Urteil
13 S 88/23
LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2024:0620.13S88.23.00
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Leitsätze
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (BGH, Urteil vom 23. November 2010 – VI ZR 35/10 –, juris, Rn. 7 m.w.N.).(Rn.29)
2. Für den Nachweis einer zu einem verkehrssicheren Zustand führenden Reparatur ist es dann nicht erforderlich, Nachweise über den Erwerb von Ersatzteilen oder alternativ einen Reparaturnachweis eines Sachverständigen vorzulegen (siehe Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. September 2022 – 4 U 110/21 –, juris, Rn. 54 a.E.), wenn das streitgegenständliche Fahrzeug während des Rechtsstreits für eine Begutachtung durch einen Gerichtssachverständigen zur Verfügung steht.(Rn.36)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20.09.2023 – 4 C 358/22 (04) – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.824,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2021 zu zahlen.
b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2021 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (BGH, Urteil vom 23. November 2010 – VI ZR 35/10 –, juris, Rn. 7 m.w.N.).(Rn.29) 2. Für den Nachweis einer zu einem verkehrssicheren Zustand führenden Reparatur ist es dann nicht erforderlich, Nachweise über den Erwerb von Ersatzteilen oder alternativ einen Reparaturnachweis eines Sachverständigen vorzulegen (siehe Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. September 2022 – 4 U 110/21 –, juris, Rn. 54 a.E.), wenn das streitgegenständliche Fahrzeug während des Rechtsstreits für eine Begutachtung durch einen Gerichtssachverständigen zur Verfügung steht.(Rn.36) 1. Auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20.09.2023 – 4 C 358/22 (04) – abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.824,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2021 zu zahlen. b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2021 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten weitere Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 28.07.2021, der sich in Saarbrücken ereignete, geltend. Am Unfalltag befuhren der Kläger mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen ---, und der Zweitbeklagte als Fahrer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ---, zugelassen auf die Drittbeklagte und zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversichert bei der Erstbeklagten, die Straße --- in Richtung --- und mussten an der Einmündung der --- wegen Rotlicht der dortigen Ampelanlage anhalten. Der Kläger stand mit seinem Fahrzeug hinter dem von dem Zweitbeklagten geführten Fahrzeug. Nachdem die Ampel auf Grün gewechselt hatte und der Zweitbeklagte mit dem LKW ca. 500 m gefahren war, wurde er auf den hinter ihm fahrenden Kläger aufmerksam, der ihm signalisierte, er möge anhalten. Der Kläger gab als Grund an, der LKW sei rückwärts auf das klägerische Fahrzeug gerollt. Bei der Verkehrsunfallaufnahme durch die Polizei wurde der Zweitbeklagte als Unfallverursacher mit der Ordnungsnummer 01 geführt. Vor Ort erfolgte eine mündliche Verwarnung des Zweitbeklagten. Der Kläger ließ ein Schadensgutachten durch die Firma --- erstellen, die die Reparaturkosten auf 3.101,68 Euro netto taxierte, den Restwert mit 1.510,00 Euro und den Wiederbeschaffungswert zunächst mit 2.900,00 Euro (differenzbesteuert) angab. Nachdem der Kläger reklamiert hatte, dass sein Fahrzeug im Juli 2020 bei einer Laufleistung von 207.196 km einen Austauschmotor mit einer Laufleistung von 55.000 km erhalten habe, korrigierte der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert durch Nachtragsgutachten vom 10.08.2021 auf 3.900,00 Euro. Im Gutachten war u.a. aufgeführt: „Zum Besichtigungszeitpunkt