Urteil
33 KLs 15/20jug
LG Schwerin 3. Große Strafkammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und acht Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 176a Abs. 2 Nr. 1, 176 Abs. 1, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 176a Abs. 2 Nr. 1, 176 Abs. 1, 53 StGB I. Der am xxx geborene Angeklagte wuchs mit seiner Zwillingsschwester S. in einer vollständigen Familie auf. Er wurde altersgerecht in die Sonderschule L. eingeschult. Die vierte Klasse durchlief er zweimal, bevor er auf eine sog. Hilfsschule wechselte. Diese Schule besuchte der Angeklagte sechs Jahre lang. Ab der 5. Klasse wurden seine Leistungen im Lesen und Schreiben nicht mehr bewertet. Der Angeklagte kann bis heute kaum lesen und schreiben. Im April xx verstarb die Mutter des Angeklagten, weshalb er in einem Heim untergebracht wurde. Dort lebte der Angeklagte bis zum Ende seiner Schulzeit im Jahr xx. Er beendete die Schule mit dem Abschlusszeugnis der 8. Klasse. xx begann der Angeklagte in M. eine zweijährige Ausbildung zum Wirtschaftshelfer. Diese schloss er kurz vor der sog. „Wendezeit“ ab. Nach kurzer Berufstätigkeit wurde ihm betriebsbedingt gekündigt und der Angeklagte wurde arbeitslos. xxx zog er zurück in sein Elternhaus in N., wo auch sein Vater lebte. Während seiner Arbeitslosigkeit nahm der Angeklagte verschiedene kurzzeitige Arbeitseinsätze an, wie zum Beispiel die Mithilfe bei verschiedenen Erntestellen oder für neun Monate die Mithilfe bei der Bautätigkeit eines Nachbarn. Nach einer ABM-Maßnahme (Ein-Euro-Job) bekam der Angeklagte im Jahr xxx eine befristete Arbeitsstelle als Leiharbeiter bei einer Recyclingfirma. Dort ist er seit dem xxxx nach zwei befristeten Arbeitsverhältnissen in einem festen Arbeitsverhältnis beschäftigt. Der Angeklagte verdient ca. 1.600 Euro netto monatlich, abhängig von der geleisteten Stundenarbeitszahl. Zurzeit ist der Angeklagte in Kurzarbeit. Der Angeklagte hat keine Schulden außer einem Restkredit für einen Autokauf, den er monatlich mit 160 Euro tilgt. In ungefähr einem Jahr wird der Kredit abgelöst sein. In den vergangenen Jahren hat der Angeklagte bis zur Einleitung dieses Verfahren mit seinen Einkünften in erheblichem Umfang seine Zwillingsschwester S. St. und deren Familie, zu der auch ihre Töchter, die geschädigten Zeuginnen J. S. und A. S. gehören, unterstützt. Er überließ ihnen Geld zur Zahlung von Mietschulden und kaufte für sie zum Beispiel einen Laptop, DVD-Player und Nähmaschine. Zudem unterstützte er die Familie, die kein Auto hatte, durch häufige Fahrdienste. Hobbys des Angeklagten sind Angeln, Holzbastelarbeiten, sein Garten und das Grundstück. Er raucht Zigaretten. Alkohol trinkt er sehr wenig. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Während seiner Lehrzeit hatte er einmal eine Beziehung zu einer Frau, in der es auch zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Danach ist er keine Beziehung mehr eingegangen. Der Vater des Angeklagten verstarb vor ca. fünf Jahren, kurz vor dessen 76. Geburtstag. Nunmehr lebt der Angeklagte alleine im ehemals elterlichen Haus. Bei behördlichen Angelegenheiten und im derzeitigen Verfahren hilft ihm ein guter Nachbar. Einen gerichtlich bestellten Betreuer hat der Angeklagte nicht. Der unterstützende Nachbar sowie die in der Nähe wohnende Patentante des Angeklagten und deren Sohn wissen um den Tatvorwurf und stehen zu ihm. Zu seiner Zwillingsschwester und ihrer Familie hat der Angeklagte seit Anfang xxx keinen Kontakt mehr. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten enthält keine Eintragungen. II. Der Angeklagte ist der leibliche Onkel der am xxx geborenen J. S. und der am xxx geborenen A. S.. Gemeinsam mit ihrem Bruder S. St. (geboren am xxx) besuchten diese den Angeklagten im Kindesalter regelmäßig, mindestens einmal pro Monat über das Wochenende in dessen Doppelhaushälfte Z. in N.. A. nahm ab ihrem vierten Lebensjahr an den Besuchswochenenden teil. Die Kinder schliefen gemeinsam mit dem Angeklagten in dessen im Obergeschoß befindlichen Wohn- und Schlafzimmer. In dem Zimmer befand sich eine Schlafcouch und zwei extra für den Besuch der Kinder aufgestellte Klappliegen. Die Aufteilung wurde zwischen ihnen so geregelt, dass A. auf der Couch zusammen mit dem Angeklagten schlief, während auf der unmittelbar neben der Couch stehenden Liege S. und daneben J. schliefen.Allerdings besuchten nicht immer alle drei Kinder gleichzeitig den Angeklagten. Der Angeklagte kannte jeweils das Alter der Kinder. Fälle zum Nachteil der A. S.: Der Angeklagte beschaffte sich im Vorfeld der Übergriffe Kondome, um diese im Verkehr mit der Zeugin A. S. zu benutzen. 1. Fälle 1 bis 14 (Fälle 1 bis 14 der Anklage) In den Jahren ab xxx bis xxx kam es in 14 Fällen dazu, dass der Angeklagte sich der zwischen sieben und neun Jahre alten A. S. während des gemeinsamen Übernachtens auf der Schlafcouch unter der Decke näherte und das Kind am Unterleib entkleidete. Dann zog der Angeklagte seine Unterhose aus und legte sich unbekleidet auf das auf dem Rücken liegende Kind. Anschließend legte er sein bereits steifes Glied, über das er sich jeweils ein Kondom gezogen hatte, zwischen die Beine von A. und vollzog den sogenannten „Schenkelverkehr" bis zur Ejakulation. In zwei dieser Fälle, ohne dass genauer festgestellt werden konnte in welchen, kam es dazu, dass der Angeklagte sich nach dem sog. Schenkelverkehr auf den Beinen des Kindes aufsetzte und über ihr bis zum Samenerguss masturbierte. Dies nahm A., worauf es dem Angeklagten auch ankam, wahr. In einem dieser Fälle, ohne dass genauer festgestellt werden konnte in welchem, manipulierte der Angeklagte zunächst an der Klitoris von A., damit diese die Beine spreizte. Sodann führte der Angeklagte den sog. Schenkelverkehr in der beschriebenen Art durch. Infolge dieser Geschehnisse berichtete die Zeugin A. S. ihrer Mutter S. St., der Angeklagte „schlafe“ mit ihr. Dies führte dazu, dass der Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Familie der Zeugin S. St. für ungefähr zwei Jahre abbrach. 