Beschluss
8 TH 2071/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0928.8TH2071.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller ist zurückzuweisen, weil das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Recht abgelehnt hat. Der Gewerbeuntersagungsbescheid ist offensichtlich rechtmäßig, und die angeordnete sofortige Vollziehung dieses Bescheides ist auch dringlich. Das Verwaltungsgericht hat dies bereits zutreffend und ausführlich in seinem Beschluß dargelegt. Allerdings bedarf die Gewerbeuntersagung der Behörde zunächst der Auslegung anhand der für den Untersagungsbescheid gegebenen Begründung (vgl. II/1 und II/9 des Bescheides). Danach erstreckt sich die Gewerbeuntersagung nicht auf die Zucht von Pelztieren durch die Antragsteller selbst, nicht auf den Verkauf dieser Tiere zur Pelzgewinnung und auch nicht auf den Vertrieb von selbst gewonnenen Fellen. Sonach dürfen die Antragsteller insbesondere zwar selbst gewonnene Pelze, aber nicht von Züchtern gewonnene Pelze vertreiben. Die Antragsteller sind von der Behörde mit Recht als gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO angesehen worden, weil sie unerfahrene Anfänger durch Informationsbriefe, mündliche Gespräche und von ihnen gestaltete Verträge in den Glauben versetzt haben, die Pelztierzucht werfe eine so hohe Rendite ab, daß man sogar allein davon leben könne, indem nämlich gezüchtete Tiere regelmäßig gegen Zahlung von 110,-- DM und Felle regelmäßig gegen Zahlung von 130,-- DM abgenommen würden. Zunächst über Anzeigen in Zeitungen, auch im Ausland, dann über Informationsbriefe sowie in Gesprächen und schließlich durch die von den Antragstellern verfaßten Verträge sind die als Züchter gewonnenen, aber insoweit unerfahrenen Personen, gewollt zu der Annahme verführt worden, es werde ihnen bei durchaus sicherem Kapitaleinsatz eine günstige Situation geboten, rasch an viel Geld zu kommen, zumal die Züchtung einer genügenden Anzahl von Tieren nach Angaben der Antragsteller unproblematisch sein sollte. Diese von den Antragstellern bei den Züchtern herbeigeführte Annahme bestätigte sich aber als nicht richtig, weil die Züchter von den Antragstellern getäuscht und erheblich übervorteilt wurden. Schon beim Ankauf der ersten Zuchttiere zahlten die Züchter zu hohe Preise. Auch weigerten sich die Antragsteller bei der später heranstehenden Entgegennahme der gezüchteten Tiere oder der Felle, die in Aussicht gestellten Preise zu zahlen, sie weigerten sich in zahlreichen Fällen zeitnah zu zahlen und sie verweigerten in zahlreichen Fällen mit unterschiedlicher Begründung schon die Abnahme als solche. Mit Recht haben die Behörde und auch das Verwaltungsgericht angenommen, Preise für Zuchttiere in Höhe von ca. 800,-- DM seien erheblich zu teuer, weil derartige Tiere nach dem Gutachten W für etwa 250,-- DM auf dem Markt zu haben sind. Ebenfalls nach dem Gutachten W ist es nicht möglich, daß ein Anfänger -- um diesen Kreis handelt es sich bei den Kunden der Antragsteller -- Fellpreise von 130,-- DM oder Preise für gezüchtete Tiere von 110,-- DM erzielen kann. Ein Durchschnittsfellpreis von "nur" 70,-- DM führt aber kaum noch zu einem Gewinn. Zusätzlich haben die Antragsteller ihren Opfern auch noch Pflegekosten für entgegengenommene Tiere abverlangt; diese Pflegekosten konnten sogar den Tierpreis übersteigen, wenn nämlich die Pelzung genügend lange hinausgeschoben wurde. Mit allerlei Ausreden haben die Antragsteller die Züchter zudem auch noch auf fernliegende Zahlungstermine vertröstet, zu erbringende Zahlungen um viele Monate und Jahre hinausgeschoben und Zahlungen teilweise nur unter dem massiven Druck legaler Mittel, nämlich nach Einschaltung von Rechtsanwälten und der Gerichte, geleistet. Mitunter sind auch ungedeckte Schecks verabfolgt worden. Aus alledem hat die Behörde mit Recht gefolgert, die Antragsteller seien unzuverlässig im Sinne des § 35 GewO. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn wer seine wirtschaftliche Gewinnerzielung darauf ausrichtet, weite Bevölkerungskreise in die irrige Annahme zu versetzen, die propagierte Pelztierzucht bringe eine hohe Rendite, und diese erreichte Täuschung dergestalt ausnutzt, daß er zunächst Zuchttiere zu weit übersetzten Preisen an die Interessen abgibt, nachher aber teils die Abnahme der Tiere und Felle zu den vorher angekündigten Preisen verweigert, teils die Zahlungen auf Jahre hinausschiebt und sogar mit ungedeckten Schecks arbeitet sowie teils nicht vereinbarte hohe Pflegekosten für Tiere nachverlangt, besitzt nicht die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 35 GewO. Diese Vorschrift ist zwar keine Schutznorm für einzelne Vertragsparteien eines Gewerbetreibenden oder andere Dritte, wenn auch mit der Anwendung dieser Rechtsnorm Reflexwirkungen zugunsten der Vertragspartner eines Gewerbetreibenden verbunden sind. Nach § 35 Abs. 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Diese Vorschrift dient ihrem Wortlaut nach dem Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten. Abgesehen von dem Schutz der Arbeitnehmer ist es ausschließliches Ziel des Gewerbeuntersagungsverfahrens, Gewerbetreibende vom Wirtschaftsverkehr fernzuhalten, die wegen der Besorgnis einer nicht ordnungsmäßigen Gewerbeausübung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen (BVerwG, U. v. 2. Februar 1982, 1 C 52.78, GewA 1982, 233; OVG Lüneburg, U. v. 11. Dezember 1984, 9 OVG A 274/82, GewA 1985, 95). Mittelbar und reflektierend dient das Gewerbeuntersagungsverfahren auch Dritten, insbesondere zukünftigen Vertragspartnern, denen bei einer Weiterführung des Betriebes durch einen unzuverlässigen Gewerbetreibenden Schäden drohen. Diese sind in den Schutzbereich der Vorschrift über den Begriff der Allgemeinheit einbezogen. Eigene Rechte gegenüber der zuständigen Behörde können sie daraus nicht ableiten (Fröhler/Kormann, Komm. zur Gewerbeordnung, 1978, Anm. 39 -- 42 zu § 1 und Anm. 55 zu § 35 sowie OVG Lüneburg, a.a.O.). Wegen der weiträumigen Werbung für die Pelztierzucht im Bundesgebiet, in der DDR und auch in Österreich und der Gefahr, daß weitere Bevölkerungskreise von den Antragstellern auf unlautere Weise in erheblichem Umfang wirtschaftlich geschädigt werden, bestehen hier keine Bedenken, die Untersagung der Gewerbeausübung als zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich anzusehen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach entschieden (U. v. 31. Juli 1979, II OE 160/78; U. v. 7. November 1972, II OE 128/71, GewA 1973, 61), daß es nicht Sinn und Zweck des Gewerbeuntersagungsverfahrens ist, öffentliche Kassen bei der Eintreibung rückständiger Beträge zu unterstützen, sondern die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden zu schützen. Insofern hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, die Untersagung nach § 35 Abs. 1 GewO stelle keine zusätzliche kriminal-politische Maßnahme der Verwaltungsbehörde dar, sondern solle allein einer weiteren Gefährdung der in dieser Bestimmung genannten Rechtsgüter vorbeugen; um einen Gewerbetreibenden zur Zahlung von Rückständen