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3 O 118/22

LG Schwerin 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
I. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, dem Verfügungskläger Auskunft zu den folgenden Fragen zu geben: 1) Mit welchen Unternehmen wurden die Verträge zur Vollendung der Pipeline abgeschlossen? 2) In welcher Höhe und aufgrund welcher Geschäfte stehen der Stiftung noch Forderungen gegen die Nord Stream 2 zu? (bitte einzeln aufschlüsseln) 3) Stehen auch Nord Stream 2 noch Forderungen gegen die Stiftung zu? Wenn ja, in welcher Höhe und aufgrund welcher Geschäfte? (bitte einzeln aufschlüsseln) II. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist. III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, dem Verfügungskläger Auskunft zu den folgenden Fragen zu geben: 1) Mit welchen Unternehmen wurden die Verträge zur Vollendung der Pipeline abgeschlossen? 2) In welcher Höhe und aufgrund welcher Geschäfte stehen der Stiftung noch Forderungen gegen die Nord Stream 2 zu? (bitte einzeln aufschlüsseln) 3) Stehen auch Nord Stream 2 noch Forderungen gegen die Stiftung zu? Wenn ja, in welcher Höhe und aufgrund welcher Geschäfte? (bitte einzeln aufschlüsseln) II. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist. III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. 1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG ist eröffnet. Gemäß § 13 GVG gehören vor die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Dahingegen sind die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO zugewiesen. Der Rechtsstreit der Parteien ist eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit. Der Verfügungskläger macht einen Auskunftsanspruch nach § 4 des Landespressegesetzes Mecklenburg-Vorpommerns (im Folgenden: LPrG M-V) geltend. Dieser richtet sich grundsätzlich gegen Behörden. Die Norm ist ihrem Inhalt nach öffentliches Recht. Die Zugehörigkeit der Anspruchsnorm, auf die der Verfügungskläger sein Auskunftsbegehren stützt, zum öffentlichen Recht ist zwar ein Indiz für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit (so BVerwG, Beschluss vom 26.05.2020 - 10 B 1/20 - 8 ff. d.A.). Dem steht jedoch ein erheblich ins Gewicht fallendes Gegenindiz gegenüber, dem die Kammer ausschlaggebendes Gewicht beimisst. Hier klagt eine Privatperson gegen ein Privatrechtssubjekt. Sind an einer Rechtsstreitigkeit ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt, liegt grundsätzlich eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor (vgl. Zöller/Lückemann, Zivilprozessordnung, 34. Auflage, § 13 GVG Rdnr. 6 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. März 2017 – I ZR 13/16 –, Rdnr. 10, juris m.w.N .) Ausnahmeweise ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn eines der beteiligten Privatrechtssubjekte mit öffentlichen-rechtlichen Handlungsbefugnissen ausgestattet ist. Dies ist bei der Verfügungsbeklagten nicht der Fall. Ihr sind keine hoheitlichen Aufgaben übertragen. 2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Schwerin ergibt sich gem. § 17 Abs. 1 ZPO. Die Verfügungsbeklagte hat ihren Sitz im Landgerichtsbezirk Schwerin. 3. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 71 Abs. 1, 23 Nr.1 GVG. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist - auch soweit der Verfügungskläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat - begründet. 1. Der Verfügungskläger hat einen Verfügungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte auf Auskunftserteilung auf die im Urteilstenor benannten Fragen. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1 und Abs. 2 LPrG M-V. Danach hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. a) Der Verfügungskläger ist als Journalist Presse im Sinne des § 4 Abs. 1 LPrG M-V und daher auskunftsberechtigt. b) Die Verfügungsbeklagte ist auch auskunftsverpflichtet nach § 4 Abs. 1 und 2 LPrG M-V, denn sie ist trotz ihrer Organisationsform nach bürgerlichem Recht eine Behörde im Sinne dieser Vorschrift. Zwar ist die Verfügungsbeklagte keine Behörde im organisatorisch-verwaltungstechnischen Sinne, insbesondere keine Behörde nach § 1 Abs. 3 VwVfG M-V. Ihr sind nicht unmittelbar hoheitliche Aufgaben zur eigenen Wahrnehmung übertragen. In der Literatur und Rechtsprechung wird jedoch in Auslegung des Landespressegesetzes im Lichte der verfassungsrechtlich garantierten Presse- und Informationsfreiheit zu Recht ein weiter, funktionell-teleologischer Behördenbegriff vertreten. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs nach § 4 Abs. 1 LPrG M-V ist es, der Presse die ihr durch Art. 5 GG garantierte und in § 3 LPrG M-V manifestierte Funktion im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung zu gewährleisten und es ihr so zu ermöglichen, Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Die Berichterstattung der Presse über Vorgänge im staatlichen Bereich beschränkt sich nicht auf die staatliche Eingriffsverwaltung als typische Form staatlichen Handelns, sondern umfasst auch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Leistungsverwaltung. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet. Auf dieses Bedürfnis hat es keinen Einfluss, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen Organisationsform bedient (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16 –, Rdnr. 18, juris m.w.N.). Eine Auskunftspflicht nach dem Landespressegesetzen ist deshalb auch für juristische Personen des Privatrechts begründet, wenn sie unter dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand stehen (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2005 – III ZR 294/04 –, juris; BeckOK InfoMedienR/Engel, 35. Ed. 1.2.2021, LPresseG NRW § 4 Rdnr. 9). Nach diesen Grundsätzen kann auch eine privatrechtliche Stiftung auskunftspflichtig nach § 4 Abs. 1 und 2 LPrG M-V sein, wenn sie nach ihrem Stiftungszweck öffentliche Aufgaben mit öffentlichen Mitteln wahrnimmt, was der Fall ist, wenn sie die öffentlichen Aufgaben mithilfe der Erträge aus dem Stiftungsvermögen erfüllt, das wiederum aus öffentlichen Mitteln als Grundstockvermögen gewidmet wurde (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. 06.2014 – 4 K 3466/13 –, Rdnr. 46, juris). Maßgeblich ist danach für die Annahme der Behördeneigenschaft und einer presserechtlichen Auskunftspflicht der Verfügungsbeklagten, ob sie öffentliche Aufgaben mit öffentlichen Mitteln wahrnimmt und ob ein beherrschender Einfluss der öffentlichen Hand auf die Verfügungsbeklagte besteht. Beide Voraussetzungen liegen vor. Die Verfügungsbeklagte nimmt ausweislich ihrer unstreitigen Gründungsgeschichte und ihres in der Stiftungssatzung niedergelegten Stiftungszwecks öffentliche Aufgaben wahr. Öffentliche Aufgaben sind Aufgaben, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber so geartet sind, dass sie weder im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.1974 – 1 BvR 430/65 –, BVerfGE 38, 281-312, Rdnr. 90). Zu den öffentlichen Aufgaben, die in vielen Fällen nicht durch hoheitliches Handeln, sondern privatwirtschaftlich durch den Staat wahrgenommen werden, gehören ohne Weiteres die Aufgaben der Daseinsvorsorge. Nach ihrer Satzungspräambel und dem in § 2 des Satzung niedergelegten Stiftungszweck verfolgt die Verfügungsbeklagte gerade auch die Sicherung der Energieversorgung durch Gründung eines oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe und durch Beteiligung an der Vollendung der Gaspipeline Nord Stream 2. Darin liegt unabhängig von den weiteren Stiftungszielen, nämlich Maßnahmen des Klima- und Umweltschutzes zu unterstützen, die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Diese öffentliche Aufgabe wird auch mit öffentlichen Mitteln wahrgenommen durch die Verfügungsbeklagte, denn sie ist allein mit Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommern gegründet worden und nur dadurch handlungsfähig im Rechtssinne geworden. Spätere Zustiftungen oder Zahlungen Dritter nach Gründung der Stiftung schließen das Tatbestandsmerkmal der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit öffentlichen Mitteln nicht aus. Entscheidend