2. Fälle 15 und 16 (Fälle 15 und 16 der Anklage) Als A. S. etwa elf Jahre alt war, kam es etwa ab dem Jahr xxx erneut zu familiären Kontakten zum Angeklagten. A. S. begann auch wieder, regelmäßig und ohne ihre Geschwister bei dem Angeklagten an den Wochenenden zu übernachten. Dabei schlief A. S. zwischen ihrem 11. und 13. Lebensjahr bei ihren Besuchen zunächst nicht auf der Schlafcouch mit dem Angeklagten, sondern auf einer gesonderten Klappliege. In zwei Fällen kam es dort zu sexuellem Geschehen: Der Angeklagte trat nachts komplett entkleidet an die Liege von A. S. und zog ihr die Shorts aus, die diese zum Schlafen angezogen hatte. Sodann legte er sich auf das auf dem Rücken liegende Kind, indem er seine Arme neben den Schultern des Kindes ablegte und sich mit seinen Beinen zwischen die Beine des Kindes legte. Er richtete seinen Oberkörper nochmals auf, um sich ein Kondom über sein Glied zu ziehen. Nunmehr legte sich der Angeklagte erneut über das Kind und vollzog in dieser Position den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Dieses Geschehen wiederholte sich noch ein weiteres Mal. Fälle zum Nachteil der J. S.: 3. Fälle 17 bis 28 (Fälle 19 bis 30 der Anklage) In dem Zeitraum etwa ab xxx und etwa zeitgleich mit den Fällen zu 1 bis 14 (vgl. oben II.1.), kam es während den gemeinsamen Wochenend-Übernachtungsbesuchen von A. und J. S. dazu, dass der Angeklagte abends/ nachts, während A. schon schlief, sich von der Schlafcouch zu der Liege begab, auf der sich die etwa zwölfjährige J. zur Ruhe gelegt hatte. Er legte sich seitlich, dem Kind zugewendet, zu dem meist auf dem Rücken liegenden Kind auf die Liege und griff unterhalb der Bettdecke in ihren Intimbereich. Der Angeklagte führte einen Finger in die Vagina des Kindes ein und manipulierte in dieser. Parallel dazu manipulierte der Angeklagte mit seiner anderen Hand unter der Decke an seinem Glied. Dies nahm J. S. ebenfalls wahr. Die Kammer hat allerdings nicht festgestellt, dass diese Wahrnehmung durch das Kind für den Angeklagten von entscheidender Bedeutung bei seinem Handeln war. Solche Vorgänge wiederholten sich im Tatzeitraum bei den regelmäßigen Wochenendbesuchen einmal monatlich, insgesamt zwölf Mal. Etwa ab ihrem 13. oder 14. Lebensjahr übernachtete J. S. nicht mehr bei dem Angeklagten. Nachtatgeschehen: Auch nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres verbrachte die Zeugin A. S. bis zum xxx regelmäßig die Wochenenden bei dem Angeklagten, wobei sie später wieder mit dem Angeklagten gemeinsam auf der Couch nächtigte. Dabei kam es wiederholt zur Durchführung von Geschlechtsverkehr, zuletzt zweimal am xxx. Am xxx erstattete A. S. Strafanzeige gegen den Angeklagten. Hierzu war sie von ihrem Freund, mit dem sie seit Oktober xxx befreundet war, ermutigt worden. Nach Erstattung der Strafanzeige fanden zunächst noch Kontakte zwischen den Mitgliedern der Familie S. und dem Angeklagten statt, wobei der Angeklagte auch Fahrdienste übernahm. Im Laufe des Januars xxx brach der bis dahin sehr intensive und häufige Kontakt im Zusammenhang mit den nunmehr gegenüber dem Angeklagten erhobenen Vorwürfen zum Tatgeschehen, insbesondere durch den Freund der Zeugin A. S., ab. Durch das Verhalten der Familie S., die bereits seit langer Zeit um die ersten sexuellen Übergriffe gegenüber A. wusste, entstand bei dem Angeklagten das Gefühl, jahrelang ausgenutzt worden zu sein. Er forderte deshalb im Januar xxx verschiedene technische Geräte, wie Nähmaschine, Computer und DVD-Player, die er insbesondere für A. S. gekauft und zur Verfügung gestellt hatte, zurück. Die Zeugin J. S. wurde am 12.02. xxx polizeilich als Zeugin zu den Übergriffen auf A. S. vernommen. Im Rahmen dieser Vernehmung schilderte J. S. erstmals, dass es auch sexuelle Übergriffe des Angeklagten auf sie selbst, J. S., gegeben habe. Während der Hauptverhandlung hat der Angeklagte mit Hilfe seines Verteidigers mit den Zeuginnen A. S. und J. S. Kontakt aufgenommen, um außergerichtliche Vereinbarungen über die Zahlung von Schmerzensgeld/ Schadensersatz zu treffen. Die Zeugin A. S. hat am 11.03.2021 mit dem Angeklagten folgende Vereinbarung getroffen: „.. zur Abgeltung der Schmerzensgeld- und Schadenersatzforderungen von A. S. gegenüber ihrem Onkel D. G. wegen sexuellem Missbrauchs wird folgende Vereinbarung getroffen: 1. Herr G. verpflichtet sich, an Frau S. einen Betrag in Höhe von 3.500,00 € bis zum 17.03.2021 zu zahlen. 2. Frau S. ist sich darüber im Klaren, dass diese Zahlung auch dazu dient, einen Täter-Opfer-Ausgleich im Rahmen des gegen Herrn G. laufenden Strafverfahrens durchzuführen und dass dieses möglicherweise zu einer geringeren Freiheitsstrafe führt. ... “ Der vereinbarte Betrag ist an die Zeugin A. S. überwiesen worden. Die Zeugin J. S. hat, ohne dass eine weitergehende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, einen Betrag von 2.500,00 Euro erhalten, nachdem sie zu diesem Zweck ihre Kontoverbindung mitgeteilt hat. III. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben und der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Die Feststellungen zur Sache und zum Nachtatgeschehen beruhen insbesondere auf der Einlassung des Angeklagten und den diese Einlassung bestätigenden und ergänzenden Angaben der Zeuginnen A. S. und J. S. in ihren polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren. 1. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zusammenfassend eingeräumt, seine Nichten J. und A. S. sexuell missbraucht zu haben. In einer Verteidigererklärung, die er sich zu eigen gemacht hat und die er durch weitere Angaben ergänzt hat, hat der Angeklagte sich wie unter Ziffer II festgestellt eingelassen: Er ließ sich einleitend sinngemäß ein, die Taten hätten wie angeklagt stattgefunden, allerdings habe er nie Gewalt angewendet. Darüber hinaus hat er ergänzend erklärt, es sei durchaus möglich, dass es die ersten Übergriffe gegeben habe, als J. zwölf Jahre alt gewesen sei. Die Taten zum Nachteil von A. seien möglicherweise zeitgleich, aber eher danach gewesen, da A. die Jüngere gewesen sei. Einen genauen Zeitraum für die ersten Übergriffe gegenüber den beiden könne er nicht benennen. Als J. etwa zwölf Jahre alt gewesen sei, habe er sich in dem Zimmer, in welchem sie gemeinsam übernachtet hätten, zur Liege von J. begeben. Er habe unterhalb der Bettdecke in ihren Intimbereich gefasst und sei mit seinem Finger in ihre Scheide eingedrungen. Die Handlungen gegenüber A. seien genauso wie in der Anklageschrift beschrieben, erfolgt. Er habe seinen Penis zwischen die Beine des Mädchens gesteckt und ihn zwischen ihren Beinen gerieben, bis er zum Samenerguss gekommen sei. Die Handlungen seien immer in derselben Stellung ausgeführt worden. A. habe dabei unter ihm auf dem Rücken gelegen. Er habe immer ein Kondom benutzt. Einen anderen Sexualpartner und anderen Sexualverkehr habe er damals nicht gehabt. Die Nachfrage der Kammer, weshalb er sich Kondome beschafft habe, obwohl er keinen anderen, erwachsenen Sexualpartner