Beschluss
5 U 194/02
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bezug des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente führt nach Tarifregelung A.2 in Verbindung mit § 15 I (a) MBKT zum Ende des Krankentagegeldanspruchs, auch wenn die Rente nur kulanzweise gezahlt wird.
• Eine tarifliche Bestimmung, die den bloßen Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente als Ausschlussgrund für Krankentagegeld nennt, ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam, wenn dem Versicherungsnehmer durch eine Anwartschaftsmöglichkeit ein ausreichender Ausgleich angeboten wird.
• Für die Vereinbarkeit der Klausel kommt es nicht darauf an, ob die Rente sozial- oder privatrechtlich, befristet oder unbefristet gezahlt wird; entscheidend ist allein der tatsächliche Leistungsbezug.
Entscheidungsgründe
Bezug von Berufsunfähigkeitsrente beendet Anspruch auf Krankentagegeld • Bezug des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente führt nach Tarifregelung A.2 in Verbindung mit § 15 I (a) MBKT zum Ende des Krankentagegeldanspruchs, auch wenn die Rente nur kulanzweise gezahlt wird. • Eine tarifliche Bestimmung, die den bloßen Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente als Ausschlussgrund für Krankentagegeld nennt, ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam, wenn dem Versicherungsnehmer durch eine Anwartschaftsmöglichkeit ein ausreichender Ausgleich angeboten wird. • Für die Vereinbarkeit der Klausel kommt es nicht darauf an, ob die Rente sozial- oder privatrechtlich, befristet oder unbefristet gezahlt wird; entscheidend ist allein der tatsächliche Leistungsbezug. Der Kläger begehrte Krankentagegeld für den Zeitraum 1.7. bis 30.9.1998. Die Beklagte berief sich auf Tarifbestimmungen (A.2 der AVB) in Verbindung mit § 15 I (a) MBKT, wonach das Versicherungsverhältnis endet, wenn eine tariflich bestimmte Voraussetzung für Versicherungsfähigkeit wegfällt; insoweit sei nicht versicherungsfähig, wer eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezieht. Streitgegenstand war, ob diese Regelung auch dann greift, wenn die Berufsunfähigkeitsrente nur "kulanzhalber" gezahlt wird oder befristet ist. Der Kläger bestritt die Anwendbarkeit der Bestimmung auf kulanzweise Leistungen. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht als unbegründet zurückwies. Relevante Tatsachen sind die Leistung einer Berufsunfähigkeitsrente im streitigen Zeitraum und das Vorhandensein einer im Tarif geregelten Anwartschaftsmöglichkeit bei Beendigung des Vertragsverhältnisses. • Die Berufung ist nach § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, da sie erfolglos ist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Auslegung: § 15 I (a) MBKT i.V.m. Tarifteil A.2 schließt jede Form des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente als Voraussetzung für Versicherungsunfähigkeit aus; eine Differenzierung nach sozial- oder privatrechtlicher Grundlage, Befristung oder Kulanzleistung sieht der Wortlaut nicht vor. • Sinn und Zweck: Die Klausel schafft klare Verhältnisse und entzieht dem Krankenversicherer die Pflicht, die Gründe der Rentenzahlung zu überprüfen; eine Ausnahme für kulanzweise Leistungen würde den Regelungszweck unterlaufen. • Wirksamkeit: Die Klausel ist nicht nach § 307 BGB unwirksam. Die vom BGH kritisierte Vertragsbeendigung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit wird hier durch das Angebot einer Anwartschaftsversicherung ausgeglichen, so dass keine unangemessene Benachteiligung vorliegt. • Verfassungsrechtliche Erwägungen sind für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht einschlägig; maßgeblich ist die Kontrolle nach Treu und Glauben. • § 55 VVG ist nicht einschlägig für die vorliegende Konstellation. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger kann für den Zeitraum 1.7. bis 30.9.1998 kein Krankentagegeld verlangen, weil der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente nach Tarif A.2 in Verbindung mit § 15 I (a) MBKT den Leistungsanspruch beendet. Dies gilt auch, wenn die Rente nur kulanzweise oder befristet gezahlt wird. Die Tarifregelung ist wirksam, da die Möglichkeit einer Anwartschaftsversicherung einen angemessenen Ausgleich bietet und keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB vorliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.