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Teilurteil

3 S 60/12

Landgericht Siegen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGSI:2014:0203.3S60.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.08.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lennestadt - 3 C 280/11 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Entscheidung des Amtsgerichts über die Abweisung des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wird aufgehoben. Auf den Hilfsantrag wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten sie den Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VVG und mit welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den mit dem Kläger abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Nach Erhalt eines Versorgungsvorschlages vom 8.9.2004 unterzeichnete der Kläger am 13.10.2004 einen Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung mit der Bezeichnung „Investment-Vario-Police Fondgebundene Lebensversicherung“ der Beklagten. Die Beklagte übermittelte dem Kläger sodann mit dem zwei Seiten beinhaltenden Schreiben vom 3.11.2004 (Bl. 54 f. d.A.) den Versicherungsschein sowie die "Allgemeinen Vertragshinweise" nebst "Bedingungen Investment-Vario-Police Fondgebundene Lebensversicherung" sowie „Verbraucherinformation zu den Anlagemöglichkeiten Investment-Vario-Police Fondgebundene Lebensversicherung“ und „Merkblatt Bestimmungen zum Steuerrecht“ sowie „Merkblatt zur Datenverarbeitung“. Auf Seite 2 des Schreibens vom 3.11.2004 befindet sich am Ende des Dokuments folgender Text, welcher in dem Schreiben unterstrichen und fett gedruckt ist: 4 "Widerspruchsrecht 5 Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ 6 Der erste Satz des Schreibens lautet: 7 „Sehr geehrter Herr A. 8 wir überreichen Ihnen als Anlage die Unterlagen zu der abgeschlossenen „In- vestment Vario Police“.“ 9 Der Versicherungsschein (Bl. 56 ff. d.A.) beinhaltet folgende Auflistung: 10 „Vertragsbestandteile sind: 11 Übersicht über die Kalkulationsgrundlagen 12 Allgemeine Vertragshinweise 13 Bedingungen 14 – Allgemeine Versicherungsbedingungen (GKL AVBD.0401) 15 – Tarifbestimmungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (GKLFKL.0402) 16 Weitere Beilagen zum Versicherungsschein 17 - Verbraucherinformation zu den Anlagemöglichkeiten - Merkblatt Bestimmungen zum Steuerrecht 18 - Merkblatt zur Datenverarbeitung“ 19 Auf den weiteren Inhalt des Schreibens vom 3.11.2004 und des Versicherungsscheins sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen (Bl. 60 ff. d.A.) wird Bezug genommen. 20 In der Folge erhielt der Kläger jährlich einen sogenannten Leistungsspiegel. Er zahlte vom 1.11.2004 bis zum 1.2.2011 monatliche Prämien i.H.v. 25,00 € ein. 21 Mit Schreiben vom 30.12.2010 (Bl. 95 d.A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die „Kündigung“. 22 Aus dem Schreiben ergibt sich, dass die Kündigung durch den Versicherungsmakler Ü. „im Einverständnis des Versicherungsnehmers“ unter Übersendung von Maklervollmachten von Versicherungsnehmer und versicherter Person erfolgt sei. Im Schreiben wird weiterhin um Mitteilung des Rückkaufswertes der Versicherung und Auszahlung des Rückkaufswertes auf das der Beklagten bekannte Konto gebeten. 23 Nach einer Zwischenmitteilung der Beklagten vom 6.1.2011 übersandte diese dem Kläger ein Abrechnungsschreiben vom 8.2.2011 (Bl. 97 f. d.A.), aus welchem sich ein Rückkaufswert von 732,69 € ergibt. Dieser Betrag wurde dem Kläger überwiesen. 24 Mit Anwaltsschreiben vom 18.5.2011 (Bl. 99 ff. d.A.) ließ der Kläger gegenüber der Beklagten den "Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages nach § 5 a VVG 2001“ und den „Widerruf gemäß der §§ 495, 355 BGB“ sowie vorsorglich auch die Anfechtung nach § 119 BGB, höchstvorsorglich nach § 123 BGB“ erklären und forderte von der Beklagten in erster Linie die Rückzahlung der eingezahlten Beträge zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 %. 