Leitsatz
V ZR 77/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:260321UVZR77
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:260321UVZR77.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 77/20 Verkündet am: 26. März 2021 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1004 Zur Zustandsstörerhaftung eines Entsorgungsunternehmens für vermietete Abfallcontainer. BGH, Urteil vom 26. März 2021 - V ZR 77/20 - LG Mönchengladbach AG Erkelenz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 24. Februar 2021 Schriftsätze eingereicht werden konnten, am 26. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner, Weinland und Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. März 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich mehrere Lagerhallen befinden. Eine davon hatte sie an die Firma M. UG (fortan: Firma M. ) vermietet. Das Mietverhältnis wurde seitens der Klägerin mit einer fristlosen Kündigung beendet. Die Firma M. wurde zur Räumung verur- teilt, anschließend fand die Zwangsräumung statt. Zuvor hatte die Firma M. die Beklagte, die ein Entsorgungsunternehmen betreibt, beauftragt, zwei Abfallcontainer auf dem Grundstück aufzustellen und die Container nach ihrer Befüllung mit Altholz und Abbruchholz zur Entsorgung abzuholen. Die Container wurden geliefert und von der Firma M. mit Abfallmaterial befüllt. Da sie die Rechnung der Beklagten nicht zahlte, holte diese die Container nicht ab. Nach- 1 - 3 - dem über das Vermögen der Firma M. das Insolvenzverfahren eröffnet wor- den war, forderte die Klägerin die Beklagte auf, die gefüllten Container abzuho- len. Diese ist zur Abholung der Container nur ohne den darin befindlichen Inhalt bereit. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Entfernung der Container ohne de- ren Inhalt verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Abholung der Container samt Inhalt und zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Entfernung auch des in den Containern befindlichen Abfalls zu. Mit dem Aufstellen der Container auf dem Grundstück der Klägerin habe die Beklagte die Gefahr geschaffen, dass Gegen- stände zur Entsorgung darin eingeworfen würden; dies sei aufgrund des zwi- schen der Firma M. und der Beklagten geschlossenen Vertrages der Zweck der Container gewesen. Daher sei die Beklagte Zustandsstörerin. Dabei könne dahinstehen, ob die Container auch von Dritten unbefugt eingeworfene Abfälle enthielten; denn es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass zugängliche offene Container von Dritten unbefugt zur Abfallentsorgung genutzt würden. Un- erheblich sei auch, dass sich der Abfall jedenfalls zum Teil bereits vor Aufstellung 2 3 - 4 - der Container auf dem Grundstück der Klägerin befunden habe. Es sei allein auf die Störung durch den in den Containern befindlichen Abfall abzustellen. Dafür, dass die Beklagte Zustandsstörerin sei, spreche letztlich auch, dass sie nach ab- fallrechtlichen Vorschriften Besitzerin des in den Containern enthaltenen Abfalls sei. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Klägerin steht gegen die Be- klagte gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung auch des in den Containern befindlichen Abfalls zu. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das Eigentum der Klägerin durch die auf ihrem Grundstück stehenden, mit Abfall befüllten Con- tainer rechtswidrig beeinträchtigt wird. a) Die Aufstellung der Container durch die Beklagte auf dem Grundstück der Klägerin im Auftrag der Firma M. stellt zwar noch keine rechtswidrige Ei- gentumsbeeinträchtigung dar. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf seinem Grundstück das Abstellen von Gegenständen durch einen Dritten zu dul- den (§ 1004 Abs. 2 BGB), wenn dem Grundstücksmieter selber ein solches Recht gegenüber dem Eigentümer zusteht und der Dritte mit dem Einverständnis des Mieters handelt (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2006 - V ZR 46/06, NJW 2007, 146 Rn. 8). Ein solches Recht der Grundstücksmieterin lag hier vor. Auf- grund der Verpflichtung der Firma M. zur Räumung des Grundstücks ist davon auszugehen, dass die Klägerin damit einverstanden war, dass die Firma M. auf dem Grundstück vorübergehend Abfallcontainer aufstellen lässt und diese mit in der Mietsache befindlichem Holz und Abbruchholz befüllt, um die 4 5 6 - 5 - gefüllten Container anschließend von dem Grundstück abtransportieren zu las- sen. b) Erlischt aber das Recht des Mieters zum Abstellen von Gegenständen, ist deren weiterer Verbleib auf dem Grundstück durch den Eigentümer nicht mehr zu dulden; ab diesem Zeitpunkt wird dessen Eigentum durch auf dem Grundstück abgestellte Gegenstände rechtswidrig beeinträchtigt. So verhält es sich hier. Spätestens nach der durch den Gerichtsvollzieher durchgeführten Zwangsräu- mung kann nicht mehr von einem Einverständnis der Klägerin mit einer weiteren Nutzung ihres Grundstücks für die Aufstellung von mit Abfall gefüllten Containern ausgegangen werden. Durch das Zurücklassen der Container auf dem Grund- stück der Klägerin wird deren Eigentum daher rechtswidrig beeinträchtigt. 2. Entgegen der Auffassung der Revision nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, dass diese rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung der Beklagten als Zustandsstörerin zuzurechnen ist. a) Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verur- sacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchge- nommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Be- seitigung hat. Darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zurechenbar sein. Hierzu genügt es nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt wer- den. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer 7 8 9 - 6 - der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urteil vom 21. September 2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 7; Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14, NJW 2016, 863 Rn. 21 mwN). b) Daran gemessen ist die Beklagte Zustandsstörerin. aa) Die durch die auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen, mit Abfall gefüllten Container hervorgerufene rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung ist der Beklagten zurechenbar. Der entscheidende Sachgrund für die Zurechnung dieser Störung besteht darin, dass die Beklagte die Abfallcontainer nicht nur an- geliefert hatte, sondern sie zugleich gegenüber der Firma M. die Verpflichtung eingegangen ist, die gelieferten Container nach erfolgter Befüllung mit Abfallma- terial wieder abzuholen und den Abfall zu entsorgen. Der Zweck der aufgestellten Container bestand damit gerade in deren Befüllung mit Abfall und deren anschlie- ßendem Abtransport durch die Beklagte. Bei der gebotenen wertenden Betrach- tung ist es daher dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen, dass die gefüllten Container nicht abgeholt wurden und deshalb noch auf dem Grund- stück der Klägerin stehen. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Qua- lifizierung der Beklagten als Zustandsstörerin nicht entgegen, dass sie die Con- tainer in der Erwartung aufgestellt hatte, die Firma M. werde ihrer vertraglich vereinbarten Vergütungspflicht nachkommen, und sich diese Erwartung aufgrund der Insolvenz ihrer Vertragspartnerin nicht erfüllt hat. Daraus mögen der Beklag- ten gegenüber der Firma M. als ihrer Vertragspartnerin Rechte aus § 320 BGB zustehen. Im Verhältnis zu der als Grundstückseigentümerin betroffenen, außer- halb des Vertragsverhältnisses stehenden Klägerin ändert dies aber nichts da- ran, dass die Beklagte den derzeitigen Zustand des Grundstücks aufrechterhält, indem sie trotz übernommener Verantwortung für den Abtransport der gefüllten 10 11 - 7 - Container diese auf dem Grundstück der Klägerin belässt. Die nichterfüllten Ver- gütungsansprüche der Beklagten gegenüber ihrer Vertragspartnerin lassen den Sachgrund für die Zurechnung der gegenwärtigen Eigentumsbeeinträchtigung zu dem Verantwortungsbereich der Beklagten nicht entfallen. bb) Der Zurechnung der Störung steht auch nicht entgegen, dass die Firma M. das Material im Zuge der Räumung der angemieteten Halle in die Container verbracht hatte, sich die von ihr eingefüllten Gegenstände also vor dem Einwurf in die Container bereits auf dem Grundstück der Klägerin befunden hat- ten. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Gegenständen vor ihrer Verbringung in die Container um - wie die Revision meint - Abfälle im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetzes handelte und ob die Klägerin als Abfallbesitzerin des von ihrer Mieterin gelagerten Materials anzusehen war. Denn abgesehen davon, dass der Besitzbegriff des Abfallbeseitigungsgesetzes öffentlich-rechtlicher Art und nicht der des Bürgerlichen Gesetzbuches ist (BVerwGE 67, 8, 12), ist ent- scheidend für die Zurechnung der Eigentumsbeeinträchtigung, dass die Beklagte die Container gerade zu dem Zweck der Befüllung mit in der Halle befindlichen Abfällen und des anschließenden Abtransports aufgestellt hat und ihr daher die Verantwortung für die auf dem Grundstück zurückgelassenen gefüllten Container aufzuerlegen ist. Für die Zurechnung dieser Eigentumsbeeinträchtigung in ihrer konkreten Ausprägung ist es unerheblich, wo sich die von der Firma M. in die Container entsorgten Gegenstände zuvor befunden und ob sie dort das Eigentum der Klägerin rechtswidrig beeinträchtigt haben. cc) Zu Recht geht das Berufungsgericht schließlich davon aus, dass die Beklagte auch insoweit Störerin ist, als - was zu ihren Gunsten für das Revisions- verfahren zu unterstellen ist - Personen unbefugt Abfall in die Container gefüllt 12 13 - 8 - haben. Entgegen der Auffassung der Revision steht einer Zurechnung zum Ver- antwortungsbereich der Beklagten nicht entgegen, dass der unbefugte Einwurf von Abfall in die Container und dessen Entsorgung nicht von dem Willen der Be- klagten gedeckt war. Auch wenn Zweck der Aufstellung der Container nur die Entsorgung von Material der Firma M. war, besteht ein adäquater Zusammen- hang mit dem Einwurf von Fremdabfällen. Ein solcher Zusammenhang wäre al- lerdings ausgeschlossen, wenn die Befüllung der auf dem Grundstück der Klä- gerin aufgestellten und nicht mehr abgeholten Container durch unbefugte Perso- nen ein besonders eigenartiger, unwahrscheinlicher und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassender Umstand wäre. Dies verneint das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei. Nach seinen Feststellungen handelt es sich bei den Containern um offene, nicht verschlossene Behältnisse. Das Berufungsge- richt weist zu Recht darauf hin, dass es allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass Dritte unbefugt Abfall in einen offenen Container einwerfen, wenn dieser zugänglich ist. Daher sind auch die in den Containern befindlichen Fremdabfälle dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen. Ob eine Zurechnung auch dann zu erfolgen hat, wenn Gift- oder Gefahrstoffe, deren Entsorgung mit hohen Kosten verbunden ist, unbefugt in offene, allgemein zugängliche Contai- ner gelangen, kann dahingestellt bleiben. Die Revision verweist auf kein Vorbrin- gen der Beklagten, dass es sich im konkreten Fall so verhalte. 3. Wegen der unberechtigten Weigerung, die Container samt Inhalt abzu- holen, hat die Beklagte der Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der von dem Berufungsgericht ausgeurteilten, von der Revision nicht angegriffe- nen Höhe zu erstatten (§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB). 14 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Erkelenz, Entscheidung vom 12.03.2019 - 15 C 182/18 - LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 10.03.2020 - 4 S 54/19 - 15