Beschluss
3 U 71/20
OLG Rostock 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2022:0621.3U71.20.00
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Leitsätze
1. Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner umfassenden rechtlichen Begründung. Die Erklärung muss aber den zugrundeliegenden Sachverhalt so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat. (Rn.13)
2. Auf Verhaltensweisen, die in einer Widerrufserklärung keine Erwähnung finden, kann der Widerruf für sich genommen nicht gestützt werden. (Rn.13)
3. Unzureichende Angaben in der Widerrufserklärung können noch im Prozess präzisiert werden. (Rn.13)
4. Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann. (Rn.16)
5. Die Beweislast für den groben Undank und damit für seine objektiven und subjektiven Voraussetzungen und die Tatsachen, aus denen diese sich ergeben, trifft den Schenker. (Rn.19)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 18.09.2020 - 5 O 10/19 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das in Ziff. 1 des Tenors genannte Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aus dem jeweiligen Titel vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 354.200,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner umfassenden rechtlichen Begründung. Die Erklärung muss aber den zugrundeliegenden Sachverhalt so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat. (Rn.13) 2. Auf Verhaltensweisen, die in einer Widerrufserklärung keine Erwähnung finden, kann der Widerruf für sich genommen nicht gestützt werden. (Rn.13) 3. Unzureichende Angaben in der Widerrufserklärung können noch im Prozess präzisiert werden. (Rn.13) 4. Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann. (Rn.16) 5. Die Beweislast für den groben Undank und damit für seine objektiven und subjektiven Voraussetzungen und die Tatsachen, aus denen diese sich ergeben, trifft den Schenker. (Rn.19) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 18.09.2020 - 5 O 10/19 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das in Ziff. 1 des Tenors genannte Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aus dem jeweiligen Titel vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 354.200,00 € festgesetzt. I. Der ursprüngliche Kläger, Herr H. K., begehrte von der Beklagten nach erklärtem Widerruf einer Schenkung die Rückübertragung von mehreren Grundstücken. Nachdem der ursprüngliche Kläger und Schenker verstorben ist, führt der nunmehrige Kläger das Verfahren als Erbe fort. Die Beklagte hat in erster Instanz widerklagend Ersatz für die Nutzung von Grundstücken geltend gemacht. Mit Urteil vom 18.09.2020 hat das Landgericht Schwerin Klage und Widerklage abgewiesen. Wegen der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen, der Anträge sowie der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Rückübertragungsbegehren weiter. Nachdem der Kläger die Pflege des Erblassers übernommen habe, habe es sich für den Erblasser so dargestellt, dass der Kläger zwar die Pflichten der Beklagten übernommen habe, diese den Kläger aber nicht an ihrem Geschenk habe teilhaben lassen. Dem Erblasser sei die Tragweite der Übertragung auf die Beklagte nicht klar gewesen. Als ihm gewahr geworden sei, dass er selbst eine Übertragung auf den Kläger nicht durchführen könne, habe er von der Beklagten erwartet, dass sie dem Kläger, der die Pflege übernommen hatte, auch die Grundstücke übertrage. Zu einer Einigung hierüber sei es nicht gekommen. Aber die Beklagte habe auch nicht die Pflege wieder aufgenommen. Für den Erblasser sei dies ein Verhalten gewesen, das seinen Erwartungen in die Beklagte in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt habe. Dies habe das Landgericht im Kern nicht erfasst und auch nicht gewürdigt. Aus diesem Verhalten lasse sich erkennen, dass die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers ausgeblieben sei. Das Gericht habe sich der Frage, welche Rücksichtnahme der Erblasser habe erwarten können, nicht gestellt. Das Gericht stelle allein darauf ab, dass eine Verletzung der Pflegeverpflichtung, die offensichtlich vorgelegen habe, nicht einen Widerruf wegen groben Undankes rechtfertigen könne, da die vernommenen Zeugen von dem Erblasser eine solche Rüge nicht vernommen haben wollen. Gegenüber dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten habe sich der Erblasser sehr unzufrieden geäußert. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt insoweit das angefochtene Urteil. Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 31.01.2022 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, und dessen Prozesskostenhilfeantrag abgewiesen. Wegen der Gründe wird auf den vorbezeichneten Beschluss Bezug genommen. Der Kläger hat zu dem Hinweis des Senates Stellung genommen. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht die unterbliebene Pflegeleistung nicht der Jahresfrist des § 532 BGB unterfallen könne, da sie täglich neu anfalle. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Der Kläger kann nicht mit Erfolg als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, H. K., einen Rückübertragungsanspruch betreffend den streitgegenständlichen Grundbesitz aus §§ 530, 812 ff. BGB geltend machen. Zwar ist der Kläger als testamentarischer Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Der Erblasser hat die Schenkung vom 18.07.2007 mit Erklärung vom 28.01.2019 nicht wirksam widerrufen, so dass auch ihm kein Rückübertragungsanspruch zur Seite stand, in welchen der Kläger hätte eintreten können. Zutreffend hat das Landgericht in der Eigentumsübertragung durch den Erblasser an die Beklagte eine gemischte Schenkung gesehen. Der Senat teilt die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts. Auch die Parteien greifen in der Berufungsinstanz die Einordnung der Zuwendung als Schenkung nicht an. Der Widerruf erfolgt gemäß § 531 Abs. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. Der Widerruf muss den Widerrufsgrund erkennen lassen. Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner umfassenden rechtlichen Begründung. Die Erklärung muss aber den zugrundeliegenden Sachverhalt so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat (Senatsurteil v. 29.04.2020, 3 U 42/19; BGH, Urt. v. 22.10.2019, X ZR 48/17, NJW-RR 2020, 179 = FamRZ 2020, 203; BGH, Urt. v. 13.11.2012, X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 = FamRZ 2013, 296). Auf Verhaltensweisen, die in einer Widerrufserklärung keine Erwähnung finden, kann der Widerruf für sich genommen nicht gestützt werden. Allerdings können unzureichende Angaben in der Widerrufserklärung noch im Prozess präzisiert werden (OLG Hamm, Urt. v. 02.07.2011, 22 U 1/01, zit. nach juris; OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.07.2015, 2 U 47/14, zit. nach juris). Auch kann der Schenker den Widerruf gemäß § 532 BGB nicht auf Verhaltensweisen des Beschenkten stützen, die mehr als ein Jahr zurückliegen. Gemäß § 530 Abs. 1 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Wer einem Anderen etwas schenkt, darf nach der herrschenden Sozialmoral mit einem gewissen Maß an Dankbarkeit auf Seiten des Beschenkten rechnen. Wird diese Erwartung enttäuscht, stehen ihm rechtlich jedoch weder Erfüllungs- noch Schadensersatzansprüche zu. Wenn der Dank allerdings nicht nur ausbleibt, sondern das Verhalten des Beschenkten sogar von einer groben Undankbarkeit zeugt, reagiert das Recht auf diese erhebliche Abweichung von der Sozialmoral, indem es dem Schenker ein Widerrufsrecht einräumt. Dabei handelt es sich um einen besonders geregelten Fall einer Störung der Geschäftsgrundlage (BGH, Urt. v. 21.12.2005, X ZR 108/03, NJW-RR 2006, 699). Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann (BGH, Urt. v. 11.10.2005, X ZR 270/02, FamRZ 2006, 196; BGH, Urt. v. 11.07.2000, X ZR 89/98, BGHZ 145, 35). Ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Diese Umstände sind darauf hin zu untersuchen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten darf (BGH, Urt. v. 25.03.2014, X ZR 94/12, NJW 2014, 3021). Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben (Senatsurteil v. 29.04.2020, 3 U 42/19; BGH, Urt. v. 22.10.2019, X ZR 48/17, FamRZ 2020, 203 = NJW-RR 2020, 17; BGH, Urt. v. 13.11.2012, X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 = FamRZ 2013, 296). Sollen dem Beschenkten mehrere Verfehlungen entgegengehalten werden, muss nicht jedes Verhalten für sich genommen einen Widerruf rechtfertigen. Vielmehr kann auch eine Gesamtschau geboten sein, in welche auch ein Verhalten einbezogen werden kann, welches außerhalb der Jahresfrist des § 532 BGB liegt (MünchKomm-BGB/Koch, a.a.O., § 530 Rn. 3). Der Erblasser hat seine Widerrufserklärung allein auf die Verletzung der Pflegeverpflichtung gestützt. Auf die unterbliebene Übertragung von Grundbesitz hat der Erblasser seine Widerrufserklärung nicht gestützt, so dass sie für sich genommen oder in der Zusammenschau mit der Pflegeleistung nicht den Widerrufsgrund an sich darstellen kann. Gleiches gilt für eine unzureichende Pflegeleistung vor September 2015. Sie können nur zur