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Urteil

7 O 82/13

LG Saarbrücken 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2014:0115.7O82.13.0A
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Leitsätze
1. Kann das Album mit den darauf enthaltenen Tonaufnahmen mithilfe der auf der Domain bereit gestellen Torrents und des Trackers heruntergeladen werden, indem unter der Domain eine BitTorrent-Suchseite erreichbar ist, die es ermöglicht, über eine Suchmaske die gefundenen Torrent-Dateien herunterzuladen und anschließend der die URLs-erreichbare Tracker der Seite die Vermittlung der Bit-Torrent-Nutzer beim Up- und Download untereinander übernimmt, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung durch die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Albums dar.(Rn.45) (Rn.46) 2. Die Verfügungsbeklagte, welche Dienstleistungen im Internet, insbesondere den Vertrieb und die Verwaltung von Domains anbietet, ist Störerin, da sie durch Registrierung der Domain in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen hat, dass der Registrant und die Besucher dieser Domain sowie die Nutzer des Trackers mithilfe dieser Domain Urheberrechtsverletzungen begehen können. Zwar ist es der Verfügungsbeklagten weder zuzumuten noch überhaupt möglich, jede vom Registranten angemeldete und registrierte Domain daraufhin zu überprüfen, ob diese zur Verletzung von Urheberrechten benutzt wird, aber eine Prüfungspflicht entsteht dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf das konkrete Musikalbum hingewiesen wird, wobei die Verfügungsbeklagte danach alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare zu tun hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern, z.B. durch eine Sperrung der Domain.(Rn.50) (Rn.51) (Rn.52) (Rn.53)
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 30.08.2013 wird bestätigt. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung der Verfügungsklägerin abwenden, wenn nicht die Verfügungsklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann das Album mit den darauf enthaltenen Tonaufnahmen mithilfe der auf der Domain bereit gestellen Torrents und des Trackers heruntergeladen werden, indem unter der Domain eine BitTorrent-Suchseite erreichbar ist, die es ermöglicht, über eine Suchmaske die gefundenen Torrent-Dateien herunterzuladen und anschließend der die URLs-erreichbare Tracker der Seite die Vermittlung der Bit-Torrent-Nutzer beim Up- und Download untereinander übernimmt, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung durch die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Albums dar.(Rn.45) (Rn.46) 2. Die Verfügungsbeklagte, welche Dienstleistungen im Internet, insbesondere den Vertrieb und die Verwaltung von Domains anbietet, ist Störerin, da sie durch Registrierung der Domain in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen hat, dass der Registrant und die Besucher dieser Domain sowie die Nutzer des Trackers mithilfe dieser Domain Urheberrechtsverletzungen begehen können. Zwar ist es der Verfügungsbeklagten weder zuzumuten noch überhaupt möglich, jede vom Registranten angemeldete und registrierte Domain daraufhin zu überprüfen, ob diese zur Verletzung von Urheberrechten benutzt wird, aber eine Prüfungspflicht entsteht dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf das konkrete Musikalbum hingewiesen wird, wobei die Verfügungsbeklagte danach alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare zu tun hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern, z.B. durch eine Sperrung der Domain.(Rn.50) (Rn.51) (Rn.52) (Rn.53) Die einstweilige Verfügung vom 30.08.2013 wird bestätigt. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung der Verfügungsklägerin abwenden, wenn nicht die Verfügungsklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung vom 30.08.2013 daher gemäß §§ 935, 936, 924, 925 ZPO zu überprüfen. Danach war sie zu bestätigen. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der Antrag ist wirksam gestellt worden. Die Stellung des Antrages ist gemäß § 78 ZPO ordnungsgemäß durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt erfolgt. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin hat durch die mit Schriftsatz vom 13.11.2013 erfolgte Vorlage des Originals der ihm erteilten Prozessvollmacht vom 07.08.2013 den Nachweis geführt, dass er über eine in Verfahren vor dem Landgericht erforderliche Prozessvollmacht nach § 80 ZPO verfügt und somit für die Verfügungsbeklagte prozessführungsbefugt im Sinne des § 85 ZPO ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Das angerufene Landgericht Saarbrücken ist sachlich und örtlich zuständig. Der Verfügungsantrag ist hinreichend bestimmt. Gegenstand des mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist die konkrete Verletzungsform. Der Verfügungsantrag enthält zwar eine abstrakte Umschreibung („…mittels einer Bit-Torrent-Suchseite und/oder eines BitTorrent-Trackers zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen…“). Der Antrag wird aber sodann durch einen Hinweis auf die konkret beanstandete Verletzungshandlung („wie unter der URL…, bzw… und… geschehen) näher bestimmt. Anders als in Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme mit dem Vergleichspartikel „wie“ deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrages allein die Urheberrechtsverletzung mittels der konkret aufgeführten URLs sein soll (BGH, Urteil vom 07.04.2011, I ZR 34/09, - Leistungspakte im Preisvergleich -, Tz 17 mwN). Die Auslegung des Verfügungsantrages ergibt danach i.V.m. S. 17 der Begründung des Verfügungsantrages, dass sich der streitgegenständliche Unterlassungsantrag lediglich auf die Domain ... und die im Antrag aufgeführten Subdomains bezieht. Die Verfügungsklägerin hat dort ausgeführt, die Verfügungsbeklagte sei verpflichtet, die Rechtsverletzung zu beenden und weitere Rechtsverletzungen der streitgegenständlichen Art zu verhindern, indem sie die Registrierung der Domain aufhebt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet. Die Verfügungsklägerin hat gegenüber der Verfügungsbeklagten einen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1 2. HS i.V.m. §§ 16, 17, 19a, 25 UrhG. Sie hat glaubhaft gemacht, dass sie hinsichtlich der Tonträgerherstellerrechte im Sinne der §§ 16, 17, 19a UrhG aktivlegitimiert ist. Sie hat durch eidesstattliche Versicherung des Herrn ..., Vice President HR und Legal Affairs, vom 20.08.2013 (Bl. 160 d. A.) dargelegt, dass ihr die ausschließlichen Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Album „...“ des Künstlers ... für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zustehen. Die Verfügungsklägerin gehört zum Konzern der Firma ... Auf dem Cover des Tonträgers (Bl. 81 d. A.) ist als Rechteinhaber unter (P) © ausgewiesen die Firma ... Mit dem Copyright-Vermerk © wird derjenige angegeben, der das Copyright besitzt, also Rechteinhaber ist. Dies kann, muss aber nicht der Urheber sein. Meistens ist beim Copyright-Vermerk nicht der Urheber, sondern ein sonstiger, die Nutzungsrechte besitzender Verwerter angegeben (Dreier/Schulze, Urhebergesetz, 4. Auflage 2013, § 10, Anm. 13). Der P-Vermerk, der üblicherweise auf Tonträgern zu finden ist, weist grundsätzlich auf die Rechteinhaberschaft, nicht auf die Herstellereigenschaft hin. Seit der Urheberrechtsnovelle vom 07.07.2008 kann er die eigene (§ 10 Abs. 1 UrhG entsprechend) oder abgeleitete (§ 10 Abs. 3 UrhG) Inhaberschaft ausschließlicher Rechte gemäß § 85 UrhG vermuten lassen (Dreier/Schulze, § 10, Anm. 14 m. w. N., § 85 Anm. 62 a). Nach §§ 85 Abs. 4, 10 Abs. 3 UrhG gilt danach im einstweiligen Verfügungsverfahren die Vermutung der Rechtsinhaberschaft der Firma ... Nach der eidesstattlichen Versicherung des Herrn ... ist diese Firma Bestandteil der ... Hierfür spricht auch bereits die Aufschrift auf dem Tonträger, nach dem die Fa. ... „...“, ist. Die Firma ... hat die Rechte an die Firma ... abgegeben, von der wiederum die Verfügungsklägerin sie im Rahmen eines Repertoire-Austauschvertrages für die Bundesrepublik Deutschland erworben haben will. Diese Rechtsnachfolge hat die Verfügungsklägerin durch eidesstattliche Versicherung eines leitenden Mitarbeiters ihrer Rechtsabteilung glaubhaft gemacht. Es ist davon auszugehen, dass dieser die betreffenden Verträge kennt, insbesondere das Vertragswerk, mit dem der Verfügungsklägerin die Rechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen werden und er den Rechtsübergang auf dieser Grundlage nach stattgefundener Prüfung der Verträge an Eides Statt versichert hat. Im Hinblick darauf, dass ein substantiiertes Bestreiten der Rechtsinhaberschaft der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte nicht erfolgt ist, erscheint dies ausreichend, um die im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit (Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 294, Anm. 1) darzulegen. Die Verfügungsklägerin hat des Weiteren glaubhaft gemacht, dass ihr gegenüber der Verfügungsbeklagten ein Unterlassungsanspruch dahingehend zusteht, dieser zu verbieten, Dritten zu ermöglichen, das streitgegenständliche Musikalbum mittels der BitTorrent-Suchseite und/oder des BitTorrent-Trackers unter den im Verfügungsantrag aufgeführten URLs zu vervielfältigen und/oder zugänglich zu machen. Unstreitig konnten das Album „...