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Urteil

13 S 105/24

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2025:0424.13S105.24.00
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Leitsätze
Zwar kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Zuerkennung von Sachverständigenkosten grundsätzlich nicht verlangen, wenn der Eintritt eines Hauptschadens an seinem Kfz nicht nachgewiesen wird (LG Saarbrücken, Urteil vom 11. März 2022 - 13 S 137/21). Von diesem Grundsatz ist jedoch abzuweichen, wenn ein Substanzschaden am Fahrzeug des Geschädigten eingetreten ist und nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden konnte, dass dieser nicht zu einer schadensrechtlich relevanten Vermögensminderung geführt hat, der Geschädigte also nur mit Hilfe eines Sachverständigen ermitteln konnte, ob überhaupt und ggfls. in welcher Höhe ihm Schadenersatz zusteht.(Rn.32)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12. November 2024, Az. 120 C 22/24, teilweise abgeändert, und die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, a. an das Ingenieurbüro ... 614,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.11.2023 Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen das Ingenieurbüro..., auf Erstattung werkvertraglich nicht geschuldeter Zahlungen auf das Honorar für den Gutachtenauftrag Nr. ... - Rechnung Nr. ... vom 04.09.2023 - und gegen Ermächtigung der Beklagten zur Ausübung aller notwendigen Gestaltungsrechte zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu zahlen; b. an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 25,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.11.2023 zu zahlen; c. die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber der ... in Höhe von 159,94 € freizustellen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 65 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 35 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwar kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Zuerkennung von Sachverständigenkosten grundsätzlich nicht verlangen, wenn der Eintritt eines Hauptschadens an seinem Kfz nicht nachgewiesen wird (LG Saarbrücken, Urteil vom 11. März 2022 - 13 S 137/21). Von diesem Grundsatz ist jedoch abzuweichen, wenn ein Substanzschaden am Fahrzeug des Geschädigten eingetreten ist und nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden konnte, dass dieser nicht zu einer schadensrechtlich relevanten Vermögensminderung geführt hat, der Geschädigte also nur mit Hilfe eines Sachverständigen ermitteln konnte, ob überhaupt und ggfls. in welcher Höhe ihm Schadenersatz zusteht.(Rn.32) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12. November 2024, Az. 120 C 22/24, teilweise abgeändert, und die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, a. an das Ingenieurbüro ... 614,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.11.2023 Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen das Ingenieurbüro..., auf Erstattung werkvertraglich nicht geschuldeter Zahlungen auf das Honorar für den Gutachtenauftrag Nr. ... - Rechnung Nr. ... vom 04.09.2023 - und gegen Ermächtigung der Beklagten zur Ausübung aller notwendigen Gestaltungsrechte zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu zahlen; b. an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 25,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.11.2023 zu zahlen; c. die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber der ... in Höhe von 159,94 € freizustellen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 65 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 35 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Das ordnungsgemäß auf dem Parkplatz des ... geparkte Fahrzeug der Klägerin, ..., amtliches Kennzeichen ..., wurde am 28.06.2023 mit dem von der Beklagten zu 1) gehaltenen und geführten, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug, ..., amtliches Kennzeichen ..., im linken Bereich des hinteren Stoßfängers touchiert. Die Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Klägerin beauftragte das Ingenieurbüro ... mit der Erstellung eines Gutachtens über den entstandenen Schaden. Der Sachverständige ... berechnete die Schadenshöhe ohne MwSt. ausweislich des Gutachtens vom 05.09.2024 (Bl. 15 ff. d.A.) mit 1.205,86 €. Der Sachverständige stellte an dem Fahrzeug der Klägerin einen nicht reparierten Vorschaden im rechten Bereich des hinteren Stoßfängers fest. In dem Gutachten heißt es hierzu: „An der rechten hinteren Seitenwand bestand bereits vor dem Unfall ein Altschaden in Form einer Eindellung, der bisher nicht ausgebessert wurde. Außerdem befindet sich auf der rechten Seite der hinteren Stoßstange ein bereits vor dem Unfall vorhandener oberflächlicher Lackschaden. Die hier aufgeführten Altschäden, sind in die Wertermittlung des Fahrzeugs und insbesondere in die Kalkulation der Schadenhöhe mit eingeflossen.