Urteil
33 KLs 18/22 jug
LG Schwerin Jugendkammer, Entscheidung vom
57Zitate
26Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 26 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein besonders schwerer Raub und eine besonders schwere Erpressung stehen in Tateinheit zueinander (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 358/92).(Rn.429)
(Rn.450)
2. Um eine Körperverletzung gemeinschaftlich zu begehen, ist kein mittäterschaftliches Zusammenwirken notwendig. Es genügt, wenn ein am Tatort anwesender Mittäter oder Gehilfe die Wirkung der Körperverletzung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, die geeignet ist, die Lage des Verletzten zu verschlechtern (Anschluss BGH, Urteil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02). Dafür ist es ausreichend, wenn ein Mittäter während der Tatausführung der anderen - in Kenntnis und Billigung des gemeinsamen Plans - am Tatort, nur wenige Meter entfernt in seinem Fahrzeug verbleibt.(Rn.435)
(Rn.465)
3. Jeder Mittäter haftet für das Handeln der anderen grundsätzlich nur im Rahmen seines - zumindest bedingten - Vorsatzes. Er ist für den Taterfolg mithin nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht zur Last fällt (Anschluss BGH, Urteil vom 4. März 2020 - 5 StR 623/19). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Einsatz eines Nötigungsmittels den Mittätern regelmäßig dann zuzurechnen ist, wenn bei einem gemeinschaftlichen Raub der qualifizierende Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch einen Mittäter über den ursprünglichen Tatplan hinaus eingesetzt wird und sie in Kenntnis dieses Einsatzes an der Vollendung der Tat weiter mitwirken (Anschluss BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 4 StR 265/03).(Rn.468)
4. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen jeweils ein minder schwerer Fall des besonders schweren Raubes bzw. der räuberischen Erpressung vorliegt, ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei der anzustellenden Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juli 2006 - 1 StR 150/06).(Rn.475)
5. In dieser vorzunehmenden Gesamtabwägung ist die Verfahrensdauer ein zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Dies gilt insbesondere für eine damit verbundene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die darauf beruht, dass erst etwa 16 Monate nach der Tat die Anklage erfolgte und es anschließend weitere 11 Monate bis zum Beginn der Hauptverhandlung dauerte.(Rn.476)
(Rn.507)
(Rn.547)
6. Bei der konkreten Strafzumessung ist der Rechtsgedanke des § 32 JGG, wonach bei Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, eine einheitliche Rechtsfolge zu bilden ist, grundsätzlich auch in der Konstellation analog anzuwenden, in der es nur um die Aburteilung einer Tat, die der Angeklagte als Jugendlicher begangen hat, geht, aber eine Tat, die er als Heranwachsender bei der allgemeines Strafrecht angewendet wurde, mit einbezogen werden kann. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, eine möglichst einheitliche Lösung zu erreichen, anstatt Maßnahmen unverbunden nebeneinander stehen zu lassen.(Rn.561)
Tenor
Der Angeklagte M. N. ist des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Er wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Wismar vom 28.09.2022 (Az. 166 Js 35208/20) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 9 (neun) Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte A. A. ist des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Er wird zu einer
Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren
verurteilt. Die Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte L. Z. ist des Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Er wird verwarnt.
Der Angeklagte M. Y. ist des Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Er wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Schwerin vom 01.03.2022 (133 Js 19474/21 jug) und des Strafbefehls des Amtsgerichts Schwerin vom 17.01.2023 (133 Js 19833/22) zu einer
einheitlichen Jugendstrafe von 1 (einem) Jahr und 9 (neun) Monaten
verurteilt.
Die Angeklagten N. und A. A. tragen die auf sie entfallenden Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Z. und Y. die auf sie entfallenden Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Die Angeklagten Z. und Y. tragen die Kosten der Nebenklage und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Die Adhäsionsbeklagten L. Z., M. N., A. A. und M. Y. tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Adhäsionsverfahrens einschließlich der Kosten der Vergleiche.
Angewendete Vorschriften:
Hinsichtlich der Angeklagten M.N. und A. A.: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5, 25 Abs. 2, 52 StGB
Hinsichtlich der Angeklagten L.Z. und M. Y.: §§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 255, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 StGB, § 1 JGG und für Z. zusätzlich 105 JGG
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein besonders schwerer Raub und eine besonders schwere Erpressung stehen in Tateinheit zueinander (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 358/92).(Rn.429) (Rn.450) 2. Um eine Körperverletzung gemeinschaftlich zu begehen, ist kein mittäterschaftliches Zusammenwirken notwendig. Es genügt, wenn ein am Tatort anwesender Mittäter oder Gehilfe die Wirkung der Körperverletzung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, die geeignet ist, die Lage des Verletzten zu verschlechtern (Anschluss BGH, Urteil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02). Dafür ist es ausreichend, wenn ein Mittäter während der Tatausführung der anderen - in Kenntnis und Billigung des gemeinsamen Plans - am Tatort, nur wenige Meter entfernt in seinem Fahrzeug verbleibt.(Rn.435) (Rn.465) 3. Jeder Mittäter haftet für das Handeln der anderen grundsätzlich nur im Rahmen seines - zumindest bedingten - Vorsatzes. Er ist für den Taterfolg mithin nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht zur Last fällt (Anschluss BGH, Urteil vom 4. März 2020 - 5 StR 623/19). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Einsatz eines Nötigungsmittels den Mittätern regelmäßig dann zuzurechnen ist, wenn bei einem gemeinschaftlichen Raub der qualifizierende Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch einen Mittäter über den ursprünglichen Tatplan hinaus eingesetzt wird und sie in Kenntnis dieses Einsatzes an der Vollendung der Tat weiter mitwirken (Anschluss BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 4 StR 265/03).(Rn.468) 4. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen jeweils ein minder schwerer Fall des besonders schweren Raubes bzw. der räuberischen Erpressung vorliegt, ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei der anzustellenden Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juli 2006 - 1 StR 150/06).(Rn.475) 5. In dieser vorzunehmenden Gesamtabwägung ist die Verfahrensdauer ein zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Dies gilt insbesondere für eine damit verbundene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die darauf beruht, dass erst etwa 16 Monate nach der Tat die Anklage erfolgte und es anschließend weitere 11 Monate bis zum Beginn der Hauptverhandlung dauerte.(Rn.476) (Rn.507) (Rn.547) 6. Bei der konkreten Strafzumessung ist der Rechtsgedanke des § 32 JGG, wonach bei Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, eine einheitliche Rechtsfolge zu bilden ist, grundsätzlich auch in der Konstellation analog anzuwenden, in der es nur um die Aburteilung einer Tat, die der Angeklagte als Jugendlicher begangen hat, geht, aber eine Tat, die er als Heranwachsender bei der allgemeines Strafrecht angewendet wurde, mit einbezogen werden kann. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, eine möglichst einheitliche Lösung zu erreichen, anstatt Maßnahmen unverbunden nebeneinander stehen zu lassen.(Rn.561) Der Angeklagte M. N. ist des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Wismar vom 28.09.2022 (Az. 166 Js 35208/20) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 (neun) Jahren verurteilt. Der Angeklagte A. A. ist des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Die Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte L. Z. ist des Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird verwarnt. Der Angeklagte M. Y. ist des Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Schwerin vom 01.03.2022 (133 Js 19474/21 jug) und des Strafbefehls des Amtsgerichts Schwerin vom 17.01.2023 (133 Js 19833/22) zu einer einheitlichen Jugendstrafe von 1 (einem) Jahr und 9 (neun) Monaten verurteilt. Die Angeklagten N. und A. A. tragen die auf sie entfallenden Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Z. und Y. die auf sie entfallenden Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Die Angeklagten Z. und Y. tragen die Kosten der Nebenklage und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Die Adhäsionsbeklagten L. Z., M. N., A. A. und M. Y. tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Adhäsionsverfahrens einschließlich der Kosten der Vergleiche. Angewendete Vorschriften: Hinsichtlich der Angeklagten M.N. und A. A.: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5, 25 Abs. 2, 52 StGB Hinsichtlich der Angeklagten L.Z. und M. Y.: §§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 255, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 StGB, § 1 JGG und für Z. zusätzlich 105 JGG (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO hinsichtlich der Angeklagten L. Z. und A. A.) I. A. Angeklagter N. Der Angeklagte N. ist als einziges Kind seiner Eltern in I., geboren. Er besuchte bis zur 5. Klasse die Schule im I.. Diese musste er mit 11 Jahren abbrechen, als seine Eltern verstorben sind. Anschließend war der Angeklagte auf sich allein gestellt, hatte keine Wohnung und begann zu arbeiten. Mit dem verdienten Geld beschaffte er sich ein gefälschtes Visum und ist mit ca. 13 Jahren in die Türkei gegangen. Dort hat er sechs Monate in einem Dönerladen gearbeitet, Geld gespart und ist anschließend nach Griechenland gegangen. In Griechenland hat er vier Monate in der Hauptstadt Athen gelebt, bevor er zu Fuß über die Balkanroute nach Österreich gelangte. Im November 2015 kam er dann nach Deutschland. Zunächst lebte er in H.. Von dort kam er für zwei Monate in eine Wohngruppe nach N.. Anschließend lebte er für fünf Monate in R., wo er einen Deutschkurs besuchte. Später verzog er dann nach W. und besuchte dort in der Zeit von 2017 bis Ende 2018 die 9. Klasse. Nach kurzer Zeit brach er die Schule ab. Anschließend begann er in verschiedenen Jobs zu arbeiten, wobei er diese jeweils nach wenigen Monaten kündigte. Kurz vor seiner Verhaftung in dieser Sache plante der Angeklagte in H. einen Neuanfang zu machen und befand sich bei seiner Verhaftung seit etwa einem Monat in keinem Arbeitsverhältnis. Zuletzt verdiente der Angeklagte monatlich zwischen 2.400 und 2.500 € netto. Er hat keine Schulden. Zu seinen Hobbys gehört die Musik, hier die Rap-Musik. Der Angeklagte konsumiert seit dem Tod seiner Eltern regelmäßig Drogen. Angefangen hat er mit Haschisch und Opium. Später konsumierte er neben Kräutern, Cannabis und verschiedenen Schmerzmitteln auch Kokain. Entzugserscheinungen hatte er nach seiner Inhaftierung nicht. Allerdings bekommt er in der Haft regelmäßig das Schmerzmittel Tramal/Tramadol, da er unter starken Schmerzen im Arm leidet. Der Angeklagte ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. Das Amtsgericht Wismar stellte ein Verfahren wegen des Diebstahls geringwertiger Sachen (145 Js 13508/18 1 Ds 203/18) mit Entscheidung vom 20.05.2019 gemäß § 47 JGG ein. Diese Entscheidung ist seit dem 22.05.2020 rechtskräftig. 2. Das Amtsgericht Wismar verurteilte den Angeklagten am 23.09.2020 wegen Körperverletzung (145 Js 9975/20 6 Ls 197/20) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 €. Diese Entscheidung ist seit dem 01.10.2020 rechtskräftig. In den Feststellungen heißt es: „[…] II. A 21.09.2019 besuchte der Angeklagte gemeinsam mit Freunden den S. in W., P.. Nachdem er den Club zwecks Rauchens verlassen hatte, traf er vor dem Gebäude auf seine Exfreundin, die Zeugin L. P.. Beide beleidigten sich gegenseitig. Der Angeklagte, der erbost über die Beleidigungen der Zeugin war, begab sich zu deren neuem Freund, seinem Bekannten, dem Zeugen A. R.. Er beabsichtigte, ihn dazu aufzufordern, auf seine Freundin einzuwirken, damit sie ihn nicht weiter beleidige. Hierauf ging der Zeuge R. jedoch nicht ein, woraufhin ein Handgemenge entstand. Weitere Bekannte der beteiligten Personen mischten sich ein, es entstand eine Gruppenschlägerei. Die Zeugin P. versuchte, den Angeklagten und den Zeugen R. voneinander zu trennen. Im Zuge dieser Trennungsversuche schlug der Angeklagte der Geschädigte mindestens einmal auf den Kopf und ins Gesicht. Die Zeugin erlitt Schmerzen und Rötungen im Bereich des rechten Jochbein sowie Hautabschürfungen am Oberkopf.“ […]. In der Strafzumessung heißt es: „[…] Der Strafrahmen des § 223 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bislang nicht vorbestraft ist. Ferner war zu seinen Gunsten einzustellen, dass es sich um Verletzungen im unteren Bereich gehandelt hat. Zu Lasten des Angeklagten musste sich auswirken, dass er sich auch nach Durchführung der Beweisaufnahme uneinsichtig zeigte. Das Gericht erachtet in Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die tenorierte Geldstrafe für tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe folgt aus den glaubhaft angegebenen Einkommensverhältnissen des Angeklagten. […]“ 3. Das Amtsgericht Schwerin erließ gegen den Angeklagten am 24.11.2020 wegen Vortäuschens einer Straftat und falscher Verdächtigung (142 Js 28164/20 38 Cs 733/20) einen Strafbefehl und setzte gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15,00 € fest. Das Datum der letzten Tat ist der xxx. Diese Entscheidung ist seit dem 24.12.2020 rechtskräftig. In dem Strafbefehl heißt es auszugsweise: „[…] 1. Am xxx gegen 18:40 Uhr sagten Sie im Kriminalkommissariat S. - Kriminaldauerdienst - beim Polizeibeamten S. als Zeuge im Ermittlungsverfahren 142 Js 37728/18 gegen Unbekannt wegen Verdachts des schweren Raubes am frühen Morgen des xxx an der Straßenbahnhaltestelle D. zu seinem Nachteil aus. Nach Belehrung über Ihre Rechte und Pflichten als Zeuge sagten Sie aus, dass Sie am xxx gegen 05:30 Uhr in Schwerin mit der Straßenbahn bis zur Haltestelle D. gefahren seien. An der Haltestelle D. habe sich automatisch die Straßenbahntür geöffnet und ein unbekannter Mann habe Sie an der offenen Straßenbahntür energisch aufgefordert: "Komm raus. Los, komm raus!" Sie seien ausgestiegen und der Mann habe zu Ihnen gesagt: "Gib mir alles aus deinen Taschen. Sie hätten ihm geantwortet: "Ich gebe nichts." Anschließend habe der Mann zu Ihnen gesagt: „Gib mir alles aus deinen Taschen!", woraufhin Sie antworteten „Ich gebe nichts". Dann habe der Mann aus seiner Hose ein Elektroimpulsgerät in Taschenlampenform hervor geholt und es mit einem Knopf betätigt, so dass Sie deutlich ein Knistern gehört und an dem Gerät ein leuchtendes Elektrofeld zu sehen gewesen sei. Der Mann habe mit seiner rechten Hand oder Faust gegen Ihre linke Schulter gestossen, so dass Sie zu Boden gestürzt seien. Dann habe sich der Mann über Sie gebeugt, Ihnen das eingeschaltete Elektroimpulsgerät vor das Gesicht gehalten und zu Ihnen gesagt: „Gib mir alles oder ich töte dich". Sie sagten aus, dass Sie sich am Boden liegend nicht gewehrt hätten, aus Angst, dass der Mann zur Durchsetzung seiner Forderung nach Bargeld bei einem Widerstand von Ihnen das eingeschaltete Elektroimpulsgerät an Ihren Körper gehalten und Sie hierdurch erheblich verletzt oder gar getötet hätte. Der Mann habe Ihnen, als Sie am Boden lagen, Ihre Hose und die Hosentaschen abgetastet und bei Ihnen den Reißverschluss der rechten Oberschenkeltasche geöffnet und daraus 30 x 50,00 € Scheine und 24 x 20,00 € Scheine, also insgesamt 1.980,00 € Bargeld, das Sie dort zusammengeklappt eingesteckt gehabt hatten, auf einmal an sich genommen. Mit dieser Tatbeute in der Hand sei der Mann in Richtung Straßenbahnhaltestelle S. davongelaufen. 2. Am xxx um 10:00 Uhr wurden Sie im Kriminalkommissariat S. von PHM'in B. ergänzend als Zeuge im Verfahren 142 Js 37728/18 vernommen. Nach Belehrung über Ihre Rechte und Pflichten als Zeuge identifizierten Sie in der Wahllichtbildvorlage WLV 318509351 auf Bild Nr. 7 den Beschuldigten A. M. als Täter der vorgenannten schweren Raubtat, wobei Sie angaben, ihn mit Sicherheit als Täter wiedererkannt zu haben. Ihnen war bei Ihren polizeilichen Zeugenaussagen am xxx und am xxx jeweils bewusst, dass die von Ihnen geschilderte Straftat des schweren Raubes zu Ihrem Nachteil überhaupt nicht stattgefunden hatte. Ihnen war bei Ihrer polizeilichen Zeugenaussage vom xxx bewusst, dass der Beschuldigte A. M. keine Straftat des schweren Raubes zu Ihrem Nachteil begangen hatte. Mit Ihrer falschen Zeugenaussage vom xxx nahmen Sie es billigend in Kauf, dass polizeiliche Ermittlungen gegen den Beschuldigten A. M. wegen schweren Raubes zu Ihrem Nachteil geführt werden. Am 29.08.2019 erhob die Staatsanwaltschaft Schwerin aufgrund Ihrer Aussagen im Verfahren 142 Js 37728/18 Anklage vor dem Amtsgericht Schwerin gegen den Beschuldigten A. M. wegen am xxx begangenen schweren Raubes zu Ihrem Nachteil. Mit Beschluss vom 20.12.2019 ließ das Amtsgericht Schwerin - Jugendschöffengericht in dem Verfahren 31 Ls 157/19 jug. die vorgenannte Anklage gegen den Angeschuldigten A. M. zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Am 17.02.2020 verurteilte das Amtsgericht Schwerin – Jugendschöffengericht - im Verfahren 31 Ls 157/19 jug. - den Angeklagten A. M. wegen Betruges. Das Gericht sprach gegen den heranwachsenden Angeklagten unter Anwendung von Jugendrecht eine Verwarnung aus und erlegte ihm auf, binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils 140 Stunden gemeinnützige Arbeit auf Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten. Das Taterlangte in Höhe von 1.980,00 € wurde eingezogen. Die Entscheidung ist seit dem 25.02.2020 rechtskräftig. Zum Tatablauf hatte das Gericht festgestellt, dass sich der Angeklagte A. M. in den frühen Morgenstunden des 14.11.2019 in S. am D. absprachegemäß mit Ihnen getroffen und Sie dem Angeklagten 1.980,00 € überreicht hatten, da er Ihnen versprochen hatte Ihnen hierfür kurz darauf das gewünschte Marihuana zu besorgen. Der Angeklagte A. M. nahm das Geld in Empfang und verschwand damit, ohne die Absicht zu haben Ihnen für dieses Geld illegale Betäubungsmittel zu liefern. Bei Ihnen trat damit ein Schaden in Höhe von 1.980,00 € ein. […] Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen festgesetzt. Die Höhe eines Tagessatzes beträgt 15,00 €, die Geldstrafe insgesamt mithin 1.950,00 € (Einzelstrafen: für die Tat zu Ziffer 1: 60 Tagessätze für die Tat zu Ziffer 2: 100 Tagessätze) […].“ 4. Das Amtsgericht Schwerin bildete mit Entscheidung vom 06.05.2021 unter Einbeziehung der Entscheidungen zu 2.) und 3.) eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 145 Tagessätzen zu je 15,00 €. Diese Entscheidung ist seit dem 22.05.2021 rechtskräftig. Die Strafe ist seit dem 20.04.2023 vollständig vollstreckt. 5. Das Amtsgericht Wismar verurteilte den Angeklagten am 28.09.2022 wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung (116 Js 35208/20 6 Ls 367/21) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Die Strafaussetzung erfolgte zur Bewährung. Das Datum der letzten Tat ist der 18.01.2020. Diese Entscheidung ist seit dem 28.09.2022 rechtskräftig. Die Freiheitsstrafe wurde bisher nicht vollstreckt. In den Feststellungen heißt es: „[…] II. Am 18.01.2020 hielt sich der Angeklagte mit weiteren Personen in der Wohnung des Zeugen H. im M. in W. auf. Der ebenfalls anwesende Zeuge S. bemerkte einen Ring, der sich unter dem Wohnstubentisch befand. Den Ring hatte der Angeklagte zuvor, als er sich schlafen legen wollte, auf den Tisch gelegt. Weil es sich um sein Eigentum handelte, steckte sich der Zeuge S. den Ring an den Finger: Hierauf aufmerksam geworden, forderte der Angeklagte den Zeugen S. auf, den Ring herauszugeben. Da dieser die Herausgabe jedoch ablehnte, kam es zu einem zunächst verbalen Streit. Weil er nicht wieder in den Besitz des Ringes gelangen konnte, ersuchte der Angeklagte telefonisch um Unterstützung durch seine Freunde, u. a. den gesondert Verfolgten A. S.. Der gesondert Verfolgte fuhr daraufhin mit den weiteren gesondert Verfolgten S., M. und Y. nach W. zur Anschrift des Zeugen H.. Hier wurden sie durch den Angeklagten hereingelassen, um den Ring absprachegemäß gewaltsam dem Zeugen S. abzunehmen. Während des Eintretens in die Wohnung eskalierte der Streit bereits. Entweder der Angeklagte N. oder aber der gesondert Verfolgte A. S. schlugen absprachegemäß noch im Flur den Zeugen R. mehrmals mit der Faust ins Gesicht. Anschließend begaben sich der Angeklagte und die weiteren gesondert Verfolgten in das Wohnzimmer, wo der Angeklagte den Zeugen S. erneut aufforderte den Ring herauszugeben. Er wies die gesondert Verfolgten zudem an, den Zeugen abzustechen. Um die Forderung zu verstärken, hielt mindestens einer aus der Gruppe des Angeklagten für alle sichtbar ein Messer in der Hand. In der Folge wurden Einrichtigungsgegenstände zerstört und es wurde auch mit Gegenständen nach dem Zeugen S. geworfen, um die bedrohliche Situation zu steigern. Da sich der Zeuge S. jedoch weiterhin nicht beeindrucken ließ, kam es bis zum Eintreffen der Polizeibeamten zu keiner Herausgabe des Ringes. […]“ In der Strafzumessung heißt es: „[…] IV. Der zugrunde zu legende Strafrahmen des § 224 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 10 Jahren vor. Zugunsten des Angeklagten waren der Zeitablauf sowie die nicht gravierenden Verletzungen des Zeugen R. zu bewerten. Ebenfalls günstig eingestellt wurde, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt lediglich einmal strafrechtlich verfolgt worden war. Das Gericht erachtet abwägend die tenorierte Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Diese konnte angesichts dessen, dass der Angeklagte in gefestigten Verhältnissen lebt und erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, zur Bewährung ausgesetzt werden. […]“. 6. Das Amtsgericht W. bildete mit Entscheidung vom 30.03.2023 unter Einbeziehung der Entscheidungen zu 2.), 3.) und 5.) unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus Ziff. 4.) eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten. Diese Entscheidung ist seit dem 21.04.2023 rechtskräftig. Der Angeklagte N. befindet sich seit dem 29.11.2022 in dieser Sache in Untersuchungshaft. In der Zeit vom 29.11.2022 bis 20.04.2023 verbüßte er ersatzweise die Gesamtgeldstrafe in Höhe von 145 Tagessätzen aus dem Beschluss des AG Schwerin vom 06.05.2021 (Az. 38 Cs 733/20, 142 Js 28164/20), vgl. Ziffer 4 des Bundeszentralregisterauszuges. B. Angeklagter A. A. Der Angeklagte A. A. ist in S. als ältester von acht Geschwistern geboren und mit 17 Jahren nach Deutschland gekommen. Seine Geschwister und Eltern sind zunächst in S. geblieben. Seine Mutter sowie drei seiner Schwestern leben derzeit in der Türkei. Zu ihnen hat er regelmäßig Kontakt. In S. besuchte der Angeklagte bis zur 9. Klasse die Schule, einen Abschluss erlangte er dort nicht. Nach seiner Ankunft in Deutschland lebte er zunächst ein Jahr in einem Kinderheim. Er absolvierte den B1 Deutschkurs, hat jedoch keinen Schulabschluss erworben. Anschließend arbeitete er, da er Geld verdienen und seine Familie unterstützen wollte. Er hat eine Weile als Gerüstbauer gearbeitet, dort habe es aber Stress mit den Kollegen gegeben, weil sie ihn als Ausländer beschimpft hätten. Danach arbeitete er bei einer anderen Gerüstbaufirma. Dort habe es dann aber Probleme mit seinem Ausweis gegeben, sodass er dort nicht mehr arbeiten konnte. Für kurze Zeit arbeitete er in einem Minijob in H. und erhielt zudem Unterstützung von der Arbeitsagentur in Höhe von ca. 1.000 € netto. Hiervon schickt er seiner Familie ca. 200 bis 300 €. Seit dem 30.05.2023 arbeitet der Angeklagte Vollzeit bei der Zeitarbeitsfirma I. und verdient dort ca. 1.680 € brutto. In Zukunft möchte er eine Ausbildung im Gerüstbau absolvieren. Im Jahr 2020 hatte der Angeklagte einen schweren Unfall. Er hat damals einem Nachbarn helfen wollen, weil dieser sich ausgesperrt hatte und ist aus dem Fenster rausgeklettert, um so die Tür zu öffnen. Dabei ist er abgerutscht, aus dem 4. Stock heruntergefallen und erst im Krankenhaus aufgewacht. Er hat zwei Monate im Krankenhaus verbracht, davon hat er 20 Tage im Koma gelegen. Bei dem Unfall hat ein Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades erlitten und eine Niere verloren. Sein Hobby ist das Schwimmen. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von 1.500 €, welche aus Mietschulden resultieren. Hiervon zahlt er 50 € monatlich ab. Er ist ledig, hat keine Freundin und keine Kinder. Seine letzte Beziehung ist vor kurzem beendet worden. Die Tochter seiner Ex-Freundin ist für ihn wie seine eigene Tochter und er sieht sie regelmäßig. Der Angeklagte konsumiert regelmäßig Cannabis, durchschnittlich einmal pro Woche. Die Drogen erhält er von einem Bekannten. Manchmal trinkt er auch Bier. Der Angeklagte A. A. ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. C. Angeklagter Z. Der Angeklagte Z. wuchs kurze Zeit im vollständigen Elternhaus auf. Die Eltern trennten sich als er ca. zwei Jahre alt war und er verblieb zunächst im Haushalt der Kindesmutter in S., später in H.. Zunehmende Probleme mit dem neuen Partner der Mutter führten im 10. Lebensjahr zu einem Wechsel in den Haushalt des Vaters nach L.. Hier lebte der Angeklagte für ca. vier Jahre, bevor er zur Mutter zurückzog. Grund für den erneuten Umzug war das schwierige und von Spannungen und Auseinandersetzungen geprägte Verhältnis zur neuen Ehefrau des Vaters. Aus dieser Beziehung hat der Angeklagte zwei jüngere Halbgeschwister. Das Verhältnis zu seinen Eltern und Halbgeschwistern beschreibt er als gut. Die Entwicklung des Angeklagten verlief altersentsprechend und ohne Auffälligkeiten. Er besuchte die frühkindlichen Bildungseinrichtungen und wurde im Regelalter eingeschult. Bedingt durch die o.g. Umzüge erfolgten einige Schulwechsel. Nach der Orientierungsstufe besuchte er kurzzeitig das Gymnasium, beendete seine Schullaufbahn schließlich in G. im Jahr 2018 mit der Mittleren Reife. Die 7. Klasse wiederholte er. Nach der Schulzeit nahm der Angeklagte eine Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik auf. Diese wurde durch Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Von Januar 2019 bis Januar 2020 arbeitete er im Autohaus Z. seines Großvaters und seiner Tante. In dieser Zeit bezog er eigenen Wohnraum in L.. Finanziert wurde dieser durch seinen Großvater. 