25 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass ihm ein Rückzahlungsanspruch zustehe, da er dem Vertragsschluss wirksam widersprochen bzw. den Vertrag wirksam widerrufen habe. Die Kündigung vom 30.12.2010 sei in einen Widerspruch umzudeuten bzw. sei als ein solcher auszulegen, da sich aus der laienhaften Erklärung lediglich ergebe, dass der Kläger an dem Vertrag nicht habe festhalten wollen. Außerdem sei sowieso auch nach der erfolgten Kündigung noch ein Widerspruch bzw. Widerruf möglich gewesen. In Bezug auf das Widerspruchsrecht sei keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erfolgt, da in dem Text der Widerspruchsbelehrung der Beklagten das erforderliche Wort „schriftlich“ nicht auftauche, sondern lediglich von „Textform“ gesprochen werde, dieser Fachausdruck wiederum jedoch nicht erläutert werde. Außerdem sei nicht spezifiziert, nach der Überlassung welcher Unterlagen die Widerspruchsfrist beginne und es fehle eine klare Benennung des Widerspruchsempfängers. Schließlich fehle eine Belehrung darüber, welche Rechte der Versicherungsnehmer nach erfolgtem Widerspruch habe. Aufgrund dessen habe nach wie vor ein Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG 2001 bestanden. Das Widerspruchsrecht sei auch nicht gemäß § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG 2001 erloschen, da diese Regelung aufgrund des Verstoßes gegen verschiedene Richtlinien des Gemeinschaftsrechts europarechtswidrig und deshalb unwirksam sei. Schließlich sei § 5 a VVG 2001 auch schon wegen des sogenannten Policenmodells unwirksam. Darüber hinaus stehe ihm, dem Kläger, ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495, 355 BGB zu, da, so hat er behauptet, in seinem Versicherungsvertrag Ratenzahlungszuschläge vereinbart seien. Auch seien die streitgegenständlichen Bedingungen intransparent und führten zu einer falschen Berechnung des Rückkaufswertes. Schließlich stünden ihm Ansprüche gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Beratungsverschuldens zu, da er nicht ausreichend über Rückprovisionen im Sinne der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH aufgeklärt worden sei sowie nur eine unzureichende Widerspruchsbelehrung bei Vertragsschluss erfolgt sei. Der Kläger hat diesbezüglich behauptet, dass bei ordnungsgemäßer Aufklärung der Vertrag nicht zustande gekommen wäre und diese Pflichtverletzungen zu einem Schaden geführt hätten. Er hat die Ansicht vertreten, dass in Bezug auf seine eingezahlten Geldbeträge eine Berechnung der Zinsvorteile zu erfolgen habe, die er bei anderweitiger Anlage erzielt hätte. Dies seien, so hat der Kläger behauptet, Zinsen i.H.v. 7 %. Hilfsweise macht der Kläger im Wege der Stufenklage den sogenannten Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug geltend. 26 Der Kläger hat mit der der Beklagten vom 20.7.2011 zugestellten Klage beantragt, 27 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.689,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.6.2011 zu zahlen, 28 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 324,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 29 hilfsweise: 30 die Beklagte zu verurteilen, 31 a) ihm in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten sie den Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VVG und welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den mit dem Kläger abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat, 32 b) die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, 33 c) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern und 34 d) die Beklagte zur Zahlung eines Betrages an den Kläger in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29.1.2011 zu verurteilen. 35 Die Beklagte hat beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ein etwaiges Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt sei. Während der Vertragsdauer habe sie für den Kläger Risiken übernommen, weshalb sie eine Prämie erhalten müsse, da ansonsten eine unzulässige Rechtsausübung vorläge. Nach der ausgesprochenen Kündigung sei zudem ein Widerspruch rechtstechnisch gar nicht mehr möglich. Ein etwaiges Widerspruchsrecht sei ohnehin gemäß § 5 a Abs. 1 S. 2 VVG a.F. nach 30 Tagen verfristet gewesen. Die dem Kläger überreichte Widerspruchsbelehrung sei wirksam, insbesondere reiche der Hinweis auf „Textform“ aus, da auch nur eine solche verlangt gewesen sei. Abgesehen davon sei in jedem Falle gemäß § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. eine Verfristung spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erfolgt. Die letztgenannte Vorschrift sei auch europarechtskonform, insbesondere sei eine Auslegung contra legem unzulässig. Schließlich sei auch ein Widerruf nach Verbraucherkreditgesetz nicht zulässig, da diese Vorschrift nicht anwendbar sei. Schließlich hat sie die Ansicht vertreten, dass ein Beratungsverschulden nicht vorliege. Eine Übertragung der bankenrechtlichen Kick-Back-Rechtsprechung auf Lebensversicherungsverträge sei nicht möglich. 38 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die dem Kläger erteilte Widerspruchsbelehrung für wirksam erachtet, so dass dem Kläger ein Widerspruchsrecht nicht mehr zustand, und außerdem ausgeführt, dass wegen der erfolgten Kündigung vom 30.12.2010 ein Widerspruch ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre. Es hat den Vortrag des Klägers zu den angeblichen Ratenzahlungszuschlägen für unsubstantiiert erachtet und ein Widerrufsrecht gemäß § 495, 355 BGB verneint. Es hat ferner ausgeführt, dass dem Kläger auch kein Zahlungsanspruch aufgrund von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsverschuldens zustehe. Die Widerrufsbelehrung sei nicht unzureichend gewesen, die Kick-Back-Rechtsprechung sei auf den Fall des Abschlusses einer fondgebundenen Lebensversicherung nicht übertragbar. Das Amtsgericht hat auch den als Hilfsantrag gestellten Stufenantrag für unbegründet erachtet. Der Kläger habe das Bestehen eines weiteren Zahlungsanspruches nicht ausreichend dargelegt und sich nicht konkret mit den Bedingungen der streitgegenständlichen Versicherung auseinander gesetzt. Mangels Bestehens von Ansprüchen in der Hauptsache hat das Amtsgericht die Klage auch wegen der geltend gemachten Nebenforderungen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Amtsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 13.8.2012 unter II. (Bl. 812-820 d.A.) Bezug genommen. 39 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und verfolgt die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er hält die Widerspruchsbelehrung weiterhin für unwirksam, was er u.a. auch damit begründet, dass die Belehrung, was unbestritten geblieben ist, sich auf der Rückseite des Schreibens befunden habe. 40 Er beantragt, 41 das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte nach Maßgabe seiner aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen Anträge zu verurteilen. 42 Er beantragt außerdem die Zulassung der Revision. 43 Die Beklagte beantragt, 44 die Berufung zurückzuweisen. 45 Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. 46 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 47 II. 48 1. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, soweit er mit dem Hauptantrag Zahlung von 1.689,21 € (nebst Zinsen) verlangt. 49 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Prämien und auf Schadensersatz nicht zu. 50 Das Amtsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Widerspruchsfrist im Zeitpunkt des Widerspruchs vom 18.05.2011 (und auch schon im Zeitpunkt des Schreibens vom 30.12.2010) erloschen war. 51 Die Widerspruchsbelehrung hat ein 30-tägiges Widerspruchsrecht in Gang gesetzt. 52 Die Belehrung ist in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies erfordert eine ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH NJW 2011, 1061). Außerdem muss sich der Text der Belehrung in einer nicht zu übersehenden Weise aus dem übrigen Text hervorheben. Das ist bei der vorliegenden Widerspruchsbelehrung dadurch geschehen, dass sie zwar in derselben Schriftgröße wie der übrige Text aber in Fettdruck und unterstrichen geschrieben ist. Sie verschwindet auch nicht etwa im Rest des Textes, sondern hebt sich deutlich von dem übrigen Text ab. Dabei ist ohne Bedeutung, dass sich die Seite 2 des Schreibens vom 03.11.2004 auf der Rückseite der Seite 1 dieses Schreibens befindet. Das Einleitungsschreiben, mit dem die Versicherungsunterlagen übersandt wurden, besteht nur aus zwei Seiten. Die Unterschriften befinden sich auf Seite 2. Darunter ist deutlich die Widerspruchsbelehrung enthalten. Für die Wirksamkeit ist nach Auffassung der Kammer unerheblich, ob die Versicherung zwei einzelne Seiten oder Vorderseite und Rückseite bedruckt. Es kann von dem Leser erwartet werden, das Schreiben bis zum Ende zu lesen. 53 Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die Unterlagen, deren Überlassung für den Fristbeginn maßgeblich ist, in der Widerspruchsbelehrung nicht gesondert aufgeführt sind. Auch insofern schließt sich die Kammer der Argumentation des Amtsgerichts an, wonach damit erkennbar die mit dem Schreiben zugleich übersandten Unterlagen gemeint sind. Die Belehrung ist auch nicht missverständlich hinsichtlich des Beginns der Frist. 54 Es ist zudem weder die Erklärung des Begriffes Textform noch die Bezeichnung des Adressaten des Widerrufs erforderlich. (vgl. OLG Köln, 20 U 133/12, Seite 8 ff., zu einer inhaltsgleichen Widerspruchsbelehrung). 55 Der Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung steht auch nicht entgegen, dass als Satz 2 in § 5 a Abs. 1 VVG a.F. nach S. 1 der folgende Satz: „ Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist 30 Tage.“ erst mit Wirkung vom 08.12.2004 eingefügt wurde. Zwar galt zum Zeitpunkt des Schreibens vom 03.11.2004 noch die 14- tägige Widerspruchsfrist. Durch die Belehrung über die längere Frist wurde der Kläger allerdings lediglich begünstigt. Bei einem Widerspruch vor Ablauf von 30 Tagen hätte sich die Beklagte nicht auf die kürzere gesetzliche Frist berufen können. 56 Zum Zeitpunkt des Widerrufs im Mai 2011 (und auch schon zum Zeitpunkt der Kündigung) war die wirksam in Gang gesetzte 30-tägige Widerrufsfrist damit abgelaufen. 57 Auf die Frage der Europarechtskonformität des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG alter Fassung kommt es daher vorliegend nicht an. 58 Es kann dahinstehen, ob die Kündigung in einen Widerruf umgedeutet werden könnte. Denn auch die Kündigung vom 30.12.2010 ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgt. Wegen des Ablaufs der Widerspruchsfrist kommt es ferner nicht darauf an, ob ein Widerruf nach einer (bereits abgewickelten) Kündigung noch möglich ist. 59 Es ergibt sich ferner kein Widerrufsrecht des Klägers nach dem Verbraucherkreditrecht. Ratenzahlungszuschläge bei Versicherungsverträgen mit monatlicher Zahlungsweise stellen – auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Bezüge – keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs dar, so dass der effektive Jahreszins nicht anzugeben ist (OLG Hamm, 20 U 51/11, zitiert nach juris, Rn 9, 13, 15, BGH, IV ZR 230/12, zitiert nach juris, Rn 10, 16). 60 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus einer Beratungspflichtverletzung. 61 Eine Beratungspflichtverletzung ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger nicht auf sogenannte Kick-Backs hingewiesen worden ist. Die so genannte Kick-Back-Rechtsprechung des BGH, die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelt wurde, ist auf die fondsgebundene Lebensversicherung nicht anwendbar. Dem Versicherer steht es frei, in welche Fonds er die Versicherungsbeiträge der Versicherungsnehmer investiert. Die vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen herangezogene Interessenkollision besteht im vorliegenden Zusammenhang nicht (vergleiche OLG Köln, 20 U 100/10, zitiert nach juris, Rn. 23). Es kann damit dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers ausreichend ist, um das Vorliegen eines Ersatzanspruchs zu begründen. 62 Eine Beratungspflichtverletzung ergibt sich auch nicht wegen unrichtiger Widerspruchsbelehrung. Wie ausgeführt hält die Kammer die Widerspruchsbelehrung für wirksam. Zudem sind deren Folgen in § 5a VVG a.F. abschließend geregelt (vergleiche OLG Düsseldorf, 4 U 32/00, zitiert nach juris). 63 2. Die Berufung des Klägers ist (teilweise) begründet, soweit er mit dem Hilfsantrag auf der ersten Stufe Auskunft von der Beklagten verlangt, mit welchen Abschlusskosten sie den Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VVG und mit welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den mit dem Kläger abgeschlossenen Lebensvertrag belastet hat. Es ist durch Teilurteil über die erste Stufe zu entscheiden. 64 Das Bestehen eines weiteren Zahlungsanspruchs des Klägers ist möglich. Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten enthaltenen Bestimmungen über die Ermittlung des Rückkaufwertes sind unwirksam. 65 In III. § 14 Abs. 3 der Bedingungen Investment Vario Police fondsgebundene Lebensversicherung (Bl. 61 R d.A.) ist geregelt, dass im Fall der Kündigung – soweit in § 176 VVG oder den Tarifbestimmungen vorgesehen und bereits vorhanden – der Rückkaufswert der Versicherung erstattet werde. Dort heißt es: 66 „Zur Berechnung des Rückkaufwertes nach den allgemeinen anerkannten Re-geln der Versicherungsmathematik ermitteln wir zunächst den Zeitwert zum Kündigungstermin unter Berücksichtigung des Zillmerverfahrens. Eine Beschreibung des Zillmerverfahrens und seiner wirtschaftlichen Auswirkungen enthält § 15. 67 Entsprechend § 176 VVG nehmen wir von diesem Zeitwert einen als angemessen angesehenen Abzug vor. Die Höhe des Abzugs können sie dem Abschnitt „Prämienfreistellung und Kündigung“ der jeweiligen Tarifbestimmungen entnehmen. Der Rückkaufswert ist – soweit in den Tarifbestimmungen nicht anderes beschrieben ist – dieser reduzierte Zeitwert. Etwaige Prämienrückstände werden wir verrechnen. 68 Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung kann aufgrund der vorstehend geschilderten Berechnungsmethode nur in Ausnahmefällen ein Rückkaufswert gezahlt werden. Der Rückkaufswert erreicht außerdem – gegebenenfalls bis zum Ablauf der Versicherung – nicht die Summe der eingezahlten Prämien. 69 Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Berechnungsverfahrens können Sie den Tabellen der Auflösungsleistungen in Ihrem Versicherungsschein entnehmen; fondsgebundene Versicherungen sind hiervon ausgenommen, soweit das Kapitalmarktrisiko ausschließlich von Ihnen getragen wird. 70 Die Höhe des Rückkaufswertes hängt im Wesentlichen von der allgemeinen Kapitalmarktsituation sowie der besonderen Risiko- und Kostensituation unserer Gesellschaft ab. Daher kann die Höhe des Rückkaufswertes nicht garantiert werden. Wir verzichten aber auf die Möglichkeit, die Rückkaufswerte aufgrund dieser Risiko – und Kostensituation zu reduzieren. 71 Die Einzelheiten zu Kündigung sowie deren Rechtsfolgen können Sie dem Abschnitt „Prämienfreistellung und Kündigung“ der jeweiligen Tarifbestimmungen entnehmen.“ 72 Wegen der unter IV. § 15 enthaltenen Bestimmungen über die Kosten und Gebühren wird auf Bl. 62 der Akten verwiesen. 73 In den Tarifbestimmungen für die fondsgebundene Lebensversicherung unter III. § 7 ist geregelt, was hinsichtlich der Kündigung der Versicherung zu beachten ist, insoweit wird auf Bl. 64 der Akten Bezug genommen. In Abs. 1 dieser Regelung heißt es: 74 „Die Kündigung ist mit Nachteilen verbunden (vergleiche § 14 Abs. 3 AVB). 75 Aufgrund der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vergleiche § 15 Abs. 2 und 3 AVG) und der nicht vorhersehbaren Entwicklung des Anteilguthabens kann es – nicht nur in der Anfangszeit – möglich sein, dass ein Rückkaufswert nicht bzw. nur in geringer Höhe vorhanden ist.“ In Abs. 3 ist über die Rechtsfolgen geregelt: „Wenn Sie Ihre Versicherung kündigen, wird diese vorzeitig beendet und wir zahlen Ihnen den Rückkaufswert nach § 14 AVBV. …“ Unter Abs. 6 heißt es zum Abzug wie folgt: „Der Abzug entsprechend § 176 VVG (vergleiche § 14 Abs. 3 AVB) wird für jedes Jahr der vereinbarten Versicherungsdauer, höchstens jedoch für die ersten 40 Versicherungsjahre erhoben. Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vollständig zurückgelegte Versicherungsjahre werden dabei nicht mitgezählt. Der Abzug pro Jahr beträgt 0,2 % der Summe aus dem Zeitwert des Anteilguthabens und - sofern positiv - dem Zeitwert der Schlussgewinnbeteiligung.“ 76 Nach dem Urteil des BGH vom 25.07.2012 (IV ZR 201/10, NJW 2012, 3023, zitiert nach juris, siehe auch das Urteil vom 11.09.2013, IV ZR 114/13) stellen Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des sogenannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Entsprechendes gelte für eine inhaltlich vergleichbare Regelung in der fondsgebundenen Rentenversicherung. Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3 VVG in der Fassung vom 21.07.1994 und dem so genannten Stornoabzug in § 176 Abs. 4 VVG in der Fassung vom 21.07.1994 differenzieren, sind danach wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. 77 Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt sich auf die vorliegend geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen übertragen. Auch danach wird der Rückkaufswert nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert zum Kündigungstermin unter Berücksichtigung des Zillmerverfahrens ermittelt. Von diesem Zeitwert wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen. Der Rückkaufswert soll dieser reduzierte Zeitwert sein. 78 Bereits diese Verknüpfung, die den Stornoabzug fälschlich als Bestandteil der Rückkaufswertermittlung erscheinen lässt, ist irreführend. Mangels Trennung zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer Ausmaß und Dauer der wirtschaftlichen Einbußen nicht hinreichend erkennen. Die Rückkaufswerte vor Stornoabzug werden dem Versicherungsnehmer an keiner Stelle mitgeteilt. Zu ihrer Berechnung ist er selbst nicht in der Lage, da ihm die für die versicherungsmathematische Berechnung relevanten Faktoren unbekannt sind. Es fehlt auch ein notwendiger Hinweis an den Versicherungsnehmer, ihm werde der Nachweis gestattet, der Versicherung sei ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden (vergleiche BGH, IV ZR 201/10, Rn 49 ff.). Ein Stornoabzug ist daher mangels Transparenz nicht wirksam vereinbart. Im Übrigen ist die gesamte Regelung zum Rückkaufswert wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers unwirksam. 79 Dem Versicherungsnehmer, der bis Ende 2007 einen Vertrag über eine Lebensversicherung geschlossen hat, steht im Falle der Kündigung bei Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klauseln über die Berechnung des Rückkaufwertes und die Verrechnung der Abschlusskosten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Mindestbetrag zu, der die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals nicht unterschreiten darf (BGH, Urteil vom 11.09.2013, IV ZR 17/13, NJW 2013, 1939, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 26.06.2013, IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381, zitiert nach juris; Fortführung der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 12.10.2005, IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297). Für die sogenannte zweite Klauselgeneration der Jahre 2001-2007 führt der BGH in seiner Entscheidung vom 11.09.2013, IV ZR 17/13, aus, dass die durch die Unwirksamkeit der Bedingungen aus materiellen Gründen entstandene Vertragslücke nicht durch unmittelbare Anwendung des § 169 Abs. 3 S. 1 VVG geschlossen werden könne. Im Gesetzgebungsverfahren sei zwar zunächst vorgesehen gewesen, dass die Regelung auch für Altverträge gelten solle, die bei Inkrafttreten des neuen VVG bestanden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens habe der Gesetzgeber dieses Vorhaben allerdings aufgegeben und in Art. 4 Abs. 2 EG VVG bestimmt, dass auf Altverträge anstatt des § 169 VVG, auch soweit auf ihn verwiesen wird, § 176 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden sei. Ausweislich der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses solle es für Altverträge bei der Anwendung des bis zum 31.12.2007 geltenden Rechts in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung verbleiben. Im Wege der vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung bestehe keine Rechtfertigung dafür, bei der Berechnung des Rückkaufswertes Unterschiede zwischen solchen Verträgen zu machen, bei denen die Rechtsprechung die Klauseln über die Abschlusskostenverrechnung wegen Intransparenz für unwirksam erklärt habe und solchen, bei denen eine materielle Unwirksamkeit der Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers angenommen worden ist. Die für die ergänzende Vertragsauslegung maßgebliche Interessenlage der Parteien sei unabhängig davon, ob die Klauseln wegen Intransparenz, materieller Unwirksamkeit oder aus anderen Gründen nicht zur Anwendung kommen könnten. Es verbleibe bei der vom Senat entwickelten und vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung zur Abrechnung auf der Grundlage der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als Mindestbetrag, ohne dass es darauf ankomme, wann die Verträge geschlossen wurden und aus welchem Grund die Klausel über die Abschlusskostenverrechnung unwirksam sei. Dabei hat der BGH in seiner Entscheidung vom 26.06.2013, IV ZR 39/10 ausgeführt, dass "ungezillmert" in diesem Zusammenhang bedeute, dass das Deckungskapital ohne jede Berücksichtigung von Abschlusskosten zu ermitteln sei (Rn 54). Wenn dem Versicherungsnehmer im Fall der vorzeitigen Kündigung auf der Grundlage der ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zustehe, während die andere Hälfte dem Versicherer zustehen soll, bestehe keine Veranlassung, die dem Versicherungsnehmer zustehende Hälfte noch einmal um ratierliche Abschlusskosten zu kürzen. (Rn 58). Eine geschuldete Auskunft habe der Versicherer in geordneter Form zu erteilen, die bloße Mitteilung eines Wertes ohne nähere Angaben genüge hierfür nicht (Rn 61). 80 Der Kläger macht mit dem Hilfsantrag den Mindestrückkaufswert geltend und begehrt auf der ersten Stufe zunächst Auskunft über die Höhe der Abschlusskosten und des Stornoabzugs und die Vorlage von Belegen. Wegen der Unwirksamkeit der Abschlusskostenverrechnung und dem nicht wirksam vereinbarten Stornoabzug steht ihm insoweit ein Auskunftsanspruch zu, § 242 BGB. Hinsichtlich der Abschlusskosten ergibt sich dies aus den oben zitierten Ausführungen des BGH, wonach diese nicht bei der dem Versicherungsnehmer zustehenden Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals, sondern bei der dem Versicherer zustehenden Hälfte zu berücksichtigen sind. Die Auskunft ist in geordneter Form zu erteilen. Soweit der Kläger eine „belegte" Form sowie die Vorlage „entsprechender Belege“ verlangt, ist sein Antrag bereits nicht hinreichend bestimmt (§ 253 ZPO), steht ihm aber auch in der Sache kein Anspruch auf Beifügung von Belegen zu. Soweit die Beklagte den Stornoabzug mit Schriftsatz vom 09.01.2014 in Höhe von 53,46 € beziffert hat, war entsprechender Vortrag - unabhängig von der Rechtsprechung des BGH zur geordneten Auskunft - nicht nachgelassen und ist dieser für die vorliegende Entscheidung nicht zu berücksichtigen. 81 3. Die Entscheidung des Amtsgerichts war aufzuheben, soweit auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen worden ist. Eine Entscheidung insoweit kann erst mit der Entscheidung über den auf der dritten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch ergehen. 82 Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. 83 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 84 Die Revisionszulassung beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.