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Urteil

1 O 314/21

Landgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSI:2022:0405.1O314.21.00
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Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N08 unwirksam waren:

  • 1.

    a) in den Tarifen für P. D.

  • 2.

    aa) im Tarif RT. 1 die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 26,19 €

  • 3.

    bb) im Tarif RT. 1 die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 28,17 €

  • 4.

    cc) im Tarif RT. 1 die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 2,33 €

  • 5.

    dd) im Tarif KT 43 / 90,00 EUR die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 0,94 €

  • 6.

    ee) im Tarif RT. 1 die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 28,15 €

  • 7.

    ff) im Tarif RT. 1 die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 27,24 €

  • 8.

    b) in den Tarifen für FK. D.

  • 9.

    aa) im Tarif RT. 2 die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 7,31 €

  • 10.

    bb) im Tarif RT. 2 die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 20,77 €

und die Klägerseite bis zum 00.00.0000 nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war; in dem Tarif RT. 1 bis zum 00.00.0000.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 2.018,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 00.00.0000 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen ab dem 0.0.0000 bis zum 00.00.0000, im Falle des Tarifs RT. 1 bis zum 00.00.0000 gezahlt hat.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer N08 zum 0.0.0000 und zum 0.0.0000 zu erteilen. Es wird festgestellt, dass sich der Klageantrag zu 4 im Übrigen erledigt hat.

5

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 53,7 %, die Beklagte zu 46,3 %.

