Urteil
13 S 181/08
LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Parkplatzunfall ist nach §17 StVG eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile vorzunehmen.
• Das Öffnen einer Fahrzeugtür auf öffentlichen Parkplätzen begründet gegenüber einfahrenden Fahrzeugen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Ein- bzw. Aussteigenden (§14 StVO).
• Der Einfahrende hat auf Parkplätzen mit besonderer Vorsicht zu fahren und damit zu rechnen, dass benachbarte Fahrzeuge besetzt sind; dies begründet eigene Haftungsanteile.
• Liegt bei einem Türöffnungsunfall ein höheres Verschulden des Türöffnenden vor, kann die Haftung beispielsweise 2/3 zu 1/3 zugunsten des Einfahrenden verteilt werden.
Entscheidungsgründe
Mitverschulden bei Türöffnungsunfall auf Parkplatz; Haftungsverteilung 2/3 zu 1/3 • Bei einem Parkplatzunfall ist nach §17 StVG eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile vorzunehmen. • Das Öffnen einer Fahrzeugtür auf öffentlichen Parkplätzen begründet gegenüber einfahrenden Fahrzeugen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Ein- bzw. Aussteigenden (§14 StVO). • Der Einfahrende hat auf Parkplätzen mit besonderer Vorsicht zu fahren und damit zu rechnen, dass benachbarte Fahrzeuge besetzt sind; dies begründet eigene Haftungsanteile. • Liegt bei einem Türöffnungsunfall ein höheres Verschulden des Türöffnenden vor, kann die Haftung beispielsweise 2/3 zu 1/3 zugunsten des Einfahrenden verteilt werden. Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Unfall auf einem öffentlichen Supermarktparkplatz: Die Ehefrau des Klägers öffnete zum Aussteigen die Fahrertür seines Fahrzeugs etwa 40–50 cm weit, als der Beklagte zu 1) in die danebenliegende freie Parktasche einfuhr und mit der Fahrzeugfront die geöffnete Tür streifte. Am Klägerfahrzeug entstand ein Schaden von 1.744,93 EUR; der Kläger verlangte 2/3 Ersatz seines Schadens nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Amtsgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage des Beklagten statt. Der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere, inwieweit die Ehefrau des Klägers gegen die Sorgfaltspflichten beim Türöffnen (§14 StVO) verstoßen hat und ob der Beklagte zu 1) beim Einfahren fahrlässig gehandelt hat. • Berufung war zulässig und teilweise begründet; das Amtsgericht entschied rechtsfehlerhaft zu Lasten des Klägers (§513 ZPO). • Da der Unfall nicht unabwendbar war, ist nach §17 StVG eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile vorzunehmen; beide Beteiligten haben schuldhaft mitgewirkt. • Die Ehefrau des Klägers hat durch das Öffnen der Tür um 40–50 cm gegen die ihr obliegende gesteigerte Sorgfaltspflicht verstoßen; auf öffentlichen Parkplätzen sind die strengen Sorgfaltsmaßstäbe zumindest sinngemäß anzuwenden (§14 Abs.1 StVO). • Gegen die Ehefrau spricht der Anscheinsbeweis, da der Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit der Türöffnung erfolgte und die benachbarte Parktasche frei war, sodass mit Einfahrendem zu rechnen war. • Dem Beklagten zu 1) ist ebenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen, nicht wegen Überschreitens der Parktaschenbegrenzung (dazu keine Feststellungen), sondern weil er nicht mit der auf Parkplätzen gebotenen erhöhten Achtsamkeit gefahren ist; er musste mit einem Türöffnen rechnen und hätte rechtzeitig anhalten können (§1 StVO). • Bei der Abwägung überwiegt das Verursachungsgewicht der Ehefrau des Klägers; daher ist eine Haftungsverteilung von 2/3 (gegenüber Kläger) zu 1/3 (gegenüber Beklagtem) geboten. • Dem Kläger steht demnach Ersatz von 1/3 des Gesamtschadens von 1.744,93 EUR zu sowie Verzugszinsen (§§286,288 BGB) und anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten; Berechnung und Höhe der Gebühren nach RVG wurden zugrunde gelegt. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich: Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 581,64 EUR zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2007 sowie vorgerichtliche Anwaltkosten von 83,54 EUR. Die Haftung wurde nach Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile zu 2/3 zulasten des Klägers (bzw. seiner Ehefrau) und zu 1/3 zulasten des Beklagten verteilt, weil die Ehefrau durch das weit geöffnete Türöffnen die Hauptursache des Unfalls setzte, der Beklagte aber wegen mangelnder Achtsamkeit beim Einfahren ebenfalls mitverantwortlich war. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Kosten- und Vollstreckungsfolgen wurden gerichtlich geregelt und die Revision nicht zugelassen.