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Urteil

3 S 66/21

Landgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSI:2022:0530.3S66.21.00
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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 22.09.2021 (Az. 14 C 79/21) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 22.09.2021 (Az. 14 C 79/21) wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Klägerin macht weitergehende Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 02.11.2020 in der Straße A.-straße in D. geltend. Bei dem Unfall wurde das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N01 beschädigt. Die alleinige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Schädigers ist unstreitig. Die Klägerin holte zunächst ein Gutachten des Sachverständigen F. in D. ein. Dieser bezifferte die Reparaturkosten auf 1.789,16 € brutto. Darin enthalten waren u.a. folgende Positionen: SCHUTZMATERIALIEN CORONA VIRUS - UMFASST EINMAL-HANDSCHUHE (1,50 EURO NETTO) 1 SCHUTZMASKE (CA. 10 EURO NETTO). DESINFEKTIONSMITTEL (2.50 EURO NETTO ANTEILIG), LAPPEN. TUECHER ODER AEHNLICHES 7,50 € netto SCHUTZMASSNAHMEN CORONA-VIRUS PKW REINIGUNG UND DESINFIZIERUNG VON TUERGRIFFEN, LENKRAD, SCHALTKNAUF, ZUENDSCHLUESSEL-SCHALTER ARMATUREN, INTERIEUR USW. 0,30 St. x 142,00 € = 42,60 € netto Anschließend beauftragte die Klägerin die Fa. S. Autowelt, das Fahrzeug auf Basis des Gutachtens zu reparieren. Die Reparaturrechnung vom 09.11.2020 (Bl. 30 AG-Akte) beläuft sich auf 1.869,56 €. Darin enthalten war u.a. folgende Position: Schutzmaßnahme Corona Virus 42,60 € Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 1.820,16 € auf die Reparaturkosten an die Klägerin und tätigte somit einen Abzug von 49,40 € (= 42,60 € netto). Die Klägerin hat die Rechnung der Fa. S. noch nicht beglichen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse auch die Desinfektionskosten zahlen. Es komme schadensrechtlich nicht darauf an, ob diese Arbeiten objektiv erforderlich oder sachgerecht gewesen seien, da die Klägerin berechtigterweise einen Reparaturauftrag auf Basis des Sachverständigengutachtens erteilt habe. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 307,32 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2020 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 49,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2020 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 76,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Desinfektionskosten nicht für erforderlich. Erstinstanzlich haben die Parteien zudem um restliche Mietwagenkosten in Höhe von 307,32 € gestritten. Das Amtsgericht hat der Klägerin 208,04 € Mietwagenkosten zugesprochen und die Klage im Übrigen, also auch in Bezug auf die Desinfektionskosten, abgewiesen sowie die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Klägerin habe die Erforderlichkeit der Desinfektionskosten mangels Beweisantritts nicht nachgewiesen. Weder komme ihr eine Indizwirkung der vorgelegten Rechnung zugute, da sie diese noch nicht beglichen habe, noch das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, da ihr aufgrund der noch nicht erfolgten Zahlung bislang kein Mehraufwand entstanden sei. Mit der Berufung, die sich nur auf die Reparaturkosten, nicht hingegen auf die Mietwagenkosten bezieht, rügt die Klägerin, sie habe ausreichende, konkrete Anhaltspunkte beigebracht, nämlich das zur Bestimmung der erforderlichen Reparaturkosten in Auftrag gegebene Gutachten, auf dessen Basis die Reparaturen durchgeführt und in Rechnung gestellt worden seien. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Sachverständigenkosten, wonach die Begleichung der Rechnung für die Annahme einer Indizwirkung erforderlich sei, sei auf die durch eine Reparatur entstandenen Kosten nicht anwendbar. Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin weitere Reparaturkosten in Höhe von 49,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der von der Beklagten bislang nicht gezahlten Reparaturkosten zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat insoweit erstinstanzlich 49,20 € begehrt und macht zweitinstanzlich nunmehr 49,40 € geltend. Die Differenz zwischen dem von der Beklagten gezahlten Betrag und dem Rechnungsbetrag beträgt 49,40 €. Dabei handelt es sich um den Brutto-Betrag der in der Rechnung der Fa. S. aufgeführten Desinfektionskosten von 42,60 € netto (im November 2020 betrug der MwSt.-Satz nur 16%). Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte gem. §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG auf Ersatz weiterer 49,40 € zu. Sie hat nicht nachgewiesen, dass die der Kostenposition zugrunde liegenden Desinfektionsmaßnahmen erforderlich im Sinne des § 249 BGB waren. 1. Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (BGH, NJW-RR 2017, 918 m.w.N.). Der Geschädigte hat die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung; er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (BGH, NJW-RR 2017, 918 m.w.N.; BGH, NJW 2016, 3363). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig bzw. angemessen erscheinen (BGH, NJW-RR 2017, 918 m.w.N.; BGH, NJW 2016, 3363). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung; BGH, NJW-RR 2017, 918 m.w.N.; BGH, NJW 2016, 3363). Hinsichtlich der Frage, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung objektiv erforderlich ist, genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungslast durch Vorlage der – von ihm beglichenen (BGH, NJW-RR 2017, 918 m.w.N.; BGH, NJW 2016, 3363; BGH, NJW 2016, 3092; BGH, NZV 2015, 587 Rn. 19) – Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags i,S,v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 918; BGH, NZV 2015, 587 Rn. 19; BGH, NJW 2015, 1298; BGH, NJOZ 2014, 979). Die vorgenannten Entscheidungen sind jedoch nicht zu Rechnungen aus Reparaturaufträgen, welche auf Basis eines außergerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens erteilt wurden, ergangen, sondern bislang nur zu Kosten für die Beauftragung von Sachverständigen und für Ölspurbeseitigungen. Mit der Frage, ob auch bei – dem außergerichtlichen Gutachten entsprechenden – Reparaturkosten die Bezahlung der Rechnung für die Annahme einer Indizwirkung erforderlich ist, oder insoweit schon die Rechnungstellung in Zusammenschau mit dem Gutachten genügt, hat sich der Bundesgerichtshof – soweit ersichtlich – bislang nicht befasst. Eine Entscheidung dieser Frage ist indes auch im vorliegenden Rechtsstreit entbehrlich. 2. Denn nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot kommt es auch bei Berücksichtigung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung – unabhängig von einer etwaigen Indizwirkung – entscheidend darauf an, ob eine nicht erforderliche Rechnungsposition für den Geschädigten erkennbar war. Dies ist nach Ansicht der Kammer vorliegend der Fall. Die Desinfektionskosten waren nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Dies war für die Klägerin auch erkennbar. a) Bei der Desinfektion der Kontaktflächen im Auto handelt es sich ersichtlich nicht um eine Maßnahme, die zur Behebung des durch den Verkehrsunfall eingetretenen Schadens technisch notwendig ist. Denn die Schadensbeseitigung in Form der Ersetzung der hinteren Stoßfängerverkleidung sowie der dahinter befindlichen Pralldämpfer aufgrund von Deformation bzw. Verkratzung ist naturgemäß auch ohne die Desinfektion möglich. Die Desinfektionsmaßnahmen sind nicht auf das Unfallgeschehen selbst zurückzuführen, sondern vielmehr auf die Covid-19-Pandemie (Biasi, NZV 2021, 587). Dies war auch für die Klägerin evident (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2020, 19 O 145/20, BeckRS 2020, 39796). b) Im Rahmen der vom Schädiger zu leistenden Wiederherstellung des ohne den Unfall bestehenden Zustands ist nach Ansicht der Kammer auch nicht darauf abzustellen, dass nach der Reparatur ein „virenfreier“ Zustand bestehen muss. Denn insoweit ist zwar verständlich, dass ein Unfallgeschädigter nach der Reparatur seines Fahrzeugs kein „virenverseuchtes“ Fahrzeug zurückerhalten will. Indes erfolgten die streitgegenständlichen Desinfektionsmaßnahmen rein vorsorglich, so dass nicht einmal feststeht, ob überhaupt Krankheitserreger in das Fahrzeug gelangt sind. Es würde den Maßstab des § 249 BGB überspannen, wenn hypothetische Verschmutzungen mit Krankheitserregern – anders als tatsächlich entstandene Verschmutzungen mit Dreck oder Staub – erstattungsfähige Aufwendungen begründen würden. Vorliegend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Maßnahmen aus einem spezifischen Grund vorgenommen worden sind, vielmehr geschahen sie einzig aufgrund allgemeiner Vorsicht. So wäre es ebenfalls unüblich, wenn Werkstätten während der alljährlichen Grippesaison Reinigungskosten als gesonderte Rechnungsposition auf die Kunden abwälzen würden (vgl. AG Münster, Urteil vom 11.09.2020, 28 C 1823/20, Anlage B 2, Bl. 106 ff. AG-Akte). Das mit der Covid-19-Pandemie einhergehende allgemeine Infektionsrisiko betrifft nahezu alle gesellschaftlichen Bereiche und dabei erbrachte Dienst- und Werkleistungen. Die entsprechend zur Minimierung des Infektionsrisikos erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen stellen eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung dar, die aber grundsätzlich keine gesonderte Vergütung rechtfertigt, sofern der Ersatz nicht (wie etwa im Rahmen der ärztlichen Behandlung) geregelt ist (AG Reutlingen, K 13 C 725/21, Urteil vom 28.12.2021, Anlage B1, Bl. 82 ff. d. E-Akte). Die Kammer folgt insoweit nicht der Ansicht des LG Stuttgart im Urteil vom 21.07.2021 (Az. 13 S 25/21, r+s 2021, 543), wonach es in Zeiten der Covid-19-Pandemie für den Geschädigten eine über die bloße Lästigkeit hinausgehende Beeinträchtigung darstelle, wenn er das Fahrzeug ohne vorherige Desinfektion entgegennehmen müsste, da es sich bei dem eigenen Fahrzeug um einen Bereich der Privatsphäre handele, in dem die Empfindlichkeit hinsichtlich der hygienischen Verhältnisse und möglicher Kontaminationen von außen besonders hoch sei, und der Geschädigte nicht abschätzen könne, wie viele ihm unbekannte Mitarbeiter der Werkstatt sich in dem Fahrzeug wie lange aufgehalten oder Reparaturmaßnahmen vorgenommen haben. Entscheidend ist nach Ansicht der Kammer nämlich, dass es einen als unerheblich einzuschätzenden Aufwand für die Klägerin darstellt, eine – von ihr für notwendig erachtete – Desinfektion der wesentlichen Kontaktflächen wie Türgriff, Lenkrad und Schalthebel selbst vorzunehmen. Mit dieser ist weder ein erheblicher Zeit- noch Materialaufwand verbunden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Zeiten der Covid-19-Pandemie, die sicherlich zur allgemeinen Wahrnehmung eines erhöhten Bedürfnisses nach Desinfektion geführt hat, eine selbständige Desinfektion in vielen Lebensbereichen gefordert war und ist. So sind beispielsweise Einkaufswagen vom Kunden eigenhändig zu desinfizieren, wenn dies denn von diesem gewünscht ist. Gleiches gilt für die Aufforderung zur Handdesinfektion in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens. All dies ist im Rahmen der Pandemie zu einer sicherlich lästigen, jedoch allseits hinnehmbaren Vorgehensweise geworden. Es erscheint der Kammer insoweit nicht angezeigt, das allgemeine Risiko des Kontakts mit anderen Menschen vorliegend auf den Unfallschädiger abzuwälzen, auch wenn der Kontakt der Werkstattmitarbeiter mit dem Fahrzeug erst durch den Verkehrsunfall verursacht worden ist. Soweit die Desinfektionsmaßnahmen also erfolgten, um die Klägerin bei Abholung des Fahrzeugs vor einer Infektion zu schützen, sind etwaige dadurch entstandene Kosten von der Klägerin selbst im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos zu tragen. c) Die von der Werkstatt in Rechnung gestellten Desinfektionsmaßnahmen beruhen zudem auf einem von dieser frei entwickelten Hygienekonzept. Die Klägerin hat zwar behauptet, die stetige Desinfektion von Kontaktflächen sei eine behördliche Auflage gewesen und ein anderweitiges Verhalten der Werkstatt zumindest ordnungswidrig. Dem steht jedoch der Vortrag der Beklagten entgegen, wonach das Robert-Koch-Institut (RKI) am 03.07.2020 eine routinemäßige Flächendesinfektion sowohl in häuslichen als auch in öffentlichen Bereichen ausdrücklich nicht empfohlen hatte. Die Klägerin hat – trotz Hinweises der Kammer hierauf – nicht näher dargelegt, aus welcher Rechtsvorschrift sich eine Desinfektionspflicht der Werkstatt ergeben haben soll. d) Im Hinblick auf den Schutz der eigenen Mitarbeiter fallen Desinfektionsmaßnahmen bei der Reparatur eines Kraftfahrzeuges nach Ansicht der Kammer in den Risiko- und Organisationsbereich der Werkstatt und können nicht ohne weiteres auf den Kunden als gesonderte Rechnungsposition abgewälzt werden (AG Neu-Ulm, Hinweis vom 28.10.2020, 5 C 720/20, Anlage B 3, Bl. 112 f. AG-Akte). Vielmehr handelt es sich um Aufwendungen im Rahmen des Arbeitsschutzes der Werkstatt, die den Allgemeinkosten zuzurechnen und von der Werkstatt selbst zu tragen sind (AG Reutlingen, K 13 C 725/21, Urteil vom 28.12.2021, Anlage B1, Bl. 82 ff. d. E-Akte), wie beispielsweise auch Arbeitskleidung der Mitarbeiter etc. Es entspricht im Übrigen auch nicht der überwiegenden unternehmerischen Praxis etwa im Bereich des Einzelhandels, dort praktizierte und unter Umständen gesetzlich vorgeschriebene Schutzmaßnahmen anlässlich der Covid-19-Pandemie dem jeweiligen Kunden gesondert in Rechnung zu stellen (AG Reutlingen a.a.O.). Soweit die Klägerin anführt, man sei in der Pandemie in jedem Geschäft gebeten worden, sich vor einem Kontakt mit der ausgelegten Ware die Hände zu desinfizieren und in jedem Restaurantbetrieb seien bis zum zweiten Lockdown sämtliche Kontaktflächen durchgehend desinfiziert worden, ergibt sich daraus nicht, dass für Desinfektionsmaßnahmen auch gesonderte Kosten vom Kunden zu tragen waren. Dies zeigt sich insbesondere am Beispiel des Restaurantbesuchs, bei dem in aller Regel auf der Rechnung gerade keine gesonderte Pauschale für einen Desinfektionsaufwand ausgewiesen wurde. Gleiches gilt im Übrigen für Friseurbesuche etc. Dass derartige Kosten möglicherweise im Rahmen von Preiserhöhungen umgelegt worden sind, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn in diesem Falle wäre es dem Kunden – anders als der Klägerin im vorliegenden Fall – gerade nicht ohne weiteres möglich gewesen, festzustellen, ob derartige Kosten auf ihn abgewälzt worden sind. e) Soweit die Klägerin darauf abstellt, in einer freien Marktwirtschaft zu leben, in der, sofern ein Auftrag erteilt wird, der auch die Fahrzeugdesinfektion impliziert, diese Arbeit auch zu vergüten ist, ist dies sicherlich zutreffend. Es lag jedoch gerade in der Hand der Klägerin, den Auftrag ohne die Desinfektionsmaßnahmen zu erteilen. Denn diese waren im Gutachten explizit ausgewiesen und wurden nach dem eigenen Vortrag der Klägerin dieser gerade nicht – ungewollt und unvorhersehbar – von der Werkstatt eigenmächtig in Rechnung gestellt. Dass die Klägerin den Auftrag gemäß Gutachten erteilt hat, verhilft ihr auch unter Berücksichtigung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nicht weiter. Soweit das Amtsgericht D. im Urteil vom 24.05.2021 (14 C 1992/20, Bl. 235 d. AG-Akte) unter Bezugnahme auf das AG Landshut (Urteil vom 16.12.2020 - 4 C 1638120) und das AG Frankenthal (Urteil vom 12.04.2021 - 3a C 523/20) darauf abstellt, dass, sofern die Reparaturrechnung wie hier mit dem eingeholten Sachverständigengutachten übereinstimme, kein Anlass bestehe, jene anzuzweifeln, da von dem Geschädigten andernfalls in überzogener Form Expertenwissen verlangt würde, sodass in Folge dessen die Einholung eines Sachverständigengutachtens überflüssig wäre, überzeugt dies nach Ansicht der Kammer im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Desinfektionskosten nicht. Denn die Desinfektion der Kontaktflächen im Fahrzeug stellt gerade keine, besondere Fachkenntnisse im KfZ-Bereich erfordernde, reparaturspezifische Maßnahme dar, sondern eine – insbesondere seit Beginn der Covid-19-Pandemie – allgemein geläufige Tätigkeit, die auch für einen Laien ohne weiteres verständlich ist. Dies gilt nach Ansicht der Kammer auch für die Frage, in wessen Risiko- und Kostenbereich eine solche Desinfektion fällt, da dies schon der Vergleich mit den anderen Lebensbereichen gezeigt hätte. Das Abstellen auf das vorgerichtliche Gutachten verfängt auch deshalb nicht, weil der damit beauftragte Kfz-Sachverständige für die Bewertung von – aus epidemiologischer Sicht ggf. erforderlichen – Desinfektionsmaßnahmen augenscheinlich schon nicht der richtige Fachmann ist. Zudem ist der Geschädigte, worauf erneut abzustellen ist, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, NZV 2016, 420). Damit obliegt ihm eine jedenfalls oberflächliche Prüfpflicht sowohl hinsichtlich des Gutachtens auch als der Rechnung der Werkstatt. Er darf sich gerade nicht „blind“ auf beides verlassen. f) Darüber hinaus hätten der Klägerin nach Ansicht der Kammer schon aufgrund der Höhe der berechneten Kosten Zweifel an der Erforderlichkeit der Desinfektionskosten kommen müssen. Denn es ist nicht ersichtlich, wieso – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um einen leichten Auffahrunfall handelte und lediglich von außen die hintere Stoßfängerverkleidung sowie der dahinter befindliche Pralldämpfer ersetzt werden mussten – das Desinfizieren von Kontaktflächen im Auto einen Aufwand von 18 Minuten verursachen soll. Die Kammer geht insoweit auch davon aus, dass ein Kunde, dem im Rahmen einer unfallunabhängigen, von ihm selbst zu zahlenden Fahrzeugreparatur ohne vorherige Absprache anschließend Desinfektionskosten in Höhe von brutto knapp 50,-€ in Rechnung gestellt worden wären, Einwände gegen die Rechnung erhoben hätte. 3. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. Werkstattrisiko ergibt sich vorliegend ebenfalls keine Ersatzfähigkeit der Desinfektionskosten. a) Nach der Rechtsprechung zum Werkstatt- und Prognoserisiko können mit Rücksicht auf die näheren Umstände des Schadensfalles auch Maßnahmen als erforderlich angesehen werden, die sich objektiv und ex post betrachtet als nicht erforderlich herausstellen. Der Schädiger trägt das Prognoserisiko, indem er beispielsweise mit dem Mehraufwand belastet wird, den die von dem Geschädigten beauftragte Werkstatt ohne dessen Verschulden infolge unwirtschaftlicher und unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschädigte infolge unrichtiger Beratung durch einen Sachverständigen eine reparaturunwürdige Sache reparieren lässt (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB (Stand: 03.07.2020) Rn. 76). Denn es ist nicht sachgerecht, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadenbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadenbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Werkstattrisiko geht deshalb grundsätzlich zulasten des Schädigers (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 15.10.1991 - VI ZR 314190). b) Das Werkstattrisiko betrifft jedoch nicht die vorliegend im Streit stehenden Desinfektionskosten. Denn deren Berechnung ist nicht außerhalb des Einflussbereichs der Klägerin erfolgt. Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, hat sie der Werkstatt den Reparaturauftrag nach Maßgabe des Gutachtens erteilt, in welchem die Desinfektionskosten ausdrücklich ausgewiesen waren. Sie hat also im Ergebnis den Anfall der Kosten selbst verursacht. c) Auf die im erstinstanzlichen Urteil verneinte Frage, ob das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko überhaupt greift, wenn der Geschädigte die Rechnung noch nicht bezahlt und somit noch keinen Mehraufwand erlitten hat, kommt es nach dem soeben ausgeführten im vorliegenden Fall nicht an. 4. Mangels eines Anspruchs auf weiteren Schadensersatz besteht auch kein Zinsanspruch. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 49,40 € festgesetzt. IV. Die Kammer lässt gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO die Revision zu. Sowohl die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen von der Werkstatt geltend gemachte Desinfektionskosten vom Schädiger zu ersetzen sind, wird in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich entschieden, vielmehr gibt es eine Vielzahl divergierender amts- und landgerichtlicher Entscheidungen. Auch ist trotz des geringen Streitwerts aufgrund des Massencharakters der hiermit verbundenen Fälle von hoher wirtschaftlicher Bedeutung (u.a. für die Versicherungswirtschaft) auszugehen (vgl. Burmann, Anmerkung zu LG Stuttgart, r+s 2021, 543).