“ und die darauf enthaltenen Tonaufnahmen mithilfe der auf der streitgegenständlichen Domain bereit gestellten Torrents und des Trackers heruntergeladen werden. Unter der Domain ... war eine BitTorrent-Suchseite erreichbar, die es ermöglicht hat, über eine Suchmaske die gefundenen Torrent-Dateien herunterzuladen. Anschließend übernahm der über die im Antrag genannten URLs-erreichbare Tracker der Seite die Vermittlung der BitTorrent-Nutzer beim Up- und Download untereinander. Über diese Seite ist es, da hierzu unstreitig eine entsprechende Erlaubnis der Verfügungsklägerin als Rechteinhaberin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht erteilt worden war, zu Verletzungen des Rechts der Verfügungsklägerin nach §§ 85, 19 a UrhG bzw. §§ 85 Abs. 1, 16 UrhG gekommen. Hierfür haftet die Verfügungsbeklagte als Störerin, da sie die ihr obliegenden Prüfungs- und Sicherungspflichten verletzt hat. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter und Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsgutes beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung einer Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, soweit der in Anspruch genommene die rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraus. Ob und inwieweit dem Störer als Inanspruchgenommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat. Weitergehende Prüfpflichten können bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. (BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 80/12, Tz 30 – File-Hosting-Dienst, zitiert nach Juris). . Die Verfügungsbeklagte ist Störerin. Sie hat durch Registrierung der Domain ... in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass der Registrant und die Besucher dieser Domain sowie die Nutzer des Trackers mithilfe dieser Domain Urheberrechtsverletzungen begehen können. Auch wenn der Inhalt dieser Domain auch unmittelbar unter Eingabe der IP-Adresse erreichbar gewesen sein sollte, wie die Verfügungsbeklagte vorträgt, hat jedenfalls die Registrierung der Domain durch die Verfügungsbeklagte ebenfalls die Zugänglichmachung von deren Inhalt ermöglicht. Das Geschäftsmodell der Verfügungsbeklagten ist nicht von vornhinein auf Rechtsverletzungen angelegt. Es erfüllt vielmehr das Bedürfnis des Verkehrs an der Registrierung von Domainnamen unter generischen Top-Level-Domains.Legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der Verfügungsbeklagten, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich. Der Verfügungsbeklagten ist daher weder zuzumuten noch überhaupt möglich, jede vom Registranten bei ihr angemeldete und registrierte Domain daraufhin zu überprüfen, ob diese zur Verletzung von Urheberrechten benutzt wird. Denn dies würde ihr Geschäftsmodell gefährden, das in vielfältiger Weise legale Nutzungsmöglichkeiten bietet. Die Verfügungsbeklagte hat die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes auch in keiner Weise gefördert. Eine Prüfungspflicht der Verfügungsbeklagten im Hinblick auf das zugunsten der Verfügungsklägerin geschützte Musikalbum „...“, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von der Verfügungsklägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf das konkrete Musikwerk hingewiesen worden war (BGH Urteil vom 12.07.2012, I ZR 18/11, TZ 28 – Alone in the Dark ). Wird der Registrar aber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er das konkrete Angebot unverzüglich prüfen und ggf. sperren. Vorliegend hat die Verfügungsbeklagte die ihr als Störerin obliegenden Prüf- und Handlungspflichten verletzt, weil sie nach den Hinweisen der Verfügungsklägerin nicht jeweils alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf die zugunsten der Verfügungsklägerin geschützten Werke zu verhindern. Die Verfügungsbeklagte ist mit Schreiben vom 07.08.2013 (Bl. 60 d. A.) erstmals auf die Verletzung der Verwertungsrechte der Verfügungsklägerin hingewiesen worden. Die Verfügungsbeklagte hat der Verfügungsklägerin daraufhin mit E-Mail vom 07.08.2013 (Bl. 141 d. A.) die Anschriften des Domaininhabers sowie ihrer Resellerin und des Hostservers der auf der Domain bereit gehaltenen Inhalte mitgeteilt. Am selben Tag hat sie ihre Resellerin informiert, das Schreiben der Verfügungsklägerin