ist, dass eine Stiftung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gegründet wurde und das Entstehen dieser Rechtspersönlichkeit allein mit öffentlichen Mitteln erfolgt ist. Dies begründet das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, dem § 4 Abs. 1 und 2 LPrG M-V gerade dient. Darüber hinaus besteht auch ein beherrschender Einfluss der öffentlichen Hand auf die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten. Im Unterschied zu einem privatwirtschaftlichen Handeln des Staates durch Gesellschaften des Privat- bzw. Handelsrechts, wird der Einfluss auf die Tätigkeit einer Stiftung nicht durch in Wertanteilen messbare Gesellschaftsanteile vermittelt. Etwaige Zustiftungen verschaffen keine Stimmanteile oder Weisungsmöglichkeiten. Für die Frage, ob die Verfügungsbeklagte noch einem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand unterliegt, kommt es auf die Wertverhältnisse von Grundvermögen und Zustiftungen oder sonstigen Zahlungen Dritter nicht an. Maßgeblich ist allein, wer auf die konkrete Tätigkeit der Verfügungsbeklagten inhaltlich Einfluss nehmen kann. Dies ist hier in beherrschendem Umfang das Land Mecklenburg-Vorpommern. Dieser beherrschende Einfluss ist durch das Land als Stifter in erster Linie durch die Gründung in ausschließlicher eigener Verantwortung und durch die alleinige inhaltliche Gestaltung der Satzung der Stiftung und insbesondere des Stiftungszweckes sichergestellt. Zwar erlangt die Stiftung mit ihrer Gründung eine eigenständige Rechtspersönlichkeit und ist der Vorstand als handelndes Organ nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der Stiftungssatzung weisungsunabhängig. Er ist aber an den Stiftungszweck gebunden, der für den Vorstand nicht eigenverantwortlich und nach § 87 BGB nur in engen Ausnahmefällen, insbesondere im Falle der Zweckerreichung, veränderbar ist. Die Tätigkeit der Stiftung wird durch den Stiftungszweck inhaltlich bestimmt. Soweit hier das Land diesen Stiftungszweck in § 2 in Verbindung mit der Präambel des Satzung bereits sehr konkret formuliert hat, u.a. hinsichtlich einer Beteiligung an der Vollendung von Nord Stream 2 durch Gründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, liegt darin nicht nur eine Objektivierung des Stifterwillens, sondern wird der Vorstand an diese Vorgabe gebunden. Jedenfalls mit einer derart konkreten Fassung des Stiftungszweckes und der daraus folgenden Bindung der Stiftungsorgane liegt eine vorweggenommene Weisung, die konkreten Weisungen eines Mehrheitsgesellschafters in einer GmbH gleichsteht. Hinzu kommt, dass die Organe der Verfügungsbeklagten durch die Ministerpräsidentin bzw. den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowohl bestellt als auch abberufen werden. Dabei fällt nicht erheblich ins Gewicht, dass eine Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich ist. Jedenfalls liegen sämtliche personellen Entscheidungen zur Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes beim Land Mecklenburg-Vorpommern. Nicht zuletzt rechtfertigt das Zusammenwirken der mit konkreter Fassung des Stiftungszwecks erfolgten Bindung der Stiftungsorgane einerseits mit den Befugnissen der Ministerpräsidentin des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Entscheidung über die personelle Zusammensetzung des Stiftungsvorstands und des Kuratoriums andererseits die Annahme eines beherrschenden Einflusses des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf die Tätigkeit der Stiftung. Der beherrschende Einfluss des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird auch daran deutlich, dass nach den Angaben des Innenministeriums auf eine Anfrage des Verfügungsklägers die inhaltliche Gestaltung der Satzung im wesentlichen durch den damaligen Energieminister des Landes Mecklenburg - Vorpommern erfolgte. Die jüngsten Entwicklungen und politischen Einflussnahmen zu einer möglichen Auflösung der Verfügungsbeklagten, die öffentlich gemacht worden sind, bestärken die vorgenommene Wertung. c) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist auch seinem Inhalt nach begründet, denn die gestellten Fragen sind im Sinne des § 4 Abs. 2 LPrG M-V geeignet, der Erfüllung der in § 3 LPrG M-V geregelten öffentlichen Aufgabe der Presse zu dienen. Die behördliche Auskunft soll der Presse die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe ermöglichen, durch die Beschaffung und Verbreitung von Nachrichten an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16 –, Rdnr. 31, juris). Soweit das öffentliche Interesse sich nicht schon aus der Fragestellung ergibt, ist vom Auskunftsberechtigten schlüssig darzulegen, dass die verlangten Auskünfte dazu geeignet sind, seinem durch die Pressefreiheit geschützten Informationsanliegen Rechnung zu tragen, weil sie unter Berücksichtigung des Rechercheziels eine publizistisch geeignete Information erwarten lassen (BGH, a.a.O.). Die hier streitgegenständlichen Auskunftsbegehren dienen ohne Weiteres der öffentlichen Aufgabe der Presse an Information der Öffentlichkeit. Alle drei Fragenkomplexe genügen den vorstehenden inhaltlichen Anforderungen. Sie haben ihrem Inhalt nach durchweg Bezug zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Verfügungsbeklagten. Sie betreffen sämtlichst Fragen der wirtschaftlichen Betätigung im Zusammenhang mit einer Kooperation mit russischen Geschäftspartnern des Projekts „Nord Stream 2“, die vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Sanktionen gegenüber Russland und aufgrund der aktuellen Folgen des Krieges in der Ukraine für die Gasversorgung von höchstem öffentlichen Interesse sind und unmittelbaren Gegenwartsbezug haben. Dies vor allem, weil die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten nur durch die Stiftungsgründung durch das Land und die Gründungsfinanzierung des Landes mit öffentlichen Mitteln ermöglicht wurde. An der Art und Weise der Verwendung öffentlicher Mittel besteht ein hohes Informationsinteresse. Zum Kern der Pressefreiheit gehört es, dass die Presse den Gegenstand der Berichterstattung frei wählt und dabei nach publizistischen Kriterien entscheidet, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält (vgl. BGH, Urteil vom 16. 03.2017 – I ZR 13/16 –, Rdnr. 38, juris m.w.N.). Der Inhalt der Fragen ist über die grundsätzliche Geeignetheit für die Berichterstattung hinaus daher der gerichtlichen Bewertung entzogen. d) Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 - 4 LPrG M-V, die den Auskunftsanspruch hindern, sind nicht ersichtlich und von der Verfügungsbeklagten nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und schützenswerten Interessen der Verfügungsbeklagten und betroffenen Dritten fällt die hohe politische Brisanz für das Auskunftsinteresse erheblich ins Gewicht. Demgegenüber sind überwiegende schützenswerte Interessen der Verfügungsbeklagten nicht dargetan und nicht anderweitig ersichtlich. Etwaige geschäftliche Geheimhaltungsklauseln sind nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig davon wäre Vertraulichkeitsinteressen der Verfügungsbeklagten gegenüber dem Informationsinteresse des Verfügungsklägers nur dann ein Vorrang einzuräumen, wenn der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen (BVerwG, Urt.v. 25.03.2015, Az.: 6 C 12/14).Dafür müssten plausible Gründe vorliegen (BVerwG, Urt. V. 20.02.2013, Az.: 6 A 2.12), die unter Berücksichtigung der gesetzlich geregelten allgemeinen und bereichsspezifischen Ausschlussgründe der Informationsfreiheitsgesetze (IFG, UIG, VIG) zu prüfen wären. Plausible Gründe sind nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Auch die Hinweise der Verfügungsbeklagten auf das Schweizer Insolvenzrecht stehen dem Anspruch des Verfügungsklägers nicht entgegen. Warum die Verfügungsbeklagte, eine deutsche Stiftung, keine Angaben in einem presserechtlichen Verfahren machen dürfte, erschließt sich nicht, zumal das möglicherweise drohende Insolvenzverfahren nicht die Verfügungsbeklagte, sondern die Nord Stream 2 AG mit Sitz in Zug (Schweiz) betrifft. Ein drohendes Insolvenzverfahren stellt auch kein schwebendes Verfahren i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 1 LPrG M-V dar. 2. Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Ein Verfügungsgrund liegt nach § 935 ZPO vor, wenn andernfalls beim Zuwarten bis zu einem Hauptsachverfahren, das Recht der Verfügungsklägerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Darüber hinaus ist grundsätzlich die Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig und nur bei besonderer Dringlichkeit bzw. besonderem Angewiesensein auf die vorweggenommene Befriedigung des Verfügungsanspruchs zulässig. Für den presserechtlichen Auskunftsanspruch hat das BVerfG im Lichte der Presse- und Informationsfreiheit jedoch entschieden, dass an die Gewährung des Eilrechtsschutzes für den presserechtlichen Auskunftsanspruch keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Eilrechtsschutz ist dann zu gewähren, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug zur Berichterstattung vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 -, MDR 2014, 1406, 1407, zitiert nach juris). Der erforderliche starke Gegenwartsbezug und ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die Tätigkeit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes der Verfügungsbeklagten und der Verfügungsbeklagten selbst im Zusammenhang mit der Gaspipeline Nord Stream 2 liegt aufgrund des Krieges in der Ukraine und der kriegsbedingten Sanktionen gegen russische Wirtschaftsunternehmen ohne jeden Zweifel vor. Da der Antrag auch in dem Umfang der Erledigungserklärung des Verfügungsklägers aus vorstehenden Gründen zulässig und begründet war, war auf Antrag des Verfügungsklägers festzustellen, dass Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. III. Der Streitwert wurde gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO festgesetzt. Der Verfügungskläger begehrt als Journalist Auskunft nach dem Landespressegesetz Mecklenburg-Vorpommerns von der Verfügungsbeklagten. Der Verfügungskläger ist Journalist der Zeitung „W.“ im Bereich Investigation und Reportage. Als solcher schreibt und recherchiert er zu den Hintergründen und Geschäften der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsbeklagte ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die am 08.01.2021 von der Stiftungsbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern anerkannt wurde. Sie ist eine Landesstiftung. Sie wurde vom Land Mecklenburg-Vorpommern mit einem Stiftungskapital von 200.000,00 € sowie einmaligen 50.000,00 € für den Vollzugsaufwand für die Stiftungserrichtung ausgestattet. Zum Stiftungszweck heißt es in der Präambel der Stiftungssatzung: „Das Land Mecklenburg-Vorpommern mit seiner wunderbaren, in weiten Bereichen unter Schutz stehenden Natur hat ein besonderes Interesse und eine besondere Verantwortung für einen erfolgreichen Klima- und Umweltschutz. Diesem Interesse gilt der Einsatz des Landes in allen politischen Handlungsfeldern, vor allem bei den direkten Maßnahmen des Umweltschutzes und in der Energiepolitik, in der das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem gezielten Ausbau erneuerbarer Energien, vor allem der Windkraft, einen wichtigen Beitrag leistet ... Deshalb setzt sich das Land mit einer „Stiftung Klima- und Umweltschutz“ aktiv für dieses wichtige Ziel ein. Die Stiftung will dabei offen sein für alle, die das Stiftungsziel mit Zustiftungen und Zuwendungen oder persönlichem Einsatz engagiert unterstützen. Zum Klimaschutz gehört auch die Sicherung einer möglichst klimaschonenden Energieversorgung. Deren Umsetzung benötigt für einen längeren Übergangszeitraum schnell und sehr flexibel einsetzbare Gaskraftwerke. Diese werden helfen, die fluktuierende Einspeisung für den längeren Übergangszeitraum, bis ausreichende und volkswirtschaftlich tragfähige Speichertechnologien im industriellen Maßstab und massenproduktionstauglich zur Verfügung stehen, durch schnell regelbare gesicherte Kraftwerksleistungen zu ergänzen und damit die Energieversorgungssicherheit sicherzustellen. Deshalb wird die Stiftung mit einem zu gründenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als zeitweiligem Nebenzweck zu den Arbeiten an der Pipeline Nord Stream 2 beitragen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern steht zu dieser Pipeline. Gas ist die klimaschonendste Übergangstechnologie zur Sicherung der notwendigen Energieversorgung. Eine sichere Gasversorgung liegt im Interesse der Menschen in Deutschland, Europa und Mecklenburg-Vorpommern.