Beschluss
5 T 493/10
LG Saarbrücken 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2010:1201.5T493.10.0A
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Leitsätze
1. Eine Befangenheit eines Zivilrichters kann nicht damit begründet werden, dass er die Sache nicht der Staatsanwaltschaft vorgelegt hat, obwohl Äußerungen in einem vorbereitenden Schriftsatz einer Partei einen strafbaren Inhalt hatten. § 183 GVG verpflichtet den Zivilrichter in solchen Fällen nicht zu einer Vorlage bei der Staatsanwaltschaft.(Rn.20)
2. Wird ein Befangenheitsantrag mit aktenkundigen Vorgängen begründet, darf sich der abgelehnte Richter in seiner nach § 44 Abs. 3 ZPO abzugebenden dienstlichen Äußerung kurz fassen. Was bereits aktenkundig ist, muss in der dienstlichen Äußerung nicht nochmals wiederholt werden.(Rn.25)
3. In seiner dienstlichen Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO muss sich der abgelehnte Richter nur mit Tatsachen, nicht aber mit Rechtsfragen - etwa der Rechtfertigung einer von ihm vertretenen Rechtsauffassung - befassen.(Rn.26)
4. Kann der Tatsachenvortrag des Ablehnenden als wahr unterstellt werden, ohne dass das zur Annahme der Befangenheit des abgelehnten Richters führt, muss sich der abgelehnte Richter hierzu nicht dienstlich äußern.(Rn.28)
5. Zu ins Blaue hinein gehaltenem Sachvortrag, mit dem lediglich eine Ausforschung der privaten Lebensverhältnisse des abgelehnten Richters erfolgen soll, muss sich der Richter nicht dienstlich äußern.(Rn.27)
6. Zu unzulässigen und zu offensichtlich unbegründeten Befangenheitsanträgen muss eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters nicht eingeholt werden.(Rn.27)
7. Hat die sofortige Beschwerde, mit der sich eine Partei gegen die erstinstanzliche Zurückweisung ihres Befangenheitsantrags wendet, keinen Erfolg, sind ihr in der Entscheidung über die Beschwerde die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.(Rn.34)
8. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens betreffend eine Richterablehnung entspricht dem der Hauptsache.(Rn.35)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Befangenheit eines Zivilrichters kann nicht damit begründet werden, dass er die Sache nicht der Staatsanwaltschaft vorgelegt hat, obwohl Äußerungen in einem vorbereitenden Schriftsatz einer Partei einen strafbaren Inhalt hatten. § 183 GVG verpflichtet den Zivilrichter in solchen Fällen nicht zu einer Vorlage bei der Staatsanwaltschaft.(Rn.20) 2. Wird ein Befangenheitsantrag mit aktenkundigen Vorgängen begründet, darf sich der abgelehnte Richter in seiner nach § 44 Abs. 3 ZPO abzugebenden dienstlichen Äußerung kurz fassen. Was bereits aktenkundig ist, muss in der dienstlichen Äußerung nicht nochmals wiederholt werden.(Rn.25) 3. In seiner dienstlichen Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO muss sich der abgelehnte Richter nur mit Tatsachen, nicht aber mit Rechtsfragen - etwa der Rechtfertigung einer von ihm vertretenen Rechtsauffassung - befassen.(Rn.26) 4. Kann der Tatsachenvortrag des Ablehnenden als wahr unterstellt werden, ohne dass das zur Annahme der Befangenheit des abgelehnten Richters führt, muss sich der abgelehnte Richter hierzu nicht dienstlich äußern.(Rn.28) 5. Zu ins Blaue hinein gehaltenem Sachvortrag, mit dem lediglich eine Ausforschung der privaten Lebensverhältnisse des abgelehnten Richters erfolgen soll, muss sich der Richter nicht dienstlich äußern.(Rn.27) 6. Zu unzulässigen und zu offensichtlich unbegründeten Befangenheitsanträgen muss eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters nicht eingeholt werden.