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Beschluss

38 L 510/23 V

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1228.38L510.23V.00
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Leitsätze
1. Beim Elternnachzug zu einen subsidiär schutzberechtigten Kind besteht ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn der 18. Geburtstag kurz bevor steht. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes wird nämlich der Anspruch der Eltern eines Minderjährigen aus § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG – unabhängig von der Erfüllung weiterer Voraussetzung – erlöschen. (Rn.14) 2. Das Nicht-Eingreifen des Ausschlussgrundes des § 36a Abs. 3 Nr. 2 AufenthG kann mit einem aktuellen Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR) nachgewiesen werden. Entscheidend sind aber ebenso die in den Ausländer- und Asylakten ersichtlichen Informationen, da sämtliche Strafverfolgungsstellen zur Mitteilung über die Einleitung und den Ausgang des Verfahrens in Strafsachen gegen Schutzsuchende an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 8 Abs. 1a AsylG, Nr. 42a MiStra) sowie über die Einleitung und den Ausgang des Verfahrens in Strafsachen gegen Ausländer an die zuständigen Ausländerbehörden (§ 87 Abs. 4 S. 1 AufenthG, Nr. 42 Abs. 1, Abs. 6 MiStra) verpflichtet sind (so auch VG Berlin, 28. Dezember 2023, 35 L 341/23 V, S. 6). (Rn.21) 3. Bei der Überprüfung des durch § 36a Abs. 1 AufenthG eingeräumten Ermessens ist zu berücksichtigen, dass die Ausübung des individuellen Ermessens des § 36a Abs. 1 AufenthG durch den Umstand, dass nachfolgend eine Auswahlentscheidung nach bestimmten Kriterien (§ 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG) vorzunehmen ist, eingeschränkt ist (dazu VG Berlin, 7. Januar 2022, 38 K 380/21 V, Asylmagazin 2022, 327, juris Rn. 33ff.; und VG Berlin, 31. August 2023, VG 24 K 55/23 V, juris Rn. 48ff.). (Rn.24) 4. Eine Verpflichtung zur vorläufigen Erteilung des Visums (statt einer bloßen Verpflichtung zur Berücksichtigung des Visumsantrags bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG) kommt in Betracht, wenn ansonsten ein Rechtsverlust droht und die maßgebliche Zeitverzögerung auf eine Behörde der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen ist. (Rn.25)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin zu 1.) ein Visum zum Elternnachzug zu ihrem Sohn für die Einreise bis zum 31. Dezember 2023, 24:00 Uhr, zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu 5/6, die Antragsgegnerin zu 1/6. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Ratenzahlungen bewilligt, soweit sie die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug an die Antragstellerin zu 1.) begehren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Elternnachzug zu einen subsidiär schutzberechtigten Kind besteht ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn der 18. Geburtstag kurz bevor steht. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes wird nämlich der Anspruch der Eltern eines Minderjährigen aus § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG – unabhängig von der Erfüllung weiterer Voraussetzung – erlöschen. (Rn.14) 2. Das Nicht-Eingreifen des Ausschlussgrundes des § 36a Abs. 3 Nr. 2 AufenthG kann mit einem aktuellen Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR) nachgewiesen werden. Entscheidend sind aber ebenso die in den Ausländer- und Asylakten ersichtlichen Informationen, da sämtliche Strafverfolgungsstellen zur Mitteilung über die Einleitung und den Ausgang des Verfahrens in Strafsachen gegen Schutzsuchende an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 8 Abs. 1a AsylG, Nr. 42a MiStra) sowie über die Einleitung und den Ausgang des Verfahrens in Strafsachen gegen Ausländer an die zuständigen Ausländerbehörden (§ 87 Abs. 4 S. 1 AufenthG, Nr. 42 Abs. 1, Abs. 6 MiStra) verpflichtet sind (so auch VG Berlin, 28. Dezember 2023, 35 L 341/23 V, S. 6). (Rn.21) 3. Bei der Überprüfung des durch § 36a Abs. 1 AufenthG eingeräumten Ermessens ist zu berücksichtigen, dass die Ausübung des individuellen Ermessens des § 36a Abs. 1 AufenthG durch den Umstand, dass nachfolgend eine Auswahlentscheidung nach bestimmten Kriterien (§ 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG) vorzunehmen ist, eingeschränkt ist (dazu VG Berlin, 7. Januar 2022, 38 K 380/21 V, Asylmagazin 2022, 327, juris Rn. 33ff.; und VG Berlin, 31. August 2023, VG 24 K 55/23 V, juris Rn. 48ff.). (Rn.24) 4. Eine Verpflichtung zur vorläufigen Erteilung des Visums (statt einer bloßen Verpflichtung zur Berücksichtigung des Visumsantrags bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG) kommt in Betracht, wenn ansonsten ein Rechtsverlust droht und die maßgebliche Zeitverzögerung auf eine Behörde der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen ist. (Rn.25) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin zu 1.) ein Visum zum Elternnachzug zu ihrem Sohn für die Einreise bis zum 31. Dezember 2023, 24:00 Uhr, zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu 5/6, die Antragsgegnerin zu 1/6. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Ratenzahlungen bewilligt, soweit sie die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug an die Antragstellerin zu 1.) begehren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller begehren die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihnen ein Visum zum Nachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Sohn bzw. Bruder zu erteilen. Die 10. Januar 1978 geborene, verwitwete Antragstellerin zu 1.) ist ebenso wie ihre 2010, 2011, 2013, 2016 und 2018 geborenen Kinder, die Antragsteller zu 2.)-6.), syrischer Staatsangehörigkeit. Die Familie lebt im syrischen Gouvernement Deir Ez-Zor. Der am 1. Januar 2006 geborene Sohn bzw. Bruder der Antragsteller verließ im Januar 2022 seine syrische Heimat und reiste über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Tschechien in die Bundesrepublik Deutschland, wo er im September 2022 ankam. Nachdem ihm am 24. Februar 2023 mit Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg, Abteilung für Familiensachen, ein Vormund bestellt worden war (Jugendamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin), meldete er sich am 16. März 2023 bei der Berliner Ausländerbehörde als schutzsuchend und beantragte am 9. Mai 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Nach Durchführung der Anhörung am 24. Juli 2023 forderte das Bundesamt bei der Berliner Ausländerbehörde noch am selben Tag die dort abgegebenen Identitätsdokumente an und erinnerte mit Schreiben vom 23. August 2023 und 5. Oktober 2023 an die ausstehende Übersendung. Nach Übersendung der Identitätsdokumente am 18. Oktober 2023 prüfte das Bundesamt deren Echtheit und erkannte dem Sohn bzw. Bruder der Antragsteller mit Bescheid vom 30. Oktober 2023 unter Ablehnung seines Asylantrags im Übrigen subsidiärer Schutz zu. Dieser ist seit dem 5. Dezember 2023 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte mit einer Gültigkeit bis zum 4. Dezember 2026. Die Antragsteller beantragten am 7. Dezember 2023 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon) – unter Vorlage gültiger Reisepässe und Nachweisen über die familiären Beziehungen – die Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu ihrem Sohn bzw. Bruder (sog. Stammberechtigter). Am Vortag war die Antragstellerin zu 1.) durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) befragt worden, welche mehrere Auslandsvertretungen in Visaverfahren unterstützt. Die Auslandsvertretung leitete den Vorgang am 8. Dezember 2023 unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit an die Berliner Ausländerbehörde weiter. Diese forderte am 11. Dezember 2023 und erneut am 19. Dezember 2023 beim Bundesamt für Justiz einen Auszugs aus dem Bundeszentralregister (BZR) in Bezug auf den Stammberechtigten an. Dieser Auszug wurde bislang (trotz Vollständigkeit der Angaben) der Ausländerbehörde nicht übermittelt. Eine Zustimmung zur Visumserteilung sei daher – so die Ausländerbehörde gegenüber der Auslandsvertretung – derzeit nicht möglich, da die Auskunft aus dem Bundeszentralregister „streng benötigt“ werde. Diese Auskunft gab die Ausländerbehörde auch am 19. Dezember 2023 einem von den Antragstellern bevollmächtigten Sozialarbeiter. Die Antragsteller erhoben sodann am Nachmittag des 22. Dezember 2023 (Freitag) einen Eilantrag, der wegen des Wochenendes und der Weihnachtsfeiertage erst am 27. Dezember 2023 bearbeitet werden konnte. Damit begehren sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Antragsgegnerin hat grundsätzlich ihre Bereitschaft erklärt, die Visa zu erteilen, sieht sich aber wegen der fehlenden Zustimmung der Ausländerbehörde des Beigeladenen daran gehindert. Dieser wiederum verweist auf den fehlenden Auszug aus dem Bundeszentralregister. Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihnen Visa zum Familiennachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Sohn bzw. Bruder zu erteilen, über den aufgrund des Eilbedarfes die Vorsitzende entscheidet (§ 123 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 80 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), hat teilweise Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Dabei sind von den Rechtsschutzsuchenden sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Ist eine begehrte einstweilige Anordnung dabei auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, ist sie nur ausnahmsweise geboten. Dies ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 Grundgesetz – GG) dann der Fall, wenn ohne ihren Erlass schwere und unzumutbare Nachteile drohten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Dies gilt nicht nur für Anfechtungssachen, sondern auch – wie vorliegend – für Vornahmesachen. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (dazu und zum folgenden BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 1 BvR 2366/12 –, juris Rn. 2f.). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt. I. Nach den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Maßstäben war zugunsten der Antragstellerin zu 1.) die begehrte einstweilige Anordnung auszusprechen. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist nötig, um wesentliche Nachteile von dieser und dem Stammberechtigten abzuwenden (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Anspruchsgrundlage für den Nachzug einer Mutter zu ihrem subsidiär schutzberechtigten Kind ist (§ 6 Abs. 3 S. 2 i.V.m.) § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG. Danach kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der – wie der stammberechtigte Sohn der Antragstellerin zu 1.) – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich kein anderer Elternteil im Bundesgebiet befindet. 1. Da Grundvoraussetzung dieser Anspruchsgrundlage ist, dass das subsidiär schutzberechtigte Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bzw. der Einreise des Elternteils minderjährig ist (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 56.20 –, InfAuslR 2023, 218, juris Rn. 11ff.), und der stammberechtigte Sohn der Antragstellerin zu 1.) bereits in wenigen Tagen, nämlich am 1. Januar 2024, volljährig wird, droht der Antragstellerin zu 1.) ein nicht hinzunehmender Rechtsverlust. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes der Antragstellerin zu 1.) wird ihr Anspruch als Mutter eines Minderjährigen aus § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG nämlich – unabhängig von der Erfüllung weiterer Voraussetzung – erlöschen, so dass der erforderliche Antragsgrund vorliegt. 2. Die Antragsteller haben ferner glaubhaft gemacht, dass sie mit der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung eines Visums an die Antragstellerin zu 1.) zum Elternnachzug zu ihrem stammberechtigten Sohn haben. a) Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Erteilung des Visums an die Antragstellerin zu 1.) nach (§ 6 Abs. 3 S. 2 i.V.m.) § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG sind erfüllt. Der syrische Reisepass der Antragstellerin zu 1.) ist bis zum 2. Oktober 2029 gültig (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG); Zweifel an ihrer Identität sind nicht ersichtlich (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 AufenthG) und der besonderen Erteilungsvoraussetzung für den Familiennachzug zu Ausländern des ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) ist für den Elternnachzug zu einem subsidiär schutzberechtigten Kind abzusehen (§ 36a Abs. 1 S. 2 a.E. AufenthG). Ferner ist die o.g. Grundvoraussetzung des Elternnachzugs nach § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG – die Minderjährigkeit des subsidiär schutzberechtigten Kindes zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bzw. der Einreise des Elternteils – vorliegend (noch) erfüllt. Der Sohn der Antragstellerin zu 1.) wird erst am 1. Januar 2024 volljährig. Dabei steht die Kürze des bis zum Eintritt der Volljährigkeit verbleibenden Zeitraums der Erteilung nicht entgegen (siehe dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 – OVG 3 S 12.18 –, S. 3). Auch die weiteren (positiven) besonderen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. So bestehen keine Zweifel an der Mutterschaft der Antragsteller zu 1.); es befindet sich bisher auch kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet. Der Stammberechtigte ist ferner im Besitz der gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 36a Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltserlaubnis. Seine Minderjährigkeit begründet zudem den humanitären Grund i.S.d. § 36a Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 2 AufenthG. Darüber ist der humanitäre Grund des § 36a Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 3 AufenthG erfüllt, da die Antragstellerin zu 1.) im syrischen Gouvernement Deir Ez-Zor lebt (siehe dazu VG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 – VG 38 K 919/21 V –, juris Rn. 53ff.); wobei humanitäre Gründe bereits dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen auch nur eines der Regelbeispiele des § 36a Abs. 1 S. 2 Nr. 1-4 bzw. diejenigen eines unbenannten humanitären Grundes vorliegen (VG Berlin, Urteil vom 27. September 2023 – VG 38 K 618/21 V –, juris Rn. 29 m.w.N.) Ausschlussgründe des § 36a Abs. 3 AufenthG sind nicht ersichtlich. Zwar ist die Erteilung des Visums in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, wegen bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde (§ 36a Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). Für das Vorliegen solcher Straftaten des Stammberechtigten bestehen aber keine Anhaltspunkte; die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen. In diesem Zusammenhang ist dem Beigeladenen dahingehend zuzustimmen, dass der Nachweis der Straffreiheit mit einem aktuellen Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR) geführt werden kann. Entscheidend sind aber ebenso die in den Ausländer- und Asylakten ersichtlichen Informationen, sodass entgegen der Ansicht des Beigeladenen der BZR-Auszug nicht „streng benötigt“ wird und nicht „stets ein aktueller BZR-Auszug des Stammberechtigten auszuwerten“ ist (so aber Landesamt für Einwanderung, Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin, Stand: 21.11.2023, Nr. 36.2.2a-d). Insoweit ist nach Ansicht der Kammer nämlich zu berücksichtigen, dass sämtliche Strafverfolgungsstellen zur Mitteilung über die Einleitung und den Ausgang des Verfahrens in Strafsachen gegen Schutzsuchende an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 8 Abs. 1a AsylG, sowie Nr. 42a Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen – MiStra –) sowie über die Einleitung und den Ausgang des Verfahrens in Strafsachen gegen Ausländer an die zuständigen Ausländerbehörden § 87 Abs. 4 S. 1 AufenthG, sowie Nr. 42 Abs. 1, Abs. 6 MiStra) verpflichtet sind (so auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Dezember 2023 – VG 35 L 341/23 V –, S. 6). Zwar mag es in Einzelfällen zu einem Unterlassen einer solchen Mitteilung kommen, dies erscheint aber mit zunehmender Schwere der Straftaten unwahrscheinlicher. Insofern ist zu berücksichtigen, dass gerade nur schwere Straftaten zu einem Eingreifen des Ausschlussgrundes führen können. So sind in 36a Abs. 3 Nr. 2 AufenthG aufgeführt: Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten (lit. a]), Verteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bei einer bestimmten – besonders schweren – Art der Begehung (lit. b]), Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten, wenn die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (lit. c]), Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (lit. d]). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Stammberechtigten wegen einer solchen schweren Straftat verurteilt wurde, sind von der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen nicht dargelegt. Insbesondere ergeben sich aus den beigezogenen Asyl- und Ausländerakten keine solche Anhaltspunkte, es findet sich in keiner der Akten eine Mitteilung über eine solche schwere oder auch nur eine andere Straftat. b) Sind damit die allgemeinen und besonderen Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung des begehrten Visums an die Antragstellerin zu 1.) glaubhaft gemacht, ist das der Behörde in § 36a Abs. 1 AufenthG eingeräumte (zu § 36a Abs. 1 AufenthG als Ermessennorm: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1377] Rn. 41; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m.w.N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 – VG 38 K 2.19 V –, juris Rn. 18ff., und – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 20ff.) und gerichtlich gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen zunächst eröffnet, so dass die Behörde die Erteilung des Visums mit entsprechenden Erwägungen grundsätzlich auch in rechtmäßiger Weise ablehnen kann. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums besteht jedoch ausnahmsweise bei einer sog. Ermessensreduktion „auf Null“, also wenn keine andere Entscheidung als die Erteilung des Visums ermessensfehlerfrei getroffen werden kann. So liegt der Fall hier. Zulässige Ermessenserwägungen, die im Rahmen der anzustellenden Abwägung der widerstreitenden Interessen die Ablehnung der Visumserteilung in dem vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, haben Antragsgegnerin und Beigeladener weder vorgetragen, noch sind derartige Erwägungen ersichtlich. Beide haben zudem signalisiert, bei Vorlage eines BZR-Auszugs ohne relevante Eintragungen das Visum zu erteilen bzw. der Erteilung zuzustimmen. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die Ausübung des individuellen Ermessens des § 36a Abs. 1 AufenthG durch den Umstand, dass nachfolgend eine Auswahlentscheidung nach bestimmten Kriterien vorzunehmen ist, eingeschränkt ist (dazu VG Berlin, Urteile vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, Asylmagazin 2022, 327, juris Rn. 33ff.; und vom 31. August 2023 – VG 24 K 55/23 V –, juris Rn. 48ff.). c) Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass wegen der baldigen Volljährigkeit des Stammberechtigten eine bloße Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Berücksichtigung des Visumsantrags bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG möglicherweise leerlaufen würde, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles die Antragsgegnerin (unter Ersetzung der Zustimmung des Beigeladenen) zur vorläufigen Erteilung des Visums an die Antragstellerin zu 1.) zu verpflichten. Maßgeblich war dabei, dass es zwar aus verschiedenen Gründen seit der Einreise des Stammberechtigten zu Zeitverzögerungen gekommen ist (z.B. Asylgesuch erst etwa fünf Monate nach Einreise, überlastungsbedingte Verzögerungen bei der Übersendung der Identitätsdokumente auf Seiten der Ausländerbehörde). Die letzte und schließlich maßgebliche Verzögerung ist aber auf das Bundesamt für Justiz, mithin eine Stelle der Antragsgegnerin, zurückzuführen. Dieses hat den bereits am 11. Dezember 2023 erbetenen Auszug aus dem Bundeszentralregister trotz Vollständigkeit der erforderlichen Angaben und Erinnerung am 19. Dezember 2023 bislang nicht übersandt. II. Hingegen hat der Antrag auf Erteilung von Visa an die Antragteller zu 2.)-6.) keinen Erfolg. Für diese streitet bereits kein Anordnungsanspruch, da sie weder einen Anspruch auf die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem stammberechtigten Bruder haben (dazu 1.), noch einen Anspruch auf die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu und mit ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 1.) (dazu 2.). 1. Ein Anspruch aus (§ 6 Abs. 3 S. 2 i.V.m.) § 36a Abs. 1 AufenthG auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem Bruder scheitert daran, dass Geschwisterkinder nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gehören. Ein Anspruch auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG würde zum einen voraussetzen, dass der Nachzug zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte im Verhältnis der Geschwister erforderlich ist, wozu nichts vorgetragen oder (aus den beigezogenen Akten) ersichtlich ist. Zum anderen müsste der Lebensunterhalt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und ausreichender Wohnraum (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) gesichert sein. An einer entsprechenden Glaubhaftmachung der Sicherung des Lebensunterhalts und des ausreichenden Wohnraums bzw. einer Ausnahme von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung fehlt es. 2. Auch ein Anspruch auf Erteilung von Visa zum Nachzug der Antragteller zu 2.)-6.) zu und mit ihrer Mutter besteht nicht. Ein Anspruch aus (§ 6 Abs. 3 S. 2 i.V.m.) § 36a Abs. 1 AufenthG auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrer Mutter scheitert derzeit daran, dass diese – wie es erforderlich wäre – nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigte ist und es auch nicht in naher Zukunft sein wird. Selbst nach Erfüllung der Verpflichtung aus der teilstattgebenden Entscheidung ist diese lediglich im Besitz eines Aufenthaltstitels als Elternteil eines subsidiär schutzberechtigten Kindes. Der daher allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende § 6 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG scheitert nicht daran, dass die Antragstellerin zunächst lediglich im Besitz eines Visums nach § 36a AufenthG (und keiner entsprechenden Aufenthaltserlaubnis) sein wird (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Dezember 2016 – OVG 3 S 106/16 –, juris Rn. 3; vom 19. Dezember 2018 – OVG 3 S 98.18 –, NVwZ-RR 2019, 437 [437] Rn. 10 m.w.N.; vom 6. Juni 2019 – OVG 3 M 96.19 –, juris Rn. 4; und vom 18. August 2021 – OVG 3 S 66/21 –, juris Rn. 4; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 14. Aufl. 2022, § 32 Rn. 35f.). Dem Nachzug stehen aber die allgemeine Regel-Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und die besondere Erteilungsvoraussetzung für den Familiennachzug zu Ausländern der Sicherung ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) entgegen. Anders als beim Nachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG oder § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG ist von diesen Nachzugsvoraussetzungen im Rahmen des § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht abzusehen. Ferner greifen auch die Ausnahmemöglichkeiten des § 29 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AufenthG in dieser Konstellation nicht. Diese Erteilungsvoraussetzungen sind unstreitig nicht erfüllt. Weder die Antragsteller noch der Stammberechtigte haben ein Erwerbseinkommen geltend gemacht, dieses ergibt sich auch nicht aufgrund der im IOM-Gespräch geschilderten Situation der Antragsteller in Syrien und der aus den Ausländerakten ersichtlichen Lebenssituation des Stammberechtigten in Deutschland. Gegen die Sicherung des Lebensunterhalts spricht auch der Umstand der Beantragung von Prozesskostenhilfe. Ferner steht kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung, da der Stammberechtigte in einer Wohngruppe einer Stiftung für Kinder-, Jugend- und Soziale Hilfen lebt; dass dort seine fünf jüngeren Geschwister aufgenommen werden könnten, ist nicht ersichtlich. Zwar mag es aus Gründen des verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) geboten sein, einen Ausnahmefall von der Regel-Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) anzunehmen (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Dezember 2023 – OVG 3 S 117/23 –; sowie vom 6. Januar 2023 – OVG 3 B 2/21 –). Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Für das ebenfalls zu erfüllende Wohnraumerfordernis des § 29 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 4 AufenthG besteht nämlich keine solche Ausnahmemöglichkeit. An dem – ohne grundsätzliche Ausnahmemöglichkeit – zu erfüllenden Wohnraumerfordernis, das Art. 7 Abs. 1 lit. a) Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG entspricht, bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche Bedenken (siehe nur m.w.N. VG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2017 – VG 2 L 542.16 V –, juris Rn. 24ff.; Hailbronner, in: Hailbronner, AusländerR, Stand: Juni 2023, § 29 AufenthG Rn. 7). Dies gilt vorliegend insbesondere deshalb, weil über die Regelung des § 29 Abs. 2 AufenthG eine Ausnahmeregelung zur Verfügung steht, die den besonderen Lebensbedingungen von Geflüchteten Rechnung trägt, sobald der Mutter der Antragteller zu 2.)-6.) nach Einreise und Asylantragstellung subsidiärer Schutz wegen der Lage in Syrien (und insbesondere an ihrem Wohnort) zuerkannt werden sein wird. In der Zwischenzeit können die Antragteller zu 2.)-6.) bei ihrem drei älteren Schwestern unterkommen, die volljährig sind und mit ihrem Familien in Syrien leben. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war teilweise abzulehnen, da der Antrag aus den oben ausgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. den §§ 114ff. Zivilprozessordnung). Für die Antragstellerin zu 1.) ist insbesondere aufgrund ihrer im IOM-Gespräch geschilderten Situation in Syrien und der aus den Ausländerakten ersichtlichen Lebenssituation des Stammberechtigten in Deutschland von einer finanziellen Bedürftigkeit ausgegangen worden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Mangels Antragstellung waren dem Beigeladene keine Kosten auf Grundlage des § 154 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen. Da diesen auch kein Verschuldensvorwurf trifft (dazu mit Bespielen VG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 – VG 38 K 919/21 V –, juris Rn. 86f.), scheidet auch eine Kostenlast nach § 155 Abs. 4 VwGO aus. Das Abwarten des Beigeladenen auf den BZR-Auszug entspricht zwar nicht der hier vertretenen Rechtsauffassung, ist aber nicht unvertretbar. Der Beigeladene hat im Visumsverfahren immer die besondere Eilbedürftigkeit im Blick gehabt und beispielweise eine Anfrage eines Bevollmächtigten vorbildlich rasch beantwortet. Auch im gerichtlichen Verfahren hat er in idealer Weise zur Beschleunigung beigetragen. Die Wertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwerts pro begehrtem Visum OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 –, juris Rn. 9 m.w.N.).