“ Die Schadenshöhe ohne MwSt. setze sich wie folgt zusammen: Reparaturkosten ohne MwSt. 1.195,74 € Neu-für-alt ohne MwSt. - 39,88 € Merkantiler Minderwert + 50,00 € Schadenshöhe ohne MwSt. 1.205,86 € Für die Erstellung des Gutachtens wurde der Klägerin ein Betrag in Höhe von 614,04 € in Rechnung gestellt. Neben diesen Gutachterkosten und den darin ermittelten NettoReparaturkosten inkl. Wertminderung in Höhe von 1.205,86 € macht die Klägerin eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 1.844,90 € geltend. Erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, bei dem Vorschaden an der rechten Seite der hinteren Stoßstange handle es sich um einen oberflächlichen Lackschaden. Dieser sei ebenso wie eine Delle an der rechten hinteren Seitenwand, welche ebenfalls schon vor dem streitgegenständlichen Unfall bestand, mit einem Abzug von 15 % bei der Berechnung der Schadenshöhe einbezogen worden. Sie ist der Auffassung gewesen, der durch den Unfall verursachte Schaden an der linken Seite der Stoßstange habe zu einer erheblichen Schadensausweitung geführt. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.844,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.10.2021 ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber ... in der Höhe von 280,60 € freizustellen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, der betroffene Schadensbereich sei bereits zuvor durch den nicht reparierten Vorschaden beschädigt gewesen und hätte zur sach- und fachgerechten Behebung des Vorschadens in gleicher Weise ausgetauscht und repariert werden müssen. Bereits durch den Vorschaden hätte die gesamte hintere Stoßfängerverkleidung erneuert werden müssen. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Erstgericht hat der Klage unter Klageabweisung im Übrigen wegen der Sachverständigenkosten, der Kostenpauschale und diesbezüglicher vorgerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben. Ein Anspruch auf Reparaturkosten bestehe nicht. Da der Vorschaden bei der Reparatur des neu hinzugekommenen Schadens im linken hinteren Bereich des Stoßfängers zwingend mitrepariert werden würde, komme es zu einer Wertverbesserung, welche sich die Klägerin im Wege der Vorteilsanrechnung anrechnen lassen müsse. Der nach dem streitgegenständlichen Unfall geltend gemachte Schaden im linken hinteren Bereich des Stoßfängers führe vorliegend dazu, dass die Wertverbesserung den Schadensersatz vollständig aufzehre. Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsziel weiter. Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin habe die Unbrauchbarkeit des vorgerichtlichen Gutachtens verschuldet. Jedenfalls habe sie allenfalls einen Anspruch auf Freistellung von den Sachverständigenkosten Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12. November 2024, Az. 120 C 22/24 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise beantragt sie Zahlung an den Sachverständigen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Gegenansprüche und Gestaltungsrechte gegenüber dem Sachverständigen .... Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 511, 513, 514 Abs. 2, 517 ff. ZPO zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Klägerin steht hinsichtlich der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten lediglich ein Anspruch auf Zahlung an den Sachverständigen Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegenüber diesem zu. 1. Die Beklagten, die dem Grunde nach unstreitig aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG für das Schadensereignis haften, sind vorliegend zum Ersatz der angefallenen Sachverständigenkosten von 614,04 € verpflichtet. Sachverständigenkosten sind von dem Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 f., und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.; Kammerurteil vom 19. Oktober 2012 – 13 S 38/12 –, Rn. 14, juris). Dabei ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22 –, Rn. 8, juris), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteile vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 52; vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, NJW 2023, 1057 Rn. 10; jeweils mwN). Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Einholung eines Sachverständigengutachtens hier erforderlich. Zwar steht nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Erstgerichts fest, dass der Klägerin wegen erheblicher Vorschäden kein Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten zusteht. Und ebenso wie ein Unfallgeschädigter die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen kann, wenn der Unfall nachweisbar zu einer Körperverletzung geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2013 – VI ZR 95/13, NJW 2013, 3634), besteht von vorneherein kein Raum für die Zuerkennung von Sachverständigenkosten, wenn ein Schadenseintritt nicht nachgewiesen wird (Kammerurteil vom 11.03.2022 – 13 S 137/21). Vorliegend ist von diesem Grundsatz indes (ausnahmsweise) abzuweichen; denn mag auch rechtskräftig feststehen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz eines Hauptschadens zusteht, so ist doch gleichwohl unstreitig ein Substanzschaden am Fahrzeug der Klägerin eingetreten. Dass dieser nicht zu einer schadensrechtlich relevanten Vermögensminderung geführt hat, wie das Amtsgericht für die Kammer bindend geurteilt hat, konnte nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Der Geschädigte konnte also nur mit Hilfe eines Sachverständigen ermitteln, ob und in welcher Höhe ihm Schadenersatz zusteht. Auch wenn die Begutachtung ergibt, dass aufgrund des Zusammenhangs von Vorschäden und Reparaturweg kein zusätzlich berechenbarer Schadensumfang eingetreten ist und daher kein ersatzfähiger Schaden des Geschädigten verbleibt, sind die Kosten für die Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens dennoch regelmäßig ersatzfähige Kosten zur Schadensfeststellung. Dies wäre nur abzulehnen, wenn – wie hier nicht – von vornherein für den Geschädigten ersichtlich gewesen wäre, dass keine Schadenserhöhung eingetreten ist oder etwa die Bagatellgrenze nicht erreicht wird (so auch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2019 – 1 U 84/18 –, Rn. 21, juris). Das mit der Begutachtung verbundene Kostenrisiko hat mithin der Schädiger zu tragen. 2. Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, eine fehlerhafte Schadensberechnung durch den Schadengutachter ... führe vorliegend zu einem Entfall des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten. Nach allgemeiner Meinung ist der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gegenüber dem Schädiger i.S.v. §§ 254 Abs. 2, 278 BGB. Der Schädiger hat daher grundsätzlich auch die Sachverständigenkosten für ein unbrauchbares Gutachten zu ersetzen, es sei denn, der Geschädigte hat die Unbrauchbarkeit selbst verschuldet (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22 –, Rn. 14, juris; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 07.03.2025), Rn. 234). Dass das Erstgericht hiervon nicht ausgegangen ist, begegnet keinen Bedenken. Es hat dabei mit Recht darauf abgestellt, dass der von der Klägerin beauftragte Sachverständige ... die Vorschäden kannte und diese in seinem Gutachten auch berücksichtigt hat. Die Klägerin war auch nicht gehalten, den Gutachter gesondert darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Vorschaden nicht nur um einen oberflächlichen, sondern einen tiefergehenden Schaden gehandelt hat, denn es ist gerade Aufgabe eines Sachverständigen sich ein eigenes Bild von Art und Ausmaß des Vorschadens zu machen und die nötigen Reparaturschritte zu bestimmen. Soweit er hierbei fachliche Fehler macht, beruhen diese nicht auf einem Verschulden seines Auftraggebers. 3. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann die Klägerin die Bezahlung der von ihr eingegangenen Sachverständigenkosten hier allerdings nur an den Sachverständigen und nicht an sich verlangen. a) Grundsätzlich kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Schadensersatzzahlung an sich verlangen. Das ist für die Zahlung aufgewendeter Sachverständigenkosten auch allgemein anerkannt (vgl. etwa OLG Düsseldorf DAR 2006, 324; OLG München NZV 2006, 261 f.; Saarländisches Oberlandesgericht, zfs 2003, 308 f.). b) Etwas Anderes gilt jedoch ausnahmsweise in dem hier zu entscheidenden Fall, dass der Geschädigte die Sachverständigenkosten noch nicht bezahlt hat und der Schädiger geltend macht, dem Geschädigten stünden wegen einer mangelhaften Gutachtenerstellung Einwendungen gegen die Honorarforderung im Valutaverhältnis zu. In diesem Fall sind die Grundsätze zum sog. „Werkstattrisiko“, die der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22 - für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs fortentwickelt hat, anzuwenden. Sie gelten auch für überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat (BGH, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22 –, juris). Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht erforderlich, dass der Geschädigte die Rechnung bereits bezahlt hat (vgl. BGH Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 16; so auch: Kammerurteil vom 22. Oktober 2021 – 13 S 69/21 – NJW 2022, 87 Rn. 10). Soweit der Geschädigte die Rechnung nicht beglichen hat, kann er die Zahlung des Honorarbetrages allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt bzw. – vorliegend – den Sachverständigen verlangen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22 –, BGHZ 239, 208-222, Rn. 20). Demgemäß war entsprechend des Hilfsantrages der Klägerin, der eine gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klagebeschränkung enthält, auf Zahlung an den Sachverständigen zu erkennen. 4. Die Klägerin kann ihre Ansprüche jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche wegen werkvertraglich nicht geschuldeter Honorarzahlungen sowie gegen Ermächtigung zur Ausübung aller notwendigen Gestaltungsrechte zur Geltendmachung dieser Ansprüche verlangen. a) Darauf, ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen, kommt es hier nicht an. Voraussetzung des § 255 BGB ist nämlich nur, dass der abzutretende Anspruch als möglich erscheint (vgl. Ebert in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 255 BGB, Rn. 2a mit Verweis auf BGH, Urteil vom 25. Januar 1990 - IX ZR 65/89, NJW-RR 1990, 407-408; Kammerurteil vom 20. April 2012 - 13 S 148/11). Das ist hier der Fall. b) Der Anspruch der Beklagten erstreckt sich hier auch auf die - stillschweigend ebenfalls mitbeanspruchten - Gestaltungsrechte, derer es zur Geltendmachung der Erstattungsansprüche bedarf. Denn die einschlägigen Ansprüche erfordern zunächst noch die Ausübung eines Gestaltungsrechts (vgl. § 638 Abs. 1 BGB), zu deren Ausübung der Geschädigte den Schädiger wirksam ermächtigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96, NJW 1998, 896 ff.), ohne damit in unzumutbarer Weise auf eigene rechtlich geschützte Belange verzichten zu müssen. 5. Die Klägerin kann eine Unkostenpauschale von 25 € ersetzt verlangen. 6. Die Klägerin hat nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Gegenstandswert, in dessen Höhe der geltend gemachte Anspruch begründet war (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558; zuletzt Urteil vom 05.12.2017 – VI ZR 24/17, VersR 2018, 237). Bei einem Gegenstandswert von 614,04 € Euro errechnen sich für eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV zum RVG (114,40 €) zuzüglich Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV zum RVG (20,00 €) und Umsatzsteuer (25,54 €) insgesamt 159,94 €. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Das entspricht dem erstinstanzlichen Anteil der Parteien am Unterliegen und Obsiegen. Da die Beklagten zweitinstanzlich lediglich in geringem Umfang hinsichtlich einer Zug-um-Zug-Verurteilung obsiegt haben, waren ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in vollem Umfang aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen. Die Frage, ob und wann ggfls. Raum für die Zuerkennung von Sachverständigenkosten besteht, auch wenn der Eintritt eines (Haupt-)schadens nicht nachgewiesen wird, hat grundsätzliche Bedeutung und gibt Veranlassung, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).