Urteil
5a O 53/17
LG Schwerin 5a. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Emissionsprospekt ist fehlerhaft, wenn in diesem nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich bei den Geldern, die über Genussrechte eingesammelt und die einer Gesellschaft, an denen die Anleger nicht beteiligt sind, zur Verfügung gestellt werden, um unbesicherte Darlehen handelt. Diese Handlung stellt einen aufklärungspflichtigen Risikoumstand dar.(Rn.15)
2. Eine Aufklärungspflicht dahingehend, welche einzelnen Investitionen an welche weitere Unternehmen in der Kette getätigt werden, entfällt nicht deswegen, weil im Prospekt explizit dem Investor "keine Einschränkungen hinsichtlich vorzunehmender Investitionen" auferlegt werden, wenn kein Dachfonds vorliegt, sondern die Beteiligungsgesellschaft nur die Aufgabe hat, die eingesammelten Gelder der Anleger den übrigen Gesellschaften der Unternehmensgruppe zur Verfügung zu stellen, wobei Investitionen in den dem Firmenverbund zugehörigen Werken erfolgen sollen.(Rn.16)
3. Ein Berufen darauf, dass ein Anleger falsche Informationen im Prospekt nicht zur Kenntnis genommen hat, weil für diesen lediglich die Rendite relevant gewesen ist, scheidet aus, da die Überreichung eines Kapitalanlageprospekts als Mittel der Aufklärung genügt und ein Prospekt daher nach Form und Inhalt geeignet sein muss, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist.(Rn.17)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Emissionsprospekt ist fehlerhaft, wenn in diesem nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich bei den Geldern, die über Genussrechte eingesammelt und die einer Gesellschaft, an denen die Anleger nicht beteiligt sind, zur Verfügung gestellt werden, um unbesicherte Darlehen handelt. Diese Handlung stellt einen aufklärungspflichtigen Risikoumstand dar.(Rn.15) 2. Eine Aufklärungspflicht dahingehend, welche einzelnen Investitionen an welche weitere Unternehmen in der Kette getätigt werden, entfällt nicht deswegen, weil im Prospekt explizit dem Investor "keine Einschränkungen hinsichtlich vorzunehmender Investitionen" auferlegt werden, wenn kein Dachfonds vorliegt, sondern die Beteiligungsgesellschaft nur die Aufgabe hat, die eingesammelten Gelder der Anleger den übrigen Gesellschaften der Unternehmensgruppe zur Verfügung zu stellen, wobei Investitionen in den dem Firmenverbund zugehörigen Werken erfolgen sollen.(Rn.16) 3. Ein Berufen darauf, dass ein Anleger falsche Informationen im Prospekt nicht zur Kenntnis genommen hat, weil für diesen lediglich die Rendite relevant gewesen ist, scheidet aus, da die Überreichung eines Kapitalanlageprospekts als Mittel der Aufklärung genügt und ein Prospekt daher nach Form und Inhalt geeignet sein muss, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist.(Rn.17) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 BGB, 264a StGB wegen fehlerhafter Prospektangaben nicht zu. I. Gemäß § 264a StGB besteht die unerhebliche Handlung im Sinne des § 823 BGB darin, dass beim Vertrieb von Wertpapieren in Prospekten bezüglich der für die Erwerbsentscheidung erheblichen Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen worden sind. 1. Das ist hier zwar erfüllt, weil in dem Prospekt, wie er der Klägerin zur Zeit ihrer Kaufentscheidung 2015 vorgelegen hat, zumindest zwei Prospektfehler vorhanden sind. Zum einen hat der Beklagte nicht darauf hingewiesen, dass die Gelder, die über die German Pellets Genussrechte GmbH eingesammelt und der German Pellets zur Verfügung gestellt werden, unbesicherte Darlehen waren. Wie sich aus dem Registrierungsformular vom 07.11.2014 ergibt, hat die German Pellets GmbH der IBBG Pellets Beteiligungs GmbH zwei unbesicherte Darlehen in Höhe von 19 bzw. 14,6 Mio. Euro mit einer Laufzeit bis 2038 bzw. 2040 gewährt. Nach dem Registrierungsformular ist die IPBG Pellets Beteiligungs GmbH eine mittelbare Tochtergesellschaft der Pele Privatstiftung, deren Begünstigte allein die Ehefrau des Beklagten ist. Die IPBG ihrerseits hat die Gelder in zwei Pellets-Werke in den USA investiert. An diesen ist aber die German Pellets GmbH und damit auch der Anlegepartner des jeweiligen Anlegers nicht beteiligt, so dass keinerlei Sicherheiten für die bewilligten Darlehen bestehen. Die German Pellets GmbH ist lediglich an der German Pellets