7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N08 unwirksam waren: 1. a) in den Tarifen für P. D. 2. aa) im Tarif RT. 1 die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 26,19 € 3. bb) im Tarif RT. 1 die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 28,17 € 4. cc) im Tarif RT. 1 die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 2,33 € 5. dd) im Tarif KT 43 / 90,00 EUR die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 0,94 € 6. ee) im Tarif RT. 1 die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 28,15 € 7. ff) im Tarif RT. 1 die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 27,24 € 8. b) in den Tarifen für FK. D. 9. aa) im Tarif RT. 2 die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 7,31 € 10. bb) im Tarif RT. 2 die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 20,77 € und die Klägerseite bis zum 00.00.0000 nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war; in dem Tarif RT. 1 bis zum 00.00.0000. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 2.018,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 00.00.0000 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen ab dem 0.0.0000 bis zum 00.00.0000, im Falle des Tarifs RT. 1 bis zum 00.00.0000 gezahlt hat. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer N08 zum 0.0.0000 und zum 0.0.0000 zu erteilen. Es wird festgestellt, dass sich der Klageantrag zu 4 im Übrigen erledigt hat. 5 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 53,7 %, die Beklagte zu 46,3 %. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Zwischen den Parteien besteht seit dem 00.00.0000 ein privater Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer N08. Der Kläger selbst ist im Rahmen des Vertrages die versicherte Person 1 und die Frau des Klägers, FK. D., die versicherte Person 2. Im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 kam es zu insgesamt 7 Beitragsanpassungen hinsichtlich des Klägers in den Tarifen RT. 1 und KT 43 / 90,00 EUR. Im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 kam es zu insgesamt 3 Beitragsanpassungen hinsichtlich der Frau des Klägers in dem Tarif RT. 2. Hinsichtlich der Zeitpunkte der Beitragserhöhungen, der jeweiligen Höhe und Anzahl der geleisteten Zahlungen wird auf die Tabelle auf Seite 35 der Klageschrift (Bl. 36 der Akte) verwiesen. Die dort als zum 1.5.2017 vermerkte Beitragsanpassung im Tarif RT. 1 ist jedoch zum 0.0.0000 erfolgt. Die Tariferhöhungen wurden jeweils mit Schreiben der Beklagten angekündigt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 machte der Kläger die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen geltend und forderte unter Fristsetzung Rückzahlung der überzahlten Beiträge einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen. Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen seien wegen unzureichender Begründungen formell unwirksam. Sie seien teilweise auch materiell unwirksam. Erstens sei bei einer Senkung der Leistungsausgaben keine Erhöhung der Beiträge möglich. Zweitens sei der § 8b der Versicherungsbedingungen nichtig, sodass bei einer Abweichung der Leistungsausgaben zwischen 5 % und 10 % keine Beitragsanpassung möglich sei. Der Kläger beantragt: 1) Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N08 unwirksam waren: a) in den Tarifen für P. D. aa) im Tarif RT. 1 die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 26,19 € bb) im Tarif RT. 1 die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 28,17 € cc) im Tarif RT. 1 die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 2,33 € dd) im Tarif KT 43 / 90,00 EUR die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 0,94 € ee) im Tarif RT. 1 die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 28,15 € ff) im Tarif RT. 1 die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 27,24 € gg) im Tarif RT. 1 die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 41,63 € b) in den Tarifen für FK. D. hh) im Tarif RT. 2 die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 7,31 € ii) im Tarif RT. 2 die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 16,99 € jj) im Tarif RT. 2 die Beitragsanpassung zum 00.00.0000 in Höhe von 20,77 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 9.456,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 4) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer N08 für die letzten zehn Jahre zu erteilen. 5) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.234,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Hinsichtlich des Klageantrags 4 hat die Klägerseite erklärt, der Antrag habe sich erledigt, soweit Auskunft erteilt wurde, und werde im Übrigen aufrechterhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich der teilweisen Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie meint, die Erhöhung im Tarif RT. 2 hinsichtlich der versicherten Person 2, FK. D., zum 0.0.0000 sei keine Beitragsanpassung nach § 203 VVG, sondern aufgrund einer Altersumschreibung gemäß § N04 KVAV erfolgt. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet. A. Den Feststellungsantrag zu 1) ist zumindest als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, Rn.20; OLG F., Urt. v. 28.01.2020 - 9 U 138/19, Rn. 39ff). Der Feststellungsantrag zu 3) ist zulässig, da die Höhe der Nutzungen nicht durch den Kläger beziffert werden kann. Die einseitige teilweise Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Klageantrags 4 ist bei verständiger Würdigung seines Klagebegehrens dahingehend auszulegen, dass er die Feststellung dahingehend beantragt, dass sein ursprüngliches Auskunftsbegehren zunächst zulässig und begründet war und erst durch im Wege der Klageerwiderung erfolgte Auskunft ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, wodurch das Auskunftsbegehren ab diesem Zeitpunkt unbegründet geworden ist. Die Zulässigkeit ergibt sich aus dem Kosteninteresse. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Klägers, § 215 Abs.1 S. 1 VVG. Dieser wohnt in X., welches im Bezirk des Landgerichts Siegen liegt. B. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nur in dem tenorierten Umfang zu. Die Rückzahlungsansprüche ergeben sich aus § 812 Abs.1 S.1 Var.1 BGB. Soweit die Beitragserhöhungen formell unwirksam waren, fehlte es für die auf dieser Grundlage erbrachte Leistung an einem Rechtsgrund. I. Teilweise sind die Ansprüche bereits verjährt. Dies betrifft alle Zahlungen, die vor dem Beginn des Jahres 2018 geleistet wurden. 1. Die Beklagte hat die entsprechende Einrede erhoben. 2. Der Kläger macht die Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen aus den Jahren 2012 bis 2019 geltend. Die Klage wurde im Jahr 2021 erhoben. Da für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung die Regelverjährung des § 195 BGB gilt, sind nur solche Ansprüche noch nicht verjährt, deren Verjährung mit Ende des Jahres 0000 begann. Dies sind nur solche Rückgewähransprüche, die spätestens im Jahr 0000 entstanden sind und bezüglich der der Kläger die zugrunde liegenden anspruchsbegründenden Tatsachen in demselben Jahr kannte oder grob fahrlässig nicht kannte, § 199 Abs. 1 BGB. Die erforderliche Kenntnis von den einen Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn die Erhebung einer Klage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Betroffene alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – IV ZR 385/16 –, juris, Rn.15; OLG N., Urteil vom 04. November 2021 – 7 U 204/21 –, juris, Rn.34). Der Versicherungsnehmer hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen bereits ab Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung. Ab dessen Zugang liegen einem Versicherungsnehmer alle notwendigen tatsächlichen Informationen vor, die das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Beitragserhöhung begründen. Dies umfasst insbesondere eine etwaig fehlende Belehrung über die für die Neufestsetzung maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. Ab diesem Zeitpunkt ist zumindest von grobfahrlässiger Unkenntnis des Klägers auszugehen (zu alledem OLG F., Urteil vom 28.01.2020 – 9 U 138/19, juris, Rn.155ff; sich anschließend OLG N., Urteil vom 04. November 2021 – 7 U 204/21 –, juris, Rn.33; in diesem Fall sogar von positiver Kenntnis ausgehend OLG Dresden, Urteil vom 12. Oktober 2021 – 6 U 751/21 –, juris, Rn. 77, 78). Allerdings entsteht der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs.1 S.1 1.Var. BGB erst mit der jeweiligen monatlichen Prämienzahlung, da die Beklagte erst ab diesem Zeitpunkt etwas erlangt hat. Daraus folgt, dass auch wenn auf Klägerseite bereits Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen auf Grund des Zugangs des Schreibens, mit dem die Beitragsanpassung erklärt wurde, vor dem Jahr 2018 vorlag, ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich hierauf basierender Beitragszahlungen, die ab 0000 geleistet wurden, noch nicht verjährt ist. Nach diesen Maßstäben ist ein Rückgewähranspruch – und damit auch entsprechende Feststellungsansprüche – hinsichtlich der Beitragserhöhungen, auf die hin lediglich Zahlungen in den Jahren vor 0000 getätigt wurden, verjährt. Auf eine etwaige Unwirksamkeit von solchen Beitragserhöhungen kommt es daher nicht an, zumal nachgeholte, ordnungsgemäße Angaben zu den Gründen der Prämienanpassungen zu einer Heilung ex nunc führen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 148/20 –, juris). Der Einwand des Klägers, dass mangels Kenntnis der für die Beitragserhöhung maßgeblichen Gründe noch nicht alle für die Anspruchsentstehung erheblichen Umstände bekannt gewesen seien, greift nicht durch. Der fehlende Rechtsgrund hinsichtlich der Beitragserhöhung liegt auch nach dem Vortrag der Klägerseite gerade darin, dass eine entsprechende Mitteilung der maßgeblichen Gründe fehlt. Gerade daraus soll sich die formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhung ergeben. 3. Der Kläger wendet zu Unrecht ein, dass aufgrund der unklaren Rechtslage eine Klageerhebung bis zur höchstrichterlichen Klärung der Frage mit den Urteilen des BGH vom 16.12.2020 unzumutbar gewesen sei. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, juris, Rn.43; BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – IV ZR 385/16 –, juris, Rn.15) Eine Unzumutbarkeit setzt jedoch zumindest einen ernsthaften Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die entsprechende Rechtsfrage voraus, wobei sich in dem Fall, in dem die Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, die Verjährungsfrist nicht verlängert (vgl. BGH, Urteil vom 28.N04.2014, XII ZR 348/N06, Rn. 45). Eine Rechtslage ist nicht schon dann unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Daher kann eine solche Unzumutbarkeit der Erhebung einer Klage nicht damit begründet werden, dass die Frage, welche Anforderungen an eine Erhöhungsmitteilung zu stellen sind, erst durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den letzten Jahren einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt worden sind. Allein der Umstand, dass die Voraussetzungen nach § 203 