Beschluss
10 W 40/12 (Abl), 10 W 40/12
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 13.04.2012, Az.: 36 O 155/11, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 500.000,- €. Gründe I. 1 In dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Magdeburg, Az.: 36 O 155/11, lehnte die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung am 26.10.2011 alle beteiligten Richter der 4. Kammer für Handelssachen (36. Zivilkammer) des Landgerichts Magdeburg, darunter auch die Vorsitzende Richterin am Landgericht ..., wegen Besorgnis der Befangenheit ab, nachdem die Kammer der Verfügungsklägerin im Termin die Aushändigung und Einsicht in eine ausdrücklich nur für das Gericht bestimmte Anlage zu einem Schriftsatz der Verfügungsbeklagten verweigert hatte. Die abgelehnten Richter äußerten sich jeweils wortgleich durch Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll zu dem Ablehnungsgesuch. Die Verfügungsklägerin lehnte die Richter wegen dieser dienstlichen Äußerungen mit Schriftsatz vom 01.11.2011 erneut als befangen ab. Beide Ablehnungsgesuche wurden durch Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 02.11.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg wurden in den Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 10 W 72/11, mit Beschluss vom 11.01.2012 zurückgewiesen. 2 Mit Beschluss der Vorsitzenden Richterin am Landgericht ... als Vorsitzende der 4. Handelskammer (36. Zivilkammer) des Landgerichts Magdeburg vom 09.12.2011 wurde die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 20.09.2011 auf Antrag der Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung von 20.000,- € eingestellt. In den Gründen des Beschlusses wurden zwischenzeitlich aufgetretene rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung angeführt. Mit Schriftsatz vom 23.12.2011 beantragte die Verfügungsklägerin die Aufhebung dieses Einstellungsbeschlusses, hilfsweise eine Erhöhung der angeordneten Sicherheitsleistung auf 1.500.00,- € und weiter hilfsweise der Verfügungsklägerin einzuräumen, die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 20.000,- € abzuwenden. Diesen Antrag wies die Vorsitzende der 4. Kammer für Handelssachen (36. Zivilkammer) des Landgerichts Magdeburg mit Beschluss vom 24.01.2012 zurück. 3 Mit einem dritten Ablehnungsgesuch vom 06.03.2012, eingegangen bei dem Landgericht Magdeburg am selben Tag, lehnte die Verfügungsklägerin die Vorsitzende der 4. Handelskammer (36. Zivilkammer) des Landgerichts Magdeburg erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit der Einstellung der Zwangsvollstreckung unter dem 09.12.2011 habe sich die abgelehnte Richterin über die dem entgegenstehende Rechtsprechung und Literatur einseitig zulasten der Verfügungsklägerin hinweggesetzt, obwohl die Rechtslage eindeutig gewesen sei. Danach durch den Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 23.12.2011 nochmals auf ihre eklatanten Rechtsfehler bei der Einstellung der Zwangsvollstreckung hingewiesen, habe sie im Wesentlichen ohne Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen mit dem Beschluss vom 24.01.2012 die Intention erkennen lassen, die rechtmäßig ergangene einstweilige Verfügung vom 20.09.2011 bzw. die Zwangsvollstreckung aus dieser einstweiligen Verfügung „um jeden Preis“ aufheben zu wollen. Spätestens mit dem Beschluss vom 24.01.2012 sei wegen der Häufung von Verfahrensfehlern zulasten der Verfügungsklägerin auf Seiten der Verfügungsklägerin der Eindruck einer unsachlichen Einstellung der Vorsitzenden Richterin entstanden. 4 Die abgelehnte Richterin gab unter dem 06.03.2012 eine dienstliche Äußerung ab. 5 Das Landgericht Magdeburg wies durch Beschluss vom 13.03.2012 das Ablehnungsgesuch zurück. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin vom 30.03.2012 gegen den ihr unter dem 16.03.2012 zugestellten Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 13.03.2012 wurde durch das Oberlandesgericht Naumburg unter dem Az.: 10 W 30/12 durch Beschluss vom 22.06.2012 zurückgewiesen. 