2020 folgten einige Monate ohne Beschäftigung, bevor er dann beim Hermes Paketdienst Anstellung fand. Es folgte ein Wechsel zum Paketdienst GLS. Diese Tätigkeit wurde mit Aufhebungsvertrag zum 30.04.2022 beendet. Für einige Wochen fand der Angeklagte Anstellung bei GAT (G.) in H.. Dieser Job gefiel ihm jedoch nicht und so wechselte er zurück zu GLS, wo er aktuell über das Fuhrunternehmen U. M. angestellt ist. Unter der Woche liegt er aus. Der Angeklagte realisiert, je nach monatlicher Arbeitsstundenzahl, einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 2.700 bis 3.000 €. Aktuell hat er Schulden in Höhe von ca. 500,00 €. Der Angeklagte verbringt seine Freizeit hauptsächlich mit seiner Freundin und der Familie. Außerdem fährt er Motocross in L. (MG L. e.V., familiengeführt durch den Vater) und unterstützt bei Vorbereitungen auf der Rennstrecke. Durch seine Arbeitszeiten musste er dieses Hobby jedoch zeitlich reduzieren. Der Angeklagte konsumierte erstmalig im Alter von 15/16 Jahren Cannabis. Es folgten Amphetamine, Kokain und Speed. Seit 2022 konsumiert er keine illegalen Drogen und auch keinen Alkohol mehr. Zudem gab es 2018 auch Beratungsgespräche bezüglich seiner Spielsucht. Diese hat der Angeklagte heute im Griff und hat sich deutschlandweit für Glücksspiele sperren lassen. Finanziert hat er sein damaliges Leben durch den Verkauf von Betäubungsmitteln und seine Jobs. Zudem hat er auch seine Familie bestohlen und damit vor allem seinen Großvater sehr enttäuscht. Der Angeklagte Z. ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Das Amtsgericht Ludwigslust hat mit Entscheidung vom 17.08.2020 (242 Js 11525/19 34 Ds 489/19 jug) ein Verfahren wegen Sachbeschädigung gem. § 47 JGG gegen die Erbringung von Arbeitsleistungen eingestellt. 2. Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat mit Entscheidung vom 11.10.2021 (242 Js 38238/20) in einem Verfahren wegen Unterschlagung von der Verfolgung gem. § 45 Abs. 1 JGG abgesehen. D. Angeklagter Y. Der Angeklagte Y. wurde in Q. im I. geboren. Seine Mutter war I.erin und sein Vater stammt aus A.. Der Angeklagte hat zwei jüngere Schwestern und einen älteren Bruder. Nachdem sein Vater die Familie verlassen hatte, versorgte die Mutter die Familie alleine. Aufgrund seiner Abstammung konnte der Angeklagte im I. keine Schule besuchen und erhielt dort auch keine Papiere und keine Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2015 ging der Angeklagte gemeinsam mit seinem Bruder in die Türkei. Dort besuchte er einen Sprachkurs, erlernte die türkische Sprache aber nur mangelhaft. 2018 kam er zusammen mit seinem Bruder nach Deutschland. Hier trafen sie ihren Vater wieder, der bereits seit 2015 hier lebt. Seit dieser Zeit wohnen sie alle zusammen. Die Mutter, die weiterhin mit den jüngeren Schwestern im I. lebte, ist im Juli 2021 an den Folgen einer Coronainfektion gestorben. Seitdem fliegen sein Vater und sein Bruder abwechselnd in den I., um die Betreuung der Schwestern abzusichern. Ziel ist es, die Schwestern nach Deutschland zu holen. Vor zwei Monaten wollte sein Vater mit den Schwestern nach Deutschland kommen, jedoch wurde dies am Flughafen aufgrund abgelaufener Dokumente der Schwestern untersagt. Derzeit kümmert sich sein Bruder im I. um die Schwestern. In Deutschland hat der Angeklagte den A1-Kurs besucht, um die deutsche Sprache zu erlernen. Den Sprachkurs A2 hat er nicht abgeschlossen. Seine Muttersprache ist D., er kann diese Sprache aber nicht schreiben. Zu Beginn des Jahres 2021 hat der Angeklagte einen Schweißer-Lehrgang in S. begonnen. Diesen Kurs hat er nach zwei Monaten abgebrochen, da er lieber Geld für seine Familie verdienen wollte. Im Juni/Juli 2021 arbeitete er für ein Personalvermittlungsunternehmen als Produktionshelfer. Der Vertrag wurde ihm gekündigt, da er nicht bereit war, längere Fahrzeiten in Kauf zu nehmen. Von Oktober 2021 bis Ende Dezember 2021 hat er bei der Zeitarbeitsfirma R. gearbeitet und wurde im 3-Schichtsystem bei S. eingesetzt. Der Angeklagte war sodann einige Zeit arbeitslos, da er sich nicht rechtzeitig um die Fortdauer seiner Arbeitserlaubnis gekümmert hat und diese erloschen ist. Ab Februar 2023 hatte der Angeklagte einen Arbeitsvertrag bei der Zeitarbeitsfirma O. und wurde wieder bei S. im 3-Schicht-System eingesetzt. Aufgrund von zu wenig Arbeit hat ihm die Zeitarbeitsfirma gekündigt. Seit Juni 2023 arbeitet er nunmehr bei der Zeitarbeitsfirma I. als Produktionshelfer. Er verdient ca. 1.500 € netto. Laut eigenen Angaben würde er gerne einen Schulabschluss machen, jedoch sei das Geld für seine Familie im I. wichtiger. Der Angeklagte hat Schulden wegen „Schwarzfahrens und aufgrund von Handyverträgen“. Eine genaue Summe konnte er nicht nennen. Zu seinen Hobbies gehören Fußball, Schwimmen und Zeit mit Freunden zu verbringen. Der Angeklagte konsumiert seit vier Jahren regelmäßig Cannabis. Er trinkt auch Alkohol. Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Mit Entscheidung vom 24.06.2020 hat die Staatsanwaltschaft Schwerin in einem Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (132 Js 35972/19) von der Verfolgung gem. § 45 Abs. 2 JGG abgesehen. 2. Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat mit Entscheidung vom 20.10.2020 in einem Verfahren wegen Körperverletzung (141 Js 29658/20) von der Verfolgung gem. § 45 Abs. 2 JGG abgesehen. 3. Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat mit Entscheidung vom 09.09.2021 gem. § 45 Abs. 1 JGG in einem Verfahren wegen Erschleichens von Leistungen (141 Js 22112/21) von der Verfolgung abgesehen. 4. Das Amtsgericht Schwerin verurteilte den Angeklagten am 01.03.2022 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (133 Js 19474/21 31 Ls 109/21) zu zwei Freizeiten Jugendarrest und einer richterlichen Weisung. Das Datum der letzten Tat ist der 03.07.2021. Diese Entscheidung ist seit dem 09.03.2022 rechtskräftig. In den Feststellungen heißt es: „[…] II. Am 03.07.2021 war der Angeklagte in der K. in S. unterwegs. Mit einem Joint in der Hand betrat er gegen 21:10 Uhr in der H. die Cocktailbar „C.". Aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt deutlich alkoholisiert war (eine um 23:00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,61 %o) und überdies einen Joint in der Hand hielt, forderte ihn der Betreiber der Bar, der Zeuge Ö. auf, die Bar umgehend wieder zu verlassen, zumal dort auch ein Rauchverbot besteht. Der sich dadurch provoziert fühlende Angeklagte geriet mit dem Zeugen Ö. in Streit, in dessen Verlauf der Zeuge Ö. dem Angeklagten eine Ohrfeige versetzte, die dieser umgehend mit einem Schlag in das Gesicht des Zeugen beantwortete. Der neben dem Zeugen Ö. auf einer Bank sitzende Zeuge B. erhob sich, um den Streit zu beenden. Gemeinsam mit dem Zeugen K. hielt er den Angeklagten zurück und drängte ihn aus der Tür nach draußen. Der Angeklagte, der sich das nicht gefallen lassen wollte, stieß nach den Zeugen K. und B.. Dabei schubste er den Zeugen B. zur Seite, der daraufhin so unglücklich zu Boden fiel, dass er einen doppelten Hüftbruch erlitt. Der Zeuge musste 12 Tage stationär in der Klinik behandelt werden und auch im Anschluss daran noch ambulant therapiert werden. Der 61jährige Zeuge B. ist aufgrund dieser Verletzungen inzwischen erwerbsunfähig. Er bezieht eine monatliche Rente in Höhe von € 94,- und lebt ansonsten von der Grundsicherung. Der Angeklagte nahm, als er den Zeugen B. zur Seite schubste, jedenfalls billigend in Kauf, dass dieser stürzen und sich verletzen könnte. Um den aufgebrachten Angeklagten zu beruhigen, umklammerte nunmehr der Zeuge G. diesen, damit er nicht weitere Schubsereien oder Schläge verüben konnte. Dem großen und kräftigen Zeugen G. gelang es auch, den Angeklagten insoweit ruhig zu halten. Der Angeklagte wollte sich aus der Umklammerung durch den Zeugen G. jedoch befreien und versetzte diesem einen gezielten Stoß mit dem Kopf gegen dessen Nase. Der Zeuge G. erlitt daraufhin erhebliche Schmerzen und hatte eine stark angeschwollene Nase. Auch dieses hatte der Angeklagte bei seinem Kopfstoß jedenfalls billigend in Kauf genommen. Als die inzwischen alarmierte Polizei eintraf und den Angeklagten durchsuchte, wurden bei ihm 0,3 Gramm Marihuana, die in einem Klarsichttütchen verpackt waren, aufgefunden. Der Angeklagte war und ist nicht befugt, mit illegalen Betäubungsmitteln umzugehen. […]“. In der Strafzumessung heißt es: „[…] IV. Aufgrund der Reifedefizite war auf den heranwachsenden Angeklagten das Jugendstrafrecht anzuwenden. Wegen der Gesamtlebensumstände des Angeklagten und seiner Bemühungen, mit den Lebensverhältnissen in Deutschland umgehen zu können, konnte das Gericht das Vorliegen schädlicher Neigungen bei dem Angeklagten nicht feststellen. Bei der Findung einer erzieherisch gebotenen Sanktion hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten dessen erhebliche Alkoholisierung und den stattgehabten Drogenkonsum berücksichtigt. Darüber hinaus spricht für den Angeklagten, dass er sich für sein Verhalten bei den Geschädigten glaubhaft und reuig entschuldigt hat. Andererseits musste das Gericht aber auch die bei beiden Geschädigten nicht unerheblichen Folgen der Taten des Angeklagten in Rechnung stellen. Unter Berücksichtigung all dessen hält es das Gericht für erzieherisch geboten, aber auch ausreichend, ihm zwei Freizeitarreste aufzuerlegen und ihm aufzugeben, für jedenfalls 6 Monate nach Rechtskraft dieses Urteils drogen- und alkoholabstinent zu leben und dieses dem Gericht nachzuweisen. […]“. Mit Beschluss des Amtsgerichts Waren (Müritz), Zweigstelle Neustrelitz, vom 03.11.2022 wurden die verhängten zwei Freizeitarreste in vier Tage Kurzarrest umgewandelt, da der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung den Freizeitarrest unentschuldigt nicht angetreten hatte. Die 4 Tage Kurzarrest hat der Angeklagte in der Zeit vom 03. bis 07.11.2022 verbüßt. Wegen der Zuwiderhandlung gegen Auflagen verhängte das Amtsgericht Schwerin zwei Ungehorsamsarreste zu je 2 Wochen: Das Amtsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 24.05.2022 dem Angeklagten zwei Wochen Jugendarrest – Ungehorsamsarrest – auferlegt, da dieser der Auflage, negative Drogentestate vorzulegen, nicht nachgekommen war. Der Arrest wurde in der Zeit vom 07. bis 20.11.2022 verbüßt. Der Angeklagte wurde gem. § 87 Abs. 3 JGG vorzeitig entlassen. Mit Beschluss vom 14.03.2023 hat das Amtsgericht Schwerin dem Angeklagten erneut einen Jugendarrest – Ungehorsamsarrest – von zwei Wochen auferlegt, da dieser die auferlegten negativen Drogentestate erneut nicht vorgelegt hatte. Dieser wurde bislang nicht vollstreckt. 5. Das Amtsgericht Schwerin hat mit Entscheidung vom 17.03.2022 ein Verfahren wegen schweren Raubes (126 Js 27802/20 31 Ls 161/20) gegen die Erbringung von Arbeitsleistungen gem. § 47 JGG eingestellt. Das Datum der letzten Tat ist der 23.10.2022. Diese Entscheidung ist seit dem 17.03.2022 rechtskräftig. 6. Das Amtsgericht Schwerin erließ gegen den Angeklagten am 17.01.2023 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (133 Js 19833/22 3 Ds 105/22) einen Strafbefehl. Gegen den Angeklagten wurde eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 € festgesetzt. Das Datum der letzten Tat ist der xxx. Diese Entscheidung ist seit dem 09.02.2023 rechtskräftig. Im Strafbefehl heißt es auszugsweise: „[…] Die Staatsanwaltschaft Schwerin klagt Sie an, in Schwerin am xxx unerlaubt Betäubungsmittel erworben zu haben. Am Tattag wurden Sie im Bereich der H. in S. einer Personenkontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser Kontrolle Übergaben Sie den Beamten PKin S. und PM K. insgesamt 1,7 Gramm Marihuana, welches Sie zuvor von einem unbekannt gebliebenen Händler in der H. gekauft hatten. Sie waren, wie Sie wussten, nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde für den Erwerb und Umgang mit Betäubungsmitteln. […]“. Die Geldstrafe wurde bislang nicht vollstreckt. II. A. Vorwurf aus der Anklageschrift vom 02.06.2022 Am xxx fassten die Angeklagten M. N., A. A. und L. Z. in der Wohnung des N. in L. – in der auch die Zeugen L. V. und H. S. anwesend waren – den gemeinsamen Plan, einen Drogendealer „abzuziehen“ und die Tatbeute anschließend untereinander aufzuteilen. Die Angeklagten verfügten zu diesem Zeitpunkt nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um sich Betäubungsmittel und Geld zu beschaffen. Hierbei war es den Angeklagten wichtig, dass die Tat an einem von ihren Wohnorten entfernten Ort ausgeführt wird, damit sie dort niemand erkennen könne. Sie wählten B. als möglichen Tatort. N. kannte B. gut, da er in der Vergangenheit in der Nähe gelebt hatte und bestimmte später auch den konkreten Ort für das Treffen mit W.. Zu diesem Zweck nahm der Angeklagte Z. Kontakt zu seiner damaligen Bekannten K. K. aus B. auf. Diese hatte er über N. kennengelernt und fragte diese, ob sie einen Kontakt zu einem Drogendealer herstellen könne. K. bot an, den Kontakt zu dem ihr aus früheren Drogenkäufen bekannten Drogendealer D. W. herzustellen. Die Angeklagten N., Z. und A. A. beschlossen daraufhin, sich mit dem Geschädigten D. W. in B. zu treffen, diesen in einen Hinterhalt zu locken und ihm anschließend auch unter dem Einsatz von Gewalt die Betäubungsmittel, Geld und Wertsachen abzunehmen. N. legte fest, dass die Tatbeute zu gleichen Teilen unter allen aufgeteilt werden sollte. Die Zeugin K. hatte von dem Tatplan keine Kenntnis. Zur Umsetzung des Tatplanes erklärte Z. der Zeugin K., dass er bei W. Marihuana für 350,00 € und Speed für 170,00 € erwerben wolle. Die Zeugin kontaktierte daraufhin den Geschädigten W. per Textnachrichtendienst WhatsApp und fragte diesen, ob er die gewünschte Menge an Betäubungsmitteln für ihren Freund habe. Nach einem persönlichen Treffen mit K. bestätigte W. dies und wollte die Zeugin K. als Botin für die Betäubungsmittel einsetzen, da er den Z. nicht kannte. Nachdem die Zeugin K. dies dem Z. so mitteilte, bestand dieser jedoch auf einem persönlichen Treffen mit W. um 22:00 Uhr auf dem Parkplatz des Netto-Marktes in der W. in B.. Entgegen des ursprünglichen Tatplanes und auch um den W. in Sicherheit zu wiegen, stimmten die Angeklagten allerdings zu, dass K. den W. zum Treffpunkt begleiten durfte. Dem stimmte dann auch W. zu, da es sich bei K. um eine Art Vertrauensperson für ihn handelte, die den Z. persönlich kannte. Den genauen Ort für das Treffen bestimmte der Angeklagte N., da er diesen kannte und wusste, dass es sich um einen abgelegenen Ort handelte. Die Angeklagten N., A. A. und Z. fuhren dann am selben Abend mit dem BMW des Z., mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, zunächst nach S., um dort den Angeklagten M. Y. abzuholen. Y. wurde anschließend von N. im Auto in den gemeinsamen Tatplan eingeweiht und er erklärte sich zur Tat bereit. Sodann fuhren die vier Angeklagten gemeinsam zum verabredeten Treffpunkt in B.. Der Angeklagte N. führte ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 12-15cm bei sich, was die drei anderen Angeklagten nicht wussten. Der ortskundige N. forderte Z. auf, ihn und die Angeklagten A. A. und Y. hinter dem Netto-Parkplatz aus dem Auto zu lassen, so dass diese sich am nur schlecht beleuchteten Netto-Parkplatz im Gebüsch bis zum Eintreffen des W. verstecken konnten, während Z. alleine mit dem Auto zum vereinbarten Treffpunkt fuhr und dort parkte. Kurz vor 22:00 Uhr begaben sich der Geschädigte W., der ein Portemonnaie mit 120,00 € Bargeld sowie in seinem Rucksack die verabredeten Betäubungsmittel mitführte und die Zeugin K. von der Wohnung des W. in der S. gemeinsam zum wenige hundert Meter entfernten Parkplatz des Netto-Marktes. Dort trafen die Beiden auf den Angeklagten Z., der zu diesem Zeitpunkt dem Tatplan entsprechend allein in seinem Auto saß. Das mit Standlicht beleuchtete Fahrzeug des Z. war in der Nähe der Laderampe des Supermarktes geparkt. Die Angeklagten N., A. A. und Y. hatten sich inzwischen, dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, in einem in der Nähe befindlichen Gebüsch versteckt, sodass weder der Geschädigte W. noch die Zeugin K. die drei sehen konnten. Der Geschädigte W. stieg auf Aufforderung des Z. auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs ein, während die Zeugin K. draußen in der Nähe des Fahrzeugs stehen blieb. Im Fahrzeug stellte der Geschädigte seinen Rucksack mit den Betäubungsmitteln im Fußraum der Beifahrerseite ab, wo er während des gesamten Geschehens verblieb. Plötzlich und für den Geschädigten unvorhergesehen, kamen die Angeklagten N., A. A. und Y. – welche sich jeweils mit extra hierfür mitgebrachten Sturmhauben bzw. Schals maskiert hatten – aus dem Gebüsch hervor und rannten auf das Auto zu. Daraufhin verließ die Zeugin K., welche das Geschehen beobachtet hatte, aus Angst den Parkplatz in Richtung ihrer Wohnung. Das Fahrzeug war von Z. so abgestellt worden, dass W. die drei anderen Angeklagten erst wahrnahm, als diese bereits am Fahrzeug waren. Der Angeklagte Y. öffnete die Beifahrertür und zog den Zeugen W. an dessen Oberbekleidung aus dem Wagen, der dem Drängen nachgab und ausstieg. Hierbei forderte einer der Angeklagten – was die anderen Angeklagten wollten und wahrnahmen – den Geschädigten zur Herausgabe von Geld, Wertsachen und den Betäubungsmitteln auf. Der Angeklagte Z. verblieb im Fahrzeug. Nachdem W. das Fahrzeug verlassen hatte, kam es zwischen den Angeklagten N., A. A., Y. und dem Geschädigten W. zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf die drei Angeklagten abwechselnd und arbeitsteilig auf den Körper des Geschädigten einschlugen, bis dieser zu Boden ging. Dem Geschädigten gelang es nur schwer, sich gegen die drei Angreifer zu wehren. Letztlich stach der Angeklagte N. – was vom gemeinsamen Tatplan der Angeklagten nicht umfasst war – in diesem dynamischen Geschehen mit dem von ihm mitgeführten Messer, das eine Klingenlänge von 12 bis zu 15 cm Länge hatte, mehrfach auf den Geschädigten ein, sodass dieser die Verteidigung endgültig aufgab. N. beabsichtigte dabei, den W. zu verletzen. A. A. sah das Messer und auch die stechenden Bewegungen des N. gegen den Körper des Geschädigten. A. A. war sich daher des Einsatzes des Messers durch N. bewusst und billigte dieses Handeln, indem er anschließend weiter aktiv an dem Tatgeschehen durch Schläge gegen den Körper des W. teilnahm. N. forderte den Geschädigten während dieses Geschehens zudem erneut zur Herausgabe seines Portemonnaies auf, was auch A. A. hörte. W. warf dieses auf den Boden und N. nahm das Portemonnaie sowie die darin befindlichen 120 € Bargeld an sich, um es für sich zu behalten. Hiervon hatten die Angeklagten Z. und Y. sowie A. A., der lediglich die Forderung gehört hatte, keine Kenntnis. Die vier Angeklagten verließen anschließend mit dem Fahrzeug des Z. den Tatort in Richtung S. und ließen den Geschädigten dort blutend und allein zurück bei niedrigen Außentemperaturen um null Grad Celsius. Der Geschädigte erlitt insgesamt sieben teilweise stark blutende Schnitt- bzw. Stichwunden am Körper und eine punktförmige Wunde am Hinterkopf. Zwei Stichwunden von ca. 2cm Tiefe befanden sich am rechten Schulterblatt, eine am rückseitigen Oberschenkel rechts mit einer Tiefe von ca. 5cm, eine am Gesäß links mit einer Tiefe von ca. 15cm, eine weitere im Lendenbereich links mit einer Tiefe von ca. 10 cm, eine am Oberarm links mit einer Tiefe von ca. 1,5 cm und eine Stichwunde am Brustmuskel links mit einer Tiefe von ca. 6cm (näheres siehe unten III. B. Ziff. 4.2). W. schleppte sich zu seinem einige hundert Meter entfernten Wohnhaus, wo es ihm noch gelang, bei seinen Nachbarn zu klingeln, bevor er im Hausflur stark blutend zusammenbrach. Diese verständigten anschließend den Rettungsdienst und die Polizei. Der Geschädigte wurde in die K. verbracht und noch in derselben Nacht operativ versorgt. Die erlittenen Schnittverletzungen waren potentiell lebensbedrohlich, zu einer konkreten Lebensgefahr kam es jedoch nicht. Während der körperlichen Auseinandersetzung erlitt auch der Angeklagte A. A. durch das von dem Angeklagten N. geführte Messer eine Schnittverletzung an der Hand (Durchtrennung der Strecksehnen). Der Angeklagte AI Awad wurde durch die Angeklagten N. und Z. aufgrund der erlittenen Stichverletzung in die K. verbracht, wo er am nächsten Tag durch den Angeklagten Z. abgeholt wurde. Y. verblieb ebenfalls in Schwerin. N. und Z. fuhren anschließend weiter nach L. in die Wohnung des N.. Dort traf N. auf die Zeugen A. S., M. W. und L. V.. W. und V. verließen kurz darauf die Wohnung des N. und sahen den Angeklagten Z. vor dem Haus. Die erbeuteten Betäubungsmittel behielt N. zum Großteil – entgegen des gemeinsamem Tatplanes – für sich. Z. erhielt am selben Abend eine unbekannte Menge an Betäubungsmitteln. Diese teilte N. ihm später in der Nacht in seinem Badezimmer zu. N. behielt die 120 € Bargeld für sich. Das Portemonnaie sowie den darin befindlichen Personalausweis des W. entsorgte er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in einem Briefkasten der Deutschen Post. Der Zeuge W. erhielt seinen Personalausweis später zurück. Dass A. A. und Y. etwas von der Tatbeute erhalten haben, konnte nicht festgestellt werden. Die Angeklagten Z., A. A. und N. waren aufgrund von konsumierten Betäubungsmittel leicht enthemmt, da sie noch in der Wohnung des N., als sie den Tatplan gemeinsam fassten, eine unbekannte Menge an unbekannten Betäubungsmitteln konsumierten. B. Vergleiche Um einen Zivilrechtsstreit entbehrlich zu machen, haben die Angeklagten N., Z., A. A. und Y. im Rahmen des hier anhängigen Adhäsionsverfahrens mit dem Zeugen D. W. jeweils in der Hauptverhandlung vom 28.06.2023 einen Vergleich über die Zahlung von Schmerzensgeld und über Schadensersatz, abgeschlossen: 1. Der Angeklagte M. N. schloss den folgenden Vergleich: „[…] 1. Herr M. N. erkennt den von D. W. geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch i. H. v. 10.000,00 € und den Schadenersatzanspruch i.H.v. 100,00 € in dem Verfahren des Landgerichts Schwerin, Az. 33 KLs 18/22 jug. an. 2. Herr M. N.. zahlt zur Abgeltung sämtlicher Forderungen des Herrn D. W. unter Bezugnahme auf die mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 02.06.2022 vorgeworfenen Taten einen Betrag i. H. v. 2.500,00 € an den Nebenkläger. 3. Die Zahlung wird in monatlichen Raten erfolgen zu je 100,00 €, beginnend ab Oktober 2023. Die Raten werden jeweils zum 15. eines Monats, beginnend mit dem 15.10.2023 fällig. Sollte Herr M. N. mit mehr als 3 Raten in Verzug geraten, wird der dann noch ausstehende Restbetrag in einer Summe fällig und mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. 4. Herr N. wird von dem Nebenkläger aus der Gesamtschuldnerhaft bezüglich des von ihm mittels Adhäsionsantrag geltend gemachten Gesamtanspruches i. H. v. mindestens 10.000,00 € Schmerzensgeld und 100,00 € Schadensersatz entlassen. 5. Die Parteien sind sich einig darüber, dass die in Ziffer l dieser Vereinbarung genannten Ansprüche aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Herrn M. N. resultieren. 6. Mit vollständiger Zahlung des Anerkennungsbetrages gemäß Ziffer 2 dieser Vereinbarung sind die Ansprüche des Herrn D. W. gegenüber Herrn M. N. erledigt. Dies gilt jedoch nicht für etwaige Kostenerstattungsansprüche des Nebenklägers. […]“ 2. Der Angeklagte A. A. schloss den folgenden Vergleich und zahlte in der Hauptverhandlung vom 16.05.2023 zunächst 300,00 € und am 22.06.2023 weitere 200,00 €: „[…] 1. Herr A. A. erkennt den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000,00 € und den Schadensersatzanspruch in Höhe von 100,-- € im Verfahren des Landgerichts Schwerin, Az.: 33 Kls 18/22 jug, an. 2. Herr A. A. zahlt zur Abgeltung sämtlicher Forderungen des Herrn D. W. unter Bezugnahme auf die Herrn A. A. mit Anklage der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 02.06.2022 vorgeworfenen Taten einen Betrag in Höhe von 2.500,-- € abzüglich bereits gezahlter 500,-- €, verbleibend 2.000,-- €. 3. Die Zahlung wird in monatlichen Raten erfolgen a 200,-- €, beginnend ab dem 20.07.2023. Die Raten werden jeweils zum 20. eines Monats beginnend mit dem 20.07.2023 fällig. Sollte Herr A. A. mit mehr als drei Raten in Verzug geraten, wird der dann ausstehende Restbetrag in einer Summe fällig. 4. Herr A. A. wird von dem Nebenkläger aus der Gesamtschuldnerhaftung bezüglich des geltend gemachten Gesamtanspruches in Höhe von 10.000,-- € Schmerzensgeld und 100,-- € Schadensersatz entlassen. 5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Ansprüche aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung resultieren. 6. Mit der Zahlung des Gesamtbetrages in Höhe der weiteren 2000,-- Euro sind die Ansprüche des Herrn D. W. gegenüber Herrn A. A. erledigt, mit Ausnahme etwaiger Kostenerstattungsansprüche des Herrn W.. […]“ 3. Der Angeklagte L. Z. schloss den folgenden Vergleich, welchen er durch eine Zahlung von 1.000,00 € am 16.05.2023 und weiteren 1.500,00 € am 28.06.2023 auch bereits vollständig erfüllt hat: „[…] 1. Herr L. Z. erkennt den von Herrn D. W. geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 10.000,00 € und den Schadenersatzanspruch i.H.v. 100,00 € in dem Verfahren des Landgerichts Schwerin, Az. 33 KLs 18/22 jug. an. 2. Herr L. Z. zahlt zur Abgeltung sämtlicher Forderungen des Herrn D. W. unter Bezugnahme auf die mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 02.06.2022 vorgeworfenen Taten über den bereits gezahlten Betrag von 1000,00 Euro einen weiteren Betrag i. H. v. 1.500,00 € an den Neben- und Adhäsionskläger. 3. Mit erfolgter Zahlung gemäß Ziffer 2 wird Herr L. Z. von dem Neben- und Adhäsionskläger aus der Gesamtschuldnerhaft bezüglich des von ihm mittels Adhäsionsantrag geltend gemachten Gesamtanspruches i.H.v. mindestens 10.000,00 € Schmerzensgeld und 100,00 € Schadensersatz entlassen. 4. Mit vollständiger Zahlung des Betrages gemäß Ziffer 2 dieser Vereinbarung sind alle Ansprüche des Herrn D. W. gegenüber Herrn L. Z. aus dem der Anklageschrift zugrundeliegenden Ereignis erledigt. Dies gilt jedoch nicht für etwaige Kostenerstattungsansprüche des Neben- und Adhäsionsklägers. […]“ 4. Der Angeklagte M. Y. schloss am 16.05.2023 den folgenden Vergleich: „[…] 1. Herr Y. erkennt den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000,00 € und den Schadensersatzanspruch in Höhe von 100,-- € im Strafverfahren gegen unseren Mandanten vor dem Landgericht Schwerin zum Aktenzeichen 33 KLs 18/22 jug an. 2. Herr Y. zahlt zur Abgeltung dieser Forderung einen Betrag von 2.500,-- €. 3. Dieser Betrag wird in monatlichen Raten zu je 50,-- €, beginnend ab August 2023 gezahlt. Die Raten werden jeweils zum 15. eines Monats fällig. Sollte Herr Y. mit mehr als drei Raten in Verzug geraten, wird der dann noch offene Restbetrag sofort fällig. 4. Herr Y. wird vom Nebenkläger aus der Gesamtschuldnerhaftung der übrigen Angeklagten bezüglich des Gesamtanspruches in Höhe von 10.100,00 € entlassen. 