befand sich das Fahrzeug in fahrfähigem, nicht verkehrssicherem Zustand.". Dem Kläger wurden für die Erstellung des Gutachtens 823,72 Euro in Rechnung gestellt. Der Kläger begehrte von der Erstbeklagten auf der Basis des Gutachtens Zahlung der Reparaturkosten netto, der Sachverständigenkosten sowie einer Kostenpauschale von 25,00 Euro. Die Erstbeklagte rechnete mit Schreiben vom 16.09.2021 unter Zugrundelegung eines Wiederbeschaffungswertes von 3.802,50 Euro (3.900,00 Euro - 2,5 % Differenzbesteuerung) abzüglich eines Restwertes von 2.399,00 Euro zuzüglich Sachverständigenkosten von 823,72 Euro zuzüglich Nebenkostenpauschale von 25,00 Euro und damit ausgehend von einer Summe von 2.252,22 Euro unter Zugrundelegung einer Quote von 50 % ab und zahlte an den Kläger 714,25 Euro und an den Sachverständigen 411,86 Euro. Der Kläger beauftragte daraufhin seine Prozessbevollmächtigte, die mit Schreiben vom 06.10.2021 unter Verweis auf den Inhalt der Verkehrsunfallanzeige die Erstbeklagte aufforderte, ihre Eintrittspflicht bis zum 15.10.2021 zu 100 % zu bestätigen und innerhalb gleicher Frist die restlichen Sachverständigenkosten an den Sachverständigen zu zahlen. Die Erstbeklagte antwortete mit Schreiben vom 11.10.2021 und teilte mit, der Zweitbeklagte widerspreche den Ausführungen in der Verkehrsunfallanzeige. Aufgrund der Halbautomatik des LKWs werde, wenn der Fahrer anhalte, automatisch der richtige Gang zum Anfahren, in diesem Fall der kleine Vorwärtsgang, eingelegt. Der Fahrer hätte also schon bewusst eingreifen müssen, um rückwärts zu fahren, was dieser jedoch bestreite. Die Erstbeklagte lehnte insoweit einer Regulierung über eine Quote von 50 % hinaus ab. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung der Nettoreparaturkosten von 3.101,68 Euro, der allgemeinen Unkostenpauschale von 25,00 Euro und der gesamten Sachverständigenkosten von 823,72 Euro zu. Da er bisher nur 714,25 Euro erhalten habe und weitere 411,86 Euro an den Sachverständigen gezahlt worden seien, seien noch 2.824,29 Euro von den Beklagten zu zahlen. Er hat behauptet, es liege schon kein wirtschaftlicher Totalschaden vor, da die Reparaturkosten 3.691,00 Euro und der Wiederbeschaffungswert 3.900,00 Euro brutto betrage. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei auch verkehrssicher und werde nach wie vor von ihm genutzt. Der Unfall sei für ihn nicht zu verhindern gewesen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass der Zweitbeklagte bei grüner Ampel rückwärtsfahren würde. Die Eintrittspflicht der Beklagten bestehe danach zu 100 %. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. an ihn 2.824,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.10.2021 zu zahlen, 2. an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.10.2021 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage auszuweisen. Sie sind der Ansicht gewesen, dem Kläger stünden über die bereits gezahlten Beträge keine weiteren Ansprüche zu. Sie haben behauptet, der Zweitbeklagte habe keine eigenen Wahrnehmungen über den behaupteten Zusammenstoß gemacht. Insoweit werde nicht nur die Kollision mit Nichtwissen bestritten, sondern auch bestritten, dass die Schäden an der Front des klägerischen PKWs durch den LKW verursacht worden seien. Der Zweitbeklagte könne nicht nachvollziehen, dass der Lkw rückwärts auf das Klägerfahrzeug gerollt sein solle. Es sei auch nicht richtig, dass der Zweitbeklagte aus Unachtsamkeit den Vorwärts- mit dem Rückwärtsgang verwechselt habe. Vielmehr könne es vor dem Hintergrund, dass der LKW auch über eine Anfahrhilfe verfüge und auch nicht zurückgerollt sei, zu der vom Kläger behaupteten, aber von ihnen bestrittenen Kollision allenfalls deshalb gekommen sein, weil der Kläger beim Anfahren