6 Das neuerliche, vierte Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin vom 30.03.2012 gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... knüpft an die dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin vom 06.03.2012 betreffend das dritte Ablehnungsgesuch vom selben Tag an. Darin erklärte sich die Richterin wie folgt: „Die Klägerin stützt ihr Ablehnungsgesuch auf den Beschluss vom 24.01.2012 und Äußerungen im Protokoll vom 26.10.2011. Auf beide Dokumente wird verwiesen.“ 7 Die Verfügungsklägerin erachtet diese dienstliche Äußerung als unzulänglich und sieht darin einen eigenen Grund für eine Besorgnis der Befangenheit. Die dienstliche Äußerung müsse als Grundlage für die Entscheidung im Ablehnungsverfahren eine zusammenhängende Stellungnahme zu den (äußeren und inneren) Tatsachen des im Ablehnungsgesuch geltend gemachten Ablehnungsgrundes beinhalten. Vorliegend enthalte die dienstliche Äußerung schon keine Bezugnahme auf alle mit dem Ablehnungsgesuch vom 06.03.2012 beanstandeten verfahrensfehlerhaften Entscheidungen zuungunsten der Verfügungsbeklagten, beziehe sich also nicht auf alle äußeren Tatsachen. Zudem ergebe sich aus den in Bezug genommenen Aktenunterlagen nicht, warum der Vortrag der Verfügungsklägerin keine Berücksichtigung gefunden habe und warum die Entscheidungen so getroffen worden seien, sei also auch unzureichend in Bezug auf die inneren Tatsachen. Die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... habe durch diese dienstliche Äußerung vom 06.03.2012 somit erneut zu erkennen gegeben, dass sie nicht gewillt sei, sich mit dem Vortrag der Verfügungsbeklagten auseinanderzusetzen. Dadurch habe sie der Verfügungsklägerin das rechtliche Gehör versagt und letztlich das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. 8 Durch Beschluss vom 13.04.2012 wies das Landgericht Magdeburg das Ablehnungsgesuch vom 06.03.2012 zurück. Aus der dienstlichen Erklärung vom 06.03.2012 ergebe sich kein Ablehnungsgrund. Der abgelehnte Richter habe in seiner dienstlichen Äußerung das Ablehnungsgesuch und dessen Entscheidung nicht zu würdigen. Mit der dienstlichen Äußerung habe der abgelehnte Richter nicht den Anspruch des Ablehnenden auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 103 GG zu befriedigen, sondern lediglich als Auskunftsperson vergleichbar einem Zeugen der Feststellung des für die Entscheidung erheblichen Sachverhaltes beizutragen. Der abweichenden Meinung von Egon Schneider hierzu in NJW 2008, 491, wonach ein Richter, der in seiner dienstlichen Äußerung nicht auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingehe, sich damit weigere, den Sachvortrag des Ablehnenden zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen, was eine Ablehnung wegen Befangenheit wegen Versagung rechtlichen Gehörs rechtfertigen könne, sei daher nicht zu folgen. 9 Gegen den ihr am 15.05.2012 zugestellten Beschluss legte die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 29.05.2012, eingegangen bei dem Landgericht Magdeburg am selben Tag, sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass vorliegend mit der Äußerung vom 06.03.2012 keine dienstliche Äußerung i.S.v. § 44 Abs. 3 ZPO abgegeben worden sei, weil keine ausreichende Äußerung der abgelehnten Richterin insbesondere über innere Tatsachen abgegeben worden sei. Zudem sei die abgelehnte Richterin eben nicht nur Auskunftsperson, die nicht gehalten sei, rechtliches Gehör gem. Art 103 GG zu gewähren. Vielmehr sei sie als gesetzliche Richterin bis zur Entscheidung im Ablehnungsverfahren - wie vor der Stellung des Ablehnungsgesuches, für unaufschiebbare Handlungen gem. § 47 Abs. 1 ZPO und ggf. nach einer Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches - weiter gehalten in jeder Phase des Verfahrens rechtliches Gehör gem. Art. 103 GG zu gewähren. 