gehabt habe, ließ der Angeklagte unbeantwortet. Hieraus schlussfolgert die Kammer, dass der Angeklagte sich im Vorfeld der Übergriffe die Kondome beschafft hat, um diese im Verkehr mit der Zeugin A. S. zu benutzen. Der Angeklagte hat sich weiter eingelassen, es könne gut sein, dass A. mal ihr Beine nicht habe auseinandermachen wollen. Dann habe er an ihrem „Kitzler“ gespielt und dann habe sie „gewollt“. Sie habe ihre Beine auseinandergemacht und er habe sich dazwischen gelegt. Es sei richtig, dass er sich manchmal nach dem Schenkelverkehr auf den Beinen des Kindes aufgesetzt und sich vor den Augen des Kindes selbst befriedigt habe. Er habe aber nie das T-Shirt von A. hochgezogen und auf diese „abgespritzt“. Es könne sein, dass A. bei dem Geschehen mal gesagt habe, ihr Knie tue weh. Sie habe auch mal gesagt, dass sie heute nicht wolle. Dann sei er zwar eingeschnappt gewesen, aber er habe aufgehört. Zum Fortgang des Geschehensablaufs, hat sich der Angeklagte weiter eingelassen, nach diesen Taten habe es über einen Zeitraum von ungefähr zwei Jahren deswegen keinen Kontakt mehr zur Familie seiner Schwester gegeben. Über die Geschehnisse habe man aber nicht direkt miteinander geredet. Nach dem Wiederaufleben des Kontaktes habe A. auf ihren Wunsch hin wieder bei ihm übernachtet. Es sei dann als A. etwa 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei, in zwei Fällen zum Geschlechtsverkehr gekommen. Dabei sei er mit seinem erigierten Glied, über das er ein Kondom gezogen habe, in die Scheide von A. eingedrungen, ohne dass diese sich dagegen gewehrt habe. Das Alter des Mädchens habe er selbstverständlich gekannt und auch gewusst, dass er sich strafbar mache. Die Taten hätten ebenfalls in seinem Wohn- und Schlafraum im Obergeschoss seines Hauses stattgefunden. Im Oktober xxx und davor, als A. 16 oder 17 Jahre alt gewesen sei, sei es zweimal zum Geschlechtsverkehr gekommen. Dieser sei aus seiner Sicht einvernehmlich gewesen, Gewalt habe er nie angewendet. Zum Abbruch der Beziehungen zur Familie S. hat der Angeklagte sich eingelassen, nach der Erstattung der Strafanzeige durch A. habe zunächst weiter Kontakt zur Familie bestanden. Er sei zum Beispiel im Januar noch gebeten worden, mit einem Haustier der Familie zum Tierarzt zu fahren, was er auch getan habe. Erst als ihn am 13.01. xxx der Freund von A. wegen der Taten beschimpft und bedroht habe, habe er die insbesondere für A. angeschafften und überlassenen technischen Geräte wie Laptop, DVD-Player und Nähmaschine zurückgefordert. Danach sei der Kontakt zu allen Familienmitgliedern abgebrochen. Auch wenn ihm das Unrecht seines Handelns klar sei, so fühle er sich dennoch durch die Familie S. ausgenutzt und deren Verhalten tue ihm weh. Die Familie habe seit langer Zeit Kenntnis von den gegenüber A. begangenen ersten Taten gehabt habe. Gleichwohl sei danach wieder ein intensiver Kontakt gepflegt worden und die Familie S. habe jahrelang seinen persönlichen und finanziellen Einsatz für sich in Anspruch genommen. In diesem Verfahren habe sein Verteidiger in seinem Auftrag mit den Zeuginnen A. S. und J. S. Kontakt aufgenommen, um außergerichtliche Vereinbarungen über die Zahlung von Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz zu treffen. Mit A. S. sei die in den Feststellungen wiedergegebene Vereinbarung getroffen worden. J. S. habe keine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen. Er habe über seinen Verteidiger an A. S. 3.500 € und an J. S. 2.500 € gezahlt. Die Einlassung des Angeklagten bestätigt bereits im Wesentlichen die Vorwürfe aus den zur Aburteilung gekommenen Taten. Im Einzelnen schlussfolgert die Kammer aus dem Gesamtzusammenhang des äußeren Geschehensablaufs, bei dem der Angeklagte in zwei Fällen nach dem Schenkelverkehr noch auf dem Kind saß und so weitgehend den ursprünglichen, deutlichen körperlichen Kontakt aus dem Schenkelverkehr hielt und unmittelbar vor den Augen des Kindes sichtbar an seinem entblößten Glied manipulierte, dass es dem Angeklagten in diesen beiden Fällen bei seiner Handlung auf die Wahrnehmung durch das Kind und dessen Einbeziehung in diese sexuelle Handlung ankam. 2. Die Zeugin A. S. hat in ihrer polizeilichen Vernehmung am 16.01. xxx zusammenfassend insbesondere geschildert, sie habe bis auf die Sache mit ihrem Onkel eine ganz normale Kindheit gehabt. Ab ihrem vierten Lebensjahr habe sie regelmäßig ein Wochenende im Monat mit ihren Geschwistern bei dem Angeklagten verbracht. Anfangs seien meist beide ihrer Geschwister dabei gewesen. Sie hätten alle gemeinsam im Wohn-/ Schlafzimmer des Angeklagten im Obergeschoss des Hauses in N. geschlafen, sie auf der Couch mit dem Angeklagten, daneben S. in einem aufgestellten Bett und neben diesem J. in einem weiteren aufgestellten Bett. Sie habe nicht gerne mit ihrem Onkel auf der Couch geschlafen, da sie sich eingeengt gefühlt habe. Sie hätten gemeinsam eine Bettdecke gehabt und er habe sich immer eng an sie gekuschelt und oft seinen Arm um sie herum auf ihren Bauch oder noch tiefer gelegt. Als sie etwa sieben oder acht Jahre alt gewesen sei, habe sich der Angeklagte, wenn sie bereits eingeschlafen gewesen sei, auf sie gelegt. Sie habe auf dem Rücken gelegen. Der Angeklagte habe seine Unterhose ausgezogen, sich auf sie gelegt und mit der Hand sein bereits steifes Glied zwischen ihre Beine gelegt. Sie selbst sei dabei „unten herum“ ebenfalls nackt gewesen, da der Angeklagte ihr zuvor die Schlafhose ausgezogen habe. Seine Hände habe er dicht neben ihren Schultern aufgestellt. Wenn der Angeklagte gemerkt habe, dass sie nicht wolle, habe er sich auf ihren Beinen aufgesetzt und sich dann mit seiner Hand bis zum Orgasmus vor ihren Augen selbst befriedigt. Die Zeugin hat, die Einlassung des Angeklagten bestätigend, in ihrer polizeilichen Vernehmung zusammenfassend weiter ausgesagt, solche Vorfälle habe es gegeben, bis sie etwa neun/ zehn Jahre alt gewesen sei. Es sei dabei auch vorgekommen, dass ihr bei den Vorfällen ihr „schlimmes“ Knie wehgetan habe, weil es verdreht worden sei. Durch die Schmerzen habe sie sich nicht wehren können. Nachdem sie ihrer Mutter berichtet habe, dass der Onkel mit ihr „schlafe“, sei es zu einem Kontaktabbruch mit dem Angeklagten gekommen. Nach einiger Zeit sei der Kontakt ihrer Familie zum Angeklagten wiederaufgenommen worden. Wohl etwa ab ihrem 11. Lebensjahr habe sie dann auch wieder bei dem Angeklagten übernachtet, allerdings noch nicht regelmäßig. Sie habe nunmehr auf einer gesonderten Liege geschlafen. Da sei der