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Urteil

13 S 31/25

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach § 1027 BGB i.V. mit § 1004 Abs. 1 BGB kann der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit die Beseitigung der die Ausübung des Rechts störenden Beeinträchtigungen verlangen.(Rn.33) 2. Zur Eigenschaft des Zustands- bzw. Handlungsstörers.(Rn.35) (Rn.36) 3. Der Anspruchssteller trägt grundsätzlich die Beweislast für die Beeinträchtigung und deren Herkunft. Die Anforderungen an seine Darlegungs- und Beweislast dürfen jedoch nicht überspannt werden; auch der Anspruchsgegner kann nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast gehalten sein, beispielsweise zu möglichen Alternativursachen der Beeinträchtigung vorzutragen.(Rn.38) (Rn.40) 4. Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung der Beeinträchtigung des Eigentums keine Anwendung. Der Eigentümer, der eine Beeinträchtigung seines Eigentums selbst beseitigt hat, kann jedoch von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer nach § 683 Satz 1, § 670 BGB, § 684 Satz 1, § 818 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 BGB Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil er ein Geschäft des Störers besorgt hat, oder, wenn sich die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht feststellen lassen, weil der Störer von seiner Beseitigungspflicht frei geworden und deshalb ungerechtfertigt bereichert ist (Anschluss BGH, Urteil vom 23. März 2023 - V ZR 67/22).(Rn.42) (Rn.43) 5. Die analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt ebenso wie die unmittelbare Anwendung des § 906 BGB grundsätzlich voraus, dass die Einwirkung von einem anderen Grundstück ausgeht. Eine Anwendung auf „Binnensachverhalte“ erfordert einen zusätzlichen Analogieschluss. Voraussetzung dafür ist, dass die Interessenlage strukturell mit derjenigen im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB vergleichbar ist und dass sich das Schutzbedürfnis des Geschädigten nicht anders befriedigen lässt.(Rn.48)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 04.02.2025 - 25 C 666/24 - abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu tenoriert: a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu dulden, dass die Klägerin sowie die von ihr beauftragten Handwerker das im Eigentum der Beklagten zu 1) stehende Grundstück ..., ..., Gemarkung ... Flur ... Nummer ... ... groß 9,74 ar, betreten, um einen Verschluss auf dem Revisionsschacht des über das Grundstück verlaufenden Kanals zu erneuern. b) Die Beklagten werden verurteilt, es zu dulden, dass der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ..., ... der Gemarkung ... Flur ... Nummer ... ..., ... und ... das dienende Grundstück ..., ..., Gemarkung ... Flur ... Nummer ... zum Zwecke der Vornahme von Inspektions-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, erforderlichenfalls Erneuerungen an dem über das dienende Grundstück verlaufenden Abwasserkanal jederzeit nach Absprache betritt oder durch Dritte betreten lässt. c) Es wird den Beklagten angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung der den Anträgen zu 1. und 2. genannten Duldungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird. d) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 1.271,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 528 EUR seit dem 26.01.2023 und aus 743,51 EUR seit dem 21.12.2023 zu zahlen. e) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 367,23 EUR zu zahlen, der Beklagte zu 2) darüber hinaus weitere 86,64 EUR. f) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. a) Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 50 Prozent, der Beklagte zu 2) darüber hinaus allein 25 Prozent und die Klägerin 25 Prozent. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 1/3. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst. b) Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter Instanz tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2) jeweils 50 Prozent. Der Beklagte zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten in zweiter Instanz selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt in zweiter Instanz die Klägerin. 