“ Der Stiftungsvorstand der Verfügungsbeklagten wird gem. § 7 Abs. 1 der Satzung von der Ministerpräsidentin des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestellt, wobei die Amtszeit der ersten Stiftungsmitglieder im Rahmen des Stiftungsgeschäfts vier Jahre (§ 7 Abs. 2) und im Regelfall drei Jahre (§ 7 Abs. 4 S. 3) beträgt. Gem. § 8 Abs. 3 der Satzung hat der Stiftungsvorstand den Willen des Stifters im Rahmen des Stiftungsgesetzes und der Stiftungssatzung so wirksam wie möglich zu erfüllen. Auch das Kuratorium der Stiftung wird gem. § 10 Abs. 1 S. 1 der Satzung von der Ministerpräsidentin des Landes Mecklenburg-Vorpommern berufen. Zudem bestimmt diese auch den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks kann die Verfügungsbeklagte auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb errichten und unterhalten sowie Tochtergesellschaften in der Rechtsform von Personen-oder Kapitalgesellschaften gründen, erwerben, sich daran beteiligen oder beauftragen, § 2 Abs. 2 der Satzung. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb stellt sich ausdrücklich in den Dienst des Pipeline-Projektes Nord Stream 2.In § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung heißt es: „Die Stiftung wird insbesondere einen an Leistung,-Effizienz-und Wirtschaftlichkeitskriterien ausgerichteten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, gegebenenfalls auch in Form der Gründung einer oder mehrerer rechtlich selbstständiger Gesellschaften, errichten und sich damit vorrangig an der Vollendung von Nord Stream 2 beteiligen“ Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sowie die möglichen Tochterunternehmen werden von einem „sachverständigen Geschäftsführer (CEO)“ geführt, der durch den Stiftungsvorstand für maximal 5 Jahre berufen wird. Der erste sachverständige Geschäftsführer wird allerdings auf Vorschlag der Nord Stream 2 AG für 3 Jahre berufen, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung. Die Nord Stream 2 AG ist eine mit Sitz in Zug (Schweiz) gegründete Projektgesellschaft. Ihr Zweck ist die Planung, das Bauen und das spätere Betreiben der Nord Stream 2 Pipeline. Die Unternehmensanteile werden von G., eine Tochtergesellschaft der G., gehalten. Die Hintergründe zur Gründung der Verfügungsbeklagten und ihre Geschäftstätigkeiten sind nicht transparent. Eine vom Vorstandsvorsitzenden gegebene Pressekonferenz am 13. Mai 2022 macht lediglich allgemeine Angaben zur Art und Weise der Geschäftstätigkeit zwischen Nord Stream 2 und der Verfügungsbeklagten. Am 16. Mai 2022 stellte der Verfügungskläger nachfolgende Fragen an den Vorstandsvorsitzenden der Verfügungsbeklagten, Herrn E. S.: 1. Sind Vorschüsse zur Finanzierung der Aufträge von Nord Stream 2 an die Stiftung gezahlt worden? 2. Wie viele Verträge wurden wann und mit welchem Unternehmen auf diese Weise geschlossen? 3. In welcher Höhe und aufgrund welcher Geschäfte stehen der Stiftung noch Forderungen gegen die Nord Stream 2 zu? (bitte einzeln aufschlüsseln) 4. Stehen auch Nord Stream 2 noch Forderungen gegen die Stiftung zu? Wenn ja, in welcher Höhe und aufgrund welcher Geschäfte? (bitte einzeln aufschlüsseln) 5. Wer (Berater, Rechtsanwälte, Steuerberater) hat die Stiftung bei Verhandlung und Abschluss dieser Verträge beraten? Der Verfügungskläger erhielt zunächst auf die Fragen keine Antwort. Nach Zustellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Verfügungsbeklagte, unter Aufrechterhaltung ihrer bereits in den Verfahren 3 O 65/22 und 3 O 82/22 des Landgerichts Schwerin vertretenen Rechtsauffassung, sie sei keine „Behörde“ im Rechtssinne und deshalb nicht zur Auskunft verpflichtet und allein