Entscheidung
1 StR 205/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 205/09 vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1., 2., 3. und 5.: Misshandlung u.a. zu 4.: gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. März 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten J. und B. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wer- den kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. Nack Wahl Elf Graf Sander