3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 04.02.2025 - 25 C 666/24 - abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu tenoriert: a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu dulden, dass die Klägerin sowie die von ihr beauftragten Handwerker das im Eigentum der Beklagten zu 1) stehende Grundstück ..., ..., Gemarkung ... Flur ... Nummer ... ... groß 9,74 ar, betreten, um einen Verschluss auf dem Revisionsschacht des über das Grundstück verlaufenden Kanals zu erneuern. b) Die Beklagten werden verurteilt, es zu dulden, dass der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ..., ... der Gemarkung ... Flur ... Nummer ... ..., ... und ... das dienende Grundstück ..., ..., Gemarkung ... Flur ... Nummer ... zum Zwecke der Vornahme von Inspektions-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, erforderlichenfalls Erneuerungen an dem über das dienende Grundstück verlaufenden Abwasserkanal jederzeit nach Absprache betritt oder durch Dritte betreten lässt. c) Es wird den Beklagten angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung der den Anträgen zu 1. und 2. genannten Duldungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird. d) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 1.271,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 528 EUR seit dem 26.01.2023 und aus 743,51 EUR seit dem 21.12.2023 zu zahlen. e) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 367,23 EUR zu zahlen, der Beklagte zu 2) darüber hinaus weitere 86,64 EUR. f) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. a) Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 50 Prozent, der Beklagte zu 2) darüber hinaus allein 25 Prozent und die Klägerin 25 Prozent. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 1/3. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst. b) Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter Instanz tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2) jeweils 50 Prozent. Der Beklagte zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten in zweiter Instanz selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt in zweiter Instanz die Klägerin. 3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten - soweit zweitinstanzlich noch von Belang - um Schadensersatz wegen der Reinigung eines Kanalschachts. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke ..., ..., Gemarkung ..., Flur ... Nummer ..., ... und ... Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin des rückwärtig angrenzenden Grundstücks ..., ..., Gemarkung ..., Flur ... Nummer .... Dort wohnhaft ist seit November 2019 nur noch der Beklagte zu 2), geschiedener Ehemann der Beklagten zu 1), gemeinsam mit den Kindern der beiden Beklagten. Seit Dezember 2022 wohnt die Beklagte zu 1) in Dortmund. Zugunsten des Grundstücks der Klägerin besteht ein im Grundbuch eingetragenes Kanalrecht an dem Grundstück der Beklagten zu 1). Dem Grundbucheintrag liegt die notarielle Eintragungsbewilligung vom 15.01.2009 zugrunde, die den folgenden Wortlaut hat (Bl. 18 eAkte AG): „Die unterzeichneten Eigentümer räumen hiermit dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke der Gemarkung ... Flur ... Nr. ..., ... und ... das immerwährende, unentgeltliche Recht ein, die in dem dienenden Grundstuck der Gemarkung ... Flur ... Nr. ... groß 9,74 ar, zu verlegenden Kanäle und Revisionsschächte mitzubenutzen, um das Oberflächen- und Schmutzwasser abzuleiten und das Grundstück zur Vornahme von Inspektions-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, erforderlichenfalls Erneuerungen, jederzeit nach Absprache zu betreten oder durch Dritte betreten zu lassen.“ Gemäß einem vor dem Amtsgericht Saarlouis unter dem Aktenzeichen 26 C 832/12 geschlossenen Vergleich ließ die Klägerin in Ausübung der Grunddienstbarkeit einen Abwasserkanal von ihrem Grundstück zum bereits errichteten Anschlusskanal auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) errichten. Im Frühjahr 2022 nahm der Beklagte zu 2) mit einem Minibagger Erdarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) vor. Am 25.05.2022 schrieb der Beklagte zu 2) der Klägerin per WhatsApp: „Dein Kanal ist gebrochen benutz nicht mehr deine leitung. beauftrag eine Firma zur Reparatur.“ Von Seiten der Klägerin erfolgte eine umfangreiche Korrespondenz - immer adressiert an die ... in ..., in welcher die Beklagtenseite zunächst aufgefordert wurde mitzuteilen, wo der Kanal beschädigt sei, und sodann eine Inspizierung durch die Klägerin angekündigt wurde. Mit Schreiben vom 16.01.2023 (Bl. 26 f., 46 f. eAkte AG) wurden die Beklagten - die Beklagte zu 1) unter einer Anschrift in ... aufgefordert, für die am 18.11.2022 erfolgte Sondierungsmaßnahme bis zum 25.01.2023 einen Betrag in Höhe von 528 EUR an die Klägerin zu zahlen. Mit Schreiben vom 06.12.2024 (Bl. 31 f. eAkte AG) wurde der Beklagte zu 2) aufgefordert, bis zum 20.12.2024 Reparaturkosten in Höhe von 743,51 EUR an die Klägerin zu zahlen. Zwischen den Parteien wurde erfolglos ein Schlichtungsverfahren durchgeführt (Bl. 50 ff. eAkte AG). Mit Schreiben vom 12.08.2024 (Bl. 80 eAkte AG), Eingang beim Amtsgericht Saarlouis am 13.09.2024, hat die Beklagte zu 1) mitgeteilt, sämtliche in der Klageschrift erwähnten Ereignisse seien ihr bis zum Erhalt der Klageschrift unbekannt gewesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (Bl. 10 f. d.A.) sowie das Lichtbild Bl. 43 d.A. verwiesen. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe bei Durchführung der Erdarbeiten das Rohr des Kanals der Klägerin beschädigt. Bei einer Begehung durch die Klägerin am 22.05.2022 sei der Schacht verschlossen in den Boden eingelassen gewesen, was die Klägerin fotografisch dokumentiert habe. Am 20.01.2023, also nach Mitteilung der Beschädigung durch den Beklagten zu 2), sei die Schutzabdeckung des Putzschachts entfernt und der - unbeschädigte - Schacht im Bereich zwischen Wartungsschacht und Grundstück der Klägerin vollständig mit Dreck und Geröll verstopft gewesen; dies habe durch eine Fachfirma entfernt werden müssen. Da eine zufällige Entfernung der Abdeckung des Putzschachtes in Anbetracht der Verschraubung kaum denkbar sei, sei hier vorsätzliches Verhalten zu vermuten; gleiches gelte für die Verstopfung durch Stein und Geröll. Die Verstopfung sei vom Beklagten zu 2) durch seine großflächigen Abgrabungen ohne Rücksicht auf den Verlauf der Leitung verursacht worden. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) die Schreiben der Klägerin zumindest überwiegend erhalten habe. Außerdem könne die Beklagte zu 1) die Einwirkungen seitens ihres Grundstücks auf das klägerische Grundstück nicht mit Nichtwissen bestreiten. Sie stehe im Rahmen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs als Eigentümerin in der Pflicht; als solche habe sie Einwirkungsmöglichkeiten auf den Beklagten zu 2) als Besitzer des Grundstückes und sei für den gefahrträchtigen Zustand ihres Grundstücks bzw. davon ausgehende Beeinträchtigungen verantwortlich. Der störende Zustand sei von ihr zurechenbar durch Unterlassen mit herbeigeführt worden. Die Klägerin hat - soweit dies in der Berufung von Belang ist - beantragt, ... 4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 1.271,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 528 EUR seit dem 26.01.2023 und aus 743,51 EUR seit dem 21.12.2023 zu zahlen; 5. die Beklagten gesamtschuldnerisch dazu zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 453,87 EUR zu zahlen. Die Beklagten haben jeweils - was die hier noch streitgegenständlichen Anträge anbelangt und unter Abgabe eines Anerkenntnisses, was die Anträge Ziffern 1 und 2 anbelangt, welche ein Betretungsrecht der Kläger zum Gegenstand hatten - beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) hat geltend gemacht, sämtliche in der Klageschrift erwähnten Vorkommnisse seien ihr nicht bekannt gewesen. Sie habe keinen Kontakt zum Beklagten zu 2) und es sei ihr auch egal, was er mache. Schreiben der Klägerin seien nicht an ihre aktuelle Anschrift gerichtet gewesen und hätten sie nicht erreicht. Der Beklagte zu 2) hat behauptet, er habe bei der Ausführung der Arbeiten auf dem Grundstück eine mutmaßliche Beschädigung des Kanals durch Auftreten eines üblen Geruchs entdeckt und sodann umgehend die Klägerin per WhatsApp informiert. Er habe den Kanal nicht beschädigt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die am Kanal behaupteten Beschädigungen eine andere Ursache hätten bzw. ihren Ursprung auf dem anderen Grundstück nähmen. Eine Kanalabdeckung sei zuvor überhaupt nicht vorhanden gewesen. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage - soweit es ihr nicht infolge der Anerkenntnisse der Beklagten entsprochen hat und soweit die Sache nunmehr dem Berufungsgericht zur Entscheidung angefallen ist - abgewiesen. Das Gericht sei nicht in ausreichendem Maße überzeugt, dass die Verstopfung des Kanals auf ein den Beklagten zurechenbares Verhalten oder auf vom Beklagtengrundstück ausgehende Beeinträchtigungen zurückzuführen sei. Der WhatsApp- Nachricht des Beklagten zu 2) könne nicht entnommen werden, dass dieser den Schacht beschädigt habe. Zwar seien die Angaben des Beklagten zu 2) teilweise nicht ganz nachvollziehbar, dennoch folge daraus nicht, dass die Verstopfung des Putzschachtes durch ihn verursacht worden sei. Dies sei eine Vermutung der Klägerin; Alternativursachen seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Nicht nachzuvollziehen sei auch, wie die fest sitzende Klappe des Schachtes mit einem Bagger hätte entfernt werden können, ohne den Schacht oder den Kanal im Übrigen zu beschädigen. Der Beklagten zu 1) könne vor diesem Hintergrund kein Verhalten des Beklagten zu 2) zugerechnet werden. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ziel des Schadensersatzes weiter. Sie behauptet, Alternativursachen für die Verstopfung des Revisionsschachtes bis oben hin seien - anders als das Amtsgericht meine - nicht ersichtlich; eine verschraubte Abdeckung entferne sich nicht von selbst. Es sei dem Erstrichter im Rahmen der Beweiswürdigung gestattet, fehlende konkrete Indizien mit Hilfe der allgemeinen Lebenserfahrung zu überbrücken. Eine Kontrolle durch die Klägerin am 25.03.2025 habe außerdem ergeben, dass der Revisionsschacht erneut völlig verschüttet sei; der Beklagte zu 2) zeige ein schikanöses Verhalten. Die Beschädigungen seien auf dem Grundstück erfolgt, welches ausschließlich vom Beklagten zu 2) bewohnt und bewirtschaftet werde. Er sei dort für alle Vorgänge verantwortlich. Indem das Amtsgericht von der Klägerin den Vollbeweis der Schadensverursachung durch den Beklagten zu 2) verlange, überdehne es die Darlegungspflicht der Klägerin und mache die Grunddienstbarkeit der Klägerin auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) wertlos. Es sei im Rahmen des verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht die Klägerin, welche den Beweis dafür erbringen müsse, dass die Beschädigungen durch die Beklagten verursacht worden seien, sondern die Beklagten hätten zu beweisen, dass die Einwirkungen auf den Kanal nicht von ihrem Grundstück ausgingen. Die Klägerin beantragt, 1. das am 10.02.2025 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarlouis, Aktenzeichen 25 C 666/24, abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 1.271,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 528 EUR seit dem 26.01.2023 und aus 743,51 EUR seit dem 21.12.2023 zu zahlen; 2. außerdem das Urteil dergestalt abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch dazu zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 86,64 EUR zu zahlen. Die Beklagten beantragen jeweils, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Der Beklagte zu 2) behauptet insbesondere, es sei nicht korrekt, dass nur er auf dem Grundstück im Bereich des Kanals tätig sei; die Klägerin selbst habe vorgetragen, dass sie Wartungsarbeiten und Inaugenscheinnahmen habe vornehmen lassen. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Denn die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von 1.271,51 EUR aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, weil dieser als Störer im Sinne von § 1027 BGB i.V. mit § 1004 Abs. 1 BGB von seiner Beseitigungspflicht frei geworden und deshalb ungerechtfertigt bereichert ist. 1. Nach § 1027 BGB i.V. mit § 1004 Abs. 1 BGB kann der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit die Beseitigung der die Ausübung des Rechts störenden Beeinträchtigungen verlangen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90 -, Rn. 14, juris). Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1027 BGB ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit, die in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes erfolgt (BeckOGK/Kazele, 1.5.2025, BGB § 1027 Rn. 13, beck-online). Die Klägerin hat - insoweit unwidersprochen - vorgetragen, durch das Verstopfen des Schachtes sei die ihr eingerichtete Grunddienstbarkeit wertlos. Wenn die Klägerin die Dienstbarkeit nicht bestimmungsgemäß nutzen kann, liegt offenkundig eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1027 BGB vor. 2. Diese Beeinträchtigung hat der Beklagte zu 2) als Störer zu verantworten. Als Störer kommen grundsätzlich sowohl der Eigentümer des dienenden Grundstücks als auch ein Dritter, etwa der Pächter des dienenden Grundstücks in Betracht (Münch in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1027 BGB (Stand: 26.04.2024), Rn. 42). a) Zustandsstörer ist dabei derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat. Darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zurechenbar