5. Mit der Zahlung des Betrages von 2.500,-- € sind die Ansprüche des Nebenklägers gegenüber unserem Mandanten erledigt. Dies gilt jedoch nicht für etwaige Kostenerstattungsansprüche des Neben- und Adhäsionsklägers. […]“ In der Hauptverhandlung haben sich die Angeklagten Z. und A. A. bei dem Geschädigten W. entschuldigt, der diese auch angenommen hat. C. Eingestellter Vorwurf aus der Anklageschrift vom 19.01.2023 bzgl. des Angeklagten N. Der Tatvorwurf aus der Anklageschrift vom 19.01.2023 [ursprünglich: 242 Js 31211/22 (144)] betreffend den Angeklagten N. wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartenden Strafe vorläufig gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 StPO mit der Maßgabe eingestellt, dass die zu diesem Vorwurf getroffenen Feststellungen bei der Beweiswürdigung und im Rahmen einer etwaigen Gesamtstrafenbildung jeweils auch zu Gunsten und/oder zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden können. Die Kammer hat hierzu folgende Feststellungen getroffen: Am xxx nahmen der Angeklagte N. und der gesondert Verfolgte A. S. Kontakt zu dem Geschädigten S. per Textnachrichtendienst WhatsApp auf. Sie forderten ihn auf, ihnen sein Substitutionsmedikament Polamidon herauszugeben. Nachdem der Geschädigte dieses jedoch abgelehnt hatte, begaben sich der Angeklagte N. und der gesondert Verfolgte H. A. S., einem gemeinsamen Tatplan folgend, am selben Tag gegen 18:30 Uhr zum Wohnhaus des Geschädigten S. in der S.. Hierbei führte der Angeklagte N. ein Taschenmesser mit einer einseitig geschliffenen spitzen Klinge und einer Gesamtlänge von ca. 10-15 cm in seiner linken Hosentasche bei sich. Auch der gesondert Verfolgte A. S. führte ein Einhandklappmesser mit einer Klingenlänge von 9cm und einer Gesamtlänge von 30cm mit sich. Nachdem der Angeklagte N. und der gesondert Verfolgte A. S. am Wohnhaus des Geschädigten eintrafen, klingelten sie bei dem Zeugen A. und gaben in deutscher Sprache mit Akzent vor, dass sie ihren Haustürschlüssel vergessen hätten, woraufhin der Zeuge die beiden in das Wohnhaus ließ. Der Angeklagte N. und der gesondert Verfolgte A. S. begaben sich dann zur Wohnungstür des Geschädigten S.. Dort klopfte der Angeklagte N. mehrfach gegen die Wohnungstür und forderte den Geschädigten auf, diese zu öffnen. Der Geschädigte verhielt sich zunächst ruhig und schaute durch den Türspion. Hierbei erkannte er den Angeklagten N.. Auch auf das weitere Klopfen des Angeklagten N. öffnete der Geschädigte nicht die Tür und erklärte, dass er die Polizei rufen werden. Daraufhin begaben sich der Angeklagte N. und der gesondert Verfolgte A. S. die Treppen hinunter zur Hauseingangstür. Nach einiger Zeit begab sich der Angeklagte N. erneut zur Wohnungstür des Geschädigten. Hierbei führte er ein Taschenmesser mit einer einseitig geschliffenen und spitzen Klinge, welches ausgeklappt insgesamt 10 bis 15cm lang gewesen ist, bei sich. Nachdem der Geschädigte erneut auf das heftige Klopfen und die Aufforderung die Tür zu öffnen, diese nicht öffnete, trat der Angeklagte N. mehrfach kräftig mit den Füßen gegen die Wohnungstür. Diese brach daraufhin an der Zarge und öffnete sich einen Spalt. Der Geschädigte hielt jedoch von innen aus Angst vor dem Angeklagten N. mit seinem Körper gegen die Tür und schob zusätzlich unter die Tür einen Holzkeil, sodass ein weiteres Eindringen des Angeklagten N. verhindert wurde. Aufgrund des Lärmes im Hausflur kamen die Zeugen A. und R. aus ihren in den oberen Etagen befindlichen Wohnungen auf den Hausflur und begaben sich zur Wohnungstür des Geschädigten. Als der Angeklagte N. dies wahrnahm, flüchtete er, ohne dass die Zeugen ihn sehen konnten. Der Angeklagte N. und der gesondert Verfolgte A. S. wurden durch J. S. mit dem Auto abgeholt und wieder nach L. gefahren. D. Verfahrensgeschichte Die Staatsanwaltschaft Schwerin erhob wegen der Tat vom xxx unter dem 02.06.2022 Anklage vor dem Landgericht Schwerin. Mit Beschluss vom 17.10.2022 ließ das Landgericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Verfahren vor der Kammer. Wegen der Tat vom xxx erhob die Staatsanwaltschaft Anklage unter dem 19.01.2023. Durch Beschluss der Kammer vom 03.03.2023 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, das Verfahren eröffnet und mit dem hier vorliegenden führenden Verfahren verbunden. Ab dem 11.05.2023 fand die Hauptverhandlung statt. III. A. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten (I.) beruhen auf den jeweiligen Angaben der Angeklagten zu ihrer Person, den Berichten der Jugendgerichtshilfe betreffend die Angeklagten Z. und Y., den verlesenen Vorverurteilungen und den Auszügen aus dem Bundeszentralregister sowie den verlesenen Ausländerzentralregistern betreffend die Angeklagten N., A. A. und Y.. B. Beweiswürdigung zum Vorwurf aus der Anklageschrift vom 02.06.2022 Die Feststellungen zur Sache bzgl. des Vorwurfs aus der Anklageschrift vom 02.06.2022 (II.) beruhen insbesondere auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten Z., A. A. und Y., der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten N., soweit dieser gefolgt werden konnte, den glaubhaften Angaben der Zeugen W., K., A. S., W., POM W., PK M. sowie den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. M.: 1. Die Feststellungen zum Vortatgeschehen, dem eigentlichen Tatgeschehen und dem Nachtatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf den Einlassungen der Angeklagten Z., A. A. und Y. sowie den ergänzenden und stützenden glaubhaften Angaben der Zeugen W., K., A. S. und W. – soweit diese selbst Wahrnehmungen getroffen haben: 1.1 Angeklagter Z. 1.1.1 Der Angeklagte Z. hat sinngemäß erklärt, am Abend des xxx seien er, N. und A. A. relativ spontan in der Wohnung des N. in L. übereingekommen, irgendeine Person, die mutmaßlich über eine größere Menge an Drogen verfüge, „abzuziehen“, da keiner von ihnen mehr über genug Drogen verfügt habe, um zu konsumieren bzw. über Geld, um Drogen zu kaufen. Es sei N. gewesen, der diesen Plan geäußert habe. Es könne auch sein, dass es neben den Betäubungsmitteln auch um Wertsachen gegangen sei. Er selbst habe Drogenschulden bei N. gehabt und habe sich deshalb nicht getraut, zu der Aktion Nein zu sagen. Er habe sich von N. unter Druck gesetzt gefühlt, dieser habe ihm aber nicht ausdrücklich gedroht. In der Wohnung hätten sich an dem Abend neben ihm, N. und A. A. auch die Zeugen H. S. und L. V. befunden. Er wisse nicht sicher, ob F. H. und M. W. ebenfalls in der Wohnung gewesen seien. K. K. und M. Y. seien nicht vor Ort gewesen. Er, Z., habe dann die Zeugin K. K. über WhatsApp angeschrieben und gefragt, ob sie jemanden kenne, bei dem er Drogen kaufen könne. K. habe von ihrem Vorhaben nichts gewusst. Sie habe dann D. W. genannt. Den W. habe er, der Angeklagte, vorher nicht gekannt. Er habe K. erklärt, dass er von W. für 170€ Speed und für 350€ Marihuana kaufen wolle. Mit K. habe er dann ein Treffen am Netto-Markt in B. vereinbart. N., A. A. und er seien dann mit seinem BMW, mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, zunächst nach S. gefahren, um dort M. Y. abzuholen. Der Plan sei Y. kurz erläutert worden und sie seien dann gemeinsam nach B. gefahren. Er sei davon ausgegangen, dass W. abgezogen werde und dabei vielleicht etwas Prügel abbekomme. Dass jemand ein Messer dabeigehabt habe, habe er nicht gewusst. Hätte er dies gewusst, hätte er nicht mitgemacht. Gegen 22:20 Uhr seien dann K. und W., dieser habe einen Rucksack dabeigehabt, beim Netto Markt erschienen. Der Wagen habe mit dem Heck in Richtung Laderampe gestanden. Der Parkplatz sei schlecht beleuchtet gewesen. Am Fahrzeug sei das Standlicht eingeschaltet gewesen. Er, der Angeklagte, habe mit seinem Auto auf dem Parkplatz gestanden und habe im Auto gesessen. Als die beiden erschienen seien, sei er ausgestiegen und habe beide begrüßt. W. und er hätten sich dann in das Auto gesetzt, wobei W. auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Es sei dann alles sehr schnell gegangen. N., Y. und A. A. seien dann maskiert erschienen und einer von ihnen – er meine N. oder Y. – hätten W. aus dem Auto gezogen. Eine Waffe habe er nicht bemerkt. Einen Schlag auf das Dach des Autos habe er ebenfalls nicht wahrgenommen. Es habe sich hinterher auch keine Beule oder Schramme auf dem Autodach befunden. Einer der drei anderen Angeklagten – er meine A. A. – habe ihn „pseudomäßig“, also zur Verschleierung seiner, des Z., Tatbeteiligung gegen das Auto geschubst, als er ausgestiegen sei. Es sei ein ziemliches Geschrei gewesen. Er, der Angeklagte, habe sich wieder in das Auto gesetzt. Das Geschehen habe sich dann im rückwärtigen Bereich des Wagens in Richtung der Laderampe abgespielt und er habe den weiteren Ablauf nicht gesehen. Kurze Zeit später seien dann N., A. A. und Y. ebenfalls wieder ins Auto gestiegen. Sie hätten dann nach L. zur Wohnung des N. fahren wollen, als er mitbekommen habe, dass A. A. an der Hand verletzt gewesen sei und heftig geblutet habe. Er sei dann zuerst zum Krankenhaus und dann erst zur Wohnung von N. gefahren. Am nächsten Tag habe er A. A. aus dem Krankenhaus abgeholt und dieser habe ihm berichtet, dass N. ihn versehentlich mit dem Messer „erwischt“ habe. Den erbeuteten Rucksack habe er nicht in die Hand bekommen, sondern nur etwas von den Betäubungsmitteln. Wieviel wisse er aber nicht. N. habe die Betäubungsmittel in seiner Wohnung verteilt. Er wisse auch nicht mehr, was er davon konsumiert und was er verkauft habe. Wieviel die anderen Angeklagten abbekommen hätten, wisse er nicht. Von Wertsachen und Geld sei ihm nichts bekannt. Auf weitere Nachfragen erklärte der Angeklagte, A. A. habe an dem Abend Alkohol konsumiert. Ob er auch Drogen konsumiert habe, erinnere er nicht genau. Weder in der Wohnung noch im Auto habe A. A. Anstalten gemacht, nicht mitmachen zu wollen. A. A. sei auch nicht mit einem Messer bedroht worden. 1.1.2 Aus der Einlassung des Z. ergeben sich die Feststellungen zum Vortatgeschehen, insbesondere der Tatplanung und der in der Wohnung anwesenden Personen. Des Weiteren ergibt aus seiner Einlassung aber auch der Beginn des Tatgeschehens auf dem Netto-Parkplatz in B. bis der Zeuge W. aus dem Auto von einem der Mitangeklagten gezogen wurde sowie das unmittelbare Nachtatgeschehen, insbesondere die Flucht vom Tatort, das Verbringen des Angeklagten A. A. in die K. sowie die Rückfahrt in die Wohnung des N. in L. und das Verteilen der Tatbeute. Aus der Einlassung des Z. folgt zudem, dass es den Angeklagten neben Betäubungsmitteln auch um Geld und weitere Wertsachen gegangen ist. 1.1.3 Die Kammer folgt der Einlassung des Z. nicht, dass einer der drei anderen Angeklagten – er meine A. A. – ihn „pseudomäßig“ gegen das Auto geschubst habe, als er ausgestiegen sei. Sie wertet dies als bloße Schutzbehauptung. Zum einen wurde dies weder durch N., A. A. noch Y., noch durch die Zeugen W. oder K. bestätigt. Und zum anderen macht ein solches „Vorspielen“, dass auch Z. Opfer dieses Übergriffes geworden sei, aus Sicht der Kammer keinen Sinn. Denn am Ende des Tatgeschehens flüchteten die weiteren Angeklagten mit diesem in seinem Auto vom Tatort. Zudem wusste der Zeuge W., dass das Treffen von Z. initiiert wurde. Zudem handelt es sich hier um einen Punkt, der nicht das unmittelbare Tatgeschehen betrifft. Dieser Widerspruch in der Einlassung des Z. lässt die Kammer jedoch nicht an der Glaubhaftigkeit seiner weiteren Angaben zweifeln. Allerdings prüft die Kammer seine Angaben besonders kritisch. Ausschlaggebend ist, dass sie sich im Wesentlichen mit den Angaben von A. A., Y. und W. decken. 1.2 Die Einlassung des Angeklagten Z. wird hinsichtlich des Vortatgeschehens in der Wohnung des N. und das Nachtatgeschehen, insbesondere das Verbringen des Angeklagten A. A. in die Klinik, durch die Einlassung des Angeklagten A. A. im Wesentlichen gestützt und ergänzt: 1.2.1 Der Angeklagte A. A. führte sinngemäß aus, er sei an der Tat zum Nachteil des D. W. beteiligt gewesen. Am Tattag habe er sich gemeinsam mit L. Z., M. N., H. S. und F. H. in der Wohnung des N. in L. getroffen. N. habe ihn dort im Beisein von Z. darauf angesprochen, dass sie an dem Abend nach B. fahren, um einen Dealer „abzuziehen“. N. und Z. hätten ihm gesagt, dass sie die „Drogen nehmen und wieder zurückfahren“ wollen. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass sie Masken aufsetzen sollten, damit sie nicht erkannt würden. Über die Verteilung der Tatbeute sei nicht gesprochen worden. Er habe sich auch vorgestellt, dass sie das Opfer schlagen würden, wenn dieses sich wehre. Er sei davon ausgegangen, dass es nur zum Einsatz von Händen komme. Hätte er gewusst, dass jemand ein Messer dabeihabe, hätte er nicht mitgemacht. In der Wohnung seien Alkohol und Drogen konsumiert worden, wobei er die Menge nicht mehr erinnere. Aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums sei er beeinträchtigt gewesen. Gemeinsam mit N. und Z. habe er dann die Wohnung verlassen und sie seien mit dem Fahrzeug des Z. herumgefahren. Y. hätten sie in S. abgeholt und seien dann weiter nach B. zum Netto-Parkplatz gefahren. Der Parkplatz sei dunkel gewesen. Die Scheinwerfer am Auto seien eingeschaltet gewesen. Er, N. und Y. seien aus dem Fahrzeug ausgestiegen, Z. sei im Fahrzeug verblieben. Nachdem er, N. und Y. das Fahrzeug verlassen hätten, habe N. sowohl ihm als auch Y. eine Sturmhaube/Maske übergeben, die sie sich überziehen sollten. Dann sei der Geschädigte W. zum Netto-Parkplatz gekommen und habe sich in das Fahrzeug neben den Mitangeklagten Z. gesetzt. Beide hätten miteinander geredet. Auf Aufforderung des N. seien er, Y. und N. dann zum Fahrzeug gelaufen. Von einer Waffe habe er nichts mitbekommen. Auch habe er nicht mitbekommen, dass mit einem Gegenstand auf das Dach des Autos geschlagen worden sei. Er wisse nicht, ob W. aufgefordert worden sei, auszusteigen. Er, der Angeklagte A. A., habe sich zu dieser Zeit an der hinteren rechten Ecke des Autos befunden. Er könne sich nicht daran erinnern, dass Z. an das Auto gedrückt worden sei. Am Fahrzeug habe Y. den Geschädigten W. aus dem Auto gezogen, woraufhin er, Y. und N. den Geschädigten zunächst geschlagen hätten. W. habe zunächst auf dem Boden gelegen, sei dann aufgestanden und auf ihn, A. A., zugekommen. Daraufhin habe er ihn mit der Faust geschlagen. Wo er ihn getroffen habe, erinnere er nicht. W. habe sich dann umgedreht, dann habe Y. ihn geschlagen. Y. und N. hätten W. dann weiter geschlagen und hätten sich von ihm, dem Angeklagten A. A., wegbewegt. N. sei mit einem Messer in der Hand auf ihn zugekommen und habe ihn aufgefordert, wieder ranzugehen. Das Messer hätte er, A. A., da das erste Mal gesehen. Er habe deshalb Angst gehabt und sei dann mit hin und habe bei den Schlägen auf W. weiter mitgemacht. Dabei habe er dann einen Stich mit dem Messer in die Hand erhalten. Daraufhin habe er sich erneut zurückgezogen. Er habe dann wahrgenommen, dass mehrfach auf den Geschädigten W. eingestochen worden sei. Die Anzahl der Stiche erinnere er nicht. Als er sich das zweite Mal aus dem Geschehen herausgezogen habe, habe er gehört, wie N. den W. aufgefordert habe „Gib mir dein Portemonnaie“. Er habe nicht gesehen, dass W. dieses herausgegeben habe. Er habe sich dann in das Auto zu Z. gesetzt. Der Rucksack des W. mit den Drogen habe im Auto gelegen. N. und Y. hätten sich dann auch ins Auto gesetzt. Dass N. tatsächlich das Portemonnaie genommen habe, habe er erst im Auto mitbekommen, als dieser das Geld herausgenommen und das Portemonnaie aus dem Fenster geworfen habe. Von dem Geld habe er, A. A., nichts abbekommen. In der Folge sei er im Fahrzeug des Z. in die K. verbracht und dort belassen worden. Zunächst sei geplant gewesen, ihn nach L. ins Krankenhaus zu bringen. Da er aber so stark geblutet habe, sei er nach Schwerin gebracht und dort behandelt worden. N. habe danebengestanden, als er mit der Ärztin gesprochen habe und habe aufgepasst, dass er nichts sage. Am nächsten Tag sei H. A. S. zu ihm in das Krankenhaus gekommen. Er könne sich aber nicht daran erinnern, dass er mit diesem über die Tat geredet habe. Er könne dies aber auch nicht ausschließen. Er habe aus der Tat weder Drogen noch Barmittel o.ä. erhalten. 1.2.2 Aus der Einlassung des Angeklagten A. A. folgen zudem die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen auf dem Netto-Parkplatz, insbesondere zu den Schlägen gegen den Körper des W. durch die Angeklagten N., A. A. und Y. und dass der Angeklagte N. ein Messer während der Tat gegen W. eingesetzt hat und mehrfach auf diesen eingestochen hat. Des Weiteren folgt aus der Einlassung, dass A. A. den Einsatz des Messers durch N. während der Tat – insbesondere auch Stichbewegungen gegen den Körper des W. – wahrgenommen und anschließend weiter auf den Zeugen W. eingeschlagen hat. Zudem folgt aus seiner Einlassung, dass er selbst durch N. an der Hand verletzt wurde und dass N. den Zeugen W. während der Tat aufgefordert hat, sein Portemonnaie herauszugeben und N. das Portemonnaie tatsächlich an sich genommen hat. 1.2.3 Allerdings folgt die Kammer der Einlassung des A. A. in geringen Teilen nicht. Insbesondere hält sie seine Ausführungen zu seinem zweifachen Zurückweichen während des unmittelbaren Tatgeschehens ebenso für unglaubwürdig wie seine Angabe, N. habe das erlangte Portemonnaie des W. bereits während der Fahrt aus dem Auto geworfen. Weder N., Y. noch der Zeuge W. haben ein Zurückweichen des A. A. geschildert bzw. bestätigt. Y. hat es ausdrücklich in Abrede gestellt. Die Kammer wertet die Einlassung des A. A. an dieser Stelle als Versuch, seinen eigenen Tatbeitrag zu minimieren bzw. in einem günstigeren Licht darzustellen. Die Angabe, dass N. das Portemonnaie aus dem Auto geworfen habe, steht im Widerspruch zur Angabe des N., er habe die Geldbörse in einen Briefkasten der Post geworfen. Für die Angabe des N. spricht, dass W. bestätigt hat, nach dem Überfall seinen Personalausweis, welcher sich im Portemonnaie befunden habe, zurückbekommen zu haben. Indiziell spricht dies eher dafür, dass N. nach seiner Rückkehr nach L. das Portemonnaie in einen Briefkasten geworfen hat und so sicherstellen wollte, dass das Portemonnaie samt Inhalt an W. zurückgelangen könnte. Diese Widersprüche in der Aussage des A. A. lassen die Kammer jedoch nicht an der Glaubhaftigkeit der weiteren Angaben zweifeln. Allerdings prüft die Kammer seine Angaben besonders kritisch. Ausschlaggebend ist, dass sie sich im Wesentlichen mit den Angaben von Z., Y. und W. decken. 1.3 Die Einlassungen der Angeklagten Z. und A. A. werden hinsichtlich des späteren Hinzukommens des Angeklagten Y., dem Einweihen des Y. in den Tatplan auf der Fahrt nach B., dem vorherigen Aussteigen aus dem Fahrzeug und dem Verstecken der Angeklagten N., A. A. und Y. durch die Einlassung des Angeklagten Y. im Wesentlichen gestützt und ergänzt. Die Einlassung des Y. stützt und ergänzt darüber hinaus auch die Angaben des Angeklagten A. A. zum eigentlichen Tatgeschehen auf dem Parkplatz: 1.3.1 Der Angeklagte Y. erklärte sinngemäß, er räume den mit der Anklageschrift gemachten Tatvorwurf ein. Der dort geschilderte Sachverhalt treffe in wesentlichen Teilen zu. Auch die Einlassungen der Angeklagten A. A. und Z. seien zutreffend, soweit er, Y., die geschilderten Vorfälle beobachtet habe bzw. diese erinnere. Es sei zutreffend, dass er einen Anruf erhalten habe, worin erklärt worden sei, dass die übrigen Tatbeteiligten beabsichtigt hätten, nach B. zu fahren. Er habe bestätigt, mitkommen zu wollen. Im Auto sei er in groben Zügen über die beabsichtigte Tat, nämlich das „Abziehen“ eines Drogendealers, informiert worden, womit er sich zu seinem heutigen Bedauern einverstanden erklärt habe. N. habe erklärt, dass sie dort hinter einem Busch warten und sie dann auf Kommando losschlagen würden. In B. sei er aufgefordert worden, eine Sturmmaske aufzuziehen. Von wem, wisse er nicht mehr. Der Parkplatz sei schlecht beleuchtet gewesen. Die Innenbeleuchtung des Fahrzeuges sei ausgeschaltet und die Außenbeleuchtung sei eingeschaltet gewesen. Soweit er sich erinnere, habe sich der Geschädigte dann im Auto von Herrn Z. befunden. Er und die Mitangeklagten N. und AI Awad hätten sich währenddessen in einem Gebüsch in der Nähe des Parkplatzes versteckt. N. habe dann das Kommando zum „Los“ gegeben und dann seien alle drei auf das Auto zugelaufen und hätten den Geschädigten aus dem Auto gezerrt. Er sei dabei als erster am Auto gewesen und habe die Autotür geöffnet und den Geschädigten an dessen Oberbekleidung gepackt und aus dem Fahrzeug gezerrt. Der Geschädigte sei nicht mit einer Waffe bedroht und zum Aussteigen aus dem Auto aufgefordert worden. Auch einen Schlag auf das Dach habe er nicht wahrgenommen. Alle drei hätten dann auf den Geschädigten eingeschlagen. Z. sei im Fahrzeug verblieben. Ein „Vorspielen" dahingehend, dass auch der Mitangeklagte Z. Opfer dieses Übergriffes geworden sei, habe es nicht gegeben. Es hätte nach seinem Verständnis auch gar keinen Sinn gemacht, da ja am Ende alle Angeklagten gemeinsam mit Herrn Z. vom Ort des Geschehens wieder abgefahren seien. Plötzlich habe N. ein Messer in der Hand gehabt. Konkrete Stichbewegungen in Richtung des Geschädigten oder des Mitangeklagten AI Awad habe er nicht beobachten können. Er habe auch nicht mitbekommen, dass es einen Streit zwischen dem Mitangeklagten N. und AI Awad gegeben habe. Sodann hätten sich alle Angeklagten vom Tatort entfernt. Den Rucksack des Geschädigten hätten sie mitgenommen. Der Rucksack des Geschädigten habe sich zum Zeitpunkt des Öffnens der Fahrertür im Fußraum auf der Beifahrerseite befunden und sei dort auch verblieben. N. habe diesen dann an sich genommen, in dem er nach dem Übergriff auf Herrn W. auf dem ursprünglichen Platz von Herrn W. auf der Beifahrerseite Platz genommen habe, um dann mit den übrigen Mitangeklagten die Flucht anzutreten. Es sei ohnehin um den Rucksack gegangen. Was sich genau im Rucksack des Geschädigten befunden habe, habe er nicht gewusst. Er habe auch nichts von der Tatbeute, möglicherweise Drogen oder Bargeld, abbekommen. Von der Wegnahme von Geld- und Wertsachen habe er nichts gewusst. Die Betäubungsmittel, die weggenommen werden sollten, hätten ursprünglich zwischen allen Beteiligten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollen. Dies sei nach den Vorgaben von N. der Plan und damit auch seine Vorstellung bei der Umsetzung gewesen. Von der Entwendung eines Portemonnaies habe er gar nichts mitbekommen. Wenn N. im Rahmen seiner Einlassung angegeben habe, dass sich in dem von ihm entwendeten Portemonnaie 120,00 € befunden hätten, wovon er 60,00 € erhalten habe, sei dies schlicht falsch. Das Wegnehmen des Portemonnaies sei für ihn weder vor noch nach der Tat Thema gewesen. Es sei weder geplant gewesen noch habe er etwas davon gewusst, dass Herr N. dies so umgesetzt habe. Nach dem Tatgeschehen, während der Fahrt von B. nach Schwerin, habe AI Awad unmittelbar erklärt, dass er erheblich an der Hand verletzt sei. AI Awad habe während der Rückfahrt von B. nach Schwerin gemeinsam mit ihm auf der Rückbank des Fahrzeuges gesessen. Er habe erheblich geblutet. AI Awad habe erklärt, dass sie unmittelbar ins Krankenhaus fahren müssten. Sie hätten ihn dann nach Schwerin ins Krankenhaus verbracht. Er sei mit AI Awad ausgestiegen und in die Notaufnahme gegangen. Dort sei A. A. über Nacht verblieben und erst am nächsten Tag entlassen worden. Er selbst habe das Krankenhaus in den frühen Morgenstunden nach der Operation des A. A. verlassen und sei dann nach Hause gefahren. 1.3.2 Aus der Einlassung des Angeklagten Y. ergibt sich, dass der Angeklagte N. vorgeschlagen hat, dass sich die drei Angeklagten nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug des Z. in einem Gebüsch verstecken und N. das Kommando zum Loslaufen in Richtung des W. gegeben hat. Zudem ergibt sich aus seiner Einlassung, dass Y. der erste an der Beifahrertür des Fahrzeugs gewesen ist und den Zeugen W. auf dem Auto gezogen hat und dass die Tatbeute laut des ursprünglichen Vorhabens von N. unter allen vier Angeklagten aufgeteilt werden sollte. 1.3.3 Die Einlassung des Y., dass er zwar das Messer, aber nicht den Einsatz des Messers von N. gegen W. wahrgenommen hat, kann nicht widerlegt werden. Die Tat erfolgte nachts und es war dunkel. Der Parkplatz war zudem nach den übereinstimmenden Einlassungen aller Angeklagter sowie den Angaben der Zeugen W. und K. (siehe unten Ziff. 1.4 und 1.5) schlecht beleuchtet und am Fahrzeug selbst war nur Standlicht eingeschaltet. Zudem spielte sich das eigentliche Tatgeschehen nach den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten Z., A. A. und Y. hinter dem Fahrzeug ab, wo die Beleuchtung trotz des Standlichts des Fahrzeuges schlecht gewesen ist. Weiterhin handelte es sich um ein dynamisches Geschehen mit insgesamt vier Beteiligten, so dass es nicht gegen Denkgesetze verstößt, dass der Angeklagte Y. den Einsatz des Messers nicht wahrgenommen hat, er möglicherweise das Messer erst nach dessen Einsatz erstmals gesehen hat. 1.3.4 Auch die Einlassungen der Angeklagten A. A. und Y., sie hätten jeweils nichts von der Tatbeute erhalten, kann diesen nicht widerlegt werden. Der Angeklagte Z. konnte hierzu jeweils keine Angaben machen. Zudem spricht der Umstand, dass Z. erst nach der Rückkehr in der Wohnung des N. in L. einen Anteil an der Tatbeute von N. erhalten hat, dafür, dass die Angeklagten A. A. und Y. – welche beide in Schwerin verblieben sind – nichts von der Tatbeute erhalten haben. Anhaltspunkte für ein vorheriges Aufteilen der Tatbeute hat die Kammer nicht festgestellt. Weder Z., A. A. noch Y. haben so etwas ausgesagt. Den in sich widersprüchlichen Angaben des N. folgt die Kammer nicht (siehe unten Ziff. 2). 1.4 Die Einlassungen der Angeklagten zum gesamten Geschehen auf dem Parkplatz sowie zum konkreten Tatgeschehen werden gestützt und ergänzt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen W., soweit dieser das Geschehen wahrnehmen konnte. Zudem wird die Einlassung des Angeklagten Z. hinsichtlich der Vorgeschichte, hierbei insbesondere zur Kontaktaufnahme über die Zeugin K. K. und dem beabsichtigten Drogengeschäft zwischen Z. und W. gestützt und ergänzt. 