auf das Heck des LKW aufgefahren sei. Der Beweis des ersten Anscheins streite insoweit gegen den Kläger. Bereits vor diesem Hintergrund scheide eine Haftung ihrerseits aus. Äußerst hilfsweise haben sie vorgetragen, sie hätten sehr zugunsten des Klägers bisher gleichwohl auf hälftiger Basis reguliert. Allenfalls stehe dem Kläger gemäß ihrem Abrechnungsschreiben ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert differenzbesteuert von 3.802,50 Euro und einem Restwert von 2.399,00 Euro, der auf der Grundlage eines Angebotes des --- korrekt ermittelt worden sei, zuzüglich der Sachverständigenkosten von 823,72 Euro und der Unkostenpauschale von 25,00 Euro, ein Betrag von 2.252,22 Euro zu. Ausgehend von der Haftungsquote von 50 % habe dies einen Betrag von 1.126,11 Euro ergeben, sodass auf die Sachverständigenkosten 411,86 Euro und an den Kläger 714,25 Euro bezahlt worden seien. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Ersatz der Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.101,68 Euro, sondern dieser müsse sich auf den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.403,50 Euro verweisen lassen. Liege wie vorliegend der Reparaturaufwand zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert, seien die Nettoreparaturkosten bei fiktiver Abrechnung nur dann zu ersetzen, wenn der insoweit beweisbelastete Geschädigte das Kfz sechs Monate (repariert oder unrepariert) weiter benutze, wobei die Weiterbenutzung voraussetze, dass das Kfz verkehrssicher sei. Letzteres werde bestritten. Schon ausweislich des vom Kläger vorgelegten Gutachtens habe sich das Fahrzeug in mangelhaftem und nicht verkehrssicherem Zustand befunden. Replizierend erwiderte der Kläger, er habe kurz vor dem Unfall die weiße Rückfallleuchte des LKW aufleuchten sehen und noch versucht, den Zweitbeklagten durch Hupen zu warnen. Der Zweitbeklagte habe, nachdem er ihm nachgefahren sei und ihn angehalten habe, sinngemäß erklärt, er habe wohl wieder aus Versehen den Rückwärtsgang aus alter Gewohnheit eingelegt. Sein eigenes – des Klägers – Fahrzeug habe bei der Kollision gestanden. An seinem Fahrzeug seien durch die Kollision Schäden entstanden. Er sei noch am Unfalltag mit dem Fahrzeug in die Werkstatt zu Herrn --- gefahren, der das streitgegenständliche Fahrzeug regelmäßig gewartet und wenn notwendig repariert habe. Der Zeuge --- habe das Fahrzeug nach Begutachtung des Schadens durch eine provisorische Reparatur wieder in einen verkehrssicheren Zustand versetzt. Das Amtsgericht Saarbrücken, auf dessen weitere tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 1.126,11 Euro und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 Euro, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Die Beklagtenseite hafte zu 100%, da nach der Beweisaufnahme feststehe, dass der Zweitbeklagte rückwärts auf das stehende Fahrzeug des Klägers aufgefahren sei. Jedoch sei nach der Vier-Stufen-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen. Dieser betrage 1.403,50 Euro (3.802,50 Euro – 2.399,00 Euro). Da der Reparaturaufwand über dem Wiederbeschaffungsaufwand aber noch unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liege, seien nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung nur dann zu ersetzen, wenn der Kläger nachweise, dass er den Pkw mindestens sechs Monate weiter genutzt und ihn in verkehrssicheren Zustand versetzt habe. Das bloße Behalten des durch den Unfall beschädigten und nicht verkehrssicheren Fahrzeugs genüge nicht, um das Integritätsinteresse des Geschädigten ausreichend zu dokumentieren. Vorliegend fehle es an einem Nachweis, dass sich das Fahrzeug während der Weiternutzung in einem verkehrssicheren Zustand befunden habe. Ausweislich der vom Kläger selbst vorgelegten