Urteil
1 U 128/17
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2018:1219.1U128.17.00
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Leitsätze
1. Den Domain-Registrar treffen keine allgemeinen Prüfungs- und Überwachungspflichten hinsichtlich der Webseiten, die unter von ihm registrierten Domains betrieben werden.(Rn.41)
Einer allgemeinen Prüfpflicht von Dienstanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen.(Rn.38)
Nicht ausgeschlossen ist dagegen eine Prüfpflicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung, wenn der als Störer in Anspruch Genommene die Rechtsverletzung unschwer erkennen kann oder er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird.(Rn.38)
(Rn.42)
2. Die unter diesen Voraussetzungen mögliche Störerhaftung des Registrars ist gegenüber der Inanspruchnahme des Täters oder anderer an der Rechtsverletzung Beteiligter im Grundsatz nicht subsidiär.(Rn.63)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. August 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 7 O 17/15 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund der vorbezeichneten Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Domain-Registrar treffen keine allgemeinen Prüfungs- und Überwachungspflichten hinsichtlich der Webseiten, die unter von ihm registrierten Domains betrieben werden.(Rn.41) Einer allgemeinen Prüfpflicht von Dienstanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen.(Rn.38) Nicht ausgeschlossen ist dagegen eine Prüfpflicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung, wenn der als Störer in Anspruch Genommene die Rechtsverletzung unschwer erkennen kann oder er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird.(Rn.38) (Rn.42) 2. Die unter diesen Voraussetzungen mögliche Störerhaftung des Registrars ist gegenüber der Inanspruchnahme des Täters oder anderer an der Rechtsverletzung Beteiligter im Grundsatz nicht subsidiär.(Rn.63) I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. August 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 7 O 17/15 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt. III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund der vorbezeichneten Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin ist eine deutsche Tonträgerherstellerin. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller an den auf dem Musikalbum „B. L.“ des Künstlers R. T. enthaltenen Tonaufnahmen. Die Beklagte bietet Dienstleistungen im Internet an, speziell den Vertrieb und die Vermittlung von Domains und Verwaltung für verschiedene Top-Level-Domains, unter anderem für die Top-Level-Domain „com“ sowohl direkt als auch über weltweit ansässige Reseller. Sie ist Registrar der Domain ... pp. Sie hat diese bei der für die Top-Level-Domain .com zuständigen Registry ICANN registriert und an diese die zur Konnektierung erforderlichen Daten des Domaininhabers weitergeleitet. Als Inhaber dieser Domain ist seit dem 04.11.2012 die Firma ... pp. auf den Seychellen registriert. In File-Sharing-Systemen bieten sich die Nutzer über das Internet mithilfe von bestimmten, zuvor von Ihnen installierten Programmen gegenseitig Inhalte zum Kopieren an. Diese Programme basieren auf dem sogenannten BitTorrent-Protokoll, bei dem sämtliche teilnehmenden Rechner gleichzeitig Daten anbieten sowie Nachfragen und zu diesem Zweck auch alle miteinander verbunden sind. Im Einzelnen kommt es nach dem Herunterladen und Ausführen der auf bestimmten Internetseiten zu findenden sogenannten „Torrent-Dateien“ zu einer Verknüpfung sämtlicher Rechner, die zum betreffenden Zeitpunkt online sind und die entsprechenden Daten vorhalten oder nachfragen. Zwischen diesen Rechnern werden die Daten dann direkt übermittelt. Die Koordination zwischen allen anbietenden und nachfragenden Rechnern innerhalb des BitTorrent-Netzwerkes übernimmt ein BitTorrent-Tracker, d.h. ein Server, auf dem eine Software zur Verwaltung des BitTorrent-Netzwerkes installiert ist. Der Tracker bringt anbietende und nachfragende Nutzer miteinander in Kontakt, indem er ein Verzeichnis aller Nutzer und ihrer IP- Adressen führt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt online sind und für jeden Nutzer speichert, welche Inhalte dieser Nutzer sucht oder anbietet. Jeder Inhalt wird dabei durch einen sogenannten Torrent definiert. Der Suchende kann mit seiner BitTorrent- Software die Torrent-Datei öffnen. Die Software setzt sich dann mit dem Tracker in Verbindung und fragt nach Quellen des gesuchten Inhalts. Der Tracker teilt mit, wer das Gesuchte anbietet. Anschließend setzt sich die BitTorrent-Software des Suchenden mit dem Anbietenden in Verbindung. Die Übertragung erfolgt dann unmittelbar zwischen den Nutzern. Auf der Domain ... pp. ist eine solche BitTorrent-Suchseite erreichbar, die es ermöglicht, mittels einer Suchmaske nach Inhalten zu suchen und über einen Tracker die gefundenen Torrent-Dateien herunterzuladen. Anschließend übernimmt der über die URLs ... pp. und ... pp. erreichbare Tracker der Seite die Verwaltung der BitTorrent-Nutzer beim Up- und Download der Inhalte. Über diese Domain ... pp. war am 02.08.2013 unter Verletzung der Verwertungsrechte der Klägerin das Musikalbum „B. L.“ des Künstlers R. T. in Form eines Torrents abrufbar und konnte unter Verwendung des Trackers der Seite heruntergeladen werden. Die Klägerin hat mit Anwaltsschreiben vom 07.08.2013 die Beklagte auf die Rechtsverletzung über die Domain ... pp. hinsichtlich des Musikalbums „B. L.