an den Registranten weitergeleitet und die Verfügungsklägerin über diese Maßnahmen und auch über die Kontaktdaten des Registranten informiert. Nachdem am 14.08.2013 eine Änderung auf der Domain nicht eingetreten war, wurde der Verfügungsbeklagten mit E-Mail der Verfügungsklägerin vom 14.08.2013 (Bl. 66 d. A.) Gelegenheit gegeben, bis zum 19.08.2013 den rechtswidrigen Zustand zu beenden und auf den Vertragspartner einzuwirken und bei Erfolgslosigkeit die Domain vorläufig zu suspendieren oder ggf. endgültig zu löschen. Dies geschah unter Hinweis darauf, dass unter der Domain nahezu ausschließlich illegale geschützte Inhalte zugänglich gemacht würden, darunter auch das Musikalbum „...“ des Künstlers ..., das erst in 2 Tagen legal erhältlich sein werde. Zudem wies die Verfügungsklägerin auf das Urteil des High Court of London hin, in dem sechs Internetprovidern untersagt worden ist, die Domain ... in Großbritannien wegen damit verbundener Urheberrechtsverletzungen zugänglich zu machen. Am 20.08.2013 (Bl. 68 d. A.) ist sodann eine Fristsetzung auf den 26.08.2013 erfolgt, wobei die Verfügungsklägerin erneut darauf hingewiesen hat, dass ihr die ausschließlichen Rechte nach §§ 85, 16, 17, 19a UrhG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zustünden. Die Verfügungsklägerin hat weiter darauf hingewiesen, dass es sich um eine offensichtliche Rechtsverletzung handele, da aktuelle Musikalben bekannter Künstler nicht kostenlos über BitTorrent-Netzwerke angeboten würden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt traf die Verfügungsbeklagte eine eigene Prüf- und Handlungspflicht. Es kann dahinstehen, ob der Verfügungsbeklagten das Haftungsprivileg der ... zugute kommt (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2001, I ZR 251/99 – ambiente.de) weil zum einen auch die ... Überschüsse erwirtschaftet, die sie an ihre Genossen ausschüttet, und zum anderen auch die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten als Registrar im Interesse der Allgemeinheit liegt. Die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung war für die Verfügungsbeklagte jedenfalls offenkundig und ohne weiteres feststellbar. Das streitgegenständliche Musikalbum ist erst am 12.07.2013 veröffentlicht worden und befand sich im August 2013 in der aktuellen Verwertungsphase. Am 07.08.2013 befand sich das Album nach dem unwidersprochenen Vortrag der Verfügungsklägerin auf Platz 3 der deutschen Top 100 Albumcharts. Es war daher offensichtlich, dass eine kostenlose Zurverfügungstellung nur unter Verletzung von Verwertungsrechten erfolgen konnte. Auch wenn das Urteil des High Court of London, auf das die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte hingewiesen hatte, keine Rechtswirkung in Deutschland hat, ergab sich aus ihm doch ein gravierendes Indiz dafür, dass die Domain ... zur Begehung von umfangreichen Urheberrechtsverletzungen genutzt wird. Dies in Zusammenhang mit der Tatsache, dass sich der Registrant und damit eigentlich Betroffene nach erfolgter Information durch die Verfügungsbeklagte zu dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung in keiner Weise geäußert hat, ließ die Verfügungsbeklagte erkennen, dass tatsächlich von einer Rechtsverletzung auszugehen war (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 – Blogeintrag, VI ZR 93/10, Tz 27), dies, obwohl es sich bei ihr um eine rein technische Registrierungsstelle handelt. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Registranten um eine auf den ... registrierte Firma handelt, offensichtlich um eine Briefkastenfirma, da die dort angegebene Anschrift identisch ist mit der Anschrift, die die Firma ... für die Gründung von „...“ anbietet, so dass davon auszugehen ist, dass ein Vorgehen gegen den Registranten selbst unter diesen Umständen erfolglos bleiben wird und dies von dem Registranten durchaus auch so beabsichtigt ist. Nachdem auf die Weiterleitung des Schreibens vom 07.08.2013 keinerlei Reaktion des Registranten erfolgt war, war von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und die streitgegenständliche Domain zu suspendieren (BGH, a. a. O., OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.10.2007 – Az.: 1 W 232/07 – 49;OLG Karlsruhe, Az.: 6 U 112/03, Tz 28, zitiert nach Juris). Im Streit steht vorliegend auch nicht die Verletzung von unter Umständen schwierig zu beurteilenden Kennzeichenverletzungen, sondern die von Urheberrechtsverletzungen, für deren Erkennbarkeit im Streitfall keine vertieften rechtlichen Überlegungen erforderlich sind. Die Rechtsverletzung ist unter den gegebenen Umständen vielmehr eindeutig. Die Verfügungsbeklagte kann sich nicht darauf berufen, sie habe aufgrund der Schreiben der Verfügungsklägerin nicht erkennen können, ob die Verfügungsklägerin Inhaberin der behaupteten Rechte sei. Denn in diesem Fall wäre sie nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Verfügungsklägerin auf diese Zweifel hinzuweisen und nach den Umständen angemessene Belege für die Befugnis der Verfügungsklägerin zur Verfolgung dieser Verletzungen zu verlangen (BGH, I ZR 57/09, Tz 32 – Stiftparfüm). Dies hat sie jedoch nicht getan. Die Verfügungsbeklagte hat nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf die zugunsten der Verfügungsklägerin geschützten Rechte über die über sie registrierte Domain zu verhindern. Nachdem sie von der Berechtigung der Beanstandung ausgehen musste, war sie verpflichtet, die Domain ... zu dekonnektieren und dadurch zu verhindern, dass weiterhin Abrufe über die im Verfügungsantrag genannten URLs erfolgen konnten. Dies war ihr auch nicht wirtschaftlich unzumutbar. Hierfür hatte sie keinen wesentlich erhöhten Personalaufwand bereit zu halten. Die Verfügungsklägerin hatte von ihr lediglich die Sperrung der Domain „...“ verlangt. Mit Sperrung dieser Domain waren auch die auf ihr eingerichteten Subdomains nicht mehr erreichbar. Die Verfügungsbeklagte brauchte folglich nicht sämtliche bei ihr registrierten Domains daraufhin zu überprüfen, ob über diese die Möglichkeit besteht, dass streitgegenständliche Musikalbum herunterzuladen oder zu vervielfältigen. Lediglich im Hinblick auf die streitgegenständliche Domain und die im Antrag genannten URLs traf sie überhaupt eine Prüf- und Tätigkeitspflicht. Zwar muss die Verfügungsbeklagte, wenn sie die Domain wieder aktivieren sollte, eventuell weil der Registrant sich ihr gegenüber verpflichtet hat, den beanstandeten Inhalt zu entfernen, die streitgegenständliche Domain bzw. deren Subdomains regelmäßig dahin überprüfen, ob von dort das Musikalbum „...“ heruntergeladen werden kann. Diese eingeschränkte Prüfungspflicht ist ihr als wirtschaftlich tätigem Unternehmen jedoch zumutbar. Weitergehende Prüfungspflichten treffen die Verfügungsbeklagten im Streitfall jedoch nicht. Zwar ist die Urheberrechtsverletzung auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Person desjenigen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den Verletzungstatbestand erfüllt (BGH, Urteil vom 12.07.2012, I ZR 18/11, Tz 32 – Alone in the Dark, zitiert nach Juris). Vielmehr hat es der Störer, vorliegend die Verfügungsbeklagte, im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren zu verhindern, dass weder auf der für die Verletzung verantwortlichen Domain noch über andere bei ihr registrierte Domains das ihr konkret benannte urheberrechtlich geschützte Musikwerk angeboten wird. Eine Verpflichtung der Verfügungsklägerin, sämtliche bei ihr registrierten Domains zu überprüfen, würde aber im vorliegenden Fall die Anforderungen an die Prüfungs- und Handlungspflicht der Verfügungsbeklagten weit überspannen. Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich um einen technischen Dienstleister, dem der Inhalt der verwalteten Domains regelmäßig unbekannt ist. Ihr Geschäftsmodell ist von der Rechtsordnung gebilligt, Urheberrechtsverletzungen wird durch dieses in keiner Weise Vorschub geleistet. Der Umfang ihrer Pflichten ist daher eingeschränkt. Inwieweit es der Verfügungsbeklagten mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand möglich ist, nicht nur den Inhalt der streitgegenständlichen Domain einschließlich deren Subdomains, sondern auch den aller anderen bei ihr registrierten Domains zu überprüfen, ist von den Parteien nicht vorgetragen worden (vgl. BGH, - Alone in the Dark -I ZR 18/11, Tz 33 ff). Dass der Verfügungsbeklagten die Überwachung sämtlicher bei ihr registrierten Domains wirtschaftlich zumutbar ist, ist Teil ihrer Handlungspflicht als Störerin. Das Bestehen der Handlungspflicht, also auch deren Umfang, hat die Verfügungsklägerin darzulegen und glaubhaft zu machen, zumindest im streitgegenständlichen Fall, in dem die Verfügungsbeklagte keine erweiterten Prüfungspflichten aufgrund ihres Geschäftsmodelles treffen (BGH I ZR 80/12, Tz 58 – File-Hosting-Dienst). Darlegungen der Verfügungsklägerin hierzu fehlen jedoch völlig. Die Verfügungsklägerin hat insbesondere nicht dargelegt, welche Maßnahmen die Verfügungsbeklagte überhaupt treffen könnte, um sicherzustellen, dass