(Rn.27) 7. Hat die sofortige Beschwerde, mit der sich eine Partei gegen die erstinstanzliche Zurückweisung ihres Befangenheitsantrags wendet, keinen Erfolg, sind ihr in der Entscheidung über die Beschwerde die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.(Rn.34) 8. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens betreffend eine Richterablehnung entspricht dem der Hauptsache.(Rn.35) 1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. 3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, hat den Beklagten auf – nach ihrer Behauptung – rückständiges Wohngeld in Anspruch genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Verwalter für die Klägerin einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragen durfte. Unter dem 14.09.2010 hat die abgelehnte Richterin einen Hinweis gegeben, wonach sich die Befugnis des Verwalters, rückständige Wohngelder gerichtlich geltend zu machen, aus § 3 des Verwaltervertrages sowie einem am 14. April 2010 unter Top 4 gefassten Wohnungseigentümerbeschluss folgen „dürfte“. Es heißt dann weiter: „Diese Befugnis des Verwalters umfasst auch das Recht einen Rechtsanwalt zuzuziehen (vgl. Merle in Bärmann, WEG, 10. Aufl. § 27 RN 231)“. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2010 hat der Beklagte die mit der Sache befasste Richterin als befangen abgelehnt. Der Beklagte wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 3. November 2010, mit dem der gegen die Richterin gestellte Befangenheitsantrag zurückgewiesen wurde. Der Beklagte meint, es liege ein Befangenheitsgrund vor, weil die abgelehnte Richterin eine absurde Auslegung ohne jeglichen greifbaren Hintergrund vornehme (Bl. 113 d.A.). Die Auslegung erfolge gegen den Wortlaut des Verwaltervertrages (Bl. 36 ff. d.A.) und des in der Eigentümerversammlung am 14.10.2010 zu TOP 4 gefassten Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft (Bl. 22, 43 d.A.). Dies lasse auf eine ungewöhnliche Einseitigkeit zu Gunsten von Wohnungsverwaltern schließen. Die Richterin müsse in ihrer nachzuholenden dienstlichen Stellungnahme die Rechtsgründe offen legen, die sie zu einer völlig einseitigen gegen den Wortlaut vorgenommenen Auslegung bewogen hätten. Sie habe sich auch dazu zu erklären, ob sie nebenberuflich in der Wohnungseigentumsbranche allgemein oder in der Verwaltung eigenen Vermögens tätig sei. Es sei nicht das erste Mal, dass sich die abgelehnte Richterin Ausführungen gerade dieses Wohnungsverwalters wohlwollend anhöre. Die abgelehnte Richterin habe es auch hingenommen, dass der Klägervertreter dem Beklagten mit „Peinlichkeiten“ gedroht habe (Bl. 24, 115 d.A.). II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist nach § 46 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache bleibt ihr der Erfolg versagt. Ein Richter kann im Zivilprozess gemäß § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der die ablehnende Partei bei vernünftiger Betrachtung befürchten lassen muss, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden. Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BVerfG, Beschl. V. 5.4.1990, 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30/38; BGH, Beschl. v. 30.1.1986, X ZR 70/84, NJW–RR 1986, 738; Zöller- Vollkommer, § 42 Rn. 9 m.w.N.) Dabei sind unrichtige oder vermeintlich unrichtige Entscheidungen oder Rechtsauffassungen des Richters grundsätzlich ungeeignet, dessen Ablehnung wegen Befangenheit zu rechtfertigen. Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Hierzu stellt die Rechtsordnung eigenständige Rechtsbehelfe - etwa Berufung oder Beschwerde - zur Verfügung. Deshalb kann grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, der Richter sei befangen, weil er die Rechtslage in einer Weise beurteilt, die das Unterliegen einer der Parteien zur Folge hat (vgl. Münchener Kommentar-Feiber, § 42 ZPO, Rdnr. 28 m. w. N.