1.4.1 Der Zeuge W. erklärte sinngemäß, er sei am Tattag gegen 22:30 Uhr gemeinsam mit der Zeugin K. von seinem ca. 300 Meter entfernten Wohnhaus zum Netto-Parkplatz in B. gegangen. Dort habe er sich mit dem Angeklagten Z. treffen und ein Drogengeschäft abwickeln wollen. Z. habe er zuvor nicht gekannt. Das Treffen sei zuvor durch K. vermittelt worden. Z. habe von ihm „Gras und Amphe“ im Wert von ca. 300 € erwerben wollen. Als er mit K. auf dem Parkplatz angekommen sei, habe Z. dort in einem Auto gesessen und er habe sich dann auf den Beifahrersitz gesetzt. K. sei nicht eingestiegen. Auf dem Parkplatz habe es keine Beleuchtung gegeben. Das Auto sei beleuchtet gewesen und habe so gestanden, dass das Vorderlicht Richtung Ausfahrt gezeigt habe. Das Auto habe ungefähr in Höhe des letzten Eingangs des Gebäudes gestanden. Im Auto habe er Z. dann die Drogen gezeigt. Es sei dann jemand zum Auto gekommen und habe die Beifahrertür aufgemacht. Derjenige habe dann mit einer Pistole oder so etwas vor ihm gestanden und gesagt, dass er aussteigen und seine Wertsachen rausgeben soll. Die Täter hätten all seine Wertsachen und die Betäubungsmittel gewollt. Sie hätten gesagt „Geld, Uhr, Schmuck“. Das sei mit Dialekt gesagt worden. Die Person sei männlich gewesen, es sei ein ausländischer Dialekt gewesen. Anfangs sei er sitzen geblieben und er meine, nach kurzer Zeit habe derjenige an der Beifahrertür mit einer Pistole oder so etwas in der Art ihn bedroht und oben aufs Auto geschlagen. Es seien außer Z., dem Fahrer, drei weitere Personen gewesen, der mit der Pistole und zwei andere. Z. habe nichts gesagt oder gemacht und ihm sei klar gewesen, dass dieser Bescheid gewusst habe. Die anderen drei seien maskiert gewesen. Es seien wohl eine Affenmaske und eine grüne Maske gewesen. Er sei dann ausgestiegen und draußen sei alles ganz schnell gegangen. Der Rucksack mit den Betäubungsmitteln sei im Auto verblieben. Es sei nichts mehr geredet worden und es habe dann ein Gerangel gegeben. Es seien alle drei Maskierte an ihm dran gewesen und hätten ihn geschlagen und getreten. Z. habe er nicht mehr gesehen und dieser habe auch nichts gesagt oder gemacht. Er habe versucht, die Schläge abzuwehren. Ob er außer Schlägen auch Tritte abbekommen habe, wisse er nicht. Es hätten alle drei gleichzeitig gehandelt. Die Schläge seien wahllos gegen seinen Kopf und Körper gegangen. Er wisse nicht, ob er auch Schläge oder Tritte gegen die Täter platziert habe. Ob sein Kopf dabei zu Boden gegangen sei, wisse er nicht mehr. Die Messerstiche habe er als solche nicht wahrgenommen. Er habe auch kein Messer gesehen und auch nicht gesehen, wer das Messer gehabt habe. Die Messerstiche habe er erst gemerkt, als er festgestellt habe, dass er blutete. Er habe sein Portemonnaie hingeworfen. Dann habe er sich irgendwann auf den Boden fallen gelassen, als er bemerkt habe, dass Blut aus ihm rausgeflossen sei. Die Attacke sei beendet gewesen, als er zu Boden gegangen sei. Wie die Täter den Tatort verlassen hätten, wisse er nicht. Zu Beginn sei das Geschehen an der Laderampe gewesen, nachher hinter der Laderampe. Es seien vielleicht 15 Meter gewesen zwischen dem Ort, an dem er ausgestiegen sei und dem, wo er auf den Boden gefallen sei. Er habe nicht mitbekommen, dass die Angeklagten sich untereinander geschlagen oder gestritten hätten. Auch nicht, dass einer versucht habe, die Tat abzuwenden. Er habe sich dann in gekrümmter Form zu Fuß nach Hause geschleppt. Wie lange er für den Weg gebraucht habe und ob er zuvor bewusstlos gewesen sei, wisse er nicht mehr. Ihm sei schwindelig gewesen als er zurückgegangen sei. Aus den Wunden sei Blut gekommen. Einmal am Bauch aber auch im Rücken habe er dies gemerkt. Er habe versucht, die Wunde vorne zuzuhalten. Er habe Blut im Brustbereich und hinten richtig durch den Pullover gefühlt. Er sei ohne Anhalten zu müssen nach Hause gegangen, habe sich aber eher dorthin geschleppt. An seinem Wohnhaus habe er geklingelt. Aus seiner Wohnung habe niemand aufgemacht, aber die Nachbarn von unten hätten geöffnet. Er habe die Tür noch aufdrücken können, nachdem sie mit dem Summer geöffnet worden sei. Er habe sich die erste Treppe bis ins Hochparterre hochgeschleppt. Dort habe er sich fallen gelassen. Die Nachbarn hätten den Notarzt gerufen. Er habe auf dem Rücken im Treppenhaus gelegen. Was im Krankenhaus gewesen sei, das wisse er nicht. Es seien in der Nacht um die Null Grad gewesen. Er habe eine Hose, ein Pullover und eine Jacke getragen. Er habe sich aber wohl gefühlt. Ihm sei nicht zu kalt gewesen. Abgenommen hätten sie ihm seinen Rucksack mit den Betäubungsmitteln im Wert von etwa 300,00 €, sein Portemonnaie, eine Gürteltasche, seinen Personalausweis und ca. 100 € in bar. Seinen Personalausweis habe er später von der Behörde zurückerhalten. Seine Schlüssel seien in einer Mülltonne gefunden worden. Den Rucksack und das Portemonnaie habe er nicht wiedergesehen. 1.4.2 Aus den glaubhaften Angaben des Zeugen W. folgt zudem, dass er von allen drei maskierten Tätern gegen den Körper geschlagen wurde, nachdem er durch diese aufgefordert worden war, „Geld, Uhr, Schmuck“ herauszugeben und dass er im Verlauf des Geschehens sein Portemonnaie hingeworfen hat. Zudem folgt aus seinen Angaben, dass sein Rucksack mit den Betäubungsmitteln im Wert von ca. 300 € im Auto bei Z. verblieben ist, als er aus dem Auto ausgestiegen ist und er lediglich seinen Personalausweis zurückerhalten hat. Aus seinen Angaben folgt weiterhin, dass an dem Abend eine Temperatur von ca. Null Grad herrschte und er sich nach dem Tatgeschehen alleine auf den Weg zu seinem ca. 300 Meter entfernten Wohnhaus gemacht und dort geklingelt hat und die Nachbarn ihn hereingelassen und den Notarzt gerufen haben. 1.4.3 Die Kammer folgt der Angabe des Zeugen W. jedoch nicht, dass der Täter, der die Beifahrertür geöffnet hat, einen pistolenähnlichen Gegenstand in der Hand gehalten, ihn damit bedroht und auf das Autodach geschlagen haben soll. Zum einen war sich der Zeuge bereits während seiner Aussage unsicher, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt hat. Zudem hat keiner der weiteren anwesenden Personen einen solchen Gegenstand gesehen oder einen Schlag auf das Autodach wahrgenommen. Es gibt auch keine weiteren objektiven Anhaltspunkte, dass ein solcher Gegenstand durch die Täter mitgeführt worden ist. Zudem waren die Lichtverhältnisse auf dem Parkplatz schlecht, es handelte sich um ein schnelles Geschehen und der Vorfall liegt bereits mehr als 3,5 Jahre zurück, so dass es nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit liegt, dass der Zeuge irrtümlich von einem pistolenähnlichen Gegenstand ausging. Es besteht die Möglichkeit, dass einer der Angeklagten lediglich mit der Hand auf das Auto geschlagen hat – sollte es einen solchen Schlag gegeben haben. Die Unsicherheit in der Aussage des W. betrifft zudem nicht das zentrale Tatgeschehen und auch im weiteren Verlauf des Geschehens auf dem Parkplatz spielte eine Pistole oder ein pistolenartiger Gegenstand keine Rolle mehr. 1.4.4 Die Aussage des Zeugen W. war ansonsten plausibel und frei von Widersprüchen. Sie war zudem auch nicht von einer übermäßigen Belastungstendenz geprägt und der Zeuge hat mehrfach Erinnerungslücken eingeräumt. So gab der Zeuge an, dass er nicht mehr wisse, ob er neben Schlägen auch Tritte erhalten habe. Der Zeuge hätte hier ohne weiteres auch Tritte der Angeklagten gegen seinen Körper schildern können. Zudem schilderte der Zeuge auch originelle Details, nämlich, dass einer der Täter eine grüne Maske getragen habe. Dies deckt sich mit der Einlassung von N., der angab, dass er eine solche Maske getragen habe. 1.5 Die Einlassung des Angeklagten Z. sowie die Aussage des Zeugen W. werden durch die glaubhaften Angaben der Zeugin K. K. in Bezug auf die Vorgeschichte, die Kontaktaufnahme des Z. mit der Zeugin K., dem Vermitteln des Kontaktes durch die Zeugin K., das beabsichtigte Drogengeschäft und das Geschehen auf dem Parkplatz – soweit die Zeugin dies wahrgenommen hat – gestützt und ergänzt: 1.5.1 Die Zeugin K. erklärte sinngemäß, sie kenne L. Z. und M. N.. N. habe sie 2018 kennengelernt, als dieser in H. in einem Heim gewohnt habe. Damals habe sie ebenfalls in B. gewohnt. Z. habe sie durch N. im November 2019 kennengelernt. Sie und Z. seien auf dem Weg gewesen, ein Paar zu werden. Sie sei gemeinsam mit Z. vom 26.12. bis 30.12.2019 bei N. in L. in der Wohnung gewesen. Dort habe sie dann auch A. S. kennengelernt, aber nicht mit ihm gesprochen. Solange sie in der Wohnung gewesen sei, sei nichts über einen etwaigen Plan eines Überfalls gesprochen worden. Sie wisse, dass die Angeklagten hier seien, weil sie D. W. am xxx überfallen haben sollen. Herrn Z. habe sie zuvor am 31.12.2019 das letzte Mal gesehen. Er habe sie zu ihren Großeltern nach B. gefahren. Sie habe dort mit Freunden Silvester gefeiert. Z. habe ihr am xxx geschrieben, dass er Drogen kaufen möchte und ob sie wisse, wo er etwas kaufen könne. Sie habe etwas rumgefragt und habe dann D. W. kontaktiert und diesen nach Drogen gefragt. W. kenne sie durch ihren eigenen Drogenkonsum. Z. habe sie dann von W. erzählt. Sie habe dann gleichzeitig mit Z. und W. hin- und hergeschrieben. W. habe gewollt, dass sie die Drogen zu Z. bringe, Z. habe gewollt, dass W. unbedingt zur Drogenübernahme mitkomme. Er habe gesagt, er wolle W. kennenlernen, damit er künftig bei ihm Drogen kaufen könne. Z. habe alleine kommen wollen und habe das Geld gehabt. Sie sei verliebt in Z. gewesen und habe W. „eingelullt“, damit er mitkomme. Sie habe damals Z. und W. vertraut. W. und sie seien dann am Abend zusammen zu dem Treffpunkt gegangen. Wer den Treffpunkt am Netto-Parkplatz in B. vorgegeben habe, wisse sie nicht mehr. Z. habe dann gesagt, dass W. ins Auto steigen solle. Dies habe dieser auch getan. Sie habe draußen gewartet. Es seien dann drei maskierte Männer aus dem Gebüsch gekommen, dort wo der Schleichweg von der Schule her sei. N. kenne diesen Schleichweg. Von den Maskierten sei einer auf der Fahrerseite und zwei auf der Beifahrerseite gewesen. Einer habe sich an der hinteren Seite auf der Beifahrerseite befunden. Der auf der Beifahrerseite habe gesagt, „es wird Zeit auszusteigen“ und habe die Beifahrertür aufgerissen. Ob die Stimme einen Akzent gehabt habe, wisse sie nicht mehr. W. habe etwas wie „wie bitte“ gesagt. Dann sei es an der Beifahrertür lauter geworden und W. sei auch rausgezogen worden. Er sei dann in ihre Richtung geschubst worden. Der zweite Mann sei dann auch hingerannt. Wo der dritte Mann gewesen sei, wisse sie nicht mehr genau. Sie wisse nicht, ob alle drei Männer auf W. eingeprügelt hätten, da sie selbst dann nach Hause gelaufen sei, weil sie Angst gehabt habe. Bei dem Pkw habe Licht in der Fahrerkabine gebrannt. Vorne sei auch Licht angewesen. Es könne aber sein, dass Z. das Licht ausgeschaltet habe, als sie sich reingesetzt hätten. Es sei kalt gewesen und sie habe gezittert, trotz ihrer dicken Jacke. Als sie zuhause gewesen sei, habe sie Z. und L. V. angerufen. Sie sei schockiert gewesen und habe nicht schlafen können. Zwischen 23:00 und 1:00 Uhr habe sie mit Z. telefoniert. Dieser sei im Auto gewesen und sei auch rangegangen. N. habe dann das Telefon genommen und habe ihr gesagt, dass sie sich keine Sorgen zu machen brauche und Schlafen gehen solle. Sie habe zuvor bereits ein paar Mal versucht gehabt, anzurufen und Z. sei nicht rangegangen. Dieses beschriebene Telefonat sei das erste gewesen, dass sie nach der Tat mit Z. geführt habe. Ob sie L. vorher schon erreicht gehabt habe, wisse sie nicht mehr. Z. und sie hätten dann noch weitergeschrieben. Sie sei wie in Schockstarre gewesen und habe alles verdrängt. Sie habe auch D. W. über WhatsApp angeschrieben und gesagt, dass es ihr leidtue, dass sie nichts gewusst habe und hoffe, dass es ihm gut gehe. Sie glaube, dies sei noch in der Nacht gewesen. W. habe nicht geantwortet. Am nächsten Tag gegen 14:00 Uhr habe dann die Kripo bei ihr vor der Tür gestanden. Sie habe die Polizei nicht angerufen, da sie Angst gehabt habe vor allen. Sie wisse nicht, ob sie auch vor Z. Angst gehabt habe. Sie sei auch wütend gewesen, habe Angst gehabt und habe die gesamte Situation nicht verstanden. Sie habe auch nicht daran gedacht, die Polizei anzurufen. Sie selbst habe N. in Verdacht gehabt, da sie wisse, wie er drauf sei bzw. gewesen sei. Er habe selber mit Drogen gedealt. Danach habe sie nicht noch einmal mit Z. über die Sache geredet. Sie habe ihm nur kurz mitgeteilt, dass sie bei der Polizei gewesen sei. Er habe wissen wollen, was sie dort erzählt habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie nichts gesagt habe. Später hätten sie dann keinen Kontakt mehr gehabt. Der Kontakt sei kurz danach abgebrochen, nachdem sie bei der Polizei gewesen sei. Mit N. habe sie auch keinen Kontakt mehr. 1.5.2 Aus der Einlassung der Zeugin K. folgt, dass Z. über sie den Kontakt zu dem Zeugen W. hergestellt hat, Z. von W. Betäubungsmittel kaufen wollte und sie das Treffen zwischen Z. und W. arrangiert hat. Des Weiteren folgt aus ihrer Aussage, dass Z. darauf bestanden hat, dass W. dort persönlich erscheint. Die Zeugin bestätigte auch die schlechten Lichtverhältnisse auf dem Parkplatz und dass es in der Nacht kalt gewesen ist. Weiter bestätigte die Zeugin, dass drei maskierte Personen aus dem Gebüsch hinter dem Netto-Parkplatz kamen, W. durch einen Täter aus dem Auto gezogen wurde und es dann zu einem Gerangel auf dem Parkplatz gekommen ist. 1.6 1.6.1 Der Zeuge H. S. erklärte sinngemäß, am Tattag sei er zusammen mit Z., N., L. V. und A. A. in der Wohnung von N. in L. gewesen. Y. sei nicht da gewesen. Zunächst gab der Zeuge an, dass auch F. H. anwesend gewesen sei. Dies korrigierte er später. An M. W. oder K. K. könne er sich nicht erinnern. Weiter erklärte er, Z. habe dann irgendwann K. K. aus B. abgeholt. Sie seien dann in der Wohnung gewesen und K. habe dann erzählt, dass sie in B. einen Dealer kenne, der Drogen und Bargeld habe, die man „abziehen“ könne. Irgendwann später seien dann Z., N., A. A. und K. nach B. gefahren. Er habe sie vorher gefragt, was sie da machen wollen. Das hätten sie ihm aber nicht gesagt, sondern sie hätten ihm gesagt, er solle seine Zeit mit seiner Freundin L. V. genießen. Diese sei auch in der Wohnung von N. gewesen. Er habe nicht gesehen, dass jemand an dem Abend ein Messer oder eine Waffe mitgenommen habe. Am Tattag sei nur Marihuana geraucht worden. Er wisse nicht, ob man es N. oder den anderen an dem Abend angemerkt habe, dass sie Drogen konsumiert hätten. Irgendwann am Abend sei dann N. in die Wohnung zurückgekommen. Es könne sein, dass Z. N. noch nach oben begleitet habe oder aber gleich wieder losgefahren sei. N. habe die Sachen von A. A. dabeigehabt und diese seien mit Blut beschmutzt gewesen. N. sei damit ins Bad gegangen. Er, der Zeuge, sei dann hinterher und habe ihn gefragt, was denn passiert sei. Dort habe N. ihm dann erzählt, dass A. A. mit einem Messer gespielt, sich aus Versehen in die Hand gestochen habe und nun im Krankenhaus in S. sei. Am nächsten Tag habe er A. A. im Krankenhaus besucht und dieser habe ihm dann die Wahrheit erzählt, nämlich, dass sie in B. gewesen seien, dort einen Dealer abgezogen hätten und N. ihm dabei aus Versehen in die Hand gestochen habe. Er, der Zeuge, sei dann wieder zurück nach L. in die Wohnung und habe N. dort zur Rede gestellt. Dieser habe zunächst gesagt, dass er A. A. nicht glauben solle. Dann habe N. eingeräumt, dass A. A. ihm die Wahrheit gesagt habe. N. habe dann erzählt, dass sie nach B. gefahren seien und die Sache gemacht hätten und er dabei aus Versehen A. A. in die Hand gestochen habe. N. habe ihm gegenüber alles zugegeben, nachdem er, der Zeuge, die Wahrheit von A. A. erfahren habe. N. habe ihm auch gesagt, dass er sagen solle, dass er ihn nicht kenne und dass er von dem Geschehen nichts wisse. Früher habe er mit N. ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Irgendwann seien sie dann getrennte Wege gegangen. N. habe ihn in Sachen reingezogen. Sie seien dann getrennte Wege gegangen, er, der Zeuge, habe sein Leben ändern wollen. Er habe neue Leute kennengelernt und habe die Schule gemacht. Schulden habe er, der Zeuge, bei N. nicht gehabt. 1.6.2 Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen A. S. folgt, dass sich am Tattag Z., A. A. und N. in der Wohnung des N. aufgehalten haben und den Plan fassten, einen Drogendealer aus B. abzuziehen. Dabei ging es neben Betäubungsmitteln auch um Bargeld. Weiterhin folgt aus der Aussage des Zeugen, dass sowohl A. A. als auch N. ihm gegenüber am nächsten Tag eingeräumt haben, dass sie tatsächlich den Drogendealer in B. „abgezogen“ haben und N. dabei A. A. mit einem Messer dabei an der Hand verletzt hat, als es während des Tatgeschehens zu dem Messereinsatz durch N. gekommen ist. Dies widerspricht der Einlassung des N. und stützt die Angaben der Angeklagten Y. und A. A.. Zudem folgt aus den Ausführungen, dass es den Angeklagten neben den Betäubungsmitteln auch darauf ankam, von dem Zeugen Bargeld „abzuziehen“. 1.6.3 Die Kammer folgt der Aussage des Zeugen A. S., auch wenn es hinsichtlich der anwesenden Personen in der Wohnung des N. bei dem Zeugen Unsicherheiten gegeben hat. Zum einen liegt der Vorfall bereits 3,5 Jahre zurück und andererseits betrifft dies auch nicht das unmittelbare Kerngeschehen. Zum anderen hat der Zeuge selbst Unsicherheiten diesbezüglich eingeräumt, indem er unsicher bzw. keine Erinnerung mehr daran hatte, ob K. und W. in der Wohnung anwesend waren. 1.7 1.7.1 Die Zeugin M. W. erklärte sinngemäß, sie kenne alle Angeklagten von früher. Sie habe etwa ab Ende Oktober 2019 bis Anfang Januar 2020 bei N. in L. gewohnt, als sie mit ihren Eltern Stress gehabt habe. Damals seien auch andere Personen in der Wohnung des N. gewesen. An Namen erinnere sie sich aber nicht. Sie denke, dass die zu Besuch gewesen seien. Sie habe auch mitbekommen, dass in der Wohnung durch N. Drogen weitergegeben und auch empfangen worden seien. Es habe sich dabei um Cannabis und Haschisch gehandelt. N. habe auch Drogen an A. A. und Y. weitergegeben. Z. sei ebenfalls öfter in der Wohnung gewesen. Z. und N. seien befreundet gewesen. Eigentlich seien alle untereinander befreundet gewesen. Einen Streit zwischen den Angeklagten habe sie in der Zeit nicht mitbekommen. Am 31.12.2019 sei sie in der Wohnung gewesen. Sie sei früh ins Bett gegangen und sei am xxx erst am frühen Nachmittag wieder aufgewacht. Sie sei dann zu zwei Freunden gefahren. Das sei so ca. gegen 18:00 oder 19:00 Uhr gewesen. Als sie gegangen sei, seien N., A. S. und V. noch in der Wohnung gewesen. Sonst wisse sie nicht, ob noch jemand da gewesen sei. Gegen 19:30 Uhr/20:00 Uhr habe sie N. noch kurz im Park am Schloss in L. gesehen. Dieser sei dann aber in Richtung seiner Wohnung gegangen. Sie sei gegen Mitternacht in die Wohnung zurückgekehrt. Da sei in der Wohnung L. V. gewesen. N. sei ca. 15- 20 Minuten nach ihr in die Wohnung zurückgekommen. Sie meine, als N. in die Wohnung gekommen sei, sei A. S. da gewesen. Sie könne sich an ein Gespräch zwischen A. S. und N. über Blut erinnern. Kurz nach Mitternacht sei sie mit L. zu Fuß zur Tankstelle gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe Z. mit dem Auto unten vor der Tür gestanden. Die Atmosphäre sei an diesem Abend eher angespannt gewesen. Sie habe aber nicht wirklich mitbekommen, was da gewesen sei. Sie habe weder mit N. noch mit A. S. darüber gesprochen, als sie von der Tankstelle zurückgekehrt seien. Die beiden seien da aber zu Hause gewesen. N. und sie seien befreundet gewesen. Sie seien aber kein Paar gewesen. Sie sei mit keinem der Angeklagten ein Paar gewesen. Der Kontakt mit N. sei abgebrochen, als sie in die Klinik gegangen sei. Sie habe Borderline. Sie habe sich das Umfeld nicht mehr zumuten wollen. Das seit ca. Mitte Januar 2020 gewesen. 1.7.2 Aus der glaubhaften Aussage der Zeugin W. folgt, dass N. und A. S. gegen 18:00 Uhr in der Wohnung des N. gewesen sind. Zudem, dass N. nicht in der Wohnung war, als sie gegen Mitternacht in die Wohnung zurückgekehrt ist und dieser erst kurz nach Mitternacht wieder in die Wohnung dorthin zurückkehrte. Weiter stützen ihre Angaben die Aussage des Zeugen A. S., dass dieser zum Zeitpunkt der Rückkehr N.s ebenfalls in der Wohnung gewesen ist und es ein Gespräch zwischen den beiden über Blut gegeben hat. Die Aussage der Zeugin stützt zudem die Angabe von Z., dass er ebenfalls zurück zur Wohnung des N. in L. gefahren ist. Der restlichen Angaben der Zeugin waren unergiebig. 1.8 1.8.1 Die Zeugin L. V. erklärte sinngemäß, dass sie die Angeklagten Z., N., A. A. und Y. kenne. Über die Sache wisse sie nichts. Sie sei am Tattag mit A. S. in der Wohnung von N. gewesen. Dann sei Z. gekommen und sei dann losgefahren, sie wisse nicht mit wem. Sie wisse nicht, ob Z. alleine mit dem Auto gekommen sei. Es könne sein, dass K. K. auch dabei gewesen sei. A. S. sei in der Wohnung gewesen. Sie wisse nicht, ob Y. mit in der Wohnung gewesen sei. Auf Vorhalt aus ihrer polizeilichen Vernehmung vom 10.09.2021 (Bd. III., Blatt 336) erklärte die Zeugin sinngemäß, sie erinnere sich nicht, ob N., A. A. und ... auch in der Wohnung gewesen seien und zusammen weggefahren seien. Auf weiteren Vorhalt erklärte die Zeugin, sie wisse auch nicht, ob die genannten Personen an dem Abend in die Wohnung zurückgekehrt seien. Es habe ihr niemand zu verstehen gegeben, dass es besser sei, wenn sie sich nicht erinnere. N. habe sie lange nicht mehr gesehen. Vielleicht sei das so ein Jahr her. Bis dann habe sie ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt. Es habe aber nie richtigen Streit mit N. gegeben, sondern nur kleinere Auseinandersetzungen. Auf weiteren Vorhalt aus der polizeilichen Vernehmung, wonach es Streit mit N. gegeben habe, erklärte die Zeugin, dass seien kleinere Sachen gewesen und nichts Bewegendes. Nachdem es zwischen ihr und A. S. „aus“ gewesen sei, habe es keinen Grund mehr gegeben zu einem Kontakt mit N.. Mit A. S. sei sie heute nicht mehr zusammen, sie hätten sich auseinandergelebt. Mit ihm sei sie seit anderthalb bis 2 Jahren nicht mehr zusammen. 1.8.2 Aus der Aussage der Zeugin folgt lediglich, dass Z. am Tattag in die Wohnung N. gekommen ist, in der sich neben der Zeugin auch A. A., N. und A. S. aufgehalten haben und Z. anschließend wieder losgefahren ist. Die Aussage der Zeugin war ansonsten unergiebig. 2. 2.1 Der Angeklagte N. erklärte sinngemäß, die Anklage zum Tatvorwurf xxx sei im Wesentlichen zutreffend. Er sei bei dem Tatgeschehen dabei gewesen und mitgefahren nach B.. 2.1.1 Zum Vortatgeschehen und insbesondere zum Tatplan erklärte der Angeklagte N. sinngemäß, am Tattag seien neben ihm auch A. A., H. S., L. V. und M. W. in der Wohnung gewesen. Z. sei später dazugekommen. Dieser sei zu ihm gekommen und habe ihm erzählt, dass er plane, einen Dealer abziehen zu wollen und ihn gefragt habe, ob er mitmachen wolle. Er habe zugestimmt und dann A. A. gefragt, ob dieser auch mitmachen wolle, was dieser bejaht habe. Z. habe dann später Y. telefonisch gefragt, ob er ebenfalls mitmachen wolle, auch dieser habe zugestimmt. Sie hätten die Drogen nicht kaufen wollen. Z. und er hätten keine Drogen mehr gehabt, ansonsten hätte er es nicht mitgemacht.Er habe den W. vorher nicht gekannt. Den Namen habe er mal gehört und gewusst, dass dieser in B. mit Drogen deale. Z. habe davon gesprochen, dass K. K. jemanden kenne, der Drogen habe und er diesen nicht alleine abziehen könne. Z. habe K. gefragt, ob sie jemanden kenne, von dem er in B. Drogen kaufen könne. K. habe dann zurückgeschrieben, dass sie jemanden kenne und dies sei dann W. gewesen. Z. habe ihr auch die Menge geschrieben. Diese kenne er nicht, aber er wisse, dass es um Drogen für etwa 300€ gegangen sei. K. habe dann irgendwann ihr okay gegeben und sie seien dann nach B. gefahren, um die Drogen abzuziehen. B. hätten sie ausgewählt, da dieser Ort weiter weg gewesen sei und niemand die Angeklagten dort kennen würde. Es sei Z.s Idee gewesen, weiter weg zu gehen. Man hätte sich dann auf dem Netto-Parkplatz in B. verabredet, da dieser außerhalb gelegen sei. Es könne sein, dass es seine Idee gewesen sei, sich auf dem Netto-Parkplatz zu treffen. 2.1.2 Zum konkreten Geschehen erklärte der Angeklagte sinngemäß, gegen 19:30 Uhr seien er, Z. und A. A. von seiner Wohnung in L. losgefahren und hätten Y. in S. abgeholt. Er und Y. seien angetrunken gewesen. Er selbst habe vorher auch Koks gezogen. Sie seien dann alle zusammen nach B. gefahren. Er kenne B. gut, da er dort in der Gegend einige Zeit gelebt habe und habe Z. gesagt, dass er sie hinter dem Netto rauslassen solle. Dort sei ein schmaler Weg und von dort komme man direkt hinter dem Netto an. Wo sie in B. ausgestiegen seien, sei seine Idee gewesen. Sie hätten dann in dem Gebüsch bei dem Netto zu dritt gewartet, bis Z. mit dem Auto auf den Parkplatz gefahren sei. Er habe eine grüne Maske dabeigehabt, die sei von Halloween gewesen. Y. habe sich den Pulli übergezogen und ob Z. und A. A. vermummt gewesen wären, wisse er nicht. Das Auto von Z. habe vorne neben der Laderampe gestanden. Dann sei W. mit K. auf dem Parkplatz angekommen und W. sei zu Z. ins Auto gestiegen. Zuerst seien A. A. und Y. zum Auto des Z. gelaufen. A. A. habe dann den W. aus dem Auto gezogen. Y. habe zu ihm gesagt, er solle seine Tasche und seinen Rucksack herausgeben. Später erklärte der Angeklagte abweichend hiervon, A. A. habe gesagt „gib mir deine Sachen“. A. A. und Y. hätten dann zu zweit versucht, W. zu Boden zu bringen aber es nicht geschafft. Das Gebüsch, in dem sie sich versteckt hätten, sei ca. 6-7 m vom Auto entfernt gewesen. Er selbst habe ca. 5-6 Minuten im Gebüsch gewartet, nachdem die anderen schon losgelaufen gewesen seien. Er sei erst losgegangen, als er gemerkt habe, dass die anderen den W. nicht zu Boden bringen konnten. Er könne sich nicht an Schläge und Tritte von Y. und A. A. gegen W. erinnern. Er habe damals viele Drogen genommen. Er könne zu stechenden Bewegungen von Y. und A. A. gegen W. weder ja noch nein sagen, da er damals viele Drogen genommen habe. Er, N., habe W. dann zu Boden geworfen. Dieser habe nicht geblutet, als er zu Boden gegangen sei. Verletzungen bei W. habe er nicht gesehen. W. sei dann wieder aufgestanden. W. habe so eine Art Metallstange dabeigehabt. Er wisse noch, dass er W. das Portemonnaie abgenommen und ihn noch zweimal mit der Metallstange gegen die Beine geschlagen habe. Es sei eine teleskopierbare Metallstange gewesen, die man habe ausfahren können. Der Teleskopschlagstock habe auf dem Boden gelegen und sei ausgefahren gewesen. Dieser sei W. aus der Hand gefallen, als er diesen zu Boden gebracht habe. W. habe damit Y. Angst gemacht. Er wisse aber nicht, ob W. damit geschlagen habe. Er habe den Stock dann aufgehoben. Er habe W. mit dem Stock geschlagen, als dieser wieder aufgestanden sei. An anderer Stelle seiner Einlassung hat er hierzu im Widerspruch angegeben, den W. mit der Stange geschlagen zu haben, bevor er diesen zu Boden gebracht habe. Er wisse nicht, warum die anderen nichts von der Metallstange erwähnt hätten. Zum Verbleib der Metallstange erklärte N. später, dass er diese auf dem Weg zurück nach S. aus dem Auto geworfen habe. W. habe seine Geldbörse hinten in der Hosentasche gehabt. Er, der Angeklagte, habe sie dort herausgezogen. Später erklärte N., als er W. zu Beginn zu Boden gebracht habe, habe er ihn an der Hose angefasst und habe gemerkt, dass er ein Portemonnaie in der linken Gesäßtasche gehabt habe. Dieses habe er dann dabei herausgenommen. 2.1.3 Zu dem Einsatz eines Messers erklärte der Angeklagte sinngemäß, bei der Rangelei habe A. A. ein Messer in der Hand gehabt und dieser habe sich selbst damit verletzt. A. A. sei betrunken gewesen. Auf Vorhalt, er, der Angeklagte, habe gegenüber dem Zeugen H. S. zugegeben, dass er A. A. mit dem Messer verletzt habe, erklärte der Angeklagte, A. S. habe vieles falsch erzählt, die anderen Angeklagten würden sich nur retten wollen. Anschließend erklärte der Angeklagte, A. A. habe ein schwarzes Messer in der Hand gehabt. Y. habe auch ein Messer gehabt. Er könne nicht sagen, wer den W. mit dem Messer angegriffen habe. An anderer Stelle der Einlassung erklärte N. hierzu im Widerspruch, dass A. A. mit dem Messer in seiner Wohnung hantiert habe, er, N., aber nach dem Verlassen seiner Wohnung kein Messer mehr gesehen habe. Kurz danach erklärte der Angeklagte wiederum abweichend dazu, in B. habe er dann aber bei zwei Personen ein Messer in der Hand gesehen. Das seien A. A. und Y. gewesen. A. A. habe das Messer aufgeklappt, nachdem W. aus dem Auto gezogen worden sei und die Rangelei angefangen habe. A. A. habe das Messer in der rechten Hand gehalten. Er habe versucht, den W. damit einzuschüchtern. Y. habe sein Messer aber nicht eingesetzt. Er selbst habe aber viele Drogen genommen gehabt und wisse dies nicht mehr genau. Er wisse aber nicht, ob Y. auch sein Messer in der Hand gehabt habe. Er denke, dass dies ca. in der Mitte des Geschehens auf dem Parkplatz gewesen sein, als sie versucht hätten, W. zu Boden zu bringen und er mitgeholfen habe, da sie nicht gewusst hätten, dass die Sachen, die sie herausfordern wollten, sich im Auto befunden hätten. Er habe zu A. A. nichts gesagt, als er das Messer gesehen habe. Während die anderen noch mit W. gestritten hätten, sei er selbst dann weggegangen und habe vorne am Eingang des Parkplatzes geschaut, ob dort Menschen seien, die sie beobachten würden. Er sei dann in das Auto eingestiegen, den Schlagstock habe er zugemacht und mitgenommen ins Auto. Er habe dann nicht mehr mitbekommen, was genauer passiert sei. Sie seien dann alle ins Auto gestiegen und weggefahren. Erst dann hätten sie gemerkt, dass der Rucksack noch im Auto gewesen sei. Dieser habe auf der Beifahrerseite im Fußraum gestanden. Den Schlagstock habe er später während der Fahrt hinten aus dem Fenster geworfen, er wisse aber nicht mehr, ob man das Fenster von Hand oder elektrisch habe runterfahren können. Auf dem Weg zurück habe er dann mitbekommen, dass A. A. am Arm verletzt worden sei. Sie seien dann nach Schwerin gefahren und hätten Y. beim Netto in Neu Zippendorf rausgelassen. Dieser habe wieder zu seinen Bekannten zurückgewollt. Z. und er hätten dann A. A. in die Klinik in Schwerin gefahren. Er selbst sei dann noch mit A. A. in die Klinik gegangen und habe gewartet, bis alles erledigt gewesen sei. Dann sei er mit Z. über L. nach Hause in Richtung L. gefahren. Z. sei dann anschließend zu sich nach Hause gefahren und er sei ebenfalls nach Hause. Später erklärte der Angeklagte, nach dem Tatgeschehen sei Z. noch kurz oben mit in der Wohnung gewesen, vielleicht für ca. 10-20 Minuten. 