10 Das Landgericht Magdeburg half der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 01.06.2012 nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vor. II. 11 Die gemäß den §§ 46 Abs. 2, 2. Alt., 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige, insbesondere gem. § 569 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin hat in der Sache keinen Erfolg. 12 Das Landgericht Magdeburg hat das Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin vom 06.03.2012 gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... zutreffend als unbegründet zurückgewiesen. Die von der Verfügungsklägerin vorgebrachten Ablehnungsgründe sind nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gem. § 42 Abs. 2 ZPO zu begründen. 13 Gem. § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gem. § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Geeignet, Misstrauen gegen die unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 42 Rdnr. 9 m.w.N.). 14 Ein solcher Grund ergibt sich vorliegend nicht aus dem Inhalt der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin vom 06.03.2012 zu dem Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin vom selben Tag. Die dienstliche Äußerung, die der abgelehnte Richter gem. § 44 Abs. 3 ZPO abzugeben hat, dient innerhalb des Ablehnungsverfahrens der Feststellung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblichen Sachverhalts (vgl.: LG Saarbrücken, 5 T 493/10; OLG Köln, 2 W 127/08, beide m.w.N., beide zitiert nach juris). Wenn der für das Ablehnungsgesuch entscheidungserhebliche Sachverhalt aus schriftlich niedergelegten oder sonst schriftlich erfassten und somit aktenkundigen Entscheidungen des abgelehnten Richters besteht, ist demnach eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters gem. § 44 Abs. 3 ZPO nicht erforderlich, denn es ergeben sich die entscheidungsrelevanten Tatsachen schon aus dem schriftlichen Akteninhalt. (vgl.: LG Saarbrücken, 5 T 493/10 m.w.N.; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof München, 11 CE 11.1955). 15 Ein solcher Fall war bei dem Ablehnungsgesuch vom 06.03.2012, auf das sich die beanstandete dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin bezog, gegeben. Die Verfügungsbeklagte stützte ihre Ablehnung vom 06.03.2011 im Wesentlichen auf den Inhalt der Beschlüsse der abgelehnten Richterin vom 09.12.2011 und vom 24.01.2012. Beide Beschlüsse sind von der abgelehnten Richterin schriftlich begründet worden und aktenkundig. 16 Auch soweit in dem Ablehnungsgesuch vom 06.03.2012 die Besorgnis der Befangenheit zudem aus Umständen hergeleitet wird, die bereits Gegenstand des ersten Ablehnungsgesuchs vom 26.10.2011 waren, nämlich die Verweigerung einer begehrten Akteneinsicht, sind dies Umstände, die sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, nämlich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2011 ergeben. Die abgelehnte Richterin hätte somit zu dem Ablehnungsgesuch vom 06.03.2012 eine dienstliche Äußerung gem. § 44 Abs. 3 ZPO gar nicht abgeben müssen, weil eine solche angesichts des Akteninhalts zur Tatsachenfeststellung nicht erforderlich war. Ihre dennoch abgegebene dienstliche Äußerung kann daher auch nicht wegen ihrer Kürze und der reinen Bezugnahme auf schriftlich niedergelegte Entscheidungen, aus denen von der Verfügungsklägerin die Besorgnis der Befangenheit hergeleitet wird, selbst Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben. Auch der Umstand, dass die abgelehnte Richterin dabei den dem Beschluss vom 24.01.2012 zugrundeliegenden Beschluss vom 09.12.2011 nicht nochmals ausdrücklich in Bezug genommen hat, ist demnach inhaltlich bedeutungslos und unschädlich. 17 Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Richterin in ihrer Erklärung vom 06.03.2012 gem. § 44 Abs. 3 ZPO nicht dazu geäußert hat, warum sie die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit herangezogenen Entscheidungen vom 26.10.2011, vom 09.12.2011 und vom 24.01.2012 getroffenen hat (von der Beschwerdeführerin als „innere Tatsachen“ bezeichnet). Die dienstliche Äußerung gem. § 44 Abs. 3 ZPO dient nicht dazu, dass der abgelehnte Richter getroffene Entscheidungen weiter begründet oder rechtfertigt. Die abgelehnte Richterin war daher vorliegend nicht gehalten, sich irgendwie weiter zu den Beschlüssen vom 09.12.2011 und vom 24.01.2012 oder zu der protokollierten Entscheidung vom 26.10.2011 in der dienstlichen Äußerung gem. § 44 Abs. 3 ZPO zu äußern. 