Angeklagte des Öfteren zu ihr gekommen. Er sei, als sie im Bett gelegen habe, komplett nackt an ihr Bett getreten, habe ihre Schlafshorts ausgezogen. Beim ersten Mal sei ihre Shorts, die bereits Löcher gehabt habe, dabei kaputtgerissen. Nachdem er ihre Schlafshorts ausgezogen habe, habe sich der Angeklagte immer auf sie gelegt. Dabei habe er seine Arme neben ihren Schultern abgelegt und sich mit seinen Beinen zwischen ihre Beine gelegt. Dann habe er sich noch einmal hingehockt und ein Kondom über sein Glied gezogen. Ihr Knie habe dabei manchmal weh getan. Dann habe der Angeklagte sich wieder auf sie gelegt und sei in sie eingedrungen, wobei er sein Glied in ihrer Vagina rein- und rausgemacht habe, bis er „gekommen“ sei. Anschließend habe er sein Glied aus ihrer Vagina gezogen und sei, ohne etwas zu sagen, wieder gegangen. Solche Vorfälle hätten sich öfter wiederholt. Gleichwohl habe sie ihrer Familie zuliebe freiwillig immer wieder beim Angeklagten übernachtet. Ihre Eltern hätten nämlich während des Kontaktabbruches sehr gelitten. Insbesondere die Arztbesuche der Mutter seien ohne die regelmäßigen Fahrdienste des Angeklagten sehr schwierig gewesen, da ihre Eltern kein Auto gehabt hätten. Da sie bei den ersten Geschehnissen bemerkt habe, dass ein Wehren oder Verweigern nichts nütze, habe sie sich nicht gewehrt und nicht gesagt, dass sie nicht wolle. Sie habe das Gefühl gehabt, egal was sie mache, es bringe eh nichts. Nachdem sie 14 Jahre alt gewesen sei, sei sie weiterhin bis zum xxx regelmäßig an den Wochenenden bei dem Angeklagten gewesen. Dabei sei es jeweils mindestens einmal an diesen Wochenenden zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe später auf Wunsch des Angeklagten wieder mit ihm gemeinsam auf der Schlafcouch übernachtet. Dies habe sie alles nur für ihre Familie getan, selbst habe sie eigentlich keinen Sex mit ihrem Onkel haben wollen. Diese Angaben bestätigen die Einlassung des Angeklagten zu dem wesentlichen Geschehensablauf. Insbesondere stützen sie seine Einlassung, er habe keine Gewalt angewendet und es sei aus seiner Sicht einvernehmlicher Geschlechtsverkehr durchgeführt worden. Die Aussage der Zeugin lässt vielmehr erkennen, dass die Schmerzen am Knie lediglich die ungewollte Folge der sexuellen Handlungen gewesen sind. Zur Beendigung ihrer Besuchskontakte bei dem Angeklagten und zur Erstattung der Strafanzeige am xxx hat die Zeugin A. S. in ihrer polizeilichen Vernehmung weiter ausgesagt, zuletzt sei es am xxx mit dem Angeklagten zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe mit ihm erst darüber gesprochen, dass sie nun in einen (anderen) Mann verliebt sei. Danach habe der Angeklagte zweimal mit ihr den Geschlechtsverkehr durchgeführt. In der Folgezeit habe sie den Angeklagten nicht mehr besucht. Seit dem xxx sei sie mit ihrem Freund zusammen. Diesem habe sie von der Beziehung zu ihrem Onkel erzählt und er habe ihr zugeredet, zur Polizei zu gehen und ihren Onkel anzuzeigen. Ihr Freund habe ihr gesagt, das sei wichtig, um mit der Sache abschließen zu können. 3. Die Zeugin J. S. hat in ihrer polizeilichen Vernehmung am 12.02. xxx sinngemäß zusammenfassend ausgesagt, früher, etwa bis zu ihrem 14./ 15. Lebensjahr, habe sie sehr oft das Wochenende bei dem Angeklagten verbracht. Meist sei sie mit einem oder beiden ihrer Geschwister gemeinsam dort gewesen. Geschlafen hätten sie alle im Schlaf-Wohnzimmer im Obergeschoss des Hauses des Angeklagten. A. habe mit dem Angeklagten auf der Couch geschlafen, daneben sei eine Klappliege für ihren Bruder S. aufgestellt gewesen. Sie selbst habe daneben, zur Tür hin, auf einer weiteren Liege geschlafen. Der Angeklagte habe immer gewollt, dass A. bei ihm schlafe. Von sexuellen Übergriffen auf A. habe sie nichts mitbekommen. Als sie etwa elf oder zwölf Jahre alt gewesen sei, habe sie allerdings öfter morgens, wenn sie aufgewacht sei, gehört, dass A. zum Angeklagten gesagt habe, er solle das sein lassen. Ihr Onkel sei dann sauer gewesen und aufgestanden. Was gemeint gewesen sei, wisse sie nicht, sie habe nichts gesehen und auch nie mit A. darüber gesprochen. Sie erinnere sich, dass A. ihrer Mutter unter Tränen einmal etwas von sexuellen Geschehnissen mit dem Angeklagten berichtet habe. Um was es genau gegangen sei, habe sie nicht mitbekommen. Das sei aber schon einige Jahre her. Sie selbst sei am Anfang immer gerne zum Angeklagten gefahren, da sie dort viel Spaß gehabt hätten. Zum Schluss sei sie aber nicht mehr gerne hin, da er sie nicht in Ruhe gelassen habe. Er habe versucht, sie anzufassen. Das habe angefangen, als sie etwa zwölf Jahre alt gewesen sei. Sie habe meist auf dem Rücken auf ihrer Liege gelegen und Fernsehen geguckt. Der Angeklagte sei zu ihrer Liege gekommen und habe sich mit unter ihre Decke gelegt. Er habe dabei meist auf seiner Körperseite gelegen. Dann habe er unter der Decke einen Finger seiner rechten Hand unter ihrem Schlüpfer in ihre Vagina gesteckt. Er habe den Finger immer rein und raus bewegt. Anfangs habe sie versucht, seine Hand wegzudrücken, aber dann nicht mehr. Seine andere Hand habe der Angeklagte dabei „unten“ immer hin und her bewegt. Sie denke, dass er sich einen „runtergeholt“ habe. Dieses Geschehen habe sich nach dem ersten Mal oft wiederholt, sie meine jeden Abend bei den Besuchen bis zu ihrem 13. oder 14. Lebensjahr. Sie habe damals ein- oder zweimal im Monat das Wochenende bei ihrem Onkel verbracht. Dann sei sie nicht mehr zum Angeklagten gefahren. A. habe bei den Geschehnissen immer auf der Couch gelegen, habe aber wohl nichts mitbekommen. S. sei meist nicht da gewesen und deshalb habe bei den meisten Fällen ihre Liege direkt neben der Couch des Angeklagten gestanden. Bis Mitte Januar xxx habe sie mit ihrem Onkel regelmäßigen Kontakt gehabt, aber nicht mehr bei ihm übernachtet. Er habe ihr zum Beispiel beim Umzug geholfen. Im Januar habe er ihr noch einen selbstgebauten Besteckkasten und ein Schlüsselbrett gebracht. Den 18.01. xxx habe sie gemeinsam mit ihm verbracht. Nach dem gemeinsamen Mittagessen habe er zugegeben, dass er A. sexuell missbraucht habe. Er habe gesagt, es sei einmal gewesen. Über ihre eigenen Erlebnisse habe sie nicht mit dem Angeklagten gesprochen. Sie habe eigentlich auch überhaupt nicht darüber reden wollen, da sie sich geschämt habe und diese habe vergessen wollen. Im Zusammenhang mit den Ereignissen um A. und die Vorladung zur Vernehmung sei es ihr sehr schlecht gegangen. Ihr Freund, dem gegenüber sie deshalb erstmals ihren Missbrauch angedeutet habe, habe