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Urteil

1 O 422/20

LG Schwerin 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSN:2022:1206.1O422.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.401,05 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.401,05 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Rechnungsbetrags von 6.401,06 €. Es kann dahinstehen, ob die Parteien am 01.09.2020 einen Kaufvertrag über die in der Rechnung aufgeführten Filzprodukte geschlossen haben. Ein solcher Kaufvertrag wäre gem. § 134 BGB i.V.m. § 35 Abs. 1 GewO nichtig, weil der Kläger den Kaufvertrag mit der Beklagten trotz einer bestehenden, rechtskräftigen Gewerbeuntersagung geschlossen hat. Die Stadt R. hatte ihm mit Bescheid vom 30.12.2015 die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit „Handelsvertretung für Dekorationsmaterial aus Filz-, Plexi- und Korkmaterial“, die Ausübung jeder sonstigen selbständigen Tätigkeit im stehenden Gewerbe sowie die Ausübung als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person wegen Unzuverlässigkeit untersagt und dem Kläger wurde bis heute nicht wieder eine neue Gewerbeerlaubnis erteilt. Bei § 35 Abs. 1 GewO handelt es sich um ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB. Ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB liegt vor, wenn ein Gesetz die Vornahme eines nach seiner allgemeinen Natur grundsätzlich rechtlich möglichen Rechtsgeschäfts wegen seines Inhalts bzw. des mit ihm bezweckten Erfolgs oder auf Grund besonderer Umstände seiner Vornahme untersagt (OLG Koblenz BeckRS 2020, 37663). Nicht erforderlich ist, dass das Verbot in der jeweiligen Rechtsnorm ausdrücklich ausgesprochen wird; es genügt vielmehr, wenn das Verbot aus Sinn und Zweck des Gesetzes folgt (BGHZ 51, 255 (262) = NJW 1969, 750). Ob das jeweils der Fall ist, ist im Zweifel durch Auslegung der konkreten Vorschrift zu ermitteln. Ergibt die Auslegung einer Rechtsnorm, dass sie das Verbot bestimmter Rechtsgeschäfte beinhaltet, genügt das für sich allein noch nicht; hinzukommen muss, dass ein Verstoß gegen das Verbot nach dem Sinn und Zweck der Verbotsnorm auch die Nichtigkeit des verbotswidrig vorgenommenen Rechtsgeschäfts nach sich ziehen soll (BGH NJW 2013, 1742 (1743); NJW 1999, 1715 (1717)). Ob die jeweilige Verbotsnorm eine solche Nichtigkeitsfolge des Verstoßes bezweckt, ist im Zweifel gleichfalls durch Auslegung zu ermitteln. Wenn danach die Nichtigkeitsfolge nicht eindeutig als Normzweck des Verbotsgesetzes feststellbar ist, greift die in § 134 BGB enthaltene Auslegungsregel ein, nach der das gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Geschäft im Zweifel jedenfalls dann als nichtig anzusehen ist, wenn sich aus dem Inhalt bzw. Sinn und Zweck der verletzten Verbotsnorm eine hiervon abweichende Rechtsfolge nicht ergibt (BeckOK BGB/Wendtland, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 134 Rn. 12; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl. 2022, § 134 Rn. 7). Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (BGH NJW-RR 2011, 1426 Rn. 12 m.w.N.). Entscheidend ist, ob sich das Verbotsgesetz nur gegen den Abschluss des Geschäfts oder auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg wendet (BGH NJW 1999, 51 (52)). Maßgeblich abzustellen ist auf den Zweck des Verbots (BGH NJW 2000, 1186 (1187)). Wenn dieser bei Wirksamkeit des verbotenen Geschäfts unerreicht bliebe, ist davon auszugehen, dass ein Verstoß die Nichtigkeit des verbotswidrigen Rechtsgeschäfts nach sich ziehen soll (BGH NJW 2011, 373 (374); 1999, 1715 (1717)). Gemessen an diesen Grundsätzen stellt § 35 Abs. 1 GewO ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB dar. § 35 Abs. 1 GewO ist als zentrale Untersagungsnorm der Gewerbeordnung das notwendige Korrelat zur Gewerbefreiheit (S. 4 BT-Drs. 7/111). Er soll verhindern, dass der Gewerbetreibende schrankenlosen Gebrauch von der Gewerbefreiheit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Belange der Allgemeinheit macht. Mit der Untersagung wird dem Gewerbetreibenden auf Dauer (mit der Möglichkeit der Wiedergestattung gemäß § 35 Abs. 6) verboten, das bisher ausgeübte Gewerbe fortzuführen (Landmann/Rohmer GewO/Marcks, 87. EL September 2021, GewO § 35 Rn. 15, 18). Ein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 GewO soll nach dessen Sinn und Zweck auch die Nichtigkeit des verbotswidrig vorgenommenen Rechtsgeschäfts nach sich ziehen, da die Norm sich gegen dessen privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen dessen wirtschaftlichen Erfolg richtet. Das Institut der Gewerbeuntersagung in § 35 Abs. 1 GewO dient dem Schutz der Allgemeinheit und soll Irrtümer und Fehlvorstellungen verhindern, die „unmittelbar den ordnungsgemäßen Ablauf des Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs betreffen“ (BVerwG NVwZ 2004, 103 (104); Ennuschat/Wank/Winkler/ Ennuschat, 9. Aufl. 2020, GewO § 35 Rn. 2). Abgesehen von dem Schutz der Arbeitnehmer ist es ausschließliches Ziel des Gewerbeuntersagungsverfahrens, Gewerbetreibende vom Wirtschaftsverkehr fernzuhalten, die wegen der Besorgnis einer nicht ordnungsmäßigen Gewerbeausübung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen (BVerwG, U. v. 2. Februar 1982, 1 C 52.78, GewA 1982, 233; VGH Kassel Beschl. v. 28.9.1990 – 8 TH 2071/90, BeckRS 1990, 115893 Rn. 30). § 35 Abs. 1 S. 2 GewO ist durch Gesetz vom 15. 5. 1986 (BGBl I, 721) mit Wirkung vom 01.08.1986 geändert worden, um Umgehungen von Gewerbeuntersagungen durch Ausweichen auf andere Tätigkeitsformen wirksam unterbinden zu können und damit einen möglichst lückenlosen Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden zu erreichen (OVG NRW, NVwZ-RR 1992, 475; GewArch 1990, 214). Das nach diesen obergerichtlichen Urteilen mit § 35 Abs. 1 GewO bezweckte Ziel, Gewerbetreibende vom Wirtschaftsverkehr fernzuhalten und einen möglichst lückenlosen Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden zu erreichen, würde konterkariert, wenn man die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte des gegen § 35 Abs. 1 GewO verstoßenden Unternehmer bestehen lassen würde. Der Zweck kann vielmehr nur erreicht werden, wenn die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden auch tatsächlich effektiv verhindert wird. Dafür ist es erforderlich, den gesamten Vertrag als unwirksam zu behandeln, das Verbot der Gewerbeausübung allein reicht hierfür nicht aus. Durch das Verbot wird der Gewerbetreibende faktisch nicht an der Ausübung seines Gewerbes gehindert und es ist dem Gewerbeamt rein praktisch auch nicht möglich, jeden Betroffenen durchgängig zu überprüfen und ihn durch Verhängung von Strafen an der Ausübung seines Gewerbes zu hindern. Bei Gewerbetreibenden, die keinen stationären Handel betreiben, ist es ohnehin kaum effektiv möglich, die Weiterführung eines Gewerbes zu kontrollieren. Ohne Annahme einer Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte könnte derjenige, dem das Ausüben eines Gewerbes untersagt worden ist, weiterhin rechtssicher Geschäfte abschließen und sein Gewerbe ungehindert weiterführen. Er wäre sogar dazu verpflichtet, Verträge zu erfüllen und damit weiter am Geschäftsleben teilzunehmen. Dies soll mit der Regelung aber gerade verhindert werden (so auch LG Neuruppin, Urteil vom 30.12.2021, Az. 1 O 314/20 und LG B., Beschlüsse vom 13. und 27.04.2022, Az. 63 S 42/22). Durch die Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte des unzuverlässigen Gewerbetreibenden kommt es zu einem Schutz der Allgemeinheit, weil sämtliche Vertragspartner des Gewerbetreibenden von diesem wegen Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts die Rückabwicklung verlangen und diese notfalls einklagen können. Dieses Risiko der Rückabwicklung der geschlossenen Verträge und damit der Verlust sämtlicher Umsätze nimmt dem Gewerbetreibenden den Anreiz, weiter sein Gewerbe auszuüben. Auf diese Weise kann der Zweck des § 35 Abs. 1 GewO nachhaltig erreicht werden. Rechtsfolge des § 134 BGB ist die Nichtigkeit des Kaufvertrages zwischen den Parteien. Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrten Zinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung des Kaufpreises für von ihm vertriebene Artikel aus Filz. Der Kläger vertreibt Filzprodukte über die Firma „S.“. Hersteller der Filzprodukte ist die Firma „L.“ aus B.. Im Jahr 2015 hatte der Kläger geschäftliche Probleme, eine Insolvenz stand bevor. Vor Insolvenzeröffnung machte das Finanzamt R. eine Meldung an das dortige Gewerbeamt, dass der Kläger steuerlich unzuverlässig sei und deswegen ein Gewerbeverbot ausgesprochen werden solle. Die Stadt R. untersagte dem Kläger mit Bescheid vom 30.12.2015 die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit „Handelsvertretung für Dekorationsmaterial aus Filz-, Plexi- und Korkmaterial“ sowie auch die Ausübung jeder sonstigen selbständigen Tätigkeit im stehenden Gewerbe sowie die Ausübung als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person wegen Unzuverlässigkeit. Der Kläger wehrte sich nicht dagegen, sodass das Gewerbeverbot rechtskräftig wurde. Im Jahr 2016 meldete der Kläger Insolvenz an. Im Jahr 2018 meldete der Kläger ein neues Gewerbe in B. an. Mit diesem Gewerbe war er in den Folgejahren tätig. Dann zog der Kläger nach W. um, wo er eine Ummeldung seiner Gewerbeerlaubnis beantragte. Aufgrund von Problemen mit Käufern seiner Filzprodukte gab es gehäuft Nachfragen beim Gewerbeamt in W., ob der Kläger eine Gewerbeerlaubnis habe. Die dortigen Beamten wurden bei ihren Erkundigungen auf die rechtskräftige Gewerbeuntersagung aus R. aufmerksam. Daraufhin stellte der Kläger einen Antrag auf Wiedererteilung seiner Gewerbeerlaubnis. Diese wurde vom Gewerbeamt in W. abgelehnt. Der Kläger legte Widerspruch gegen die Ablehnung an, dieser wurde bis heute nicht beschieden. Der Kläger legte eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht ein, auch diese ist noch nicht beschieden. Der Kläger kam am Freitag, den 01.09.2020, nachmittags in das „C.“ auf der P., das der Beklagten gehört und von ihr betrieben wird. Da die Beklagte in ihrem Café beschäftigt war und der Kläger keinen Katalog mit hatte, einigten sich die Parteien, dass der Kläger der Beklagten während des Cafébetriebs die Produkte zeigte und sie mitteilte, welche Produkte ihr gut gefielen. Daraufhin zeigte der Kläger der Beklagten Muster der von ihm vertriebenen Artikel und die Beklagte teilte dem Kläger die Anzahl der von ihr gewünschten Artikel mit. Der Kläger trug die mitgeteilten Artikel in der mitgeteilten Anzahl und dem Einzelpreis in ein mit „Rechnung / Bestellung“ überschriebenes Formular ein, das die Rechnungsnummer 000217 trägt. Ein Gesamtpreis ist auf dem Formular nicht berechnet. Unter der Liste mit den eingetragenen Produkten wurden folgende Kästchen angekreuzt: Vorkasse, Durchschlag übergeben/keine Nebenabreden, Ware wird nachgeliefert. Ganz unten auf dem Formular ist abgedruckt: „Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund der umseitig aufgedruckten allgemeinen Lieferbedingungen“. Auf der Rückseite des Formulars waren die Lieferbedingungen abgedruckt, die Beklagte erhielt allerdings nur eine Durchschrift des Formulars ohne die Lieferbedingungen. Sie hatte aber die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Die Beklagte unterzeichnete das Formular unten rechts. Abends am 01.09.2020 rief der Kläger die Beklagte an und teilte mit, er hätte die Preise für die gewünschten Produkte durchgerechnet, das wäre ein Warenwert von 6.400,- €. Die Beklagte erwiderte, dass das viel sei, weil sie nur in ihrem Café nebenbei ein paar Produkte verkaufe und nicht Produkte zu einem solchen Warenwert erwerben könne. Sie teilte dem Beklagten mit, dass sie für 500,- € Ware einkaufen wollte. Am Tag darauf rief der Kläger die Beklagte wieder an und meinte, das könne er so nicht machen. Es kam zu einem Streit. Zwei Tage später rief der Kläger die Beklagte nochmal an und entschuldigte sich. Mit Mail vom 07.09.2020, 17:42 Uhr, übersandte der Kläger an die Beklagte eine „Vorkasse-Rechnung“, und zwar „zur Goutierung und Durchsicht“. Die Parteien kommunizierten in der Folge per Mail. Sie einigten sich per Mail auf zwei Teillieferungen im Wert von 1074,60 € für September 2020 und für 1038,60 € für Mai 2021, und zwar jeweils in der Form, dass bei Abholung gezahlt werden sollte. Die Beklagte ging auf diese Vereinbarung nur ein, weil sie nicht verklagt werden wollte, nachdem der Kläger ihr gedroht hatte, ansonsten seinen Anwalt einzuschalten. Die Beklagte teilte mit, dass sie die Ware dann aus B. abholen wollte, um sich vorher die Fabrik anzuschauen. Aufgrund eines Todesfalles fuhr der Ehemann der Beklagten letztlich alleine nach B. und wurde dort von der Inhaberin des Unternehmens, Frau J., durch die Firma geführt. Ihm wurde mitgeteilt, dass der Kläger nur ein Einkäufer sei und ihr die Firma gehöre. Bei diesem Rundgang sah der Mann der Beklagten, dass die Embleme nicht aufgestickt, sondern nur aufgebügelt wurden. Nach Rücksprache mit der Klägerin entschied sich ihr Mann, die Produkte nicht zu mitzunehmen. Mit Rechnung Nr. 217 vom 21.09.2020 stellte der Kläger der Beklagten einen Betrag von 6.401,05 € in Rechnung, 5.493,23 € netto zzgl. 24,90 € Fracht/Verpackung und Mehrwertsteuer von 16 % in Höhe von 882,90 €. Die Beklagte leistete keine Zahlung. Sie erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.10.2020 den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil der Kläger über die Herkunft und die Qualität der Produkte getäuscht habe. Das Gewerbe des Klägers wurde am 02.02.2022 vom Gewerbeamt W. von Amts wegen abgemeldet. Die Klage ist der Beklagten am 14.01.2021 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11.02.2021 hat sie die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung erklärt, da der Kläger sie sowohl über den Hersteller der Ware, als auch darüber, dass die Embleme aufgesteckt seien, sowie darüber, dass die Beklagte im Nachgang über die Anzahl der zu liefernden und zu zahlenden Stücke frei entscheiden könne, getäuscht habe. Mit Schriftsatz vom 02.12.2021 hat sie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch im Hinblick darauf erklärt, dass der Kläger darüber getäuscht habe, ein Gewerbe führen zu dürfen. Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten am 01.09.2020 mitgeteilt, aus welcher Manufaktur er die angebotenen Waren beziehen wolle, nämlich von der die Firma „L.“ mit Produktionsstandort in B.. Er habe der Beklagten Muster sämtlicher von ihm angebotenen Artikel vorgelegt. die Beklagte habe diese Muster anfassen und sich von der Verarbeitung Gewissheit verschaffen können. Mit Unterschrift unter die Bestellung habe sich die Beklagte bereit und einverstanden erklärt, die Artikel zu den genannten Einzelpreisen zu erwerben. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.401,06 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Kläger habe über seine Identität und die Herkunft der verkauften Ware getäuscht. Er habe sich als Leiter eines Familienunternehmens in dritter Generation mit 21 Angestellten vorgestellt, welches die angebotene Ware herstellen würde. Er habe die Ware mit den Worten angepriesen, dass die Embleme aus Filz in Form von Edelweiß, Hirsch, Geweih, Herz und Anker jeweils aufgestickt seien. Die vom Kläger vorgelegten Muster mit Ausnahme des Flachmanns und der Thermoskanne hätten sich in einer verschlossenen Folie befunden, sodass nicht erkennbar gewesen sei, dass die Embleme nicht aufgestickt, sondern nur aufgeklebt gewesen seien. Sie habe die Preise nur akzeptiert und das Formular unterschrieben, da der Kläger höherwertige Ware vorgegaukelt habe, indem er behauptet habe, die Embleme seien sämtlichst aufgestickt. Der Kläger habe ihr gesagt, dass sie am Abend über die Produkte, die ihr gut gefallen hätten, rübergucken und dann mitteilen könne, welche Produkte sie in der Folge erwerben wolle. Der Kläger habe ihr gesagt, dass man die Produktmengen variieren könne, die von ihm gefertigte Liste sei keine Bestellung, die Beklagte könne jederzeit Änderungen hinsichtlich der Anzahl der zu liefernden Menge vornehmen, aus diesem Grund würden auch nur Angaben zu Stückpreisen und nicht auch zu den Gesamtpreisen erfolgen. Das Gericht hat die Parteien in der Sitzung vom 15.11.2022 persönlich angehört.