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken v. 06.12.2007 - 5 W 299/07 - 106, 5 W 299/07 - juris Rn 17 - OLGR Saarbrücken 2008, 355). Es ist Aufgabe eines Richters, den Streit zwischen den Parteien zu entscheiden. Dass er dabei zu einer rechtlichen Bewertung kommt, die nicht notwendig mit derjenigen der einen oder anderen Seite übereinstimmt, liegt in der Natur der Sache. Eine Befangenheit kann daraus nicht hergeleitet werden. Zwar mag dann etwas anderes gelten, wenn Gründe dargetan werden, aus denen sich ergibt, dass die von dem abgelehnten Richter vertretene Rechtsauffassung auf Voreingenommenheit oder Willkür beruht (vgl. hierzu: Zöller-Vollkommer, § 42 Rn 28 aE). Hierauf kann der Beklagte sein Ablehnungsgesuch jedoch nicht stützen, weil eine solche Fallgestaltung hier nicht gegeben ist. Bereits der Umstand, dass die abgelehnte Richterin in ihrer Ladungsverfügung darauf hingewiesen hat, wie sie die Rechtslage beurteilt, spricht gegen ihre Befangenheit. Damit hat sie gerade dem Beklagten die Möglichkeit gegeben, sich argumentativ mit der Rechtsaufassung der Richterin auseinanderzusetzen. Indem die Richterin mit Hinweis auf Verwaltervertrag, Wohnungseigentümerbeschluss und einschlägige Fundstelle begründet hat, aus welchen Gründen sie das von ihr vertretene Ergebnis für richtig hält, hat sie ihre Gedankengänge so transparent gemacht, dass für die Parteien die vertretene Rechtsauffassung überprüfbar war. Der Beklagte konnte auf diese Weise auch erkennen, an welcher Stelle seine Argumentation einsetzen muss, um die Richterin zu einer anderen Beurteilung zu bewegen. Bei alledem hat die Richterin auch in der Wortwahl mit dem Begriff „dürfte“ zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der mitgeteilten Rechtsaufassung um keine abschließende und unverrückbare Meinung handelt. Bereits formal liegen deshalb bei vernünftiger Betrachtung aus objektiver Sicht nicht die geringsten Anhaltspunkte für die Besorgnis einer Befangenheit der abgelehnten Richterin vor. Das ist auch dann nicht anders, wenn auf den Inhalt des Hinweises der abgelehnten Richterin eingegangen wird. Die Beschwerde meint, die Richterin vertrete eine absurde Auslegung ohne jeglichen greifbaren Hintergrund. Das beruht indessen auf einer Verkennung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur. Die Rechtsauffassung der abgelehnten Richterin widerspricht weder dem Wortlaut des Verwaltervertrages noch dem Wortlaut des am 14.4.2010 zu TOP 4 gefassten Wohnungseigentümerbeschlusses. Weder in dem Verwaltervertrag noch in dem Wohnungseigentümerbeschluss heißt es, dass der Verwalter keinen Rechtsanwalt beauftragen darf. In dem Verwaltervertrag und in dem Wohnungseigentümerbeschluss vom 14.4.2010 wird vielmehr überhaupt keine Aussage zu einer Beauftragung eines Anwalts getroffen. Verwaltervertrag und Wohnungseigentümerbeschluss sind für die zu treffende Entscheidung allerdings deshalb von Interesse, weil sie die Hausverwalterin ausdrücklich dazu ermächtigen, die in erster Instanz verfahrensgegenständliche Forderung gerichtlich zu verfolgen. Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung umfasst eine derartige Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung – auch ohne ausdrückliche Formulierung – gleichzeitig auch die Befugnis des Verwalters, einen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. etwa Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 20.02.2003 - 2Z BR 136/02 - juris Rn 24 - ZMR 2003, 519; OLG Düsseldorf v. 18.04.2000 - 24 U 29/99 - juris Rn. 31 - OLGR Düsseldorf 2001, 85; KG Berlin v. 22.11.1995 - 24 W 2452/95 - juris Rn. 12 - NJW-RR 1996, 526; Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 20.01.1994 - 2Z BR 93/93 - juris Rn. 6 - NJW-RR 1994, 527; BGH v. 06.05.1993 - V ZB 9/92 - juris Rn. 13 - NJW 1993, 1924; Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 08.05.1991 - BReg 2 Z 33/91 - juris Rn. 16 - NJW-RR 1992, 81; OLG Zweibrücken NJW-RR 1987, 1366; BayObLGZ 1988, 287, 289 f; 1991, 165, 168; OLG Frankfurt, DWE 1984, 126; BayObLGZ 1980, 154, 156; OLG Frankfurt OLGZ 1984, 148; Staudinger/ Wolf-Rüdiger Bub (2005), § 27 WEG Rn. 299; Bärmann / Pick / Merle § 27 WEG Rn 231; Niedenführ/ Schulze § 27 Rn 45). Die Befugnis des Verwalters aufgrund einer Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung auch einen Anwalt zu beauftragen, gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs selbst bei solchen Verfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht (BGH v. 06.05.1993 - V ZB 9/92 - juris Rn. 13 - NJW 1993, 1924). Ausgehend hiervon liegt der Vorwurf des Beklagten fern, die Richterin vertrete eine absurde Auslegung gegen den Wortlaut und ohne jeglichen greifbaren Hintergrund. Bei Berücksichtigung des aufgezeigten Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur lassen sich dem beanstandeten Hinweis der abgelehnten Richterin keinerlei objektive Gründe entnehmen, die bei vernünftiger Betrachtung Anlass zur Annahme einer Befangenheit geben könnten. Die Beschwerde kann eine Befangenheit der Richterin auch nicht damit begründen, dass sie es hingenommen habe, dass die Klägerin dem Beklagten mit „Peinlichkeiten“ gedroht habe. Selbst wenn sich die Klägerin – wie der Beklagte meint – mit diesen Äußerungen strafbar gemacht hat, war die abgelehnte Richterin nicht gehalten, eine solche Straftat zu verfolgen. Die Strafverfolgung ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfsbeamten (§ 160, § 163 StPO), nicht die der Zivilgerichte. Dass das von dem Beklagten beanstandete Verhalten der Klägerin als räuberische Erpressung einzustufen ist, drängt sich jedenfalls nicht auf. Der Beklagte selbst stuft es wiederholt nur als Nötigung ein. Eine Verpflichtung zur Anzeige der Straftat lässt sich schon von daher auch nicht aus § 138 StGB ableiten. Die abgelehnte Richterin musste das von dem Beklagten beanstandete Verhalten der Klägerin auch nicht nach § 183 GVG zur Anzeige bringen. Diese Regelung setzt voraus, dass die verwirklichte oder angenommene Straftat in einer Sitzung begangen wurde (vgl. hierzu: Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann § 183 GVG Rn 2, § 176 GVG Rn 3). Das ist hier nicht der Fall. Der von dem Beklagten angenommene Straftatbestand wurde nicht in einer Sitzung der abgelehnten Richterin verwirklicht, sondern soll sich aus einem vorbereitenden Schriftsatz ergeben. Mitteilungspflichten über eine versuchte Nötigung oder Erpressung in vorbereitenden Schriftsätzen ergeben sich auch weder aus der Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) noch aus § 12 ff EGGVG. Soweit die MiZi – eine Verwaltungsvorschrift – überhaupt in Betracht kommt, greift sie lediglich § 183 GVG auf. Die § 12 ff. EGGVG befassen sich mit der Weitergabe personenbezogener Daten, nicht aber mit der Anzeige von Straftaten. Dem entspricht es, dass der Beklagte auch nicht aufzeigt, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die abgelehnte Richterin die von ihm angenommene Straftat hätte zur Anzeige bringen sollen. Im Übrigen war es auch durchaus nicht ermessensfehlerhaft, die Entscheidung über eine Anzeige dem Beklagten zu überlassen, der mitgeteilt hat, dass er pensionierter Richter ist und bei dem deshalb davon ausgegangen werden kann, dass er dies ohne weiteres selbst bewerkstelligen