“ hingewiesen und aufgefordert, Rechtsverletzungen zu ihrem Nachteil bis zum 13.08.2013 zu beenden. Mit E-Mail vom selben Tag (Bl. 72 ff. d.A.) hat die Beklagte geantwortet, sie habe das Schreiben an ihren Reseller mit der Bitte um Weitergabe an den Kunden gegeben, und hat gleichzeitig die Daten des Registranten und des Resellers sowie den Host Provider der Domain (die Firma N. in den Niederlanden) mitgeteilt. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 14.08.2013 (B. 76 ff. d. A.) wurde der Beklagten Gelegenheit gegeben, bis zum 19.08.2013 so auf ihren Kunden einzuwirken, dass die Rechtsverletzungen beendet würden. Mit Schreiben vom 20.08.2013 wurde die Beklagte abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 26.08.2013 aufgefordert, die die Beklagte mit Schreiben vom selben Tag ablehnte. Die Klägerin hat am 30.08.2013 in dem beigezogenen Verfahren (7 O 82/13 LG Saarbrücken bzw. 1 U 25/14 Saarländisches Oberlandesgericht) die bekannte einstweilige Verfügung, in der es der Beklagten verboten wurde, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „B. L.“ des Künstlers R. T. sowie die darauf enthaltenen, im einzelnen aufgeführten Tonaufnahmen mittels einer BitTorrent-Suchseite und/oder eines BitTorrent-Trackers zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, erwirkt, nach deren Zustellung die Beklagte die streitgegenständliche Domain dekonnektierte. Die einstweilige Verfügung ist im weiteren Verfahren rechtskräftig bestätigt worden. Eine Abschlusserklärung hat die Beklagte trotz Aufforderung mit Schreiben vom 15.12.2014 nicht abgegeben. Die Klägerin hat den Unterlassungsanspruch in vorliegendem Hauptsacheverfahren weiterverfolgt und erstinstanzlich behauptet, die Webseite h33t.com sei strukturell auf die Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausgelegt gewesen. Denn der Betreiber der Webseite sei aktiv an der Auswahl der verfügbaren Inhalte beteiligt gewesen, habe positive Kenntnis von allen Inhalten, die Nutzer auf seiner Webseite angeboten hätten und verfolge als Ziel das Einstellen von Produkten, die üblicherweise nur gegen Entgelt zu erhalten seien. Als Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte im Sinne der §§ 16, 17, 19a UrhG an den streitgegenständlichen Aufnahmen stünden ihr die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu, die nach den Grundsätzen der Störerhaftung für die Verletzung von ihr obliegenden Prüf- und Sicherungspflichten hafte. Sie habe durch die Registrierung der Domain ... pp. in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass der unbekannte Kunde und die Besucher von dessen Internetseite sowie die Nutzer seines Trackers systematisch über diese Domain Urheberrechtsverletzungen begingen. Indem sie die Domain deaktiviere, was ihr nach Ziffer 5.4 (a) ihrer AGB auch rechtlich erlaubt sei, sei sie sowohl technisch als auch rechtlich in der Lage, diese Rechtsverletzung zu beenden. Jedenfalls nach der Information über konkrete Rechtsverletzungen am 07.08.2013 habe für die Beklagte eine Prüf- und Sicherungspflicht eingesetzt, wobei die Verletzung der Rechte der Klägerin offenkundig und ohne weiteres feststellbar gewesen sei. Dass möglicherweise dadurch auch der Zugang zu rechtmäßigen Inhalten unterbunden werde („Overblocking“) sei nicht maßgeblich, da Kunden der Beklagten von der Dekonnektierung nicht betroffen seien. Überdies sei der Anteil der möglicherweise rechtmäßigen Inhalte auf ... pp. mit maximal 2,81 % so verschwindend gering, dass dies die Maßnahme nicht unzumutbar mache. Was die Auswahl des Störers anbelange, so stehe der Klägerin ein Wahlrecht zu. Eine Subsidiarität bei der Inanspruchnahme derjenigen, die die Rechtsverletzung entweder selbst begangen oder zu ihr unter Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, existiere nach der Rechtsprechung des BGH nicht. Vielmehr habe sie mit der Beklagten denjenigen Störer auswählen dürfen, der seinen Firmensitz im Inland gehabt habe, um so im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein einfacheres und kostengünstigeres Verfahren zu ermöglichen. Darüber hinaus sei ein Einschreiten des Registrars wesentlich wirkungsvoller als das eines Host-Providers, da dadurch die beanstandete Verletzungshandlung unter der ... pp. dauerhaft beendet werde. Dem Versuch, den Betreiber der Webseite oder seinen Host-Provider mit Sitz auf den Seychellen in Anspruch zu nehmen, habe jegliche Erfolgsaussicht gefehlt, da ein eventuell erwirkter Titel mangels Vollstreckbarkeit keinerlei Wert besessen habe. Es gebe keinerlei bi- oder multilaterale Abkommen oder Verträge über die Anwendung und Vollstreckung ausländischer Urteile zwischen den Seychellen und der Bundesrepublik Deutschland. Wegen der berechtigten Inanspruchnahme habe die Beklagte auch die Kosten des Abmahnschreibens und des Abschlussschreibens zu tragen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf deren Unschlüssigkeit hingewiesen. Die Klägerin habe einen Unterlassungsantrag gestellt, mache aber mit der Klage Beseitigung gelten. Die Konnektierung erschöpfe sich in der einmaligen Weitergabe von Daten zu Registrierungszwecken, so dass es an der haftungsbegründenden Leistungsnähe der Beklagten fehle. Sie nehme eine ausschließlich technisch unterstützende Vermittlungsleistung ohne jeglichen Bezug zu den vermittelten Inhalten vor. Aufgrund der bereits von ihr vorgenommenen Dekonnektierung bestünden weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr. Zumutbare Prüfpflichten habe sie nicht verletzt, da die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung nicht offenkundig und ohne weiteres feststellbar gewesen sei. Im konkreten Fall habe der Betreiber des Torrent-Trackers unter ... pp. jederzeit eine neue Domain registrieren und den neuen Tracker dort fortführen können, was tatsächlich auch so geschehen sei, abgesehen davon, dass die Domain auch auf anderem Wege erreichbar gewesen sei. Da sie den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittle, käme ihr jedenfalls die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG (Telemediengesetz) zugute. Solange die Klägerin nicht alle ihr zumutbaren Mittel ausgeschöpft habe, um zunächst Dritte in Anspruch zu nehmen, die der Rechtsverletzung näher stünden, sei die Inanspruchnahme der Beklagten in ihrer Funktion als bloßer Registrar unzumutbar und führe zu einer gravierenden Grundrechtsverletzung (Art. 12 GG). Wegen Blockierung auch rechtmäßiger Inhalte sei ihre Inanspruchnahme ohnehin unverhältnismäßig. Das Landgericht hat der Klage mit am 30.08.2017 verkündetem Urteil (Bl. 366 ff. d. A.), auf das wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, in vollem Umfange stattgegeben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise die Zulassung der Revision erstrebt. Die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts beruhten ausschließlich auf der fehlerhaften Annahme, dass die Beklagte gleich einem Host-Provider nach den vom BGH hierfür entwickelten Grundsätzen (Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10) zu behandeln sei. Dies verkenne jedoch die tatsächlichen Gegebenheiten. Abhängig von der Einordnung eines Diensteanbieters ergäben sich aus §§ 8-10 TMG unterschiedliche Voraussetzungen, unter denen die Haftungsprivilegierung jeweils eingreife. Die Beklagte sei weder Host-Provider noch Cache-Provider, am ehesten sei sie rechtlich wie ein Access-Provider im Sinne des § 8 TMG zu behandeln. Wenn sich ein Access-Provider auf die Haftungsprivilegierung berufen könne, so müsse dies auch für die Beklagte gelten. Die Voraussetzungen der Privilegierung nach § 8 Abs. 1 S.1 S.2 TMG lägen auch unzweifelhaft vor. Soweit die Rechtsprechung zunächst aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG abgeleitet habe, dass die Inanspruchnahme eines Diensteanbieters auf Beseitigung und Unterlassung von der Haftungsprivilegierung in den §§ 8-10 TMG nicht erfasst werde, sei diese Auffassung bereits durch das Kammergericht (Urteil vom 16.04.2013 - 5 U 63/12) unter Hinweis auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH (insbesondere Urteil vom 23.03.2010 - C - 324/09 bis C - 238/08) aufgegeben worden und zwischenzeitlich in der Revision durch Urteil des BGH vom 19.03.2015 (I ZR 94/13) ausdrücklich bestätigt worden. Bei der Auslegung der §§ 7-10 TMG und der Regelungen über die Haftungsprivilegierung von Access-Providern (Art. 12 ECR L), Cache-Providern (Art. 13 ECR L) und Host-Providern (Art. 14 ECR L) differenziere der EuGH nicht zwischen der Art der Verantwortlichkeit eines Diensteanbieters, sondern wende die Privilegierung auf jegliche Verantwortlichkeit an. Lege man entgegen der Sach- und Rechtslage zugrunde, dass die Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 1 TMG der Beklagten nicht zu Gute komme, so sei sie gleichwohl weder Störer noch habe sie ihr zumutbare Prüfpflichten verletzt. Die Auferlegung einer anlasslosen, allgemeinen Überwachungs- und Nachforschungspflicht komme nicht in Betracht. Eine entsprechende Prüfpflicht könne nach der BGH-Rechtsprechung nur dann entstehen, wenn ein potentieller Störer auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Musikwerke hingewiesen wurde, woran es bis zum Hauptsacheverfahren gefehlt habe. In der möglichen Verantwortlichkeitskette sei die Beklagte von allen Beteiligten überdies am weitesten von der behaupteten Rechtsgutverletzung entfernt, denn ihre Tätigkeit beschränke sich auf eine ausschließlich technisch unterstützende Vermittlungsleistung, ohne jeglichen Bezug zu den vermittelten Inhalten. In den zitierten Entscheidungen habe der BGH ausgeführt, dass eine Störerhaftung des Vermittlers von Internetzugängen nur in Betracht komme, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen habe, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen oder - wie der Hostprovider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitere oder ihr jede Erfolgsaussicht fehle und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, sei die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers als Störer zumutbar. Die zitierte Entscheidung sei zwar zugunsten eines Access-Providers ergangen, die aufgestellten Grundsätze müssten aber erst recht für einen Domain-Registrar gelten wie die Beklagte. Die Klägerin habe demgegenüber entsprechende Anstrengungen nicht unternommen. Warum es sich bei der auf den Seychellen registrierten Limited um einen Fantasienamen und eine Fantasieanschrift handeln solle, sei nicht ersichtlich. Jedenfalls habe die Klägerin gegen den in den Niederlanden ansässigen Webhoster vorgehen können. Die Dekonnektierung