Bewertung dessen herangezogen werden, welche Art der Dankbarkeit der Erblasser von der Beklagten erwarten durfte. In dem Umstand, dass die Beklagte den Erblasser seit Anfang 2016 nicht mehr gepflegt hat, vermag der Senat in Ansehung der Vereinbarung zwischen dem Kläger, der Beklagten und dem Erblasser einen groben Undank nicht zu erkennen. Unstreitig haben die Beteiligten in dieser Vereinbarung vorgesehen, dass der Kläger statt der Beklagten die Pflege des Erblassers übernimmt. Weiterhin unstreitig ist, dass die Beklagte dem Kläger zumindest das Wohngrundstück übereignen sollte. Ob sie nach dieser Vereinbarung auch den übrigen Grundbesitz übertragen sollte, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beweislast für den groben Undank und damit für seine objektiven und subjektiven Voraussetzungen und die Tatsachen, aus denen diese sich ergeben, trifft den Schenker (BGH, Urt. v. 11.07.2000, X ZR 89/98, FamRZ, 2000, 1490; BGH, Urt. v. 14.12.1992, II ZR 10/92, DStR 1993, 332). Dafür, dass die Parteien die Übertragung sämtlichen über das Wohngrundstück hinausgehenden Grundbesitzes vereinbart haben, hat der Kläger Beweis nicht angeboten. In der Einstellung der Pflegeleistungen ab 2016 liegt schon daher keine Verfehlung von erheblichen Gewicht, da die Beklagte hierdurch ihre mit der Schenkungsurkunde vom 18.07.2007 übernommene Pflegeverpflichtung nicht verletzt, sondern diese aus ihrer Sicht auf den Kläger übertragen hat, so dass die Pflege sichergestellt war. Jedenfalls fehlt es an der subjektiven Voraussetzung einer Gesinnung des Beschenkten, die die vom Beschenkten zu erwartende Dankbarkeit vermissen lässt. Die Beklagte ist von einer wirksamen vertraglichen Übertragung der Pflegeverpflichtung auf ihren Bruder ausgegangen. Folglich ist eine negative Gesinnung bereits nicht ersichtlich. Dass der Vertrag möglicherweise formunwirksam sein könnte, musste sie nicht erkennen. Da keiner der Beteiligten für die Beklagte erkennbar das Vertragsverhältnis durch einen Rücktritt beendet hatte, da es schon an einer Rücktrittserklärung insbesondere des Klägers fehlte, musste sie die Pflegeleistungen auch nicht auf die Aufforderung des Erblassers vom 06.11.2018 wiederaufnehmen. Sie konnte vielmehr weiterhin vom Bestehen der Pflegeübernahme durch den Kläger ausgehen, so dass es auch hier an einer negativen Gesinnung fehlt. Soweit die Zeugen G. und S. in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt haben, die Beklagte habe die Pflege wiederaufnehmen sollen, wenn das mit dem Kläger nicht klappt, kann der Kläger hieraus nichts für sich herleiten. Der Kläger hat nämlich nicht vorgetragen, dass er die Pflege des Erblassers nicht habe bewältigen können. Auch das Schreiben des Erblassers vom 06.11.2018 enthält hierzu nichts. Die vom Kläger behauptete unzureichende Pflegeleistung auch vor September 2015 wäre, die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, gemäß § 532 BGB als Verfehlung einem Widerruf nicht zu Grunde zu legen. Unbeschadet dessen könnte dies der Beklagten auch nicht als eine schwere Verfehlung mit negativer Gesinnung angelastet werden. Schon nach den im Vertrag getroffenen Regelungen konnte der Erblasser eine Pflegeleistung der Beklagten nur in dem in § 8 B. beschriebenen Umfang erwarten. Hiernach konnte der Erblasser Pflegeleistungen erwarten, sofern es hierzu keiner zusätzlichen Ausbildung bedurfte und die Beklagte sie im Rahmen ihrer beruflichen Belastung und ohne Hinzuziehung von Personen, die nicht in ihrem Haushalt leben, erbringen konnte. Der Kläger hat selbst vorgetragen, die Beklagte sei mit den Pflegeleistungen überfordert gewesen. Dann hätte sie zu einer tadellosen Pflege aber Dritte hinzuziehen müssen, wozu sie schon nach dem Vertrag nicht verpflichtet war. Daher braucht dies keine weitere Aufklärung. Zwar können auch Verfehlungen gegenüber nahen Angehörigen des Schenkers Grundlage eines Widerrufes sein. Die nicht erfolgte Übertragung des über das Wohngrundstück hinausgehenden Grundbesitzes ist hierfür nicht geeignet. Auch wenn die Vereinbarung der Grundbesitzübertragung nicht in notarieller Form erfolgt ist, ist bei der Beurteilung, ob die zu erwartende Dankbarkeit nicht dem Schenker entgegengebracht worden ist, dies schon im Sinne einer moralischen Verpflichtung zur Erfüllung dieser Verabredung in die Betrachtung einzubeziehen. Allerdings scheidet der weitergehende Grundbesitz bei dieser Betrachtung aus, da der Kläger für eine entsprechende Verabredung beweispflichtig geblieben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.