2.1.4 Zum Verbleib des Rucksacks, der Drogen sowie der weiteren Tatbeute erklärte N. zunächst, es habe vorher einen Plan gegeben, dass man W. die Sachen abnehme. Er, N., habe gewusst, dass sich die Sachen im Auto befinden. Dann habe er aber W. noch das Portemonnaie abgenommen. In der Geldbörse hätten sich 120 € Bargeld befunden. 60 € davon habe er Y. gegeben, die anderen 60 € habe er selbst behalten. Z. und A. A. hätten von dem Bargeld nichts abbekommen, da sie auch nicht mitbekommen hätten, dass er das Portemonnaie an sich genommen habe. Das Portemonnaie habe er später in einen Briefkasten eingeworfen, damit der Geschädigte seinen Ausweis wieder zurückbekomme. Im Rucksack seien Speed, Marihuana, Pfefferspray und Insulinspritzen gewesen. Den Rucksack habe er an sich genommen. Er habe sich nicht gleich um den Rucksack gekümmert, weil er gesehen habe, dass A. A. verletzt gewesen sei. Am Anfang habe er deshalb nicht in die Tasche reingeguckt, dies habe er erst gemacht, als er zu Hause gewesen sei. Er habe den Rucksack später in seine Wohnung mitgenommen. Die Sachen seien da noch im Rucksack gewesen. Auf Vorhalt, dass er dann alle Drogen erhalten habe, erklärte N., dass sie die Drogen miteinander geteilt hätten. Er habe sie aufgeteilt. Dabei machte der Angeklagte eine Bewegung, als ob er vier gleiche Teile trenne. Später erklärte der Angeklagte, jeder habe sich etwas rausgenommen. Y. habe sich auch etwas rausgenommen, als sie ihn am Parkplatz in S. rausgelassen hätten. Die Drogen hätten sich in zwei Tüten befunden. In einer Tüte sei das Marihuana gewesen und in der anderen das Speed. Die Tüten habe er aufgemacht und dann hätten die anderen Angeklagten die Sachen jeweils rausgenommen. Die Sachen seien mit Augenmaß verteilt worden. Jeder habe einen Teil von den Drogen weggenommen. Er selbst habe die Tüten nur aufgemacht. In einer weiteren Version erklärte der Angeklagte, er habe Z. die Drogen gegeben, die sich im Rucksack befunden hätten. Der Rucksack habe im Auto gelegen. Z. habe ihm aber nicht gesagt, dass der Rucksack im Auto liege. Dies habe er erst auf der Rückfahrt bemerkt. Die Drogen seien dann verteilt worden zwischen Z., A. A. und ihm selbst. Er selbst habe wenig bekommen, 2-3 Gramm Marihuana und Speed/Amphetamine. Der Angeklagte erklärte dann in einer dritten Version, als Y. ausgestiegen sei, habe dieser sich ein bisschen was von dem Marihuana rausgenommen und sei dann losgegangen. A. A. habe ins Krankenhaus keine Drogen mitgenommen. Z. habe sich etwas Speed und Marihuana rausgenommen, als sie nach L. gefahren seien. Er gehe davon aus, dass Z. das weiterverkaufen wollte, um so seine Spielsucht zu finanzieren. A. A. habe etwas von den Drogen abbekommen, als er aus dem Krankenhaus gekommen sei. Er, der Angeklagte, und A. A. hätten dann zusammen einen Joint geraucht. Für ihn seien etwa 10 bis 15 Gramm übriggeblieben, die er dann mit in seine Wohnung genommen habe. Er wisse nicht, wie viele Drogen im Rucksack gewesen seien. Später erklärte der Angeklagte zu dem Verbleib des Rucksacks und der darin befindlichen Drogen, dass er auf der Fahrt nur an A. A. und seine Verletzung gedacht habe und nicht an den Rucksack. Den Rucksack habe er dann in seine Wohnung mitgenommen. Er habe die Tasche zu Hause genauer durchsuchen wollen, da er wusste, dass der W. Drogen verkaufe. An anderer Stelle erklärte N., die Drogenverteilung sei vorgenommen worden, als er mit A. A. auf der Rückbank im Auto gesessen habe. 2.2 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer folgt der Einlassung des N. lediglich dahingehend, dass sich die Angeklagten Z., A. A. und er in seiner Wohnung in L. am Tattag getroffen haben, diese den Tatplan fassten, einen Drogendealer in B. „abzuziehen“, sie gemeinsam nach B. gefahren sind und sie auf dem Weg den Angeklagten Y. in S. abgeholt haben. Weiterhin folgt aus seiner Einlassung, dass N. den Tatort B. kannte und mit ausgewählt hat und er den konkreten Tatort Netto-Parkplatz vorgeschlagen hat. Auf seine Initiative stiegen er und die Angeklagten A. A. und Y. bereits vor dem Parkplatz aus dem Auto aus, versteckten sich in einem Gebüsch bei dem Parkplatz, er eine grüne Maske trug und zumindest auch Y. sein Gesicht verdeckt hatte. Es folgte dann auch nach seiner Einlassung eine Rangelei auf dem Parkplatz in deren Verlauf N. das Portemonnaie des W. mit 120 € Bargeld an sich nahm, A. A. verletzt wurde und die Angeklagten den W. auf dem Parkplatz zurückließen und gemeinsam in Richtung S. davonfuhren. Anschließend wurde A. A. ins Krankenhaus nach S. verbracht, Y. ist in S. verblieben und er und Z. fuhren gemeinsam zurück zur Wohnung des N. nach L.. Insoweit deckt sich die Einlassung des N. mit den Einlassungen der Angeklagten Z., A. A. und Y.. Der übrigen Einlassung des Angeklagten N. konnte die Kammer überwiegend nicht folgen, da sie hinsichtlich des konkreten Tatgeschehens in Widerspruch zu den Einlassungen der weiteren Angeklagten und der Zeugen W. und A. S. steht, zudem ist die Einlassung in Teilen in sich widersprüchlich und unplausibel. Die Einlassung ist darüber hinaus insbesondere in Bezug auf die wesentlichen Punkte wie Tatinitiative, die Tatplanung und das Kerntatgeschehen – hierbei insbesondere das Verhalten des W. und der Einsatz des Messers – von Schuldverschiebungen des N. geprägt. Der Angeklagte hat hierbei immer wieder versucht, wahrheitswidrig seinen Tatbeitrag so gering wie möglich zu halten und die Mitangeklagten sowie auch den Zeugen W. zu belasten: Die Einlassung des Angeklagten, der Tatplan stamme allein von Z. ist unplausibel. Vielmehr sprechen die Umstände des Falles und auch die Einlassungen der weiteren Angeklagten für einen gemeinsamen Tatplan, welcher durch N. wesentlich mitbestimmt wurde. So hat der Angeklagte A. A. sich dahingehend eingelassen, dass sowohl Z. als auch N. ihm den Tatplan geschildert haben. Für einen gemeinsamen Tatplan spricht zudem, dass die Angeklagten Z. und N. übereinstimmend angegeben haben, dass sie keine Drogen mehr hatten und deshalb einen Drogendealer abziehen wollten. Dies wurde auch durch den Zeugen A. S. bestätigt, der darüber hinaus noch angegeben hat, dass es den Angeklagten darum ging, Bargeld und Drogen zu erlangen. Des Weiteren spricht für eine wesentliche Mitbestimmung des Tatplanes durch N., dass dieser sowohl den Ort B. mitauswählte, zudem den Netto-Parkplatz in B. als genauen Tatort und die anschließende Aufteilung der Drogen bestimmte. N. hatte auch die Idee, vorher aus dem Auto des Z. auszusteigen, sich im Gebüsch zu verstecken. Später hat er nach den übereinstimmenden Angaben von A. A. und Y. das Kommando zum Losstürmen gegeben. Darüber hinaus hat N. nach der Tat den Rucksack an sich genommen und die Beute absprachewidrig und ohne Widerspruch der weiteren Angeklagten Y. und A. A. verteilt. Die Einlassung von N. zum konkreten Tatgeschehen ist widersprüchlich und unplausibel: So gibt der Angeklagte einerseits an, dass die erste Aufforderung an W., seine Sachen herauszugeben, als sich dieser noch im Auto befunden habe, durch Y. erfolgt sei. Später erklärte der Angeklagte dann – ohne hierfür eine Erklärung zu liefern – dass W. durch A. A. aufgefordert worden sei, seine Wertsachen herauszugeben. Auch die Schilderung, dass N. zunächst fünf Minuten im Gebüsch gewartet habe, bis er in das Geschehen eingegriffen habe, ist widerlegt. Hiergegen sprechen bereits die Einlassungen der Angeklagten Z., A. A. und Y. sowie die glaubhaften Aussagen der Zeugen W. und K., die jeweils angegeben haben, dass die drei Täter zeitgleich aus dem Gebüsch zum Auto des Z. gekommen seien. Zudem ist die Einlassung des N. auch unplausibel. Es erschließt sich nicht, dass er seine Freunde A. A. und Y. erst fünf Minuten alleine mit W. kämpfen lässt, bevor er eingreift und so ein Verletzungsrisiko bei den Mitangeklagten und einen Misserfolg der gesamten Tat – an der er auch ein eigenes Interesse hatte – riskiert. Die Einlassung, dass W. eine Metallstange bzw. einen Schlagstock bei sich geführt haben soll und der Angeklagte den W. mit diesem gegen die Beine geschlagen hat, ist ebenfalls widerlegt. Weder die Mitangeklagten noch die Zeugen W. und K. haben dies bestätigt. Gegen die Einlassung des Angeklagten, er habe mit dem Schlagstock W. gegen die Beine geschlagen, sprechen des Weiteren die nachvollziehbaren Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. M. (ausführlich siehe unten Ziff. 4.2), dass er an den Beinen des W. im Rahmen der körperlichen Untersuchung am 02.01.2020 keine Verletzungen, die sich plausibel als Stockschlagverletzungen erklären ließen, festgestellt habe. Die Kammer wertet die Einlassung des Angeklagten N. in diesem Punkt als eine bloße Schutzbehauptung und eine Schuldverschiebung in Richtung des Geschädigten. Darüber hinaus ist die Einlassung weiter widersprüchlich. Einerseits hat der Angeklagte zunächst angegeben, er habe W. erst das Portemonnaie abgenommen und ihm dann zwei Mal gegen die Beine geschlagen, um dann später andererseits anzugeben, dass er W. erst gegen die Beine geschlagen hat, als dieser vom Boden wieder aufgestanden ist. Gegen die Einlassung des Angeklagten, er habe das Portemonnaie des W. aus dessen Hosentasche herausgezogen, spricht zudem, dass sowohl W. als auch A. A. ein Herausgabeverlangen geschildert haben. Auch die Schilderung, er sei dann zum Eingang des Parkplatzes gegangen, ist unplausibel. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, warum der Angeklagte das Geschehen zu diesem Zeitpunkt verlassen haben will, als W. wieder aufgestanden ist, nachdem die beiden anderen Angeklagten bereits zu Beginn der Auseinandersetzung nach N.s Schilderung Probleme hatten, den W. alleine zu Boden zu bringen. Vielmehr wäre es dann aus Sicht des Angeklagten angezeigt gewesen, am Ort zu bleiben und die weitere Entwicklung zu beobachten und notfalls einzugreifen. Ein Verhalten, den Ort zu verlassen, sich nicht mehr für das weitere Geschehen zu interessieren und sich einfach in das Auto des Z. zu setzen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Des Weiteren war die Einlassung des Angeklagten zum konkreten Tatgeschehen davon geprägt, dass er an „kritischen Punkten“ Erinnerungslücken angab, beispielsweise, als er erklärte, er könne sich nicht an Schläge und Tritte von Y. und A. A. gegen W. oder stechende Bewegungen gegen W. erinnern. Dies führte er immer wieder auf den von ihm vorgegebenen stattgehabten Drogenkonsum an dem Abend zurück. Gegen einen übermäßigen Konsum des Angeklagten spricht aber bereits, dass dieser – wie auch Z. – angegeben hat, die Tat sei geplant worden, da keiner der Angeklagten mehr über Drogen verfügte. Auch diese Einlassung ist somit in sich widersprüchlich. Gegen einen übermäßigen Drogenkonsum spricht zudem die planvolle Vorgehensweise des Angeklagten (ausführlich siehe unten Ziff. V. A. 6). Die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Einsatzes eines Messers steht im Widerspruch zu den Einlassungen der Angeklagten A. A. und Y.. Zudem ist sie ebenfalls in sich von Widersprüchen geprägt. Zunächst hat er erklärt, dass er nicht mitgegangen wäre, wenn er von einem Messer gewusst hätte. Dann erklärte er hierzu entgegenstehend, dass er bei A. A. bereits ein Messer gesehen habe, als dieser noch bei ihm in der Wohnung gewesen sei und dass Y. bereits im Auto mit einem Messer gespielt habe. Beide habe er auf das Messer jedoch nicht angesprochen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte einerseits erklärt, dass er nicht mitgefahren wäre, wenn er von den Messern gewusst hätte, aber dann andererseits trotz des Wissens, dass die Mitangeklagten A. A. und Y. jeweils ein Messer bei sich führen, noch mitgefahren ist und den gemeinsamen Plan weiter ausgeführt haben will. Als ihm dieser Widerspruch aufgezeigt wurde, erklärte der Angeklagte dann, dass er A. A. auch nicht auf das Messer angesprochen habe und er den Einsatz des Messers in Kauf genommen habe. Zudem erklärte der Angeklagte zunächst, dass A. A. den W. auf dem Parkplatz mit dem Messer eingeschüchtert habe und er dort erstmals das Messer bei A. A. gesehen habe. Dies steht im Widerspruch zu seiner Einlassung, dass A. A. bereits in der Wohnung mit dem Messer hantiert habe. Andererseits erklärte er, dass er nicht wisse, wer den W. mit dem Messer angegriffen habe. Auch dies steht im Widerspruch zu der zuvor erfolgten Erklärung, dass A. A. W. mit dem Messer eingeschüchtert habe. Denkbar wäre an dieser Stelle allenfalls, dass N. ein Einschüchtern nicht als Angriff verstanden hat. Kurz danach erklärte er dann hierzu wiederum im Widerspruch stehend, dass sowohl A. A. als auch Y. in B. ein Messer in der Hand gehabt hätten, um dann zu erklären, dass er aber nicht wisse, ob Y. das Messer in der Hand gehabt und überhaupt auf dem Parkplatz dabeigehabt habe. Der Angeklagte versuchte über seine Einlassung wiederum die Schuld auf die Mitangeklagten Y. und A. A. zu verschieben. Zudem steht seine Einlassung im Widerspruch zu der glaubhaften Aussage des Zeugen A. S., dem gegenüber der Angeklagte am Tag nach der Tat zugegeben hat, dass er selbst ein Messer bei der Tat eingesetzt hat und hierbei A. A. an der Hand verletzt hat. Die Aussage des Zeugen A. S. wird wiederum gestützt durch die Einlassung des Angeklagten A. A.. Auch dieser Teil seiner Einlassung war davon geprägt, dass der Angeklagte Erinnerungslücken aufgrund von übermäßigem Drogenkonsum an dem Tattag angab (siehe oben). Die Einlassung des Angeklagten zum Verbleib der Drogen ist ebenfalls unplausibel und widersprüchlich. Der Angeklagte schilderte vor der Kammer insgesamt vier unterschiedliche Versionen, was mit den Drogen passiert sei, wer Drogen erhalten habe und wo, wann und wie diese aufgeteilt worden seien. Zunächst erklärte er, dass er im Auto nicht in den Rucksack geschaut habe, da er sich um den verletzten A. A. gekümmert habe und den Rucksack dann erst zu Hause näher angeschaut habe. Erst auf Vorhalt, dass er nach dieser Version dann alle Drogen erhalten habe, erklärte der Angeklagte, dass alle vier Angeklagte Drogen erhalten hätten und er sie aufgeteilt habe. Diese Erklärung unterstützte der Angeklagte mit einer Bewegung, als ob er vier gleiche Teile trenne. Dann wiederum erklärte der Angeklagte, jeder habe sich selbst die Drogen herausgenommen und er habe lediglich die Tüten, in denen sich die Drogen befunden hätten, geöffnet. Die Drogen seien nach Augenmaß verteilt worden. In einer zweiten Version erklärte der Angeklagte, dass die Drogen zwischen ihm, A. A. und Z., aufgeteilt worden seien. Nach dieser Variante hat der Angeklagte Y. keine Drogen erhalten. In der dritten Version – welche hierzu im Widerspruch steht – erklärte der Angeklagte, Y. habe sich beim Aussteigen auf dem Parkplatz in S. etwa 2-3 Gramm der Drogen selbst herausgenommen, A. A. habe nichts von den Drogen erhalten, da er ins Krankenhaus gekommen sei und Z. habe sich etwas Speed und Marihuana herausgenommen als sie zurück nach L. gefahren seien. A. A. habe etwas von den Drogen abbekommen, als er aus dem Krankenhaus gekommen sei. Er, der Angeklagte, und A. A. hätten dann zusammen einen Joint geraucht. Für ihn seien etwa 10-15 Gramm übriggeblieben, die er dann mit in seine Wohnung genommen habe. Er wisse nicht, wie viele Drogen im Rucksack gewesen seien. Die Einlassung des Angeklagten ist auch hinsichtlich der Menge, die er erhalten haben will, widersprüchlich und unplausibel. Zunächst sprach der Angeklagte von einer Aufteilung im Auto und unterstützte dies mit einer Geste, dass es vier Teile gewesen seien, die aufgeteilt wurden. Dann erklärte er, dass er 2-3 Gramm erhalten habe, um kurze Zeit später zu erklären, er selbst habe 10-15 Gramm erhalten. Die Kammer wertet auch dies als bloße Schutzbehauptung des Angeklagten, um so seinen eigenen Anteil an der Tatbeute so gering wie möglich darzustellen. Der Angeklagte passte zudem seine Einlassung, die erst am 5. Sitzungstag nach der Vernehmung der Zeugen, die zum Handlungsablauf gehört wurden, erfolgte, an. Er passte dabei seine Einlassung sowohl an zwischenzeitliche Einlassungen anderer Angeklagter und belastende Zeugenaussagen als auch an die an ihn gerichteten Nachfragen immer wieder an und wollte ihm so aufgezeigte Widersprüche beseitigen. 3. Die Angaben zum Tatort insbesondere den dortigen Lichtverhältnissen und zur Auffindesituation des Zeugen W. an dessen Wohnhaus werden durch die glaubhaften Angaben der Zeugen PK E. W. und PK F. M. gestützt und ergänzt: 3.1 Der Zeuge PK E. W. erklärte glaubhaft sinngemäß, er sei zum Tatzeitpunkt mit seinem Kollegen bei der Bundespolizei im Bereich der Bahnanlagen in B. tätig gewesen, seine Aufgabe sei die Überwachung von Bahnanlagen. Von der Landespolizei hätten sie dann die Mitteilung über eine Messerstecherei mit einem Verletzten in B. in der S. erhalten und hätten deshalb zum Tatort in die S. verlegt. Diesen hätten sie mit dem Dienstfahrzeug über die Hauptstraße angefahren, seien auf die W.sche Straße eingebogen und hätten dann auf der Einfahrt des Netto-Parkplatzes geparkt. Dort hätten das Umfeld nach Personen sondiert, aber keine Feststellungen getroffen. Den Parkplatz hätten sie zum Teil noch ausgeleuchtet, insbesondere im vorderen Bereich. Im hinteren Bereich hätten sie den Parkplatz ebenfalls beleuchtet, aber nur um dort eventuell Personen feststellen zu können. Dort hätten sie keine näheren Feststellungen im Nahbereich treffen können. Auf dem gegenüberliegenden Fußweg hätten sie dann erste Blutspuren festgestellt. Dieser Blutspur seien sie dann gefolgt, bis sie in der S. auf einen Nachbarn getroffen seien. Der angetroffene Nachbar habe berichtet, dass es unten geklingelt habe und der Geschädigte Einlass verlangt habe, weil sein Rucksack mit den Haustürschlüsseln gestohlen worden sei. Auch der Bereich vor der Eingangstür des Wohnhauses sei mit einer Blutspur versehen gewesen. Die Strecke vom Parkplatz zum Hauseingang betrage ca. 250 m. Von der Auffahrt des Parkplatzes bis zur Laderampe seien es ca. 100 m. Bei den festgestellten Blutspuren am Parkplatz habe es sich um Blutstropfen gehandelt. Insgesamt sei es eine gleichmäßige Blutspur gewesen mit Bluttropfen bis etwa zur Größe eines 2-Euro Stückes. Im Bereich des Hauseingangs hätten sie größere Blutflecken festgestellt. Im Treppenhaus hätten sie eine verletzte männliche Person aufgefunden. Der Geschädigte habe auf dem ersten Treppenabsatz gelegen. Seine Kleidung (Jacke, Pulli, Hose) sei komplett durchtränkt mit Blut gewesen. Es habe einen hohen Blutverlust gegeben. Der Geschädigte sei ansprechbar gewesen. Er erinnere noch, dass zwei Damen mit auf dem Treppenabsatz gewesen seien. Bei einer habe es sich wohl um die Lebensgefährtin oder eine Bekannte des Geschädigten gehandelt. Es sei dann geschildert worden, dass der Geschädigte auf dem Netto-Parkplatz überfallen worden sei und Stichverletzungen habe. Sie hätten dann auch Stichverletzungen festgestellt. Dazu hätten sie den Geschädigten noch einmal auf die Seite gedreht, um die Stichverletzungen am Rücken anzuschauen. Der Rettungswagen sei unmittelbar nach ihnen eingetroffen. Tatverdächtige seien bei der Nahbereichsfahndung nicht festgestellt worden. Der Geschädigte sei nur begrenzt aussagefähig gewesen. Er habe angegeben, dass er auf den Parkplatz bestellt und dort überfallen worden sei. Gründe habe er nicht genannt. Er sei von hinten auf den Kopf geschlagen worden und als er am Boden gelegen habe, sei mit einem Messer gestochen worden. Er selbst habe mehrere Verletzungen bei dem Geschädigten im Rückenbereich festgestellt und einen Stich im Bereich der Schulter. Der Notarzt sei nachgefordert worden. Am Kopf hätten sie eine punktförmige Verletzung bei dem Geschädigten festgestellt. Der Geschädigte sei orientiert, aber blass gewesen. Er sei die ganze Zeit bei Bewusstsein gewesen. Die Bekleidung des Geschädigten sei komplett von Blut nass durchtränkt gewesen. Sie habe getropft. An den Stichverletzungen sei Blut gewesen, dies sei aber nicht herausgelaufen. Es habe sich aber um frische Verletzungen, die leicht geblutet hätten, gehandelt. Das Blut im Hauseingang sei frisch gewesen. Der Bereich unter dem Geschädigten sei stark blutbeschmutzt gewesen durch die Bekleidung. Er und sein Kollege hätten auch die Jacken und die Hosentaschen des Geschädigten abgetastet. Aber dort hätten sie nichts gefunden. Bis zum Eintreffen des Rettungswagens seien weniger als 10 Minuten vergangen. Er, der Zeuge, habe dann seine Erkenntnisse an die Einsatzleitstelle in R. weitergegeben. Die Kollegen vom Hauptrevier W. seien dann auch noch eingetroffen, diese hätten aus W. anfahren müssen. Später sei auch der Kriminal-Dauerdienst eingetroffen. Er und sein Kollege hätten dann ihre Maßnahmen vor Ort beendet und seien ihrem normalen Dienst nachgegangen. 3.2 Der Zeuge PK F. M. erklärte glaubhaft sinngemäß, er sei am xxx im Einsatz gewesen. Es habe sich um die Nacht nach Silvester gehandelt. Er könne sich an diesen Abend noch erinnern, da er mit einem Kollegen zusammengearbeitet habe, mit dem er sonst nicht zusammenarbeite. Sie hätten einen Notruf erhalten und hätten dann aus Richtung W. B. angefahren. Der Einsatzort habe sich in der S. befunden und die Bundespolizei sei schon vor Ort gewesen. Er habe dann kurze Rücksprache mit dem Kollegen W. der Bundespolizei gehalten, der ihm den Inhalt der Erstbefragung des Geschädigten mitgeteilt habe. Anschließend sei er in den Hausflur in der S. und habe den Geschädigten am Boden liegend gesehen. Dieser sei auf dem ersten Treppenabsatz behandelt worden. Im Hausflur sei relativ viel Blut gewesen. Der Rettungswagen sei schon da gewesen, ob der Notarzt schon dagewesen sei, wisse er nicht. Als sie eingetroffen seien, sei der Geschädigte wohl noch wach gewesen. Er, der Zeuge, habe kurz mit der Notärztin gesprochen, und diese habe ihm klargemacht, dass die Lage ernst sei und nicht der richtige Zeitpunkt für eine Befragung. Der Geschädigte sei dann umgehend ins Klinikum gefahren worden. Die Bundespolizei sei vor Ort gewesen, bis der Kriminal-Dauerdienst eingetroffen sei. Zum Blut im Hausflur könne er sagen, dass es auf dem ersten Treppenabsatz, auf dem der Geschädigte gelegen habe, viele Wischspuren gegeben habe. Im Bereich des Geschädigten sei mehr Blut sichtbar gewesen. Das Blut sei relativ großflächig auf dem Boden verteilt gewesen. An Blutlachen erinnere er sich aber nicht. Aufgrund der Darstellung des Kollegen von der Bundespolizei, dass es eine Auseinandersetzung mit Messerstichen auf dem Netto-Parkplatz gegeben habe, hätten sie dann zum Netto-Parkplatz in der W. Straße verlegt. Sie seien dort zu Fuß hingegangen. Die Entfernung habe ca. 50 m Luftlinie betragen. Auf dem Weg zum Parkplatz hätten sie kein Blut festgestellt, jedoch Tropfspuren auf dem Parkplatz. Im Bereich der Laderampe auf dem Parkplatz habe sich relativ viel Unrat befunden, sowie eine Bauchtasche und eine zerbrochene Flasche. Der Unrat sei wohl auch auf die vergangene Silvesternacht zurückzuführen gewesen. Auf dem Parkplatz, er glaube zu Beginn der Einfahrt zum Parkplatz und auch im Bereich der Laderampe, hätten sie auch Blutspritzer wahrgenommen. Sie hätten den Parkplatz dann abgesperrt und auf den KDD gewartet. Es sei auch noch eine Nachbarin oder ein Nachbar vom Eckhaus am Parkplatz befragt worden. Hier sei angegeben worden, dass sich ein Auto vom Parkplatz entfernt habe. Auf dem Parkplatz habe man auch Reifenspuren aufgrund der Witterung auf dem Asphalt erkennen können. Er habe dann noch versucht, eine Spurzuordnung vorzunehmen, da die Nahbereichsfandung eingeleitet gewesen sei. Die ersten Blutspuren hätten sie an der Zufahrt zum Netto-Parkplatz wahrgenommen. Die weiteren Blutspuren und die gefundenen Gegenstände und die Reifenspuren seien dann im Bereich der Laderampe gewesen. Sie hätten den Parkplatz mit Scheinwerfern ausgeleuchtet. Zunächst mit dem Handscheinwerfer. Dann habe der Kollege das Einsatzfahrzeug geholt und sie hätten dann mit dem Scheinwerfer des Autos den Platz ausgeleuchtet. Er könne sich noch an eine Bauchtasche und einen Schlüsselbund erinnern mit sehr vielen Schlüsseln. Außerdem habe dort noch eine zerbrochene Flasche gelegen. Auf dem Parkplatz sei es relativ dunkel gewesen. Im vorderen Bereich beim Nettoeingang gebe es Lampen. Im hinteren Bereich dann nicht mehr, nur noch eine einzelne Lampe an der Laderampe. 3.3 Die glaubhaften Aussagen der Zeugen W. und M. stützen indiziell die Angaben des Zeugen W., dass sich dieser vom Tatort fußläufig zu seinem Wohnhaus bewegt hat. Zudem, dass dieser nach der Tat auf dem Treppenabsatz seines Wohnhauses blutend und mit Stichverletzungen aufgefunden wurde. Aus den Ausführungen ergibt sich zudem, dass der Netto-Parkplatz schlecht beleuchtet gewesen ist, da die eintreffenden Beamten den Parkplatz ausleuchten mussten. Aus der Aussage des Zeugen M. folgt weiter, dass es im hinteren Bereich bei der Laderampe – wo auch frische Reifenspuren, eine Bauchtasche und ein Schlüsselbund aufgefunden wurden – nur eine einzige Lampe vorhanden gewesen ist. 4. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen W., den erforderlichen Behandlungen und den Folgen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen W. sowie den nachvollziehbaren Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. J. M.. 4.1 Der Zeuge W. erklärte sinngemäß und glaubhaft, insgesamt habe er sieben Messerstiche und einen Kopftreffer erlitten. Im Krankenhaus sei er 4-5 Tage gewesen. Er sei operiert worden. Die Schnitte seien genäht worden. Die Nachbehandlung habe beim Hausarzt stattgefunden. Es sei wohl ein Nerv beschädigt worden, sodass er seinen sexuellen Höhepunkt nicht mehr so wie zuvor erleben könne. Dies sei bis heute so. Er könne aber noch eine Erektion und einen Samenerguss bekommen. Der Samenerguss sei aber im Vergleich zu vorher verändert. Es sei jetzt total unkontrolliert und er habe kein Höhepunktgefühl mehr. Das Gefühl an seinem Penis sei erhalten. Er habe auch keine Probleme beim Fahrradfahren, das Sattelgefühl sei noch das Gleiche. Heute habe er an seinem rechten Arm keine Einschränkungen mehr. Er habe auch Kraft. 