18 Eine rechtliche Würdigung des Inhalts dieser Beschlüsse ist im Übrigen auch nicht Gegenstand des Ablehnungsverfahrens. Die rechtliche Kontrolle und die Korrektur vermeintlicher bzw. tatsächlicher Rechtsfehler ist allein dem Rechtsmittelverfahren vorbehalten (vgl.: LG Saarbrücken a.a.O. m.w.N.). 19 Die dienstliche Äußerung vom 06.03.2012 ist auch nicht deshalb objektiv als Ablehnungsgrund anzusehen, weil die abgelehnte Richterin sich darin nicht mit der Begründung des Ablehnungsgesuches auseinandersetzt. 20 Der abgelehnte Richter hat das Ablehnungsgesuch oder dessen Begründung nicht in seiner dienstlichen Äußerung gem. § 44 Abs. 3 ZPO zu würdigen. Dies ist vielmehr Aufgabe der über das Ablehnungsgesuch zur Entscheidung berufenen Richter, die gem. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden haben (vgl.: OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). 21 Mit der dienstlichen Äußerung vom 06.03.2012 hat die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... schließlich auch nicht das rechtliche Gehör der Verfügungsklägerin gem. Art. 103 GG dadurch verletzt, dass die Entscheidungen vom 26.10.2011, vom 09.12.2011 und vom 24.01.2012 nicht weiter erläutert wurden. Die dienstliche Äußerung gem. § 44 Abs. 3 ZPO ist kein Mittel der Gewährung von rechtlichem Gehör innerhalb des Verfahrens, sondern ein gesetzlich vorgesehenes Mittel zur Tatsachenfeststellung im Ablehnungsverfahren. Rechtliches Gehör innerhalb des Ablehnungsverfahrens betreffend das Ablehnungsgesuch haben die Richter zu gewähren, die zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen sind (vgl.: OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). 22 Ob der abgelehnte Richter während eines laufenden Ablehnungsverfahrens gehalten sein könnte, rechtliches Gehör gem. Art. 103 GG in der Art und Weise zu gewähren, dass auf Nachfrage einem Verfahrensbeteiligten die subjektiven Hintergründe seiner schriftlichen Beschlüsse außerhalb der dienstlichen Äußerung weiter zu erläutern wären, oder ob ein abgelehnter Richter während des laufenden Ablehnungsverfahrens gerade nicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf das Verfahren geeignet und verpflichtet sein kann (vgl.: OLG Köln a.a.O. m.w.N.), kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil die Verfügungsklägerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nur durch die als unzureichend empfundene dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin gem. § 44 Abs. 3 ZPO geltend gemacht hat. 23 Soweit sich die Verfügungsklägerin für ihre Auffassung zum notwendigen Inhalt der dienstlichen Äußerung gem. § 44 Abs. 3 ZPO und zur Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine unzureichende dienstliche Äußerung auf die von Egon Schneider in dem Aufsatz in der NJW 2008, S. 491 f. bezieht, ist der dort geäußerten Rechtsauffassung demnach nicht zu folgen. 24 Soweit in dem Ablehnungsgesuch vom 30.03.2012 und in der Beschwerdebegründung vom 29.05.2012 auch nochmals zumindest mit anklingt, dass sich eine Besorgnis der Befangenheit daraus ergeben könnte, dass die Beschlüsse vom 09.12.2011 und vom 24.01.2012 sowie auch die Entscheidung vom 26.10.2011 rechtsfehlerhaft und einseitig zum Nachteil der Verfügungsklägerin getroffen und begründet worden sein sollen, waren diese Umstände Gegenstand der Ablehnungsgesuche vom 26.10.2011 und vom 06.03.2012, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde. III. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich gem. den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem Streitwert der Hauptsache, den die Verfügungsklägerin in der Antragsschrift mit 500.000,- € angegeben hat.