auf sämtlichen von ihr verwalteten Domains keine BitTorrent-Suchseiten und/oder BitTorrent-Tracker vorgehalten werden, die Urheberrechtsverletzungen das streitgegenständliche Musikalbum betreffend ermöglichen (vgl. hierzu BGH – I ZR 18/11, Tz 33 ff – Alone in the Dark; BGH I ZR 139/08 – Tz 39 –Kinderhochstühle im Internet; BGH – I ZR 80/12, Tz 50 ff – File-Hosting-Dienst – jeweils zitiert nach Juris). Auch rechtlich war der Verfügungsbeklagten die Dekonnektierung der Domain aufgrund des mit dem Registranten geschlossenen Vertrages über die Registrierung möglich, da diese Domain zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt wurde. Durch die rechtswidrige Nutzung der Domain begeht der Registrant eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die der Registrar nicht hinnehmen muss (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2003, 6 U 112/13, Tz 13 – zitiert nach Juris). Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, dass sich die Verfügungsbeklagte vorgerichtlich geweigert hat, die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen (BGH – I ZR 57/09, Tz 39 – Stiftparfüm – zitiert nach Juris) zu beenden. Der Verfügungsantrag ist nicht rechtsmissbräuchlich gestellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruches überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei mehreren rechtlichen Möglichkeiten des Vorgehens gegen Verantwortliche von Urheberrechtsverletzungen ist die Verfügungsklägerin nicht gehindert, gegen denjenigen vorzugehen, gegenüber dem sie die besten Erfolgsaussichten hat bzw. den geringsten Aufwand betreiben muss. Ein Vorgehen gegen den Domaininhaber selbst, der auf den ... registriert ist, erscheint nicht erfolgversprechend. Für die Inanspruchnahme der in Deutschland ansässigen Verfügungsbeklagten anstatt des in den ... ansässigen Hostservers sind für die Verfügungsklägerin, die Inhaberin der Rechte für Deutschland ist, gute Gründe gegeben. Der Verfügungsklägerin kann es auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie ggf. aus Kostengründen nicht gegen die in den ... ansässige Registrierungsstelle ... vorgeht. Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Es liegt auf der Hand, dass durch die kostenlose Zur-Verfügung-Stellung des streitgegenständlichen Musikalbums „...“ in dem Zeitraum, in dem es gerade erst auf dem Markt erschienen ist, also im umsatzträchtigsten Zeitraum dessen wirtschaftliche Verwertung erheblich beeinträchtigt wird. Die einstweilige Verfügung vom 30.08.2013 war folglich zu bestätigen. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO. Die Kostenentscheidung gründet auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO. Bezüglich des Inhaltes der einstweiligen Verfügung ist diese aus sich selbst heraus vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin ist ein deutscher Tonträgerhersteller. Die Verfügungsbeklagte bietet Dienstleistungen im Internet an, speziell den Vertrieb und die Verwaltung von Domains. Sie ist ein Registrar, der für Dritte gegen Entgelt die Anmeldung und Verwaltung von Domains für verschiedene Top-Level-Domains, u.a. für die Top-Level-Domain “...“ sowohl direkt als auch über weltweit ansässige Reseller übernimmt. Die Vergabe und Zuteilung von generischen Top-Level-Domains wie der Top-Level-Domain „...“ erfolgt durch ... an Unternehmen und Institutionen, die sich um den Betrieb der entsprechenden Top-Level-Domain beworben haben. Die Top-Level-Domain „...“ wird durch die US-amerikanische Firma ... verwaltet. Die Registrierung von Domainnamen unter dieser generischen Top-Level-Domain kann durch die Registranten ausschließlich über akkreditierte Registrare wie die Verfügungsbeklagte erfolgen. Der Registrar muss sowohl bei ... als auch bei der entsprechenden Vergabestelle akkreditiert sein. Die Verfügungsbeklagte ist Registrar der Domain „...