4.2 Die geständigen Einlassungen der Angeklagten Z., A. A. und Y. sowie die Aussage des Zeugen W. werden gestützt durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. J. M., Facharzt für Rechtsmedizin. 4.2.1 Der Sachverständige war beauftragt, zu den Verletzungen des D. W., der Plausibilität des Geschehensablaufes und der vorgefundenen Verletzungen, den Folgen und der Lebensgefährlichkeit der Verletzungen zu berichten. Der Sachverständige erklärte, seine Einschätzungen beruhten auf der körperlichen Untersuchung des D. W. am 02.01.2020 um 15:00 Uhr, der Dokumentation aus dem Krankenhaus, dem vorläufigen schriftlichen Gutachten vom 30.01.2020, dem OP-Bericht der Klinik vom 02.01.2020 und der Hauptverhandlung. 4.2.2 Zum Sachverhalt führte der Sachverständige aus, dass nach den Angaben der Ermittlungsbehörden am Abend des xxx, der W. im Rahmen einer Messerstecherei von Unbekannten verletzt worden sei und 5 Stiche erhalten habe. Er sei in den K. notoperiert worden. Gemäß den Angaben des W. habe er sich von zu Hause aus mit einer Freundin zum Netto-Parkplatz begeben, wo er jemanden habe treffen wollen. Es seien mehrere Männer mit Messer und Pistole auf ihn zugekommen. W. habe sich verletzt nach Hause geschleppt. Der Netto-Parkplatz sei mehrere 100 m von der Häuslichkeit des Herrn W. entfernt gewesen. Zu Hintergründen oder Motiven habe er keine Angaben gemacht. W. sei klar und orientiert gewesen. Nach der Schilderung des Geschädigten W. in der Hauptverhandlung sei es zu einer Rangelei gekommen, er sei geschubst worden, sei gefallen, habe keinen Kopfkontakt mit dem Boden gehabt und keine Erinnerung, was geschehen sei, als er am Boden gelegen habe. Der Zeuge W. habe berichtet, dass W. ihm am Tatabend berichtet habe, dass er auf den Kopf geschlagen und auf dem Boden liegend auf ihn eingestochen worden sei. Der Angeklagte N. habe berichtet, er habe dem Geschädigten zwei Schläge mit einer teleskopierbaren Stange gegen die Beine versetzt. Der Geschädigte sei durch A. A. und Y. geschubst worden. Gemäß des Einsatzprotokolles des Notarztes sei die Alarmzeit am xxx gegen 22:37 Uhr erfolgt. Der Notarzt sei um 22:54 Uhr am Ereignisort eingetroffen. Der Grund der Alarmierung sei gewesen „z. N. KV Verletzungen am Rücken fraglich Messerstichverletzung“. Im Notfallgeschehen sei unter anderem angegeben worden: „starker Blutverlust nach multiplen Messerstichverletzungen“, „Amphetaminmissbrauch, letztes Mal heute Nachmittag“, keine Medikation, keine Vorerkrankungen. Abendessen gegen 19:00 Uhr. „Patient wurde von mehreren Männern mit Maske angegriffen am Nettoparkplatz, hat multiplen Messerstichverletzungen erlitten, lag stark blutend im Treppenhaus seiner Wohnung“. Im Erstbefund sei vermerkt, dass der Patient wach, vollorientiert und ansprechbar angetroffen worden sei. Die Atmung sei frei, beidseits seien vesikuläre Atemgeräusche festzustellen gewesen. Es habe keine Luftnot bestanden. Der Sauerstoffsättigungsgrad des Hämoglobins sei mit „gut“ angegeben. Der Kreislauf sei mit dezentralisiert beschrieben. Die Glasgow-Koma-Skala mit 15 vermerkt. An Verletzung sei unter anderem eine „tiefe Stichwunde rechts Schulter/Thorax sehr tief, fast 5 cm lang“ sowie „Stichverletzungen: 2 am Rücken“ vermerkt gewesen. Zudem sei vermerkt gewesen, dass der Patient unterkühlt gewesen sei. Die Messwerte bei Ankunft seien mit 135/86mm/Hg, Puls 112/min, SPO2 98%, BZ 6,8mmol/l, AF 16/min, Temp 35,1 Grad“ notiert worden. Weiterhin sei notiert worden, dass der Transport ohne Komplikationen erfolgt sei. Als medizinische Maßnahmen seien Flüssigkeitsersatz (1,5l), gerinnungsfördernde und schmerzlindernde Medikamente (sog. Tranexamsäure, 1000mg; sog. Fentanyl, 0,2g) notiert worden. Aus den Messwerten ergebe sich ein Schockindex von 0,8. Der Normalwert liege zwischen 0,5 und 0,7. Aus der elektronischen Dokumentation der K. sei eine Aufnahme am xxx gegen 23:43 Uhr vermerkt. Als Verletzung seien dort notiert: „tiefe bis in die Muskulatur reichende Schnittverletzungen am Pectoralis major re., multiple Stichverletzungen linksseitig gluteal, am linken Flanke und dorsaler Thorax sowie li OA“. Aus dem Laborbefund für die Blutentnahme am xxx, 23:57 Uhr sei unter anderem angegeben, dass der Gehalt des roten Blutfarbstoffes, die Zahl der korpuskulären Anteile des Blutes sowie die Zahl der roten Blutkörperchen vermindert sei. Des Weiteren sei der Blutalkohol negativ, Amphetamine kleiner 10 mg/Liter, Cannabinoide, Cocain, Opiate und Benzodiazepine jeweils negativ. Der Schockindex habe zu diesem Zeitpunkt immer noch 0,8 betragen. Bei der Ankunft im Schockraum um 23:57 Uhr habe der Schockindex bei 0,7 gelegen. Die Körpertemperatur bei 36,2°. Aus der Niederschrift zur Tagebuchnummer vom 02.01.2020 gehe hervor, dass in der Notaufnahme der Klinik an die Polizei folgende Kleidungsstücke übergeben worden sein: eine Jeans mit braunem Gürtel, Jeans mit Blut verschmiert; ein grauer, blutverschmierter Slip; ein Paar Socken; ein Paar Schuhe, Sportsneaker mit Blutanhaftungen. Gemäß Schnittbilduntersuchung des Brustkorbes, Bauches, der Wirbelsäule und des Beckens vom 02.01.2020 sei unter anderem vermerkt, dass sich Lufteinschlüsse im Weichteilmantel über und unterhalb des rechten Schlüsselbeines sowie des rechten großen Brustmuskels und der Rückenmuskulatur rechts, Verletzung an der Vorder-und Rückseite des Brustkorbes befänden. Es sei keine Luftbrust festgestellt worden. Es habe auch keinen Anhalt für eine Verletzung der großen Gefäße gegeben. Es sei eine weitere Schnittwunde links dorsal auf Höhe der Niere mit diskreten Lufteinschlüssen festgestellt worden. Die Stichverletzungen hätten den Retroperitonealraum nicht erreicht. Über der linken Gesichtshälfte sei eine oberflächliche Stichverletzung mit diskreter Einblutung in den großen Gesäßmuskel festgestellt worden. Ein Nachweis freier intraabdomineller Flüssigkeit sei nicht erfolgt, auch seien keine größeren Gefäße im Bauchraum verletzt worden. Aus dem OP Bericht gehe hervor, dass die Wunden gereinigt und vernäht worden seien. Der Patient habe insgesamt 7 Messerstichverletzungen erlitten, eine im dorsalen Oberschenkel rechts, eine gluteal links, eine lumbal links, zwei im Bereich der Skapula rechts, eine am Occiput, eine am ventralen Oberarm links sowie eine pektoral rechts. Die zwei Verletzungen am Schulterblatt sowie die am Oberarm seien im OP-Bericht als Stiche bezeichnet worden. Diese seien mit einer Hautklammernaht versorgt worden. Die Verletzung am Rücken auf Höhe der Niere sei mit einer Tiefe von 10cm und einer Wundtasche mit Zerreißung der Faszie des Musculus quadratus lumborum und ausgeprägte Wundhöhle beschrieben worden. Diese Verletzung sei ausgeschnitten und vernäht worden. Die Verletzung an der linken Gesäßhälfte sei als eine 15cm tiefe Wunde von links gluteal beginnend in die Tiefe nach ventromedial reichend (also nach vorne/ zur Körpermitte führend) beschrieben worden. Der Unterrand des Ileums sei tastbar gewesen und es sei eine Verletzung des Rektums nicht ausschließbar gewesen, so dass im Anschluss eine Darmspiegelung erfolgt sei, welche aber ohne Befund geblieben sei. Die Verletzung am hinteren Oberschenkel rechts sei 5cm lang und in Richtung des Hackens verlaufen. Hier sei nur das Unterhautfettgewebe verletzt worden. Die Verletzung an der Brust rechts sei in Richtung Achsel verlaufen und habe eine 6cm tiefe Verlaufsrichtung. Der Brustmuskel sei komplett durchtrennt worden. Dieser sei genäht und anschließend die Wunde vernäht worden. Eine Fotodokumentation vor der Versorgung sei durch die Klinik nicht erstellt worden. 4.2.3 Zur körperlichen Untersuchung des Herrn W. führte der Sachverständige dann weiter aus, diese habe am 02.01.2020 ab 15:00 Uhr, damit etwa 0,5 Tage nach der Notarztalarmierung, in den Räumlichkeiten der H...kliniken . stattgefunden. Eine Fotodokumentation der Befunde sei durchgeführt worden. Herr W. sei aufgrund von Schmerzen im Gesäßmuskel jedoch nicht sehr gut umlagerbar gewesen. Die Wunden seien auch mit Verbänden abgedeckt gewesen. Herr W. sei zum Zeitpunkt der Untersuchung schläfrig, leicht erweckbar, dann wach, klar und orientiert gewesen. 4.2.4 Zur Beurteilung führte der Sachverständige überzeugend aus, am Körper des Herrn W. seien Formen von scharfer Gewalt und stumpfer Gewalteinwirkung erkennbar gewesen. Entgegen der Einlassung des Angeklagten N. seien Stockschlagverletzungen gegen die Beine des W. nicht festgestellt worden. Die Unterkühlung des Herrn W. sei nicht medizinisch relevant gewesen. Die Temperatur von 35,1° am Einsatzort sei damit zu erklären, dass hier mit einem Röhrenthermometer gearbeitet worden sei. Später sei dann die Temperatur über den Blasenkatheter genommen worden, dies sei die Kerntemperatur gewesen. Diese sei normal gewesen. Zur scharfen Gewalteinwirkung könne festgestellt werden, dass diese Verletzungen typisch für Fremdbeibringung seien. Die Beibringung mittels eines scharfen Werkzeuges sei hier am naheliegendsten. Die Annahme, es handele sich dabei um ein Messer, sei plausibel. Das Messer könne hier eine mögliche Klingenlänge von ca. 15 cm aufgewiesen haben. Dieses entspreche der tiefsten Wunde am Gesäßmuskel. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass es sich dabei um Weichteilgewebe handele, welches eingedrückt werden könne, sodass auch eine geringere Klingenlänge bis etwa 12 cm ursächlich gewesen sein könne. Festzuhalten sei, dass keine inneren Organe verletzt worden seien, es zu keiner Öffnung von Körperhöhlen gekommen sei. Eine lebensgefährdende Behandlung habe dennoch vorgelegen. Dies liege zum einen an der Lokalisation der Stichwunden, vor allem der zwei Stichwunden am Schulterblatt und ihrer Position zur Lunge und einer damit verbundenen möglichen Eröffnung der Brusthöhle und der Lokalisation der Stichwunde auf Höhe der Niere. Die Schilderung des W. seien auch plausibel. Der Zeuge habe angegeben, Schläge im Stehen und/oder im Liegen gegen den Körper erhalten zu haben. Dies sei plausibel. Es müsse sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt haben. Die einzige Körperposition, die unplausibel sei für die beigefügten Verletzungen, sei eine absolute gerade Rückenlage. Diese sei aber vom Zeugen nicht geschildert worden. Weiter führte der Sachverständige aus, es habe kein unmittelbar lebensbedrohlicher Zustand bei dem Zeugen W. vorgelegen habe. Es sei keine Bewusstlosigkeit des W. geschildert worden, zudem habe sich W. auch noch alleine nach Hause geschleppt. Zudem habe keine Transfusionspflichtigkeit bestanden. Der geringe Abfall des roten Blutfarbstoffes sei ebenfalls kein Indiz. W. sei klar und orientiert gewesen. Es habe keine Körperhöhleneröffnung gegeben. Der ermittelte Schockindex spreche ebenfalls nicht für eine Lebensbedrohlichkeit, da dieser nur dazu diene, den Blutverlust abzuschätzen. Mit 0,8 sei er gerade noch an der Grenze des Normalwertes gewesen. Es sei aber nicht auszuschließen, dass diese Verletzungen potenziell lebensbedrohlich gewesen wären, wenn der Verlauf nicht durch das Eintreffen des Notarztes und dessen Sofortmaßnahmen unterbrochen worden wären. Der Notarzt habe hier die Verletzungen verbunden, Flüssigkeit zugeführt und gerinnungsfördernde Medikamente verabreicht. Somit sei der Verlauf unterbrochen worden. 4.2.5 Des Weiteren führte der Sachverständige überzeugend aus, dass zu den Folgeschäden beim Zeugen W. festgestellt werden könne, dass die Brustmuskeldurchtrennung zu keinen Einschränkungen in der Bewegungsfähigkeit, Kraft und Sensibilität insbesondere des Armes geführt habe. Das vom Zeugen W. beschriebene veränderte Gefühl beim Orgasmus sei schwierig einzuschätzen. Es könne eine Folge der Verletzung des Gesäßmuskels sein. Es sei nicht ganz auszuschließen, dass dieser Stich der vom linken Gesäßmuskel in Richtung Körpermitte vorne gegangen sei, relevante Nerven verletzt habe. Die für den Sexualtrieb relevanten Nerven verliefen in diesem gesamten Bereich. 5. Gesamtschau aller Beweismittel Die Kammer gelangt im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau der zu würdigenden Beweismittel zu der Überzeugung, dass die vier Angeklagten dem gemeinsamen Tatplan folgend die ihnen vorgeworfene Tat wie oben festgestellt begangen haben. Hierbei stützt sich die Kammer auf die Einlassungen der Angeklagten Z., A. A., Y., die glaubhaften Angaben der Zeugen W., K. und A. S. sowie die nachvollziehbaren Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. M.. Wie bereits ausgeführt, folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten N. nur eingeschränkt. Der Angeklagte N. hat zugegeben, an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Die Einlassung des Angeklagten war jedoch ansonsten wie bereits dargestellt in weiten Teilen unplausibel, in sich widersprüchlich und von Schuldverschiebungen geprägt. Die Kammer konnte auch keine Anhaltspunkte erkennen, dass sich die übrigen Angeklagten zulasten des Angeklagten N. in ihren Einlassungen abgesprochen haben, um N. zu Unrecht insbesondere bezüglich der dem W. zugefügten Messerstiche und seiner bestimmenden Rolle bei der Tatdurchführung und Beuteverteilung zu belasten. C. Eingestellter Vorwurf aus der Anklageschrift vom 19.01.2023 bzgl. des Angeklagten N. 1. Der Angeklagte N. hat sich sinngemäß eingelassen, der Vorfall sei gegen 18:00 Uhr abends gewesen. Er könne sich nicht genau daran erinnern. Er sei bei Herrn A. S. zu Hause gewesen und habe mit M., also dem Zeugen Sayed S., geschrieben. M. habe ihm noch 100 € geben müssen. Er habe M. eine Woche zuvor 100 € gegeben, dieser habe für ihn, N., Drogen, kaufen sollen. Er selbst habe zu dem Dealer keinen Kontakt aufbauen können. M. habe die Person gekannt, bei der er habe Sachen kaufen wollen, deswegen habe er, der Angeklagte, ihm Geld gegeben. Das Geld habe er bis heute nicht wieder zurückbekommen. M. sei süchtig, und bekomme Substitution. M. habe auf seine Nachrichten geantwortet und gemeint, dass er nach Schwerin kommen solle und er ihm dann das Geld geben würde. Dann sei er mit H. nach Schwerin gefahren. Er habe ein paar Mal an die Tür von M. geklopft. Dieser habe nicht aufgemacht. Er, der Angeklagte, habe dann die Kontrolle verloren und ein paar Mal gegen die Tür getreten. Die Eingangstür zu M.‘s Wohnung sei schon seit einem Jahr kaputt gewesen. Diese sei nicht richtig zugegangen, er habe die Tür immer abschließen müssen. M. habe dann die Polizei gerufen und er sei weggelaufen. Er habe drei- bis viermal mit dem Fuß an die Tür getreten. H., also der Zeuge A. S., sei auch dabei gewesen. M. sei hinter der Tür gewesen. Die Tür sei dann ein bisschen aufgegangen und wieder zurückgegangen. Er habe ihm gesagt, mach auf und dass M. selber gesagt habe, dass er kommen solle. H. habe dann gesagt, er solle das lassen, sonst bekomme er sein Geld nicht wieder. Später erklärte der Angeklagte hierzu im Widerspruch, H. habe ihm gesagt, wenn er nichts mache, bekomme er sein Geld nicht zurück. Deswegen habe er gegen die Tür getreten. Als die Polizei gerufen worden sei, sei er gegangen. Er habe mit H. unten an der Hauseingangstür gestanden. H. sei mit der Stange wieder hochgelaufen, während er, N., weggelaufen sei. An anderer Stelle seiner Vernehmung ließ N. sich wiederum widersprüchlich ein, er wisse nicht, ob H. ein Eisenrohr dabeigehabt habe. Kurze Zeit später kehrte N. zu seiner früheren Aussage zurück und erklärte, H. habe das Rohr in der Hand gehabt und habe es versteckt. Es sei ein Aluminiumrohr, vielleicht ein bis 1,10 m lang gewesen. Dieses habe zuvor vor der Tür gelegen. Auf weitere Nachfrage ließ sich N. wiederum widersprüchlich ein, nicht H., sondern er selbst sei ein zweites Mal nach oben zur Wohnung des S. gegangen, weil er gedacht habe, dass er dann sein Geld zurückbekomme. H. habe die Stange beim ersten Mal dabeigehabt, um M. Angst zu machen. Sie hätten aber nicht vorgehabt, ihm weh zu tun. H. habe ein Messer dabeigehabt. Er selbst habe ein Taschenmesser in einer Tasche seiner Kleidung dabeigehabt. Dies sei in seiner Tasche gewesen. Aufgeklappt sei das Messer ca. 10 bis 15 cm lang. Die Klinge sei einseitig geschliffen und vorne spitz. Das Messer von H. sei ca. 30cm lang inklusive Schaft und Klinge gewesen. Das Messer habe H. von zu Hause mitgenommen, das habe er gewusst. H. habe das Messer in der Hose gehabt. H. habe dann J. L. geschrieben und sie hätten sich dann beim Netto oder Penny abholen lassen. Sie seien dann zurück zu H. gefahren. Die Einlassung des N. ist – wie oben dargestellt – an einigen Stellen teilweise widersprüchlich und auch unplausibel. Der Angeklagte lässt sich ein, dass S. ihm telefonisch die Rückzahlung der 100 € zugesagt habe. Obwohl N. nach seiner eigenen Darstellung also davon ausgehen konnte, von S. ohne weiteres sein Geld zurück zu bekommen, ließ er zu, dass A. S. sowohl mit einer Metallstange von etwa einem Meter Länge und einem Messer bewaffnet vor der Haustür stand und er selbst hatte auch sein Messer in der Kleidung bei sich. Selbst wenn es bei N. und seinen Bekannten üblich sein sollte, immer ein Messer mit sich zu tragen, so erklärt dies nicht das angebliche Auftreten des A. S. mit der Stange. 2. Die Einlassung ist in großen Teilen widerlegt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen Sa. S.. Der Zeuge erklärte sinngemäß, er habe am xxx Ärger vor seiner Wohnungstür gehabt. Er selbst sei drogenabhängig und substituiere mit Polamidon. Er kenne N. und auch A. S. schon lange. N. und A. S. hätten sich mit einer Sprachnachricht bei ihm gemeldet und gesagt, dass sie Tabletten von ihm haben möchten. Er habe ihnen dann geantwortet und gesagt, dass er keine Tabletten mehr habe und auch keine Tabletten ausgeben dürfe. N. habe dies nicht akzeptieren wollen. Die beiden seien dann trotzdem zu seiner Wohnung gekommen. An der Hauseingangstür unten habe keiner bei ihm geklingelt. Oben an seiner Wohnungstür hätten sie geklopft. Zuerst habe er nichts gesagt, da er keine Lust auf die beiden gehabt hätte. Sie hätten dann weitergeklopft und seinen Namen gerufen. Er habe dann laut gesagt, dass sie weggehen sollen, bevor die Polizei rufe. Er habe dann auch laut gesprochen und so getan als würde er die Polizei rufen. Die beiden seien dann weggegangen und nach ca. 5 Minuten sei N. wiedergekommen und habe seinen Namen laut gerufen. Er habe dann gesagt „Machst du die Tür auf oder nicht?“. Er, der Zeuge, habe mit Nein geantwortet. Dann habe N. angefangen, gegen die Tür zu treten. Er, der Zeuge, habe sich dann an die Tür gelehnt und einen Haken eingeschoben, um die Tür zu sichern. Die Tür sei aber trotzdem aufgegangen und er habe sie mit seinem Körper gesichert. Er habe die beiden nicht reingelassen. N. sei laut gewesen und die Nachbarn seien gekommen. N. und A. S. seien dann weggelaufen. Wären die Nachbarn 5 Sekunden später da gewesen, wären beide reingekommen. Er habe Angst gehabt. Ein Messer oder eine Waffe habe er nicht gesehen. Er wisse auch nicht, ob N. und A. S. üblicherweise ein Messer dabeihätten. Beim ersten Mal seien beide oben an der Wohnungstür gewesen, N. und A. S.. Er habe auch die Stimmen von beiden an der Tür gehört. Beim zweiten Mal habe er, der Zeuge, nichts gesehen, da er die Tür habe zuhalten müssen und den Keil darunter habe schieben müssen. Er habe nur N. gehört. A. S. habe er aber gesehen, als er anschließend aus dem Fenster geschaut habe. Dieser sei unten auf der Straße gewesen und nicht an seiner Tür. Das habe er gesehen, als er mit der Polizei telefoniert habe. Er habe auch kein Geld bekommen, um Drogen für andere zu kaufen. Er habe auch weder damals noch heute Schulden bei H. oder N.. Er kenne beide schon lange. Er habe aber nichts mehr mit Ihnen zu tun. Die Aussage des Zeugen ist plausibel. Er schildert einen widerspruchsfreien Geschehensablauf. Dabei schonte er sich auch nicht selbst. Er räumte freimütig ein, suchtkrank zu sein und dass er versuche, über ein Substitutionsprogramm seine Sucht anzugehen. Seine Aussage ist darüber hinaus frei von überschießender Belastungstendenz, gleichzeitig räumte er eigene Unsicherheiten ein. Er hat beispielsweise erklärt, weder ein Messer oder eine Waffe gesehen zu haben, auch wisse er nicht, ob es grundsätzlich zu N.s Gepflogenheiten gehöre, ein Messer bei sich zu tragen. Auch eine Metallstange hat er trotz entsprechender Nachfragen nicht erwähnt. An diesen Stellen wäre es für S. ein Leichtes gewesen, den Angeklagten weiter und zusätzlich zu belasten. Die Kammer hat auch keine Feststellungen getroffen, die auf ein Motiv des S., die Unwahrheit zu sagen, hinweisen. Außerdem wird die Aussage des Zeugen an einer wichtigen Stelle durch die Aussage des Zeugen ... gestützt (siehe unten Ziff. 3). 3. Die Aussage des S. wird in Teilen gestützt durch die Aussage des Zeugen E. A.. Dieser erklärte glaubhaft, er sehe den Angeklagten N. heute vor der Kammer zum ersten Mal. Zu dem Tattag wisse er noch, dass abends bei ihm zuvor jemand geklingelt und ihm gesagt habe, dass er die Tür öffnen solle, da die Person den Schlüssel vergessen habe. Derjenige, der geklingelt habe, habe Deutsch gesprochen, aber mit Akzent. Er habe ihn dann in das Treppenhaus gelassen. Kurze Zeit später hätten dort Leute im Haus geschrien. Es hätten mehrere Personen rumgebrüllt, hätten aggressiv aufgefordert, die Wohnungstür zu öffnen. Er selbst sei mit einem Wohnungsnachbarn zusammen die Treppe hinuntergegangen. Es hätten sich unten zwei Menschen angepöbelt. Es sei zwei Etagen tiefer passiert. Zwei Menschen hätten sich angeschrien. Was da los gewesen sei, wisse er nicht. Einer der beiden, der geschrien habe, sei ein Hausbewohner gewesen, der unten gewohnt habe. Als er mit seinem Nachbarn, welchen er auf der Treppe getroffen habe, unten angekommen sei, sei nur noch der Nachbar dort gewesen. Er selbst habe noch gehört, dass jemand geflüchtet sei. Er habe aber niemanden flüchten sehen. Aus der Aussage des Zeugen folgt für die Kammer, dass sich N. und A. S. konspirativ Zugang zu dem Wohnhaus verschafften, indem sie nicht bei S. klingelten, damit dieser die verschlossene Hauseingangstür öffnen sollte. Dies widerspricht einerseits der Einlassung des N., der vorgab, nach Absprache und einvernehmlich mit S. diesen zu besuchen, um sein Geld zurück zu erhalten. In diesem Fall hätte es nahegelegen, dass sie direkt bei S. geklingelt hätten. Die Aussage stützt andererseits darüber hinaus die Aussage des S., der angegeben hat, N. und A. S. hätten nicht an der Hauseingangstür geklingelt, sondern sich erstmals an seiner Wohnungstür bemerkbar gemacht. 4. Der Zeuge H. S. hat zu diesem Tatgeschehen von § 55 StPO Gebrauch und keine Angaben zu dem Tatgeschehen gemacht. 5. Die Aussage des Zeugen C. G. war für das nähere Tatgeschehen ebenso unergiebig wie die des Zeugen M. R.. IV. Die Kammer hat mit den Angeklagten A. A. und Z. eine Verständigung gem. § 257c StGB getroffen: A. Die Kammer stellte dem Angeklagten N. für den Fall einer voll umfänglichen geständigen Einlassung, welche sowohl die Tatbeteiligung der Mitangeklagten, den Verbleib der Tatbeute als auch die Hintergründe und Motive der Tat umfasst, unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Schwerin vom 28.09.2022 (Az. 116 Js 35208/20 6 Ls 367/21) eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren als Untergrenze und acht Jahren als Obergrenze in Aussicht. Dieser Vorschlag berücksichtigte, dass auch eine Einstellung des Tatvorwurfes aus der Anklage vom 19.01.2023 gem. § 154 Abs. 2 StPO in Betracht kommen könnte. Der Angeklagte N. hat dieser Verständigung n i c h t zugestimmt. B. Dem Angeklagten A. A. wurde für den Fall einer voll umfänglichen geständigen Einlassung, welche sowohl die Tatbeteiligung der Mitangeklagten, den Verbleib der Tatbeute als auch die Hintergründe und Motive der Tat umfasst, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als Untergrenze und zwei Jahren und neun Monaten als Obergrenze, diese ausgesetzt zur Bewährung, sofern dies rechtlich möglich ist, in Aussicht gestellt. Dieser Vorschlag berücksichtigte, dass je nach Gang der Hauptverhandlung auch von einer Gehilfenstellung des Angeklagten, einem etwaigen Täter-Opfer-Ausgleich als auch einem minder schweren Fall ausgegangen werden könnte. Die etwaige Bewährungszeit beträgt drei Jahre und dem Angeklagten wird ein Bewährungshelfer bestellt. Außerdem wird ihm aufgegeben, 100 bis 150 gemeinnützige Arbeitsstunden nach näherer Weisung durch die Bewährungshilfe abzuleisten, alternativ eine Geldauflage in Höhe von 1.500 € bis 2.500 € an den Geschädigten D. W. zu zahlen. Zudem hat der Angeklagte jeden Wechsel seines Wohn- oder Aufenthaltsortes dem Gericht und dem Bewährungshelfer unverzüglich mitzuteilen. C. Dem Angeklagten Z. stellte die Kammer für den Fall einer voll umfänglichen geständigen Einlassung, welche sowohl die Tatbeteiligung der Mitangeklagten, den Verbleib der Tatbeute als auch die Hintergründe und Motive der Tat umfasst, dem Angeklagten Z. die Verhängung von Zuchtmitteln gem. §§ 13, 15 Abs. 1 Nr. 1 JGG in Form einer Verwarnung sowie einer Geldzahlung in Höhe von 1.500 € bis 2.500 € an den Geschädigten D. W. zur Schadenswiedergutmachung, in Aussicht. D. Für den Angeklagten Y. unterbreitete die Kammer k e i n e n Verständigungsvorschlag. Die Kammer sah nicht die Voraussetzungen für eine zulässige Verfahrensabsprache. Hierfür fehlte es zu Beginn der Hauptverhandlung bereits an dem erforderlichen aktuellen Bericht der Jugendgerichtshilfe, ohne den keine Feststellungen zu aktuellen Lebensumständen des Angeklagten Y. getroffen werden konnten. Denn nur so kann festgestellt werden, ob unabhängig von der Schuldfeststellung die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe (schädliche Neigungen und/oder erzieherische Erforderlichkeit im Sinne des § 17 JGG) überhaupt vorliegen würden und - falls dies zu bejahen wäre - in welchem erzieherisch geeigneten Rahmen die zu verhängende Jugendstrafe festzusetzen wäre (vgl. Zieger/Nöding in: Zieger/Nöding, Verteidigung in Jugendstrafsachen, 7. Aufl. 2018, VII. Verständigung und Absprache, Rn. 222). Auch im Hinblick auf in Betracht kommende Erziehungsmaßregeln ist anerkanntermaßen das Vorliegen von in der Straftat zum Ausdruck gekommenen Erziehungsmängeln und eine bestehende Erziehungsfähigkeit des Angeklagten erforderlich (vgl. Nowak, JR 2010, 248, 252). Auch hierzu hat die Kammer damals keine ausreichenden Feststellungen treffen können. V. A. Angeklagter N. Der Angeklagte N. hat sich des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht. 1. Besonders schwerer Raub bzgl. des Rucksacks 1.1 Der Angeklagte N. hat sich des besonders schweren Raubes gem. §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er gemeinsam mit den Mitangeklagten dem Geschädigten W. unter Anwendung von Gewalt durch Schläge und Messerstiche gegen den Körper des Zeugen W. dessen Rucksack mit den darin befindlichen Betäubungsmitteln weggenommen hat. 1.1.1 Raub nach § 249 StGB setzt voraus, dass die eingesetzte Gewalt Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache ist. Bei dem Rucksack und dem darin befindlichen Inhalt, nämlich den Betäubungsmitteln, handelte es sich um fremde bewegliche Sachen. Der Angeklagte nahm die Sache unter der Anwendung von Gewalt, nämlich Schlägen und Messerstichen gegen den Körper des W. weg. Der Geschädigte W. hatte seinen Gewahrsam an dem Rucksack samt Inhalt lediglich gelockert, als er diesen im Auto des Angeklagten Z. zurückgelassen hatte, als er das Fahrzeug verlassen hatte. Zudem verwendete der Angeklagte N. bei der Tat ein gefährliches Werkzeug gem. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, indem er auf den Geschädigten mit einem Messer mit einer Klingenlänge von etwa ca. 12-15cm eingestochen hat, um dessen Widerstand zu brechen und die Wegnahme zu ermöglichen (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl., 2023, § 250 Rn. 6c). Die Anwendung von Gewalt und der Einsatz des Messers erfolgten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Wegnahme des Rucksacks. Der Angeklagte hatte bei dem Einsatz der Gewalt Wegnahmevorsatz. Die Gewalt und das Messer wurden durch den Angeklagten eingesetzt, um eine Wegnahme zu ermöglichen. Hierbei ist es unschädlich, dass der Rucksack sich im Auto des Z. befunden hat. Denn es ist ausreichend, dass es durch den Gewalteinsatz zu einer nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit und -bereitschaft gekommen ist. Nötigungs- und Wegnahmeort müssen dabei nicht identisch sein (vgl. Fischer a.a.O., § 249 Rn. 6a). Die Gewalt folgte hier auch nicht erst nach der Wegnahme, denn die endgültige Wegnahme erfolgte erst durch das Wegfahren der Angeklagten mit dem Fahrzeug. Der Angeklagte N. wollte den Inhalt des Rucksacks für sich, aber auch - zumindest - für den Mitangeklagten Z. behalten. Der Angeklagte und auch die Mitangeklagten hatten auf den Rucksack samt Inhalt keinen Anspruch. 1.2 Der Angeklagte N. verwirklichte nicht die Tatbestände des § 250 Abs. 2 Nr. 3a und Nr. 3b StGB. Der Angeklagte hat eine andere Person bei der Tat nicht körperlich schwer misshandelt (§ 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB). Eine schwere körperliche Misshandlung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die zugefügten Verletzungen bereits im Zeitpunkt der Gewaltanwendung erhebliche oder langandauernde Schmerzen hervorgerufen haben. Dies konnte nicht festgestellt werden. Für die Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB fehlt es bereits an der konkreten Gefahr des Todes, die bei dem Geschädigten W. nicht gegeben war (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl., 2023, § 250, Rn. 27). 2. Besonders schwere räuberische Erpressung am Portemonnaie Der Angeklagte N. hat tateinheitlich eine besonders schwere räuberische Erpressung gem. §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB am Portemonnaie des W. begangen, indem W. entsprechend des gemeinsamen Tatplanes der Angeklagten bereits beim Aussteigen aus dem Fahrzeug unter Gewaltanwendung – der Angeklagte Y. öffnete die Beifahrertür und zog den Zeugen W. an dessen Oberbekleidung aus dem Wagen, der dem Drängen nachgab und ausstieg – durch Y. aufgefordert wurde, sein Geld und seine Wertsachen herauszugeben und indem N. diesen unter der Fortdauer der Gewalt (Schläge und Messerstiche gegen den Körper des W.) erneut aufforderte, sein Portemonnaie, welches dieser in seiner Hosentasche bei sich führte, samt Inhalt herzugeben. Unter dem Eindruck der gegen ihn angewendeten Gewalt warf W. das Portemonnaie vor sich auf den Boden, wodurch er seinen Gewahrsam aufgab und so ermöglichte, dass N. das Portemonnaie an sich nehmen konnte. Zwischen dem Gewalteinsatz und der Wegnahme bestand ein finaler Zusammenhang. Keiner der Angeklagten hatte auf das Portemonnaie noch auf das darin befindliche Bargeld einen Anspruch und N. wollte es für sich behalten. Hierbei verwendete der Angeklagte ein Messer und damit ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (siehe oben). An einer Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 3a und Nr. 3b StGB fehlt es auch hier (siehe oben Ziff. 1.2). 3. Tateinheit Der besonders schwere Raub gem. §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1 StGB und die besonders schwere räuberische Erpressung gem. §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB stehen in Tateinheit gem. § 52 StGB zueinander (vgl. Reichsgericht, Urteil vom 15.02.1921, IV 41/21; BGH, Beschluss vom 12.08.1992, 3 StR 358/92). 4. Gefährliche Körperverletzung Tateinheitlich (§ 52 StGB) hat sich der Angeklagte N. der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Durch die Schläge und die Messerstiche gegen den Körper des Zeugen W. hat N. den Zeugen körperlich misshandelt und dessen körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Der Zeuge hat durch die Messerstiche mehrere Verletzungen am Oberkörper erlitten. 4.1 Mit dem Messer hat der Angeklagte N. bei seiner Handlung ein gefährliches Werkzeug auch im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingesetzt (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl., 2023, § 224 Rn. 16). 4.2 Der Angeklagte hat die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen, § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB, indem er gemeinsam mit den Mitangeklagten den Zeugen W. in einen Hinterhalt lockte, dieser sich des Angriffs nicht versah und sich auf diesen nicht vorbereiten konnte. W. wurde durch den Angeklagten Z. – dem gemeinsamen Tatplan entsprechend – auf den Parkplatz des Netto-Marktes gelockt unter dem Vorwand, dort Betäubungsmittel von ihm erwerben zu wollen. Er gestattete der Zeugin K., den W. zu begleiten, damit dieser sich in Sicherheit wog. Zudem sollte sich W. in den Wagen des Z. setzen. N., A. A. und Y. hatten sich planmäßig im Gebüsch in der Dunkelheit versteckt und so die Verteidigungsmöglichkeit des W. erschwert bzw. ihre Verletzungsabsicht verborgen (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl., 2023, § 224 Rn. 22). 4.3 Zugleich hat der Angeklagte N. die Körperverletzung des W. gemeinschaftlich mit den Mitangeklagten Y., A. A. und Z. begangen, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die Angeklagten haben bei der Tat bewusst zusammengewirkt. Dazu ist kein mittäterschaftliches Zusammenwirken notwendig (Fischer, a.a.O., § 224, Rn. 23; BGH, Urteil v. 03.09.2002, 5 StR 210/02, juris). Es genügt, wenn ein am Tatort anwesender Mittäter oder Gehilfe die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (BGH, a.a.O.). Dies ist vorliegend der Fall: Y. und A. A. wirkten aktiv bei den Körperverletzungshandlungen mit, indem sie Schläge gegen den Körper des W. ausführten. Z. befand sich während der Tatdurchführung in Kenntnis und Billigung des Planes, dass die drei anderen Mitangeklagten den W. auch mit Hilfe von Gewalt die von diesem mitgeführten Betäubungsmittel und Wertsachen „abziehen“ wollten, am Tatort und nur wenige Meter von der körperlichen Auseinandersetzung entfernt. Dafür ist es unschädlich, dass dieser in seinem Fahrzeug verblieb. Bereits durch ihre zahlenmäßige Überlegenheit entstand – wie die Angeklagten auch wussten und wollten – eine Schwächung der Abwehrmöglichkeiten des Opfers. 4.4 Zudem wurde die Körperverletzung auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Der Angeklagte N. setzte ein Messer ein und stach mindestens sieben Mal auf den Körper des Zeugen W. ein, wodurch dieser mehrere Stichverletzungen erlitt, welche abstrakt lebensgefährlich gewesen sind (vgl. III.B.4.2.4). 5. N. handelte hinsichtlich sämtlicher verwirklichten Straftatbestände in Mittäterschaft entsprechend eines gemeinsamen Tatplanes mit den Mitangeklagten Z., A. A. und Y., § 25 Abs. 2 StGB. Der Tatplan umfasste das arbeitsteilige Zusammenwirken der Angeklagten und auch unter dem Einsatz von Gewalt des Geschädigten W. „abzuziehen“, ihm also sein Geld, seine Wertsachen und die von ihm mitgeführten Betäubungsmittel unter Anwendung von Gewalt abzunehmen. Die Tatbeute sollte anschließend unter den Angeklagten aufgeteilt werden. 6. Der Angeklagte N. handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. N. war während der Tat durch die zuvor konsumierten Betäubungsmittel nicht erheblich vermindert schuldfähig gem. § 21 StGB. Es konnten bereits keine konkreten Feststellungen zur Menge und Art der genossenen Betäubungsmittel und deren Wirkung auf den Angeklagten N. getroffen werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. stünden einer solchen Einschätzung die von dem Angeklagten N. gezeigten und jeweils situationsadäquaten Verhaltensweisen, beim Aussuchen des Tatortes, dem Verstecken im Gebüsch, die Planung der Tat im Ganzen, dem Verteilen der Beute und dem Einschätzen der Verletzungen anderer Personen – hier des A. A. – entgegen. Diese Ausführungen macht sich die Kammer nach eigener Würdigung zu Eigen. B. Angeklagter A. A. Der Angeklagte A. A. hat sich des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht. 1. Besonders schwerer Raub bzgl. des Rucksacks Der Angeklagte A. A. hat sich des besonders schweren Raubes gem. §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er gemeinsam mit den Mitangeklagten dem Geschädigten W. unter Anwendung von Gewalt durch Schläge gegen den Körper des Zeugen W. dessen Rucksack mit den darin befindlichen Betäubungsmitteln des Zeugen weggenommen hat. Der Gewahrsam des W. war gelockert und zwischen dem Gewalteinsatz und der Wegnahme bestand ein finaler Zusammenhang (vgl. V.A.1.1). Dabei ist A. A. auch der Einsatz des Messers durch N. zuzurechnen. Der Einsatz eines Nötigungsmittels ist den Mittätern dann zuzurechnen, wenn bei einem gemeinschaftlichen Raub der qualifizierende Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch einen Mittäter über den ursprünglichen Tatplan hinaus erfolgt und wenn der den Messereinsatz beobachtende Mittäter an der Vollendung der Tat weiter mitwirkt (NstZ-RR 2002, 9; NStZ 2004, 263). So liegt der Fall hier: A. A. hat nach seiner Einlassung während der Tatbegehung das Messer in der Hand von N. gesehen und anschließend weitere Schläge gegen W. ausgeführt. Dadurch hat er den Einsatz des Messer in sein mittäterschaftliches Handeln einbezogen. 2. Besonders schwere räuberische Erpressung am Portemonnaie Der Angeklagte A. A. hat tateinheitlich eine besonders schwere räuberische Erpressung gem. §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB am Portemonnaie des W. begangen, indem W. entsprechend des gemeinsamen Tatplanes der Angeklagten bereits beim Aussteigen aus dem Fahrzeug durch Y. aufgefordert wurde sein Geld und seine Wertsachen herauszugeben und N. diesen unter der Fortdauer der Gewalt erneut aufforderte, sein Portemonnaie samt Inhalt herzugeben. Zwischen dem Gewalteinsatz und der Wegnahme bestand ein finaler Zusammenhang. Auch hier ist dem Angeklagten A. A. der Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels zuzurechnen (siehe oben Ziff. 1). 3. Der Angeklagte A. A. verwirklichte jeweils nicht die Tatbestände des § 250 Abs. 2 Nr. 3a und Nr. 3b StGB (siehe oben V.A.1.2). 4. Tateinheit Der besonders schwere Raub gem. §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1 StGB und die besonders schwere räuberische Erpressung gem. §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB stehen in Tateinheit gem. § 52 StGB zueinander (vgl. Reichsgericht, Urteil vom 15.02.1921, IV 41/21; BGH, Beschluss vom 12.08.1992, 3 StR 358/92). 5. Gefährliche Körperverletzung Tateinheitlich (§ 52 StGB) hat sich der Angeklagte A. A. der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Durch die Schläge gegen den Körper des Zeugen W. hat A. A. den Zeugen körperlich misshandelt und dessen körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Dem Angeklagten A. A. ist dabei der Einsatz des gefährlichen Werkzeuges gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch N. zuzurechnen, da er den Einsatz des Messers gegen den Körper wahrgenommen und dadurch gebilligt hat (siehe oben). Daher hat er auch den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt. Der Angeklagte hat die Körperverletzung auch mittels eines hinterlistigen Überfalls gem. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB und gemeinschaftlich gem. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen (siehe oben). 6. Er handelte auch als Mittäter gem. § 25 Abs. 2 StGB. Der Angeklagte handelte entsprechend eines gemeinsamen Tatplanes mit den Mitangeklagten Z., N. und Y., § 25 Abs. 2 StGB. Der Tatplan umfasste das arbeitsteilige Zusammenwirken der Angeklagten, um auch unter dem Einsatz von Gewalt, den Geschädigten W. „abzuziehen“, ihm also sein Geld, seine Wertsachen und die von ihm mitgeführten Betäubungsmittel unter der Anwendung von Gewalt abzunehmen. Die Tatbeute sollte anschließend unter den Angeklagten aufgeteilt werden. 7. Der Angeklagte A. A. handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. C. Angeklagten Z. und Y. Die Angeklagten Z. und Y. haben sich des Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht, §§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 255, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB. 1. Raub bzgl. des Rucksacks Die Angeklagten Z. und Y. haben sich in Mittäterschaft des Raubes gem. § 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem sie dem Geschädigten W. unter Anwendung von Gewalt durch Schläge gegen den Körper des Zeugen W. dessen Rucksack mit den darin befindlichen Betäubungsmitteln des Zeugen weggenommen haben. Der Gewahrsam des W. war gelockert und zwischen dem Gewalteinsatz und der Wegnahme bestand ein finaler Zusammenhang (vgl. V.A.1.1). Die Angeklagten Z. und Y. haben kein gefährliches Werkzeug bei der Tat verwendet, so dass eine Strafbarkeit nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausscheidet. Vorliegend handelt es sich um einen Mittäterexzess des Angeklagten N., so dass der Einsatz des Messers ihnen nicht zugerechnet werden kann (siehe unten Ziff. 5). 2. Die Angeklagten Z. und Y. haben sich in Mittäterschaft einer räuberischen Erpressung gem. §§ 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2 StGB am Portemonnaie des W. strafbar gemacht, indem W. entsprechend des gemeinsamen Tatplanes der Angeklagten bereits beim Aussteigen aus dem Fahrzeug aufgefordert wurde, sein Geld und seine Wertsachen herauszugeben und N. diesen - entsprechend dem Tatplan - unter der Fortdauer der Gewalt erneut aufforderte, sein Portemonnaie samt Inhalt herzugeben (siehe oben V.A.2). 3. Zudem haben sich die Angeklagten Z. und Y. einer gefährlichen Körperverletzung in Mittäterschaft gem. §§ 224 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 StGB strafbar gemacht (siehe oben V.A.4.2 und 4.3). 4. Sie handelten jeweils auch als Mittäter gem. § 25 Abs. 2 StGB. Die Angeklagten handelten entsprechend eines gemeinsamen Tatplanes mit den Mitangeklagten N. und A. A., § 25 Abs. 2 StGB. Der Tatplan umfasste das arbeitsteilige Zusammenwirken der Angeklagten und auch unter dem Einsatz von Gewalt des Geschädigten W. „abzuziehen“, ihm also sein Geld, seine Wertsachen und die von ihm mitgeführten Betäubungsmittel abzunehmen. Die Tatbeute sollte anschließend unter den Angeklagten aufgeteilt werden. Auch Z. war Mittäter, da sich dieser während der Tatdurchführung in Kenntnis und Billigung des Planes, dass die drei anderen Mitangeklagten von W. mit Hilfe von Gewalt, die von diesem mitgeführten Betäubungsmittel und Wertsachen „abziehen“ wollten, am Tatort und somit nur wenige Meter von der körperlichen Auseinandersetzung entfernt, aufhielt. Dafür ist es unschädlich, dass dieser in seinem Fahrzeug verblieb. Bereits durch ihre zahlenmäßige Überlegenheit entstand – wie die Angeklagten auch wussten und wollten – eine Schwächung der Abwehrmöglichkeiten des Opfers. Zudem hat Z. so – entsprechend dem arbeitsteiligen Tatplan – durch sein Verbleiben auf dem Fahrersitz, die schnelle Fluchtmöglichkeit nach Tatbeendigung abgesichert. 5. Mittäterexzess Die Angeklagten Z. und Y. hatten keine Kenntnis und keinen Vorsatz hinsichtlich des Einsatzes des Messers durch N.. Es handelte sich dabei um einen Mittäterexzess durch N.. Jeder Mittäter haftet für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines – zumindest bedingte – Vorsatzes. Er ist für den Taterfolg mithin nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht zur Last fällt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 234; vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; Beschluss vom 3. März 2011 - 4 StR 52/11; BGH, Urteil vom 4. März 2020 – 5 StR 623/19 –, Rn. 20, juris). So liegt der Fall hier: Z. und Y. haben sich dahingehend eingelassen, dass sie nicht wussten, dass N. ein Messer bei sich führte und dieses gegen W. einsetzen wollte. Dies sei nach ihren Einlassungen nicht Bestandteil des gemeinsamen Tatplanes gewesen. Der Einsatz des Messers ist ihnen somit nicht zuzurechnen, da gemeinsames Wollen Grundlage der Tat ist und daher jeder haftet, soweit sein Wille reicht (BGH, 1 StR 205/19, 1 StR 204/19) für den Gesamterfolg. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Angeklagten Z. und Y. damit rechnen mussten, dass N. ein Messer zum Einsatz bringt (vgl. BGH, 1 StR 205/09, Rn. 101) oder es ihnen gleichgültig gewesen ist. Zwar ist der Einsatz eines Nötigungsmittels den Mittätern zuzurechnen, wenn bei einem gemeinschaftlichen Raub der qualifizierende Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch einen Mittäter über den ursprünglichen Tatplan hinaus eingesetzt wird, wenn er in Kenntnis dieses Einsatzes an der Vollendung der Tat weiter mitwirkt (NStZ-RR 2002, 9; NStZ 2004, 263). Allerdings konnte die Kammer keine Feststellungen dazu treffen, dass die Angeklagten Z. und Y. den Einsatz des Messers durch N. in dem dynamischen Geschehen überhaupt wahrgenommen haben und dennoch an der weiteren Tatausführung festgehalten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 – 4 StR 265/03 –, Rn. 3, juris). 6. Die Angeklagten Z. und Y. handelten rechtswidrig und schuldhaft. VI. A. Angeklagter N. 1. 1.1. Der Strafrahmen bestimmt sich gem. § 52 Abs. 2 StGB aus § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (besonders schwerer Raub). Dieser sieht im Regelfall eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis fünfzehn Jahren vor, es sei denn, es liegt ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB vor, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Der Strafrahmen der besonders schweren räuberischen Erpressung entspricht dem Strafrahmen des besonders schweren Raubes. Für die gefährliche Körperverletzung sieht das Gesetz einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Kammer hat in einem ersten Schritt geprüft, ob nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB vorliegt. Dies hat sie im Ergebnis verneint. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei der anzustellenden Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (ständ. Rspr., vgl.: BGH, Urteil vom 19.03.1975, 2 StR 53/75; BGH, Urteil vom 26.06. 1991, 3 StR 145/91; BGH, Urteil vom 26.07.2006, 1 StR 150/06, jeweils zit. nach juris). In dieser vorzunehmenden Gesamtabwägung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten N. insbesondere berücksichtigt, dass er teilweise geständig war, auch wenn dieses Geständnis erst spät erfolgte. Zudem hat die Kammer die lange Verfahrensdauer berücksichtigt. Die Tat liegt bereits über drei Jahre zurück. Die Anklage erfolgte erst etwa 16 Monate nach der Tat. Anschließend dauerte es etwa 11 Monate bis zum Beginn der Hauptverhandlung. Daneben hat die Kammer eine damit verbundene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung beachtet. Zwischen der Anklageerhebung und dem Beginn der Hauptverhandlung wurde das Verfahren von der Kammer nicht hinreichend gefördert. Auch unter Beachtung einer hinreichenden Einlassungsfrist gemäß § 201 StPO und der Ladungsfrist des § 217 StPO und üblicherweise gegebenen Vorbereitungs- und Postlaufzeiten verbleiben nach Auffassung der Kammer von den oben genannten elf Monaten noch immer etwa acht Monate, in denen das Verfahren überhaupt nicht gefördert worden ist. Diese Verzögerung hat der Angeklagte nicht zu vertreten. Die Kammer hat eine umfangreiche Abwägung der oben genannten Aspekte vorgenommen. Die Kammer stellt insoweit das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausdrücklich fest. Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung war nicht angezeigt, da N. mit Ausnahme der psychischen Belastungen keine Nachteile erlitten hat. Insbesondere der Angeklagte N. erlitt keine überlange Untersuchungshaft. Die Beweislage hat sich im Laufe der Zeit nicht zu seinen Lasten verändert. Die Kammer hat zudem zugunsten des Angeklagten N. berücksichtigt, dass es sich um eine Tat im Drogenmilieu gehandelt hat, also in einem sozialen Umfeld, in dem sich das Opfer, als Drogenhändler selbst kriminell betätigt, sich außerhalb der Rechtsordnung stellt und mit Übergriffen rechnen musste. Der Angeklagte sieht sich einer Schmerzensgeldforderung ausgesetzt. Mit dem Zeugen W. hat der Angeklagte einen Vergleich über ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.500,00€ geschlossen und eine Ratenzahlung vereinbart. Die Kammer sieht hierin jedoch nicht die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 oder Nr. 2 StGB als erfüllt an (siehe unten Ziffer 1.2). Zum einen wurde die Schmerzensgeldforderung nicht beglichen und zum anderen fehlt es auch am kommunikativen Element, welches vom § 46a Nr. 1 StGB gefordert wird. Bei dem Geschädigten konnten keine gravierenden länger andauernden Folgen festgestellt werden. Der Angeklagte war durch die zuvor konsumierten Betäubungsmittel enthemmt. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte tateinheitlich eine besonders schwere räuberische Erpressung und damit ein weiteres Verbrechen begangen hat. Weiterhin hat er tateinheitlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung und diese dabei in vier Tatbestandsvarianten verwirklicht. Bereits dies hat für die Kammer ein erhebliches Gewicht. Die Tat erfolgte planvoll. Dabei hatte der Angeklagte einen wesentlichen Anteil an der Tatplanung und Durchführung inne. So bestimmte er durch seine Ortskenntnis den abgelegenen Ort des Treffens und den Ort des Verbergens. Seine führende Rolle beim gesamten Tatgeschehen zeigte sich auch darin, dass er nach der Tat, als die Zeugin K. versuchte, Z. zu erreichen, um mit ihm über das Geschehen zu sprechen, das Gespräch übernahm und K. beruhigte. Er ließ zudem das durch mehrere Messerstiche verletzte Opfer an einem dunklen, verlassenen Ort und bei niedrigen Außentemperaturen zur Nachtzeit alleine zurück. Diese Tatausführung rückt in die Nähe zu einem versuchten Tötungsdelikt, was ebenfalls für die Kammer besonders schwer wiegt. Der Angeklagte N. verteilte die Tatbeute und erhielt selbst eine nicht festgestellte Menge an Betäubungsmitteln sowie die 120€ Bargeld. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt, wenn auch nicht einschlägig, bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde in diesem Zusammenhang, auch wenn das Verfahren nach § 47 JGG eingestellt worden ist, gewarnt (BGH Beschluss vom 13.12.2018, 3 StR 386/18, Rn. 7). 1.2 Der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 oder Nr. 2 StGB liegt nicht vor. 1.2.1 § 46a Nr. 1 StGB erfordert neben einer (ernsthaft erstrebten) Schadenswiedergutmachung auch einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet ist und Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein muss (BGH, Beschluss v. 24.01.2019, 1 StR 591/18; BGH, Beschluss v. 23.07 2001, 1 StR 266/01, juris); Dabei muss das Opfer das Täterbemühen als friedensstiftenden Ausgleich annehmen (BGH, Urteil v. 9.05.2017, 1 StR 576/16, juris). 1.2.2 Einen solchen kommunikativen Prozess kann die Kammer hier nicht feststellen. Es fehlt an einer hinreichenden Entschuldigung des Angeklagten N., die der Zeuge W. hätte akzeptieren können. Die getroffene Vereinbarung enthält keine explizite Entschuldigung des Angeklagten, die der Zeuge hätte annehmen können. Auch in der Hauptverhandlung erfolgte keine Entschuldigung durch N.. Ein kommunikativer Prozess ergibt sich auch nicht aus der Zustimmung des Zeugen über seinen Nebenklägerbeistand zum Vergleichsangebot. Die Vereinbarung zur Zahlung von Schmerzensgeld als Ausgleich für immaterielle Schäden stellt noch kein ausreichendes Indiz dafür dar, dass das Opfer sich damit auch auf einen Prozess des umfassenden friedensstiftenden Ausgleichs der Tatfolgen mit dem Täter einlässt. Dem steht hier auch die Höhe des eher geringen vereinbarten Schmerzensgeldbetrages entgegen (BGH, Urteil v. 03.11.2011, 3 StR 267/11, juris). Durch den Angeklagten N. wurden bisher keine Zahlungen geleistet, so dass die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB ebenfalls nicht erfüllt sind. 1.3 Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer gem. § 46 StGB insbesondere die oben aufgeführten Strafzumessungserwägungen erneut abgewogen und hält in diesem Fall eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Gesamtstrafe Auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 1, 54 StGB hat die Kammer aus der verhängten Einzelstrafe und der Einzelstrafe aus dem einzubeziehenden Urteil des Amtsgerichts Wismar vom 28.09.2020 (Freiheitsstrafe von sieben Monaten, ausgesetzt zur Bewährung) – wenn auch im Tenor unglücklich formuliert – eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, wobei dies unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (hier: Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten) zu erfolgen hatte. Die Kammer hat hier allerdings insbesondere auch berücksichtigt, dass eine Einbeziehung der weiteren Einzelstrafen, die sowohl dem Gesamtstrafenbeschluss des AG Wismar vom 30.03.2023 als auch bereits zuvor dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 24.11.2020 zugrunde lagen, nicht mehr möglich war. Diese Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgericht Wismar vom 23.09.2020 (Einzelstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro) und aus dem Urteil des Amtsgericht Schwerin vom 24.11.2020 (Einzelstrafen von 60 Tagessätzen und von 100 Tagessätzen zu je 15 Euro), welche durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Schwerin auf eine Geldstrafe von 145 Tagessätzen zusammenzogen worden waren, sind seit dem 20.04.2023 vollständig vollstreckt. Insoweit hat die Kammer einen Härteausgleich vorgenommen. Dabei hat die Kammer sichergestellt, dass der Angeklagte durch die ausgeurteilte Strafe in Verbindung mit den bereits vollstreckten Strafen nicht schlechter steht als bei einer gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung dieser Einzelstrafen. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer zudem sämtliche in der Person des Angeklagten liegenden sowie die den Taten vorausgehenden, die mit den Tatbegehungen verbundenen und den Taten nachfolgenden Umstände zu berücksichtigen. Die Kammer würdigt dabei insbesondere den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Taten, ihre Folgen für das Opfer sowie das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat und welche Folgen die Verurteilung für sein weiteres Leben haben wird. Der Angeklagte hat über einen Zeitraum von knapp drei Jahren inklusive der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tat drei Straftaten begangen, wobei er die Rechtsgüter von insgesamt drei Opfern verletzte. Es handelt sich überwiegend um Straftaten bei denen jeweils auch das persönliche Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit verletzt wurden. Die Hemmschwelle des Angeklagten zur Verletzung fremder Rechtsgüter ist in dem Tatzeitraum gesunken. Die Verurteilung wird für den noch jungen Angeklagten weitreichende Folgen haben. Er erlebte erstmals aufgrund des Haftbefehls in dem zwischenzeitlich eingestellten Verfahren Untersuchungshaft. Er wird erstmals den Vollzug von Strafhaft erleben und sich mit seinen Taten auseinandersetzen müssen. Zudem besteht die Gefahr, dass der Angeklagte in sein Heimatland abgeschoben wird. Unter nochmaliger Würdigung der Strafzumessungsgründe nach § 46 StGB hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren für tat- und schuldangemessen. B. Angeklagter A. A. 1. 