zur Abwendung einer möglicherweise drohenden Zwangsvollstreckung, die Frage 2. teilweise und die Frage 5. unter dem 7.6.2022 beantwortet. Eine weitere Beantwortung der Frage 2. hat die Verfügungsbeklagte, unter Hinweis auf vereinbarte Geheimhaltungsklauseln in den Verträgen, abgelehnt. Die Frage 1. hat die Verfügungsbeklagte im Termin der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2022 beantwortet. Der Verfügungskläger meint, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei eröffnet, weil Privatrechtssubjekte am Streit beteiligt seien. Die Verfügungsbeklagte sei eine Behörde im Sinne des § 4 Landespressegesetzes M-V, weil sie vollständig mit Landesmitteln gegründet sei und nach ihrem Stiftungszweck öffentlichen Aufgaben, dem Klima- und Umweltschutz und der Daseinsvorsorge, diene. Der Verfügungskläger ist weiter der Ansicht, die Verfügungsbeklagte werde auch von der öffentlichen Hand beherrscht. Dies folge daraus, dass das Land alleiniger Stifter ist und das Stiftungskapital von 200.000,00 € zur Verfügung gestellt hat. Zudem bestelle die Ministerpräsidentin den Vorstand und die Kuratoriumsmitglieder. Nach einer Auskunft des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 7.4.2022 sei die Gründung der Verfügungsbeklagten sowie die inhaltliche Gestaltung der Satzung im wesentlichen durch Minister P. erfolgt, der zum Zeitpunkt der Gründung der Verfügungsbeklagten Energieminister im Land Mecklenburg Vorpommern war. Auch die jüngsten Entwicklungen zu einer möglichen Auflösung der Verfügungsbeklagten würden den beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand verdeutlichen. So habe die Ministerpräsidenten von Mecklenburg-Vorpommern, Manuela Schleswig, nach Beginn des Ukraine-Kriegs via Twitter erklärt, dass sie den Vorstand der Stiftung gebeten habe, die Arbeit der Stiftung ruhen zu lassen und eine Auflösung der Stiftung auf den Weg zu bringen. Weiterhin solle geprüft werden, ob die Stiftungsgelder für humanitäre Zwecke eingesetzt werden könnten (Anl. A 10). Der Verfügungskläger habe einen Anspruch auf Auskunft gem. § 4 LPrG M-V.Es handele sich um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Über die Verfügungsbeklagte werde seit ihrer Gründung kontrovers diskutiert, da sie in enger Verbindung mit der von G. gehaltenen Nord Stream 2 AG arbeite bzw. gearbeitet habe. Gleichzeitig werde vor der Öffentlichkeit verborgen gehalten, welche Verbindungen zwischen einzelnen Beteiligten bestehen und wie genau die Zusammenarbeit zwischen der Verfügungsbeklagten und Nord Stream 2 vonstatten gegangen sei. Dies alles, obwohl die Verfügungsbeklagte mit öffentlichen Geldern ausgestattet ist und mit diesen haushaltet. Gründe, die nach § 4 Abs. 3 LPrG M-V die Verweigerung der Auskunft rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich und von Verfügungsbeklagten nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Verfügungskläger beantragt: Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, dem Verfügungskläger Auskunft zu den folgenden Fragen zu geben: 1) Mit welchen Unternehmen wurden die Verträge zur Vollendung der Pipeline abgeschlossen? 2) In welcher Höhe und aufgrund welcher Geschäfte stehen der Stiftung noch Forderungen gegen die Nord Stream 2 zu? (bitte einzeln aufschlüsseln) 3) Stehen auch Nord Stream 2 noch Forderungen gegen die Stiftung zu? Wenn ja, in welcher Höhe und aufgrund welcher Geschäfte? (bitte einzeln aufschlüsseln) Im Übrigen beantragt der Verfügungskläger festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie meint, sie sei keine Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1, 2 Landespressegesetz M-V. Die verbliebenen Fragen 2) und 3) könnten nicht beantwortet werden, weil Auskünfte in Bezug auf ausstehende Verbindlichkeiten oder auch umgekehrt Forderungen der Nord Stream 2 AG gegen die Verfügungsbeklagte unmittelbar Einfluss auf Prüfungsvorgänge in einem etwaigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nord Stream 2 AG nach schweizerischem Recht haben würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.