Abs. 5 VVG in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur unterschiedlich beurteilt worden sind, genügt nicht, eine unsichere und zweifelhafte Rechtsprechung annehmen zu können. Maßgeblich wäre allenfalls eine einem Anspruch entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung; eine solche war indes zu den Anforderungen an eine Begründung nach § 203 Abs. 5 VVG nicht ergangen (BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, juris, Rn. 46; OLG N., Urteil vom 04. November 2021 – 7 U 204/21 –, juris, Rn.36). Des Weiteren bestand nach dem Ausführungen des OLG Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 12. Oktober 2021 – 6 U 751/21 –, juris, Rn. 80-82) bis in das Jahr 2017 hinein keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage, da die maßgebliche Rechtsfrage der formellen Begründungserfordernisse bei einer Prämienanpassung in Literatur und Rechtsprechung kein Thema war. Die erste landgerichtliche Entscheidung wurde erst am 25.08.2017 verkündet und in der Folge veröffentlicht (LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017, 1 O 338/16, juris). Erst danach, also erst nach Beginn der hier maßgeblichen Verjährungsfristen, entstand eine vermehrte Befassung in Literatur und Rechtsprechung mit dem Thema. Die fehlende Zumutbarkeit einer Klageerhebung kann auch nicht damit begründet werden, dass ein Gläubiger so lange schutzwürdig sei, bis sich eine Rechtsprechung bzw. Meinung herausgebildet habe, die es zumutbar mache, den Klageweg zu beschreiten. Denn dies würde die von der Rechtsprechung angenommene Ausnahme vom Beginn des Laufs der Verjährungsfrist in ihr Gegenteil verkehren. Der mit den Regelungen zur Verjährung verfolgte Ausgleich würde konterkariert. Damit würde die Verjährungsfrist erst dann anlaufen, wenn der Gläubiger sich auf eine gesicherte Rechtsprechung berufen könnte, die es ihm – abgesehen von den tatrichterlich zu beurteilenden Umständen des Einzelfalls – letztlich dem Grunde nach risikolos erlauben könnte, eine Klage zu erheben (OLG N., Urteil vom 04. November 2021 – 7 U 204/21 –, juris, Rn.37). Die Klageerhebung ist vielmehr das von der Rechtsordnung vorgesehene Mittel, um eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen. II. Die weiteren Beitragserhöhungen, auf die Zahlungen in nicht verjährter Zeit erfolgt sind, sind nur teilweise formell wirksam. 1. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Anforderungen an die Mitteilung der „maßgeblichen Gründe“ für die Neufestsetzung der Beiträge nach § 203 Abs. 5 VVG dann erfüllt, wenn die erforderliche Rechnungsgrundlage – also die Versicherungsleistungen und/oder die Sterbewahrscheinlichkeit, § 203 Abs. 2 S. 3 VVG – angegeben wurden. Diese Angabe muss sich jedoch auf die konkrete Beitragsüberprüfung beziehen. Die Ausführungen dürfen sich nicht in allgemeinen Erklärungen zur jährlichen Durchführung der Prämienüberprüfung erschöpfen. Nicht notwendig ist die Angabe der Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage, ob eine Abweichung nach oben oder nach unten vorliegt, die Rechtsgrundlage oder die Angabe weiterer Faktoren für die Berechnung des neu festgesetzten Beitrags. Weiterhin nicht notwendig ist die Angabe, ob der maßgebliche Schwellenwert der gesetzliche des § 155 Abs. 3 S. 2 VAG oder der nach derselben Norm zulässig per AGB geregelte ist. Dies folgt aus dem Zweck der Regelung, dass der Versicherungsnehmer erkennen können soll, dass die Beitragsanpassung weder auf seinem individuellen Verhalten noch auf der freien Entscheidung des Versicherers beruht, sondern durch gesetzliche Regelungen veranlasst ist. Insgesamt ist die Prüfung, ob die Mitteilung den genannten Anforderungen entspricht, Aufgabe des Tatgerichts und im Einzelfall zu entscheiden (zu alledem BGH, Urteile vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris, Rn.26, 29, 30, 35, 38, 39; IV ZR 314/19, juris; OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2021 – 20 U 152/20, BeckRS 2021, 18961, Rn.43). Soweit der Kläger einwendet, der BGH verlange auch, dass angegeben werde, dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage nicht nur vorübergehend sei, ist dies den hierfür angeführten Urteilen vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19, juris) nicht zu entnehmen. In IV ZR 294/19 heißt es zwar: „Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat.“ (Rn.26, juris) Dieser Satz kann zwar durchaus so verstanden werden, dass auch diese Angabe erforderlich sei. Aus dem Urteil IV ZR 314/19, das von den exakt gleichen Voraussetzungen ausgeht (dort Rn.21, juris), ergibt sich aber, dass dies nicht der Fall ist. Dort wurde nämlich eine Formulierung für hinreichend bewertet, in der nicht auf die nicht nur vorübergehende Abweichung verwiesen wird (Rn. 5, 36, 37, juris). Dies bestätigt, dass es lediglich auf die konkrete Bezeichnung der Rechnungsgrundlage ankommt, wobei nicht das exakte Wort des § 230 Abs.2 S.3 VVG „Versicherungsleistungen“ verwendet werden muss, sondern für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verständliche Synonyme ebenso möglich sind, z.B. „Leistungsausgaben“ (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – Az IV ZR 314/19, Rn.5, juris). Insoweit eindeutig ist die Formulierung des OLG Hamm, welches etwa ebenso das Wort „Leistungsausgaben“ genügen lässt (Urteil vom 30.06.2021 – 20 U 152/20, BeckRS 2021, 18961, Rn.30, 39). Diese Sicht hat in jüngster Zeit auch das OLG Karlsruhe bestätigt (Urteil vom 17.2.2022 – 12 U 202/21, Rn.39 [BeckRS 2022, 2884]). Im Unterschied zu den Urteilen des BGH vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19, juris und IV ZR 314/19, juris) ergibt sich aus dem Urteil des BGH vom 23.06.2021 (IV ZR 250/20, BeckRS 2021, 18716, Rn.18), dass eine „Angabe dazu, welche der beiden Rechnungsgrundlagen sich verändert habe, und der Hinweis, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert über- oder unterschritten worden sei“ notwendig sei. Dies geht hinsichtlich des benannten Hinweises auf die Schwellenwerte über die oben skizzierten Anforderungen hinaus. 2. Die Beitragserhöhungen zu den Terminen 0.0.0000, 0.0.0000, 0.0.0000, 0.0.0000, 0.0.0000 und 0.0.0000 wurden nach den obigen Maßstäben nicht formell wirksam erklärt, da es an einer hinreichenden Mitteilung der für die Neufestsetzung maßgeblichen Gründe fehlt. a. Alle beklagtenseitig vorgelegten Anpassungsschreiben zu den benannten Terminen (Bl. 165 - 197 der Akte.) enthalten ein Anschreiben, in dem darauf verwiesen wird, dass jährliche Vergleiche zwischen den tatsächlichen und kalkulierten Leistungsauszahlungen stattfinden und der aktuelle Vergleich Abweichungen ergeben habe. Zugleich, so in den Schreiben zu den Terminen 0.0.0000 und 0.0.0000, werde die steigende Lebenserwartung mit berücksichtigt. Neben dem aktualisierten Versicherungsschein mit den in Fett gedruckten angepassten Beiträgen findet sich jeweils ein Dokument mit dem Titel „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“. Darin heißt es in allen Fällen wortgleich: „Beitragsanpassungen sind vertraglich in § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen genau geregelt: Demnach können Beiträge in der privaten Krankenversicherung nur dann angepasst werden, wenn die Leistungsausgaben eines Tarifes auf Dauer höher oder niedriger ausfallen als bisher. Jeder Änderung muss vorab ein unabhängiger mathematischer Treuhänder zustimmen; selbstverständlich ist das auch diesmal geschehen.“ b. Diese Informationen genügen nicht den Anforderungen des BGH hinsichtlich einer formell wirksamen Beitragsanpassung. Es fehlt sowohl an der Erklärung, dass ein gesetzlich oder durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten wurde, als auch an einer Differenzierung zwischen den Rechnungsgrundlagen des § 203 Abs.2 VVG. Es wird lediglich allgemein dargestellt, dass eine Anpassung bei einer Änderung der Leistungsausgaben möglich ist, ohne dass das Ergebnis der konkreten Überprüfung hinreichend klar mitgeteilt wird. In den Anschreiben zu den Erhöhungen ab dem 0.0.0000 und 0.0.0000 wird darüber hinaus auch darauf verwiesen, dass die steigende Lebenserwartung „berücksichtigt“ werde, ohne dass auf deren Charakter als neben den Kosten für Versicherungsleistungen gleichwertige Rechnungsgrundlage hingewiesen wird. So kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nicht erkennen, ob und mit welchem Ergebnis die Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit überprüft wurde. Insbesondere erfüllen die Informationen zu den Beitragsanpassungen auch nicht den Zweck der Informationspflicht nach § 203 Abs. 5 VVG. Der Versicherungsnehmer kann aus den Informationen nicht erkennen, dass die Beitragsanpassung weder auf seinem individuellen Verhalten noch auf der freien Entscheidung des Versicherers beruht, sondern durch gesetzliche Regelungen veranlasst ist. Vielmehr erwecken die gewählten Formulierungen den Eindruck, eine Überprüfung der Leistungsausgaben hänge vom Willen des Versicherers ab (siehe ebenso die formelle Wirksamkeit ablehnend im Fall einer gegenüber der vorliegenden noch deutlicheren Information: BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, Rn.38-40; OLG F., Urt. v. 29. N04. 2019 – 9 U 127/18, r+s 2020, 31, Rn. 73ff). c. Da ein Rückforderungsanspruch für alle Beitragszahlungen vor dem Jahr 0000 verjährt ist, kann die Klägerseite jedoch lediglich alle ab dem 0.0.0000 geleisteten Zahlungen, die auf den formell unwirksamen Beitragsanpassungen beruhen, zurückverlangen. Dabei fehlt es an einem Rechtsgrund nur insoweit, als der Beitrag erhöht wurde. aa. Dies umfasst hinsichtlich des Tarifs RT. 1 die Beitragsanpassungen zum 0.0.0000, 0.0.0000, 0.0.0000, 0.0.0000 und 0.0.0000, wobei auf Grundlage jeder Erhöhung insgesamt 12 Monatsraten im Jahr 0000 gezahlt wurden. Nicht rechtsgrundlos geleistet wurden die Monatsraten im Jahr 0000, da mit der erneuten Anpassung dieses Tarifs zum 0.0.0000 ex nunc Heilung stattfand. Denn eine spätere wirksame Prämienerhöhung bildet fortan die Rechtsgrundlage für die dort in ihrer Gesamthöhe festgesetzte Prämie unabhängig davon, ob frühere Anpassungen an einem formellen Mangel litten (BGH, Urteil vom 14.04.2021 — IV ZR 36/20. Juris, Rn. 44; BGH, Urteil vom 16.12.2020 — IV ZR 294/19, juris, Rn. 55). In dem dem Anschreiben und dem Versicherungsschein beigelegten Schreiben mit dem Titel „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ heißt es: „Die Beitragsanpassung erfolgt gemäß der vertraglichen Vereinbarungen (§ 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen): Demnach können Beiträge in der privaten Krankenversicherung nur dann angepasst werden, wenn die Leistungsausgaben eines Tarifes auf Dauer höher oder niedriger ausfallen als bisher. Die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen ergab eine Veränderung von mehr als 5 %. Deshalb haben wir die Tarifbeiträge überprüft und entsprechend angepasst. Jeder Änderung muss vorab ein unabhängiger mathematischer Treuhänder zustimmen; selbstverständlich ist das auch diesmal geschehen. In Tarif URZ erfolgt die Beitragsanpassung gemäß § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.“ Diese Mitteilung genügt den Anforderungen des BGH. In diesem Text wird die Rechnungsgrundlage Leistungsausgaben benannt, ohne das eine Vermischung mit der anderen Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit stattfindet. Weiterhin wird mitgeteilt, dass es einen festen Schwellenwert hinsichtlich der Abweichung von kalkulierten und tatsächlichen Leistungsausgaben gibt, ab dem ein Überprüfung und Anpassung der Tarife stattfindet. Es wird durch die Formulierung „Die Gegenüberstellung … ergab“ auch hinreichend klar auf das Ergebnis der jeweiligen Überprüfung verwiesen. Durch die Nennung des Schwellenwertes ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse (noch) hinreichend klar erkennbar, dass die Beitragsanpassung nicht durch sein Verhalten oder die freie Entscheidung der Versicherung ausgelöst wurde. bb. Hinsichtlich des Tarifs RT. 2 wurden durch die Klägerseite auf Grundlage der formell unwirksamen Beitragsanpassungen zum 0.0.0000 und 0.0.0000 Beiträge für insgesamt 24 Monate geleistet. Zum 0.0.0000 fand in dem Tarif eine Beitragsanpassung nicht aus § 203 VVG, sondern aufgrund eines Altersgruppenwechsels statt. Dies ergibt sich aus dem klägerseitig vorgelegten Schreiben aus dem Oktober 0000 (Bl. 162 der Akte). Die Erhöhung basiert auf den AVB sowie § N04 KVAV. Eine Begründung entsprechend der Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG ist zu ihrer formellen Wirksamkeit nicht erforderlich. cc. Hinsichtlich des Tarifs KT 43/ 90,00 EUR war die Beitragsanpassung zum 0.0.0000 zwar formell unwirksam, jedoch hat die Klägerseite keine Zahlungen auf Grundlage dieser Anpassung in unverjährter Zeit erbracht, da zum 0.0.0000 eine von der Klägerseite nicht angegriffene Beitragsanpassung stattfand, die den Beitrag gegenüber der vorherigen Erhöhung um 0,94 € pro Monat um 1,10 € pro Monat gesenkt hat. dd. Insgesamt ergibt sich demnach ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 2.081,88 €. Dies setzt sich wie folgt zusammen: Tarif Erhöhung zum Erhöhungsbetrag gezahlte Monatsraten in unverjährter Zeit Resultat RT. 1 00.00.0000 26,19 12 314,28 00.00.0000 28,17 12 338,04 00.00.0000 2,33 12 27,96 00.00.0000 28,15 12 337,N02 00.00.0000 27,24 12 326,88 RT. 2 00.00.0000 7,31 24 175,44 00.00.0000 20,77 24 498,48 Zahlungssumme 2018,88 III. Die Erhöhungen sind materiell wirksam. 1. Der Kläger greift die Erhöhungen der Tarife RT. 1 zum 0.0.0000, 0.0.0000 und 0.0.0000 sowie RT. 2 zum 0.0.0000 und 0.0.0000 mit dem Argument an, sie würden auf unwirksamen AVB beruhen. Bis auf die Zahlungen auf Grundlage der Erhöhung im Tarif RT. 2 zum 0.0.0000 liegt Verjährung vor. Die Klägerseite meint, der § 8b AVB, der nach § 155 Abs. 3 S. 2 VAG grundsätzlich zulässig eine Beitragsanpassung bei einer Abweichung zwischen 5% und 10% vorsieht, sei nichtig, da es nach der Formulierung möglich sei, dass eine Erhöhung auch bei nur vorübergehend höheren Ausgaben möglich sei, was dem zwingenden Gesetzeswortlaut des § 203 Abs. 2 S. 1 VVG widerspreche, § 208 S. 1 VVG. Vorliegend kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob die Regelung in § 8b Teil 1 Abs.2 AVB unwirksam ist, denn auch bei Unterstellung von dessen Unwirksamkeit wäre die Regelung des § 8b Teil 1 Abs.1 AVB weiterhin wirksam und stellt die vertragliche Grundlage für die klägerseitig angegriffenen Beitragsanpassungen bei Abweichungen von den Rechnungsgrundlagen zwischen 5 % und 10 % dar. a. Inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit die Möglichkeit ihrer Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 31. März 2021 – IV ZR 221/19 –, BGHZ 229, 266-293, juris, Rn. 64 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. § 8b Teil 1 Abs. 1 AVB hat bei Streichung des Abs.2 einen selbstständigen Regelungsgehalt, der aus sich heraus verständlich ist. Die Erweiterung des Rechts zur Beitragsanpassung bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen mittels der Einräumung eines Ermessensspielraumes einerseits und die Absenkung des Schwellenwerts andererseits stellen inhaltlich klar voneinander abgrenzbare Regelungsgehalte dar, auch wenn sie denselben Regelungskomplex der Beitragsanpassung betreffen. b. Nach der Rechtsprechung des OLG F. verstößt jedoch § 8b Abs. 1 AVB infolge des Wegfalls des § 8b Abs. 2 AVB ebenso gegen §§ 203, 208 VVG, da dann auch bei nur vorübergehender Veränderung der Berechnungsgrundlagen eine Beitragsanpassung möglich wäre. Die Einwendung, nach der durch die Worte „soweit erforderlich“ das Kriterium einer nicht nur vorübergehenden Veränderung abgedeckt sei, sei gerade aus der maßgeblichen Perspektive eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht durchgreifen da hier eine Kenntnis der Genese der Vorschrift zu deren Verständnis vorausgesetzt wird (so aber LG Hannover, Urteil vom 29.03.2021 – 19 O 291/20, BeckRS 2021, 5920, Rn.61). Das Argument des LG Berlin, der § 8b Abs. 1 AVB sei unter Berücksichtigung der zwingenden Gesetzesvorschriften zu interpretieren, sodass das Kriterium der nicht nur vorübergehenden Veränderung dort hineingelesen werden müsse (LG Berlin, Beschluss vom 6.5.2021 – 7 O 292/20, juris, Rn.82), greife ebenso nicht durch, da ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht zum Verständnis der AVB Rückgriff auf das Gesetz nehmen müsse, um das Vorliegen etwaiger weiterer, zu seinen Gunsten wirkender Voraussetzungen ab zu prüfen (OLG F., Urt. v. 22.09.2020 - I-9 U 237/19 -, juris, Rn. 68ff). Dieser Auffassung sind in jüngster Zeit mehrere Oberlandesgerichte entgegengetreten (OLG Hamburg, Urteil vom 25.2.2022 – 9 U 96/21, Rn.74ff [BeckRS 2022, 3459]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.2.2022 – 12 U 202/21, Rn.49ff [BeckRS 2022, 2884]; OLG N., Urteil vom 18. November 2021 – 7 U 244/21 –, juris, Rn. 72-75). Dem schließt sich die Kammer im Ergebnis und in der Begründung an. Zwar ist korrekt, dass im Falle einer Streichung des Abs. 2 der Beitragsanpassungsklausel die verbleibende Klausel in Abs. 1 das Erfordernis einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Rechnungsgrundlagen nicht nennt. Dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der Klausel. Vorliegend geht es um die Frage, ob die vertraglich vereinbarte Absenkung des Schwellenwerts unwirksam ist. Eine Unwirksamkeit dieser Regelung kann aus § 208 Abs. 1 VVG nicht folgen, denn von den in § 208 Abs. 1 VVG genannten Bestimmungen wird durch die Absenkung des Schwellenwerts nicht abgewichen, die die Schwellenwerte in § 203 VVG nicht normiert sind, sondern in § 155 VAG. Zwar mag die fehlende Nennung des Erfordernisses einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Rechnungsgrundlagen gegen § 208 VVG verstoßen, dieser fordert als Rechtsfolge jedoch nicht die Nichtigkeit der gesamten Klausel. Darüber hinaus folgt diese auch nicht aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung von § 306 Abs. 1 BGB. Danach ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich im Ganzen unwirksam, wenn ihr Inhalt teilweise gegen die Regelungen in §§ 307 ff. BGB verstößt. Anders stellt sich dies jedoch bei teilbaren Klauseln dar. Sofern die Klausel neben der unwirksamen Bestimmung auch unbedenkliche Bestimmungen enthält, die sprachlich und inhaltlich abtrennbar sind, bleiben diese wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen. Voraussetzung dafür ist, dass nach Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt, der trotz Wegfalls der unwirksamen Bestimmung eine sinnvolle Regelung enthält (sog. blue-pencil-test. s.o.). Unter Berücksichtigung dessen kann hier von einer teilbaren Klausel ausgegangen werden, da die Regelung der Absenkung der Schwellenwerte für die Vornahme einer Beitragsanpassung auch bei gedanklichem Weglassen der Regelung zur nicht nur vorübergehenden Abweichung noch eine eigenständige, hiervon unabhängige Bedeutung hat (LG Oldenburg, Urteil vom 31.03.2021 – N06 O 2797/20, BeckRS 2021, 6233, Rn. 37ff; LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 – 4 O 409/20 –, juris, Rn.86-88). Der sog. bluepenciltest erscheint hier zwar vordergründig nicht durchführbar, weil die Klausel in Teil A Ziffer 1.7.1.2 Abs. 1 das Erfordernis der nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Rechnungsgrundlagen nicht ausdrücklich suspendiert, sondern lediglich nicht nennt. Es ist also keine ausdrückliche Bestimmung vorhanden, die gestrichen werden könnte. Die Erweiterung des Rechts zur Beitragsanpassung bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen kann jedoch hinweggedacht werden mit der Folge, dass ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt, der weiterhin eine sinnvolle und wirksame Regelung enthält (LG Oldenburg, Urteil vom 31.03.2021 – N06 O 2797/20, BeckRS 2021, 6233, Rn. 39). Infolgedessen ist die Beitragsanpassungsklausel nur insoweit gemäß § 208 S.1 VVG unwirksam, wie sie von § 203 Abs. 2 VVG abweicht, weil sie Beitragsanpassungen auch bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen zulässt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt insoweit die gesetzliche Regelung des § 203 Abs. 2 VVG. Die vertragliche Absenkung des Schwellenwerts bleibt davon unberührt, weil es sich um eine zulässige inhaltlich abgrenzbare Teilregelung handelt (LG Oldenburg, Urteil vom 31.03.2021 – 13 O 2797/20, BeckRS 2021, 6233, Rn. 40; so im Ergebnis auch LG Hannover und LG Landshut, die bereits aus der Auslegung des Abs.1 der Beitragserhöhungsklausel entnimmt, dass diese auch nicht hinsichtlich der nicht nur vorübergehenden Abweichung nicht gegen § 208 S.1 VVG verstößt, weil diese Voraussetzung dort gar nicht abbedungen werde; LG Hannover Urteil vom 29.03.2021 – 19 O 291/20, BeckRS 2021, 5920, Rn. 61, 62; LG Landshut, Urteil vom 27. August 2021 – 75 O 594/21 –, juris). 2. Der Kläger greift weiterhin die Erhöhungen der Tarife RT. 1, RT. 2 und KT 43 / 90,00 EUR zum 0.0.0000 mit dem Argument an, eine dort stattgefundene Erhöhung auf bei gesunkenen Leistungsausgaben sei unzulässig. Dies widerspreche dem Zweck des § 203 Abs.2 VVG, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung aufrechtzuerhalten (so auch zum alten Recht OLG F., Urteil vom 20.7.2012 - 20 U 149/11, juris, Rn. 25, 29). Bis auf die Zahlungen auf Grundlage der Erhöhung im Tarif KT 43 / 90,00 EUR zum 0.0.0000 liegt Verjährung vor. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Bei den Abweichungen hinsichtlich erbrachter Gesundheitsleistungen und der Sterbewahrscheinlichkeit handelt es sich nur um Auslösungsindikatoren für eine Neuberechnung der Krankenkassenbeiträge auf Grundlage sämtlicher in § 2 KVAV genannten Berechnungsgrundlagen. Auf Grundlage dieser Berechnungsgrundlagen kann es auch bei gesunkenen Ausgaben hinsichtlich des auslösenden Faktors zu einer Erhöhung des Beitrags kommen, wenn eine Steigerung anderer Faktoren insgesamt zu einer Beitragserhöhung führt (BGH, Urteil vom 16.6.2004 - IV ZR 117/02, juris, Rn. 22ff; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.01.2019 – Az N02 U 1482/18; LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 – 4 O 409/20 –, juris, Rn. 91). Soweit die Klägerseite weiter meint, dass der Umstand eines negativen auslösenden Faktors zumindest bei der Begründung aufgeführt werden musste und die Beitragserhöhungen auch daraus formell unwirksam seien, ist dem nicht zu folgen. Die Nennung der Abweichung des auslösenden Faktors ist gemäß den oben dargelegten Erwägungen nicht Teil des Begründungserfordernisses . 3. Zuletzt wendet die Klägerseite hinsichtlich der materiellen Wirksamkeit der Erhöhung im Tarif RT. 2 zum 0.0.0000 ein, dass dieser auf einer intransparenten AVB-Klausel beruhe, da der Versicherungsnehmer nicht erkennen könne, das und in welcher Höhe ein Beitragsanpassung bei einem Altersgruppenwechsel möglich sei. Die Klägerseite verweist hierzu auf den nach ihrer Auffassung unzureichenden § 8b der AVB. Dabei verkennt die Klägerseite jedoch, dass die Beitragsanpassung aufgrund Altersgruppenwechsels nicht auf § 8b der AVB, sondern der auf Seite 11 der beklagtenseitig vorgelegten AVB (dort II (2)) beruht. Hier heißt es: „(2) Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, zahlen Kinder den Beitrag für die Altersgruppe 0-16 bis zum Ende des Jahres, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird. Vom Beginn des nächsten Jahres an bis zum Ende des Jahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird, ist der Beitrag für die Altersgruppe 17-20 zu zahlen. Danach ist der Beitrag für das Alter 21 zu zahlen.“ Aus der Klausel ist klar erkennbar, dass und zu welchem Zeitpunkt ein Altersgruppenwechsel stattfindet und ein nach der Altersgruppe angepasster Beitrag zu zahlen ist. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs.1 S.2 BGB ist nicht ersichtlich. IV. Der Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die gerügten Beitragserhöhungen gezahlt hat, nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit, ergibt sich aus § 818 Abs.1 BGB. Jedoch ist die Feststellung der Verpflichtung zum Nutzungsersatz auf den Zeitraum, für den die Zahlungen auf Beitragserhöhungen zurückzuerstatten sind, zu begrenzen. Weiter ist eine Begrenzung dahingehend vorzunehmen, dass die Nutzungen nur bis zum Eintritt des Verzinsungsanspruchs für die Rückerstattungen auszusprechen ist, da sich der Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen und eine Verzinsung für den gleichen Zeitraum gegenseitig ausschließen (BGH, Urteil vom 09. Februar 2022 – IV ZR 291/20 –, juris, Rn.21-22). Auf eine Verzinsung gezogener Nutzungen besteht kein Anspruch, da der § 291 BGB bei der Feststellung einer Verbindlichkeit nicht greift und eine vorherige Inverzugsetzung hinsichtlich der Zahlung der Nutzungen ist nicht erkennbar (BGH, Urteil vom 09. Februar 2022 – IV ZR 291/20 –, juris, Rn.23). V. Der Klageantrag zu 4 ist begründet, sowohl soweit er aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung in einen Feststellungsantrag umzudeuten ist, als auch soweit er weiterhin verfolgt wird. Der Versicherungsnehmer hat aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht des Versicherers, § 241 Abs.2 BGB, einen Anspruch auf Auskunft darüber, um welchen Faktor die als auslösender Faktor maßgebliche Rechnungsgrundlage sich verändert hat, auf der Veränderung welcher Rechnungsgrundlage(n) die Höhe der den Versicherungsnehmer betreffenden konkreten Neufestsetzung beruht und welcher Treuhänder zugestimmt hat. (OLG N., Beschluss vom 06. Juni 2019 – 7 U 237/18 –, juris, Rn.20). Diesen Auskunftsanspruch hat die Beklagte im Hinblick auf alle von der Klägerseite gerügten Beitragsanpassungen im Rahmen der Klageerwiderung erfüllt. Insoweit ist der zunächst zulässige und begründete Antrag durch Erfüllung, § 362 Abs.1 BGB, unbegründet geworden. Die Klägerseite begehrt jedoch weiterhin Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages für die letzten zehn Jahre und verweist dabei auf das Anlagenkonvolut KGR 1, aus dem sich diese ergeben. Hiernach gab es in den letzten zehn Jahren weitere, von der Klägerseite nicht im Hinblick auf ihre Wirksamkeit gerügte Beitragsanpassungen zum 0.0.0000 und zum 0.0.0000. VI. Die Klägerseite hat keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Zwar stellt eine formell unwirksame Begründung der Prämienanpassung stellt eine vertragliche Nebenpflichtverletzung aus §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB dar (vgl. dazu BGH, Urteil vom 09. Februar 2022 – IV ZR 291/20 –, juris, Rn.26, 27), jedoch fehlt es vorliegend an einem hinreichend substantiiertem Vortrag zu der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit und dem Innenverhältnis zwischen dem Kläger und ihren Prozessbevollmächtigten. Es ist unstreitig, dass ein vorgerichtliches Schreiben, in dem die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite Zahlung von der Beklagten forderten, an die Beklagte übermittelt wurde, jedoch fehlt es an Vortrag zu der Frage, ob ein bedingter oder ein unbedingter Auftrag erteilt wurde, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorb. 3 I 1 RVG VV), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben (BGH, Urteil vom 22.6.2021 – VI ZR 353/20, NJW-RR 2021, 1070, Rn. 7). Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast auch hinsichtlich der bedingten oder unbedingten Beauftragung auf Klägerseite (BGH, Urteil vom 22.6.2021 – VI ZR 353/20, NJW-RR 2021, 1070, Rn. N02). Da es insoweit bereits an Vortrag fehlt, wurde nicht schlüssig dargelegt, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden ist. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 15.772,64 € festgesetzt.