Beschluss
3 T 19/22
Landgericht Siegen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSI:2022:0905.3T19.22.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.05.2022 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgeichts Olpe vom 24.05.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Bescherdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 IV ZPO.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.05.2022 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgeichts Olpe vom 24.05.2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Bescherdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 IV ZPO. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage nach §§ 131, 143 InsO gegen die Antragsgegnerin. Letzterer stand eine Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin in Höhe von 7.658,31 € aus rückständiger Gewerbesteuer zu. Hierauf hat die Insolvenzschuldnerin 2.494,14 € gezahlt, die der Antragsteller im Wege der Anfechtungsklage in die Masse zurückführen will. Forderungen zur Insolvenztabelle wurden innerhalb der Frist nicht angemeldet. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.05.2022 den Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Zielsetzung des Insolvenzverfahrens sei es, die Insolvenzgläubiger soweit aus der Masse möglich, zu befriedigen und die Benachteiligung einzelner Gläubiger zu vermeiden. Dem widerspreche es, wenn als Ergebnis der beabsichtigten Prozessführung nur erreicht werde, dass die unbestrittene Forderung der Antragsgegnerin als einziger am Insolvenzverfahren teilnehmender Gläubigerin in Höhe von 7658,31 EUR anstelle der anfechtbar erhaltenen Befriedigung in Höhe von etwa 33 % nur noch mit einer Quote von 0,07 % bedient werden könne. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass durch die beabsichtigte Anfechtungsklage nicht nur die Massekostenarmut, sondern auch der Zustand der Gläubigerbenachteiligung beseitigt werden könne. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob und wie viele Gläubiger ihre Forderungen zu Insolvenzmasse anmelden. Dies hänge schlicht vom Zufall ab und könne vom Antragsteller nicht beeinflusst werden. Eine Unterscheidung zwischen zur Tabelle angemeldeten Gläubigern und solchen, die ihre Ansprüche nicht angemeldet hätten, sei dem Anfechtungsrecht fremd. Die Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Amtsgerichts und hebt insbesondere hervor, dass sich das Interesse zur Durchführung des Anfechtungsprozesses nicht allein im Kosteninteresse des Insolvenzverwalters erschöpfen dürfe. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht ist aus zutreffenden Gründen von der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung i.S. von § 116 S. 2, § 114 S. 1 letzter Halbs. ZPO ausgegangen. Eine Rechtsverfolgung ist dann mutwillig, wenn eine nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen würde (vgl. nur BGHZ 179, 315 = NJW 2009, 1423 Rdnr. 12; BGH, NJW 2010, 3522 Rdnr. 6 m. w. Nachw.). Beurteilungsmaßstab für die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung durch den Insolvenzverwalter ist das fiktive Vorgehen eines nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesenen, verständigen, sich an den wohlverstandenen Interessen der Gläubigergemeinschaft orientierenden Verwalters (BGH, Beschluss vom 06.12.2010 – II ZB 13/09, NZI 2011, 104 Rn. 8, beck-online). Auch die Möglichkeit, dass sich in dem vom Antragsteller geplanten Rechtsstreit ein Überschuss zugunsten der Masse ergibt, schließt dabei die Annahme von Mutwilligkeit nicht aus. Vielmehr bedarf es auch bei einer die Kosten deckenden Masse einer Prüfung dahin, ob die geplante Rechtsverfolgung dem Gebot verständigen Handelns genügt (vgl. OLG Köln Beschluss vom 07.01.2014 – 18 W 21/13, BeckRS 2014, 21631 Rn. 8, beck-online). Dies ist vorliegend zu verneinen. Es ist kein Mitglied der Gläubigergemeinschaft ersichtlich, für das sich aus der beabsichtigten Rechtsverfolgung ein Vorteil ergeben könnte. Mangels am Insolvenzverfahren teilnehmender Gläubiger kommen für die Betrachtung der – insoweit hypothetischen Gläubigerinteressen – nur die Antragsgegnerin und der Insolvenzgläubiger XXX in Betracht. Bei wohlverstandener Betrachtung haben diese jedoch an der Durchführung des Anfechtungsprozesses keinerlei Interesse. Für den weiteren, bisher nicht zur Insolvenztabelle angemeldeten Gläubiger XXX ergibt sich dies daraus, dass der im günstigsten Falle zur Verteilung verbleibenden Masse von 5,61 € gemäß Nr. 2340 KV GKG eine Nachmeldegebühr in Höhe von 22,- € aufgrund Geltendmachung im Verfahren nach § 177 InsO gegenübersteht, da eine Forderungsanmeldung zur Tabelle jedenfalls nicht fristgerecht erfolgt ist. Für die Antragsgegnerin gilt dies ebenfalls, während deren mangelndes Interesse bereits auf der Hand liegt; die erfolgreiche Anfechtung würde ihre derzeit tatsächliche Befriedigung in Höhe von 2.494,14 € aufgrund der Vergütungsansprüche des Antragstellers auf einen Bruchteil der zu verteilenden 5,61 € vermindern, statt sie zu erhöhen. Hinzu tritt schließlich - wenn danach auch nicht entscheidungserheblich -, dass auch der weitere Einwand der Antragsgegnerin zutrifft: die prognostizierte Vergütung des Antragstellers dürfte sich aufgrund Zeitablaufs seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.01.2021 um weitere Beträge, die letztlich zur vollständigen Massekostenarmut führen, erhöhen. So wären – bei weiterhin pauschaler Abrechnung – gemäß § 8 Abs. 3 InsoVV zwischenzeitlich weitere 100,- € zu verlangen, die vorrangig aus der Masse bedient werden müssten. Im Falle von Massekostenarmut auch nach Durchsetzung etwaiger Anfechtungsansprüche ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe jedoch ebenfalls ausgeschlossen (vgl. BGH Beschluss vom 12.11.2015 – IX ZB 82/14, BeckRS 2016, 1090, beck-online). Dem kann der Insolvenzverwalter dabei auch nicht durch etwaige Verzichtserklärungen im Prozesskostenhilfeverfahren entgehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2022 – 12 W 16/21, BeckRS 2022, 7607, beck-online). Nach alledem hat das Amtsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, so dass die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückzuweisen war.