netto-Reparaturkosten von 5.598,05 Euro zzgl. einer Wertminderung in Höhe von 400,00 Euro, mithin insgesamt 5.998,05 Euro, bezogen hat, beruht dies allein auf dem Umstand, dass der Kläger – ohne, dass dies durch ihn beanstandet wurde – auf eine Referenzwerkstatt verwiesen wurde. Wäre dieser Betrag für die Bestimmung der Schadenshöhe maßgeblich, könnte das Grundhonorar höchstens 848,00 Euro netto betragen. d) Die relevante Schadenshöhe, anhand derer sich das Grundhonorar des Sachverständigen bemisst, sind ausweislich der Erläuterungen zur Honorarbefragung der BVSK die Netto-Reparaturkosten zzgl. Wertminderung, ohne dass es auf die Verweisungsmöglichkeit auf eine Referenzwerkstatt ankommt. Die der Schadensermittlung zugrunde zu legende Differenzhypothese folgt keinem dynamischen Schadensbegriff. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind dem zu ersetzenden Sachschaden zuzurechnen und damit Bestandteil der Hauptforderung. Die zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergangene Rechtsprechung ist insoweit nicht anwendbar, da es sich bei dem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten um einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch handelt, der als solcher eine Nebenforderung darstellt, deren Höhe sich erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist (siehe im Detail: Kammerurteil vom 27.03.2020 – 13 S 185/19 –; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – VI ZR 249/11 –, juris, Rn. 10, wonach – anders als bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – die Sachverständigenkosten im Umfang der Haftungsquote zu erstatten sind und sich gerade nicht anhand des berechtigten Teil des Schadensersatzanspruchs berechnen). Zur Bestimmung des erforderlichen Herstellungsaufwands macht es keinen Unterschied, ob das Unfallfahrzeug repariert wird oder ob der Schaden fiktiv abgerechnet wird. Der Sachverständige hat den Auftrag, die (erforderlichen) Reparaturkosten zu ermitteln. Sobald er diesen Auftrag erfüllt hat, ist sein Werklohnanspruch entstanden. Darüber hinaus ist dem Sachverständigen grundsätzlich nicht bekannt, wie der Geschädigte mit dem Unfallfahrzeug verfahren will. Der auf den Herstellungsaufwand gerichtete, mit Anfall der Sachverständigenkosten einmal entstandene Anspruch muss demnach von einer Verweisung auf eine günstigere Referenzwerkstatt unberührt bleiben. e) Aufgrund der unter d) dargestellten Rechtslage kann dahinstehen, ob die unter a) aufgezeigte Berechnung des Sachverständigen oder die unter b) dargestellte Berechnung der Beklagten korrekt ist. Für die hier streitgegenständlichen Sachverständigenkosten kommen beide Varianten zum gleichen Ergebnis. In diesem Zusammenhang ist es auch irrelevant, dass im Gutachten der ... nicht die Stundenverrechnungssätze einer Audi-Vertragswerkstatt angesetzt wurden, sondern die der ... in .... Es ist nicht ersichtlich, dass die dort zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze von 130,00 Euro netto für Reparaturarbeiten und von 144,00 Euro netto für Lackierarbeiten erkennbar überhöht sein könnten, nachdem die Beklagte in ihrem Prüfbericht Stundenverrechnungssätze von 135,00 Euro für Reparaturarbeiten und von 155,00 Euro für Lackierarbeiten angesetzt hat. Vor diesem Hintergrund muss nicht auf die Rechtsfigur des Sachverständigenrisikos (siehe dazu die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22 –, juris, Rn. 14 ff.) zurückgegriffen werden. 10. Für die daneben im Streit stehenden Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten kann nach der von dem Bundesgerichtshof nicht beanstandeten (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 –, juris, Rn. 18) Rechtsprechung der Kammer das JVEG als Schätzgrundlage herangezogen werden. Dies wird auch seitens der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Aufgrund der Preisvereinbarung vom 03.05.2023 (Bl. 108 d.eA.) darf ein Geschädigter jedoch im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des JVEG um mehr als 20% überschritten wird (vgl. Kammerurteil vom 29. Juli 2013 – 13 S 41/13 –, juris, Rn. 39). Diese Grenze wurde ausweislich der Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, auf die verwiesen wird, jedoch eingehalten. 