1.1 Der Strafrahmen bestimmt sich gem. § 52 StGB aus § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Dieser sieht im Regelfall eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis fünfzehn Jahren vor, es sei denn, es liegt ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB vor, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Der Strafrahmen der besonders schweren räuberischen Erpressung entspricht dem Strafrahmen des besonders schweren Raubes. Für die gefährliche Körperverletzung sieht das Gesetz einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Kammer hat in einem ersten Schritt geprüft, ob nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB vorliegt. Dies hat sie im Ergebnis bejaht. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei der anzustellenden Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (ständ. Rspr., vgl.: BGH, Urteil vom 19.03.1975, 2 StR 53/75; BGH, Urteil vom 26.06. 1991, 3 StR 145/91; BGH, Urteil vom 26.07.2006, 1 StR 150/06, jeweils zit. nach juris). In dieser vorzunehmenden Gesamtabwägung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten A. A. berücksichtigt, dass dieser geständig gewesen ist. Zu seinen Gunsten hat die Kammer zudem die lange Verfahrensdauer und die damit verbundene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung berücksichtigt. Die Tat liegt bereits über drei Jahre zurück. Die Anklage erfolgte erst etwa 16 Monate nach der Tat. Anschließend dauerte es etwa 11 Monate bis zum Beginn der Hauptverhandlung. Daneben hat die Kammer eine damit verbundene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung beachtet. Zwischen der Anklageerhebung und dem Beginn der Hauptverhandlung wurde das Verfahren von der Kammer nicht hinreichend gefördert. Auch unter Beachtung einer hinreichenden Einlassungsfrist gemäß § 201 StPO und der Ladungsfrist des § 217 StPO und üblicherweise gegebenen Vorbereitungs- und Postlaufzeiten verbleiben nach Auffassung der Kammer von den oben genannten elf Monaten noch immer etwa acht Monate, in denen das Verfahren überhaupt nicht gefördert worden ist. Diese Verzögerungen hat der Angeklagte nicht zu vertreten. Die Kammer hat eine umfangreiche Abwägung der oben genannten Aspekte vorgenommen. Die Kammer stellt insoweit das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ausdrücklich fest. Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung war nicht angezeigt, da A. A. mit Ausnahme der psychischen Belastungen keine Nachteile erlitten hat. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und wurde bei der Tat selbst durch das von N. eingesetzte Messer verletzt. Es handelte sich um eine Tat im Drogenmilieu. Der Angeklagte sieht sich einer Schmerzensgeldforderung ausgesetzt. Mit dem Zeugen W. hat der Angeklagte einen Vergleich über ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.500,00€ geschlossen. Insoweit hat er dem W. das Risiko eines Zivilprozesses genommen. Er hat einen Teilbetrag von 500,00 € gezahlt, sich entschuldigt und eine Ratenzahlung vereinbart. Die Kammer sieht hierin jedoch noch nicht die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB als erfüllt an. Das Verhalten des Angeklagten kommt diesem jedoch nahe, was die Kammer besonders zu seinen Gunsten berücksichtigt hat. A. A. erhielt nichts von der Tatbeute. Bei dem Geschädigten konnten keine lang andauernden gravierenden Folgen festgestellt werden. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte tateinheitlich eine besonders schwere räuberische Erpressung und damit ein weiteres Verbrechen begangen hat. Weiterhin hat er tateinheitlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung und diese dabei in vier Tatbestandsvarianten verwirklicht. Die Tat erfolgte planvoll. Der Angeklagte ließ das mehrfach durch Messerstiche verletzte Opfer an einem verlassenen Ort und zur Nachtzeit zurück, diese Tatausführung rückt in die Nähe zu einem versuchten Tötungsdelikt, wobei der A. A. die konkreten Ausführungshandlungen des N. im Einzelnen nicht kannte. Insbesondere hat A. A. dabei weder das Messer selbst geführt, noch wahrgenommen, wie viele Stiche und an welche Körperstellen der Mitangeklagte N. dem Geschädigten diese zugefügt hatte. Die Gesamtheit der strafmildernden Umstände, insbesondere seine lediglich geringe aktive Rolle am Tatgeschehen, seine eigene Verletzung und das von Anfang in der Hauptverhandlung gezeigte Bemühen des Angeklagten mit dem Geschädigten W. einen Ausgleich herbeizuführen – indem er bereits vor dem gestellten Adhäsionsantrag eine Zahlung leistete –führen dazu, dass die Kammer bei dem Angeklagten A. A. das Vorliegen eines minder schweren Falles bejaht. 1.2 Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer, ausgehend vom Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB, die oben aufgeführten Strafzumessungserwägungen erneut abgewogen und hält in diesem Fall für den Angeklagten A. A. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. 2. Die Kammer hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe – wenn auch im Tenor unklar formuliert – zur Bewährung ausgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und er künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Hierfür spricht insbesondere sein Geständnis. Der Angeklagte, der zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, hat nach der Tat keine weiteren Straftaten begangen. Er geht einer Arbeit nach und versucht sein Leben aktiv in die richtigen Bahnen zu lenken. Aus denselben Gründen ergeben sich auch die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB. C. Angeklagter Z. Der Angeklagte Z. war im Zeitpunkt der Tat 19 Jahre alt, mithin Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Es war gem. §§ 105 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, da die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergibt, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand. Seine Persönlichkeit ist noch ungefestigt und prägbar, da bei ihm Reifeverzögerungen vorliegen. Aus der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten ergibt sich, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Diese Überzeugung resultiert aus den Ausführungen der Jugendgerichtshilfe und dem persönlichen Eindruck der Kammer in der Hauptverhandlung. Ein Heranwachsender steht einem Jugendlichen gleich, wenn die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergibt, dass er im Zeitpunkt der Tat noch ungefestigt und prägbar war und bei ihm noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam sind (BGH, Urteil v. 20.05.2014, 1 StR 610/13; BGH, Urteil v. 11.03.2003, 1 StR 507/02, juris). Bei dem Angeklagten liegen Reifeverzögerungen vor. Seine Entwicklung verlief nicht ungestört. Er bewohnte im Januar 2020 ersten eigenen Wohnraum und befand sich nach einer nicht unproblematischen familiären Entwicklung mit wechselnden Aufenthalten in den prägenden Entwicklungsjahren erst auf einem beginnenden Weg zur Selbstständigkeit. Er verfügte zwar intellektuell über einen altersgerechten Entwicklungsstand, dennoch über keine abgeschlossene Berufsausbildung und keine konkrete oder längerfristige Lebensplanung. Auch finanziell war er noch von seinem Großvater abhängig. Der Angeklagte lebte Anfang 2020 noch im „Hier und Jetzt“ ohne jeglichen Weitblick. Aus Sicht der Kammer ist es ausreichend, den Angeklagten zur Normverdeutlichung und individuellen Abschreckung mit Zuchtmitteln (§§ 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 14, 15 Abs. 1 Nr. 1 JGG) zu belegen. Die von ihm begangene Straftat ist nicht Ausdruck einer bereits verfestigten erheblichen kriminellen Energie. Unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte sowie unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere seiner Persönlichkeit, seiner charakterlichen Haltung und der Sozialprognose, hält die Kammer eine Verwarnung für erforderlich, aber auch ausreichend, um zu seinem Wohl, in dem gebotenen Maße erzieherisch nachhaltig auf den Angeklagten einzuwirken und ihn zu veranlassen, sich künftig straffrei zu führen. Durch das verhängte Zuchtmittel, welches Verantwortungsappell sein und Denkzettelfunktion haben soll, soll dem Angeklagten in ausreichendem Maße zum Bewusstsein gebracht werden, dass er und wie er für begangenes Unrecht einzustehen hat. Zudem hat die Kammer bei der Sanktionierung auch den langen Zeitablauf seit der Tat berücksichtigt. Der Angeklagte ist mittlerweile gereift und strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Zugunsten des Angeklagten ist insbesondere berücksichtigt worden, dass der Angeklagte geständig war und hierdurch eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht hat. Zudem waren zu seinen Gunsten die lange Verfahrensdauer und die damit verbundene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hinsichtlich der Anklage vom 02.06.2022 zu berücksichtigen. Die Tat liegt bereits über drei Jahre zurück. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und fühlte sich durch den Angeklagten N. bedroht. Es handelte sich um eine Tat im Drogenmilieu. Der Angeklagte sieht sich einer Schmerzensgeldforderung ausgesetzt. Mit dem Zeugen W. hat der Angeklagte einen Vergleich über ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.500,00€ geschlossen und diesen bereits vollständig erfüllt. Hierdurch hat er ein zivilrechtliches Verfahren entbehrlich gemacht. Die Kammer sieht hierin die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 oder Nr. 2 StGB als erfüllt an. Auch das kommunikative Element wurde durch die Entschuldigung des Angeklagten bei dem Zeugen W. in der Hauptverhandlung deutlich. Bei dem Geschädigten konnten keine gravierenden Folgen festgestellt werden. Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte tateinheitlich eine räuberische Erpressung und eine gefährliche Körperverletzung und diese dabei in zwei Tatbestandsvarianten verwirklichte. Die Tat erfolgte planvoll. Der Angeklagte ließ das mehrfach durch Messerstiche verletzte Opfer an einem verlassenen Ort und zur Nachtzeit zurück, diese Tatausführung rückt in die Nähe zu einem versuchten Tötungsdelikt. Der Angeklagte erhielt aus der Tatbeute eine unbekannte Menge an Betäubungsmitteln. D. Angeklagter Y. 1. Der Angeklagte war im Zeitpunkt der Tat 17 Jahre alt, mithin Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG., daher ist Jugendstrafrecht anzuwenden. 2. Gegen den Angeklagten war gemäß § 17 Abs. 2, 1. Alt. JGG eine Jugendstrafe zu verhängen, da in seinen Taten schädliche Neigungen hervorgetreten sind, bei denen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche – seien es anlagebedingte, seien es durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte – Mängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (ständ. Rspr., vgl. BGH, Beschluss v. 06.02.2018, 3 StR 532/17; BGH, Urteil vom 09.08.2001, 4 StR 115/01, jeweils n. juris; BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5 m.w.N; Eisenberg/ Kölbel, JGG, 23. Aufl., § 17 Rn. 22). 2.1 Schädliche Neigungen in diesem Sinne lagen zum Tatzeitpunkt bei dem Angeklagten vor: Der Angeklagte konsumierte bereits damals illegale Drogen und hielt sich dabei immer wieder in einem kriminellen Milieu auf. Darüber hinaus ist er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich nur auf Zuruf des Angeklagten N. bereiterklärt, eine erhebliche Straftat als Mittäter zu verüben. Die schädlichen Neigungen liegen auch heute noch vor: Für die Kammer sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Angeklagte die vorstehend beschriebenen Verhaltensweisen geändert hat, auch nicht durch die mit Urteil vom 01.03.2022 erteilte richterliche Weisung. Vielmehr ergibt sich aus diesem Verfahren (Beiakte 31 Ls 109/21jug), dass der Angeklagte nach wie vor illegale Drogen – und dies auch nach Vollstreckung eines Arrestes und eines Ungehorsamsarrestes – konsumiert. So waren drei Drogentestate – darunter eines vom 10.05.2023 und damit einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung in diesem Verfahren – positiv auf Cannabis. Den regelmäßigen Drogenkonsum hat der Angeklagte auch während der Hauptverhandlung eingeräumt. Zudem hält sich der Angeklagte auch im Übrigen nicht an Regeln. Dies wurde im Rahmen der Hauptverhandlung deutlich, als er zwei Mal – ohne genügende Entschuldigung – zu spät zur Sitzung erschienen ist. Zudem beging der Angeklagte noch im Oktober 2022 und damit nur sieben Monate, nachdem er bereits zu zwei Freizeitarresten verurteilt worden ist, einen weiteren schweren Raub. 2.2 Die Verhängung einer Jugendstrafe aus Gründen der Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG verneint die Kammer. Eine Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG erfordert ein gravierendes Ausmaß von Strafzumessungsschuld im Sinne persönlicher Vorwerfbarkeit des verschuldeten Tatunrechts (Diemer/ Schatz/ Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 17 Rn. 22). Entscheidend ist dabei, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt keine selbständige Bedeutung zu, ist aber von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können, wobei sich diese aus dem Gewicht der Tat und der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des Täters zu dieser bemisst (BGH, Beschluss v. 14.08.2012, 5 StR 318/12; BGH, Beschluss v. 19.11.2009, 3 StR 400/09, jeweils n. juris; Eisenberg/Kölbel, a.a.O., § 17 Rn. 46). Der Unrechtsgehalt einer Tat darf deshalb bei der Prüfung, ob die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld geboten ist, nicht unberücksichtigt bleiben (BGH, Urteil v. 18.07.2018, 2 StR 150/18, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 3. Die gegen den Angeklagten zu verhängende Jugendstrafe war gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 JGG innerhalb eines Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestimmen. Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer vorrangig den Erziehungsgedanken und die erforderliche und mögliche erzieherische Einwirkung (§ 18 JGG) berücksichtigt. Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass dem Erziehungsgedanken mit fortschreitendem Alter des Angeklagten – dieser ist 21 Jahre und 4 Monate alt – ein immer geringeres Gewicht zukommt (BGH, Urteil vom 29. November 2017 – 2 StR 460/16 –, Rn. 19, juris). 3.1 Bei der konkreten Strafzumessung waren für die Kammer daher insbesondere folgende Umstände maßgeblich: Zu Gunsten des Angeklagten wertete die Kammer, dass er geständig war, auch wenn das Geständnis erst im Laufe der Hauptverhandlung erfolgt ist. Mit dem Zeugen W. hat der Angeklagte einen Vergleich über ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.500,00€ geschlossen und eine Ratenzahlung vereinbart. Die Kammer sieht hierin jedoch nicht die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 oder Nr. 2 StGB als erfüllt an (siehe unten Ziffer 3.2). Er erhielt nichts von der Tatbeute. Bei dem Geschädigten konnten keine gravierenden andauernden Folgen festgestellt werden. Die Tat liegt über drei Jahre zurück, das Verfahren dauerte lange an. Die Anklage erfolgte erst etwa 16 Monate nach der Tat. Anschließend dauerte es etwa 11 Monate bis zum Beginn der Hauptverhandlung. Daneben hat die Kammer eine damit verbundene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung beachtet. Zwischen der Anklageerhebung und dem Beginn der Hauptverhandlung wurde das Verfahren von der Kammer nicht hinreichend gefördert. Auch unter Beachtung einer hinreichenden Einlassungsfrist gemäß § 201 StPO und der Ladungsfrist des § 217 StPO und üblicherweise gegebenen Vorbereitungs- und Postlaufzeiten verbleiben nach Auffassung der Kammer von den oben genannten elf Monaten noch immer etwa acht Monate, in denen das Verfahren überhaupt nicht gefördert worden ist. Diese Verzögerungen hat der Angeklagte nicht zu vertreten. Die Kammer hat eine umfangreiche Abwägung der oben genannten Aspekte vorgenommen. Die Kammer stellt insoweit das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich fest. Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung war nicht angezeigt, da Y. mit Ausnahme der psychischen Belastungen keine Nachteile erlitten hat. Die Kammer hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er tateinheitlich zudem eine räuberische Erpressung und eine gefährliche Körperverletzung und diese dabei in zwei Tatbestandsvarianten verwirklichte. Die Tat erfolgte planvoll, auch wenn der Angeklagte bei der ursprünglichen Planung nicht involviert gewesen ist. Der Angeklagte ließ das verletzte Opfer an einem verlassenen Ort und zur Nachtzeit zurück. 3.2 Ein Täter-Opfer-Ausgleich i.S.d. § 2 Abs. 2 JGG i.Vm. § 46a Nr. 1 oder Nr. 2 StGB liegt nicht vor. 3.2.1 § 46a Nr. 1 StGB erfordert neben einer (ernsthaft erstrebten) Schadenswiedergutmachung auch einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet ist und Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein muss (BGH, Beschluss v. 24.01.2019, 1 StR 591/18; BGH, Beschluss v. 23.07 2001, 1 StR 266/01, juris). Dabei muss das Opfer das Täterbemühen als friedensstiftenden Ausgleich annehmen (BGH, Urteil v. 9.05.2017, 1 StR 576/16, juris). Einen solchen kommunikativen Prozess kann die Kammer hier nicht feststellen. Es fehlt an einer hinreichenden Erklärung des Zeugen W., das Täterbemühen und eine Entschuldigung der Angeklagten umfassend zu akzeptieren. Die getroffene Vereinbarung enthält keine explizite Entschuldigung des Angeklagten, die der Zeuge hätte annehmen können. Ein kommunikativer Prozess ergibt sich auch nicht aus der Zustimmung des Zeugen über seinen Nebenklägerbeistand zum Vergleichsangebot. Die Vereinbarung zur Zahlung von Schmerzensgeld als Ausgleich für immaterielle Schäden stellt noch kein ausreichendes Indiz dafür dar, dass das Opfer sich damit auch auf einen Prozess des umfassenden friedensstiftenden Ausgleichs der Tatfolgen mit dem Täter einlässt. Dem steht hier auch die Höhe des eher geringen vereinbarten Schmerzensgeldbetrages entgegen (BGH, Urteil v. 03.11.2011, 3 StR 267/11, juris). 3.2.2 Bisher wurden durch den Angeklagten Y. keine Zahlungen an das Opfer geleistet, so dass dieser auch nicht ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt und somit die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB ebenfalls nicht erfüllt sind. 4. 4.1 Gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 JGG ist die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Schwerin vom 01.03.2022 (Az. 31 Ls 109/21jug) mit der für die hier zur Aburteilung anstehende Tat zu einer einheitlichen Jugendstrafe zusammenzuführen (Eisenberg/Kölbel, JGG, 23. Aufl., 2022, § 31 Rn. 21, 22). Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass der dort verhängte Arrest bereits vollständig vollstreckt wurde und lediglich ein Teil – nämlich die Auflage zur Erbringung der negativen Drogentestate – noch offen ist. Eine Einbeziehungsfähigkeit besteht aber weiterhin und entfällt erst bei vollständiger Realisierung der Rechtsfolgen aus dem Urteil vom 01.03.2022 (vgl. Eisenberg/Kölbel, a.a.O., § 31 Rn. 22). 4.2 Weiterhin war die gegen den Angeklagten festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 € aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwerin vom 17.01.2023 gem. § 31 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 32 JGG analog in eine zu bildende einheitliche Jugendstrafe einzubeziehen, da auch diese Geldstrafe noch nicht vollstreckt ist. 4.2.1 Grundsätzlich ist eine analoge Anwendung des Rechtsgedankens des § 32 JGG, wonach bei Straftaten in verschiedenen Altersstufen eine einheitliche Rechtsfolge zu bilden ist, auch in dieser Konstellation – Aburteilung einer Tat, die als Jugendlicher begangen wurde und einer Tat als Heranwachsender bei der allgemeines Strafrecht angewendet wurde – geboten, da diese sich nicht relevant von dem in § 105 Abs. 2 JGG geregelten Sachverhalt unterscheidet. Der Sinn und Zweck der Vorschrift, eine möglichst einheitliche Lösung zu erreichen, anstatt Maßnahmen unverbunden nebeneinander stehen zu lassen, gilt auch in dieser Konstellation (vgl. Diemer/Schatz/Sonnen, Jugendgerichtsgesetz, 7. Aufl., § 32 Rn. 16). Eine Nichteinbeziehung der gegen den Angeklagten Y. verhängten Geldstrafe würde diesen zudem unangemessen benachteiligen. 4.2.2 Bei der sodann gemäß § 32 JGG erforderlichen Ermittlung, welches Strafrecht nunmehr einheitlich auf alle drei Taten des Angeklagten Y. anzuwenden ist, ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass insgesamt das Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Nach § 32 JGG ist einheitlich das Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären; ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung am xxx war der Angeklagte Jugendlicher und bei den Taten im Juli 2021 und im November 2021 Heranwachsender. Dabei hat das Amtsgericht ihn einerseits für die Tat im Juli 2021 nach Jugendstrafrecht und für die Tat im November 2021 nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt. Daher hat die Kammer geprüft, bei welcher Tat bzw. welchen Taten das Schwergewicht liegt. Diese Beurteilung ist im wesentlichen Tatfrage, die der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat (BGH, Urteil vom 29. November 2017 – 2 StR 460/16 –, Rn. 13; BGH, Urteil vom 22. Juni 1988 - 3 StR 93/88, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 1; Senat, Urteil vom 29. Juli 1992 - 2 StR 20/92, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 3; Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 32 Rn. 21). Maßgeblich für die Bestimmung des Schwergewichts ist insbesondere, ob sich die späteren Straftaten als in den früheren bereits angelegt darstellen, ob sie bei Betrachtung der Persönlichkeitsentwicklung ihren Ursprung im Jugendalter haben bzw. wo die „Tatwurzeln“ liegen (BGH, Urteil vom 24. März 1954 - 6 StR 84/54, BGHSt 6, 6, 7; Urteil vom 27. Juni 1989 - 1 StR 266/89, BeckRS 1989, 01495; Senat, Beschluss vom 15. Juni 1994 - 2 StR 229/94, BGH bei Böhm NStZ 1995, 535, 537; Eisenberg a.a.O. § 32 Rn. 12; Ostendorf, NK-JGG, 10. Aufl. § 32 Rn. 12). Nach der vorgenommenen Gesamtbetrachtung kann die Kammer bei den Taten des Angeklagten Y. ein Schwergewicht bei der Tat vom xxx, die er als Jugendlicher begangen hat, feststellen. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat vom Januar 2020 ist ebenso wie bei der Tat vom Juli 2021 wesentlich größer als bei der Handlung des Angeklagten am xxx. Im Januar 2020 verwirklichte Y. durch sein Tun zugleich drei Straftatbestände und verletzte dabei gleich zwei Rechtsgüter. Bei der Tat am xxx verletzte er in einer Auseinandersetzung mehrere Personen vorsätzlich, wobei er zudem im Besitz von illegalen Betäubungsmitteln war. Bei der Tat im November 2021 beschränkte sich sein Handeln auf das Erwerben einer geringen Menge an Betäubungsmitteln, wobei auch hier die „Wurzel“ der Tat in dem bereits seit dem jugendlichen Alter bestehenden Konsum von illegalen Drogen liegt. Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte auch im November 2021 noch Heranwachsender gewesen ist und die Tat Ausfluss seiner bis heute vorliegenden Reifedefizite und mangelnden Persönlichkeitsentwicklung ist. Der Angeklagte hat bereits im Jugendalter regelmäßig illegale Betäubungsmittel konsumiert und diese entwickelten fehlerhaften Neigungen bis heute – also in sein Erwachsenenalter – fortgeführt. 5. Unter zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, um mit der notwendigen Intensität erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken, erachtet die Kammer unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Schwerin vom 01.03.2022 (Az. 31 Ls 109/21jug) und unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Schwerin vom 17.01.2023 (Az. 31 Ds 105/22jug) auch aufgrund des hohen Erziehungsbedarfs bei dem Angeklagten eine einheitliche Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten als erforderlich. 6. Eine Anrechnung des bereits vollstreckten Arrestes gem. § 31 Abs. 2 S. 2 JGG auf die hier angeordnete Rechtsfolge war nicht geboten. Es handelt sich bei dem vollstreckten Arrest um einen Kurzarrest von vier Tagen. Dieser zeigte bei dem Angeklagten keinerlei positive Wirkung. Auch nach dem verbüßten Arrest konsumiert der Angeklagte weiterhin regelmäßig illegale Betäubungsmittel. Die Kammer sieht daher einen erhöhten Erziehungsbedarf. Die Kammer hat jedoch bei der Bemessung des Erziehungsbedarfes berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits einen Arrest in dieser Sache verbüßt hat. 7. Gem. § 21 Abs. 1 und 2 JGG ist eine Jugendstrafe zwischen einem Jahr und nicht mehr als zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und er auch ohne Einwirkung des Vollzuges unter der erzieherischen Einwirkung der Bewährungsunterstellung künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird und zudem die Vollstreckung im Hinblick auf Entwicklung des Heranwachsenden nicht geboten ist. Dieses ist vorliegend im Hinblick auf die oben aufgeführten Gründe nicht anzunehmen. Hierfür spricht insbesondere, dass der Angeklagte trotz des vollstreckten Jugendarrestes und des Ungehorsamsarrestes weiterhin illegal Betäubungsmittel konsumiert und der Arrest auf ihn keine abschreckende Wirkung hatte. Zudem ist er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Umstand, dass er nun über einen „Job“ verfügt, ändert an der negativen Prognose nichts. Der Angeklagte hat in der Vergangenheit mehrfach seine Arbeitsstelle nach nur kurzer Zeit wieder gekündigt. Eine feste Lebensstruktur ist bei dem Angeklagten nach wie vor nicht zu erkennen. Aus denselben Gründen ergeben sich auch nicht die besonderen Umstände im Sinne des § 21 Abs. 2 JGG. VII. Die Kostenentscheidung für die Angeklagten N. und A. A. beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 466, 472 Abs. 1 S. 1 StPO. Für den Angeklagten Z. beruht die Kostenentscheidung auf §§ 74, 105 Abs. 1 Nr. 1, 109 Abs. 2 S. 1 JGG, § 472 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. §§ 2 Abs. 2 JGG und für den Angeklagten Y. auf § 74 JGG, § 472 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 2 Abs. 2 JGG. Über die Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren hatte das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die Ansprüche des Adhäsionsklägers bestehen dem Grunde und der Höhe nach. Demnach wären die Adhäsionsbeklagten (wie sich auch bereits aus dem Beschluss über die PKH-Bewilligung ergibt) gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe 10.000,00 € an den Adhäsionskläger verurteilt worden. Die Adhäsionsbeklagten haben die vorliegenden Vergleiche daraufhin abgeschlossen. Hierbei hat die Kammer jedoch übersehen, dass der Adhäsionsbeklagte Y. – entgegen den Angaben aus der Anklageschrift – zur Tatzeit erst 17 Jahre alt gewesen ist und daher ein Adhäsionsverfahren gem. § 81 JGG gegen ihn nicht zulässig gewesen ist, und er deshalb nicht mit den Kosten des Adhäsionsverfahrens hätte belastet werden dürfen. Allerdings war Adhäsionsverfahren bereits durch einen von ihm abgeschlossenen Vergleich erledigt, als sich das wahre Alter des Angeklagten durch die Verlesung des Ausländerzentralregisters in der Hauptverhandlung herausstellte.