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Beschluss

2 Qs 3/11

LG Saarbrücken 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2011:0214.2QS3.11.0A
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Leitsätze
Die Zuständigkeitskonzentration nach § 462 a Abs. 4 StPO erfolgt ipso iure in dem Moment, in welchem die Konzentrationsvoraussetzungen vorliegen. Ein Abgabe- bzw. Übernahmebeschluss durch die beteiligten Gerichte ist zu ihrer Begründung ebenso wenig erforderlich, wie dessen Unterlassen den Übergang der Zuständigkeit verhindern kann.(Rn.12)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 16.11.2010 (Az.: 69 BRs 610/08 = 42 VRs 33 Js 1608/06) aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zuständigkeitskonzentration nach § 462 a Abs. 4 StPO erfolgt ipso iure in dem Moment, in welchem die Konzentrationsvoraussetzungen vorliegen. Ein Abgabe- bzw. Übernahmebeschluss durch die beteiligten Gerichte ist zu ihrer Begründung ebenso wenig erforderlich, wie dessen Unterlassen den Übergang der Zuständigkeit verhindern kann.(Rn.12) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 16.11.2010 (Az.: 69 BRs 610/08 = 42 VRs 33 Js 1608/06) aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse. I. a) Am 16.10.2008 verurteilte das Amtsgericht Saarbrücken den Beschwerdeführer wegen Subventionsbetruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (42 VRs 33 Js 1608/06 = 26 Ls 527 / 08). Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde die Auflage erteilt, nach besten Kräften den entstandenen Schaden des geschädigten Ministeriums für Umwelt wiedergutzumachen. Ferner wurde er der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die gewährte Strafaussetzung widerrief das Amtsgericht Saarbrücken mit dem angefochtenen Beschluss. Als Widerrufsgrund wird die fehlende Schadenswiedergutmachung angeführt. b) Bereits am 14.10.2004 (Rechtskraftdatum: 28.02.2005) verurteilte das Amtsgericht Saarbrücken (35 – 14 / 04 = 43 VRs 9 Js 914 / 00) den Beschwerdeführer wegen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Das erkennende Gericht setzte zunächst die Vollstreckung zur Bewährung aus, widerrief diese später jedoch. Der Beschwerdeführer befand sich vom 16.11.2007 an in Haft. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer II beim Landgericht Saarbrücken (II StVK 352/08) vom 28.04.2008 wurde die Vollstreckung der Reststrafe mit Wirkung vom 15.07.2008 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Das Bewährungsverfahren ist aktuell unter dem Geschäftszeichen S II BRs 405 / 10 bei der Strafvollstreckungskammer anhängig. c) Gegen den dem Beschwerdeführer am 03.01.2011 zugestellten Widerrufsbeschluss in dem Verfahren 42 VRs 33 Js 1608/06 richtet sich die (sofortige) Beschwerde vom 04.01.2011. Der Beschwerdeführer trägt vor, das Amtsgericht Saarbrücken sei zu einer Feststellung der Leistungsfähigkeit verpflichtet gewesen, sei dieser Pflicht aber nicht nachgekommen. Vielmehr hätten derartige Ermittlungen seine Leistungsunfähigkeit ergeben. II. Die – insbesondere form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte – Beschwerde ist gemäß §§ 453 Abs. 2 S. 3 StPO zulässig und führt zumindest vorläufig zum Erfolg, ohne dass es eines Eingehens auf die Frage der etwaigen Aufklärungspflicht durch das Gericht oder einer Mitwirkungspflicht eines Probanden im Bewährungsverfahrens bedarf (siehe ausführlich hierzu LG Tübingen, 12 StVK 2284/07, Beschluss vom 15.01.2009, zitiert nach juris). 1. Das Amtsgericht Saarbrücken war nach § 462 a Abs. 4 StPO sachlich für die im Bewährungsverfahren zu treffenden Entscheidungen nicht zuständig. a) Um etwaige Entscheidungszersplitterungen zu verhindern, bestimmt die Konzentrationsmaxime des § 462 a Abs. 4 StPO, dass in den Fällen, in welchen mehrere Gerichte auf mehrere rechtskräftige und noch nicht erledigte Verurteilungen gegen dieselbe Person erkannt haben, bei welchen jedoch die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht vorliegen, nur eines für die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen berufen ist. Ist eines dieser Verfahren bei der Strafvollstreckungskammer anhängig, so ist diese nach § 462 a Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 462 a Abs. 1 S. 1 und 2 StPO auch für weitere offene Bewährungsverfahren zuständig. b) Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken ist gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO in dem Verfahren S II BRs 405 / 10 (43 VRs 9 Js 914 / 00) zuständig geblieben für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 14.10.2004 mit Beschluss vom 28.04.2008 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die sich auf das vorliegende Verfahren erstreckende Konzentrationswirkung des § 462 a Abs. 4 StPO gilt hier unabhängig davon, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht Saarbrücken am 16.10.2008 im hiesigen Verfahren zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu welchem er sich in der Sache, in welcher der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wurde, aktuell nicht mehr in Haft befand (vgl. zur gleichen Konstellation BGH NStZ 2001, 222). Denn nach § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 die Strafvollstreckungskammer. Da durch den Verweis auf Fälle des Absatzes 1 sowohl Absatz 1 Satz 1 als auch Absatz 1 Satz 2 erfasst wird, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, dass die Strafvollstreckungskammer "nur" zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Für eine Unterscheidung der Fälle dahin, ob die Strafvollstreckungskammer gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 zuständig ist oder nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben ist, gibt es keinen sachlichen Grund (BGH NStZ 2001, 222; BGH NStZ 2000, 446). Danach verdrängt – entsprechend dem allgemeinen Prinzip – die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges. c) Diese Zuständigkeitskonzentration nach § 462 a Abs. 4 StPO erfolgt zudem ipso iure in dem Moment, in welchem die Konzentrationsvoraussetzungen vorliegen. Ein Abgabe- bzw. Übernahmebeschluss durch die beteiligten Gerichte ist zu ihrer Begründung ebenso wenig erforderlich, wie dessen Unterlassen den Übergang der Zuständigkeit verhindern kann (LG Offenburg, Beschluss vom 23.03.2005, 3 Qs 2 / 05, zitiert nach juris, dort Rn. 3). 2. Nach alledem ist die Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken zwar nicht unwirksam, jedoch rechtsfehlerhaft, was hier letztlich zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt. Denn die Kammer ist vorliegend an einer eigenen Sachentscheidung gehindert. Nach § 309 Abs. 2 StPO hat das Beschwerdegericht zwar grundsätzlich die in der Sache erforderliche Entscheidung zu erlassen und darf nur dann ohne eigene Sachprüfung die angefochtene Entscheidung aufheben, wenn es aus Rechtsgründen nicht in der Lage ist, den Fehler zu beheben, an dem die angefochtene Entscheidung leidet. So liegt der Fall hier. Die Strafkammer ist als Beschwerdegericht lediglich zuständig zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Amtsgerichte, nicht aber für Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammern (vgl. zur Sachentscheidungskompetenz des ohnehin zuständigen Obergerichts KG Berlin, Beschluss vom 11.07.2001, 5 Ws 370/01, zitiert nach juris). Entschiede die Kammer in der Sache selbst, würde der die angefochtene Entscheidung prägende Verstoß gegen § 462a Abs. 4 StPO aufrechterhalten und intensiviert werden, was der gesetzlichen Intention mit der Konzentrationsmaxime entgegenstünde. III. Da das Rechtsmittel Erfolg hat, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Landeskasse aufzuerlegen (Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 473 Rn. 2).