Endurteil
14 O 684/20
LG Schweinfurt, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 38.726,15 € festgesetzt. A. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Der Klagepartei steht unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückabwicklung des im März 2017 abgeschlossenen Kaufs eines Gebrauchtwagens zu. Ob der Kläger aktivlegitimiert ist kann dahinstehen, da jedenfalls die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB nicht vorliegen. Die Klagepartei ist der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast (siehe Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 826 Rdnr. 55 m.w.N.) hinsichtlich der Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten deliktischen Anspruchs nicht hinreichend substantiiert nachgekommen. 1. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. statt aller BGH, NJW 2019, 2164 [2165] oder NJW 2017, 250 [252]). Bei der Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, um die Bewertung des Verhaltens als verwerflich zu rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, NJW 2017, 250 [252]). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, NJW 2019, 2164 [2165] m.w.N.). 2. Diese Voraussetzungen liegen im hiesigen Fall nicht vor. Ein Anspruch aus § 826 BGB ist nicht nachgewiesen. a. Soweit die Ansprüche auf das Vorhandensein eines Thermofensters gestützt werden, fehlt es diesbezüglich nach gefestigter Rechtsprechung an einer sittenwidrigen Schädigung, da es in der obergerichtlichen Rechtsprechung längst anerkannt, dass darin regelmäßig und ohne besondere Anhaltspunkte keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt, weil die Zulässigkeit solcher Thermofenster gerade auch unter Motorschutzgesichtspunkten kontrovers diskutiert wird und ihre Zulässigkeit nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist und das eine vertretbare Gesetzesauslegung darstellt (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 23.01.2020 – 1 U 218/18; OLG München, Beschluss vom 10.02.2020 – 3 U 7524/19). Greifbare Anhaltspunkte (vgl. zuvor) für ein solches vorsätzliches und in einer besonders verwerflichen Art und Weise erfolgtes Vorgehen der Beklagten hat die Klagepartei allerdings nicht vorgetragen. b. Darüber hinaus hat die Klagepartei für ihre Behauptungen keinerlei greifbare Anhaltspunkte vorgetragen. Vielmehr erfolgten die Behauptung der Klagepartei hinsichtlich des Vorhandenseins verschiedener Abschalteinrichtungen (insb. Thermofenster, Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, Bit 13, Bit 14, Bit 15, Sliguards, Manipulation der AdBlue Zuführung) unsubstantiiert. Demnach bestand kein Anlass zur Durchführung einer Beweisaufnahme, da diese Behauptung ersichtlich „ins Blaue hinein“ erfolgt ist. aa. Eine Beweiserhebung zu dieser unsubstantiierten Behauptung hätte zu einer Ausforschung geführt, welche nur im Ausnahmefall in Betracht zu ziehen ist. Zwar kann einer Partei es nicht verwehrt werden, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie weder genaue Kenntnis hat noch auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (BGH, NJW-RR 2003, 69 [70]; NJW 1995, 2111 [2112]). Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg (Beschluss vom 31.03.2020 – Az. 3 U 57/19), dass jedenfalls dann keine Beweisaufnahme geboten ist, wenn die zum Beweis gestellte Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich aufgestellt worden ist. bb. Solche greifbaren Anhaltspunkte lagen nicht vor. Denn die Klagepartei konnte nicht darlegen, wie sie zu den von ihr aufgestellten Behauptungen gekommen ist. Die Klagepartei behauptet Abschalteinrichtungen in verschiedener Gestalt, wobei in der Klageschrift in weiten Teilen umfangreiche Ausführungen zu den verschiedensten Fahrzeugtypen und Motoren gemacht werden, ohne auf das konkrete Fahrzeug einzugehen. aaa. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass es für das streitgegenständliche Fahrzeug einen verbindlichen Rückruf aufgrund der nachträglichen Anordnung von Nebenbestimmungen gibt. Denn einerseits ist dieser Bescheid nicht bestandskräftig. Und andererseits fasst das KBA unter dem Oberbegriff „unzulässige Abschalteinrichtung“ verschiedene Arten von Abschalteinrichtungen zusammen. So kann der Oberbegriff „unzulässige Abschalteinrichtung“ einerseits die den Prüfstand erkennende Software des Motors EA 189 des Herstellers Volkswagen bezeichnen. Andererseits kann damit auch die von der Behörde „kritisch“ gehaltene Reduzierung der Abgasrückführung bei bestimmten Betriebszuständen gemeint sein (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.12.2020 – 27 U 7565/19). Der hiesige verbindliche Rückruf des KBA hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs lässt hingegen keinen Rückschluss zu, dass in der dort verwandten Motorsteuerung eine den Prüfstandbetrieb erkennende Software verwendet wird. bbb. Auch die Entscheidung des OLG Naumburg vom 18.09.2020 – 8 U 8/20 führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der dortige Fall hatte einen anderen Fahrzeugtyp und eine andere Schadstoffklasse, nämlich Euro 5, zum Gegenstand. ccc. Soweit die Klagepartei vorgetragen hat, in einem Gutachten in einem Parallelverfahren sei festgestellt worden, die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sei mit einer Zykluserkennung verbunden, ist dies schon deshalb bedeutungslos, weil sich aus dem vorgelegten Gutachten nicht ergibt, um welchen Dieselmotor es sich bei dem untersuchten Fahrzeug handelte und zudem ein Fahrzeugtyp E250 – d.h. ein anderer Fahrzeugtyp als der streitgegenständliche Wagen – untersucht wurde. ddd. Zuletzt kann die Klagepartei auch nicht etwas anderes aus der von ihr zitierten Entscheidung des BGH vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19 herleiten. Die Klagepartei verkennt, dass dieser Entscheidung und der dort vom BGH aufgestellten Pflicht zur Einholung eines Sachverständigenbeweises ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde lag. Der genannte Beschluss befasst sich nämlich mit der Mängelgewährleistung des Verkäufers. Im Rahmen dieses Anspruchs genügt es, wenn der Käufer eine regelwidrige Auffälligkeit der Kaufsache behauptete, die auf einen Mangel im Sinne des § 434 BGB schließen lässt. Im vorliegenden Fall stützt die Klagepartei ihren Anspruch jedoch darauf, dass die Beklagte die Käufer durch das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen der streitgegenständlichen Art vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Für einen solchen Anspruch genügt es jedoch nicht, dass sich der Kläger auf einen Mangel oder eine fehlende Beschaffenheit der in Verkehr gebrachten Sache beruft, sondern vielmehr bedarf es darüber hinaus der Beibringung von Indizien, welche Rückschlüsse auf das Vorhandensein eines vorsätzlichen Verhaltens zulassen sollen (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.12.2020 – 27 U 7565/19 mit Verweis auf OLG München, Urteil vom 01.07.2020 – 27 U 6782/19). cc. Somit ist auch nach der Entscheidung des BGH vom 28.01.2020 die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten. Die Klagepartei will sich darüber erst die erforderliche Tatsachengrundlage für ihren Klagevortrag schaffen. Das läuft auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. II. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB ist nicht nachgewiesen. Die Klagepartei hat schon keine Täuschung über Tatsachen, vorliegend den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen, nachgewiesen. Im Übrigen scheidet ein Anspruch in jedem Fall aufgrund der fehlenden Stoffgleichheit i.S.d. § 263 StGB aus, da die Klagepartei den streitgegenständlichen Pkw als Gebrauchtwagen gekauft hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2020 – 16a U 200/19). III. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV muss schon deswegen ausscheiden, weil es sich bei den Normen der EG-FGV nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung nicht um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 24.07.2019 – 8 U 38/19, OLG Bamberg, Urteil vom 11.02.2021 – 1 U 249/20). IV. Es besteht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007. Auch bei den Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 handelt es sich nicht um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, sodass auch darauf gestützte Schadensersatzansprüche ausscheiden müssen (OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 – 8 U 1449/19). B. Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs stehen der Klagepartei auch keine Ansprüche auf Zinsen, die begehrte Feststellungen und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu. C. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist dem § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO zu entnehmen. D. Der Streitwert ist gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO festgesetzt worden.