anzuhalten, gebe es andere vom Gesetzgeber vorgesehene Mittel, deren sich die betreffenden Stellen bedienen könnten. Dies gilt auch bezüglich der einzelnen Vertragspartner eines Gewerbetreibenden, die sich ebenfalls der für sie vorgesehenen Mittel bedienen können, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Hier geht es aber nicht darum, die wirtschaftlichen Interessen einzelner Vertragspartner der Antragsteller zu schützen, sondern darum, weite Bevölkerungskreise vor den Praktiken von Gewerbetreibenden zu bewahren, die die Unerfahrenheit ihrer Vertragspartner gezielt ausnutzen, indem sie diese zum Abschluß sittenwidriger Verträge verleiten und zugleich die Absicht hegen, die eigenen Verpflichtungen nicht zu erfüllen. Solche Gewerbetreibende sind unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO. Die Ausführungen der Antragsteller in dem Beschwerdeverfahren führen nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage als in der ersten Instanz. Im einzelnen gilt nach der Reihenfolge des Vortrags der Antragsteller folgendes: Es kommt hier nicht darauf an, ob die Antragsteller den objektiven Betrugstatbestand (§ 263 StGB) verwirklicht haben. Die Gewerbeuntersagung ist nicht aus den von den Antragstellern mitgeteilten Gründen nichtig. Eine weitere von den Antragstellern im Gewerbeuntersagungsbescheid vermißte Differenzierung zwischen landwirtschaftlicher Urproduktion und Gewerbe (vgl. dazu Mauer in WuV 1981, 22) ist nicht erforderlich, weil eindeutig und zweifelsfrei nur eine gewerbliche Tätigkeit untersagt wird. Die Ausführungen, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, sind als überholt anzusehen, nachdem den Antragstellern Akteneinsicht im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens gewährt worden ist und sie Gelegenheit hatten, ihren Vortrag zu ergänzen. Die Behauptung, der Gutachter V sei parteiisch, wird von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren nur pauschal und nicht substantiiert erhoben. Die Ausführungen der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren, auf welche sie sich im Beschwerdeverfahren beziehen, sind auch dort nicht wesentlich detaillierter, wenn sich die Antragsteller auf die Behauptung beschränken, V gehöre zu militanten Tierschützern, sei Herausgeber des Blättchens "D" und arbeite mit dem Sachverständigen Dr. E zusammen, der vorbestraft sei, weil dieser in der Universität H Versuchstiere gestohlen habe. Aus alledem ist nicht zu folgern, V sei parteiisch. Der Vorwurf der Antragsteller, ein besonderes Interesse am Sofortvollzug sei nicht festzustellen, weil die Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt habe, trifft nicht zu. Das besondere Interesse am Sofortvollzug der Gewerbeuntersagung ist im Bescheid der Behörde hinlänglich dargelegt worden. Auch die Prognose über das künftige gewerberechtliche Verhalten der Antragsteller ist nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller die Herausstellung einzelner Tathandlungen zum Betrugsvorwurf meinen fordern zu müssen, ist dieser Forderung nicht zu folgen, weil ihnen, wie schon ausgeführt, Betrug im Untersagungsverfahren nicht vorgeworfen wird. Die zivilrechtlichen Pflichtverletzungen, von denen die Antragsteller meinen, sie hätten diese im erstinstanzlichen Vortrag entkräftet, bestehen -- wie weiter oben schon ausgeführt worden ist -- nach wie vor. Bezüglich der von den Antragstellern in der Vergangenheit betriebenen Werbung räumen die Antragsteller selbst ein, diese Werbung sei "recht bedenklich", denn sie sei "nicht wahr". Es