kann. So ist jedenfalls seine Erklärung im Schriftsatz vom 13. September 2010 zu verstehen, wo er eine Anrufung Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwaltskammer in den Raum gestellt hat (Bl. 108 d.A.). Über die Beschwerde konnte auch entschieden werden, ohne eine nochmalige dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin einzuholen. Die abgelehnte Richterin hat eine derartige Äußerung bereits unter dem 12. Oktober 2010 abgegeben. Soweit der Beklagte seinen Befangenheitsantrag auf aktenkundige Umstände stützte, kann die Kürze der dienstlichen Äußerung nicht beanstandet werden und liefert keine Grundlage für einen erfolgreichen Befangenheitsantrag. Die dienstliche Äußerung dient der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (vgl. BFH v. 23. Juli 1998 - VII B 92/98 -, juris; BFH/NV 2007, 2139 ff.; BVerwG, v. 8. März 2006 - 3 B 182/05 -, juris; OLG Köln v. 30.12.2008 - 2 W 127/08 - juris - JMBl NW 2009, 89). Dort wo eine Partei ihren Befangenheitsantrag lediglich auf den aktenkundigen Verlauf der Sache stützt, kann die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters kurz ausfallen. Weil sich die entscheidungserheblichen Gründe in diesem Fall aus der Akte selbst ergeben, muss sich der abgelehnte Richter hierzu überhaupt nicht mehr erklären (vgl. OLGR Köln 2000, 474; FG Düsseldorf 15. Senat, Beschluss vom 11.04.2005 - Az: 15 K 4678/02 E, zitiert nach juris = EFG 2005, 1454). Anders als die Beschwerde meint, muss die abgelehnte Richterin in ihrer dienstlichen Äußerung auch nicht die von ihr vertretene Rechtsauffassung rechtfertigen. Der abgelehnte Richter hat im Ablehnungsverfahren lediglich die Stellung einer Auskunftsperson, vergleichbar einem Zeugen (vgl. OLG Köln v. 30.12.2008 - 2 W 127/08 - juris - JMBl NW 2009, 89). Aus § 44 Abs. 3 ZPO folgt nur eine Verpflichtung des abgelehnten Richters dazu, sich zu Tatsachen zu äußern (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 27.03.1997 - Az: XI B 190/96, zitiert nach juris; BFH, Beschluss vom 30. September 1986 VIII B 31/86, BFH/NV 1987, 308; BFH, Beschluss vom 14. Juni 1994 VII B 34/94, zitiert nach juris = BFH/NV 1995, 131). Die von dem abgelehnten Richter abzugebende dienstliche Äußerung hat nicht den Zweck, dass sich der Richter durch eine detaillierte Stellungnahme zu vermeintlichen oder wirklichen Rechtsfehlern für die von ihm vertretene Rechtsauffassung rechtfertigt. Vielmehr ist die Rechtskontrolle allein dem Rechtsmittelverfahren vorbehalten (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken v. 23.07.2003 - 5 W 155/03 - 39, 5 W 155/03 - juris Rn. 10 - OLGR Saarbrücken 2003, 362). Soweit der Beklagte die abgelehnte Richterin aufgefordert wissen will, sich dazu zu erklären, ob sie „nebenberuflich in der Wohnungseigentumsbranche allgemein oder in der Verwaltung eigenen Vermögens tätig ist“, musste keine weitere Stellungnahme der abgelehnten Richterin eingeholt werden. Ein abgelehnter Richter muss sich nicht zu allem äußern, was in einem Ablehnungsverfahren in den Raum gestellt wird. Insbesondere zu ins Blaue hinein gehaltenem Sachvortrag, mit dem lediglich eine Ausforschung seiner privaten Lebensverhältnisse erfolgen soll, muss er sich nicht verhalten. Das gilt jedenfalls dann, wenn der diesbezügliche Sachvortrag des Ablehnenden – wie hier – nicht einmal schlüssig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 14.06.1994 - Az: VII B 34/94, zitiert nach juris Rn 6 = BFH/NV 1995, 131; BFH, Beschluss vom 7. Mai 1986 I B 70/85, BFH/NV 1987, 653, m.N., zitiert nach juris). Zudem kann nicht nur bei unzulässigen, sondern auch bei - wie hier - offensichtlich unbegründeten Ablehnungsgesuchen auf eine