Sachverständigengutachten habe sich dieses nach dem Unfall in einem fahrbereiten, jedoch nicht verkehrssicheren Zustand befunden. Zwar habe der Kläger das Fahrzeug tatsächlich genutzt. Einen Reparaturnachweis habe er jedoch nicht vorgelegt. Er habe Rechnungen der Firma --- für Reparaturen vor dem Unfallereignis und nach dem Unfallereignis vorgelegt, die jedoch nicht unfallbedingte Schäden beträfen. Bezüglich einer Beseitigung der Verkehrsunsicherheit nach dem Unfallereignis fehle es schon an einem substantiierten Vortrag des Klägers, welche Reparaturen durch die Firma --- durchgeführt worden seien. Soweit der Kläger sich insoweit lediglich auf eine Vernehmung des Zeugen --- beziehe, würde dessen Vernehmung einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen. Rechnungen für eine solche Reparatur seien auch nicht vorgelegt worden. Zusätzlich stünden dem Kläger die Sachverständigenkosten in Höhe von 823,72 Euro und die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro zu. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Er habe das streitgegenständliche Fahrzeug nach dem Unfall behalten und es weiter genutzt. Das mache er noch heute. Weiterhin habe das Amtsgericht verkannt, dass der Sachverständige --- das klägerische Fahrzeug nicht als verkehrsunsicher eingestuft habe. Am 26.07.2023 habe der Kläger schließlich auch ohne Beanstandung der Beleuchtungsanlage bzw. deren behelfsmäßiger Reparatur eine TÜV-Plakette erhalten. Die provisorische Befestigung des rechten Scheinwerfers habe die Fa. ---, ein Kfz-Meisterbetrieb, aus Kulanz vorgenommen, da der Kläger sein Auto in dieser Firma regelmäßig warten und reparieren lasse. Der Kläger beantragt, die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. über den bereits ausgeurteilten Betrag von 1.126,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.10.2021 hinaus weitere 1.698,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.10.2021 zu zahlen, 2. über den bereits ausgeurteilten Betrag von 220,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinaus weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 146,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.10.2021 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass sich der Pkw nach dem Unfall in verkehrssicherem Zustand befunden habe. Es sei auch keine Reparaturrechnung vorgelegt bzw. der genaue Arbeitsweg benannt worden. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. 1. Nachdem zweitinstanzlich die alleinige Haftung der Beklagtenseite nicht mehr im Streit steht, ist nur noch über die Haftungshöhe zu entscheiden. Zu Recht hat das Amtsgericht – unausgesprochen – insoweit erkannt, dass hierfür die Vorschrift des § 249 Abs. 2 BGB maßgeblich ist. 2. Das Erstgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Brutto-Reparaturkosten 3.691,00 Euro, der Wiederbeschaffungswert 3.802,50 Euro und der Wiederbeschaffungsaufwand 1.403,50 Euro betragen sowie keine Wertminderung eingetreten ist. Damit liegt der Reparaturaufwand zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Wiederbeschaffungsaufwand (sog. „Stufe 2“, sodass ein einfaches Integritätsinteresse des Geschädigten erforderlich ist). 3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (BGH, Urteil vom 23. November 2010 – VI ZR 35/10 –, juris, Rn. 7 m.w.N.). 4. Das hat zur Folge, dass ein nach dem Unfall nicht mehr verkehrssicheres Fahrzeug zumindest soweit repariert werden muss, dass es (wieder) in einem funktionsfähigen Zustand ist und weitergenutzt werden kann. Auf die Qualität der Reparatur kommt es dabei ebenso wenig an wie auf deren Vollständigkeit; u.U. genügt hierfür eine Teilreparatur (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02 –, juris, Rn. 14). 