Urteil
4 O 165/15
LG SCHWERIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unterbringung eines Nichtrauchers mit stark rauchenden Mitgefangenen kann Amtspflichtenverletzung und Schmerzensgeldpflicht begründen.
• Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Unterbringung durch ein Gericht begründet im Amtshaftungsprozess Bindungswirkung.
• Für Schmerzensgeldbemessung sind Dauer der Exposition, Schwere der Beschwerden und Verschulden der Behörde maßgeblich; geringe Dauer und fehlende dauerhafte Schäden mildern den Anspruch.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld wegen unfreiwilliger Passivrauchexposition in Untersuchungshaft • Unterbringung eines Nichtrauchers mit stark rauchenden Mitgefangenen kann Amtspflichtenverletzung und Schmerzensgeldpflicht begründen. • Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Unterbringung durch ein Gericht begründet im Amtshaftungsprozess Bindungswirkung. • Für Schmerzensgeldbemessung sind Dauer der Exposition, Schwere der Beschwerden und Verschulden der Behörde maßgeblich; geringe Dauer und fehlende dauerhafte Schäden mildern den Anspruch. Der Kläger, Nichtraucher, war vom 27.02.2010 bis 12.04.2011 in Untersuchungshaft; vom 27.02.2010 bis 03.03.2010 wurde er in einem Dreierhaftraum mit zwei stark rauchenden Mithäftlingen untergebracht. Trotz Lüftung war ständiger Rauchgeruch vorhanden; der Kläger suchte nach der ersten Nacht wegen Kopfschmerzen ärztliche Behandlung auf und litt mehrere Tage unter Kopfschmerzen und Atembeschwerden. Der Kläger verlangte Schmerzensgeld, das er mit mindestens 3.000 € bezifferte; das Land behauptete, wegen Suizidgefährdung sei keine andere Unterbringung möglich gewesen und berief sich auf Rechtmäßigkeit nach Landesvollzugsrecht. Gerichte stellten später die Rechtswidrigkeit der Unterbringung fest; das Landgericht Schwerin verurteilte das Land zur Zahlung von 500 € Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen und verteilte die Kosten anteilig. • Anspruchsgrundlagen sind §§ 839 Abs.1, 253 Abs.2 BGB i.V.m. Art.34 GG für Amtshaftung und §§ 288 Abs.1, 291 ZPO für Zinsen. • Die Rechtswidrigkeit der Unterbringung ist durch die frühere Feststellung des Landgerichts Stralsund bindend; diese Feststellung begründet die Verletzung der Amtspflichten. • Die Amtspflichtverletzung war schuldhaft: Die Justizvollzugsanstalt hätte durch organisatorische Maßnahmen (z. B. geeignete Hafträume, Personal) Schutz vor gesundheitlicher Gefährdung durch Passivrauchen sicherstellen müssen; besondere Umstände rechtfertigten die fünftägige Unterbringung nicht. • Passivrauchen stellt eine anerkannte Gesundheitsgefährdung dar; der Kläger hatte unstreitig ausdrücklich auf seinen Nichtraucherstatus hingewiesen und wurde unfreiwillig exponiert, weshalb körperliche Beeinträchtigungen und Belästigungen vorliegen. • Beweiswürdigung: Vorhandensein von Dunstwolken trotz Lüftung, ärztliche Behandlung und Schmerzmittelauskunft des Klägers tragen zum glaubhaften Nachweis von Kopfschmerzen und Beeinträchtigungen; konkrete und dauerhafte erhebliche Schäden wurden dagegen nicht substantiiert dargelegt. • Bemessung des Schmerzensgeldes: Berücksichtigungsfähig sind Dauer (fünf Tage), Intensität der Exposition, zunächst auftretende Kopfschmerzen, das Verfahren zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und das Fehlen eines schikanösen Motivs der Bediensteten; das Fehlen dauerhafter Gesundheitsschäden und die begrenzte Dauer mildern die Höhe des Anspruchs. • Zinsentscheidung stützt sich auf §§ 288 Abs.1, 291 ZPO; Kostenverteilung und Vollstreckung regeln die Nebenentscheidungen gemäß §§ 92 Abs.1, 708 Nr.11, 711, 709 ZPO. Der Kläger hat im Hauptpunkt gewonnen: Das beklagte Land hat seine Amtspflichten verletzt und ist zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 500 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2015 verpflichtet. Die Entscheidung stützt sich auf die Bindungswirkung der früheren Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung und auf die Feststellung, dass der Kläger durch unfreiwillige Passivrauchexposition körperlich beeinträchtigt wurde. Die Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt die begrenzte Dauer der Exposition, das Auftreten von Kopfschmerzen ohne nachgewiesene dauerhafte Schädigung sowie das Fehlen schikanösen Verhaltens seitens der Bediensteten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 83 % und das Land zu 17 %; Sachdurchsetzung und Vollstreckungsregelungen wurden ebenfalls bestimmt.