der Domain sei der Beklagten unzumutbar gewesen, weil sie weder den Zugriff auf den Schutzgegenstand verhindere noch erschwere. Da es ihr von Anfang an nicht um die Beseitigung einer Urheberrechtsverletzung, sondern um die Erstreitung eines Grundsatzurteils gehe, das ihr zukünftig die Rechtsdurchsetzung gegenüber Dritten erleichtern solle, sei ihr Vorgehen im Übrigen auch rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin könne sich nicht nach Gutdünken den einfachsten Weg herauspicken, wenn dies bedeute, dass sie dabei die tatfernste Entität, nämlich die Beklagte, in Anspruch nehme, zumal sie mit der University Musical International B. V. auch in den Niederlanden vertreten sei, wo bei gleichen Rechtsschutzvoraussetzungen gegen den Host-Provider habe vorgegangen werden können. Ebenso sei in Betracht gekommen, durch die Muttergesellschaft der Beklagten die Registrierungsstelle Versign, Inc., in den USA in Anspruch zu nehmen. Da die Abmahnung im Ergebnis nicht rechtmäßig gewesen sei, bleibe auch kein Raum für die Erstattung von Abmahnkosten. Die Beklagte beantragt (Bl. 472, 647 d. A.): 1. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30.08.2017, Az. 7 O 17/15, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Die Klägerin beantragt (Bl. 627, 647 d. A.), die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihre bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.11.2018 (Bl. 647 ff. d.A.). verwiesen. Die beigezogenen Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens - 7 O 82/13 des Landgerichts Saarbrücken bzw. 1 U 25/14 des Saarländischen Oberlandesgerichts - wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. B. Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vorab zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung aus § 97 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 in Verbindung mit §§ 16, 17, 19a UrhG, § 1004 BGB bejaht. I. Der Klageantrag ist - insoweit stimmt der Senat mit dem Landgericht überein - hinreichend bestimmt und im Kern auf Unterlassung gerichtet. Bei zutreffender Wertung des Antrags überwiegt eindeutig das Unterlassungselement, denn die Konnektierung ist eine dauerhafte positive Leistung, die die Beklagte für die Zukunft zu unterlassen hat, was die Klägerin mit der einmaligen Dekonnektierung als Beseitigungshandlung nicht erreichen kann, zumal die Beklagte die Domain nur unter dem Druck der einstweiligen Verfügung vorläufig dekonnektiert hat. Diese stellt keine endgültige Unterlassung der Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin dar und könnte jederzeit rückgängig gemacht werden.Es reicht aus, wenn sich die zu befolgenden Sorgfalts- und Prüfpflichten aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229Rn. 25 = WRP 2013, 1613 - Kinderhochstühle im Internet II; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030Rn. 21 = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst). In Rechtsprechung und Literatur ist im Übrigen anerkannt, dass die aus einem Unterlassungsanspruch folgende Unterlassungsverpflichtung auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor bereits geschaffenen Störungszustandes umfasst, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (BGH, Urteil vom 22.10.1992 - IX ZR 36/92, NJW 1993, 1076). II. Die Klägerin ist - wie mittlerweile außer Streit - Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Musikalbum, das über die unter der Domain ... pp. erreichbare BitTorrent-Suchseite unter Verletzung der Urheberrechte der Klägerin heruntergeladen wurde, und damit aktivlegitimiert (§§ 16, 17, 19 a UrhG). III. Die Beklagte haftet für die Verletzung der Urheberrechte der Klägerin jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung, weil sie ihre zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. 1. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 15.08.2013 - I ZR 80/12 File-Hosting-Dienst - NJW 2013, 3245 ff., juris Rn. 30; Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11 Alone in The Dark - BGHZ 194, 339 ff., juris Rn. 19; Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 251/99 ambiente.de - BGHZ 148, 13 ff., juris Rn. 22, 24; Urteil vom 25.10.2011 - IV ZR 93/10 Blog-Eintrag - BGHZ 191, 219 ff., juris Rn. 21, 22). 2. Auf eine Haftungsprivilegierung nach dem Telemediengesetz (§§ 7 Abs. 2, 8 bis 10 TMG) - konkret § 8 TMG - kann die Beklagte sich in diesem Zusammenhang nicht berufen, da diese entgegen der Auffassung der Beklagten auf die allgemeine Störerhaftung unverändert keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 26.11.2015 - I ZR 174/14 Störerhaftung des Access-Providers; BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08 - Kinderhochstühle im Internet I, GRUR 2011, 152 ff., juris Rn. 26; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97 Rn. 33, jeweils m.w.N.). Das Landgericht konnte diesen Punkt daher ohne Rechtsfehler offen lassen. Einer allgemeinen Prüfpflicht von Dienstanbietern im Sinne der §§ 8-10 TMG für die von ihnen vermittelten Daten steht § 7 Abs. 2 S. 1 TMG zwar entgegen, nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, die innerstaatliche Behörden nach innerstaatlichem Recht anordnen (BGH, Urteil vom 26.11.2015 - I ZR 174/14 zur Störerhaftung des Access-Providers, juris; EuGH, Urteil vom 15.09.2016 - C-484/14- McFadden, juris). Mit der Störerhaftung, die richterrechtlich aus einer Analogie zu § 1004 BGB abgeleitet wird, und im Bereich der Immaterialgüterrechte - absoluter Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB - weiter Anwendung findet, ist eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beurteilung der vorliegenden Konstellation gegeben (vgl. BGH GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 - Meißner Dekor; BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; Köhler, GRUR 2008, 1, 6; Leistner/Grisse, GRUR 2015, 19 f.; Nordemann, ZUM 2014, 499). 3. Die Beklagte hat durch die Registrierung der Domain in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass Registrant und Besucher dieser Domain mithilfe dieser Domain Urheberrechtsverletzungen begehen können. a) Durch die Registrierung und Konnektierung hat sie die Auffindbarkeit der Website maßgeblich erleichtert. Selbst wenn die Inhalte unter der IP-Adresse noch erreichbar gewesen sein sollten, stellt es im Rahmen der Störerhaftung eine hinreichende Verhinderungsmöglichkeit dar, wenn der Störer zumindest in der Lage ist, seine konkrete Mitwirkung an der Verletzung abzustellen, auch wenn noch ein anderer Weg für die Rechtsverletzung zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 05.12.1975 - I ZR 122/74 "Rechenscheibe" - GRUR 1976, 256, 258/259). Richtig ist, dass die Beklagte als Registrar zwar keine allgemeine Prüf- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Inhalte der von ihr registrierten und verwalteten Domains traf, denn sie selbst hat die Inhalte weder ins Netz gestellt, noch stellt sie die für die Speicherung erforderlichen Server bereit. Aufgabe der Beklagten ist es vielmehr, die Sub-Level-Domains unterhalb generischer Top-Level-Domains (wie etwa „.com“) zu vergeben und zu verwalten. Damit erfüllt sie das Bedürfnis des Verkehrs an der Registrierung und Verwaltung von Domainnamen. Darüber hinaus ist es ihr aber weder möglich noch zuzumuten, die Inhalte der unter der von ihr vergebenen Adresse betriebenen Internetseiten auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde einen immensen Aufwand bedeuten, der ihr Geschäftsmodell, das zuvorderst und in vielfältiger Weise legale Nutzungsmöglichkeiten bietet, gefährden würde. Hierzu besteht auch deshalb kein Grund, weil für die Inhalte der Webseiten in erster Linie deren Betreiber verantwortlich sind. b) Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn der als Störer in Anspruch Genommene auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird (BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11 Alone in The Dark - a.a.O., juris Rn. 28; Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09 Stiftparfüm - BGHZ 191, 19 ff., juris Rn. 26). Er muss dann das konkrete Angebot prüfen und ggf. sperren. Den Registrar treffen allerdings auch dann nur eingeschränkte Prüfpflichten, die eine Handlungspflicht nur auslösen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist (BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09 Stiftparfüm - BGHZ 191, 19 ff., juris Rn. 28). Denn als rein technische Registrierungsstelle ist sie nicht ohne weiteres in der Lage zu beurteilen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt. Das gilt insbesondere dann, wenn schwierige Rechtsfragen zu beurteilen oder Abwägungen zu treffen sind. Deshalb trifft die Beklagte als Registrar nur dann eine Verantwortlichkeit als Störer, wenn sie die Rechtsverletzung unschwer erkennen kann oder auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf konkrete Musikwerke hingewiesen wurde (BGH, a.a.O., mwN). c) Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, dass ein diesen Anforderungen entsprechender Hinweis auf die Verletzung von Verwertungsrechten der Klägerin mit dem Anwaltsschreiben der Klägerin vom 07.08.2013 (Bl. 69 ff. d.A.) erfolgt ist. aa) Die Klägerin hat die Beklagte mit diesem Schreiben auf die Verletzung von Verwertungsrechten der Klägerin durch die öffentliche Zugänglichmachung des Albums „B. L.“ hingewiesen und alle notwendigen Informationen geliefert, um den konkreten Urheberrechtsverstoß prüfen und bewerten zu können. Der Hinweis war ausreichend konkret gefasst, denn er enthielt die konkrete Verletzungshandlung unter Angabe des genauen Domainnamens einschließlich Subdomains, die genutzt wurden, um das konkret bezeichnete Album öffentlich zugänglich zu machen. Darüber hinaus wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Seite überwiegend unter Verletzung von Urheberrechten genutzt wird, weshalb in England den 6 größten Internetanbietern verboten worden sei, ihren Kunden den Zugang zu diesen Seiten zu vermitteln. Zur Untermauerung dieser Angaben wurden die entsprechenden Aktenzeichen (Case Nos) mitgeteilt, unter denen die Entscheidung des High Court problemlos über eine Suchmaschine aufzufinden war. Die Klägerin hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass ihr die ausschließlichen Rechte nach §§ 85, 16, 17, 19a UrhG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zustehen. Aufgrund dieser Informationen musste sich der Beklagten der Schluss aufdrängen, dass hier die Verwertungsrechte der Klägerin verletzt werden, zumal keine schwierigen rechtlichen Wertungen erforderlich waren. Die Urheberrechtsverletzung lag geradezu auf der Hand. bb) Weiterhin hat das Landgericht schon zu Recht darauf hingewiesen, dass etwaige Zweifel an der Rechtsinhaberschaft der Klägerin der Beklagten zumutbarer Weise nur hätten Anlass geben können, der Klägerin die Gelegenheit zum Nachweis in geeigneter Form zu geben, was sie nicht getan hat. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist eine Berufung darauf mithin ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 17.07.2011 - Stiftparfüm; EuGH, a.a.O., TZ. 81 ff., bei juris). Hinzu kommt, dass sich der Registrant und damit der eigentlich Betroffene zu dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung nicht geäußert und ihr auch seine Berechtigung nicht nachgewiesen hat, nachdem er von den Behauptungen der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden war. Auch deshalb konnte und durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung tatsächlich vorlag (BGH, Urteil vom 25.10.2011- Blog-Eintrag, BGHZ 191, 219 ff., juris). Spätestens zu diesem Zeitpunkt setzte daher eine anlassbezogene Prüf- und Handlungspflicht der Beklagten ein, denn die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung war für die Beklagte offenkundig und ohne weiteres feststellbar. 4. Die Dekonnektierung und Unterlassung weiterer Konnektierung war und ist der Beklagten auch zumutbar. a) Im Rahmen der Störerhaftung auf der Grundlage einer lediglich nach Art einer Generalklausel umschriebenen Bestimmung zumutbarer Prüfungspflichten ist eine umfassende Interessenabwägung der betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. Durner, ZUM 2010, 833, 837). Die Klägerin kann sich als Rechteinhaberin bei der Verfolgung eines effektiven Urheberrechtsschutzes auf die grundrechtliche Gewährleistung des Eigentums gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG berufen, die das geistige Eigentum schützen (vgl. EuGH GRUR 2014, 468 Rn. 47 - UPC Telekabel; Wendt in Sachs, Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 14 Rn. 20a, 24 mwN). Auf Seiten des Diensteanbieters sind die Grundrechte auf Berufsfreiheit und auf unternehmerische Freiheit zu berücksichtigen, die auch die Art und Weise der unternehmerischen Tätigkeit umfassen. Dazu zählt die Freiheit des Unternehmers, über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen zu verfügen (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 47 ff. - UPC Telekabel; Mann in Sachs aaO Art. 12 Rn. 79). Mithin handelt es sich bei Art und Umfang des vom Zugangsvermittler aufzubringenden administrativen, technischen und finanziellen Aufwands für die Durchsetzung einer Sperranordnung um einen Aspekt, der im Rahmen der umfassenden Grundrechtsabwägung zu berücksichtigen ist. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union den Wesensgehalt des Rechts auf unternehmerische Freiheit durch eine Sperranordnung nicht tangiert sieht, wenn dem Diensteanbieter die Verpflichtung auferlegt wird, seine Ressourcen für eventuell kostenträchtige Maßnahmen einzusetzen, die beträchtliche Auswirkungen auf die Ausgestaltung seiner Tätigkeit haben oder schwierige und komplexe technische Lösungen erfordern (EuGH GRUR 2014, 468 Rn. 49 ff. - UPC Telekabel). Dem Vorbringen der Klägerin, die Sperrung der streitgegenständlichen Domain erfordere von der Beklagten lediglich einen Aufwand im Cent-Bereich, ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten. Ein unzumutbarer technischer bzw. finanzieller Aufwand ist demnach nicht gegeben. b) Auch die mutmaßlich nur beschränkte Effektivität der Dekonnektierung spricht im konkreten Fall nicht gegen die Zumutbarkeit des begehrten Verbots. aa) Zwar beseitigt sie die Erreichbarkeit der beanstandeten Webseiten nicht vollständig, sondern erschwert den Zugriff lediglich, weil die Webseiten über Umwege erreichbar blieben. Der EuGH verlangt, dass die vom Zugangsvermittler verlangten Sperrmaßnahmen hinreichend effektiv sind, um einen wirkungsvollen Schutz des Grundrechts auf Eigentum sicherzustellen. Die Maßnahmen müssen danach bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer zuverlässig vom Zugriff darauf abgehalten werden (EuGH GRUR 2014, 468 Rn. 62 f. - UPC Telekabel). Bei der Anwendung dieses Maßstabs ist jedoch für die Frage der Effektivität der Sperrmaßnahmen nicht auf ihren Einfluss auf die Gesamtheit der Zugriffe auf die vorgehaltenen illegalen Dateien abzustellen, sondern auf die Auswirkungen der Sperren für den Zugriff auf die konkret beanstandeten Webseiten. Das Effizienzkriterium ist maßnahmebezogen zu verstehen, weil andernfalls die Rechteinhaber gerade im Fall von massenhaft begangenen Rechtsverletzungen im Internet schutzlos wären. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht es ferner nicht gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme eines Internet-Zugangsvermittlers, dass Betreiber illegaler Internetangebote im Falle von Sperren schnell auf andere Domains ausweichen könnten, weil auch dies den Rechteinhaber im Ergebnis rechtlos stellte. Die aufgrund der technischen Gegebenheiten des Internets stets bestehende Umgehungsmöglichkeit (vgl. hierzu Pfitzmann/Köpsell/Kriegelstein, Sperrverfügungen gegen Access-Provider, Technisches Gutachten, S. 52 ff.) spricht nicht gegen die Zumutbarkeit einer Sperrung. Nach Auffassung des EuGH sind Maßnahmen, die unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindern oder zumindest erschweren und die Internetnutzer zuverlässig vom Zugriff darauf abhalten, im Rahmen der