5. Ausweislich des Schadensgutachten der Firma --- vom 04.08.2021 (Bl. 10 ff. d.A.) befand sich das klägerische Fahrzeug zum Besichtigungszeitpunkt zwar in fahrfähigem, aber nicht in verkehrssicherem Zustand (siehe Seite 11 des Schadensgutachtens, Bl. 20 d.A.). Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Verkehrsunsicherheit lediglich die rechte Vorderbeleuchtung des Klägerfahrzeugs betrifft. 6. Anders als das Amtsgericht meint, hat der Kläger jedoch eine Reparatur seines Fahrzeugs, die zu einem verkehrssicheren Zustand geführt hat, nachgewiesen. a) Zunächst hat der erstinstanzlich bestellte Gerichtssachverständige in seinem Gutachten vom 19.06.2023 (Bl. 159 ff. d.A.) bildlich dokumentiert, wie der rechte Scheinwerfer befestigt wurde (siehe Bild 16, Bl. 174 d.A.). Sodann hat er festgestellt, dass dies keine befriedigende Reparatur sei, da die problemlose Einstellbarkeit dieses Scheinwerfers ein erheblicher Mangel nach der HURichtlinie sei. Trotzdem sei das Fahrzeug aber nicht als verkehrsunsicher einzustufen (siehe Seite 23 des Gerichtsgutachtens, Bl. 181 d.A.). b) Hinzu kommt, dass der Kläger trotz dieser behelfsmäßigen Reparatur am 26.07.2023 die TÜV-Prüfung bestanden hat, sodass ihm eine HU-Plakette zugeteilt wurde (vgl. Bl. 212 f. d.A.), nachdem diese zunächst wegen anderer Mängel verweigert wurde (siehe Bl. 214 f. d.A.). c) Vor diesem Hintergrund gibt es in tatsächlicher Hinsicht keinen Zweifel an der wieder hergestellten Verkehrssicherheit des klägerischen Fahrzeugs. Denn wenn der Gerichtssachverständige das Auto als nicht verkehrsunsicher einstuft, ist es zwangsläufig als verkehrssicher einzuordnen. Dies wurde im Nachgang auch dadurch bestätigt, dass die HU-Plakette zugeteilt wurde. 7. Die seitens der Erstrichterin zitierte Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgericht (Urteil vom 15. September 2022 – 4 U 110/21 –, juris, Rn. 54 a.E.), wonach es zum Nachweis einer Reparatur in Eigenregie erforderlich sei, Nachweise über den Erwerb von Ersatzteilen oder alternativ einen Reparaturnachweis eines Sachverständigen vorzulegen, ist hier nicht einschlägig. Denn in dem dort entschiedenen Fall stand das streitgegenständliche Fahrzeug während des Rechtsstreits nicht für eine Begutachtung zur Verfügung, sondern soll vorher verkauft worden sein. Hier ist dies anders. Der Gerichtssachverständige konnte das Fahrzeug begutachten und dabei feststellen, auf welche Art und Weise der Kläger den Schaden am rechten Scheinwerfer hat beheben lassen. Damit bleibt gerade nicht offen, wie das Fahrzeug in einen verkehrssicheren Zustand gebracht wurde. Anders als das Amtsgericht meint, steht hier gerade beweissicher fest, welche Reparaturmaßnahmen vorgenommen wurden (siehe Bild 16 des Gerichtsgutachters, Bl. 174 d.A.). Deshalb musste der Kläger auch nicht konkret vortragen, welche Reparaturen die Fa. --- durchgeführt hat. 8. Danach ergibt sich unstreitig folgende Schadensabrechnung: Netto-Reparaturkosten: 3.101,68 Euro Sachverständigenkosten: 823,72 Euro Unkostenpauschale: 25,00 Euro Gesamt 3.950,40 Euro Hierauf hat die Beklagtenseite unstreitig einen Betrag in Höhe von 1.126,11 Euro (714,25 Euro an die Kläger und 411,86 Euro an den Sachverständigen) gezahlt, sodass derzeit noch ein Betrag in Höhe von 2.824,29 Euro offen ist. 9. Darüber hinaus kann er gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Erstattung hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Teil seines Schadensersatzanspruchs verlangen (hier: 2.824,29 Euro). Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13 –, juris, Rn. 20) in Höhe von 288,60 Euro nach Anlage 2 des RVG + 20,00 Euro (Pauschale) + 58,63 Euro (USt) = 367,23 Euro. 10. Der Zinsausspruch des Klägers folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).