ihr gesagt, sie solle sich bei der Polizei offenbaren. Nun habe sie erstmals über das Erlebte gesprochen, damit sie abschließen könne. Dadurch könne sie jetzt auch ihre Schwester unterstützen, weil sie wisse, wie sich diese fühlen müsse. Diese Angaben bestätigen die Einlassung des Angeklagten zu dem Geschehensablauf. Aus dieser Aussage ergibt sich für die Kammer auch, dass die Zeugin die Manipulation des Angeklagten an seinem Glied wahrgenommen hat (§ 184h Nr. 2 StGB). Allerdings ergibt sich weder aus der Einlassung des Angeklagten noch aus der Aussage der Zeugin, dass die Manipulation des Angeklagten an seinem Glied von handlungsleitender Bedeutung war, d. h., dass er J. S. so in das sexuelle Geschehen einbeziehen wollte, dass für ihn die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Kind ein entscheidender Faktor war (BGH, Beschluss v. 18.12.2018, 3 StR 427/18; BGH, Urteil v. 09.12.2015, 2 StR 261/15; BGH, Urteil v. 14.12.2004, 4 StR 255/04, jeweils n. juris). Er hat das Masturbieren nicht offen und gut sichtbar vor J. S. vorgenommen, sondern verdeckt unter einer Decke. Dabei hatte er zu dem Kind eine Körperposition, in der das Kind auch ohne Decke die sexuelle Handlung nur erschwert hätte sehen können. Der Angeklagte hat diese Manipulation zudem mit der zeitgleich vorgenommenen sexuellen Handlung an dem Kind durch vaginales Einführen seines Fingers verknüpft. Der äußere Geschehensablauf legt vielmehr nahe, dass nicht die Wahrnehmung des Kindes von seinem Tun für den Angeklagten von entscheidender Bedeutung gewesen ist, sondern dass er mit seinem Finger vaginal bei J. eingedrungen ist, um sich beim Masturbieren selbst zu stimulieren. 4. Der Inhalt der zwischen dem Angeklagten und der Zeugin A. S. getroffenen Vereinbarung ergibt sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunde. IV. In dem vorliegenden Verfahren hat es eine Verständigung gemäß § 257c StPO gegeben. Die Kammer hat für den Fall einer vollumfänglichen geständigen Einlassung des Angeklagten vor Vernehmung der Zeuginnen A. und J. S. in der Hauptverhandlung eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen drei Jahren und sechs Monaten als Untergrenze und vier Jahren und neun Monaten als Obergrenze in Aussicht gestellt. V. Zur rechtlichen Würdigung 1. Fälle 1 bis 14 In den Fällen 1 bis 14 der Feststellungen hat sich der Angeklagte jeweils des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. v. 27.12.2003 bzw. ab dem 05.11.2008 i.d.F. vom 31.10.2008 strafbar gemacht. A. S. war im Tatzeitpunkt unter zehn Jahre alt, mithin Kind im Sinne von § 176 StGB. Das Reiben und Stimulieren des nur mit einem Kondom bedeckten Gliedes durch beischlafähnliche Bewegungen an den unbedeckten Schenkeln zwischen den Beinen des Kindes A. S. war jeweils eine sexuell erhebliche Handlung mit körperlichem Kontakt (§ 184h Nr. 1 StGB, 184g Nr. 1 i.d.F. v. 31.10.2008 bzw. § 184f Nr. 1 i.d.F. v. 27.12.2003). Durch die Handlungen entstand eine nach Intensität und Dauer sozial nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des durch § 176 StGB geschützten Rechtsgutes der Möglichkeit zur freien Entfaltung der Fähigkeit der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 184h Rdn. 6). Darüber hinaus verwirklichte der Angeklagte in zwei Fällen durch das Aufrichten und Masturbieren vor der Zeugin den Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB. A. S. nahm die Selbstmanipulation des auf ihr knienden Angeklagten, optisch wahr, worauf es dem Angeklagten auch ankam (Fischer, a.a.O., § 184h Rdn. 9 und § 176 Rdn. 9f). Der Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB tritt jedoch bei zugleich verwirklichtem Tatbestand des § 176 Abs.1 StGB zurück (Fischer, a. a. O., § 176, Rdn. 43 m. w. N.). Soweit er darüber hinaus in einem Fall vor dem Schenkelverkehr die Klitoris der Zeugin streichelte, verwirklichte er in derselben Handlung nochmals den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte kannte im Zeitpunkt der Tatbegehung jeweils das kindliche Alter von A. S.. 2. Fälle 15 und 16 In den Fällen 15 und 16 der Feststellungen hat sich der Angeklagte jeweils des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 27.12.2003 strafbar gemacht. Er hat als Person über 18 Jahren mit dem 11 bis 13 Jahre alten Kind A. S. den Beischlaf vollzogen, indem er mit seinem Glied in die Vagina des Kindes eingedrungen ist. Der Anklagte kannte dabei jeweils das kindliche Alter der Geschädigten. 3. Fälle 17 bis 28: a) In den Fällen 17 bis 28 der Feststellungen hat sich der Angeklagte wiederum jeweils des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 27.12.2003 strafbar gemacht. J. S. war im Zeitpunkt der Taten 12 Jahre alt, mithin Kind im Sinne von §§ 176, 176a StGB. Der Angeklagte kannte das Alter der Geschädigten. Das Einführen eines Fingers in die Vagina des Kindes ist eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.2017, 2 StR 345/17, wonach bereits das Eindringen mit dem Finger in den Scheidenvorhof eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist; ebenso: BGH, Beschluss vom 26.05.2004, 4 StR 119/04, juris; Leipziger Kommentar/ Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 176a Rdn. 26 f.). b) Die Kammer hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte in diesen Fällen durch das Manipulieren an seinem Glied jeweils zugleich auch den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB i.d.F. v. 31.10.2008 verwirklicht hat, weil das Masturbieren nicht von handlungsleitender Bedeutung für den Angeklagten war (s. o.). 4. Der Angeklagte handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Die Taten Nummer 1 bis 28 stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. VI. Zur Strafzumessung Fälle zum Nachteil von A. S. 1. Fälle 1 bis 14 1.1. Der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. v. 27.12.2003 und vom 31.10.2008 sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Kammer hat zunächst jeweils geprüft, ob ein besonders schwerer Fall nach § 176 Abs. 3 StGB in der jeweiligen Fassung vorliegt, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Dies hat sie im Ergebnis in allen Fällen verneint. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn das Tatbild insgesamt vom Durchschnitt aller erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle derart abweicht, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens für eine angemessene Ahndung erforderlich ist (Leipz.Komm.