Gesamtabwägung auch dann zulässig, wenn sie nicht geeignet sind, die Rechtsverletzung vollständig abzustellen (EuGH GRUR 2014, 468 Rn. 62 f. - UPC Telekabel). Der Umstand, dass die Betreiber durch häufigen Wechsel des Host-Providers oder Verlagerung des Serverstandortes in Länder, in denen eine effektive gerichtliche Verfolgung erschwert ist, der Rechtsverfolgung zu entgehen versuchen könnten, stärkt vielmehr die Notwendigkeit, durch Sperrverlangen auf der Ebene auch des Registrars den Ausweichversuchen der Webseitenbetreiber zu begegnen. Unabhängig davon wird die Effektivität der Dekonnektierung schon daraus deutlich, dass die verfahrensgegenständliche ... pp. und der auf einer Subdomain betriebene Tracker aufgrund der Dekonnektierung bis heute nicht zu erreichen sind. bb) Eine Unzumutbarkeit folgt auch nicht daraus, dass von einer Sperrung sämtliche über die Domain erreichbaren Musiktitel betroffen sind, von denen nicht feststeht, dass sie dort illegal veröffentlicht werden. Soll sich der Anbieter eines auf Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells nicht hinter wenigen legalen Angeboten verstecken können, liegt es auf der Hand, dass eine Sperrung nicht nur dann zulässig sein kann, wenn ausschließlich rechtswidrige Informationen auf der Webseite bereitgehalten werden (J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 170; Leistner/Grisse, GRUR 2015, 105, 108). Im Rahmen der Grundrechtsabwägung hat auch der EuGH das Kriterium der strengen Zielorientierung dahingehend formuliert, dass die ergriffenen Sperrmaßnahmen den Internetnutzern die Möglichkeit, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erhalten, "nicht unnötig" vorenthalten dürfen (EuGH GRUR 2014, 468 Rn. 63 - UPC Telekabel; vgl. Leistner/Grisse, GRUR 2015, 105, 108). In der das File-Hosting betreffenden Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass die Erfüllung von Prüfpflichten im Interesse eines wirksamen Schutzes des Urheberrechts nicht unzumutbar ist, auch wenn dies im Einzelfall zu einer Löschung rechtmäßiger Inhalte führt, sofern auf diese Weise die legale Nutzung des Angebots des Diensteanbieters nur in geringem Umfang eingeschränkt und dessen Geschäftsmodell dadurch nicht grundlegend in Frage gestellt wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188Rn. 60 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGHZ 194, 339Rn. 45 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030Rn. 62 - File-Hosting-Dienst). Es ist deshalb nicht auf eine absolute Zahl rechtmäßiger Angebote auf der jeweiligen Seite, sondern auf das Gesamtverhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten abzustellen und zu fragen, ob es sich um eine nicht ins Gewicht fallende Größenordnung von legalen Inhalten handelt (vgl. Leistner/Grisse, GRUR 2015, 105, 108 f.). Die mögliche Mitbetroffenheit legaler Inhalte und die dadurch betroffenen Grundrechtspositionen sind angemessen in das Verhältnis zu den verletzten Rechten des Rechteinhabers zu sehen. Da der Registrar nicht den Internetnutzern den Zugang zu Informationen schuldet, sondern lediglich dem Registranten eine Registrierung und Konnektierung der Domain, sind dies die Rechte derjenigen, die verantwortlich für die über die Domain erreichbare Internetseite sind, nämlich deren Meinungsfreiheit und ggfls. Berufsfreiheit in Bezug auf die Bereitstellung rechtmäßiger Inhalte. Vorliegend steht indes eine Maßnahme in Rede, die sich auf das Vertragsverhältnis des Registranten zu einem Registrar auswirkt. Davon zu unterscheiden, ist die Möglichkeit eines nicht mit dem Registrar vertraglich verbundenen Dritten, auf eine vom Registrar registrierte Domain und deren rechtmäßige Inhalte Zugriff nehmen zu können (KG, Beschluss vom 10.07.2014 - 10 W 142/13). Die Internetnutzer partizipieren lediglich mittelbar aus dem Rechtverhältnis dadurch, dass ihnen auf einfache Weise der Zugang zu einer bestimmten Internetseite ermöglicht wird. cc) Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die Dekonnektierung allein gegen den Betreiber der Webseite richtet, der die rechtswidrigen Inhalte nicht entfernt hat und gegenüber dem der Registrar einen vertraglichen Anspruch darauf hat, dass dieser die Vorhaltung solcher Inhalte unterlässt. Der Registrant hat es selbst in der Hand, die Sperrung dadurch aufheben zu lassen, dass er sich dem Registrar gegenüber verpflichtet, die beanstandeten urheberrechtsverletzenden Inhalte, hier konkret das Album „B. l.“, auf der unter dem Namen betriebenen Plattform zu löschen. Eine solche geringfügige Einschränkung wie die Suspendierung ist dabei im Interesse eines wirksamen Schutzes des Urheberrechts hinzunehmen (ähnlich BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11 Alone in the Dark - aaO. juris Rn. 45), zumal nach Darlegung der Klägerin das Geschäftsmodell gerade bezweckt, dass über diese Seite kostenlos Inhalte zugänglich gemacht werden sollen, die ansonsten käuflich zu erwerben sind, und der Betreiber der Webseite an der Auswahl der verfügbaren Inhalte beteiligt ist. 5. Der Senat teilt ferner nicht die Auffassung der Berufung, wonach der Unterlassungsanspruch jedenfalls daran scheitere, dass die Klägerin nicht in hinreichendem Maß gegen den Hostprovider oder den Betreiber der Webseite vorgegangen ist. a) Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Störerhaftung gegenüber der