Holding USA beteiligt, die die beiden Werke in den USA betreiben, was ebenfalls keine Absicherung darstellt. Dies sind jedoch notwendige Informationen, die in dem Prospekt fehlen, da unbesicherte Darlehen keine ausreichende Sicherheit für den Anleger darstellt. Gleiches gilt für den Umstand, dass in den Prospekten zwar die USA-Werke erwähnt werden als Werke der German Pellets Gruppe, jedoch nicht darauf hingewiesen wird, dass die German Pellets GmbH nicht Eigentümer dieser Werke ist und an diesen auch nicht beteiligt ist. Die German Pellets GmbH lediglich die eingesammelten Gelder den Privatfirmen des Beklagten bzw. seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt, so dass dieser Geldfluss in das private Vermögen außerhalb der German Pellets Gruppe einen erheblichen Risikoumstand darstellt, über den aufgeklärt werden muss. 2. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er nach der Rechtsprechung (hier BGH, III ZR 254/15, Urteil vom 12.10.2017) nicht darüber aufklären müsse, welche einzelnen Investitionen an welche weitere Unternehmen in der Kette getätigt werden, weil im Prospekt explizit dem Investor „keine Einschränkungen hinsichtlich vorzunehmender Investitionen“ auferlegt werden. Zwar hat die zitierte Rechtsprechung ausgeführt (Rn. 22), dass ein Prospekt fehlerhaft ist, wenn dem Anleger verschwiegen wird, dass seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für andere Aufwendungen verwendet wird. Dies gelte aber nicht für die einzelnen, von den Zielgesellschaften erworbenen Unternehmensbeteiligungen, weil der Anleger, der sich an einem Dachfonds beteiligt, die Entscheidung, in welche Zielfonds sein Geld fließt, dem Management des Dachfonds überträgt. Dieser Fall liegt aber hier nicht vor, weil die German Pellets Beteiligungs GmbH kein Dachfonds ist, sondern nur die Aufgabe hat, die eingesammelten Gelder der Anleger den übrigen Gesellschaften der German Pellets Gruppe, namentlich der German Pellets Beteiligungs GmbH und der German Pellets GmbH, zur Verfügung zu stellen, wobei gemäß Verkaufsprospekt diese die German Pellets GmbH in weitere, dem Firmenverbund zugehörige Werke investieren sollte. Das ist hier aber tatsächlich nicht passiert, weil die Pele Stiftung und die IPBG GmbH nicht außerhalb des Firmengeflechts stehen, sondern dem Privateigentum des Beklagten bzw. seiner Ehefrau zuzuordnen sind. Es gilt also in diesem Fall die Rechtsprechung des BGH (II ZR 15/08, Urteil vom 07.12.2009), wonach im Emissionsprospekt das Geschäftsmodell des Unternehmens, seine Chancen und Risiken betreffend, zutreffend dargestellt werden müssen, wenn die Gesellschaft die Anlegergelder in erster Linie für den Aufbau eines dritten Unternehmens verwendet. Das ist hier aber nicht geschehen, weil der Geldzufluss an die Pele Privatstiftung bzw. IPBG nicht dem Aufbau eines Unternehmens dienen sollte, das in die Holzpelletsproduktion eingebunden ist. Denn insoweit war dazwischengeschaltet die private Gesellschaft bzw. Stiftung des Beklagten. 3. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe die falsche Information im Prospekt nicht zur Kenntnis genommen, es sei ihr nur um die Rendite von 8 % gegangen. Generell kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers nicht verzichtet werden und dementsprechend das enttäusche allgemeine Anlegervertrauen auf die Erfüllung der in die Anlage gesetzten Erwartungen nicht ausreichend sein (BGH, VI ZR 288/12). Das gilt jedenfalls für eine Schädigung gemäß § 826 BGB durch unseriöse Werbung, nicht jedoch für falsche Prospektangaben. Wird aber ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, ist dies als Mittel der Aufklärung ausreichend und der Prospekt muss nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, II ZR 15/08, Urteil vom 07.12.2009) entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden. Davon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat. Wird der Prospekt aber wie hier im Zuge der Zeichnung der Beteiligten übergeben, wird er verwendet, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang der Anleger ihn tatsächlich selbst gelesen hat. Die weitere Vermutung, dass die Klägerin sich, über den unrichtig dargestellten Umstand zutreffend aufgeklärt, gegen die Anlage entschieden hätte, ist nicht widerlegt. Diese Vermutung sichert das Recht