handele sich aber um eine reklamehafte Übertreibung, die jedem Leser sofort auffalle. Dazu ist bereits von der Behörde zutreffend festgestellt worden, daß diese von den Antragstellern eingeräumte unwahre Werbung einer ganzen Reihe von gewonnenen Züchtern eben nicht als Übertreibung aufgefallen ist. Diese Werbung richtet sich nämlich an einen Personenkreis, der sich überwiegend aus einfach denkenden Leuten zusammensetzt, der Werbung leichtgläubig als wahr hinnimmt und der bereit ist, auf Werbeangebote gutgläubig einzugehen. Gerade auf eine solche arglose Bereitschaft setzten die Antragsteller, indem sie dazu durch Anzeigen, Gespräche und Informationsbriefe bei den Interessenten den Boden bereiteten und alsdann darauf mit den von ihnen vorbereiteten Vertragstexten aufbauten und schließlich durch das von ihnen praktizierte tatsächliche Geschäftsgebaren Züchter hereinlegten und um den Lohn des Einsatzes prellten. Diese finanzielle Ausbeutung einer Reihe von Züchtern war nur über die am Eingang eines jeden Vertrages stehende unehrliche Werbung möglich. Die Antragsteller wenden sich gegen eine angeblich verfassungswidrige Auslegung des § 35 Abs. 3 GewO; es sei nämlich nicht erlaubt, eine Gewerbeuntersagung auf einen Sachverhalt zu stützen, der Gegenstand eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens sei. Diese Vorschrift verbietet in ihrem Satz 1 unter gewissen Voraussetzungen ein Abweichen von einem Sachverhalt, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gewesen ist. Die Antragsteller räumen aber selbst ein, daß das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren noch nicht durch ein Strafurteil beendet ist. Eine weitergehende Bindung schreibt § 35 Abs. 3 GewO nicht vor. Auch über den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, den die Antragsteller bemühen, ist eine weitergehende als die im Gesetz enthaltene Bindung nicht zu erreichen. Insbesondere ist der Verwaltungsbehörde nicht ein Zuwarten auf ein vorangehendes Ermittlungsverfahren vorgeschrieben. Der Senat hat deshalb schon mehrfach (vgl. z.B. Hess. VGH, B. v. 14. Juni 1988, 8 TG 1022/88, NVwZ 1988, 1149) entschieden, daß ermittelte und vorerst nur in einer Anklageschrift mitgeteilte Tatsachen bereits in gewerberechtlicher oder auch gaststättenrechtlicher Hinsicht gewertet werden dürfen, solange sich die Gewerbetreibenden von diesen Tatsachen inzwischen nicht dergestalt gelöst haben, daß sie sich künftig gewerberechtlich anders verhalten wollen und deshalb eine andere Prognose künftigen gewerberechtlichen Verhaltens geboten ist (Hess. VGH, B. v. 14. November 1986, 8 TH 2731/86). Die Antragsteller haben indessen nicht erkennen lassen, daß sie ihr seitheriges gewerberechtliches Verhalten ändern wollen, das sie vielmehr als rechtlich einwandfrei hinzustellen versuchen. Die Wertung nur in einer Anklageschrift enthaltener Tatsachen im Gewerbeuntersagungsverfahren berührt indessen nicht die bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung bestehende Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen). Ebenso schließt diese Unschuldsvermutung nicht die Wertung von Tatsachen im Gewerbeuntersagungsverfahren aus, die lediglich aus einer Anklageschrift stammen. Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen, allerdings mit der Maßgabe, daß in Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Antragsteller die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu je einem Viertel zu tragen haben, denn für eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung nach § 159 Satz 2 VwGO besteht deshalb kein Anlaß, weil die Entscheidung gegenüber den kostenpflichtigen Antragstellern durchaus nicht nur einheitlich hätte ausfallen müssen, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat (§ 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO). Die Beteiligten streiten in diesem summarischen Eilverfahren darüber, ob die von dem Regierungspräsidenten in K angeordnete sofortige Vollziehung der durch Bescheid vom 12. Mai 1989 erfolgten Gewerbeuntersagung zu Recht erfolgt ist. Die Antragsteller betreiben gewerbsmäßig die Zucht von Chinchillas und die Verwertung der dabei anfallenden Pelze. Sie werben auch in überregionalen Zeitungen um Züchter, die zu ihnen auf Dauer in geschäftlichen Beziehungen bleiben sollen. In den "N Nachrichten" vom 9. Januar 1988 erschien beispielsweise eine Anzeige, aus der hervorging, ohne Risiko könne man sich eine zweite gesicherte Existenz durch Heimzüchtungen von Edelpelztieren aufbauen. Eine Lebendabnahme aller Jungtiere zu Festpreisen sowie eine fünfjährige Lebendgarantie für jedes Zuchttier werde garantiert. Das Züchten der Tiere sei auch als Hauptberuf geeignet, weil Einnahmen bis zu 50.000,-- DM im Jahr erreichbar seien. Auf Anfrage erhielten Interessenten zunächst einen mehrseitigen Informationsbrief, in welchem u.a. mitgeteilt wurde, es werde für jedes Fell ein Preis von 130,-- DM gezahlt, die Chinchillazucht sei "hochprofitabel", sie gestatte vielen Züchtern, hiervon zu leben, durch vertragliche Garantien sei das von den Züchtern eingesetzte Kapital immer gesichert, ein Kapitalverlust sei daher auch bei Tierausfall praktisch unmöglich. Mit zahlreichen an einer solchen Einnahmequelle Interessierten schloß die Antragstellerin zu 3.) Kaufverträge ab mit einem von ihr bereitgehaltenen Vertragstext, der u.a. folgenden Wortlaut hat: "3. Die Farm gibt eine Lebendgarantie von 5 Jahren, beginnend ab dem Tage der Lieferung. In den ersten 6 Wochen, beginnend vom Tage der Lieferung, erfolgt ein kostenloser Ersatz. Der Züchter ist verpflichtet, bei einem Todesfall das Tier sofort der Farm zuzusenden. Die Garantieleistung der Farm beschränkt sich auf die Gestellung eines neuen Tieres, mit einer Selbstbeteiligung des Züchters von 1/3 des jeweils gültigen Zuchttierlistenpreises. 4. Die Farm gewährt dem Züchter eine 12-monatige kostenlose Zuchtbetreuung, beginnend vom Tage der Lieferung. Die Zuchtbetreuung erfolgt in Abständen von ca. 8 Wochen, gleich ca. 6 Besuche. 5. Die Farm gibt eine 12-monatige Wurfgarantie für jedes gekaufte obige Zuchttier. Die Garantieleistung der Farm beschränkt sich auf die Gestellung eines neuen Zuchttieres, ohne daß der Züchter dafür Kosten berechnet bekommt." Zusätzlich wurde mit den Züchtern ein unbefristeter Fellverwertungsvertrag mit einem ebenfalls im wesentlichen schon vorgedruckten Vertragstext geschlossen, der erstmals nach zehn Jahren gekündigt werden kann. Dieser Vertrag hat u.a. folgenden Wortlaut: "1. Das Fellcenter ist verpflichtet, sämtliche ihm an seinen Sitz gelieferten Tiere zum Zwecke des Fellverkaufes im Namen und auf Rechnung des Züchters zu übernehmen, wenn die Jungtiere von Zuchttieren der Firma M & B ... abstammen. Das Fellcenter garantiert für reife, unbeschädigte, saubere und zugerichtete Felle einen festen Stückpreis pro Fell von 130,-- DM. Wenn das Fellcenter einen höheren Verkaufspreis für die Felle des Züchters erzielen kann, wird dem Züchter diese Preisdifferenz gutgebracht. 