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Urteil

1 O 155/04

Landgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSI:2005:0606.1O155.04.00
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 11.235,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2003 zu zahlen.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 11.235,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2003 zu zahlen. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin schloss mit Antrag vom 08.09.1997 bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung ab. Dem Krankentagegeldversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen RB/KT 94 zugrunde. Mit Nachtrag vom 20.10.2001 wurde das Krankentagegeld infolge einer Beitragsanpassung auf 105,00 Euro pro Tag erhöht. In § 19 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen RB/KT 94 ist unter anderem folgendes geregelt: (1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Person ... (b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif auf- geführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit; (c) mit dem Bezug einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits- rente. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits einge- tretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, endet das Versicherungs- verhältnis nicht vor dem Zeitpunkt bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu er- bringen hat, spätestens aber drei Monate nach Rentenbezug; § 19 Abs. 2 lautet: Wird das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit (insbesondere Aufgabe einer Erwerbstätigkeit), wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit oder wegen Bezugs einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beendet, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für die Dauer des Wegfalls der Voraussetzung, die Dauer der Berufsunfähigkeit oder die Dauer des Bezugs von Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente hinsichtlich der betroffenen versicherten Person im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Hinsichtlich des weiteren Vertragsinhalts und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wird auf den in Kopie zur Akte gereichten Vertrag (Bl. 8-17 d. A.) Bezug genommen. Zum 01.03.2001 schloss die Klägerin bei der A Lebensversicherung Aktiengesellschaft eine private Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab, aus der sie im Fall der Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente in Höhe von 1.500,00 DM (766,94 Euro) erhalten sollte. Die Klägerin ist seit dem 28.11.2002 wegen eines diagnostizierten Mamma-Karzinoms mit anschließender akuter Belastungsreaktion durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom 09.01.2003 bis zum 16.06.2003 zahlte die Beklagte ein Krankentagegeld in Höhe von 105,00 Euro pro Kalendertag; insgesamt 16.695,00 Euro. Mit Schreiben vom 14.05.2003 bewilligte die A Lebensversicherungs AG der Klägerin eine Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 01.12.2002 bis zum 30.09.2003. In dem Schreiben vom 14.05.2003 heißt es u.a.: Aufgrund der eingereichten Unterlagen können wir Leistungen für die Zeit vom 01.12.2002 bis zum 30.09.2003 aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erbringen. Wir stellen die Versicherung mit dem Jahresbeitrag von 1.742,48 Euro anteilig zu 100 % beitragsfrei und zahlen die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. Mit diesen Leistungen ist keine Anerkennung einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verbunden. Aufgrund der derzeit durchgeführten Therapie muss zunächst der weitere Krankheitsverlauf abgewartet werden, so dass eine vollständige bedingungsgemäße Prüfung unserer Leistungspflicht noch dauern würde und eine Verweisungsprüfung zur Zeit gemäß § 2.1 der besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht möglich ist. Mit Schreiben vom 29.07.2003 forderte die Beklagte von der Klägerin unter Berufung auf den Bezug von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung das nach dem 01.03.2003 gewährte Krankentagegeld von insgesamt 11.235,00 Euro zurück. In einem Schreiben der A Lebensversicherung Aktiengesellschaft vom 07.10.2003 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin heißt es u.a.: Eine bedingungsgemäße Anerkennung einer Berufsunfähigkeit erfordert, dass die vorgenannten Vertragsbedingungen in allen Punkten vollständig geprüft und erfüllt sein müssen. Es muss deshalb gleichermaßen berücksichtigt werden, ob ein Versicherter in der Lage ist, noch eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben. Da eine vollständige bedingungsgemäße Leistungsprüfung noch dauern würde und eine Verweisungsprüfung zur Zeit nicht möglich ist, haben wir mit Rücksicht auf das vorliegende Krankheitsbild mit den jeweiligen Versicherungsnehmern eine außervertragliche Vereinbarung getroffen und Leistungen im versicherten Umfang zu Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 22.04.2004 hat die A Lebensversicherung Aktiengesellschaft der Klägerin mitgeteilt, dass sie deren Berufsunfähigkeit vom 01.06.2004 bis zum 31.08.2005 anerkennt und der Klägerin damit ein zu 100 % bedingungsgemäßer Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zusteht. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Krankentagegeldes von täglich 105,00 Euro für die Zeit vom 17.06.2003 bis zum 31.05.2004; mithin für 350 Tage insgesamt 36.750,00 Euro. Die Klägerin meint: Die ihr gewährten außervertraglichen Leistungen der A Lebensversicherung AG stellten keinen Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente im Sinne des § 19 Abs. 1 c RB/KT 94 dar. Hätte der Versicherer das Versicherungsverhältnis auch bei dem Bezug außervertraglicher Leistungen als beendet ansehen wollen, so hätte er dies explizit in seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufnehmen müssen. Die Klägerin beantragt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 36.750,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, 2. festzustellen, dass der Krankentagegeldversicherungsvertrag, Versicherungsschein-Nr. 100/#####/####, zwischen der Klägerin und der Beklagten über den 01.12.2002 hinaus bis zum 31.05.2004 fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt sie, die Klägerin zu verurteilen, an sie 11.235,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins- satz seit dem 29.07.2003 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte meint: Die Beendigungstatbestände des § 19 Abs. 1 Nr. b) und c) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen stünden nebeneinander. Deshalb führe die Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. c) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dazu, dass allein wegen des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente das Versicherungsverhältnis beendet sei. Ob tatsächlich eine Berufsunfähigkeit vorgelegen habe, sei nicht relevant. Für die Voraussetzung des Bezuges im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. c) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen reichten zum einen außervertragliche Leistungen aus, zum anderen genüge auch eine rückwirkende Bewilligung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet, die zulässige Widerklage hat dagegen in vollem Umfang Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld für die Zeit vom 17.06.2003 bis zum 31.05.2004 aus dem zugrundeliegenden Versicherungsverhältnis. Das Versicherungsverhältnis ist nämlich spätestens zum 01.03.2003 gemäß § 19 Abs. 1 Nr. c) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen RB/KT 94 beendet. Nach § 19 Abs. 1 Nr. c) der AVB endet das Versicherungsverhältnis mit dem Bezug einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Klägerin wurden von der A Lebensversicherungs AG mit Schreiben vom 14.05.2003 Zahlungen der Berufsunfähigkeitsrente rückwirkend für den Zeitraum ab 01.12.2002 bis 30.09.2003 bewilligt. Dem steht nicht entgegen, dass es sich dabei möglicherweise - wie im Schreiben vom 07.10.2003 ausgeführt – um eine außervertragliche Leistung handelt. Der Wortlaut der vertraglichen Regelung sieht insoweit eine Differenzierung nicht vor. Er umfasst jede Leistung einer Berufsunfähigkeitsrente, also auch die nur "kulanzhalber" erbrachte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.02.2003, Aktenzeichen: 5 U 194/02). Die von der Klägerin vertretene Auffassung, wonach § 19 Abs. 1 c) AVB nur bei tatsächlich gegebener Berufsunfähigkeit anwendbar sei, findet weder im Wortlaut eine Stütze noch erklärt sie, welcher Regelungsgehalt dann für § 19 Abs. 1 c) AVB über § 19 Abs. 1 b) AVB noch verbliebe. Auch Sinn und Zweck der Krankentagegeldversicherung gebieten keine andere Auslegung. Der Zweck, neben § 19 Abs. 1 b) AVB (Beendigung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit) ausdrücklich den bloßen Bezug von Berufsunfähigkeit als Leistungsausschluss zu regeln, liegt in der Schaffung klarer Verhältnisse (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ist ein gewisses Indiz dafür, dass Berufsunfähigkeit tatsächlich vorliegt. Aus welchen Gründen diese bejaht wird, vor allem aber unter welchen engeren Voraussetzungen, soll keine Rolle spielen und vom Krankenversicherer nicht überprüft werden müssen. Für den Versicherer ist einzig klar, dass Rente gezahlt wird, kaum je aber, warum und auf welcher gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage. Hier für eine kulanzweise Regelung eine Ausnahme zu machen, würde diesem Zweck zuwiderlaufen. Der Versicherungsnehmer erhält darüber hinaus für den gleichen Anlass einen wirtschaftlichen Vorteil, ist also nicht schutzlos. Die Regelung in § 19 Abs. 1 c) AVB ist nicht wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam. Sie ist nicht gemäß § 3 AGBG überraschend oder undurchsichtig. Für jeden Versicherungsnehmer, der die Bestimmungen seines Tarifs sorgfältig durchliest, erschließt sich ihr Sinn und Bedeutungsgehalt unmittelbar (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Jedem Versicherungsnehmer wird danach hinreichend klar sein, dass Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherungen miteinander unverträglich sind, und zwar auch dann, wenn der Berufsunfähigkeitsversicherer seinerseits nicht auf unbestimmte Zeit und ohne Anerkennung seiner Verpflichtung leistet (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Die streitgegenständliche Regelung verstößt auch nicht gegen § 9 AGBG. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH die zwingende Beendigung des Vertrages gerade in Verbindung mit Klauseln der hier in Rede stehenden Art nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam (BGHZ 117, 92). Grund ist, dass bei einer späteren Rückkehr in das Berufsleben die Rentenzahlung einerseits entfiele, andererseits eine Fortsetzung des beendeten Versicherungsvertrages nicht mehr begründet werden könnte. Die Beklagte hat dieser Rechtsprechung jedoch durch die Möglichkeit einer Anwartschaftsversicherung gemäß § 19 Abs. 2 AVB Rechnung getragen, so dass unter diesem Gesichtspunkt keine Unwirksamkeit der Bedingung vorliegt. Weitergehende Gründe, dass die Regelung in § 19 Abs. 1 c) AVB gemäß § 9 AGB unwirksam ist, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn von einer rein kulanzweise erbrachten Leistung von Berufsunfähigkeitsrente auszugehen sein sollte, ist eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin nicht ersichtlich. Die Regelungen sind nicht inhaltlich unausgewogen, wie sich aus den Ausführungen zu Sinn und Zweck der Regelung ergibt. Da das Versicherungsverhältnis spätestens zum 01.03.2003 beendet ist, ist der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag , soweit er den Zeitraum ab 01.03.2003 betrifft, ebenfalls unbegründet. Bezüglich des Zeitraumes bis zum 01.03.2003 ist er bereits unzulässig, da ein Feststellungsinteresse der Klägerin fehlt. Rückzahlungsansprüche macht die Beklagte insoweit nicht geltend. Der mit der Widerklage geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Aufgrund der Beendigung des Versicherungsverhältnisses spätestens zum 01.03.2003 erfolgten die Zahlungen in der Zeit vom 01.03.2003 bis 16.06.2003 ohne Rechtsgrund. Für diesen Zeitraum ergibt sich ein zurückzuerstattender Betrag von 11.235,00 Euro. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.