-Hörnle, 12. Aufl. 2009, § 176 Rdn. 61). In erster Linie ist dabei an gravierendes Erfolgsunrecht zu denken, das von der Aufzählung des § 176a StGB nicht erfasst wird, wie etwa erheblich erniedrigende Handlungen, die nicht mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, z.B. wenn der Täter auf das Kind ejakuliert, beischlafähnliche Handlungen im Bereich der Vulva, die die Grenze zur Penetration nicht überschritten haben, weil das Glied nicht in die inneren Schamlippen vorgedrungen ist oder sadistische Handlungen, sofern sie nicht aus einer schuldmindernden Erkrankung nach § 21 StGB resultieren. Insbesondere beischlafähnliche Praktiken wie der sogenannte Schenkelverkehr, Manipulationen im äußeren Genitalbereich oder massive Masturbation des Kindes beim Täter gehören hierzu (BGH, Urteil v. 27.10.2009, 1 StR 343/09, juris; Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 15/350 v. 28.01.2003, S. 17 zu § 176 Abs. 3). Ein besonders schwerer Fall kommt auch in Betracht, wenn der Täter aus dem engen sozialen Umfeld des Kindes kommt und der Vorfall nicht geringfügig ist (Leipz.Komm., a.a.O., § 176 Rdn. 64). Auch die Besonderheiten in der Persönlichkeit des Täters sind in diese Gesamtwürdigung einzubeziehen (Fischer, a.a.O., § 46 Rdn. 89; BGH, Urteil v. 24.01.1997, 1 StR 771/96, juris). Davon ausgehend, enthalten die an der Geschädigten A. S. vorgenommenen sexuellen Handlungen des sog. Schenkelverkehrs ein gegenüber dem Durchschnittsfall erhöhtes Erfolgsunrecht, das dem Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs nahekommt. Zudem kommt der Angeklagte als Onkel aus dem engeren sozialen Umfeld des Kindes und übte an den Wochenenden eine einem Erziehungsberechtigten ähnliche Funktion aus, da A. in dieser Zeit seiner Fürsorge unterstand, ohne dass allerdings ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestand. Die ergänzende Einbeziehung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände führt jedoch dazu, dass die Kammer gleichwohl in keinem der Fälle die Anwendung des erhöhten Strafrahmens für eine angemessene Ahndung für erforderlich hält. Neben den bereits ausgeführten Umständen war straferschwerend weiter zu berücksichtigen, dass das Alter des geschädigten Kindes bei Tatbegehung deutlich unter der Altersschutzgrenze des § 176 StGB lag (BGH, Urteil v. 22.10.2014, 2 StR 509/13, juris). Der Angeklagte missbrauchte das Vertrauen der Familie. Er hat die sexuellen Übergriffe zudem in gewissem Maße vorbereitet, indem er sich Kondome hierfür beschafft hat. Die Kammer hat nicht zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er in zwei Fällen neben dem sog. Schenkelverkehr sich auch während des Geschehens aufrichtete und er sein Glied bis zum Samenerguss masturbierte bzw. dass er in einem Fall auch die Klitoris der Zeugin streichelte, bevor er zum sog. Schenkelverkehr überging, weil die Kammer diese Abläufe keinem der konkreten Einzelfälle zuordnen konnte. Diese Umstände finden lediglich in der Abwägung der Gesamtstrafenbildung ihre Berücksichtigung. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass dieser bisher unbestraft ist und die Taten sämtlich über zehn Jahre zurückliegen. A. S. zeigte bis zur Strafanzeige im Dezember xxx kein Strafverfolgungsinteresse. Selbst die Erstattung der Strafanzeige bedurfte erst eines Anstoßes durch den Freund der Geschädigten. Auch nach der Strafanzeige hielt die Familie anfangs den Kontakt zu dem Angeklagten aufrecht, wenn sie ihn brauchte. Ab Fall 2 ist die Hemmschwelle des Angeklagten ständig gesunken. Bei keiner Tat konnten gesundheitlichen Folgen für die Geschädigte festgestellt werden. Der Angeklagte hat, was für die Kammer von besonderem Gewicht war, die Taten eingestanden und dadurch der Geschädigten eine erneute belastende Vernehmung vor der Kammer erspart. Dieses Geständnis hat zudem zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens beigetragen. Der Angeklagte zeigte auch Reue und er hat sich vor der Kammer entschuldigt, wobei die Zeugin allerdings nicht anwesend war. Des Weiteren hat insbesondere die in der Zeit der Hauptverhandlung getroffene außergerichtliche Vereinbarung des Angeklagten mit der Zeugin A. S. über die Zahlung eines Schmerzensgeldes, die der Angeklagte auch bereits erfüllt hat, eine wesentliche strafmildernde Bedeutung. Dies hat die Kammer im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe berücksichtigt, da die Voraussetzungen des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB nicht vorliegen (s.u. 1.2.), sondern das Verhalten des Angeklagten diesem lediglich nahekommt und im Ergebnis der Gesamtwürdigung aller Strafzumessungserwägungen dazu führt, dass die Kammer insgesamt das Vorliegen eines besonders schweren Falles nach § 176 Abs. 3 StGB verneint. 1.2. Der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 oder Nr. 2 StGB liegt nicht vor. a) § 46a Nr. 1 StGB erfordert neben einer (ernsthaft erstrebten) Schadenswiedergutmachung auch einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet ist und Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein muss (BGH, Beschluss v. 24.01.2019, 1 StR 591/18; BGH, Beschluss v. 23.07 2001, 1 StR 266/01, juris); Dabei muss das Opfer das Täterbemühen als friedensstiftenden Ausgleich annehmen (BGH, Urteil v. 9.05.2017, 1 StR 576/16, juris). Einen solchen kommunikativen Prozess kann die Kammer hier nicht feststellen. Es fehlt an einer hinreichenden Erklärung der Zeugin A. S., das Täterbemühen und eine Entschuldigung des Angeklagten umfassend zu akzeptieren. Die getroffene Vereinbarung enthält keine explizite Entschuldigung des Angeklagten, die die Zeugin hätte annehmen können. Die von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung ausgesprochene Entschuldigung und die gezeigte Reue hat die abwesende Zeugin A. S. nicht vernommen. Ein kommunikativer Prozess ergibt sich auch nicht aus der Zustimmung der Zeugin zum Vergleichsangebot und der Annahme der angebotenen Zahlung. Bei einem schwerwiegenden Sexualdelikt ist allein die Annahme eines Schmerzensgeldangebotes regelmäßig noch kein ausreichendes Indiz dafür, dass das Opfer sich damit auch auf einen Prozess des umfassenden friedensstiftenden Ausgleichs mit dem Täter einlässt. Dem steht hier auch die Höhe des eher geringen vereinbarten Schmerzensgeldbetrages entgegen (BGH, Urteil v. 03.11.2011, 3 StR 267/11, juris). Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit der Strafanzeige im Januar xxx von der Zeugin und ihrer Familie zuvor überlassene Gegenstände von nicht nur geringem Wert zurückgefordert hat. b) Die geleistete Zahlung erforderte von dem Angeklagten angesichts seiner Einkommenssituation und seiner Verpflichtungen keine erheblichen persönlichen Anstrengungen oder persönlichen Verzicht, so dass auch die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB nicht erfüllt sind (BGH, Urteil v. 19.12.2002, 1 StR 405/02, juris). 1.3. Ausgehend vom Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung nach § 46 StGB die vorliegend unter 1.1. aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut berücksichtigt und abgewogen. Sie hält danach folgende Einzelstrafe für tat- und schuldangemessen: Fall 1: ein Jahr und sechs Monate Fälle 2 bis 14 jeweils: ein Jahr und vier Monate 2. Fälle 15 und 16 2.1. Der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB i.d.F. v. 27.12.2003 sieht im Regelfall Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren vor, es sei denn, es liegt ein minder schwerer Fall im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB i.d.F. v. 27.12.2003 vor, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat in einem ersten Schritt geprüft, ob jeweils ein minder schwerer Fall nach § 176a Abs. 4 StGB vorliegt. Dies hat sie im Ergebnis in beiden Fällen bejaht. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei der anzustellenden Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (ständ. Rspr., vgl.: BGH, Urteil vom 19.03.1975, 2 StR 53/75; BGH, Urteil vom 26.06. 1991, 3 StR 145/91; BGH, Urteil vom 26.07.2006, 1 StR 150/06, jeweils zit. nach juris). In dieser vorzunehmenden Gesamtabwägung hat die Kammer in beiden Fällen jeweils zulasten des Angeklagten gewürdigt, dass er die Taten begangen hat, obwohl die Familie aufgrund des Offenbarens der vorhergehenden Taten den Kontakt eine Zeitlang abgebrochen hatte. Dies zeigt eine gewisse Hartnäckigkeit und erhöhte kriminelle Energie. Auch hat er das ihm erneut entgegen gebrachte Vertrauen des Kindes und der Familie, dass es nach dem Offenbaren nicht zu weiteren sexuellen Übergriffen kommen werde, missbraucht. Der Angeklagte hat die Taten jeweils bis zum Samenerguss durchgeführt. Der Angeklagte schaffte sich Kondome an, obwohl er zu dieser Zeit keine legale Beziehung zu einem anderen Geschlechtspartner geführt hat. Hierin sieht die Kammer eine Vorbereitungshandlung für seine Straftaten, sodass es sich nicht um jeweils spontane Tatausführungen gehandelt hat. Andererseits berücksichtigt die Kammer insoweit strafmildernd, dass durch die Verwendung der Kondome die abstrakte Gefahr der Ansteckung der Geschädigten mit einer Geschlechtskrankheit oder der Entstehung einer Schwangerschaft erheblich verringert wurde. Zugunsten des Angeklagten wurde weiter gewürdigt, dass dieser bisher unbestraft ist. Die Taten liegen sämtlich über sieben Jahre zurück. In Fall 16 war die Hemmschwelle des Angeklagten gesunken. A. S. hatte bis Ende xxx kein Strafverfolgungsinteresse. Die Strafanzeige entstand erst auf Drängen ihres Freundes. Auch nach der Strafanzeige hielt die Familie anfangs den Kontakt zu dem Angeklagten aufrecht und bat ihn um Fahrdienste. Gesundheitliche Auswirkungen für die Geschädigte konnten bei keiner Tat festgestellt werden. Der Angeklagte hat, was auch hier für die Kammer von großem Gewicht ist, durch sein Geständnis der Geschädigten eine erneute belastende Vernehmung vor der Kammer erspart. Er zeigte Reue und entschuldigte sich in der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Zeugin. Er hat zudem seiner Reue dadurch Ausdruck verliehen, dass er an die Geschädigte einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 3.500 Euro gezahlt hat, auch wenn damit noch kein vollendeter Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB erfolgt ist. Hierfür fehlt es an dem erforderlichen kommunikativen Prozess bzw. an der Erbringung erheblicher persönlicher Leistungen (s.o. VI.1.2.). Die zuletzt genannten Gesichtspunkte der Schmerzensgeldzahlung und des Geständnisses sind für die Kammer von ausschlaggebender Bedeutung, um insgesamt in beiden Fällen das Vorliegen eines minder schweren Falles bejahen zu können. 2.2. Somit ausgehend vom Strafrahmen des § 176a Abs. 4 StGB hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung nach § 46 StGB die vorliegend unter 2.1. aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut berücksichtigt und abgewogen. Sie hält danach folgende Einzelstrafe für tat- und schuldangemessen: Fall 15: zwei Jahre und sechs Monate Fall 16: zwei Jahre und drei Monate 3. Fälle zum Nachteil von J. S. Fälle 17 bis 28 3.1. Der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB i.d.F. v. 27.12.2003 sieht im Regelfall Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren vor, es sei denn, es liegt ein minder schwerer Fall im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB i.d.F. v. 27.12.2003 vor, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat in einem ersten Schritt geprüft, ob jeweils ein minder schwerer Fall nach § 176a Abs. 4 StGB vorliegt. Dies hat sie im Ergebnis in allen Fällen bejaht. Ein minder schwerer Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei der anzustellenden Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (ständ. Rspr., s.o. VI.2.1.; vgl. Fischer, a.a.O., § 46 Rdn. 85 m.w.N.). Vorliegend sprach in dieser vorzunehmenden Gesamtabwägung zulasten des Angeklagten, dass er bei Begehung der Taten jeweils das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Kindes und seiner Familie missbraucht hat. Die Tatdurchführung erfolgte jeweils an den Wochenenden, als dem Angeklagten - ohne dass ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestand – die kindliche Geschädigte zur notwendigen Betreuung und Versorgung anvertraut war. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer in allen Fällen gewürdigt, dass dieser bisher unbestraft ist. Seine Hemmschwelle ist ab Fall 18 ständig gesunken. Die Taten liegen sämtlich über zehn Jahre zurück. Die Tatausführung erfolgte jeweils spontan und war von kurzer Dauer. Die Tatbestandsverwirklichung des Eindringens mit einem Finger stellt im Vergleich zu anderen denkbaren Arten der Tatbestandsverwirklichung eine eher weniger gravierende Art der Begehung dar. Die Geschädigte J. S. hatte bis zu ihrer polizeilichen Vernehmung im Februar xxx kein Strafverfolgungsinteresse. Sie hat die Straftaten erst anlässlich ihrer Vernehmung zu Straftaten gegen A. S. u.a. aus „Solidarität“ mit dieser offenbart. Bei der Geschädigten sind keine gesundheitlichen Tatfolgen eingetreten. Der Angeklagte hat zudem durch sein Geständnis auch der Geschädigten J. S. eine erneute belastende Vernehmung vor der Kammer erspart. Er zeigte Reue und entschuldigte sich in der Hauptverhandlung vor der Kammer, wobei die Geschädigte allerdings nicht anwesend war. Auch hat er sich gegenüber der Geschädigten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500 Euro verpflichtet und diesen Betrag bereits an diese überwiesen. Die Kammer würdigt dieses Verhalten jeweils allgemein als strafmildernd, weil der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund des vollendeten Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne des § 46a StGB nicht vorliegt (s.u. 3.2.) Im Hinblick insbesondere auf die Schmerzensgeldzahlung und das Geständnis des Angeklagten, sowie den langen Zeitablauf seit Tatbegehung und das lange Zeit fehlende Strafverfolgungsinteresse der Geschädigten, hält die Kammer die Anwendung des Strafrahmens für einen minder schweren Fall gemäß § 176 a Abs. 4 StGB für geboten. 3.2. Die Zahlung des mündlich besprochenen Schmerzensgeldbetrages durch den Angeklagten an die Zeugin J. S. erfüllt nicht die Voraussetzungen des gesetzlichen Strafmilderungsgrundes eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach §§ 46, 49 StGB. § 46a Nr. 1 StGB erfordert über die Zahlung eines Schmerzensgeldes hinaus einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet und Ausdruck der „Übernahme von Verantwortung“ sein muss (BGH, Beschluss v. 24.01.2019, 1 StR 591/18; BGH, Beschluss v. 23.07 2001, 1 StR 266/01, juris). Die Kammer hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die ebenfalls nicht in der Hauptverhandlung anwesende J. S. eine Entschuldigung des Angeklagten erreicht hat und sie diese angenommen hat. Zum Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung ist es nicht gekommen.Ein kommunikativer Prozess ist nicht gegeben, wenn die Erklärungen des Täters das Opfer erst gar nicht erreichen oder nicht als friedensstiftender Ausgleich von der Geschädigten angenommen werden (BGH, Urteil v. 09.05.2017, 1 StR 576/16, Urteil v. 24.08.2017, 3 StR 233/17, juris). Die Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes nach § 46a Nr. 2 StGB werden durch die von dem Angeklagten an die Geschädigte geleistete Zahlung ebenfalls nicht erfüllt. Die Zahlung von 2.500,00 Euro erforderte von dem Angeklagten angesichts seiner Einkommenssituation und Verpflichtungen keine erheblichen persönlichen Anstrengungen oder einen persönlichen Verzicht im Sinne des § 46a Nr. 2 StGB, der über die Erfüllung der rechnerischen Kompensation von Schadensersatzansprüchen hinausgeht (BGH, Urteil v. 19.12.2002, 1 StR 405/02; BGH, Beschluss v. 25.10.2000, 5 StR 399/00, juris). 3.3. Somit ausgehend vom Strafrahmen des § 176a Abs. 4 StGB hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung nach § 46 StGB die vorliegend unter 3.1. aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut berücksichtigt und abgewogen. Sie hält danach folgende Einzelstrafen jeweils für tat- und schuldangemessen: Fall 17: ein Jahr und sechs Monate Fälle 18 bis 28 jeweils: ein Jahr und drei Monate. 4. Gesamtstrafenbildung Auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 StGB hat die Kammer aus den verhängten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, wobei dies unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (hier: zwei Jahre und sechs Monate in Fall 15) zu erfolgen hatte. Hierbei hat die Kammer sämtliche in der Person des Angeklagten liegenden sowie die der Tat vorausgehenden, die mit der Tatbegehung verbundenen und der Tat nachfolgenden Umstände zu berücksichtigen. Die Kammer würdigt dabei insbesondere den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Taten, ihre Folgen für das Opfer - soweit diese nicht bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen Berücksichtigung finden konnten -, das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach den Taten und welche Folgen die Verurteilung für sein weiteres Leben haben wird. Die Kammer hat bei dieser zusammenfassenden Würdigung der Person des Täters und den einzelnen Straftaten insbesondere berücksichtigt, dass durch die Taten zwei Opfer betroffen waren. Durch sämtliche Taten wurde jeweils das gleiche Rechtsgut, nämlich die sexuelle Integrität und freie Entwicklung der sexuellen Selbstbestimmung, verletzt. Zwischen der ersten und der letzten Tat lag ein Zeitraum von rund fünf Jahren, die Taten liegen lange zurück. Sie liefen gegenüber dem jeweiligen Opfer überwiegend gleichartig in ihrer Begehungsweise ab, wobei andererseits eine Progredienz der Rechtsgutverletzung zu erkennen ist. In zwei Fällen der Fälle 1 bis 14 zum Nachteil der A. S., wobei nicht festgestellt werden konnte bei welcher konkreten Tat, hat der Angeklagte den Tatbestand des § 176 StGB zweimal verwirklicht, indem er nach dem durchgeführten Schenkelverkehr vor dem Kind masturbiert hat und hierdurch eine sexuelle Handlung vor einem Kind vorgenommen hat (§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB). In einem Fall, wobei die Kammer wiederum nicht feststellen konnte in welchem der Fälle 1 bis 14, hat der Angeklagte vor dem Schenkelverkehr eine weitere sexuell erhebliche Handlung nach § 176 Abs. 1 StGB durch die Manipulation an der Klitoris des Kindes vorgenommen. Erkennbare gesundheitliche Tatfolgen sind bei keiner der Geschädigten eingetreten. Der Angeklagte hat den guten Kontakt zur Familie seiner Zwillingsschwester verloren. Dies wiegt für ihn besonders schwer, da die Familie S. Teil seines Lebens war und er bis zum Zeitpunkt der Strafanzeige und des Bruchs mit der Familie diese finanziell und praktisch durch Fahrdienste sehr unterstützt hat. Deren Abwenden trotz der bereits seit langer Zeit bestehenden Kenntnis der Familie von den ersten Taten gegenüber A. hat in ihm neben dem Wissen um sein schuldhaftes strafbares Handeln nunmehr auch das Gefühl, jahrelang ausgenutzt worden zu sein, ausgelöst. Die Verurteilung wird für den Angeklagten weitreichende Folgen haben. Er wird erstmals den Vollzug von Strafhaft erleben und sich mit seinen Taten auseinandersetzen müssen.Er wird seinen Arbeitsplatz durch den Antritt zur Haft verlieren. Auch nach seiner Haftentlassung wird er damit leben müssen, als verurteilter Sexualstraftäter weiter stigmatisiert zu sein, denn er hat wiederholt ein gesellschaftliches Tabu gebrochen. Insgesamt sieht die Kammer unter nochmaliger Würdigung aller Strafzumessungsgründe eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten für tat- und schuldangemessen an. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.