Beschluss
8 Qs 9/18
LG Saarbrücken 8. Strafkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Übergang der Zuständigkeit auf die Strafvollstreckungskammer nach § 462a Abs. 4 Sätze 1 und 3 StPO erfolgt ipso iure, sobald der Verurteilte in Strafhaft genommen wird.(Rn.8)
2. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt auch nach vollständiger Vollstreckung der die Zuständigkeit begründenden Freiheitsstrafe für diejenigen Verfahren erhalten, für die sie auf Grund der Konzentrationswirkung gemäß § 462a Abs. 4 Sätze 1 und 3 StPO zuständig geworden ist, bis die Vollstreckung aller dieser Strafen erledigt ist. Die Zuständigkeit fällt in solchen Fällen nicht an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 30.11.2017 (Az: 35 BRs 7/15) aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Übergang der Zuständigkeit auf die Strafvollstreckungskammer nach § 462a Abs. 4 Sätze 1 und 3 StPO erfolgt ipso iure, sobald der Verurteilte in Strafhaft genommen wird.(Rn.8) 2. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt auch nach vollständiger Vollstreckung der die Zuständigkeit begründenden Freiheitsstrafe für diejenigen Verfahren erhalten, für die sie auf Grund der Konzentrationswirkung gemäß § 462a Abs. 4 Sätze 1 und 3 StPO zuständig geworden ist, bis die Vollstreckung aller dieser Strafen erledigt ist. Die Zuständigkeit fällt in solchen Fällen nicht an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück.(Rn.10) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 30.11.2017 (Az: 35 BRs 7/15) aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse. I. Mit Urteil vom 12.01.2015 (AZ: 35 Ds 9 Js 2194/13 (68/14)), rechtskräftig seit dem 20.01.2015, verurteilte das Amtsgericht Saarbrücken den Beschwerdeführer wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat, deren Vollstreckung es für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung aussetzte, den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellte und ihm weitere Auflagen und Weisungen erteilte. Nachdem der Beschwerdeführer innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden und durch das Amtsgericht Saarbrücken unter dem 21.01.2016 (AZ: 131 Ds 7 Js 998/15 (252/15)) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden war, wurde die hiesige Bewährungszeit durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 06.06.2016 zunächst um ein Jahr auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Von dem Landgericht Saarbrücken wurde der Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz am 29.05.2017 (AZ: 12 Ns 36 Js 730/16 (135/16)), rechtskräftig seit dem 06.06.2017, wegen fünf Fällen des Missbrauchs von Notrufen in der Zeit vom 31.01.2016 bis 01.03.2016 zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die der Beschwerdeführer in der Zeit vom 22.08.2017 bis zum 20.10.2017 in der Justizvollzugsanstalt Ottweiler vollständig verbüßte. Wegen dieser Verurteilung widerrief das Amtsgericht Saarbrücken auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken die Strafaussetzung zur Bewährung mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.11.2017, dem Beschwerdeführer letztlich wirksam zugestellt am 25.01.2018 an seiner neuen Wohnanschrift, an die er zum Zeitpunkt der vorherigen (Ersatz-)Zustellung am 06.12.2017 bereits umgezogen und ordnungsgemäß umgemeldet war. Gegen diesen Widerrufsbeschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner nicht näher begründeten, durch Schreiben seines Verteidigers vom 01.02.2018 am selben Tag beim Amtsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 311 Abs. 2 StPO). Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache - vorläufigen - Erfolg, denn das Amtsgericht Saarbrücken war zur Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung sachlich unzuständig. Zuständig war vielmehr zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung gemäß den §§ 453, 462a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 und 3 StPO die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Saarbrücken, nachdem der Beschwerdeführer am 22.08.2017 und damit vor Beschlussfassung des Amtsgerichts Saarbrücken zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in die JVA Ottweiler aufgenommen worden war. Wird der Verurteilte in Strafhaft genommen, geht die Zuständigkeit - auf Grund der Konzentrationswirkung des § 462a Abs. 4 S. 1 und 3 StPO hinsichtlich aller Vollstreckungsverfahren - kraft Gesetzes auf die Strafvollstreckungskammer über, ohne dass es darauf ankäme, ob zu diesem Zeitpunkt nachträgliche Entscheidungen nach den §§ 453, 454, 454a und 462 StPO zu treffen