2. Das Fellcenter verpflichtet sich, die Tötung und Pelzung auf Verlangen des Züchters zu übernehmen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden vom Züchter getragen; sie betragen 20,-- DM. 3. Das Fellcenter erklärt sich bereit, nach Absprache mit dem Züchter Jungtiere ab dem 6. Lebensmonat anzunehmen. 4. Der Züchter verpflichtet sich ein Zuchtstammbuch zu führen und alle 2 Monate Zuchtbestandslisten an das Fellcenter zu senden. 5. Auf Wunsch des Züchters können Jungtiere auch bei ihm zu Hause gegen ein Entgelt abgeholt werden. Der Züchter kann seine Jungtiere auch an Sammeltagen in seinem Gebiet an den Sammelpunkt anliefern. 6. Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von 10 Jahren, beginnend ab Ausstellungsdatum, und verlängert sich dann automatisch um ein weiteres Jahr, soweit er nicht 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird." Mehrere Vertragspartner zeigten im Jahre 1987 die Antragsteller zu 1) und 2) als Geschäftsführer der Antragsteller zu 3) und 4) bei der Staatsanwaltschaft K wegen Betruges an. Die Züchter fühlten sich dadurch betrogen, daß ihnen die gezüchteten Tiere grundlos entweder überhaupt nicht, wenn nämlich nicht vorhandene Mängel am Fell der Tiere behauptet worden seien, oder aber -- alsdann als angeblich "überaltert" -- verspätet abgenommen worden seien. Bei der Übergabe der Tiere sei teilweise verlangt worden, Lieferscheine mit der darin enthaltenen Verpflichtung zu unterschreiben, Pflegekosten für die Tiere zu erstatten; die verlangten Pflegekosten seien weit überhöht gewesen. Erst der Lieferschein habe im "Kleingedruckten" den Hinweis enthalten, daß die Bearbeitungsdauer mindestens 12 Monate betrage, also vorher nicht gezahlt werde. Teilweise sei überhaupt nicht oder erst nach Jahren und nach der Einschaltung von Rechtsanwälten sowie nach Klageerhebung und ganz kurz vor einem Gerichtstermin gezahlt worden. Insbesondere der Fellverwertungsvertrag sei aber aufgrund der mündlichen Versprechungen der Angestellten B und B dahin verstanden worden, daß schon der die Tiere entgegennehmende Zuchtbetreuer das Bargeld sofort auszahle. Soweit die Antragsteller die Zahlung verweigert hätten, seien Tiere an Zoohandlungen verkauft worden. Wahrheitswidrig habe der Antragsteller B Anfang Februar 1987 in einem Falle behauptet, eine Abrechnung mit Scheck für am 7. Januar 1986 gelieferte Tiere befinde sich im Postgang. Als nur die Abrechnung angekommen sei, habe der Antragsteller B erneut fernmündlich erklärt, der Scheck sei nun unterwegs; das sei aber wiederum unwahr gewesen. Erst im April 1987 sei es möglich gewesen, einen Scheck abzuholen. Bezüglich weiterer Tierlieferungen seien Fristen für die Bezahlung durch Schecks benannt worden, aber nicht eine einzige Zusage sei eingehalten worden; auch eine schriftliche Zusatzvereinbarung über die Bezahlung sei nicht eingehalten worden. Der Antragsteller B habe sich sogar in einem Falle trotz Anwesenheit verleugnen lassen. In einem weiteren Falle habe er einen ungedeckten Scheck ausgestellt und sich damit herauszureden versucht, er habe einen nicht erfolgten Eingang von 60.000,-- DM auf das bezogene Konto erwartet gehabt. Der Antragsteller B habe dann zwar versprochen, noch am 12. Juli 1988 einen gedeckten Scheck zu übersenden, aber sich auch daran nicht gehalten. In dem für das Landgericht Limburg (1 O 348/83) erstatteten Gutachten vom 1. Oktober 1984 hatte der geschäftsführende Vorsitzende des Bundesverbandes Deutscher Chinchillazüchter -- BVDC -- e.V. V W ausgeführt, es dürfe bei nachgewiesener Qualität bestenfalls ein Zuchttierpreis von ca 360,-- bis 400,-- DM, der allerdings als