dienstliche Äußerung sogar gänzlich verzichtet werden (vgl. etwa BFH 1. Senat, Beschluss vom 07.05.1986 - Az: I B 70/85, zitiert nach juris; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2000 - Az: Vf.112-IX-99, zitiert nach juris = MDR 2000, 659; BayVerfGHE 24, 96, 97; OLGR Köln 2000, 474; FG Düsseldorf 15. Senat, Beschluss vom 11.04.2005 - Az: 15 K 4678/02 E, zitiert nach juris = EFG 2005, 1454). Hier musste eine weitere dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin bereits deshalb nicht eingeholt werden, weil als wahr unterstellt werden kann, dass die abgelehnte Richterin „nebenberuflich in der Wohnungseigentumsbranche allgemein oder in der Verwaltung eigenen Vermögens tätig ist“. Auch dann hat der Befangenheitsantrag keinen Erfolg. Welches Interesse die abgelehnte Richterin in einem solchen Fall daran haben könnte, den hier zu entscheidenden Rechtsstreit in der einen oder anderen Richtung parteiisch zu entscheiden, wird weder schlüssig dargelegt noch ist das ansonsten ersichtlich. Selbst wenn die abgelehnte Richterin in der Wohnungseigentumsbranche tätig sein sollte oder selbst solches Vermögen verwaltet, ist nicht ersichtlich, warum es für sie von Interesse sein sollte, ob von einem Verwalter – bei Ermächtigung zur Prozessführung – auch ein Anwalt beauftragt werden darf. Der Beklagte zeigt ein solches Interesse auch nicht auf. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die hier interessierende Rechtsfrage nur solche Fallgestaltungen betrifft, in denen die Wohnungseigentümergemeinschaft keine ausdrückliche Entscheidung zur Beauftragung von Rechtsanwälten getroffen hat. Insoweit ist es – entsprechendes Interesse vorausgesetzt – einfacher, bei der Ermächtigung zur Prozessführung eine ausdrückliche Entschließung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Beauftragung von Anwälten herbeizuführen als darauf zu hoffen, dass eine – wie der Beklagte meint – absurde Rechtsauffassung in einem eigene Interessen betreffenden Rechtsstreit Beachtung finden könnte. Unter derartigen Umständen kann bei vernünftiger Betrachtung nicht einmal im Ansatz davon ausgegangen werden, dass es Einfluss auf die Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richterin haben könnte, wenn sie „eine nebenberufliche Tätigkeit in der Wohnungseigentumsbranche allgemein oder in der Verwaltung eigenen Vermögens“ ausübt. Zu solchen Umständen muss sich die abgelehnte Richterin nicht dienstlich äußern. Soweit der Beklagte in Raum stellt, die abgelehnte Richterin habe auch in der Vergangenheit mehrfach zu Gunsten der Verwalterin Partei ergriffen, ist das unsubstanziiert und kann der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen. Im Übrigen wird auf die richtigen und von dem erkennenden Gericht in vollem Umfang geteilten Ausführungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen. Nach alledem unterliegt die sofortige Beschwerde der Zurückweisung. Da die Beschwerde zurückgewiesen wird, hat auf der Grundlage des § 97 Abs. 1 ZPO bereits im Beschwerdeverfahren ein Kostenausspruch zu erfolgen (vgl. Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann § 46 Rn 18; Zöller-Vollkommer, § 46 ZPO Rn 20; Stein/Jonas/Bork, § 46 Rn 10; Thomas-Putzo, § 46 Rn 9; Stollenwerk NJW 2007, 3751, 3753)). Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem der Hauptsache (vgl. BGH, NJW 1968, 796; OLG Frankfurt am Main, MDR 2006, 1079). Dieser hat zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde nicht mehr die niedrigste Gebührenstufe von bis zu 300,00 Euro überschritten. Die Rechtsbeschwerde - hierfür wäre der Bundesgerichtshof zuständig - war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 3 und 2 ZPO).