sind (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 462a Rn. 3, 5; Gercke/Julius/Temming - Pollähne, StPO, 5. Auflage 2012, § 462a Rn. 5; Radtke/Hohmann - Baier, StPO, 1. Auflage 2011, § 462a Rn. 4; BGHSt 30, 223; BGH, NStZ 2000, 111; BGH, Beschluss vom 19.01.2000, 2 ARs 509/99 - juris und Beschluss vom 21.07.2006, 2 ARs 302/06 = NStZ-RR 2007, 94; BGH, StraFo 2008, 87; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 157; OLG Hamm, NStZ 2012, 711). Der Übergang der Zuständigkeit erfolgt dabei mit Aufnahme in den Strafvollzug ipso iure, ohne dass es hierzu einer Abgabe- oder Übernahmeentscheidung bedürfte oder deren Fehlen einen Übergang der Zuständigkeit verhindern könnte (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 14.02.2011, 2 Qs 3/11 - juris). Auf die Frage des Befasstseins mit einer Entscheidung kommt es für den Übergang der sachlichen Zuständigkeit vom Gericht des ersten Rechtszuges auf die Strafvollstreckungskammer nicht an, diese ist allein für die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen verschiedenen Strafvollstreckungskammern erheblich (Radtke/Hohmann - Baier, a.a.O., Rn. 16; OLG Frankfurt, a.a.O.). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt auch nach vollständiger Vollstreckung der die Zuständigkeit begründenden Freiheitsstrafe für diejenigen Verfahren erhalten, für die sie auf Grund der Konzentrationswirkung gemäß § 462a Abs. 4 S. 1 und 3 StPO zuständig geworden ist, bis die Vollstreckung aller dieser Strafen erledigt ist, die Zuständigkeit fällt gerade nicht an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück (BGH, Beschluss vom Beschluss vom 19.01.2000, 2 ARs 509/99 - juris; BGH, NStZ-RR 2007, 95; StraFo 2008, 87; StraFo 2011, 289; OLG Frankfurt, a.a.O., unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung; OLG Hamm, a.a.O.; KK - Appl, StPO, 7. Auflage 2013, § 462a Rn. 13; Radtke/Hohmann - Baier, a.a.O., Rn. 37; Gercke/Julius/Temming - Pollähne, a.a.O., Rn. 5). Dies gilt nach der Auffassung der Kammer auch in solchen Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer nicht zwingend mit einer nachträglichen Entscheidung hinsichtlich der vollzogenen Freiheitsstrafe befasst wird, etwa weil eine Reststrafenaussetzung gemäß § 57 StGB - wie im vorliegenden Fall einer zweimonatigen Freiheitsstrafe, § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB - nicht in Betracht kommt (so BGH, StraFo 2008, 87 zum Fall einer vollzogenen Ersatzfreiheitsstrafe; ähnlich KK - Appl, a.a.O., Rn. 13). Denn zum einen ist eine Befassung der Strafvollstreckungskammer mit Entscheidungen in Bezug auf die Vollstreckung einer nicht gemäß § 57 StGB aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen, etwa mit solchen gemäß § 458 StPO, z.B. bei Einwendungen gegen die Strafzeitberechnung oder gegen bestimmte Anordnungen der Vollstreckungsbehörde. Zum anderen dient die Regelung des § 462a Abs. 1 und 4 StPO einer möglichst eindeutigen Zuständigkeitsabgrenzung, die eine Zersplitterung der Entscheidungszuständigkeit verhindern soll. Dieser Regelungszweck wäre gefährdet, wenn die sachliche Zuständigkeit von der Zufälligkeit abhinge, ob der Verurteilte zum Zeitpunkt des Befasstwerdens oder gar erst der Entscheidung des Gerichts sich noch im Strafvollzug befindet oder bereits entlassen wurde. Der Zuständigkeitsmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass auf die sachlichen Widerrufsvoraussetzungen einzugehen wäre. Die Kammer ist an einer - gemäß § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich gebotenen - Sachentscheidung des Beschwerdegerichts vorliegend aus Rechtsgründen gehindert. Eine Entscheidung in der Sache selbst kommt bei erstinstanzlichen Zuständigkeitsmängeln nur dann in Betracht, wenn das Beschwerdegericht auch über Rechtsmittel gegen Widerrufsbeschlüsse des eigentlich zuständigen Gerichts zu befinden hätte (LK - Hubrach, StGB, 12. Auflage 2007, § 56f Rn. 69 mit Nachweisen) und dadurch ein Zuständigkeitsmangel im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte (in diesem Sinne etwa OLG Bamberg, NStZ-RR 2013, 326; KG, NStZ 2007, 422, zu dem Fall, dass bereits eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ergangen ist, die ihrerseits angefochten wird). Die Kammer ist indes als Beschwerdegericht nur für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, nicht jedoch der Strafvollstreckungskammer zuständig. Über den Widerruf der Strafaussetzung in der Sache wird die sachlich und örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer zu entscheiden haben. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.