obere Preisgrenze anzusehen sei, verlangt werden; auf dem Markt bekomme man bereits für 250,-- DM ein geeignetes Zuchttier. Ein Zuchttierpreis von ca. 800,-- DM, den die Antragsteller verlangt hätten, sei unbedingt zu hoch. Ein Fellpreis von 130,-- DM sei realitätsfern, lediglich 60,-- DM bis bestenfalls 65,-- DM gebe der Markt her. Ein Durchschnittsfellpreis von 70,-- DM, der von einem Anfänger aber kaum zu erreichen sei, führe zu einem Gewinn von nur 0,66 DM. Das könne nicht als rentabel angesehen werden. Die Anzeigen der Züchter führten bei der Staatsanwaltschaft K zur Anklageerhebung. Der Regierungspräsident in K untersagte mit Bescheid vom 12. Mai 1989 allen vier Antragstellern die selbständige Ausübung des Gewerbes An- und Verkauf und Vertrieb (einschließlich (Handels-)Vertretung) von Pelztieren und Fellen für eigene und fremde Rechnung, den Vertrieb von Zubehör und Sachen für die Pelztierzucht und den Vertrieb von Pelzerzeugnissen. Zugleich verfügte der Regierungspräsident die Einstellung der Werbung für "Heimzüchtungen von Edelpelztieren" und untersagte ferner jede Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als Leiter eines Gewerbebetriebes in diesem Gewerbe. Die Erfüllung von Gewährleistungspflichten und Garantiezusagen und die Abnahme von gezüchteten Tieren und Fellen aus bereits abgeschlossenen Verträgen nahm der Regierungspräsident ausdrücklich aus; die Urproduktion, nämlich das Halten von Tieren zur Aufzucht und den Verkauf zur Pelzgewinnung sowie den Verkauf selbstgewonnener Felle, bezeichnete der Regierungspräsident als von dem Bescheid nicht erfaßt. Zur Begründung führte der Regierungspräsident im wesentlichen aus, die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit für die untersagten Gewerbe folge aus der Art, wie die Antragsteller die Geschäftstätigkeit praktizierten. Diese Vorgehensweise sei in mehreren Belangen unlauter. So verkauften die Antragsteller Chinchillas zu wucherischen Preisen, erweckten den Eindruck, im Regelfall könne ein Preis von 130,-- DM pro Fell und damit eine hohe Rendite erzielt werden, die Garantien machten den Kauf der Tiere zu einem nur geringen Risiko. Die Zusicherungen seien falsch, die Garantien würden nicht eingehalten, die unerfahrenen Neuzüchter würden über die Zuchterfolge getäuscht. Denn die Zucht sei keineswegs, wie von den Antragstellern zugesichert, problemlos, weil die Tiere sensibel und krankheitsanfällig seien und daher besonderer pflegerischer Maßnahmen bedürften. Die übernommene Lebendgarantie nach Ablauf der ersten sechs Wochen führe noch zu einem Gewinn, wenn bei den Tieren eine gewisse Todesrate eintrete. Dadurch könnten die Vertragspartner zusätzlich übervorteilt werden. Die unentgeltliche Gestellung von Ersatztieren erfolge entweder gar nicht oder erst nach erheblichen Anstrengungen der Züchter. Der erweckte Eindruck, 130,-- DM für jedes Fell zahlen zu wollen, werde nicht erfüllt, weil die vertragliche Bindung lediglich dahin gehe, den Verkauf der fellreifen Jungtiere nur kommissionsweise zu übernehmen. Die ausgeteilten Zertifikate, welche den Eindruck erweckten, die Qualität der Felle sei bei der Zucht günstiger, würden nicht nach genotypischer, sondern nur nach ungeeigneter phänotypischer Beurteilung erstellt. Darüber hinaus werde der vertraglichen Verpflichtung zur Abnahme fellreifer Tiere nur sehr unzulänglich nachgekommen, die Abrechnung erfolge häufig erst nach über einem Jahr und nach Einschaltung von Rechtsanwälten. Pelzungskosten und zum Teil erhebliche Pflegekosten schmälerten den