“ Als Inhaber dieser Domain ist die Firma ... mit der Adresse ... auf den Seychellen registriert. Bei der Domain ... handelt es sich um eine der größten BitTorrent-Webseiten der Welt. Sie betreibt einen eigenen BitTorrent-Tracker. In File-Sharing-Systemen bieten sich die Nutzer über das Internet mithilfe von bestimmten, zuvor von ihnen installierten Programmen gegenseitig Inhalte zum Kopieren an. Diese Programme basieren auf dem sog. Bit-Torrent-Protokoll, bei dem sämtliche teilnehmenden Rechner gleichzeitig Daten anbieten sowie nachfragen und zu diesem Zweck auch alle miteinander verbunden sind. Im Einzelnen kommt es nach dem Herunterladen und Ausführen der auf bestimmten Internetseiten zu findenden sog. „Torrent-Dateien“ zu einer Verknüpfung sämtlicher Rechner, die zum betreffenden Zeitpunkt online sind und die entsprechenden Daten vorhalten. Zwischen diesen Rechnern werden die Daten dann direkt übermittelt. Die Koordination zwischen allen anbietenden und nachfragenden Rechnern innerhalb des Bit-Torrent-Netzwerkes übernimmt ein Tracker. Ein Tracker ist ein Server, auf dem eine Software zur Verwaltung des Bit Torrent-Netzwerkes installiert ist. Der Tracker bringt anbietende und nachfragende Nutzer miteinander in Kontakt, indem er ein Verzeichnis aller Nutzer und ihrer IP-Adressen führt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt online sind und für jeden Nutzer speichert, welche Inhalte dieser Nutzer sucht oder anbietet. Jeder Inhalt wird dabei durch einen sog. Torrent definiert. Der Suchende kann mithilfe seiner BitTorrent-Software die Torrent-Datei öffnen. Die Software setzt sich dann mit dem angegebenen Tracker in Verbindung und fragt nach Quellen des gesuchten Inhalts. Der Tracker teilt mit, wer das Gesuchte anbietet. Anschließend setzt sich die Bit-Torrent-Software des Suchenden mit dem Anbietenden in Verbindung. Die Übertragung erfolgt dann unmittelbar zwischen den Nutzern. Auf der Domain ... ist eine solche BitTorrent-Suchseite erreichbar. Sie ermöglicht es jedermann, über eine Suchmaske nach Inhalten zu suchen und die gefundenen Torrent-Dateien herunterzuladen. Anschließend übernimmt der über die URL ... und ... erreichbare Tracker der Seite die Verwaltung der BitTorrent-Nutzer beim Up- und Download der Inhalte. Über die Domain ... war am 02.08.2013 das Musikalbum „...“ des Künstlers ... in Form eines Torrents abrufbar und konnte unter Verwendung des Trackers der Seite heruntergeladen werden. Mit Anwaltsschreiben vom 07.08.2013 (Bl. 141 ff. d. A.) wies die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte auf die Rechtsverletzung über die Domain ... hinsichtlich des Musikalbums „...“ zum Download mittels BitTorrents hin und forderte die Verfügungsbeklagte auf, Rechtsverletzungen zum Nachteil der Verfügungsklägerin bis zum 13.08.2013 zu beenden. Mit E-Mail vom 07.08.2013 (Bl. 144 f. d. A.) teilte die Verfügungsbeklagte mit, sie habe das Schreiben an ihren Reseller mit der Bitte um Weitergabe an den Kunden gegeben. Gleichzeitig teilte sie die Daten des Registranten und des Resellers mit. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 14.08.2013 (Bl. 147 f d.A.) wurde der Verfügungsbeklagten Gelegenheit gegeben, bis zum 19.08.2013 so auf ihren Kunden einzuwirken, dass die Rechtsverletzungen beendet würden. Mit Schreiben vom 20.08.2013 (Bl. 149 ff d.A.) wurde die Verfügungsbeklagte abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 26.08.2013 aufgefordert. Mit Schreiben vom 26.08.2013 (Bl. 152 f d.A.) lehnte die Verfügungsbeklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Am 30.08.2013 erging auf Antrag der Verfügungsklägerin eine einstweilige Verfügung (Bl. 163 f. d. A.), in der es der Verfügungsbeklagten verboten wurde, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „...“ des Künstlers ... sowie die darauf enthaltenen im einzelnen aufgeführten Tonaufnahmen mittels einer BitTorrent-Suchseite und/oder eines BitTorrent-Trackers zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen wie unter der URL ... bzw. ..., ... und ... geschehen. Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 23.09.2013 Widerspruch eingelegt. Die Verfügungsklägerin behauptet, ihr stünden gemäß §§ 16, 17, 19a, 85 UrhG die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller an den auf dem Album „...“ enthaltenen Aufnahmen des Künstlers ... für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu. Sie leite ihre exklusiven Rechte aus einem konzerninternen Repertoire-Austauschvertrag mit der Firma ... ab, die wiederum ihre Rechte im Rahmen dieses Repertoire-Austauschvertrages von der Firma ... erworben habe. Bestandteil der ... sei die Firma ... Bei der Firma ... handele es sich um die auf dem Cover des Tonträgers (P) © ausgewiesene Rechteinhaberin. Für deren Eigenschaft als ursprüngliche Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte der Tonträgerhersteller spreche somit gemäß §§ 85 Abs. 4, 10 Abs. 3 UrhG eine gesetzliche Vermutung. Als Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte im Sinne der §§ 16, 17 und 19a UrhG stünden ihr die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 97 Abs. 1 S. 1. 2. HS UrhG zu. Insbesondere das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung habe die Verfügungsbeklagte in zurechenbarer Weise verletzt. Die Verfügungsbeklagte hafte nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Sie haftet wie jedes am Markt tätige Unternehmen nach den allgemeinen Grundsätzen. Sie habe zumutbare Prüfpflichten verletzt, weil sie trotz mehrfacher Aufforderung keine Dekonnektierung der Domain ... vorgenommen habe. Es liege ein offenkundiger Rechtsverstoß vor. Die öffentliche Zugänglichmachung der Tonaufnahmen ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin sei stets rechtswidrig, sie sei damit derart eindeutig, dass sie sich geradezu aufdränge. Angesichts der andauernden Untätigkeit des Registranten sei es der Verfügungsbeklagten zumutbar gewesen, dessen Domain zu dekonnektieren. Ein Verfügungsgrund sei gegeben, da die kostenlose Verfügbarkeit der Tonaufnahmen im Internet für jedermann den Verkaufserfolg der streitgegenständlichen, erst im August 2013 veröffentlichten aktuellen Tonaufnahmen erheblich gefährde. Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 30.08.2013 zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Saarbrücken vom 30.08.2013 aufzuheben. Sie rügt die Prozessvollmacht der Verfügungsklägervertreter. Sie bestreitet die Rechteinhaberschaft der Verfügungsklägerin. Sie trägt vor, sie sei kein Störer. Die Existenz und damit auch der Zugriff auf den zunächst unter der Domain ... erreichbaren Inhalt sei nicht von der Registrierung eines bestimmten Domainnamens abhängig und auch nicht von einer Registrierung durch sie. Der Inhalt der Webseite könne auch eingesehen werden, wenn der Nutzer direkt die IP-Adresse eingebe. Sie habe keine Möglichkeit, auf den Inhalt der Website oder die dort angebotenen Dienste Einfluss zu nehmen. Sie habe lediglich die Möglichkeit, den Domainnamen ... zu löschen oder den Domainnamen zu dekonnektieren. In beiden Fällen blieben der Inhalt und die über die Website angebotenen Dienste in vollem Umfang auf dem vom Registranten angegebenen Server erhalten. Sie ist weiter der Ansicht, eine Prüfungspflicht treffe sie nicht, da ihr eine solche nicht zumutbar sei. Ihre Tätigkeit liege ebenso wie die der ... im öffentlichen Interesse. Damit genieße der Registrar bei Registrierungen unterhalb einer generischen Top-Level-Domain dieselben Haftungsprivilegien wie die ... als Registrierungsstelle für „...“. Die Prüfungspflicht beschränke sich danach auf offenkundige, auch aus Sicht der Registrierungsstelle eindeutige und ohne weiteres feststellbare Rechtsverstöße. Ein solcher liegt nicht vor. Tatsächlich trage die Verfügungsklägerin eine höchst komplizierte und nicht nachvollziehbare rechtliche Konstruktion vor, wonach ihr die Rechte an dem streitgegenständlichen Album zustünden. Sie ist weiter der Meinung, der Verfügungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Es sei ihr technisch unmöglich, es Dritten nicht zu ermöglichen, das Musikalbum „...“ zur vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen, da zum Abruf nur die Eingabe der IP-Adresse ausreiche, ohne einen Domainnamen zu verwenden. Subdomains könne der Registrant des Domainnamens ... jederzeit selbst einrichten. Damit könne der Registrant der Domain auf umfassende Art und Weise eine Website innerhalb einer Subdomain mit dem beanstandeten Inhalt versehen, ohne dass es bei einer Kontrolle der originär unter dem Domainnamen hinterlegten Webseite auffalle. Auch eine Prüfpflicht nur für die Hauptwebseiten sei technisch und personell für sie und auch keinen anderen Registrar zu leisten. Hierfür wäre die tägliche Kontrolle sämtlicher Webseiten unter den bei ihr registrierten Domains erforderlich. Der Verfügungsantrag sei rechtsmissbräuchlich. Der Verfügungsklägerin gehe es nicht um die Abstellung der angeblichen Rechtsverletzung, vielmehr versuche sie eine tatsächlich nicht existierende Registrarhaftung zu konstruieren. Sie selbst habe am 07.08.2013 ihre Resellerin informiert, der Verfügungsklägerin die IP-Adresse des Hostservers mitgeteilt und das Schreiben der Verfügungsklägerin vom 07.08.2013 an den Registranten weitergeleitet. Über all diese Maßnahmen habe sie die Verfügungsklägerin informiert, außerdem über die Kontaktdaten des Registranten und die Adresse der Resellerin. Die Verfügungsklägerin habe es abgelehnt, mit der Resellerin zu korrespondieren. Sie habe sich auch niemals an den Registranten oder aber die Registrierungsstelle für Domain-Namen unter ... in den ... gewandt. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.