des Anlegers, in eigene Entscheidungen und Abwägungen des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (BGH, a.a.O.) und gilt grundsätzlich bei allen Kapitalanlagen. Um sie zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige jedenfalls darlegen, dass der einzelne Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Soweit der Beklagte hier lediglich vorträgt, dies sei der Fall, weil es der Klägerin nur um die 8 % Rendite gegangen sei, ist dies nicht ausreichend. Die Spekulation, ein investitionswilliger Anleger hätte seine Anlegerentscheidung nicht von einer Aufklärung über den Aufbau der Pellets Gruppe bzw. die unbesicherten Darlehen abhängig gemacht, genügt dazu nicht, weil sie nicht auf das Verhalten der Klägerin abstellt, sondern die tatsächliche Vermutung in Frage stellt. 4. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei nicht der Prospektverantwortliche, weil er auf die Angaben der ihn beratenden Anwaltskanzlei, die den Prospekt erstellt habe, vertraut habe. Insoweit gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (III ZR 103/10, Urteil vom 17.11.2011), dass für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospektes die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen, haften. Darüber hinaus haften als sogenannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (BGH, III ZR 185/05). Maßgeblich für die Haftung des Hintermannes ist sein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projektes und er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (BGH, III ZR 109/08, Urteil vom 19. November 2009). Das ist hier bei dem Beklagten gegeben, weil er in den hier maßgeblichen Gesellschaften German Pellets GmbH, German Pellets Genussrechte GmbH, German Pellets Beteiligungs GmbH alleiniger Gesellschafter ist und die hier maßgebliche German Pellets Genussrechte GmbH lediglich dazu diente, die Gelder der Anleger für die übrigen German Pellets Gesellschaften, an denen der Beklagte ebenfalls maßgeblich beteiligt ist, einzuwerben. Als geschäftsführender Gesellschafter hat er neben der Geschäftspolitik auch das Verkaufsmodell dadurch maßgeblich bestimmt. Dabei kann sich der Beklagte dann auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe sich auf die Arbeitsergebnisse der mit der Prospekterstellung beauftragten externen Anwälte verlassen und habe keinen Anlass dazu gehabt, an der inhaltlichen Richtigkeit zu zweifeln. Der Beklagte behauptet selbst, dass die Anwaltskanzlei mit der Erstellung des Prospektes beauftragt gewesen ist. Das eigentliche Firmenmodell, wonach über die German Pellets Genussrechte GmbH Gelder eingeworben werden sollten, die dann an die weiteren, ebenfalls von dem Beklagten gegründeten Gesellschaften weitergeleitet werden, stammt jedoch von dem Beklagten selbst. Wie oben erläutert, war aber gerade der Umstand, dass die Gelder insbesondere über die Pele Stiftung und damit das Privatvermögen des Beklagten bzw. seiner Ehefrau liefen, aufklärungspflichtig, ebenso wie die Tatsache der unbesicherten Darlehen und der davon getrennten Eigentumsfrage bezüglich der US-amerikanischen Pellets-Werke. Diese Besonderheiten waren dem Beklagten als Gründer der Firmen bekannt, ebenso, dass sie ein besonderes Risiko darstellten. Insoweit liegt auch das erforderliche Verschulden vor. Für das Verschulden gilt gemäß § 276 BGB Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit (BGH, II ZR 40/00, Urteil vom 14.01.2002). Da dem Beklagten die Besonderheiten seines Firmenmodells bekannt gewesen seien, bestehen daher zumindest an der Fahrlässigkeit keine Zweifel. Das Gericht geht auch insoweit von einer groben Fahrlässigkeit aus, die für die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß §§ 13 Abs. 1 VerkProspG i. V. m. § 45 Abs. 1 BörsG erforderlich ist. 5. Der Anspruch ist jedoch verjährt. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne wegen fehlerhafter Angaben in Prospekten verjähren in entsprechender Anwendung des § 46 BörsG a. F. in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter von dem Prospektfehler Kenntnis erlangt, spätestens drei Jahre nach dem Abschluss des Beitrittsvertrages (BGH, XI ZR 254/15, Urteil vom 05.07.2016; II ZR 15/08, Urteil vom 07.12.2009; II ZR 15/08, Urteil vom 07.12.2009). Diese absolute Verjährung ist hier mit dem Beitritt 2013 und der Klageeinreichung 2017 erreicht. Eine kenntnisabhängige Regelverjährung gemäß §§ 195, 198 BGB gilt erst für Prospekte ab 22.07.2013, nicht aber für den hier vorliegenden Prospekt vom April 2010 (Anlage K 4). Die Klage ist daher abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin macht Schadensersatz aus einer Anlage aufgrund Prospekthaftung geltend. Die Klägerin erwarb im September 2013 Anteile an der „German Pellets Genussrechte GmbH“ zu einer Zeichnungssumme von 10.000,00 € (Anlage K 1), mit der sie Genussrechte an der „German Pellets Genussrechte GmbH“ erwarb. Der Klägerin lag beim Erwerb der Prospekt der Genussrechte GmbH Stand 2013 vor (Anlage K 4). Danach betrug die Verzinsung der Genussrechte 8 % p. A. des Nennbetrages. Nach dem Prospekt sollte das Genussrechtskapital der „German Pellets Beteiligungs GmbH“ für Investitionen und Beteiligung darlehensweise zur Verfügung gestellt werden, konkret der „German Pellets GmbH“, deren Unternehmensgegenstand Produktion und Lagerung von Holzpellets war. Geschäftsführer der German Pellets war der Beklagte. Über das Vermögen der German Pellets GmbH und der German Pellets Genussrechte GmbH ist das Insolvenzverfahren eröffnet, so dass die Genussrechte der Klägerin wertlos wurden. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hafte als Geschäftsführer aus Prospekthaftung, weil die Angaben des Verkaufsprospektes nicht richtig und vollständig waren, was zur Täuschung der Anleger geführt habe. Die Klägerin habe davon ausgehen können, dass das investierte Kapital unmittelbar in konkrete Projekte investiert wird. Tatsächlich sei das Geld aber in unbesicherte Darlehen an verschiedene Gesellschaften weitergereicht worden, was letztlich zur Insolvenz geführt habe. So habe die German Pellets das eingesammelte Kapital über die „Pele Privatstiftung“ bzw. IPBG Pellets Beteiligung GmbH in Form von Darlehen weitergereicht, die diese dann in Werke in den USA investiert hätten, ohne dass die German Pellets GmbH an diesen Gesellschaften beteiligt war oder sonst über Gewinnabführung am Gewinn partizipieren konnte. Der Beklagte habe auch nicht darauf hingewiesen, dass Inhaber der „Pele Stiftung“ und der IPBG GmbH der Beklagte bzw. seine Ehefrau seien. Damit handele es sich dabei um Insichgeschäfte, da bei der Pele Stiftung allein die Ehefrau des Beklagten Begünstigte sei. Dies alles sei aus dem Prospekt nicht erkennbar, zumal der Prospekt angegeben habe, die US-Werke seien eigene Werke der German Pellets GmbH. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 13.09.2013 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Genussrechte der German Pellets Genussrechte GmbH zu einem Nominalwert von 10.000,00 € zu zahlen. den Beklagten zu ferner zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte beruft sich darauf, im Prospekt sei sowohl auf Seite 20 als auch 29 darauf hingewiesen worden, dass die eingesammelten Gelder als Darlehen für die Investitionen zur Verfügung gestellt würden und der Gesellschafter auch keine Einschränkungen für die Anlageziele gesetzt werden würden. Im Übrigen sei der Inhalt des Prospektes für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht maßgeblich gewesen, weil die Klägerin zur Zeit des Erwerbs keine Kenntnis vom Inhalt des Prospektes gehabt habe, so dass etwaige Prospektfehler jedenfalls für die Anlageentscheidung nicht von Relevanz gewesen sei, allein maßgeblich sei die prognostizierte Rendite von 8 % gewesen. Im Übrigen lägen die gesetzlichen Ausschlussfristen für die Prospekthaftung gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB vor, weil die Klägerin erst 3 Jahre nach der Veröffentlichung des Prospektes die Vermögensanlage erworben habe. Auch ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264a StGB läge zumindest insofern nicht vor, weil kein Vorsatz vorliege, weil der Beklagte sich auf das Arbeitsergebnis der mit der Prospektherstellung betrauten Rechtsanwaltskanzlei verlassen habe und von der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes ausgegangen sei. Im Übrigen bestehe auch kein Anscheinsbeweis des aufklärungskonformen Verhaltens. Die Parteien haben im Übrigen nach Maßgabe der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verhandelt, auf deren Inhalt zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird.