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Urteil

5 O 10/19

LG Schwerin 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSN:2020:0918.5O10.19.00
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Tenor
1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 354.200 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 354.200 € festgesetzt. Die Klage und die Widerklage sind unbegründet. 1. a) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückübertragung der vom Erblasser an die Beklagte übertragenen Grundstücke gemäß §§ 531 Abs. 2, 812 ff., 1922 BGB nicht zu. Ist eine Schenkung wirksam widerrufen, kann auch bei Vorliegen einer gemischten Schenkung Herausgabe des Geschenkes in Natur gegen Rückgewähr der Gegenleistung nach den Vorschriften der §§ 812 ff BGB verlangt werden, wenn der unentgeltliche Charakter des Vertrags überwiegt, die Zuwendung des Schenkers also den doppelten Wert im Vergleich zur Gegenleistung aufweist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 – X ZR 45/10 –, Rn. 15, juris). Der Bereicherungsschuldner hat danach grundsätzlich das Erlangte gegenständlich herauszugeben (§ 812 Abs. 1 BGB) - auch ohne Erhebung einer Einrede - nur Zug um Zug gegen Ausgleichung der Aufwendungen, die er im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Schenkung gemacht hat (BGH, Urteil vom 02. Oktober 1987 – V ZR 85/86 –, Rn. 9, juris). Es kann vorliegend dahinstehend, ob unter diesen Voraussetzungen der geltend gemachte Rückforderungsanspruch des Klägers überhaupt bestehen kann, weil das Gericht nach Anhörung des Klägers und Durchführung der Beweisaufnahme nicht von einem wirksamen Widerruf ausgeht. Eine Schenkung kann gemäß § 530 BGB widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Es muss zunächst eine schwere Verfehlung des Beschenkten vorliegen. Das setzt nach ständiger Rechtsprechung objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker redlicherweise erwarten kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles festzustellen und umfassend ihrer Gesamtheit zu würdigen. Durch die schwere Verfehlung muss sich der Schenker groben Undanks schuldig gemacht haben. Undank ist dabei als innere Empfindung oder als der Mangel einer solchen zu charakterisieren. Diese innere Empfindung muss sich in einem äußeren Tun oder Unterlassen äußern, das unter wertenden Gesichtspunkten als Undankbarkeit zu beurteilen ist. Der grobe Undank erfordert dazu objektiv ein gewisses Maß an Schwere, das dem Beschenkten subjektiv bewusst sein muss. Genau wie bei der Frage, ob eine schwere Verfehlung vorliegt, sind auch hier die gesamten Umstände des Einzelfalles mit zu berücksichtigen. Es ist eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beschenkten unter Berücksichtigung der Handlungen des Schenkers geboten (vgl. Kühle in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 530 BGB, Rn. 6 und 10). Bei Anwendung dieser Maßstäbe gelangt das Gericht im Ergebnis nicht zu einer Annahme einer von der Beklagten gegenüber dem Erblasser begangenen schweren Verfehlung. Der Erblasser hat in seinem Widerrufsschreiben vom 28. Januar 2019 (Anlage K 3) offenbar auf sein Schreiben vom 6. November 2018 (Anlage K 2) Bezug genommen und sonst mitgeteilt, dass er von dem Antwortschreiben der Beklagten vom 19. November 2019 (Anlage B 1, GA 55f.) enttäuscht sei. In seinen Schreiben ging es allein um die im Überlassungsvertrag vom 16. Juli 2007 dokumentierte Verpflichtung, den Erblasser im Falle von Krankheit und Gebrechlichkeit zu versorgen und zu pflegen, nicht hingegen um den Umstand, die Beklagte habe ihm gegenüber die Pflicht, Grundstücke zu übertragen, nicht erfüllt. Gegenüber dem Erblasser selbst bestand eine solche Pflicht im Übrigen auch nicht. Der Vortrag des Erblassers und vormaligen Klägers in der Klagschrift, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Sorge und Pflege seit Ende Oktober 2015 nicht mehr erfüllt, kann zur Würdigung, ob ein zum Widerruf berechtigender grober Undank vorliegt, nicht herangezogen werden. Denn nach Durchführung der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass zwischen dem Erblasser, dem Kläger und der Beklagten Einigkeit darüber erzielt worden ist, dass der Kläger nach seiner Rückkehr aus der Schweiz bei dem Erblasser einzieht und sich - statt der Beklagten - um diesen kümmern wird. Nach den Bekundungen der Zeugin G. habe die Beklagte nur dann zurückkommen sollen, wenn es mit dem Kläger nicht „klappen würde“. Dies stimmt jedenfalls insoweit mit den Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung am 2. September 2020 überein als der Kläger dort mitgeteilt hat, dass er mit der Beklagten abgesprochen habe, dass er aus der Schweiz zurückgekommen werde und sie - die Beklagte - sodann ausziehen könne, damit er sich um den Erblasser kümmern könne. Von einer schweren Verfehlung der Beklagten gegenüber dem Erblasser vermag das Gericht unter diesen Umständen nicht auszugehen. Einer solchen Beurteilung steht auch nicht die mangelnde formgerechte Änderung der notariellen Vereinbarung vom 16. Juli 2020 entgegen. Denn die Beklagte hat den Erblasser nicht etwa „im Stich“ gelassen und sich damit als undankbar erwiesen; sie hat nach jahrelanger Erfüllung ihrer Pflicht diese im Einverständnis mit dem Erblasser auf einen Dritten übertragen, so dass sie sicher sein konnte, dass die Pflege des Erblassers gewährleistet ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Pflege des Erblassers vernachlässigen würde oder beabsichtigt hat, aus dem Haus erneut auszuziehen, hatte die Beklagte nicht. Auf den Umstand, dass die Beklagte ihre Pflicht, den Erblasser zu versorgen und zu pflegen nach der Behauptung des Klägers nicht im ausreichenden Maß erfüllt hat, kommt es nicht an. Der Erblasser hat die Pflegeleistung durch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt gerügt und auch seinen Widerruf nicht darauf gestützt. a) Ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf Übertragung zumindest des Hausgrundstücks scheitert an der erforderlichen Form; zum Abschluss einer notariellen Vereinbarung der Parteien ist es insoweit nicht gekommen. 2. Der Beklagten steht gegen den Kläger weder ein vertraglicher noch ein sonstiger Anspruch etwa gemäß §§ 987, 988 BGB auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu. Unabhängig davon, ob dem Kläger nach dem Tod des Erblassers noch ein Recht zum Besitz an dem bewohnten Hausgrundstück zustand, ist die Forderung der Beklagten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung widersprüchlich und treuwidrig. Denn die Beklagte beruft sich für den Umstand, dass sie sich gegenüber dem Erblasser einer schweren Verfehlung nicht schuldig gemacht hat, darauf, dass vereinbart worden sei, der Kläger habe die Pflege des Erblassers übernehmen sollen. Gleichzeitig hat sie erklärt, dass der Kläger das von ihm bewohnte Hausgrundstück habe erhalten sollen. Zwar ist nicht zu einer notariellen Vereinbarung der Parteien gekommen. Gleichwohl ist in dieser Zusage, auf die sich Beklagte während des gesamten Rechtsstreits berufen hat - ohne sie zu erfüllen - als Minus die nicht formbedürftige Bestätigung enthalten, keine Nutzungsentschädigung wegen des dem Kläger als Gegenleistung versprochenen Hauses geltend zu machen. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 und 709 Satz 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht durch Addition von Klag- und Widerklageantrag ermittelt, § 45 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht den Klageantrag nach den Angaben des Klägers auf 350.000 EUR schätzt und den Widerklageantrag mit 4.200 EUR bemisst (350 EUR * 12). Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übertragung von Grundstücken; die Beklagte verlangt Ersatz für die Nutzung von Grundstücken. Der Kläger ist Alleinerbe des am 20. März 2019 verstorbenen Klägers Heinz Kirchner; die Parteien sind (Halb-)Geschwister. Mit notariellem Vertrag vom 16. Juli 2017 (Anlage K 1, GA 17 ff) schlossen der Erblasser und die Beklagten einen „Überlassungsvertrag nebst Auflassung“, mit dem der Erblasser der Beklagten mehrere Grundstücke in G. überließ. Als Gegenleistung gewährte die Beklagte dem Erblasser und seiner ebenfalls verstorbenen Ehefrau ein lebenslängliches Wohnungsrecht und lebenslangen Nießbrauch. Weiter heißt es: „Der Übernehmer gewährt darüber hinaus dem Überlasser für den Fall der Krankheit und/oder Gebrechlichkeit auf dessen Lebensdauer sorgfältige und kostenfreie Versorgung und Pflege im Anwesen, soweit der Übernehmer dazu keine zusätzliche Ausbildung benötigt, sie im Rahmen seiner beruflichen Belastung leisten kann und hierzu keine anderen Personen als die zu seinem Haushalt zählenden Familienangehörigen notwendig sind.“ In der Folge kümmerte sich die Beklagte um den Erblasser und dessen Ehefrau. Ende des Jahres 2015 kehrte der Kläger aus der Schweiz zurück nach Deutschland und zog in Absprache mit der Beklagten zu dem Erblasser, um diesen zu pflegen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2018 (Anlage K 2, GA 23f.) forderte der Erblasser die Beklagte auf, bis zum 27. November 2018 der Pflegeverpflichtung persönlich nachzukommen. Mit weiterem Schreiben vom 28. Januar 2019 erklärte der Erblasser den Widerruf der im Notarvertrag vom 16. Juli 2007 durchgeführten Schenkung und kündigte die dem Vertrag zugrunde liegende Pflegevereinbarung. Er forderte die Beklagte zur Rückübertragung der Grundstücke bis zum 11. Februar 2019 auf. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei seit Oktober 2015 ihrer Pflegeverpflichtung nicht mehr nachgekommen. Auch schon zuvor, spätestens seit Juli 2015 habe sie ihre Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser nicht ausreichend durchgeführt. Der Kapitalwert der Pflege betrage 25.487,16 EUR und stehe in einem deutlichem Missverhältnis zu dem Wert der übertragenen Grundstücke. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die Grundstücke aus dem Grundbuch von G., Bl. 14, bestehend aus den Flurstücken xxx Flur xxx G. in der Größe 21.936 qm, 14.834 qm, 25.549 qm, 91.864 qm und 5.030 qm geräumt, hilfsweise wie sie stehen und liegen, frei von Rechten Dritter - es sei denn, der Kläger hat an ihrer Bestellung mitgewirkt - bis auf folgende Richte in der Abteilung II Nr. 1, der Grenzzeichen und Vermessungspunkte zu Gunsten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Nr. 2 das Nutzungsrecht für Starkstromleitungen und zu Gunsten der Gemeinde G. Nr. 3, das Gasleitungsrecht der Hamburger Gaswerke GmbH herauszugeben. 2. den Beklagten zu verurteilen, die Auflassung der Grundstücke des Grundbuches von G., Bl. 14, bestehend aus den Flurstücken xxx Flur xxx G. in der Größe 21.936 qm, 14.834 qm, 25.549 qm, 91.864 qm und 5.030 qm zu erklären sowie die Eintragung des Klägers als Eigentümer in das Grundbuch der vorbezeichneten Grundstücke betreffend zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt widerklagend, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin rückwirkend ab April 2020 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 350 EUR zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kapitalwert der Gegenleistungen aus dem notariellen Vertrag belaufe sich auf insgesamt 101.410 EUR und umfasse nicht nur die Pflegeverpflichtung, sondern auch das Wohnungsrecht und den Nießbrauch. Jedenfalls liege nur eine gemischte Schenkung vor, mit der Folge, dass ein Rückforderungsanspruch nur Zug-um-Zug gegen Wertausgleich des entgeltlichen Teils geltend gemacht werden könne. Unabhängig davon habe die Beklagte auch noch im Zeitraum November 2015 bis Mai 2016 gemeinsam mit dem Kläger die Pflege des Erblassers übernommen. Im übrigen sei zwischen den Parteien einvernehmlich abgesprochen worden, dass der Kläger ab Ende 2015/Anfang 2016 mit dem Einzug die Pflegeverpflichtung übernehme. Der Erblasser sei mit dieser Regelung einverstanden gewesen. Der Kläger habe dafür das Hausgrundstück einschließlich Nebengelass erhalten sollen. Der Kläger habe jedoch den Entwurf eines notariellen Grundstücksübertragungsvertrages mit sämtlichen Flurstücken veranlasst, so dass es nicht zum Abschluss des Vertrages gekommen sei. Mit Schreiben vom 24. April 2020 sei der Kläger aufgefordert worden, für die unberechtigte Nutzung der Grundstücke eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 350 EUR zu zahlen, bemessen nach dem im notariellen Vertrag angegebenen Jahreswert. Im Übrigen erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit von ihr geleisteten Abgaben und Zahlungen im Umfang von 1.565,07 EUR (GA 101f.) Der Kläger hat den Rechtsstreit aufgenommen, nachdem der vormalige Kläger am 20. März 2019, nach Zustellung der Klage, verstorben ist. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. und S.. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts Schwerin vom 25. September 2019 (GA 62f.), 27. Mai 2020 (GA 91f.) und 2. September 2020 (GA 156ff.) sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.