Inanspruchnahme des Täters oder anderer an der Rechtsverletzung Beteiligter im Grundsatz nicht subsidiär. Im Falle des Betreibers einer Internetplattform, in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bietet die Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgegangen werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, GRUR 2007, 724Rn. 13 = WRP 2007, 795; BGHZ 173, 188Rn. 40 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; OLG Köln, Urteil vom 31.08.2018 - 6 U 4/18-, juris). Im Falle der Inanspruchnahme eines Access-Providers hat der BGH im Hinblick darauf, dass dieser ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales Geschäftsmodell verfolgt, es im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit von Überwachungs- und Sperrmaßnahmen als angemessen erachtet, eine vorrangige Rechtsverfolgung gegenüber denjenigen Beteiligten zu verlangen, die - wie die Betreiber beanstandeter Webseiten - entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu der Rechtsverletzung - wie der Host-Provider der beanstandeten Webseiten - durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Zugangsvermittler unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hat er nur zugelassen, wenn der Inanspruchnahme des Betreibers der Webseite jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde. Die Haftungsprivilegierung des Access-Providers beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtsverfolgung derjenigen Vorrang hat, die wie die Betreiber beanstandeter Webseiten entweder die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zu der Rechtsverletzung durch Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. b) Eine solche Position im Lager des Verletzers nimmt der Access-Provider nicht ein, wohl aber - entgegen der Auffassung der Berufung - der Registrar. Gemäß Art. 12 E-Commerce-RL (RKL 2000/31/EG) besteht die Tätigkeit eines Access-Providers darin, von einem Nutzer eingegebene Informationen in ein Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln. Die Tätigkeit eines Registrars besteht nicht in der Übermittlung von Informationen in einem Kommunikationsnetz. Er ist kein Access-Provider im Sinne des § 8 TMG/Art. 12 E-Commerce-RL. Der Registrar hat vertragliche Beziehungen zu demjenigen, der für die Zugänglichmachung urheberrechtswidriger Inhalte verantwortlich ist. Er erbringt diesem gegenüber Leistungen, zu denen er sich verpflichtet hat. Dabei handelt es sich zwar nur um rein technische Dienstleistungen, er hat aber jedenfalls durch die Erbringung der Dienstleistungen adäquat kausal und aktiv zu der Rechtsverletzung beigetragen und ist daher wesentlich näher an der Rechtsgutverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, weil er sich mit seiner für sich genommen zunächst neutralen Dienstleistung in die Sphäre derjenigen begeben hat, die wie der Registrant, der Domaininhaber oder der Seitenbetreiber für die über die Domain erreichbare Internetseite verantwortlich sind. Schon aus Gründen der Risikozuweisung kann die Haftung des Registrars für den von ihm ausgesuchten Vertragspartner nicht privilegiert sein (Nordemann, GRUR 2016, 1097). Der Zugangsanbieter steht zwischen dem Internetnutzer und dem „Täter“. Direkte rechtliche Beziehungen hat er nur zu seinem Kunden, dem Nutzer. Der Registrar steht hingegen in direkter vertraglicher Beziehung zum Domaininhaber und damit zum „Täter“. Die Platzierung in der von der Beklagten aufgestellten Verantwortungskette (Bl. 495, 496 d.A.) überzeugt daher nicht. c) Abgesehen von diesen Erwägungen spricht vieles für die Annahme, dass der Klägerin auch aus tatsächlichen Gründen eine vorrangige Rechtsverfolgung weder gegenüber dem Betreiber noch dem Hostprovider der Webseite, der Firma A. Ltd., möglich war. Es liegt nahe, dass es sich um einen Fantasienamen handelt, so dass eine Rechtsverfolgung auf den Seychellen kaum zu bewerkstelligen gewesen wäre. Ob eine vorrangige Rechtsverfolgung gegen den Hostprovider in den Niederlanden oder eine Inanspruchnahme der Registrierungsstelle V., Inc., durch die Muttergesellschaft der Beklagten in den USA erfolgversprechend gewesen wäre, bedarf ebenfalls wegen der festgestellten fehlenden Subsidiarität der Störerhaftung im Ergebnis keiner vertieften Würdigung. Dem Berechtigten steht es grundsätzlich frei, welchen Störer er in Anspruch nimmt. Auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) trägt daher nicht. 6. Es fehlt ferner nicht an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Die durch den eigenen Verletzungsbeitrag der Beklagten begründete Wiederholungsgefahr besteht solange fort, wie sie nicht durch eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung endgültig aufgehoben wird (st. Rspr. BGH GRUR 2008, 450, 452 - Begrenzte Preissenkung; BGH GRUR 2008, 815, Rn. 14 - Buchführungsbüro; BGH GRUR 2002, 180 - Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf; KG Berlin, Urteil vom 19. Februar 2013 - 5 U 56/11 -, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 6 U 112/03 -, juris). Denn die Dekonnektierung als solche kann jederzeit rückgängig gemacht werden. Bedenken hinsichtlich der zuerkannten Abmahnkosten bestehen nicht. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf der dargestellten Rechtsprechung zur Störerhaftung, von der der Senat nicht abweicht, und den Feststellungen im konkreten Einzelfall.