sein. Hierzu genügt es nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 26.03.2021 - V ZR 77/20 -, Rn. 9, juris). Der Bundesgerichtshof hält den Vermieter für Störungshandlungen seines Mieters jedenfalls dann als mittelbaren Störer für verantwortlich, wenn der Vermieter es unterlässt, den Mieter vom unerlaubten und fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten oder wenn er Letzterem den störenden Gebrauch ausdrücklich und unwiderruflich gestattet hat (Staudinger/Thole (2023) BGB § 1004, Rn. 305). b) Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen kausal verursacht. (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90 -, Rn. 15, juris). Ein Verschulden des Störers ist nicht erforderlich (BGH, NJW 1990, 2058). c) Im Sinne des oben Dargelegten ist der Beklagte zu 2) als Handlungsstörer für die streitige Beeinträchtigung verantwortlich. Das Amtsgericht hat insofern zwar zu Recht angenommen und darauf hingewiesen, dass die Klägerseite grundsätzlich die Beweislast für die Beeinträchtigung und deren Herkunft trägt, hat dabei jedoch die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin überspannt und die Grundsätze zur sekundären Darlegungslast außer Acht gelassen. Nach Wiederholung der Anhörung des Beklagten zu 2) ist die Kammer jedoch ohnehin - ohne, dass es letztlich auf die Darlegungs- und Beweislast ankäme - davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) die Verschüttung des Schachts verursacht hat. Zur Überzeugung der Kammer hat der Beklagte zu 2) in seiner zweitinstanzlichen Anhörung die Unwahrheit gesagt. Seine Ausführungen waren unvollständig, lebensfremd, unschlüssig und im Ergebnis für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat vorgetragen, am 22.05.2022 sei der auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) befindliche Revisionsschacht verschlossen und in den Boden eingelassen gewesen; als Nachweis hat sie ein Lichtbild eingereicht (Bl. 271 eAkte AG). Am 20.01.2023 sei der Schacht dann ohne Schutzabdeckung vollständig mit Dreck und Geröll gefüllt gewesen (Bl. 272, 288 eAkte AG). Hiermit in seiner Anhörung konfrontiert, hat sich der Beklagte zu 2) darauf zurückgezogen, er wisse nicht, wie es zu der Verfüllung des Schachtes gekommen sei; die auf den Lichtbildern sichtbare Abdeckung habe er zuvor nie gesehen. Nachdem nur der Beklagte zu 2) das streitgegenständliche Grundstück bewohnt, hierauf Zugriff hat und dort Bauarbeiten ausführt, ist es zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass er die auf dem von Klägerseite eingereichten Lichtbild deutlich sichtbare und bereits eingewachsene Abdeckung des Schachtes (Bl. 271 eAkte AG) zuvor nie bemerkt hat. Fernab jeder Lebenserfahrung liegt weiter die Angabe des Beklagten zu 2), er habe zwar einen üblen Geruch auf dem Grundstück wahrgenommen, dessen Ursache er beim streitgegenständlichen Schacht vermutet habe, habe dann aber nicht näher nach dem Schacht geschaut. Auch die Antwort des Beklagten zu 2) auf die Frage der Kammer, wann er die Beklagte zu 1) über die Bauarbeiten informiert habe, spricht für ein bewusstes Verschweigen bzw. Verschleiern seinerseits. Denn anstatt die Frage zu beantworten oder aber sich auf Erinnerungslücken zu berufen, hat der Beklagte zu 2) schlicht ausweichend erwidert, da müsse die Beklagte zu 1) gefragt werden. Nach alledem ist die Kammer überzeugt, dass die Verfüllung - so wie von Klägerseite vorgetragen - durch den Beklagten zu 2) vorgenommen wurde. An dieser aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung vermögen auch die Ausführungen des Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 09.09.2025 nichts zu ändern. Soweit dieser Schriftsatz neuen Tatsachenvortrag enthält, ist dieser darüber hinaus auch nach den §§ 525, 296a Satz 1 ZPO wegen Verspätung unbeachtlich. Darauf, dass der Beklagte zu 2) - was ihm, und nicht der Klägerin, nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- und Beweislast (hierzu z.B. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13 -, Rn. 11, juris) für ein wirksames Bestreiten oblegen hätte - nicht zu möglichen Alternativursachen vorgetragen hat, kommt es danach nicht mehr an. d) Die oben dargelegten Maßstäbe zugrunde gelegt, ist die Beklagte zu 1) hingegen nicht Zustandsstörerin, denn die behauptete Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit der Klägerin geht nicht von dem im Eigentum der Beklagten zu 1) stehenden Grundstück aus, sondern vom Verhalten des Beklagten zu 2), für das die Beklagte zu 1) nicht verantwortlich gemacht werden kann. Die Beklagte zu 1) hat schlüssig und unter Vorlage einer Meldebestätigung (Bl. 163 eAkte AG) dargetan, dass sie vorgerichtlich keine Schreiben der Klägerin erhalten hat. In ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht bekundete sie, der Beklagte zu 2) mache auf dem Grundstück, was er wolle, sie mische sich nicht ein und habe kein Interesse daran (Bl. 246 eAkte AG). Aus ihrer Antwort, sie sei mit den genehmigten Arbeiten einverstanden, kann indes nicht sicher der Rückschluss gezogen werden, dass sie im Vorfeld darüber informiert wurde. Der Beklagte zu 2) gab vor dem Amtsgericht an, er habe mittlerweile eine Baugenehmigung für die Erdarbeiten. Vor der Kammer konnte der Beklagte zu 2) die Frage, ob er seine geschiedene Ehefrau vor oder nach Antragstellung über die beabsichtigten Arbeiten informiert hat, nicht beantworten; er verwies darauf, der Architekt habe den Antrag ausgefüllt. Nach alldem ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) über die Arbeiten des Beklagten zu 2) auf dem Grundstück im Bilde war. Aber auch wenn sie grundsätzlich mit diesen Arbeiten im Vorfeld einverstanden gewesen sein sollte, könnte damit nicht automatisch unterstellt werden, dass sie auch über die Entfernung der Abdeckung und die Verfüllung des Schachtes durch den Beklagten zu 2) informiert war, diese hätte verhindern können oder sie dem Beklagten zu 2) gar gestattet hat. Unter diesen Erwägungen war auch die von Klägerseite beantragte Beiziehung der Bauakte nicht erforderlich. 3. Zwar steht der Klägerin gegen die Beklagten bereits aus rechtlichen Gründen kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB zu, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorschrift des § 281 BGB auf den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung der Beeinträchtigung des Eigentums keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 23. März 2023 - V ZR 67/22, BeckRS 2023, 9519 Rn. 14, beck-online). 4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch der Eigentümer, der - wie hier - eine Beeinträchtigung seines Eigentums selbst beseitigt hat, von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer nach § 683 Satz 1, § 670 BGB, § 684 Satz 1, § 818 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 BGB Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil er ein Geschäft des Störers besorgt hat, oder, wenn sich die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht feststellen lassen, weil der Störer von seiner Beseitigungspflicht frei geworden und deshalb ungerechtfertigt bereichert ist (BGH Urteil vom 23. März 2023 - V ZR 67/22, BeckRS 2023, 9519 Rn. 10, beck-online). Die Klägerin hat die Verstopfung des Schachtes unstreitig entfernen lassen (siehe auch Lichtbilder Bl. 291 ff. eAkte AG) und ihr hätte auch ein Beseitigungsanspruch gegen den Beklagten zu 2) aus § 1027 i.V.m. § 1004 BGB zugestanden (vgl. Ziffer 2 c) und d)). 5. Während es für einen Anspruch auf Grundlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag erkennbar am Willen des Geschäftsherrn fehlt - beide Beklagten haben eine Verantwortlichkeit ausdrücklich verneint -, steht der Klägerin ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen den Beklagten zu 2) zu. Denn dieser ist von seiner Verbindlichkeit aus § 1027 i.V.m. § 1004 BGB ohne Rechtsgrund frei geworden, so dass die Klägerin hierfür Wertersatz in Geld verlangen kann (vgl. auch Martinek/Heine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 812 BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 20). Die Höhe der zur Beseitigung erforderlichen Aufwendungen, wozu auch der Einsatz der Kamera zählt, da andernfalls die erforderlichen Maßnahmen nicht zu ermitteln gewesen wären, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. 6. Gegen den Beklagten zu 2) ergibt sich ein Schadensersatzanspruch zudem aus Deliktsrecht: Die Grunddienstbarkeit ist ein „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, wenn der Berechtigte auch das Recht zur ausschließlichen Benutzung hat; daneben sind die §§ 1027, 1004 BGB Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (Staudinger/Weber (2017) BGB § 1027, Rn. 20). Zur Überzeugung der Kammer (siehe oben) steht fest, dass der Beklagte zu 2) die Abdeckung entfernt und Geröll und Erde in den Schacht gefüllt und damit ein sonstiges Recht der Klägerin verletzt und schuldhaft gegen Schutzgesetze verstoßen hat. Er ist folglich der Klägerin auch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu Schadensersatz verpflichtet. Kosten der Rechtsverfolgung - etwa für ein Beweissicherungsverfahren oder die Beauftragung eines Detektivs - fallen ebenso unter den nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden (Grüneberg/Grüneberg, 83. Aufl. 2024, BGB, § 249 Rn. 58a); nichts anderes kann für den vorliegend erfolgten Einsatz der Kamera gelten. 7. Einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) kann die Klägerin hingegen auch nicht aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog herleiten. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (siehe nur BGH, Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 137/11; NZM 2012, 542 Rn. 7-12, beck-online). aa) Die analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt jedoch ebenso wie die unmittelbare Anwendung des § 906 BGB grundsätzlich voraus, dass die Einwirkung von einem anderen Grundstück ausgeht. Dies ist in der vorliegenden Konstellation, in der sich der streitgegenständliche Schacht auf dem Grundstück der Beklagtenseite befindet, unmittelbar nicht der Fall. Eine - nicht generell ausgeschlossene - Anwendung auf „Binnensachverhalte“ erfordert einen zusätzlichen Analogieschluss. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung, dass die Interessenlage strukturell mit derjenigen im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB vergleichbar ist und dass sich das Schutzbedürfnis des Geschädigten nicht anders befriedigen lässt (vgl. - auch zu Fallgruppen - BGH, Urteil vom 10.02.2012, a.a.O.; BeckOGK/Klimke, 15.10.2024, BGB § 906 Rn. 381, beck-online). bb) Diese Maßstäbe anlegend, kommt eine (doppelt) analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB vorliegend nicht in Betracht. Denn jedenfalls kann dem Schutzbedürfnis der Klägerin auf andere Weise Rechnung getragen werden; sie kann sich beim Beklagten zu 2) schadlos halten (siehe oben). Hinzu kommt, dass es sich bei dem Beklagtengrundstück und dem Schacht nicht um klar abgrenzbare Bereiche handelt, zwischen denen eine einer Grenzüberschreitung vergleichbare Konstellation denkbar wäre. b) Hieran vermag auch die Tatsache, dass eine Leitung vom klägerischen Grundstück in den Abwasserkanal des Grundstücks der Beklagten zu 1) läuft (siehe Lichtbild Bl. 278 eAkte AG), nichts zu ändern. Denn die Klägerin selbst trägt schon nicht vor, dass sich durch die Verstopfung des Schachtes Einwirkungen auf ihr Grundstück ergeben haben. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist zwar nicht, wie bei direkter Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz. 2 BGB, auf Imponderabilien und ähnliche Einwirkungen beschränkt, sondern erfasst abwehrfähige Einwirkungen im Sinne von § 903 S. 1 BGB, also auch die Zuführung von Grobimmissionen oder das unbefugte Betreten (MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 903 Rn. 24, § 906 Rn. 201, beck-online), sofern dies grundstücksbezogen ist. Notwendig ist jedoch stets eine Beeinträchtigung eines Grundstücks im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB (BeckOK BGB/Fritzsche, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 906 Rn. 91, beck-online), das heißt eine fortdauernde, „zuständliche“ Beeinträchtigung (MüKoBGB/Raff, 9. Aufl. 2023, BGB § 1004 Rn. 83, beck-online). Eine solche lag auf dem klägerischen Grundstück aber auch nach dem klägerischen Vortrag (noch) nicht vor. 8. Was den hier noch streitgegenständlichen Zahlungsanspruch angeht, ergibt sich gegen den Beklagten zu 2) ein Zinsanspruch aus Verzug (vgl. Schriftsätze der Klägerseite Bl. 26 f., 31 f. eAkte AG), ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 249 BGB, da sich die Schadensersatzpflicht auch auf Rechtsanwaltskosten erstreckt (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 249 Rn. 57). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Zu Recht hat das Amtsgericht erstinstanzlich ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten zu 1) verneint. Insoweit wird auf die Ausführungen der Einzelrichterin im Beschluss vom 26.03.2025, Aktenzeichen 13 T 1/25, Bezug genommen. Im Übrigen war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrem Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu 2) obsiegt hat, gegenüber der Beklagten zu 1) jedoch unterlegen war. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).