ohnehin kärglichen Erlös noch weiter. Die vertragliche Regelung, bei Auftragsstornierung dem Züchter 30 % der Kaufsumme ohne Nachweis zu berechnen, sei von vornherein unwirksam. Eine derartige Geschäftspraxis sähen die Strafgerichte als Betrug und die Zivilgerichte als arglistige Täuschung an. Die angeordnete sofortige Vollziehung des so begründeten Bescheids stützte der Regierungspräsident darauf, es lägen hinreichende Beweise für ein betrügerisches Geschäftsgebaren vor, es sei die weitere Verletzung schutzwürdiger Belange Dritter zu erwarten, deshalb solle verhindert werden, daß weitere Interessenten in unlauterer und wahrscheinlich auch betrügerischer Art geschädigt würden, zumal es im Einzelfall fast immer um mehrere 1.000,-- DM, oft über 10.000,-- DM gehe. Über den dagegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Am 13. Juni 1989 begehrten die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Kassel mit näherer Begründung vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gewerbeuntersagungsbescheid durch Beschluß vom 22. Juni 1990 im wesentlichen mit der Begründung ab, die Behörde habe die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Antragsteller zu Recht angenommen, weil viele Züchter über die Bedingungen der Fellverwertung getäuscht worden seien. Mit dem Informationsbrief sei der Eindruck erweckt worden, daß für jedes Fell 130,-- DM und für jedes lebende Tier 110,-- DM gezahlt würden. Der Fellverwertungsvertrag verstärke diese Vorstellung noch. Die Züchter hätten auch davon ausgehen dürfen, das Geld alsbald zu bekommen. Diese falsche Vorstellung sei den Züchtern von den Antragstellern suggeriert worden. Die Züchter hätten sich gegenüber den Antragstellern darüber hinaus plötzlich Konditionen ausgesetzt gesehen, von denen im Vertrag keine Rede gewesen sei. Anstatt Geld zu erhalten, hätten sie noch Geld bezahlen müssen, nämlich für "Pflegetage" der Tiere. Wenn die Züchter überhaupt Geld bekommen hätten, dann viel zu spät, nachdem zunächst versucht worden sei, die Züchter mit ungedeckten Schecks abzuspeisen. Die von den Antragstellern verursachten falschen Vorstellungen hätten die Züchter veranlaßt, Verträge abzuschließen, den Kaufpreis zu zahlen und die Tiere an die Antragsteller abzuliefern. Dadurch sei das Vermögen der Antragsteller vermehrt und das der Züchter vermindert worden. Dieses Verhalten allein genüge für die Annahme der Unzuverlässigkeit der Antragsteller, weil bei den Vertragspartnern Hoffnungen finanzieller Art geweckt worden seien, von denen festgestanden habe, daß sie nicht hätten erfüllt werden sollen. Die Behörde habe die Vollziehung der Gewerbeuntersagung mit Recht auch als dringlich angesehen, denn die arglosen Zuchtinteressenten hätten vor den schweren wirtschaftlichen Einbußen sofort wirkungsvoll geschützt werden müssen. Gegen den ihnen am 26. Juni 1990 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am 10. Juli 1990 mit näherer Begründung Beschwerde eingelegt. Sie beantragen, 1. den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Juni 1990 abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Untersagungsbescheid wiederherzustellen. 2. Die Vollziehbarkeit des Untersagungsbescheides vom 12. Mai 1989 einstweilen auszusetzen. Der Antragsgegner tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der das Eilverfahren betreffenden Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der die Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidenten in K (8 Hefter), die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen.