OffeneUrteileSuche
Urteil

13 S 196/13

LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom

17mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer Kollision im Einmündungsbereich eines Kreisverkehrs spricht der Beweis des ersten Anscheins regelmäßig dafür, dass der Einfahrende die Vorfahrt verletzt hat, sofern die Vorfahrtsberechtigung des auf der Kreisbahn Fahrenden feststeht. • Ist offen, welcher Beteiligte zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist, spricht der Anscheinsbeweis für denjenigen, in dessen Einmündungsbereich sich die Kollision ereignet hat. • Der Anscheinsbeweis entfällt bei konkret feststehenden Umständen, die eine atypische Geschehensvariante ernsthaft möglich machen, etwa bei sehr eng beieinander liegenden Einmündungen. • Auch ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer hat sich nach § 1 Abs. 2 StVO so zu verhalten, dass er eine erkennbare Gefahr abwendet; das kann zu einer Mithaftung führen, wenn er trotz erkennbarer Warnzeichen nicht unverzüglich gebremst hat.
Entscheidungsgründe
Anscheinsbeweis bei Kollision im Einmündungsbereich des Kreisverkehrs; Mitverantwortung nach § 1 Abs. 2 StVO • Bei einer Kollision im Einmündungsbereich eines Kreisverkehrs spricht der Beweis des ersten Anscheins regelmäßig dafür, dass der Einfahrende die Vorfahrt verletzt hat, sofern die Vorfahrtsberechtigung des auf der Kreisbahn Fahrenden feststeht. • Ist offen, welcher Beteiligte zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist, spricht der Anscheinsbeweis für denjenigen, in dessen Einmündungsbereich sich die Kollision ereignet hat. • Der Anscheinsbeweis entfällt bei konkret feststehenden Umständen, die eine atypische Geschehensvariante ernsthaft möglich machen, etwa bei sehr eng beieinander liegenden Einmündungen. • Auch ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer hat sich nach § 1 Abs. 2 StVO so zu verhalten, dass er eine erkennbare Gefahr abwendet; das kann zu einer Mithaftung führen, wenn er trotz erkennbarer Warnzeichen nicht unverzüglich gebremst hat. Der Kläger machte Schadensersatz aus einem Unfall im Kreisverkehr geltend. Der Erstbeklagte fuhr mit einem abgeschleppten Fahrzeug über ein etwa 5 m langes Seil in den Kreisverkehr ein; die Zweitbeklagte ist Halterin und Versicherte. Es kam zur Kollision zwischen der vorderen linken Ecke des klägerischen Fahrzeugs und der hinteren linken Ecke des Beklagtenfahrzeugs; Schaden 2.437,70 EUR. Streitbestand war, wer zuerst in den Kreisverkehr eingefahren war und ob der Kläger zu schnell gefahren oder die Warnblinkanlage des Gespanns erkennbar gewesen sei. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten vollständig; das Landgericht änderte im Berufungsverfahren und stellte eine Mithaftung des Klägers fest. • Feststellungen des Erstgerichts sind nicht durch konkrete Anhaltspunkte entkräftet; die Zeugenaussagen ergaben kein klares anderes Bild, sodass der Unfallhergang weiterhin unaufklärbar bleibt. • Grundsatz: Im Einmündungsbereich spricht der Anscheinsbeweis regelmäßig dafür, dass der Wartepflichtige den Unfall verursacht hat; dies gilt auch für die Regelung des Kreisverkehrs nach § 8 Abs. 1a StVO. • Ist offen, welcher Beteiligte zuerst einfuhr, begründet die Lebenserfahrung den Schluss, dass der Unfall im Einmündungsbereich vom dort Einfahrenden verursacht wurde, weil der andere Verkehrsteilnehmer bereits eine Strecke auf der Kreisbahn zurückgelegt haben muss. • Ausnahmen vom Anscheinsbeweis sind möglich, wenn unstreitige Tatsachen eine atypische Geschehensvariante ernsthaft möglich machen, z. B. sehr eng beieinander liegende Einmündungen oder konkrete Sichtbehinderungen; solche Umstände lagen hier nicht vor. • Das Erstgericht brauchte keine Ortsbesichtigung oder ein Sachverständigengutachten anordnen, weil die vorhandenen Bilder und Umstände keinen sicheren Aufschluss über die Reihenfolge der Einfahrten hätten geben können. • Unabhängig von der Vorfahrtsverletzung des Erstbeklagten hat der Kläger gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, weil er trotz sichtbarer Warnblinkanlage des Gespanns nicht unverzüglich gebremst ist und somit die Möglichkeit, die Kollision zu vermeiden, nicht ausgeschöpft hat. • Bei der Haftungsabwägung nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG und § 17 StVG sind die Vorfahrtsverletzung und die erhöhte Betriebsgefahr durch das Gespann schwerwiegend; das Verschulden des Klägers wiegt jedoch ebenfalls erheblich, so dass eine Haftungsverteilung von 70 % Beklagte zu 30 % Kläger festgesetzt wurde. Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise erfolgreich. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.706,39 EUR sowie 136,73 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen zu zahlen. Das Gericht begründet dies damit, dass zwar der Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtsverletzung des in den Kreisverkehr Einfahrenden (Erstbeklagten) greift, gleichzeitig der Kläger wegen Verletzung von § 1 Abs. 2 StVO eine Mithaftung trifft. Die Haftungsquote wird auf 70 % zu Lasten der Beklagten und 30 % zu Lasten des Klägers festgesetzt, weshalb der ersatzfähige Schaden anteilig gekürzt ist. Die Kosten des Rechtsstreits werden im Verhältnis 70 % Beklagte zu 30 % Kläger verteilt; die Revision wird zugelassen.