11. Insoweit spielt es auch keine Rolle, dass die Forderung zwischenzeitlich an den Sachverständigen abgetreten war. Wenn die Nebenkosten – wie hier – mit dem von der Kammer in bestimmten Konstellationen gebilligten 20%-Aufschlag auf die Kosten nach dem JVEG erstattungsfähig sind, kann auch der Sachverständige selbst nach Abtretung des entsprechenden Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger die Nebenkosten in dieser Höhe geltend machen (vgl. Kammerurteil vom 22. Dezember 2023 – 13 S 27/23 –, juris, Rn. 34). Die Rückabtretung an den Kläger hat deshalb nicht zu einer Verringerung des Anspruchs geführt. 12. Der o.g. 20%-Aufschlag auf die Nebenkosten nach dem JVEG ist auch dann zu gewähren, wenn das Sachverständigenrisiko nicht zur Anwendung kommt. Denn – wie oben dargelegt – schlagen sich die eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten bereits im Abschluss der Preisvereinbarung selbst nieder, sodass die geltend gemachten Nebenkosten (mit dem 20%-Aufschlag auf die Werte nach dem JVEG) erstattungsfähig sind. Insoweit wird der Geschädigte weder bereichert noch „verdient“ er an dem Schadensfall (vgl. zu diesem schadensrechtlichen Verbot: BGH, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22 –, juris, Rn. 10 m.w.N.), da der Sachverständige aufgrund der Preisvereinbarung in dieser Höhe einen Anspruch gegen den Geschädigten – mithin hier den Kläger – hat. 13. Die Anfertigung der Kopien ergibt sich aus der Rechnung vom 04.05.2023 (siehe Bl. 85 d.eA.). 14. Die durch das Amtsgericht in Höhe von 15,00 Euro (zzgl. USt) angesetzten Telefon- und Portokosten sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEG erstattungsfähig. 15. Soweit das Amtsgericht Audatex-Abrufkosten und Kosten für die EDV Fahrzeugbewertung von jeweils pauschal 20,00 Euro netto entsprechend der Rechnung des Sachverständigen berücksichtigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung der Kammer sind Auslagen für Fremdleistungen, die der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens in Anspruch genommen hat, ohne weiteres erforderlich und damit ersatzfähig (z.B. Kammer, Urteil vom 20. Januar 2017 – 13 S 112/16 –). Dass der Sachverständige hier solche Fremdleistungen in Anspruch genommen hat, ergibt sich bereits aus der in dem Gutachten enthaltenen Reparaturkostenkalkulation (Seite 5 ff. des Gutachtens). Dass der Sachverständige daneben eine Fahrzeugbewertung vorgenommen hat, ist vor dem Hintergrund der in der Rechtsprechung zur Annahme eines wirtschaftlichen Totalschadens entwickelten 130 %-Grenze ebenfalls nicht zu beanstanden. Kosten für solche EDV-Abrufe sind nach der Kammerrechtsprechung unabhängig davon erstattungsfähig, ob dem Sachverständigen jeder Einzelabruf in Rechnung gestellt wird oder ob er eine Pauschale für die Nutzung der Abrufmöglichkeit zahlt. Es ist der Kammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt, dass die Nutzung solcher EDV-Programme mit Kosten für den Nutzer verbunden ist und nicht unentgeltlich gewährt wird. Nach der Rechtsprechung der Kammer ist es außerdem nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige die Abrufkosten mit einem Pauschalbetrag berechnet (vgl. Kammer, Urteil vom 14. Oktober 2022 – 13 S 62/22 –). Die hier jeweils angesetzten 20,00 Euro zzgl. USt sind nach Schätzung der Kammer (§ 287 ZPO) nicht zu beanstanden. 16. Der Zinsausspruch folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. 17. Da das Sachverständigenrisiko nicht zur Anwendung gelangt, ist nicht auf den Hilfsantrag, sondern auf den Hauptantrag zu erkennen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Da das Sachverständigenrisiko nicht zum Tragen kommt, ist die Rechtsfrage, wie es sich auf die Schadenshöhe auswirkt, wenn ein abgetretener Anspruch, der lediglich aufgrund des Sachverständigenrisikos in voller Höhe begründet war, wieder zurück abgetreten wird, nicht entscheidungserheblich.